Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.52
ENTSCHEID
vom 2.
November 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 21. September 2018
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Mit
Pfändungsurkunde Nr. [...] vom 29. Juni 2018 wurde das auf den
Namen von A____ eingetragene Grundstück GB Basel, [...] zur Deckung von drei in
Betreibung gesetzten Forderungen der [...] gepfändet. Mit Rektifikat vom
15. August 2018 wurde die Pfändungsurkunde dahingehend berichtigt,
dass darin auch noch eine weitere in Betreibung gesetzte Forderung eines
anderen Gläubigers (Betreibung Nr. [...]) aufgenommen wurde. Gegen dieses
Rektifikat erhob A____ (Beschwerdeführerin)
am 27. August 2018 (Postaufgabe: 30. August 2018) Beschwerde bei der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt mit
dem Antrag, dass die rektifizierte Pfändungsurkunde vom 15. August 2018
aufzuheben sei und damit die Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2018 für
rechtsgültig zu erklären sei. Dieses Begehren verband sie mit dem Antrag, dass
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Nachdem das Betreibungs-
und Konkursamt mit Eingabe vom 17. September 2018 seine Vernehmlassung
eingereicht hatte, erliess der Instruktionsrichter der unteren Aufsichtsbehörde
am 21. September 2018 eine prozessleitende Verfügung, mit welcher er
einerseits die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin
zur Replik zustellte (Ziff. 1) und mit welcher er andererseits das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies (Ziff. 2).
Hiergegen hat
die Beschwerdeführerin mit per
6. Oktober 2018 datierter Eingabe bei der oberen Aufsichtsbehörde
Beschwerde erhoben. Damit beantragt sie, dass die Verfügung vom
21. September 2018 in Punkt 2 aufgehoben werde und ihrem Begehren in
der Beschwerde vom 27. August 2018 auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
stattgegeben werde. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet
worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren
Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,
SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 21. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung
am 26. September 2018 via Postfach zugestellt. Die Beschwerdefrist begann
somit am 27. September 2018 und endete unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der 6. Oktober 2018 auf einen Samstag fiel, am Montag,
8. Oktober 2018 (vgl. Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegend zu beurteilende
Beschwerde trägt zwar das Datum vom 6. Oktober 2018, sie traf
indessen erst am 10. Oktober 2018 bei der oberen Aufsichtsbehörde ein. Sie
wurde als sog. Einschreiben Prepaid aufgegeben. Die Aufgabe von Postsendungen
per Einschreiben Prepaid (entsprechende Frankatur erhältlich in der Postfiliale
oder auf postshop.ch) zeichnet sich gemäss dem Produktebeschrieb auf der
Homepage der Schweizerischen Post (https://www.post.ch/de/geschaeftlich/themen-a-z/sendungen-frankieren/briefe-frankieren-inland/einschreiben-prepaid
[zuletzt besucht am 30. Oktober 2018]) dadurch aus, dass der Absender bei
Aufgabe der Sendung an einem Briefeinwurf keine Aufgabebestätigung erhält.
Anhand der individuellen Sendungsnummer kann er die Sendung im Internet jedoch
nachverfolgen und einen Zustellnachweis generieren. Gemäss Angaben der Post auf
besagter Homepage sind Einschreiben-Prepaid-Briefe, wenn sie rechtzeitig
aufgegeben sind, am nächsten Werktag beim Empfänger. Da sich auf dem vorliegenden
Zustellumschlag kein Poststempel mit Aufgabedatum befand und sich auch aus der
Sendungsnachverfolgung Nr. [...] kein Aufgabedatum ergab, hat der
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 zum Nachweis aufgefordert, an welchem
Tag sie ihre Beschwerde der Schweizerischen Post übergeben hat. Mit Eingabe vom
28. Oktober 2018 (Postaufgabe: 29. Oktober 2018) hat die Beschwerdeführer zum Nachweis zwei Photos
eingereicht, auf welchen der untere Teil eines Briefkastens der Schweizerischen
Post mit der Adresse "BE Gellertpark 4052 Basel" zu sehen
ist. Davor hält die linke Hand einer Person jeweils einen an die obere
Aufsichtsbehörde adressierten Umschlag mit der Einschreiben Nr. [...]. Darauf
liegt ein Handy, auf dessen Bildschirm die Homepage von uhrzeit.ch zu sehen
ist, welche das Datum von Montag, 8. Oktober 2018 sowie die Zeit von 22:58:47
bzw. 22:58:49 zeigt. Ob diese beiden Bilder einen genügenden Nachweis der
rechtzeitigen Übergabe an die Schweizerische Post darstellen, erscheint
fraglich. Denn erstens sind Manipulationen an der dargestellten Zeit nicht
ausgeschlossen und zweitens ist damit der tatsächliche Einwurf in den
Briefkasten und damit die fristgerechte Übergabe an die Schweizerische Post
noch nicht erstellt. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Denn die
Beschwerde ist, wie nachfolgend erwogen wird (E. 2), ohnehin abzuweisen.
Der Entscheid
über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegt im Ermessen der mit der Beschwerde
befassten Aufsichtsbehörde. Bei diesem Entscheid sind die Interessen an der
Fortsetzung des Betreibungsverfahrens und die Interessen am Erhalt des vor dem
Erlass der angefochtenen Verfügung bestehenden Zustands gegeneinander abzuwägen
(BGer 5A_265/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.3.1 und 5A_1026/2015 vom 8. März
2016 E. 4.2; vgl. Cometta/Möckli,
in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Kon-kurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 36 N 2).
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäss der Lehre
gutzuheissen, wenn ein nicht oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
droht und die Beschwerde nicht offensichtlich haltlos ist (Baeriswyl/Milani/Schmid, in: Kren
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2017, Art. 36 N 6; Cometta/Möckli,
a.a.O., Art. 36 N 9; Dieth/Wohl,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 36 N 2a). Der Instruktionsrichter im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren hat die Ablehnung des Antrags auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht habe, dass der von ihr angefochtene Pfändungsanschluss zu
einem nicht wieder rückgängig zu machenden Erfolg führe, was auch nicht
ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin legt auch mit der vorliegenden
Beschwerde nicht dar, weshalb ihr Interesse am Erhalt des vor dem angefochtenen
Rektifikat bestehenden Zustands das Interesse der Gläubiger an der Fortsetzung
des Betreibungsverfahrens überwiegen könnte. Insbesondere legt sie nicht dar,
dass ihr aufgrund des angefochtenen Pfändungsanschlusses ein nicht leicht
wieder gutzumachender Nachteil droht. Sie macht geltend, der Pfändungsanschluss
sei eindeutig gesetzeswidrig und unangemessen (Beschwerde, S. 2). Aber selbst
für den Fall, dass dieser Vorwurf zuträfe und der Beschwerdeführerin daraus ein
Nachteil erwüchse, begründet sie nicht einmal ansatzweise, weshalb dieser
allfällige Nachteil mit der Gutheissung ihrer Beschwerde durch die untere
Aufsichtsbehörde nicht leicht wieder gutgemacht werden könnte. Entsprechend den
Feststellungen in der angefochtenen Verfügung ist deshalb davon auszugehen,
dass der Pfändungsanschluss nicht zu einem nicht wieder rückgängig zu machenden
Erfolg führt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Verfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde ist unter Vorbehalt böswilliger oder
mutwilliger Prozessführung kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Da die Beschwerde nicht als bös- oder mutwillig qualifiziert werden kann, sind
der Beschwerdeführerin trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 21. Oktober 2018
(AB.2018.66) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.