Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.94
URTEIL
vom 5.
November 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 4. November 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 3. November 2018 von der
Grenzwachkontrolle (GWK) in unmittelbarer Nähe der Schweizerisch-Deutschen
Grenze in Riehen, BS, kontrolliert wurde und die näheren Abklärungen des GWK
ergaben, dass A____ von den italienischen Behörden mit einem bis am 19. Oktober
2019 geltenden Einreiseverbot für den Schengenraum belegt ist;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
4. November 2018 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will;
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG und der
Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____
gemäss eigenen Angaben im Jahr 2010 oder 2011, und damit kurz nachdem über ihn
ein Einreiseverbot für den Schengenraum verhängt wurde, seinen Namen änderte;
dass dies nahelegt, dass er den Namen änderte, um
die Einreisesperre zu umgehen bzw. um bei einer Passkontrolle nicht als eine
mit einer Einreisesperre belegte Person identifiziert zu werden;
dass deshalb davon ausgehen ist, dass ihm die nach
wie vor geltende Einreisesperre für den Schengenraum sehr wohl bekannt ist (und
nicht, wie er behauptet, er diese zwar kannte aber davon ausging, sie gelte
nicht mehr), er sich gemäss den zahlreichen Eintragungen in seinem Reisepass
regelmässig darüber hinwegsetzt und er sich auch mit der Einreise in die
Schweiz wissentlich über die Einreisesperre hinweggesetzt hat;
dass er zudem ausgesagt hat, er habe in den
vergangenen Monaten in Frankreich ohne Arbeitsbewilligung als Plattenleger
gearbeitet;
dass damit erstellt ist, dass A____ sich
wissentlich und willentlich über ein bestehendes Einreiseverbot hinweggesetzt
hat und (auch) aus seiner Reise- und Arbeitstätigkeit in den letzten Monaten zu
schliessen ist, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält, weshalb er
in Freiheit wohl untertauchen würde;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, da
angesichts des Verhaltens des A____ in der Vergangenheit nicht davon auszugehen
ist, dass er sich von einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht davon abhalten
lassen würde, unterzutauchen;
dass das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem
das Migrationsamt A____ bereits für den Rückflug nach Albanien angemeldet hat
und dieser voraussichtlich in den kommenden Tagen stattfinden wird;
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 3.
November 2018, 17:00 Uhr, bis zum 15. November 2018, 17:00 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: