Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.8
ENTSCHEID
vom 25.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
Vertreten durch […], Advokat
und/oder [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ mbH Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 25. September 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die B____. mbH
(Berufungsbeklagte), eine juristische Person mit Sitz in [...], Deutschland,
hat mit der C____ GmbH, welche im November 2015 zu D____ GmbH umfirmiert worden
ist, sowie ihr angeschlossenen Unternehmen Speditionsvereinbarungen
abgeschlossen. Mit Vereinbarung vom 12./18. August 2015, welche sich sowohl auf
das Vertragsverhältnis zwischen der C____ GmbH und der Berufungsbeklagten als
auch auf das Verhältnis zwischen A____ (Berufungskläger) und der Berufungsbeklagten
bezieht, wurde festgehalten, dass offene Forderungen der Berufungsbeklagten
gegenüber der C____ GmbH und der E____ GmbH über ungefähr EUR 815‘000.–
bestehen, wovon etwa EUR 230‘000.– über 75 Tage alt sind. Gemäss Ziffer 1
dieser Vereinbarung übernahm der Berufungskläger eine selbstschuldnerische
Bürgschaft auf erstes Anfordern für sämtliche Beträge, die über eine Umsatzlimite
von EUR 600‘000.– oder über das Zahlungsziel von 75 Tagen hinausgehen.
Am 14. Januar
2016 reichte die Berufungsbeklagte ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts Basel-Stadt gegen den Berufungskläger ein. Nachdem anlässlich
der Schlichtung keine Einigung erzielt und der Berufungsbeklagten die Klagebewilligung
ausgestellt worden war, erhob diese am 22. Juli 2016 Klage gegen den
Berufungskläger mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Beklagte zur
Zahlung von EUR 25‘000.– zuzüglich 5% Zins seit 14. Januar 2016 an die
Klägerin zu verpflichten. 2. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beklagten. Nach einem doppelten
Schriftenwechsel und einer Instruktionsverhandlung fand am 25. September 2017
die Hauptverhandlung statt. Mit gleichentags ergangenem Entscheid hat das
Zivilgericht Basel-Stadt in Gutheissung der Klage den Berufungskläger
verpflichtet, der Berufungsbeklagten EUR 25‘000.– zuzüglich Zins von 5% seit
14. Januar 2016 zu bezahlen. Ferner wurden dem Berufungskläger die
Gerichtskosten auferlegt und er wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an
die Berufungsbeklagten verurteilt.
Gegen diesen
Entscheid hat der Berufungskläger am 20. Februar 2018 Berufung an das
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und darin die folgenden Rechtsbegehren
gestellt: 1. Es seien der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. September
2017 aufzuheben und die (Teil-)Klage vom 22. Juli 2016 vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. September
2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das
vorliegende Berufungsverfahren zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2018 hat die Berufungsbeklagte die Abweisung
der Berufung und die Bestätigung des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 25. September 2017 unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche und
das vorliegende Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers beantragt. Mit
Verfügung vom 14. Mai 2018 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass
vorgesehen sei, über die Berufung aufgrund der eingegangen Rechtsschriften und
der Akten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art.
308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die
Berufung zulässig ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der
Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311
Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am
25. Januar 2018 zugestellt. Die Berufung vom 20. Februar 2018
erfolgte innert Frist und auf die formgerecht erhobene und begründete Berufung
ist demnach einzutreten.
Zum Entscheid
über die Berufung gegen erstinstanzliche Einzelgerichtsentscheide ist das
Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das
Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden
(Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da sich im vorliegenden Fall einzig
Rechtsfragen stellen, die gestützt auf die Akten beantwortet werden können, ist
der vorliegende Entscheid nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten ohne
Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Das Zivilgericht
hatte in seinem Entscheid vom 25. September 2017 eine Bürgschaftsvereinbarung
zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten zu beurteilen. Dabei ging
es von einem internationalen Sachverhalt aus und prüfte im Sinne von Art. 1
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR
291), welches Recht zur Anwendung kommt. Aufgrund der Würdigung des
Sachverhalts kam es zum Schluss, dass die Parteien mangels Bewusstseins für die
Rechtswahlproblematik keine explizite oder stillschweigende Rechtswahl getroffen
hätten. Dies entspreche auch dem Standpunkt des Berufungsklägers (angefochtener
Entscheid, E. 2.2.2). Die Bürgschaftsvereinbarung sei folglich objektiv gemäss
Art. 117 IPRG anzuknüpfen. Der Vertrag unterstehe danach dem Recht desjenigen
Staates, mit dem er am engsten zusammenhänge. Dabei ging das Zivilgericht zunächst
von der gesetzlichen Vermutung aus, wonach der engste Zusammenhang aufgrund des
gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Berufungsbeklagten als Erbringer der
charakteristischen Leistung zur Schweiz bestehe (angefochtener Entscheid,
E. 2.3). Das Zivilgericht prüfte in der Folge, ob zum deutschen Recht ein
noch engerer Zusammenhang bestehe und damit die Auffangklausel von Art. 117
Abs. 1 IPRG zur Anwendung gelange (angefochtener Entscheid, E. 2.4). Es erwog,
dass nach herrschender Lehre von der genannten gesetzlichen Vermutung
abgewichen werden könne, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt sei,
namentlich wenn ein Festhalten daran unverhältnismässig erscheine
(angefochtener Entscheid, E. 2.4.1). Es kam zum Schluss, dass im vorliegenden
Fall eine ganze Reihe von Anhaltspunkten bestünden, welche für eine engere
Verbindung zu Deutschland als zur Schweiz und damit für die Anwendbarkeit
deutschen Rechts sprächen. So sei die Vereinbarung in Deutschland abgeschlossen
worden. Zudem seien mit der Bürgschaft Forderungen gesichert worden, die sich
aus einem Rechtsverhältnis zwischen deutschen Gesellschaften ergeben. Es
bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der Bürgschaftsvereinbarung und der
Speditionsvereinbarung, welche dem deutschen Recht unterstehe. Ferner hätten
die Parteien auf ein spezifisches deutsches Rechtsinstitut Bezug genommen und
den Euro als Vertragswährung gewählt. Aus diesen Gründen sei die Bürgschaftsverpflichtung
nach deutschem Recht zu beurteilen (angefochtener Entscheid, E. 2.4.2). Diese
Schlussfolgerung entspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(angefochtener Entscheid, E. 2.4.3). Da die vertragliche selbstschuldnerische
Bürgschaft gemäss deutschem Recht gültig, der Bestand der Forderung nicht bzw.
zu pauschal bestritten worden und der Zinsenslauf ab 14. Januar 2016 sowie die
Höhe des Verzugszinses unbestritten seien, sei die (Teil)klage gutzuheissen (angefochtener
Entscheid, E. 3.1 ff.).
3.1
3.1.1 Der
Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, das Zivilgericht habe in
unrichtiger Anwendung von Art. 117 IPRG zu Unrecht darauf geschlossen, dass von
der Regelanknüpfung gemäss Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG abgewichen werden könne. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für eine solche Abweichung von der
gesetzlichen Regelanknüpfung erforderlich, dass die Regelanknüpfung geradezu zu
einem unhaltbaren Ergebnis führen würde. Es sei nicht verständlich, weshalb das
Zivilgericht der einen Lehrmeinung folge, welche eine Abweichung von der
Regelanknüpfung bereits dann zulasse, wenn ein Festhalten an dieser
„unverhältnismässig“ erscheine. Vielmehr sei in Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorauszusetzen, dass die Hürde für ein Abweichen
von der gesetzlichen Regelanknüpfung eine überaus hohe sein müsse. Diese Hürde
würde vorliegend nicht einmal ansatzweise erreicht. Namentlich könne keine Rede
davon sein, dass die Bürgschaft eine engere Verbindung zu Deutschland als zur
Schweiz aufweise (Berufung, Rz. 16 ff.). Zu beachten sei, dass der
Berufungskläger, welcher durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet werde und
damit die charakteristische Leistung erbringe, sowohl seinen gewöhnlichen
Aufenthalt als auch den Wohnsitz in der Schweiz habe. Verpflichtungen aus
entsprechenden Bürgschaftsverträgen müssten dementsprechend in jenem Staat
durchgesetzt werden, in dem der Bürge seinen Wohnsitz habe, weshalb der
Berufungskläger auch an seinem Wohnsitz in Basel habe eingeklagt werden müssen
(Berufung, Rz. 21 f.). Bei der vorinstanzlichen Auflistung der
Anhaltspunkte für die Bestimmung des engsten Zusammenhangs lasse die Vorinstanz
vollkommen ausser Acht, dass die zur Frage stehende Vereinbarung in zwei klar
voneinander zu unterscheidende, zwischen unterschiedlichen Parteien
geschlossene Rechtsgeschäfte zerfalle. Ein Grossteil der erwähnten
Anhaltspunkte sei diesem Umstand geschuldet, denn diese würden sich lediglich
auf die Modifikation der zugrundeliegenden Speditionsvereinbarung beziehen (Berufung,
Rz. 25 ff.). Da dem auf die zu sichernde Hauptschuld anwendbaren Recht im Vergleich
zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Bürgen lediglich eine untergeordnete Rolle
zukomme, könne die auf die Hauptschuld anwendbare Rechtsordnung keine Bedeutung
für die Beurteilung der Anknüpfung der Bürgschaft haben (Berufung, Rz. 31).
Auch der Bezeichnung der Bürgschaft könne keine weitergehende Bedeutung
zukommen. So sei dadurch lediglich die Grundform der beabsichtigten Sicherheit
zum Ausdruck gebracht worden. Auch das Schweizer Recht kenne mit der
Solidarbürgschaft eine vergleichbare Sicherungsform. Die Vereinbarung beinhalte
denn auch keinen Hinweis auf einschlägige deutsche Gesetzesartikel, obschon sie
von einem deutschen Rechtsanwalt aufgesetzt worden sei. Beim Berufungskläger
andererseits handle es sich um einen juristischen Laien. Obwohl in dieser
Hinsicht zwar gewisse Bezugspunkte zur deutschen Rechtsordnung bestünden, seien
diese aus diesen Gründen von untergeordneter Bedeutung (Berufung, Rz. 32). Es
könne demnach nicht die Rede davon sein, dass dem Berufungskläger die deutsche
Rechtsordnung näher stehe als die schweizerische (Berufung, Rz. 34 ff).
Die
Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, dass das Zivilgericht zu Recht
zum Schluss gelangt sei, dass von der Regelanknüpfung von Art. 117 Abs. 2 IPRG
abgewichen werden könne, wenn ein Festhalten an dieser Regelanknüpfung
unverhältnismässig wäre, und dass das Rechtsverhältnis zu Deutschland eine
engere Verbindung aufweise als zur Schweiz (Berufungsantwort, Rz. 11). Das
Bundesgericht habe im Entscheid 4C.458/2004 zwar ausgeführt, dass für eine
Abweichung von der Regelanknüpfung erforderlich sei, dass diese unhaltbar
erscheine, zum Beispiel weil der Vertrag offensichtlich eine engere Verbindung
mit einem anderen Staat aufweise oder weil die Parteien ein solches Ergebnis
nicht hätten vorhersehen können. Mit dem Einschub der Offensichtlichkeit habe
das Bundesgericht allerdings in erster Linie hervorheben wollen, dass es eben
nicht genüge, wenn zu einer anderen Rechtsordnung bloss ein engerer
Zusammenhang zu bestehen scheine (Berufungsantwort, Rz. 16). Zudem habe
das Bundesgericht im publizierten Entscheid BGE 133 III 90 festgehalten, dass es
sich bei der Zuweisung des Vertrages nach der charakteristischen Leistung
lediglich um eine Vermutung handle, so dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob das
Vertragsverhältnis zu einem anderen Recht ein engeres Verhältnis habe (Berufungsantwort,
Rz. 17). Die Subsumtion des vorliegenden Falles entspreche der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre. Der Behauptung
des Berufungsklägers, wonach für eine Abweichung von der gesetzlichen
Regelanknüpfung eine überaus hohe Hürde bestehe, fehle es an jeglicher Grundlage
(Berufungsantwort, Rz. 18 f.). Aber selbst wenn eine solche Anforderung
bestehen würde, wäre diese im vorliegenden Fall erreicht, da sämtliche Anhaltspunkte
für den engsten Zusammenhang mit dem deutschen Recht sprechen würden (Berufungsantwort,
Rz. 37).
3.1.2 Unbestritten
ist im vorliegenden Fall der von der Vorinstanz erkannte interna-tionale
Sachverhalt und somit die Notwendigkeit, das auf den vorliegenden Streitfall
anzuwendende Recht gemäss den Vorschriften des IPRG zu bestimmen (Art. 1
Abs. 1 lit. b IPRG). Eingeklagt ist vorliegend eine Forderung aus einer
Bürgschaftsvereinbarung (vgl. Klage, Rz. 5) und somit eine Forderung aus
Vertrag. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Vertragsparteien weder eine
ausdrückliche noch eine stillschweigende Rechtswahl getroffen haben, ist im
Berufungsverfahren unbestritten. Bei fehlender Rechtswahl unterstehen ein
Vertrag und damit auch eine daraus entstehende Forderung gemäss Art. 117 Abs. 1
IPRG dem Recht desjenigen Staates, mit dem er bzw. sie am engsten
zusammenhängt. Diese Anknüpfung an den engsten Zusammenhang entspricht dem dem IPRG
zu Grunde liegenden kollisionsrechtlichen Grundsatz (vgl. Schnyder/Liatowitsch, Internationales
Privat- und Zivilverfahrensrecht, Zürich, 2017, 4. Auflage, Rz. 116 ff.). Art.
117 Abs. 2 IPRG enthält sodann die gesetzliche Vermutung, wonach der engste
Zusammenhang zu demjenigen Staat besteht, in dem die Partei, welche die charakteristische
Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den
Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet. Die Qualifikation des Vertragstypus
erfolgt nach dem Recht am Ort des angerufenen Gerichts (lex fori; BGer
4A_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3). Vorliegend stützt sich die Forderung
unbestrittenermassen auf einen Bürgschaftsvertrag. Bei einem solchen wird die
charakteristische Leistung jeweils vom Bürgen erbracht (Art. 117 Abs. 3
lit. e IPRG). Bürge im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger, welcher sowohl
seinen gewöhnlichen Aufenthalt als auch seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die
gesetzliche Vermutung von Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG führt somit zur Anwendung
des schweizerischen Rechts.
3.1.3 Diese
gesetzliche Vermutung gilt indes nicht absolut und es kann von ihr abgewichen
werden. Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 IPRG bestätigen die ältere
bundesgerichtliche Praxis, welche den engsten („räumlichen“) Zusammenhang
ebenfalls durch die charakteristische Leistung bestimmte, jedoch mit dem
Vorbehalt, dass dieser Anknüpfungspunkt nur dann gelte, wenn der Vertrag nicht zu
einem anderen Recht eine engere Beziehung aufweise (Keller/Kren Kostkiewicz, in: Zürcher Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2004, Art. 117 IPRG N. 25). Die Anknüpfung an den gewöhnlichen
Aufenthalt des Bürgen beansprucht somit keine ausschliessliche Anwendung (Keller/Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 117
IPRG N. 50 mit Verweis auf das Amtliche Bulletin Ständerat 1985, 162;
Amtliches Bulletin Nationalrat 1986, 1356). Es ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob die Anknüpfung gemäss der gesetzlichen Vermutung zu einem
kollisionsrechtlich richtigen Ergebnis führt oder ob sie im Sinne von Art. 117
Abs. 1 IPRG korrigiert werden muss (Möcklin-Doss/Schnyder, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen
[Hrsg.], CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales
Privatrecht, 3. Auflage Zürich 2016, Art. 117 IPRG N. 3 und 5). Damit
gestützt auf Art. 117 Abs. 1 IPRG ein von der gesetzlichen Vermutung
abweichendes Recht zur Anwendung kommen kann, bedarf es eines Vergleiches
zwischen der Ausnahmeanknüpfung und jener aufgrund der charakteristischen
Leistung. Nur in jenen Fällen, in denen die Ausnahme kollisionsrechtlich
deutlich überzeugender ist als die Regelanknüpfung, kann sie als „engerer“ oder
„engster“ Zusammenhang vorgehen (Keller/Kren
Kostkiewicz, a.a.O., Art. 117 IPRG N. 63).
In diesem Sinne
sind auch die Ausführungen im (nicht publizierten) Entscheid des Bundesgerichts
4C.458/2004 zu verstehen, wonach von der Regelanknüpfung nur abgewichen werden
könne, wenn diese zu einem unhaltbaren Ergebnis führe, weil der Vertrag
offensichtlich eine engere Verknüpfung mit einem anderen Staat aufweise (BGer
4C.458/2004 vom 17. Mai 2005 E. 3.5.1). Im publizierten Entscheid BGE 133
II 90 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich bei der Zuweisung eines
Vertrages nach der charakteristischen Leistung lediglich um eine Vermutung
handle, so dass im Einzelfall zu prüfen bleibe, ob das Vertragsverhältnis zu
einem anderen Recht ein engeres Verhältnis habe. Des Weiteren hat es darauf
hingewiesen, dass die in Art. 117 IPRG aufgestellten Vermutungstatbestände der
Rechts-sicherheit und der Voraussehbarkeit des massgeblichen Rechts dienten
(BGE 133 III 90 E. 2.3 f. mit weiteren Hinweisen). Die Prüfung, ob eine
Ausnahmeanknüpfung gegeben ist, liegt somit nicht im freien Ermessen der
Gerichte. Vielmehr müssen überzeugende Gründe dafür vorliegen, von der
gesetzlichen Vermutung in Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG abzuweichen. Dabei gilt es
allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber für diese Regelanknüpfung nur eine
Vermutung aufgestellt hat und nicht, wie etwa bei Verträgen über Grundstücke,
eine Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung festgelegt hat. Die Hürden zur
Abweichung von der Vermutung in Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG können
daher nicht gleich hoch angelegt werden wie diejenigen zur Anwendung der allgemeinen
Ausnahmeklausel in Art. 15 IPRG, welche eine Abweichung von den gesetzlich
vorgegebenen (und nicht nur den vermuteten) Anknüpfung zulässt (Amtstutz/Wang, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Art. 117 IPRG N. 12; Bonomi,
in: Commentaire Romand, Basel, 2011, Art. 117 IPRG N 23; Entscheid des Handelsgerichts
St. Gallen vom 7. April 2008, GVP 2008 Nr. 95, 255). Um aber der mit Art. 117
Abs. 2 und 3 IPRG angestrebten Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit Rechnung
zu tragen, darf von der darin enthaltenen Vermutung nicht bereits dann
abgewichen werden, wenn die Verbindung zu einer anderen Rechtsordnung als enger
erscheint. Vielmehr muss diese engere Verbindung dazu führen, dass das
Festhalten an der gesetzlich vermuteten engsten Verbindung auch unter Berücksichtigung
der damit angestrebten Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit nicht
gerechtfertigt ist.
3.1.4 Entgegen
den Ausführungen des Berufungsklägers hat das Zivilgericht sehr wohl
berücksichtigt, dass der Berufungskläger als Erbringer der charakteristischen
Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in der Schweiz hat (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 2.3). Das Zivilgericht hat den Erwägungen 3.1.2
entsprechend erkannt, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung von
Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG erfüllt sind und demgemäss grundsätzlich schweizerisches
Recht anwendbar ist. Es hat aber nachfolgend zu Recht geprüft, ob andere Bezüge
zum deutschen Recht bestehen, welche die Verbindung über den gewöhnlichen
Aufenthalt resp. Wohnsitz des Berufungsklägers zum schweizerischen Recht
überlagern und höher zu gewichten sind.
Das Zivilgericht
erwog dabei zu Recht, dass die Vereinbarung in Deutschland abgeschlossen worden
ist. Die Berufungsbeklagte unterzeichnete diese in [...] und der Berufungskläger
am Sitz seiner deutschen Gesellschaft in [...]. Weiter erkannte das
Zivilgericht richtigerweise, dass mit der Bürgschaft Forderungen zwischen zwei deutschen
Gesellschaften gesichert werden sollten und dass ein direkter Zusammenhang mit
der dem deutschen Recht unterstehenden Speditionsvereinbarung besteht, welche zusätzlich
durch die Bürgschaftsvereinbarung vom 12./18. August 2015 modifiziert worden
ist. Des Weiteren wurde die Bürgschaftsforderung in Euro angegeben und mit der
Formulierung der „selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern“ ein
Institut des deutschen Rechts gewählt. Das Zivilgericht hat daher zu Recht
erkannt, dass diese verschiedenen Verbindungen zur deutschen Rechtsordnung
derart stark sind, dass ein Festhalten an der gesetzlichen Vermutung des
engsten Zusammenhangs mit der schweizerischen Rechtsordnung nicht
gerechtfertigt ist. Diesen Ausführungen des Zivilgerichts vermag der
Berufungskläger keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen. Der Berufungskläger
unterzeichnete den Vertrag sowohl in seiner Funktion als
einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der C____ GmbH als auch als
selbstschuldnerischer Bürge (vgl. Klagebeilage 3) und begründete damit eine
enge Verknüpfung zwischen der Bürgschaft und der dem deutschen Recht
unterstehenden Speditionsvereinbarung resp. seiner geschäftlichen Tätigkeit bei
der C____ GmbH. Gerade das für die Anwendung von Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG
relevante Kriterium der Voraussehbarkeit des massgeblichen Rechts spricht im
vorliegenden Fall aufgrund der dargestellten Rahmenbedingungen überaus deutlich
für die Anwendung des deutschen Rechts. Die zur Frage stehende Vereinbarung vom
12./18. August 2015 wurde zwischen der C____ GmbH mit Sitz in [...] in
Deutschland und der Berufungsbeklagten mit Sitz in [...], ebenfalls Deutschland,
abgeschlossen und enthielt in Ziffer 1 die selbstschuldnerische Bürgschaft des
Geschäftsführers der C____ GmbH. Der Berufungskläger war somit in seiner
geschäftlichen Funktion am Sitz seiner Gesellschaft in Deutschland tätig. Es kommt
hinzu, dass der Vertrag, wie vom Berufungskläger selbst erwähnt, von einem
deutschen Anwalt abgefasst worden ist (vgl. Berufung, Rz. 32 lit. a). Für
die Parteien der Vereinbarung war unter diesen Umständen die Anwendbarkeit des
schweizerischen Rechts nicht voraussehbar (vgl. zur Berücksichtigung der
Indizien für Parteierwartungen bei der Prüfung des engeren Zusammenhangs: Schwander, Kommentierung zu BGE 134 III
643, in: SZIER 2009, S. 411, 414 mit Verweis auf BGer 5A_357/2008 vom 05.
November 2008, E. 2.2). An dieser Beurteilung ändert entgegen der
Darstellung des Berufungsklägers auch nichts, dass er aufgrund seines
Wohnsitzes für die Bürgschaftsforderung an seinem schweizerischen Wohnsitz
eingeklagt werden musste.
3.2 Der
Berufungskläger macht schliesslich geltend, das Zivilgericht untergrabe mit dieser
krass ergebnisorientierten Argumentation den Sozialschutzgedanken, welcher Art.
493 OR zu Grunde liege, in geradezu stossender Weise. Die Gültigkeitsvoraussetzungen
seien gerade für jene Fälle eingeführt worden, in denen eine sozial schwächere
Partei über einen Verpflichtungswille verfügte, sich infolge einer Notlage
jedoch zu einem unreflektierten Vorgehen habe verleiten lassen (Berufung, Rz.
39).
Auch dieser
Argumentation des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Es geht im
vorliegenden Fall nicht darum, mit der Anwendung des deutschen Rechts die
Gültigkeit der von der Berufungsbeklagten eingegangenen Bürgschaftsvereinbarung
zu erreichen. Es geht alleine darum, zu eruieren, ob die Verbindungen dieser
Bürgschaftsvereinbarung zu Deutschland derart gewichtig sind, dass von der Regel-anknüpfung
gemäss Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG abgewichen werden kann. Dabei kann
und muss berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger die genannte
Vereinbarung auch als Geschäftsführer seiner deutschen Gesellschaft in
Deutschland unterzeichnete und dass in dieser Vereinbarung gleichzeitig und mit
selber Unterschrift die dem deutschen Recht unterstehende Speditionsvereinbarung
zwischen den Gesellschaften mit Sitz in Deutschland modifiziert wurde. Aufgrund
der deutlichen Einbettung der Bürgschaftsvereinbarung in die geschäftliche
Tätigkeit des Berufungsklägers in Deutschland ist die Anwendbarkeit des
deutschen Rechts auf diese Vereinbarung nicht zu beanstanden.
3.3 Das
Zivilgericht hat somit die Klage zu Recht nach deutschem Recht beurteilt. Da
der Berufungskläger zu den übrigen materiellen Ausführungen des angefochtenen
Entscheids – mit Ausnahme des Kostenentscheids – keine Rügen vorbringt, ist keine
weitergehende Prüfung des angefochtenen Entscheides vorzunehmen. Die Berufung
ist somit abzuweisen.
Der
Berufungskläger unterliegt vollständig. Er hat deshalb gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
zu tragen und der Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt
CHF 27‘115.–. Gemäss der vorliegend noch anwendbaren Verordnung über die
Gerichtsgebühren (GebV, SG 154.810; zur übergangsrechtlichen Ordnung vgl.
auch § 41 Abs. 2 des neuen Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG
154.810]) werden die zweitinstanzlichen Gerichtskosten in Anwendung von § 11
Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GebV auf CHF 2‘700.– festgelegt.
Im Berufungsverfahren
berechnet sich die Parteientschädigung nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]).
Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). Bei einem Streitwert von CHF 27‘115.– beträgt das erstinstanzliche
Grundhonorar im schriftlichen Verfahren zwischen CHF 1'680.– und CHF 4'350.– (§
4 Abs. 1 lit. a Ziffer 7 und § 4 Abs. 2 HO), interpoliert CHF 3‘931.70.
Aufgrund des Drittelsabzugs für das Berufungsverfahren (§ 12
Abs. 1 HO) ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 2'600.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2017 [...] wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘700.–.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
2‘600.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.