Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.76
URTEIL
vom 14.
September 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
B____ Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
gegen
Steuerrekurskommission Rekursgegnerin
des Kantons Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Verfügungen des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 28. März 2018
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2015 (unentgeltliche Rechtspflege)
Sachverhalt
Herr A____ (nachfolgend
Rekurrent) und Frau B____ (nachfolgend Rekurrentin, zusammen Rekurrenten)
machten in der Steuererklärung Abzüge für Unterhaltsbeiträge an minderjährige
Kinder (Alimente) von CHF 1'600.– bei den kantonalen Steuern und der
direkten Bundessteuer pro 2015 sowie für unterstützte Personen
(Unterstützungen) von CHF 5'500.– bei den kantonalen Steuern und
CHF 6'500.– bei der direkten Bundessteuer pro 2015 geltend. Mit
Veranlagungsverfügungen vom 13. Juli 2017 (nachfolgend
Veranlagungsverfügungen) korrigierte die Steuerverwaltung Basel-Stadt
(nachfolgend Steuerverwaltung) die Deklaration der Rekurrenten, indem sie für
die Alimente einen Abzug von CHF 792.– gewährte und die geltend gemachten
Unterstützungen nicht zum Abzug zuliess. Die Einsprache, welche die Rekurrenten
gegen die Veranlagungsverfügungen erhoben, wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid
vom 20. Oktober 2017 (nachfolgend Einspracheentscheid) ab. Dagegen
erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 17. November 2017 Rekurs und
Beschwerde (nachfolgend Rekurs vom 17. November 2017) an die Steuerrekurskommission
des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Steuerrekurskommission). Auf Aufforderung
der Steuerrekurskommission vom 23. November 2017, einen Kostenvorschuss
von je CHF 800.– zu leisten, ansonsten die Verfahren als dahingefallen
abgeschrieben würden, stellten die Rekurrenten mit Schreiben vom
27. Dezember 2017 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe
vom 28. Februar 2018 reichten die Rekurrenten der Steuerrekurskommission
fristgemäss das Formular “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ und die
Beilagen dazu ein. In der Folge wies das Präsidium der Steuerrekurskommission die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügungen vom
28. März 2018 (zugestellt am 6. April 2018) ab und setzte
den Rekurrenten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
je CHF 800.– bis zum 25. April 2018, ansonsten die Verfahren als
dahingefallen abgeschrieben würden.
Gegen diese
Verfügungen haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 4. Mai 2018 Rekurs
und Beschwerde erhoben, mit welcher sie die Zusprache der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie eine Verbeiständung beantragen. Von der Steuerrekurskommission
wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte
Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen
(Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische
Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren
der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der
Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation
und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145
Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
1.2 Bei
den vorliegend angefochtenen Verfügungen des Präsidiums der Steuerrekurskommission
handelt es sich um prozessleitende Verfügungen. Gemäss § 10
Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von prozessleitenden
Verfügungen als Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn sie für den Betroffenen
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger
Nachteil ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach
ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (VGE VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 1.2; VD.2015.205 und 206 vom 15. Dezember 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 281 f.).
1.3 Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung
hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrenten als
Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m.
§ 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m.
Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission.
2.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
(unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzungen für die unentgeltliche
Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit
der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; VD.2017.184 vom
6. November 2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der
Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der
Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110)
Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen
nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29
Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen
Minimalansprüche abgestellt werden kann (VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Als
aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
massgebend sind (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616).
2.2.2 Eine
Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht
aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des
eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich
sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2). Grundlage zur Berechnung des
notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs bilden die
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 117 N 9). Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien
sind um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das
absolute Minimum zu beschränken (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017
E. 7.1.3; vgl. Lötscher-Steiger/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in
Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008, S. 1, 34 Fn 111; AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3). Zusätzlich zum
Grundbetrag gehören zum prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die
Prämien für obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeits-
bzw. Ausbildungsplatz (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel,
a.a.O., Art. 117 N 9). Prämien für nichtobligatorische
Zusatzversicherungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2016, Art. 117 N 49; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 11).
Da bestehende Schuldverpflichtungen nach dem Effektivitätsgrundsatz im
tatsächlichen Umfang zu berücksichtigen sind und der Gesuchssteller nicht
gezwungen werden darf, sich die für die Prozessführung erforderlichen Mittel
durch die Nichterfüllung bestehender Schuldverpflichtungen zu beschaffen, sind
die Prämien freiwilliger Zusatzversicherungen während der ordentlichen
Kündigungsfrist jedoch zu berücksichtigen (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Bühler,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 197; vgl. Huber, a.a.O., Art. 117 N 49). Je
nach Alter und Gesundheitszustand kann sich auch eine vorbehaltlose Anrechnung
der Prämien von Zusatzversicherungen rechtfertigen (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO
N 175; Huber, a.a.O., Art. 117 N 49). Fällige
und ausgewiesene Schuldverpflichtungen sind bei der Berechnung des prozessualen
Notbedarfs zu berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller diese regelmässig
amortisiert (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO
N 198; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9 und
11). Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sind Bestandteil des prozessualen
Notbedarfs, soweit sie bisher regelmässig bezahlt worden sind, davon auszugehen
ist, dass dies auch weiterhin geschehen wird und der Gläubiger tatsächlich
darauf angewiesen ist, wobei letzteres bei gerichtlich festgesetzten Beiträgen
zu vermuten ist (Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO
N 164 f.; Huber, a.a.O., Art. 117 N 47; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, 2010, Art. 93 SchKG N 29). Unterstützungsbeiträge
an Verwandte und Dritte sind bei der Bedarfsberechnung höchstens insoweit zu
berücksichtigen, als sie rechtlich oder moralisch geschuldet und
verhältnismässig sind, bisher regelmässig bezahlt worden sind, davon auszugehen
ist, dass dies auch weiterhin geschehen wird und der Empfänger tatsächlich
darauf angewiesen ist (vgl. Bühler,
a.a.O., Art. 117 ZPO N 167; Huber, a.a.O., Art. 117 N 47;
gegen die Berücksichtigung von Unterstützungsbeiträgen Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9). Ob Unterstützungsbeiträge
überhaupt zum prozessualen Notbedarf gehören, kann im vorliegenden Fall offen
bleiben.
2.3 Für
die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung
begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler,
a.a.O., Art. 119 ZPO N 38 ff.; vgl. Huber, a.a.O., Art. 119
N 20 f.). Den Gesuchsteller trifft eine umfassende
Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihm, die eigenen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie diejenigen seines Ehegatten umfassend, vollständig
und klar darzulegen und soweit möglich zu belegen (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 ZPO
N 90; Emmel, a.a.O., Art. 119
N 6 f.). Wenn der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen
wirtschaftlichen Situation nötige und zumutbare Mitwirkung trotz gerichtlicher
Aufforderung verweigert, kann die Bedürftigkeit ohne Weiteres verneint werden (ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7; Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 119 ZPO N 3).
3.1
3.1.1 Gemäss
§ 32 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1
lit. c DBG werden von den Einkünften unter anderem „die
Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder“ bzw. „die
Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge
stehenden Kinder“ abgezogen. Die Rekurrenten machen geltend, die Reisen des
Rekurrenten nach Deutschland hätten der Betreuung des kranken Sohns gedient
(vgl. Vorakten, S. 1 f.) Selbst bei Wahrunterstellung dieser
Behauptung stellen die Reisekosten des Rekurrenten bei provisorischer
summarischer Beurteilung offensichtlich keine Unterhaltsbeiträge an die
Kindsmutter für den gemeinsamen Sohn dar. Dies wird dadurch bestätigt, dass
§ 32 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1
lit. c DBG das Korrespondenzprinzip (Kongruenzprinzip) verwirklichen.
Gemäss diesem kann der Leistende diejenigen Leistungen in Abzug bringen, die
beim Empfänger besteuert werden (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 33 N 18; Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 31 N 50). Die
Reisekosten des Rekurrenten sind von der Kindsmutter aber offensichtlich nicht
als Einkünfte zu versteuern. Die Rüge, die Steuerverwaltung habe die
Reisekosten des Rekurrenten zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen
(Rekursbegründung, S. 1 f.), ist damit aussichtslos.
3.1.2 Gemäss
§ 35 Abs. 1 lit. b StG und Art. 35 Abs. 1
lit. b DBG werden vom Einkommen abgezogen „5‘500 Franken für jede
angehörige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in Erfüllung
einer rechtlichen Unterstützungspflicht mindestens in der Höhe des Abzuges
beiträgt“ bzw. „6500 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt
erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens
in der Höhe des Abzugs beiträgt“. Die Anwendung dieses Unterstützungsabzugs
setzt voraus, dass eine Person mindestens im Umfang des Abzugs unterstützt wird
(vgl. Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
3. Auflage, Basel 2016, Art. 35 N 30). Eine Addition der
Unterstützungsbeiträge für mehrere Personen kommt höchstens bei der
Unterstützung von Ehegatten und eingetragenen Partnern in Betracht (vgl. Richner et al., a.a.O., § 34
N 42). Eine Aufteilung des Unterstützungsabzugs ist nicht vorgesehen (Baumgartner/ Eichenberger, a.a.O., Art. 35 N 29a). Wenn der
Umfang der Unterstützung die Höhe des pauschalen Abzugs nicht erreicht, kann
der Unterstützungsabzug überhaupt nicht geltend gemacht werden (Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., Art. 35 N 28; vgl. Richner et al., a.a.O., § 34
N 42). Gemäss der Einsprache leisteten die Rekurrenten Unterstützungszahlungen
zugunsten der Mutter, der Tochter und eines Neffen des Rekurrenten sowie zugunsten
der Mutter der Rekurrentin (Einspracheentscheid, Ziff. I 3). Gemäss
dem Rekurs vom 17. November 2017 kamen die Rekurrenten für mehrere in Afrika
lebende einkommenslose Verwandte auf, vor allem für die Mutter des Rekurrenten,
die Tochter des Rekurrenten und einen Neffen des Rekurrenten, der als Betreuer
der Mutter des Rekurrenten agiere, sowie die Mutter der Rekurrentin und die
Nichte der Rekurrentin, die auf die Mutter der Rekurrentin schaue. Im Jahr 2015
hätten sie die Verwandtschaft des Rekurrenten mit über CHF 5‘700.– und die
Verwandtschaft der Rekurrentin mit über CHF 2‘700.– unterstützt (zum
Ganzen Vorakten, S. 1 ff.). Weder den Angaben der Rekurrenten noch
den von diesen eingereichten Zahlungsbelegen (Vorakten, S. 10 ff.) kann
entnommen werden, dass zugunsten einer oder eines der Verwandten des
Rekurrenten Zahlungen von mindestens CHF 5‘500.– geleistet worden wären.
Damit haben die Rekurrenten nicht einmal behauptet und erst Recht nicht
bewiesen, dass sie eine einzelne Person mit mindestens CHF 5‘500.– unterstützt
haben. Folglich ist die Geltendmachung eines Unterstützungsabzugs bei
provisorischer summarischer Beurteilung offensichtlich ausgeschlossen. Die
Rüge, die Steuerverwaltung habe die Unterstützungsabzüge zu Unrecht nicht
gewährt, ist deshalb aussichtslos.
3.1.3 Aus
den vorstehenden Gründen hat die Vorinstanz den Rekurs und die Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid zu Recht als aussichtslos qualifiziert.
3.2
3.2.1 Gemäss
der Berechnung der Vorinstanz betragen der Grundbedarf der Rekurrenten CHF 6‘345.–
und das Einkommen CHF 6‘980.–. Dabei wurden die von den Rekurrenten
geltend gemachten ungedeckten Arztkosten von CHF 300.– berücksichtigt,
obwohl diese nicht ansatzweise glaubhaft gemacht wurden. Die Rekurrenten
machten Gesundheitskosten der Mutter des Ehemanns von CHF 530.– und
Gesundheitskosten der Mutter der Ehefrau von CHF 450.– geltend. Die
Vorinstanz berücksichtigte davon unpräjudiziell die Hälfte (CHF 490.–) mit
der Begründung, Unterhaltsbeiträge an Angehörige seien strittig (zum Ganzen angefochtene
Verfügungen, Beilage uP Berechnung i.S. A____ und B____ [StRK Verfahren
Nr. 2017-159+160]). Die Rekurrenten machen geltend, sie müssten ihre
Mütter monatlich mit Fixbeträgen unterstützen (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, S. 2), bleiben aber auch im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren jeglichen Beleg dafür, dass sie aktuell regelmässig Unterstützungszahlungen
an ihre Mütter leisten, schuldig. Weiter machten die Rekurrenten
Unterhaltszahlungen des Ehemanns an seinen Sohn von CHF 450.– geltend.
Diese wurden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Mit ihrem Rekurs und
ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht reichen die Rekurrenten Belege für
drei Zahlungen des Rekurrenten an die Mutter seines Sohnes (Rekurs- und Beschwerdebegründung,
Beilagen, Zahlungsbelege [...] GmbH vom 6. Mai 2016 über CHF 445.93,
vom 7. November 2016 über CHF 471.37 und vom
29. Mai 2017 CHF 353.35) und ein Schreiben der Kindsmutter ein,
gemäss dem der Rekurrent regelmässig Geld für den Unterhalt seines Sohnes
bezahle (Rekurs- und Beschwerdebegründung, Beilagen, Schreiben von [...] vom
11. Dezember 2017). In welcher Höhe und welchen Abständen diese
Zahlungen erfolgen sollen, ist der Bestätigung aber nicht zu entnehmen. Damit
sind auch monatliche Unterhaltszahlungen in bestimmter Höhe an den Sohn des Rekurrenten
nicht glaubhaft gemacht, obwohl Zahlungen an ein in Deutschland wohnhaftes Kind
bzw. dessen Mutter problemlos nachweisbar sein müssten. Somit haben die
Rekurrenten die ungedeckten Arztkosten von CHF 300.–, die Gesundheitskosten
ihrer Mütter von CHF 980.– und die Unterhaltszahlungen von CHF 450.–
weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen ist es bereits sehr grosszügig, dass
die Vorinstanz ungedeckte Arztkosten von CHF 300.– und Unterhalts- bzw.
Unterstützungsbeiträge von CHF 490.– berücksichtigt hat, und ist es nicht
zu beanstanden, dass höhere Beträge unberücksichtigt geblieben sind. Die
übrigen Positionen der Berechnung der Vorinstanz werden von den Rekurrenten
nicht in Frage gestellt. Somit ist die Feststellung der Vorinstanz, die
Rekurrenten verfügten über einen monatlichen Überschuss von CHF 635.–, mit dem
sie die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission
bezahlen könnten, nicht zu beanstanden.
3.2.2 Aus
den vorstehenden Gründen hat die Vorinstanz auch die prozessuale Bedürftigkeit
der Rekurrenten zu Recht verneint.
3.3 Daraus
ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit und der
prozessualen Bedürftigkeit nicht gegeben sind und der Rekurs und die Beschwerde
gegen die Verfügungen des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 28. März
2018 abzuweisen sind.
4.1 Zusammenfassend
beantragen die Rekurrenten „erneut, dass uns die unentgeltliche Rechtspflege
sowie eine Verbeiständung zugesprochen werden, damit unsere Einsprache
angenommen wird und uns letztendlich den Abzug für unterstützte Personen
gewährt wird.“ (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 2). Es ist davon
auszugehen, dass sich das in diesem Antrag enthaltene Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege auch auf das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht bezieht. Da die Beschwerde und der Rekurs gegen die
Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom 20. Oktober 2017 offensichtlich
aussichtslos sind, sind auch der Rekurs und die Beschwerde gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aussichtslos. Aus diesem Grund
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht abzuweisen.
4.2 Damit
die prozessuale Bedürftigkeit der Rekurrenten auch für das
verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren verneint werden könnte,
wäre ihnen eine Nachfrist zur Einreichung von Belegen für die ungedeckten
Arztkosten sowie die Zahlungen zugunsten der Mütter der Rekurrenten und des
Sohnes des Rekurrenten anzusetzen. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und des Rekurses ohnehin abzuweisen ist
und die Prüfung entsprechender Belege mit erheblichem Zusatzaufwand verbunden
wäre, ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten. Damit bleibt die
Frage der prozessualen Bedürftigkeit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
offen.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514 f.).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrenten und Beschwerdeführer
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.