Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.255
VD.2017.256
URTEIL
vom 9.
August 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Christoph Spenlé
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Präsidialentscheide der Steuerrekurskommission vom 23. Oktober 2017
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2015 (Einsprache gegen amtliche Einschätzung;
subjektive Steuerpflicht)
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) wurde zweimal ergebnislos durch die Steuerverwaltung
Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) gemahnt, die Steuererklärung für die
kantonalen Steuern und die Bundessteuer pro 2015 einzureichen. In der
Folge wurde er mit amtlichen Einschätzungen vom 16. Februar 2017 für
diese Steuern veranlagt. Hiergegen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom
21. Februar 2017 Einsprache mit der Begründung, die
Veranlagungsverfügungen seien zu stornieren, da gar noch nicht klar sei, ob
sich sein Wohnsitz im Jahr 2015 in der Schweiz befunden und er im
Jahr 2015 keine Einkünfte in der Schweiz erzielt habe. Daraufhin forderte
die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit Schreiben vom
23. Februar 2017 auf, innert Einsprachefrist die Steuererklärung samt
vollständiger Deklaration und allen Unterlagen einzureichen. Sie machte den Rekurrenten
darauf aufmerksam, dass die Frist zur Begründung nicht erstreckt werden könne. Am
22. März 2017 reichte der Rekurrent seine Steuererklärung
pro 2015 bei der Steuerverwaltung ein. Mit Entscheid vom 20. April 2017
trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung wurde
festgehalten, dass die Einsprache innert Rechtsmittelfrist nicht hinreichend
begründet worden sei. Den Rekurs und die Beschwerde vom
28. April 2017, welche der Rekurrent gegen diesen Einspracheentscheid
erhob, wies die Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz bzw.
Steuerrekurskommission) mit Präsidialentscheiden vom 23. Oktober 2017
kostenfällig ab.
Hiergegen erhob
der Rekurrent mit Eingabe vom 20. November 2017 Rekurs und Beschwerde
an das Verwaltungsgericht, mit denen er sinngemäss deren Aufhebung beantragt.
Die Steuerrekurskommission schliesst mit Vernehmlassungen vom
18. Januar 2018 auf Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Der
Rekurrent hat darauf verzichtet, auf diese Eingaben zu replizieren.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2015 (Verfahren VD.2017.255) und andererseits auf die direkte Bundessteuer
pro 2015 (Verfahren VD.2017.256). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien
und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren
dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen
sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249 und 250 vom 15. Juni 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711 und 712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 und 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift
enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen
(Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische
Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren
der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der
Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation
und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145
Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
1.3 Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung
hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als
Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m.
§ 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 3 DBG).
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
Strittig ist im
vorliegenden Verfahren wie vor der Vorinstanz, ob die Steuerverwaltung zu Recht
auf die Einsprache des Rekurrenten gegen die amtliche Einschätzung nicht
eingetreten ist.
2.1 Gegen
die Veranlagungsverfügung kann die betroffene Person innert 30 Tagen nach
Zustellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben
(Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes
[StHG, 642.14], § 160 Abs. 1 StG). Der Einspracheschrift muss
der unbedingte Wille des Steuerpflichtigen entnommen werden können, die Veranlagungsverfügung
anzufechten. Eines Veranlagungsantrags oder einer Begründung bedarf die
Einsprache von Bundesrechts wegen hingegen nicht (Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 132 N 18; Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
3. Auflage, Basel 2016, Art. 48 N 18). Angesichts des
klaren Wortlauts von Art. 132 Abs. 1 und 3 DBG sowie Art. 48
Abs. 1 und 2 StHG ist es den Kantonen verwehrt, zusätzliche
Formvorschriften aufzustellen. § 160 Abs. 2 StG, der einen Antrag und
eine Begründung mit Angabe der Beweismittel verlangt, kann deshalb nur als
Ordnungsvorschrift betrachtet werden (vgl. Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 48 N 18). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.
Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen
(Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 48 Abs. 2 StHG,
§ 160 Abs. 2 und 4 StG). Mit einer Einsprache gegen eine
Ermessensveranlagung kann der Einsprecher jedoch auch vorbringen, die
Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen. Ob
die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung vorliegen, haben die
Rechtsmittelinstanzen zudem auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu
prüfen (Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 140 N 65).
Die besonderen prozessualen Voraussetzungen kommen nur dann zum Tragen, wenn
die Steuerbehörde zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen hat. Rügt die
steuerpflichtige Person die Unzulässigkeit der Ermessensveranlagung, so liegt
eine ordentliche Einsprache vor, für welche die allgemeinen Voraussetzungen
gelten (Baumer, Folgen von
Ermessensveranlagungen, in: StR 2006, S. 170, 174).
2.2 Die
Vorinstanzen begründen die Zulässigkeit der Ermessensveranlagung damit, dass
der Rekurrent trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt habe (vgl.
Art. 130 Abs. 2 DBG, § 158 Abs. 2 StG), indem er nicht
rechtzeitig eine Steuererklärung für das Jahr 2015 eingereicht habe (angefochtene
Entscheide, E. 3). Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung
besteht nur für Steuerpflichtige (Art. 124 Abs. 1 und 2 DBG,
§ 151 Abs. 1 und 2 StG). Voraussetzung für die Zulässigkeit der
Ermessensveranlagung ist somit, dass der Rekurrent im Jahr 2015 in der Schweiz
bzw. im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig gewesen ist. Steuerpflichtig in der
Schweiz bzw. im Kanton sind natürliche Personen insbesondere dann, wenn sie
hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 3
Abs. 1 DBG, § 3 Abs. 1 StG). Einen steuerrechtlichen
Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine Person unter Vorbehalt eines
gesetzlichen Wohnsitzes, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3
Abs. 2 StG). Massgebend ist dabei das objektive Element des
Aufenthalts an einem Ort sowie das subjektive Element der Absicht dauernden
Verbleibens (VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 2.4.1.2, VD.2012.141 vom 3. Mai 2013 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
3. Auflage, Basel 2016, Art. 3 N 12 ff.). Mit anderen
Worten gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der
Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.
Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus
denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten
Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 138 II 300 E. 3.2 S. 305, 132 I 29 E. 4.1 S 35 f., in: Pra 96 [2007]
Nr. 5, 125 I 54 E. 2 S. 56; VGE VD.2016.161 vom
5. Februar 2017 E. 2.4.1.2, VD.2012.141 vom 3. Mai 2013 E. 3.2).
Keine entscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu:
Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der politischen Rechte bilden
zusammen mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person bloss Indizien für
den steuerrechtlichen Wohnsitz (BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36, in: Pra 96
[2007] Nr. 5, 125 I 54 E. 2 S. 56; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 2.4.1.2; vgl. VGE VD.2012.141 vom 3. Mai 2013 E. 3.2).
Das Gleiche gilt für eine ausländerrechtliche Bewilligung (Richner et al., a.a.O., § 3
N 19). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält,
namentlich wenn Arbeits- und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist
für die Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu
welchem der beiden Orte sie stärkere Beziehungen unterhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36, in: Pra 96
[2007] Nr. 5, 125 I 54 E. 2a S. 56; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 2.4.1.2; vgl. VGE VD.2012.141 vom 3. Mai 2013 E. 3.2). Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der
Schweiz bzw. im Kanton hat eine Person, wenn sie hier ungeachtet
vorübergehender Unterbrechungen während mindestens 30 Tagen verweilt und eine
Erwerbstätigkeit ausübt oder während mindestens 90 Tagen verweilt und keine
Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 3 Abs. 3 DBG, § 3
Abs. 3 StG).
2.3
2.3.1 In
seiner Einsprache vom 21. Februar 2017 machte der Rekurrent geltend,
es sei unklar, ob er in der Schweiz steuerpflichtig sei, weil es unsicher
geworden sei, ob sich sein Wohnsitz in der Schweiz befinde (Vorakten
Vorinstanz, S. 25). Damit machte er sinngemäss geltend, seine Steuerpflicht als
Voraussetzung für die Ermessensveranlagung sei nicht erfüllt. Insoweit hätte
die Steuerverwaltung auf die Einsprache eintreten und prüfen müssen, ob der
Rekurrent im Kanton steuerpflichtig ist. Eine solche Prüfung unterliess die
Steuerverwaltung offenkundig. Der Begründung ihres Einspracheentscheids vom
20. April 2017 (Vorakten Vorinstanz, S. 37 ff.) ist kein
Wort zur Steuerpflicht des Rekurrenten zu entnehmen. Insbesondere stellte die
Steuerverwaltung auch nicht fest, dass der Rekurrent aus einem anderen Grund
als seinem Wohnsitz (vgl. Art. 4 f. DBG, § 4 f. StG)
steuerpflichtig sei.
2.3.2 Mit
seinem Rekurs vom 28. April 2017 machte der Rekurrent sinngemäss
geltend, er sei in der Schweiz nicht steuerpflichtig (Vorakten Vorinstanz,
S. 1 f.). Wie die Steuerrekurskommission selber feststellte, machte
der Rekurrent mit seiner Replik vom 8. August 2017 geltend, dass er
in der Schweiz nicht ansässig und damit nicht steuerpflichtig sei, weil sein
Lebensmittelpunkt ausserhalb der Schweiz liege (angefochtene Entscheide,
S. 2). Trotzdem unterliess es offenkundig auch die Steuerrekurskommission,
die Steuerpflicht des Rekurrenten zu prüfen. Auch der Begründung ihres
Entscheids kann kein Wort dazu entnommen werden.
2.4 Der
Rekurs vom 20. November 2017 enthält die folgende Rüge: „Aufgrund der Kriterien
der Immigrationsdienst lag und liegt das Lebensmittelpunkt nicht in der
Schweiz. Somit kann wegen Mangel einer Ansässigkeit keine Einkommenssteuerpflicht
für die Kantonalen und Direkten Bundessteuer in der Schweiz entstehen.“ Damit
macht der Rekurrent geltend, er sei im Jahr 2015 nicht steuerpflichtig gewesen,
weil sich sein Wohnsitz damals nicht in der Schweiz befunden habe. Dass sich
der Wohnsitz des Rekurrenten im Jahr 2015 im Kanton Basel-Stadt befunden
hat, ist durchaus zweifelhaft. Der Rekurrent verfügte zwar über eine am
13. April 2011 ausgestellte und bis am 31. März 2016
gültige Aufenthaltsbewilligung (Vorakten Vorinstanz, S. 50). Dies ist
jedoch bloss ein schwaches Indiz für einen Wohnsitz. Die Behauptung der
Steuerverwaltung, der Rekurrent hätte nicht über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, wenn er nicht in der Schweiz wohnhaft gewesen wäre (Vorakten
Vorinstanz, S. 66), ist unrichtig. Der Umstand, dass ein Ausländer eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, bedeutet noch lange nicht, dass er davon
während ihrer ganzen Gültigkeitsdauer Gebrauch gemacht und sich in der Schweiz
aufgehalten hat. Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration kam gestützt auf
die Angaben des Rekurrenten zum Schluss, dass sich dessen Lebensmittelpunkt bei
seiner Lebenspartnerin in den Niederlanden befindet (Vorakten Vorinstanz,
- 54). Entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung (Vorakten Vorinstanz,
- 66) ist es sehr wohl relevant, dass der Rekurrent allem Anschein nach
in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Frau lebt, auch wenn diese in
der Schweiz nicht anerkannt wird und die Beziehung deshalb als Konkubinat qualifiziert
wird. Ein Konkubinat kann einen Lebensmittelpunkt abseits des Arbeitsorts
begründen, wenn sich der gemeinsame Haushalt an einem anderen Ort befindet und
der Steuerpflichtige regelmässig dorthin zurückkehrt (Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 N 36).
2.5 Die
Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission machten keinerlei
Feststellungen betreffend den steuerrechtlichen Aufenthalt des Rekurrenten.
Unter diesen Umständen kann daraus, dass sich der Rekurrent in seinen
Rechtsschriften zu einem allfälligen steuerrechtlichen Aufenthalt nicht
geäussert hat, nicht geschlossen werden, ein solcher sei zugestanden. Die
Voraussetzungen eines steuerrechtlichen Aufenthalts (Verweilen während
mindestens 30 Tagen mit Erwerbstätigkeit oder während mindestens 90 Tagen ohne
Erwerbstätigkeit) wären vielmehr im Detail zu prüfen.
3.1 Aus
den vorstehenden Gründen ist der Rekurs gutzuheissen und sind die Entscheide
der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission aufzuheben sowie die Sache
an die Steuerverwaltung zurückzuweisen zur Prüfung mit neuem
Einspracheentscheid, ob der Rekurrent im Jahr 2015 in der Schweiz überhaupt
steuerpflichtig gewesen ist.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde und des
Rekurses werden die Entscheide der Steuerrekurskommission STRK.2017.47 und 48 vom
23. Oktober 2017 und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom
20. April 2017 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der subjektiven
Steuerpflicht mit neuem Einspracheentscheid an die Steuerverwaltung
zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent und Beschwerdeführer
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.