Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.88
URTEIL
vom 26.
Oktober 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Sri
Lanka,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Oktober 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Sri
Lanka stammende A____ reiste am 30. Dezember 2015 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats
für Migration (SEM) vom 26. Juli 2017 abgewiesen. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht 13. Oktober 2017 ab. In der
Folge forderte das SEM den Beurteilten auf, die Schweiz bis zum 24. November
2017 zu verlassen. Am 10. Januar 2018 fand ein Ausreisegespräch zwischen dem
für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Migrationsamt Basel-Stadt und A____
statt. Dabei erklärte der Beurteilte, er werde nicht zur Rückkehrberatung
gehen, da er die Schweiz nicht verlassen werde. Die Vollzugsbemühungen des
Migrationsamtes wurden durch die Einreichung eines Revisionsgesuches von A____
beim Bundesverwaltungsgericht vorerst gestoppt (Verfügung vom 20. März 2018). Dieses
Gesuch wurde mit Entscheid vom 12. April 2018 abgewiesen, woraufhin die
Ausreisefrist neu auf den 17. Mai 2018 gesetzt wurde. Am 29. Juni
2018 liess A____ das Migrationsamt wissen, dass er tags zuvor ein weiteres
Revisionsgesuch eingereicht hatte. Mit Entscheid vom 12. Juli 2018 trat das
Bundesverwaltungsgericht auch auf dieses Gesuch nicht ein. Am 10. August 2018
fand erneut ein Ausreisegespräch des Migrationsamtes mit dem Beurteilten statt.
Dieser stellte sich nach wie vor auf den Standpunkt, er könne nicht in seine
Heimat zurückkehren, er sei dort gefährdet. Das Migrationsamt liess für den 24.
Oktober 2018 einen Rückflug für A____ nach Colombo buchen. Das SEM organisierte
daraufhin bei der Botschaft von Sri Lanka ein Laissez-passer, welches am 5.
Oktober 2018 ausgestellt wurde und bis zum 5. Januar 2019 gültig ist. Am 23.
Oktober 2018 wurde A____ anlässlich einer Vorsprache auf dem Migrationsamt
festgenommen und gestützt auf Art. 77 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR
142.20) in ausländerrechtliche Haft versetzt. Nachdem A____ am 24. Oktober 2018
den Abflug verweigert hatte, wurden die Akten der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Inhaftierung
des Beurteilten überwiesen.
Erwägungen
Die Haft stützt
sich auf Art. 77 AuG (Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der
Beschaffung der Reisedokumente). Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind deshalb die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde im schriftlichen Verfahren zu überprüfen. Diese Frist
ist mit dem Erlass des vorliegenden Urteils eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.1 Nach
Art. 77 Abs. 1 AuG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg-
oder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid
vorliegt, (b) die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen wurde und
(c) die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste. Die für den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot;
Art. 77 Abs. 3 AuG). Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern. Ziel dieser
Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass der Betroffene
untertaucht, nachdem die Reisepapiere von den zuständigen Behörden beschafft
worden sind. Die Haft knüpft an die rechtskräftige und vollstreckbare
Wegweisungsverfügung an; die Ausreisefrist muss unbenutzt abgelaufen und das
Reisepapier von den Behörden bereits beschafft worden sein (BGer 2C_131/2011
vom 25. Februar 2011 E. 2.1 m.w.H.; 2C_74/2008 vom 30. Januar 2008 E. 2.1).
2.2 Der
Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Zwei gegen die
Abweisung seines Asylgesuchs erhobene Revisionsgesuche sind ergebnislos geblieben.
Der Beurteilte hat zudem mehrere ihm gesetzte Ausreisefristen unbenutzt
verstreichen lassen (diejenige vom 24. November 2017 ebenso wie die ihm
nach Abweisung eines im März 2018 eingereichten Revisionsgesuchs neu gesetzte
Frist vom 17. Mai 2018; nach Abweisung eines zweiten Revisionsgesuchs brauchte
es keine neue Ausreisefrist; dennoch ist festzuhalten, dass er gegenüber dem
Migrationsamt am 10. August 2018 erklärt hat, er werde freiwillig nicht in
die Heimat zurückkehren). Bei dieser Haltung des Beurteilten ist es auch konsequent,
dass er sich kein Reisedokument besorgt hat. Ein solches konnte durch das
Migrationsamt in Zusammenarbeit mit dem SEM erhältlich gemacht werden.
2.3 A____
hat am 24. Oktober 2018 die Abreise mit dem für ihn gebuchten Flug verweigert.
Das Migrationsamt muss deshalb nunmehr eine begleitete Rückreise organisieren.
Es erscheint machbar, eine solche innerhalb von 60 Tagen seit Verhaftung
durchführen zu können. Auch das ausgestellte Laissez-Passer ist noch bis zum 5.
Januar 2019 gültig. Das Migrationsamt hat den Beurteilten lediglich einen Tag
vor geplanter Abreise in Haft genommen. Es ist einzig seiner Weigerung, den
Rückflug anzutreten, zuzuschreiben, dass ihn nunmehr eine längere Haftdauer
erwartet. Angesichts der konsequenten Weigerung des Beurteilten, in seine
Heimat zurückzukehren, kommt eine mildere Massnahme als Haft nicht in Frage,
zumal der Beurteilte nun damit rechnen würde, bei einer Vorladung zu einem Gespräch
verhaftet zu werden. Es liegt auf der Hand, dass er zu einem solchen Gespräch
nicht mehr freiwillig erschein würde.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 60 Tage, das heisst bis zum 21. Dezember 2018,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.