Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.15
Einspracheentscheid vom 29. März
2018
Massgeblichkeit rechskräftiger
Rentenentscheide
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer erlitt am 4. Dezember 1992
einen Verkehrsunfall (Unfallmeldung vom 28. Dezember 1992, SUVA-Akte 1).
aa) Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 31. Juli 1997 (SUVA-Akte 165) eine Invalidenrente basierend auf
einer Erwerbsunfähigkeit von 15% mit Wirkung ab 1. April 1997 zu. Die dagegen
erhobene Einsprache vom 8. August 1997 (SUVA-Akte 168) wurde mit Schreiben vom
22. September 1997 (SUVA-Akte 175, Rechtsanwalt Dr. C____) zurückgezogen. Durch
einen neu mandatierten Parteivertreter (Rechtsanwalt Dr. D____) liess der
Versicherte am 2. Oktober 1997 aber ausführen, er halte an der Einsprache fest
(bei SUVA-Akte 182). Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 1998 trat die
Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein (SUVA-Akte 198). Dagegen erhob
der Versicherte am 12. Januar 1999 Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht (SUVA-Akte 204). Das Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt wies mit Urteil vom 22. September 1999 (SUVA-Akte 244) die
Beschwerde ab. Mit Urteil vom 16. Mai 2000 (SUVA-Akte 252) wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) die gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde
vom 22. September 1999 ab.
ab) Die Beschwerdegegnerin verwies mit Schreiben vom 5.
September 1997 (SUVA-Akte 173) auf eine am 18. August 1997 durchgeführte Schraubenentfernung
sowie, dass sie für diese Behandlung sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit
„im Sinne eines Rückfalles zum Unfall“ vom 4. Dezember 1992 aufkommen werde. Mit
Verfügung vom 22. Juli 1999 (SUVA-Akte 235) beschränkte die Beschwerdegegnerin
ihre Geldleistungen ab 16. Februar 1998 „wieder auf die seinerzeit zugesprochene
Rente“. Der Rückfall gelte ab dem vorerwähnten Datum als abgeschlossen.
Weitergehende Taggeldansprüche während und nach Abschluss des hier zur
Diskussion stehenden Rückfalles lehnte die Beschwerdegegnerin ab.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 1999
Einsprache (SUVA-Akte 237). Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 (SUVA-Akte
250) wies die Beschwerdegegnerin diese Einsprache ab. Mit diesem Einspracheentscheid
vom 22. Dezember 2000 wurde eine bereits damals vorliegende psychische Störung
als nicht natürlich und adäquat kausal zum Unfall vom 4. Dezember 1992
beurteilt.
ac) Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (SUVA-Akte 326) hob
die Beschwerdegegnerin die seit 1. April 1997 laufende Invalidenrente (beruhend
auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15%) revisionsweise auf. Dagegen erhob der
Versicherte am 26. Juni 2015 (SUVA-Akte 328, Begründung vom 28. Oktober 2015,
SUVA-Akte 341) Einsprache. Eine Ergänzung der Einsprache erfolgte am 16.
September 2016 (SUVA-Akte 360, gez. B____). Mit Einspracheentscheid vom 29.
März 2018 (SUVA-Akte 377) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache insofern teilweise
gut, als dem Beschwerdeführer die Invalidenrente von 15% über den 1. Juli 2015
hinaus auszurichten sei. Sie wies die Einsprache im Übrigen ab.
b) Am 16. Dezember 1999 ereignete sich ein weiterer
Unfall. Für dieses Ereignis war ein anderer Unfallversicherer, die E____
(nachfolgend „E____“), zuständig. Diese anerkannte mit Schreiben vom 8. März
2002 (SUVA-Akte 279) die Leistungspflicht für weitere Leistungen betreffend
Folgen des Unfalls vom 16. Dezember 1999. Im Auftrag der E____ erstattete die F____
(nachfolgend MEDAS F____) am 16. November 2004 ein Gutachten (SUVA-Akte 291).
Der Beschwerdeführer meldete gegenüber der Beschwerdegegnerin
am 21. Juni 2001 einen Rückfall (Telefonnotiz vom 21. Juni 2001, SUVA-Akte
258). Die Beschwerdegegnerin verneinte eine weitergehende Leistungspflicht mit
Verfügung vom 17. September 2001 (SUVA-Akte 266). Die dagegen erhobene
Einsprache (Eingaben vom 18. Oktober 2001 und 21. November 2001, SUVA-Akten 272
und 276) wurde mit Einspracheentscheid vom 27. März 2002 (SUVA-Akte 280)
abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rückfall zum Unfallereignis
vom 4. Dezember 1992 und hielt fest, für die bestehenden HWS-Beschwerden als
Folge des Unfalles vom 16. Dezember 1999 habe die E____ die Leistungspflicht
anerkannt.
Die Beschwerdegegnerin trat gemäss Schreiben vom 12. Dezember
2007 (SUVA-Akte 317) an die E____ sodann auf Gesuche des dannzumaligen
Vertreters des Beschwerdeführers (Advokat G____) sowie der E____ um
Wiedererwägung (vgl. Gesprächsrapport vom 20. Juni 2007, SUVA-Akte 308 sowie
Schreiben der E____ vom 6. Juli 2007, SUVA-Akte 309) nicht ein.
c) Dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 29.
März 2018 ist sodann zu entnehmen (SUVA-Akte 377 S. 6 lit. F), dass der
Versicherte am 17. Juni 2014 nochmals einen Unfall erlitt. Weiter wird
ausgeführt (a.a.O.), die Beschwerdegegnerin habe zunächst Leistungen erbracht,
habe diese jedoch mit Verfügung vom 24. Juli 2015 mit Wirkung ab 31. Juli 2015
mangels eines noch bestehenden Kausalzusammenhanges der noch beklagten
Beschwerden und dem Ereignis vom 17. Juni 2014 eingestellt. Die dagegen
erhobene Einsprache sei mit – rechtskräftigem - Einspracheentscheid vom 26. Oktober
2015 abgewiesen worden.
d) Der Beschwerdeführer hatte auch Leistungen gegenüber
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) geltend gemacht. Die IV sprach
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2005 (nicht bei den Akten, vgl.
Mittelung vom 2. Juni 2008, SUVA-Akte 318) rückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine
Rente (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40%) zu. Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt hatte eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
12. September 2007 (bei den SUVA-Akten 361 als „Beilage 5“) abgewiesen. Das
Gericht hatte dabei das Gutachten der MEDAS F____ vom 16. November 2004 als
beweistauglich erachtet. Aus dem Einspracheentscheid vom 29. März 2018 geht
hervor, dass die IV mit Verfügung vom 19. Mai 2011 die Invalidenrente
eingestellt hatte (SUVA-Akte 377 S. 6 lit. E.). Gegenüber der IV stellte der
Beschwerdeführer am 12. November 2014 erneut ein Leistungsgesuch. Die IV
verfügte am 9. Mai 2016 eine befristete ganze Invalidenrente ab Juli bis
Oktober 2015 (vgl. Sachverhalt im Urteil IV 2016 94 des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 18. Januar 2017, bei SUVA-Akte 368, Urteil S. 3). Das Sozialversicherungsgericht
wies mit Urteil vom 18. Januar 2017 (IV 2016 94, bei SUVA-Akte 368) die Sache
zur weiteren Abklärung an die IV zurück.
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März
2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer „eine volle IV-Rente rückwirkend mindestens seit dem 16.
Dezember 1999 auszurichten“. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass
ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
c) Mit Replik vom 11. Juli 2018 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde „grundsätzlich“ fest, wobei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei das vorliegende Verfahren
bis zum Vorliegen eines von der IV-Stelle Basel Stadt in Auftrag gegebenen
polydisziplinären Gutachtens zu sistieren.
III.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter das Kostenerlassgesuch.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 8. Oktober 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Kurz ist zu dem in der Replik gestellten verfahrensrechtlichen
Antrag auf Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil IV 2016 94 vom 18. Januar
2017 die Sache in die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen. In der
Replik wird auf eine derzeit durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung verwiesen,
deren Ergebnis abzuwarten und darum das vorliegende Verfahren zu sistieren sei.
Hinzuweisen ist aber zum einen auf die Praxis, wonach für die
IV und die Unfallversicherer keine wechselseitige Bindungswirkung bezüglich
rechtskräftiger Invaliditätsgrade besteht (BGE 133 V 549, 554 ff. E. 6.2 ff.).
Dies gilt umso mehr, als die Unfallversicherer ausschliesslich die Folgen
unfallkausaler gesundheitlicher Beschwerden abzugelten haben (vgl. dazu
insbesondere nachstehende Erw. 5 ff.), wogegen die IV als finale Versicherung
das ganze Spektrum gesundheitlicher Beschwerden berücksichtigen muss. Der
Beschwerdeführer sieht jedoch davon ab, näher zu begründen, inwiefern die angeführte
laufende Begutachtung überhaupt Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren
haben könnte. Darum ist der Sistierungsantrag abzulehnen.
Das mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Rechtsbegehren
auf rückwirkende Ausrichtung einer „vollen“ Invalidenrente „mindestens seit dem
16. Dezember 1999“ stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich nach
Einschätzung des Beschwerdeführers zeitlich schon weit zurückliegende
Verfügungen bzw. Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin zu den Restfolgen
des Unfalles vom 4. Dezember 1992 im Nachhinein als falsch erwiesen haben (vgl.
insb. Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Er macht ferner unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten geltend, aktuell bestünden auf den Unfall vom 4. Dezember 1992
zurückzuführende psychiatrische Einschränkungen, die zu einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit führten.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich demgegenüber sowohl im
Einspracheentscheid vom 29. März 2018 (SUVA-Akte 377) als auch in der
Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die Rechtskraft dieser Rentenentscheide
und sieht keinen Grund, darauf zurückzukommen.
Ob der Einspracheentscheid vom 29. März 2018 zu schützen ist,
ist nachfolgend zu prüfen.
3.1.
Für die Folgen des Ereignisses vom 4. Dezember 1992 hat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Juli 1997 (SUVA-Akte 165) nebst
einer Integritätsentschädigung mit Wirkung ab 1. April 1997 eine Invalidenrente
basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15% zugesprochen. Dagegen hatte der
Beschwerdeführer zwar Einsprache erhoben. Sein damaliger Rechtsvertreter hatte
dann aber mit Schreiben vom 22. September 1997 (SUVA-Akte 175) die Einsprache
zurückgezogen. In der Folge konzentrierte sich die Streitigkeit auf die
formelle Frage, ob der Versicherte sich diesen Rückzug entgegenhalten müsse
oder nicht, was das EVG mit Urteil vom 16. Mai 2000 (SUVA-Akte 252)
letztinstanzlich bejaht hatte.
Vorgängig zu dieser Verfügung hatte der Kreisarzt am 6.
Dezember 1996 (SUVA-Akte 135) Stellung zu den Restfolgen des Unfalles vom 4.
Dezember 1992 genommen. Seinem Bericht ist zu entnehmen, dass der Versicherte sich
bei einer Frontalkollision seines Personenwagens mit einem Lastwagen eine
Femurtrümmerfraktur links, eine Unterschenkelfraktur rechts sowie ein
Schädelhirntrauma zugezogen hatte. Im H____spital [...] seien die Frakturen an
Ober- und Unterschenkel mittels Marknagelosteosynthesen stabilisiert worden. Anlässlich
der stationären Rehabilitation in der I____klinik [...] (nachfolgend I____) sei
eine mittelschwere posttraumatische Hirnfunktionsstörung festgestellt worden.
Anlässlich der Untersuchung vom 6. Dezember 1996 hatte der Kreisarzt ein sehr
gutes Heilresultat an den unteren Extremitäten festgestellt. Die Kniegelenke
wie auch die Hüftgelenke seien seitengleich frei beweglich, ebenso bestehe beidseits
eine gut tonisierte normale Muskulatur. Es bestünden keine neurologischen
Defizite an den unteren Extremitäten. Nach wie vor bestehe eine Beinverkürzung
von 2 cm links. Der Kreisarzt hatte empfohlen, diese mittels Absatzerhöhung auszugleichen.
Von Seiten der Hirnfunktionsstörung klage der Versicherte noch über gewisse
Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis, auch während der Untersuchung habe sich der
Versicherte „zeitweise etwas verlangsamt“ präsentiert.
Der Kreisarzt hatte festgehalten, dass eine eigentliche
Behandlung nicht mehr stattfinde und somit der Fall abgeschlossen werden könne
zur Prüfung der Restfolgen. Die Metallentfernung am Oberschenkel, die als
Rückfall übernommen werden könne, sollte demnächst einmal stattfinden. Aufgrund
der verbliebenen Unfallrestfolgen seien dem Versicherten durchschnittliche
mittelschwere Tätigkeiten in Industrie, Gewerbe und Administration zumutbar.
Nicht mehr zumutbar seien intellektuell anspruchsvollere Tätigkeiten sowie differenziertere
handwerkliche Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten an extrem absturzgefährdeten
Positionen sollten unterlassen werden. In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen,
industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, Portierdienste, Archiv- und
Magazintätigkeiten, hausinterne Botengänge, im weiteren Hilfstätigkeiten im
Baugewerbe oder in einem Gärtnereibetrieb sowie einfache handwerkliche
Hilfstätigkeit. An einem entsprechenden Arbeitsplatz sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz
zumutbar (SUVA-Akte 135 S. 3).
3.2.
Die vom Kreisarzt angesprochene Metallentfernung wurde gemäss Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 5. September 1997 (SUVA-Akte 173) am 18. August 1997
durchgeführt. Im gleichen Schreiben hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie
komme für diese Behandlung sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit im
Sinne eines Rückfalles zum Unfall vom 4. Dezember 1992 auf. Die Beschwerdegegnerin
setzte mit Verfügung vom 22. Juli 1999 (SUVA-Akte 235) die
Geldleistungen ab 16. Februar 1998 auf die gemäss Verfügung vom 31. Juli 1997
zugesprochene Invalidenrente herab. Diese Herabsetzung wurde mit Einspracheentscheid
vom 22. Dezember 2000 bestätigt (SUVA-Akte 250).
Vorgängig zur Verfügung vom 22. Juli 1999 hatte der Kreisarzt
den Versicherten am 13. Januar 1998 untersucht (Bericht vom 14. Januar 1998,
SUVA-Akte 180).
Der Kreisarzt notierte postoperativ einen ruhigen, aber
deutlich protrahierten Verlauf. Seit 1. Dezember 1997 sei eine Arbeitsfähigkeit
von 20% attestiert. Anlässlich der Untersuchung vom 14. Januar 1998 ergab die klinische
Untersuchung „soweit unauffällige“ Verhältnisse am linken Oberschenkel, die Narbengebiete
proximal und distal seien noch etwas druckdolent. Es bestehe ein frei
bewegliches Kniegelenk beidseits. Am linken Hüftgelenk bestehe eine
schmerzhafte Innenrotation, diese sei schon anlässlich der letzten Untersuchung
vorhanden gewesen.
Bezüglich beklagter Rückenbeschwerden fänden sich keine
wesentlichen objektivierbaren pathologischen Befunde. Wahrscheinlich seien die
Beschwerden teilweise durch das seinerzeitige Gehen an Stöcken, respektive
Gehen an einem Stock mitverursacht. Anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung
seien keine Klagen über Rückenbeschwerden zu verzeichnen gewesen. Aufgrund der
heutigen Untersuchungsbefunde solle der Versicherte nun auch den einen Stock
weglassen und wieder normal gehen. Der Kreisarzt attestierte ab dem 26. Januar
1998 eine Arbeitsfähigkeit von 50% und ab dem 16. Februar 1998 wieder eine Arbeitsfähigkeit
„im Rahmen der bisherigen Rente“. Am 13. Juli 1999 bestätigte der Kreisarzt (SUVA-Akte
234) seine im Bericht vom 14. Januar 1998 vertretene Beurteilung.
Die Beschwerdegegnerin hatte gemäss Einspracheentscheid vom 22.
Dezember 2000 auf diese Beurteilungen des Kreisarztes abgestellt (SUVA-Akte 250
S. 6 E. 3).
Die Beschwerdegegnerin hat sich in diesem Einspracheentscheid
vom 22. Dezember 2000 nicht nur zu den vom Kreisarzt beurteilten somatischen
Unfallrestfolgen geäussert. In der gegen die Verfügung vom 22. Juli 1999
erhobenen Einsprache vom 23. August 1999 (SUVA-Akte 237 S. 5) hatte der
Versicherte geltend gemacht, er leide unter verstärkten Depressionen, die sich
als Folge des Unfalles und der Rückfälle eingestellt hätten. Im
Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 (SUVA-Akte 250 S. 6 E. 3) verneint
die Beschwerdegegnerin den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis vom 4. Dezember 1992.
3.3.
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 31. Juli 1997 und
dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 rechtskräftig über die Folgen des
Unfalles vom 4. Dezember 1992 entschieden. Sowohl diese Verfügung als auch der
Einspracheentscheid sind unangefochten geblieben.
Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Akte auch nie in Wiedererwägung
gezogen bzw. ist auf Wiedererwägungsgesuche nicht eingetreten:
Ein erstes Mal lehnte sie in einem an die E____ gerichteten Schreiben
vom 12. Dezember 2007 (SUVA-Akte 317) eine Wiedererwägung ihrer Verfügung vom
31. Juli 1997 bzw. des Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2000 ab.
Auch nach Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2015 (SUVA-Akte
326) hat die Beschwerdegegnerin die Wiedererwägung abgelehnt. Eine solche hat der
Beschwerdeführer zwar nicht explizit, jedoch sinngemäss inhaltlich angestrebt,
indem er mit seinem die Einsprache ergänzenden Schreiben vom 16. September 2016
(SUVA-Akte 360 S 2) ausführen liess (vgl. Zusammenfassung im Einspracheentscheid,
SUVA-Akte 377 S. 8), der Grad der Arbeitsfähigkeit müsse „insgesamt und zwar
rückwirkend neu beurteilt werden“. Er führt weiter aus, es sei ganz
grundsätzlich festzustellen, dass er seit dem Unfallereignis vom 4. Dezember 1992
unter vielschichtigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die seither eine
Arbeitsunfähigkeit in einem Umfang von mindestens 50 % zur Folge gehabt hätten.
Die Beschwerdegegnerin ist darauf nicht eingetreten, sie hat vielmehr auf die
Rechtskraft der fraglichen Verfügung vom 31. Juli 1997 und des
Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2000 hingewiesen (Einspracheentscheid
vom 29. März 2018, SUVA-Akte 377, insb. S. 9 f. E. 1).
Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das
Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz 61 zu Art. 53 mit Hinweis auf BBl
1991 II 262). Ein – gerichtlich durchsetzbarer – Anspruch auf eine
Wiedererwägung besteht nicht. Diese Auffassung wird auch in der neuesten
Rechtsprechung vertreten (Kieser, a.a.O.,
mit Hinweisen auf vgl. SVR 2004 ALV Nr. 1, C 7/02, E. 2.2; SVR 2009 EL Nr. 5,
8C_773/2008, E. 2.3). Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei
noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (Kieser, a.a.O. mit Hinweisen auf SVR
2009 AHV Nr. 3, 9C_901/2007, in BGE 134 V 401 nicht veröffentlichte E. 3).
3.4.
Kein – durchsetzbarer – Anspruch auf Wiedererwägung besteht aus den
genannten Gründen auch bezüglich der Folgen zweiter weiterer Ereignisse.
3.4.1. Für die Folgen eines Unfalles vom 16. Dezember 1999
ist nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die E____ versicherungsrechtlich
zuständig. Diese anerkannte mit Schreiben vom 8. März 2002 (SUVA-Akte 279) die
Leistungspflicht für weitere Leistungen betreffend Folgen des Unfall vom 16. Dezember
1999. Zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Nachgang zum Ereignis
vom 16. Dezember 1999 gegenüber der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2001
nochmals einen Rückfall (Telefonnotiz vom 21. Juni 2001, SUVA-Akte 258) zum
Ereignis vom 4. Dezember 1992 angemeldet hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte
eine weitergehende Leistungspflicht mit Verfügung vom 17. September 2001
(SUVA-Akte 266). Die dagegen erhobene Einsprache (Eingaben vom 18. Oktober 2001
und 21. November 2001, SUVA-Akten 272 und 276) wurde mit Einspracheentscheid
vom 27. März 2002 (SUVA-Akte 280) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneinte
einen Rückfall zum Unfallereignis vom 4. Dezember 1992 und hielt fest, für die
bestehenden HWS-Beschwerden als Folge des Unfalles vom 16. Dezember 1999 habe
die E____ die Leistungspflicht anerkannt.
3.4.2. Der Einspracheentscheid vom 29. März 2018 erwähnt einen
weiteren Unfall vom 17. Juni 2014 (vgl. Einspracheentscheid vom 29. März
2018, SUVA-Akte 377 S. 6 lit. F) sowie, wie die Beschwerdegegnerin über dessen
Folgen entschieden hat. Sie hat mit einer Verfügung vom 24. Juli 2015 mit Wirkung
ab 31. Juli 2015 mangels eines noch bestehenden Kausalzusammenhanges der noch
beklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 17. Juni 2014 ihre Leistungspflicht
abgelehnt. Die dagegen erhobene Einsprache sei mit Einspracheentscheid vom 26.
Oktober 2015 abgewiesen worden. Dieser Einspracheentscheid sei unangefochten
geblieben. In der Beschwerde wird auf dieses Ereignis sowie darüber, wie die
Beschwerdegegnerin dessen Folgen versicherungsrechtlich behandelt hat, nicht eingegangen.
Die im Einspracheentscheid dazu gemachten Ausführungen sind somit unbestritten
geblieben und es steht somit fest, dass darauf auch vorliegend nicht
zurückzukommen ist.
4.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei
Erlass ihres Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2000 zwar die
Unfallkausalität der damals attestierten Depression verneint. Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt
(d.h. bei Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2000) die
psychiatrische Seite ausreichend abgeklärt habe (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Die
für den Unfall vom 16. Dezember 1999 zuständige E____ habe bei der MEDAS F____ eine
Expertise veranlasst. Die MEDAS F____ habe im Gutachten vom 16. November 2004
(SUVA-Akte 291) festgehalten, es sei in somatischer Hinsicht in Bezug auf
dieses Unfallereignis der Vorzustand (status quo ante/quo sine) erreicht. Zur
psychiatrischen Seite werde festgehalten (SUVA-Akte 291 S. 37 Ziff. 7.1), es
bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 bis 60%
bei einer diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung (SUVA-Akte 291 S. 35 Ziff.
5.1). Die Frage nach der Ursache beziehungsweise dem Beginn dieser Störung beantworte
die MEDAS F____ damit, es sei „heute davon auszugehen, dass das Unfallereignis
von 1992 massgeblich für die heute bestehende psychische Störung verantwortlich
ist, dass es sich um eine kontinuierliche Entwicklung gehandelt (hat), dass der
Unfall vom 16.12.1999 hierbei nur ein Kristallisationspunkt für ein verstärktes
Symptomatisch-Werden dieser Schmerzverarbeitungsstörung ist“.
Mit Hinweis auf diese Ausführungen macht der Beschwerdeführer
nicht geltend, es sei aufgrund des Gutachtens der MEDAS F____ erst nach dem
Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 ein - unfallkausales - psychiatrisches
Leiden aufgetreten. Vielmehr erachtet er es aufgrund des Gutachtens der MEDAS F____
als erwiesen, dass sich der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 im Nachhinein
bezüglich der als nicht unfallkausal bewerteten psychiatrischen Befunde als
unvollständig und damit als falsch erweist.
4.2.
Diese Ausgangslage gibt Anlass zur Prüfung der Anwendbarkeit von
Art. 53 Abs. 1 ATSG. Nach dieser Bestimmung müssen formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die
versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche
neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht
möglich war.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem
Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 zu jenem Zeitpunkt bekannte
psychische Unfallfolgen im Sinne einer Depression mangels eines adäquaten
Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 4. Dezember 1992 als nicht
leistungsbegründend bezeichnet.
Aus welchen Gründen nun die Adäquanz weiterer, zum Unfall vom
4. Dezember 1992 angeblich natürlich unfallkausaler psychischer Leiden zu
bejahen wäre, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar (Zur
Adäquanz im Einzelnen Erw. 5 ff. nachstehend). Es erscheint unter diesem
Gesichtspunkt bereits fraglich, ob neu „entdeckte“ psychische Erkrankungen bzw.
Beweismittel für solche Leiden überhaupt als „erheblich“ taxiert werden
könnten.
4.2.2. Selbst wenn das Gutachten der MEDAS F____ vom 16.
November 2004 als geeignet qualifiziert werden könnte, eine solche erhebliche
neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 zu Tage zu fördern, ist dem
Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er mit deren Geltendmachung nicht
beliebig lange zuwarten darf. Zwar regelt Art. 53 Abs. 1 ATSG selbst keine
Revisionsfristen (Kieser, a.a.O.,
N. 38 zu Art. 53). Es gilt (Kieser,
a.a.O.) über die Verweisungsnorm von Art. 55 Abs. 1 ATSG jedoch Art. 67 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021). Danach ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90
Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren
nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Übertragen
auf das Verwaltungsverfahren gemäss dem ATSG besagt dies, dass das entsprechende
Gesuch bei der Beschwerdegegnerin als den Einspracheentscheid erlassender Behörde
einzureichen ist.
Wann der Beschwerdeführer das Gutachten der MEDAS F____ vom 16.
November 2004 erstmals in Händen hatte, ist nicht genau zu eruieren. Bei der
Beschwerdegegnerin ging es laut Eingangsstempel am 17. November 2004 ein
(SUVA-Akte 291). Der Beschwerdeführer selbst weist auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 12. September 2007 (bei den SUVA 361 als „Beilage 5“), welches
sich mit diesem Gutachten eingehend auseinandersetzt. Es darf als spätestens
zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Urteils (Versanddatum des Urteils: 4. Oktober
2007) beim Beschwerdeführer bekannt vorausgesetzt werden. Damit ist bereits
klar, dass selbst die 10-Jahresfrist zur Geltendmachung eines
Revisionsbegehrens bei Erhebung der vorliegenden Beschwerde vom 7. Mai 2018
verstrichen war.
Mit der Verfügung vom 17. Juni 2015 bzw. dem
Einspracheentscheid vom 29. März 2018 hat die Beschwerdegegnerin geprüft, ob eine
revisionsrechtlich relevante Veränderung des der Berentung ab 1. April 1997 zu
Grunde liegenden Invaliditätsgrades eingetreten ist. Sie hat sich dabei auf den
intertemporal noch anwendbaren Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG (der inhaltlich der
Regelung in Art. 17 Abs. 1 ATSG entspricht, vgl. Einspracheentscheid vom 29.
März 2018, SUVA-Akte 377 S. 10 f. E. 3/a) gestützt.
5.1.
Bezüglich der medizinischen Verhältnisse verneint die Beschwerdegegnerin
im Einspracheentscheid eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass schon zum Zeitpunkt
des Gutachtens der MEDAS F____ aus rein psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % gegolten habe. Aktuell attestierten ihm
behandelnde Ärzte bzw. Heilanstalten eine volle Arbeitsfähigkeit als Folge
psychiatrischer Einschränkungen in Gestalt einer somotoformen Schmerzstörung
(vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7 ff., Austrittsbericht der J____ AG vom 1. März
2017 sowie Arztbericht Dr. K____ vom 15. Januar 2018, Beschwerdebeilagen 3 und
4).
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sind diese Unterlagen
jedoch nicht zu berücksichtigen, weil die Adäquanz psychischer Unfallfolgen aus
dem Ereignis vom 4. Dezember 1992 bereits mit Einspracheentscheid vom 22.
Oktober 2000 rechtskräftig verneint worden sei. Der Beschwerdeführer hatte mit
Einsprache vom 23. August 1999 (SUVA-Akte 237) gegen die Verfügung vom 22. Juli
1999 (SUVA-Akte 235) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass
der Verfügung vom 31. Juli 1997 geltend gemacht und dies u.a. auch damit
begründet, der Versicherte leide unter verstärkten Depressionen. Die
Beschwerdegegnerin hat den adäquaten Kausalzusammenhang solcher psychischer
Beschwerden zum Unfall vom 4. Dezember 1992 in ihrem – rechtskräftigen -
Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 (SUVA-Akte 250 S. 6 E. 3) verneint.
5.2.
Das Gericht kann einen zu Unrecht ergangenen Revisionsentscheid
gegebenenfalls mit der Ersatzbegründung ("substituierte Begründung")
schützen, dass der ursprüngliche Rentenentscheid zweifellos unrichtig und die
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368, 369 E. 2), mit
anderen Worten, müssten die Voraussetzungen erfüllt sein, welche es der
Verwaltung erlaubt hätten, die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung
in Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu ziehen (vgl. BGE 125 V 368, 369
E. 2). Die Praxis ist zwar in erster Linie darauf ausgerichtet, eine von der
Vorinstanz (zu Unrecht) angenommen Verbesserung des Gesundheitszustandes im
Vergleich zu den Verhältnissen bei Erlass des ursprünglichem Rentenentscheids
mit der Begründung zu schützen, dieser ursprüngliche Entscheid habe in
zweifellos unrichtiger Weise zum damaligen Zeitpunkt eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bejaht. Jedoch bleibt auch im vorliegenden Zusammenhang mit
Blick auf diese Praxis die Frage zu klären, ob es zweifellos unrichtig war, dass
die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Dezember 1992
und psychischen Unfallfolgen verneint hat. Wäre diese Frage zu bejahen, wäre
die revisionsrechtliche Relevanz der Einschätzungen in den vom Versicherten
angesprochenen Gutachten bzw. Arztberichten nicht von vornherein auszuschliessen.
Nach Kieser
(a.a.O. N. 51 ff. zu Art. 53) ist für den Begriff der zweifellosen Unrichtigkeit
der Grad der Unrichtigkeit wesentlich. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran
möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss –
eben derjenige auf eine Unrichtigkeit – möglich (Kieser, a.a.O. N. 52 zu Art. 53 mit Hinweis auf 2006 UV Nr.
17, U 378/05, E. 5.2). Dies schliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden
Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen.
5.3.
Für die Adäquanzbeurteilung psychisch bedingter Unfallschäden war
bereits vor dem Unfallzeitpunkt (4. Dezember 1992) der am 16. Juni 1989
ergangene Leitentscheid (BGE 115 V 133) massgeblich. Diese Praxis gilt für alle
psychischen Erkrankungen.
5.3.1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 28. März 1996, welches sich mit der Kürzung der Leistungen nach Art. 37
Abs. 2 UVG zu befassen hatte (SUVA-Akte 113), hält im Abschnitt „Sachverhalt“
zum Unfallhergang am 4. Dezember 1992 fest, der Versicherte habe mit seinem
Personenwagen auf der L____strasse von [...] kommend in Richtung [...] nach der
Abzweigung [...]strasse in einer Rechtskurve trotz Sicherheitslinie mehrere
Fahrzeuge überholt und sei dabei ungebremst in einen korrekt entgegenkommenden
Lastwagen geprallt. Bei der Frontalkollision sei ein Beifahrer im Personenwagen
des Versicherten auf der Stelle getötet worden, während die anderen drei
Insassen zum Teil schwere Verletzungen erlitten hätten. Der Beschwerdeführer
sei wegen eines Polytraumas am 4., 6., 7. und 15. Dezember im H____spital [...]
operiert worden.
Zu verweisen ist auf Präjudizien, in welchen ein Zusammenprall
mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug in einem Tunnel, mit drei
beteiligten Autos, bei dem ein Toter und mehrere Verletzte zu beklagen waren
(RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207; vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 E. 3.4.1) als
schwerer Fall im mittleren Bereich qualifiziert wurde. Es erscheint nicht als
zweifellos unrichtig, unter diese Präjudizien auch das vorliegend zu erörternde
Ereignis vom 4. Dezember 1992 subsumieren.
5.3.2. Es sind somit Zusatzkriterien im Sinne der Praxis zu
prüfen. Im Lichte dieser Prüfung muss vorliegend vorweg in den Vordergrund
gestellt werden, dass der Versicherte nach der Aktenlage erstmals nach rund 6 ½
Jahren nach dem Unfallereignis gegenüber der Beschwerdegegnerin psychische Beschwerden
geltend gemacht hat. In einem Bericht der I____ vom 15. Mai 1995 (SUVA-Akte 96)
ist dagegen noch davon die Rede, die zum Teil noch nicht verarbeiteten
Unfallfolgen liessen „des öfteren auch depressive Stimmungen aufkommen“. Dies
entspricht jedoch noch nicht einer erhärteten psychiatrischen Diagnose. Zudem
ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer sich im Einzelnen in seiner
Beschwerde zu der für die Beurteilung der Adäquanz relevanten Einordnung des
Ereignisses vom 4. Dezember 1992 als schwerer, mittelschwerer oder leichter
Unfall bzw. zu den massgeblichen 7 Zusatzkriterien nicht geäussert hat.
Der Einbezug sämtlicher der erwähnten Zusatzkriterien (BGE 115
V 140 E. 6c/aa) in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Ein einziges Kriterium kann unter Umständen genügen, sofern etwa der Unfall zu
den schweren Fällen im mittleren Bereich oder als Grenzfall zu einem schweren Unfall
zu qualifizieren ist oder wenn dieses eine Kriterium in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium ausschlaggebendes Gewicht zu,
so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden.
Nicht als zweifellos unrichtig erscheint es, Hinweise für eine
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Folgen des
Unfalls vom 4. Dezember 1992 sowie die Kriterien des schwierigen
Heilungsverlaufs sowie erheblicher Komplikationen bzw. der ärztlichen
Fehlbehandlung (welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert) zu verneinen.
Anlässlich seiner Untersuchung vom 6. Dezember 1996 (SUVA-Akte 135) hatte der
Kreisarzt bezüglich der am 4. Dezember 1992 erlittenen Verletzungen (Femurtrümmerfraktur
links, Unterschenkelfraktur rechts) ein sehr gutes Heilresultat der unteren Extremitäten
feststellen können (SUVA-Akte 135).
Einem Rapport vom 28. September 1993 (SUVA-Akte 27) ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz im bisherigen Betrieb
erklärte, es gehe etwas besser in letzter Zeit, jedoch seien Schmerzen im
linken und rechten Oberschenkel immer noch vorhanden, wenn er längere Zeit
stehe oder schwere Sachen umhertrage. Es handelte sich somit um Schmerz bei
gewissen Belastungen,[…]. Im Bericht vom 18. Juli 1994 notierte der Kreisarzt
(SUVA-Akte 66), es bestünden ziehende Schmerzen am Oberschenkel links; diese
seien vorwiegend beim Gehen vorhanden. Dagegen bestünden in der Nacht und in
Ruhe keine Schmerzen. Wird das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen verneint,
so erscheint dies nicht als zweifellos unrichtig.
Der Beschwerdeführer hatte beim Unfall vom 4. Dezember 1992 ein
Polytrauma erlitten, wobei zunächst die erwähnten Frakturen in den unteren Extremitäten
im Zentrum der Behandlungen im Vordergrund standen. Diese somatischen Verletzungen
traten in ihren langfristigen Auswirkungen im Verlauf jedoch in den Hintergrund.
Der Kreisarzt hatte bei der Beurteilung des Integritätsschadens vom 6. Dezember
1996 (SUVA-Akte 136) als Befund einen Status nach Polytrauma mit
Schädelhirntrauma, Femurtrümmerfraktur links und Unterschenkelfraktur rechts
notiert. Es resultiere nunmehr als Restfolge, 4 Jahre nach dem Unfall, eine
leichte bis mittelschwere posttraumatische Hirnfunktionsstörung sowie eine
Störung (Verlust) des Geruchssinns (Anosmie). Für diese Unfallrestfolgen hatte
der Kreisarzt einen Integritätsschaden von 50% geschätzt. Den nach dem
Unfallereignis im Vordergrund gestandenen somatischen Verletzungen, den Frakturen
an den unteren Extremitäten, kommt aber nicht die Eignung zu, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen. Auch diese Schlussfolgerung erscheint nicht als
zweifellos unrichtig.
Das Ereignis vom 4. Dezember 1992 kennzeichnete sich insbesondere
dadurch, dass der Versicherte den Unfall im Rahmen eines auch strafrechtlich
sanktionierten, riskanten Überholmanövers (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 28. März 1996, SUVA-Akte 113) verursacht hatte. Es liegt
keine zweifellose Unrichtigkeit vor, besonders dramatische Begleitumstände bzw.
die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegend als eigenständige Kriterien,
die zur Qualifikation des Unfalles als mittelschwer im Grenzbereich zum
schweren Unfall hinzutreten, zu verneinen.
Es bleibt das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit zu würdigen. Gemäss Austrittsbericht der I____ vom
13. April 1992 (SUVA-Akte 12) über den Aufenthalt vom 27. Januar 1993 bis 1.
April 1993 war der Versicherte bei Austritt noch nicht arbeitsfähig. Im
Schreiben vom 19. Juli 1993 an den Hausarzt schrieb die I____ (SUVA-Akte 23),
der von diesem eingeleitete Arbeitsversuch beim alten Arbeitgeber ([...]),
initial zu therapeutischen Zwecken, ab 15. Juli 1993 könne nach positiven
Erfahrungen mit einer Arbeitsfähigkeit von 33 1/3 % „voll unterstützt“ werden.
Nach dieser „etwas unerwarteten erfreulichen Entwicklung“ sei somit auch ein
nochmaliger stationärer Aufenthalt in der I____ (ursprünglich für September vorgesehen)
überflüssig geworden. Sinnvoll sei eine Überprüfung der Arbeitsverhältnisse und
der Entwicklung der Arbeitsleistung durch einen Aussendienstmitarbeiter der
Beschwerdegegnerin nach ca. 6-8 Wochen. Später könne eine langsame Steigerung
der Arbeitsfähigkeit versucht werden. Die I____ warnte jedoch davor, allzu
rasch eine zu hohe Arbeitsbelastung anzustreben. Anlässlich eines Termins des
Aussendienstes am Arbeitsplatz hielt der Versicherte gemäss Bericht vom 19.
November 1993 (SUVA-Akte 38) fest, er sei 50% arbeitsfähig, arbeite aber „normalerweise
ganztags“. Der Hausarzt teilte mit Arztbericht vom 29. Januar 1994 (SUVA-Akte
49) fest, er habe nach der kreisärztlichen Untersuchung (vgl. Bericht vom 17.
Januar 1994, SUVA-Akte 50) die Arbeitsfähigkeit auf 75% erhöht. Aufgrund der
„guten Funktion“ habe er dem Versicherten geraten, zu versuchen, weiterhin 75%
zu arbeiten. Gemäss Bericht des Hausarztes erfolgte dann ab 9. Mai 1994 wieder
eine Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 66% (Bericht vom 13. Mai 1994,
SUVA-Akte 61), dies nach einer ersten Metallentfernung (Osteosynthesematerial)
am 6. April 1994 (vgl. Notiz des Kreisarztes vom 17. Juni 1994, SUVA-Akte 64).
Auf 31. August 1994 erfolgte dann jedoch die Kündigung der bisherigen
Arbeitsstelle, wie im Austrittsbericht der I____ vom 13. Oktober 1994 erwähnt.
(SUVA-Akte 71 S. 2). Aus diesem Bericht geht hervor, dass für die weiteren
Abklärungen der Arbeitsfähigkeit die Hirnfunktionsstörung im Vordergrund stand.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als zweifellos unrichtig, das
Kriterium der des Grades und der Dauer der rein physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit, wenn auch nicht in ausgeprägtem Grad, als erfüllt zu
betrachten.
5.4.
Ist nur ein Zusatzkriterium, jedoch nicht ausgeprägt, erfüllt,
erscheint es zusammenfassend nicht als zweifellos unrichtig, wenn die
Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Dezember 1992 und
psychischen bedingten Beschwerden mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint
hat.
6.1.
Mit der Verfügung vom 17. Juni 2015 (SUVA-Akte 326) hat die
Beschwerdegegnerin zwar nicht in medizinischer, jedoch in erwerblicher Hinsicht
eine Veränderung des der Berentung ab 1. April 1997 zu Grunde liegenden
Invaliditätsgrades angenommen. Das ursprüngliche Valideneinkommen habe CHF
69‘550 betragen. Aktuell erziele der Versicherte jedoch CHF 111‘800.
Im Einspracheentscheid vom 29. März 2018 (SUVA-Akte 377 S. 12
E. 5) wird dazu ausgeführt, das „Invalideneinkommen“ von CHF 111‘800.-- sei aus
einer gut 1 ½ dauernden Anstellung ab 1. Mai 2014 bis 17. Juni 2014 abgeleitet
worden. Es fehle damit an einer gewissen Stabilität der veränderten Verhältnisse.
Es bleibe nach wie vor beim Ausmass des Gesundheitsschadens, wie vom Kreisarzt
mit Bericht vom 6. Dezember 1996 (SUVA-Akte 165) geschätzt. Mit Blick auf das
vom Kreisarzt beschriebene Anforderungsprofil wäre der Versicherte bei der am
- Mai 2014 angetretenen Anstellung auf längere Sicht überfordert gewesen.
Somit bleibe es beim bisherigen Grad der Erwerbsunfähigkeit von 15% (vgl.
SUVA-Akte 377 S. 12 E 5) gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 31. Juli 1997
(SUVA-Akte 165).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hatte gemäss in ihrer Verfügung vom 31. Juli
1997 die Erwerbsunfähigkeit von 15% ermittelt aufgrund der Gegenüberstellung
eines Valideneinkommen von CHF 27‘600.-- und eines Invalideneinkommens von CHF
24‘000.--.
In der Beschwerde (S. 7 Ziff. 24) wird geltend gemacht, es sei
die mutmassliche Lohnentwicklung zu berücksichtigen, die ohne Unfallereignis
überwiegend wahrscheinlich stattgefunden hätte. Ob bei der Festsetzung des
Valideneinkommens allfällige Karriereentwicklungen zu berücksichtigen gewesen wären,
war – im Sinne einer Prognose anhand der damals allenfalls in Betracht
fallenden Indizien - bei der Festsetzung der Invalidenrente im Jahre 1997 zu prüfen
und zu entscheiden gewesen. Dies belegt auch die Einsprache vom 8. August 1997
(SUVA-Akte 168) wo ein - geringes - Erwerbseinkommen vor dem Unfall
angesprochen wird. Im Schreiben vom 22. September 1997 (SUVA-Akte 175)
betreffend Rückzug der Einsprache wird dargelegt, Beweise für weitere Schritte
in Richtung einer Berufslehre (und einem daraus schlussendlich resultierenden
höheren Einkommen) könnten nicht erbracht werden. Die damals zu prüfenden
Chancen der beruflichen Entwicklung können nun jedoch bei der hier zu prüfenden
Rentenrevision nicht berücksichtigt werden wie eine sich nach der
Rentenverfügung vom 31. Juli 1997 eingetretene, revisionsrechtlich erhebliche
Tatsache.
7.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
7.4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) aus.
Dieser Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen
Verfahren. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen
Fall, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF
2‘650.-- (inklusive Auslagen) […] aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: