Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
September 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.15
Zwischenverfügung vom 12.
Dezember 2017
Neues polydisziplinäres Gutachten
als unzulässige „second opinion“?
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin erlitt diverse Unfälle, für
welche sie u.a. gegenüber der Suva Leistungen geltend gemacht hat.
aa) Sie erlitt u.a. gemäss Unfallmeldung vom 14. Januar
2000 (IV-Akte 9.6 S. 51) am 13. Januar 2000 einen Unfall. Sie erlitt dabei
Verletzungen an der rechten Schulter, an Nacken, Hals und Hüfte. Die für diesen
Unfall zuständige Suva nahm Berichte behandelnder Psychologen bzw. Ärzte zu den
Akten (vgl. u.a. Bericht Dr. C____, FHM Allgemeine Medizin, [...], vom 28.
April 2000, IV-Akte 9.6 S. 41 f., Bericht Dr. phil. D____, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP sowie für Neuropsychologie FSP, [...], vom 18. März 2001,
IV-Akte 9.5 S. 24 ff., Dr. E____, FMH Innere Medizin spez. Lungenkrankheiten, [...],
vom 28. Juni 2001, IV-Akte 9.5 S. 20, vom 5. Januar 2001, IV-Akte 9.5 S. 3, Dr.
F____, FMH Neurologie, [...], vom 17. August 2001, IV-Akte 9.5 S. 10 ff., Dr. G____,
MFH Innere Medizin, Magen- und Darmerkrankungen, [...], vom 13. November 2001,
IV-Akte 9.5 S. 2). Kreisärzte der Suva berichteten u.a. am 24. März 2000 (Dr. H____,
IV-Akte 9.6 S. 43 ff.), am 12. September 2000 (Dr. I____, IV-Akte 9.6 S. 15
ff.), am 2. August 2001 (Dr. J____, IV-Akte 9.5 S. 16 ff.) und am 23. Oktober
2001 (Dr. K____, IV-Akte 9.5 S. 4 ff.). Eine neurologische Beurteilung durch
das Ärzteteam Unfallmedizin erfolgte am 20. Juli 2002 (Dr. L____, FMH Neurologie,
IV-Akte 9.4 S. 34 ff.) und am 22. April 2003 (Dr. L____, IV-Akte 9.3 S. 46 ff.)
Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 (IV-Akte 9.3 S. 31 ff.)
verneinte die Suva die Leis-tungspflicht und stellte die Leistungen per 30.
Juni 2003 ein. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2003 und der
involvierte Krankenversicherer am 16. September 2003 Einsprache (IV-Akte 9.3 S.
21 ff. und IV-Akte 9.3 S. 6 ff.). Im Verlauf des Einspracheverfahrens
erstattete Dr. M____, FMH Neurologie, [...], zu Handen der Suva am 6. Februar
2005 ein Fachgutachten (IV-Akte 9.1 S. 6 ff.).
Die Suva sprach in der Folge der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 4. Oktober 2005 (IV-Akte 14) mit Wirkung ab 1. September 2005
eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40% zu, dies
gestützt auf den Umstand, dass die Versicherte an ihrem „derzeitigen
Arbeitsplatz eine Leistung von 60%“ erbringe, was „medizinisch plausibel“ sei.
bb) Ein weiterer Unfall, bei dessen Eintritt die
Beschwerdeführerin bei der Suva versichert war, ereignete sich am 22. Juni
2007.
Dr. M____ erstattete am 14. September 2007 zu Handen der Suva
ein Verlaufsgut-achten (IV-Akte 38 S. 3 ff. = IV-Akte 48 S. 17 ff.), nochmals
erfolgte durch den glei-chen Arzt der Bericht vom 25. Juni 2010 über eine
neurologische Verlaufskontrolle (IV-Akte 127.109). Zu Handen der Suva
erstatteten Dr. N____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie
lic. phil. O____, Psychologin FSP, beide in [...], am 25. Februar 2010 einen
psychiatrisch/neuropsychologischen Zwischenbericht (IV-Akte 127.116; vgl. einen
weiteren Bericht vom 17. Februar 2015. IV-Akte 131.6). Zu Handen der Beschwerdegegnerin
verfassten sie einen Bericht vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 146). Prof. P____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, berichtete am 27. Januar 2012
(IV-Akte 127.68) und am 23. April 2015 (IV-Akte 131.3, offenbar auch am 22.
April 2015, IV-Akte 138). Prof. P____ ging von einer Arbeitsfähigkeit von
maximal 40% aus.
In Berücksichtigung der Ansprüche aus verschiedenen
Schädigungen (explizit erwähnt wird das Unfallereignis vom 22. Juni 2007, vgl.
den einleitenden Satz, IV-Akte 182 S. 1) sprach die Suva der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte 182) mit Wirkung ab 1. Dezember
2016 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 68% eine Invalidenrente zu.
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2. April 2005
auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von
Leistungen an (IV-Akte 1).
aa) Als Behinderung wurden eine traumatische
Hirnverletzung mit multiplen kognitiven neuropsychologischen Defiziten,
posttraumatische Kopfschmerzen, massiv erhöhtes Schlafbedürfnis (Hypersomnie)
sowie feinmotorische Störung seit 13. Januar 2000 angegeben. Die
Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder Ärzte ein (u.a. Bericht Dr. E____
vom 25. April 2005, IV-Akte 6, Dr. C____ vom 20. April 2005, IV-Akte 4 S. 2).
bb) Mit Schreiben vom 1. November 2005 (IV-Akte 15)
ersuchte die Beschwerde-führerin mit Hinweis auf die Verfügung der Suva vom 4.
Oktober 2005, es sei eben-falls über die Rentenansprüche zu verfügen. Die
Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Februar
2007 (IV-Akte 34) mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 (dies mit der Begründung, die
Wartefrist mit durchschnittlich 40% Arbeitsunfähigkeit sei erst ab diesem Datum
erfüllt) eine Viertelsrente zu. Die Beschwerdegegnerin teilte am 15. Oktober
2008 mit, es sei keine Änderung mit Auswirkung auf die Invalidenrente
festgestellt worden (IV-Akte 46), ebenso am 6. Oktober 2010 (IV-Akte 93).
cc) Die Beschwerdegegnerin gewährte berufliche
Massnahmen. Diese fanden gemäss Mitteilung vom 21. März 2013 ihren Abschluss
(IV-Akte 115). Im Rahmen der entsprechenden Abklärungen berichtete u.a. das Q____
(Q____) am 30. September 2009 zu Handen der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 76 S. 2
ff., vgl. auch Bericht über ein Arbeitstraining vom 15. Januar 2010, IV-Akte 80
S. 2 ff. und vom 6. Mai 2010, IV-Akte 88 S. 2 ff. Abschlussbericht Job Coaching
vom 30. Juli 2010, IV-Akte 89 S. 2 ff.).
dd) In der Stellungnahme vom 17. März 2017 (IV-Akte 190)
gelangte der Regiona-le Ärztliche Dienst (RAD, sig Dr. R____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifzierter Gutachter
SIM) zur Einschätzung, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei versicherungsmedizinisch
nicht valide belegt. Die Beschwerdegegnerin bezeichnete mit Schreiben vom 17.
August 2017 (IV-Akte 191) die Durchführung einer polydisziplinären
medizinischen Untersuchung als notwendig. Daran hielt sie mit Zwischenverfügung
vom 12. Dezember 2017 (IV-Akte 194) fest; es werde ein polydisziplinäres
Gutachten mit den Disziplinen Neuropsychologie, Neurologie, Rheumatologie und
Psychiatrie in Auftrag gegeben.
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Januar 2018 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 12. Dezember 2017
aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei anzuweisen, über die Rentenansprüche
der Beschwerde-führerin aufgrund der vorhandenen Akten zu befinden.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2008 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 14. Juni 2018 und mit Duplik vom 5.
Juli 2018 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel vertretenen
Standpunkten fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 25. September 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Suva hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober
2005 (IV-Akte 14) mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Invalidenrente
basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40% zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin
sprach der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 22. Februar 2007
(IV-Akte 34) mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine Viertelsrente zu.
In Berücksichtigung der Ansprüche aus verschiedenen
Schädigungen erhöhte die Suva mit Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte 182) die
von ihr geleistete Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 basierend auf
einer Erwerbsunfähigkeit von 68%. Die Beschwerdeführerin verwies mit ihrem an
die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 6. April 2017 (IV-Akte 187)
auf die Verfügung der Suva vom 1. März 2017 mit der Bitte um Mitteilung, ob
sich die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsschätzung der Suva anschliesse.
Die Beschwerdegegnerin gelangte nach Einholung einer Stellungnahme
des RAD vom 17. März 2017 (IV-Akte 190, sig Dr. R____) zum Schluss, es sei zur
Rentenprüfung eine poyldisziplinäre medizinische Begutachtung erforderlich. Mit
der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 (IV-Akte 194) hat die
Beschwerdegegnerin angeordnet, es werde ein polydisziplinäres Gutachten mit den
Disziplinen Neuropsychologie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie in
Auftrag gegeben.
2.2.
Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin. Zwar treffe zu, dass
das von Dr. M____ zu Handen der Suva erstattete neurologische Verlaufsgutachten
vom 25. Juni 2010 (IV-Akte 127.109) „betagt“ sei, Jedoch sei dieses
Verlaufsgutachten nach dem zweiten, den Gesundheitszustand verschlechternden
Unfallereignis (2007) angefertigt worden. Die Beschwerdeführerin sei seither
nie mehr in der Lage gewesen ein Arbeitspensum von mehr als 40 % zu
bewerkstelligen. Der Gesundheitszustand habe sich seither sicher nicht
verbessert. Alle involvierten Personen, nicht nur die behandelnden Ärzte,
sondern auch die Arbeitgeber und der Jobcoach seien sich diesbezüglich einig.
Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beurteilung von Dr. M____ sei nicht
schlüssig, sei darum trölerisch, nachdem diese Behauptung erstmals mehr als
sieben Jahre nach Vorliegen jenes Gutachtens vorgebracht werde. In seinen
Schlussfolgerungen, insbesondere was die Arbeitsfähigkeit angehe, sei das
Gutachten jedenfalls überzeugend. Im Gegensatz zum RAD (Dr. R____), habe Dr. M____
zudem sein Fachgebiet nicht verlassen (Beschwerde S. 17 oben).
Die Beschwerdeführerin rügt ein widersprüchliches Verhalten der
Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 17 unten). Sie wolle nun eine gutachterliche
Abklärung in die Wege leiten, nachdem sie sich bisher auf den Standpunkt gestellt
hatte, es sei der Rentenentscheid der Suva abzuwarten. Wäre tatsächlich eine
gutachterliche Abklärung notwendig, hätte die Beschwerdegegnerin diese schon
früher in Auftrag geben müssen, nachdem schon längst feststehe, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, ihr ursprüngliches Arbeitspensum
von 60 % auszuüben (wofür sie im Rahmen eines Invaliditätsgrades von 40 % eine
Viertelsrente beziehe). Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend
(a.a.O.), die Beschwerdegegnerin hoffe, die von der Suva mit der Verfügung vom
-
März 2017 anerkannte höhere Einschränkung mit der Durchführung des
angestrebten polydisziplinären Gutachtens widerlegen zu können.
Für die Beurteilung der folgenden Streitigkeit ist zunächst die
einschlägige Praxis zu den sich stellenden Streitfragen kurz darzustellen.
3.1.
Nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 549, 554 ff. E. 6.2 ff.) besteht,
was auch die Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkennt (Beschwerde S. 19 Rz
61), keine wechselseitige Bindungswirkung rechtskräftig festgestellter
Invaliditätsgrade. Dies gilt sowohl im Verhältnis eines früheren
rechtskräftigen Rentenentscheides der IV zu einer späteren Rentenprüfung des
Unfallversicherers , als auch im Verhältnis einer früheren rechtskräftigen Invaliditätsschätzung
des Unfallversicherers zu einer späteren Rentenprüfung durch die IV (anders
noch BGE 126 V 288, insbes. 294 E 2d).
3.2.
Auch wenn eine formelle Bindungswirkung somit zu verneinen ist, hebt
die Praxis jedoch hervor, dass bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen bei
der späteren Rentenprüfung mitzuberücksichtigen sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4387/2014 vom 26. Juni 2018 E. 3.6 mit Hinweis auf Urteil
des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2). Ist die abgeschlossene
Invaliditätsschätzung durch die Unfallversicherung erfolgt, so kann, soweit
diese auf unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht, die
Invalidenversicherung von dieser nicht ohne triftige Gründe abweichen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2).
3.3.
Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden bildet eine
unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer
Leistung der Invalidenversicherung. Der Versicherer befindet darüber, mit
welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der
Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu
beweisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln,
dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei kommt
Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz
wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach
habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen,
wenn sie zumutbar sind (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4403/2017 vom 3. September 2018 E. 3.4 mit Hinweis
auf Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010).
Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen
jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung
für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte
Person hat sich somit jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich
nicht als unzumutbar erweist. In diesem Sinne liegt die medizinische
Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen.
Diese müssen sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten lassen, wozu die
Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehöre wie der
Grundsatz der rationellen Verwaltung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4403/2017 vom 3. September 2018 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010
vom 12. März 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen
durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten
rechtsprechungsgemäss kein Recht des Versicherungsträgers, eine "second
opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt
einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4403/2017 vom 3. September 2018 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 27
mit Hinweis auf SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. 4.2).
Nachzuzeichnen ist im Lichte der vorstehenden Praxis zunächst,
worauf sich der Rentenentscheid der Suva vom 1. März 2017 stützt.
4.1.
Die Suva hatte nach dem Unfallereignis vom 13. Januar 2000 zunächst
Berichte behandelnder Ärzte bzw. Fachärzte eingeholt. Zuletzt fand am 20. Juli
2002 und nochmals am 22. April 2003 eine neurologische Beurteilung durch das
Ärzteteam Unfallmedizin statt (sig. Dr. S____, IV-Akte 9.4 S. 34 ff., IV-Akte
9.3 S. 46 ff.). Das Ärzteteam verneinte im letzten Bericht noch bestehende
unfallkausale Beschwerden. Die Beschwerdeführerin hatte die darauf gestützte
leistungsablehnende Verfügung vom 3. Juni 2003 (IV-Akte 9.3 S. 31 ff.)
angefochten. Im Verlauf des Einspracheverfahrens erstattete der Neurologe Dr. M____
am 6. Februar 2005 ein Fachgutachten (IV-Akte 9.1 S. 6 ff.). Er diagnostizierte
(IV-Akte 9.1 S. 44 f.) mit Bezug auf das Unfallereignis vom 13. Januar 2000
eine leichte traumatische Hirnverletzung, eine HWS-Distorsion sowie psychophysische
Erschöpfungszustände. Dr. M____ erwähnte noch ein Kopfbagatelltrauma vom 13.
April 2000, welches jedoch „gesamthaft nicht von Relevanz“ sei sowie einen
Status nach craniocervicalem Beschleunigungstrauma am 15. Mai 1994, wobei eine
Symptomerholung des Status quo ante innert 1 ½ Jahren erfolgt sei. Dr. M____
diskutierte in seinem Gutachten die Frage der Arbeitsunfähigkeit sehr
differenziert (IV-Akte 9.1 S. 48) und gelangte schliesslich zu einer Spanne der
Arbeitsfähigkeit in einem Intervall zwischen 53% und 65%. Hierauf stützt sich
die Verfügung der Suva vom 4 Oktober 2005 (IV-Akte 14), mit welcher der
Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Invalidenrente basierend auf
einer Erwerbsunfähigkeit von 40% zugesprochen wurde.
4.2.
In der vor Erlass der Verfügung vom 1. März 2017 erstellten Zusammenfassung
der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 28. Februar 2017
(IV-Akte 184.9) verweist die Suva auf das Gutachten von Dr. M____ vom 6.
Februar 2005, auf welches sich die erste Rentenverfügung stützt. Sie hält fest,
die Versicherte habe an ihrem Arbeitsplatz als […] zunächst eine
Arbeitsleistung von 60% erbringen können. In der Folge habe Dr. M____ im Rahmen
von zwei Verlaufsuntersuchungen vom 14. September 2007 und 25. Juni 2010 erneut
zu den Unfallfolgen Stellung genommen und unter anderem festgehalten, dass der
neue Unfall vom 22. Juni 2007 zu einer Verschlimmerung der Folgen des Unfalles
vom 13. Januar 2000 geführt habe. Eine Arbeitsleistung von 40% (bis maximal
50%) könne zwangslos nachvollzogen werden. Weiter hält die Suva in ihrer
Zusammenfassung fest, die nachfolgenden medizinischen Berichte gingen von einem
zumutbaren Arbeitspensum von höchstens 40% aus.
Diese Darlegungen, auf welche sich die Verfügung vom 1. März
2017 stützt, stehen in Einklang mit den Akten:
4.2.1. Im Verlaufsgutachten vom 25. Juni 2010 (IV-Akte
127.109) hält Dr. M____ im Abschnitt zur versicherungsmedizinischen Diskussion
(IV-Akte 127.109 S. 11) fest, die Versicherte habe „bekanntlich .. über Jahre
diverse Unfallereignisse erlitten“. Auch seit seiner letzten gutachterlichen
Stellungnahme vom 14. September 2007 sei es zu weiteren kleineren Unfällen,
insbesondere zu Stürzen gekommen, die sich aber nicht wesentlich auf den
globalen Längsverlauf ausgewirkt bzw. nur zu einer jeweils kurzfristigen
vorübergehenden Verschlechterung mit Erreichen des Status quo ante geführt
hätten. Als dominierenden Unfall nennt Dr. M____ das Ereignis vom 13. Januar
2000 (Sturz auf vereister Strasse), wofür der Gutachter auf sein Vorgutachten
aus dem Jahre 2005 verweist. Bei Status nach einem ersten HWS-Distorsionstrauma
1994 mit Fallabschluss nach 18 Monaten, sowie einem zweiten leichten HWS-Trauma
1996 mit Fallabschluss nach 2 Monaten sei es im Rahmen des Sturzunfalls vom 13.
Januar 2000 „mit hoher Wahrscheinlichkeit neben einem HWS-Distorsionstrauma
auch zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung“ gekommen. Letztere sei
kompliziert durch eine passagere medulläre Irritationssymptomatik bei
vorbestehender unfallfremder Instabilität C3/C4. Angesichts der wiederholt dokumentierten
neuropsychologischen Einbussen, mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit
bedingt durch die leichte traumatische Hirnschädigung, verstärkt durch das chronische
Schmerzsyndrom, habe Dr. M____ anlässlich der Erstbegutachtung vom 6. Februar
2005 die Arbeitsfähigkeit bei einer Arbeitszeit um 70 - 80% und einer Leistungsreduktion
um 20 - 25% auf ca. 60% eingeschätzt. In der Folge sei die Versicherte
tatsächlich auch in der Lage gewesen, dieses 60 %-Pensum erfolgreich zu
prästieren. Am 22. August 2007 habe die Versicherte ein weiteres Unfallereignis
von Relevanz erlitten (Autounfall im Sinne einer rechts frontalen Kollision).
Auf der Basis der anamnestischen Angaben und der Aktenlage sei es im Rahmen
dieses Ereignisses erneut zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung gekommen
(vgl. Verlaufsgutachten von Dr. M____ vom 4. September 2007, IV-Akte 38 S. 3
ff. = IV-Akte 48 S. 17 ff.). Überdies habe die Versicherte unmittelbar nach dem
Unfallereignis unter Thoraxschmerzen, sowie unter einer sensomotorischen Armsymptomatik
links gelitten (IV-Akte 127.109 S. 11). Dr. M____ bejahte in seinem
Verlaufsgutachten vom 25. Juni 2010 (IV-Akte 127.109 S. 16) mit Bezug auf die
Folgen des Unfalls vom 13. Januar 2000 auf der Basis ihm vorliegender
Abklärungsresultate (neuropsychologischer Bericht von lic. phil. O____ , vom
27. April 2009, IV-Akte 61, und Abklärungsbericht des Q____ vom 30. September
2009, IV-Akte 76 S. 2 ff.) eine deutliche Verschlechterung der intellektuellen
Leistungsfähigkeit. Die deutliche Akzentuierung der kognitiven Beeinträchtigung
könne durch die leichte traumatische Hirnschädigung vom 22. Juni 2007 erklärt
werden. Eine andere unfallfremde Ursache sei aber aktiv auszuschliessen. Dr. M____
kommt zum Schluss, aus rein medizinischer Sicht könne aufgrund der ihm
vorliegenden neuropsychologischen und arbeitsmedizinischen Daten die geschätzte
Leistungsfähigkeit von 40 % (maximal 50 %) „zwanglos nachvollzogen werden“
(IV-Akte 127.109 S. 16). Diese Darlegungen von Dr. M____ erscheinen schlüssig,
weshalb kein Grund ersichtlich ist, sie unter einem echtzeitlichen Gesichtswinkel
in Zweifel zu ziehen.
4.2.2. Wie erwähnt, verweist die Suva in ihrer Zusammenfassung
zu den Entscheidgrundlagen auf die seit dem Verlaufsgutachten von Dr. M____ vom
25. Juni 2010 erstellten medizinischen Berichte.
Zu erwähnen sind die zu Handen der Suva erstatteten psychiatrisch/neuropsychologischen
Berichte von Dr. N____ und lic. phil. O____ vom 17. Februar 2015 (IV-Akte 131.6,
vgl. schon Vorbericht vom 25. Februar 2010, IV-Akte 127.116) sowie vom 29.
Januar 2016 (IV-Akte 146). Im letztgenannten Bericht wird aus
neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30% auf dem ersten
Arbeitsmarkt attestiert. Ein Pensum von 40%, wie im T____ ausgeübt (vgl.
Arbeitsvertrag mit Beginn vom 1. September 2012, IV-Akte 131.25 S. 3; Kündigung
per 30. April 2016, vgl. Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 28.
Februar 2017, IV-Akte 184.9 S. 1) habe sich als zu hoch erwiesen. Der Psychiater
Prof. P____ berichtete am 27. Januar 2012 (IV-Akte 127.68) und am 23. April
2015 (IV-Akte 131.3 sowie am 22. April 2015, IV-Akte 138). Prof. P____ ging im
Bericht vom 27. Januar 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 40% aus
(IV-Akte 127.68 S. 3), im Bericht vom 23. April 2015 bezeichnete er dies als
das „absolute Maximum“ (IV-Akte 131.3 S. 3). Bei den Akten liegen ferner
Abklärungsberichte der Neurologin Dr. U____, FMH Neurologie, [...]. Im Bericht
vom 11. Juni 2013 (IV-Akte 131.16 S. 2 ff., 15 Seiten = IV-Akte 145 S. 7 ff.)
hielt Dr. U____ fest, der bisherige Krankheitsverlauf bis heute und die praktisch
unveränderte Arbeitsfähigkeit von 40 % nach dem zweiten Unfall im Juni 2007 (an
verschiedenen Stellen) liessen darauf schliessen, dass hinsichtlich der
diagnostizierten neurokognitiven Defizite auch in Zukunft keine wesentliche
Veränderung zu erwarten sei (IV-Akte 131.16 S. 5). Die gleiche Ärztin erstattete
zu Handen eines weiteren Unfallversicherers, der V____ AG (betreffend Unfälle,
für die nicht die Suva leistungspflichtig ist), am 1. Juli 2014 einen
Verlaufsbericht vom 1. Juli 2014 (IV-Akte 131.16 S. 17 ff., 4 Seiten) und
erneut am 22. Januar 2016 zu Handen der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 145 S. 4
ff.). Sie notierte mit Blick auf ein Unfallereignis vom 28. April 2014
(Velounfall) im Bericht vom 1. Juli 2014, es sei zu erwarten, dass die Versicherte
ihre ursprüngliche Arbeitsfähigkeit von 40% wieder erreichen könne, allerdings
sei unklar, wann genau dies der Fall sei (IV-Akte 131.16 S. 19). Gemäss Bericht
vom 22. Januar 2016 erachtete Dr. U____ die Versicherte im ersten Arbeitsmarkt
noch zu 30% als arbeitsfähig (IV-Akte 145 S. 5). Auch der Hausarzt Dr. E____
berichtete mehrfach, u.a. am 28. März 2015 (IV-Akte 131.4 = IV-Akte 139 =
IV-Akte 161 S. 5 ff.). Er resümiert, die Versicherte habe an allen Stellen nur
eine maximale Arbeitsfähigkeit von „eben diesen 40% erreicht“, mit einer „täglichen
Arbeitszeit von ca. 3 - 3,5 h, damit die Qualität der Arbeit noch stimmt“
(IV-Akte 161 S. 7).
Der Feststellung der Suva, dass alle diese Berichte keine 40%
überschreitende Arbeitsfähigkeit bestätigen, steht nach der dargestellten Aktenlage
kein Hinweis entgegen. Die vorliegenden Vorakten enthalten auch keine Indizien
dafür, dass sich seit dem Verlaufsgutachten von Dr. M____ vom 25. Juni 2010
(IV-Akte 127.109) eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen
Verhältnisse im Sinne einer Verbesserung bis zum Erlass der Verfügung der Suva
vom 1. März 2017 ergeben hätte. Ihre Einschätzung hat die Suva zusätzlich
darauf gestützt, dass die Versicherte bei der letzten Arbeitsstelle ab 1. September
2012 im T____ bewiesen habe, dass sie als […] ein
Arbeitspensum von 40% habe einhalten können. Vor diesem Hintergrund erscheint,
in Einklang auch mit der Einschätzung des Gutachters Dr. M____, die Annahme der
Suva, es sei von einer unfallkausalen Einschränkung der Versicherten im Ausmass
von 60% (bzw. einer Restarbeitsfähigkeit von 40%) auszugehen, als mit der
Aktenklage im Einklang stehend und somit als nachvollziehbar.
4.3.
Auch wenn eine formelle Bindungswirkung des Rentenentscheides für
die Beschwerdegegnerin zwar zu verneinen ist, ist mit Blick auf die die
dargestellte Aktenlage nochmals deutlich hervorzuheben, dass die bereits
abgeschlossene, nach dem Dargelegten gut nachvollziehbare Invaliditätsfestlegung
der Suva bei der späteren Rentenprüfung durch die Beschwerdegegnerin mitzuberücksichtigen
ist. Von dieser kann somit, soweit die unfallkausalen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin für die bei der Suva versicherten
Ereignisse betrifft, nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden.
5.1.
Einem Versicherungsträger ist gemäss der in Erw. 3.3. angeführten
Rechtsprechung verwehrt, eine "second opinion" zu einem bereits in
einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht
passt.
Geltung kann die Rechtsprechung zur verpönten „second opinion“
vorliegend insofern beanspruchen, als es nicht anginge, mit einem neuen
Gutachten Beweis gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. M____ für die
zur Zeit dieser Begutachtung im Jahre 2010 vorgelegenen Verhältnisse führen zu
wollen. Der RAD, welcher mit der Stellungnahme vom 17. März 2017 (IV-Akte 190)
zwar eine neuerliche Begutachtung befürwortet, geht auf im Übrigen auf die
Abklärungsergebnisse von Dr. M____ an keiner Stelle explizit ein.
5.2.
Der Beschwerdegegnerin ist nun allerdings darin folgen, dass dieses letzte
neutrale Gutachten von Dr. M____ bereits einige Zeit zurückliegt. Es liegen fast
7 Jahre zwischen dem Rentenentscheid der Suva vom 1. März 2017 und der letzten
Verlaufsbegutachtung durch Dr. M____ vom 25. Juni 2010.
Dies spricht dagegen, der Beschwerdegegnerin gestützt auf die
eingangs angeführte Rechtsprechung zur verpönten Einholung einer „second
opinion“ eine neuerliche Begutachtung zur Entwicklung der medizinischen
Verhältnisse seit Juni 2010 zu verbieten. Eine solche neuerliche Begutachtung
wird sich jedoch an der eingangs dargestellten Praxis zu orientieren haben. Im
Einzelnen ist dazu festzuhalten:
Wie vorstehend in Erw. 4.2 ausgeführt, hat die Suva bei Erlass
ihrer Rentenverfügung vom 1. März 2017 den in ihren Akten dokumentierten Verhältnissen
ab der letzten Begutachtung durch Dr. M____ in gut nachvollziehbarer Weise
Rechnung getragen. Die Suva konnte sich dabei auf Arztberichte und Unterlagen
im Rahmen beruflicher Abklärungen stützen, die nach dem Dargelegten übereinstimmend
seit Juni 2010 keine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung der
unfallkausalen gesundheitlichen Beschwerden belegen. Wenn auch eine formelle
Bindungswirkung an den Rentenentscheid der Suva zu verneinen ist, wird die
Beschwerdegegnerin sich mit gutem Grund an der höchstrichterlichen Praxis zu
orientieren haben, wonach bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen bei
der späteren Rentenprüfung mit zu berücksichtigen sind.
Dieses neuerliche Gutachten wird sodann alle von der Suva im
Rahmen des Unfallversicherungsrechts unberücksichtigt gelassenen unfallfremden
Faktoren des Krankheitsbilds zu untersuchen haben.
Zutreffend ist schliesslich der Hinweis in der Beschwerde (S.
17 Rz 60) auf mögliche unfallkausale, jedoch nicht bei der Suva versicherte
gesundheitliche Beschwerden. Die Beschwerdeführerin verweist auf zahlreiche,
nach 2007 erlittene weitere Unfälle, welche in den Zuständigkeitsbereich nicht
der Suva, sondern eines anderen Versicherers (V____ AG) fallen, die ebenfalls
bleibende Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit entfalten könnten. Entsprechend
wird die Beschwerdegegnerin die Akten auch dieses anderen Unfallversicherers
einzuholen und unter Berücksichtigung der bei den zahlreichen Unfällen erlittenen
Verletzungen zu prüfen haben, ob und inwieweit sich diese Verletzungen zusätzlich
auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über die Rentenansprüche der
Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten zu befinden, nicht durchdringt,
ist die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017
abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird sich jedoch bei der Erteilung des von
ihr angestrebten Gutachtens sowie auch bei dessen Würdigung an den vorstehenden
Erwägungen zu orientieren haben.
7.1.
Die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 69 Abs.
1bis IVG ist zu bejahen, wenn eine vor dem kantonalen Gericht
streitige Zwischenverfügung der Verwaltung mit der Abklärung des
Leistungsanspruchs zusammenhängt (vgl. Ackermann,
Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in Kieser:
Sozialversicherungsrechtstagung 2013 [Bd. 86] St. Gallen 2014, S. 210). Bei der
vorliegend strittigen Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin handelt es
sich um eine derartige Zwischenverfügung. Die Beschwerdeführerin hat folglich –
entsprechend dem Verfahrensausgang – die ordentlichen Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen.
7.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
vom 12. Dezember 2017 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt. (vgl. auch Art. 93 BGG bezüglich Anfechtbarkeit von
„anderen“ Vor- und Zwischenentscheiden).
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: