Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
September 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.59
Verfügung vom 12. März 2018
Beweiswert eines neutralen
Gutachtens von IV-Stelle verneint. Unzulässige Nichtbeachtung des Gutachtens
durch IV-Stelle
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich am 15. Februar 2012
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet (IV-Akte 1). Zur Behinderung hatte sie Alkoholabhängigkeit,
Depressionen und Rheuma seit 15 Jahren angegeben (IV-Akte 1 S. 4 f. Ziff. 6.2
f.). Die Beschwerdegegnerin hatte Unterlagen behandelnder Ärzte eingeholt. In
ihrem Auftrag erstatteten Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
und Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, [...], am 10. April 2014
ein bidiziplinäres Gutachten (IV-Akte 47). Mit Verfügung vom 16. Januar 2015
(IV-Akte 74) hatte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen
verneint. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 6.
Juli 2015 die dagegen von der Versicherten eingereichte Beschwerde mit Urteil
vom 6. Juli 2015 aufgehoben (IV-Akte 86). Es wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück zur Klärung medizinischer Fragestellungen im Rahmen
eines umfassenden psychiatrischen Obergutachtens.
b) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten die E____
Kliniken, [...] (E____), am 21. Februar 2017 ein monodisziplinäres
Fachgutachten (IV-Akte 111). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig, R. F____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM) äusserte sich dazu am 15. September 2017 (IV-Akte 114) und am 8.
März 2018 (IV-Akte 120).
c) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom
19. Oktober 2017 (IV-Akte 116) die Ablehnung eines Anspruchs auf Invalidenrente
an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. November 2017 Einwand (IV-Akte
117). Am 12. März 2018 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 122).
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. April 2018 beantragt die
Versicherte, es sei die Ver-fügung vom 12. März 2018 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin sei ab dem 1. September 2014 eine ganze Invalidenrente
auszurichten. Die Beschwerdeführerin sei dabei als Vollerwerbstätige
einzustufen und deren Invalidität anhand des Ein-kommensvergleichs zu
ermitteln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 21. Juni 2018 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 19.
Juli 2018 auf eine Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Kostenerlass.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 25. September 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdeführerin hat am 15. Februar 2012 ein Leistungsgesuch
ein-gereicht, über welches bis anhin noch nicht rechtskräftig entschieden
worden ist. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 6.
Juli 2015 (IV-Akte 86) eine erste, Leistungen ablehnende Verfügung vom 16.
Januar 2015 (IV-Akte 74) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen zur Durchführung eines umfassenden psychiatrischen
Obergutachtens. Die mit der Begutachtung betrauten E____ haben ihren Bericht am
21. Februar 2017 (IV-Akte 111, sig Dr. G____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, Zertifizierte Gutachterin SIM, Oberärztin Abteilung
Versicherungsmedizin; Prof. H____, Leitender Arzt, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Neurologie) erstattet. Die Beschwerdegegnerin hat sich die
Einschätzung des RAD zur – mangelnden – Beweiskraft dieses Gutachtens (vgl.
Stellungnahmen vom 15. September 2017 und 8. März 2018, IV-Akten 114 und 120)
zu eigen gemacht und hält mit Verfügung vom 12. März 2018 (IV-Akte 122) an der
Ablehnung von Leistungen fest.
2.2.
Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin (vgl. u.a. Beschwerde S.
12 ff Ziff. 1.3. ff.). Sie vertritt zudem die Auffassung (insb. Beschwerde S.
13 f. Ziff. 2.), sie könne die ihr aus rheumatologischer (Teilgutachten Dr. D____
vom 10. April 2014, IV-Akte 47, Insb. IV-Akte 4 7S. 11 f. ) sowie psychiatrischer
(Gutachten der E____, IV-Akte 111 S. 17 f. Ziff. 6.7.1. und 6.7.2.) Sicht attestierte
Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten.
2.3.
Strittig ist sodann die Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin
(Beschwerdeantwort, insb. S. 4) erachtet es als überwiegend wahrscheinlich,
dass die Versicherte als Gesunde zu 70% erwerblich und zu 30% im Haushalt im
Haushalt tätig wäre. In der Beschwerde (S. 14 f. Ziff. 3) macht die Versicherte
geltend, sie wäre ab Juli 2009 zu 50% erwerblich (somit zu 50% im Haushalt) ab
2011 zu 70% erwerblich (somit zu 30% im Haushalt) und ab Juli 2013 zu 100%
erwerblich tätig gewesen.
Zu klären ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die
medizinische Aktenlage zutreffend gewürdigt hat.
3.1.
Das gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6.
Juli 2015 anzuordnende Obergutachten sollte die Klärung darüber herbeiführen, ob
der Alkoholabhängigkeit der Versicherten ein invalidisierender
Gesundheitsschaden zugrunde liegt (sekundäre Alkoholabhängigkeit), oder ob eine
primäre Alkoholabhängigkeit anzunehmen ist. Die E____ führen zur Ausgangslage
für ihre Beurteilungen aus (IV-Akte 111 S. 12 ff.), Grundlage für den (aufgehobenen)
Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2015 habe unter anderem
ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. C____ (Psychiatrie) und D____ (Innere
Medizin und Rheumatologie) gebildet, wobei psychiatrischerseits insbesondere
eine Alkoholabhängigkeit sowie auch akzentuierte Persönlichkeitszüge
festgestellt worden seien. Diesen sei aber ein Störungsniveau abgesprochen worden.
Vielmehr seien die Erlebens-, Beziehungs- und Verhaltensauffälligkeiten der
Versicherten (insbesondere Stimmungsschwankungen, Wut- und Aggressionsausbrüche
etc.) ganz überwiegend im Zusammenhang mit der chronischen Alkoholerkrankung
und den wiederholten Rauschzuständen interpretiert worden. Der ambulante Psychotherapeut
und Psychiater der Versicherten, Dr. I____, aus dem Ambulatorium der der Klinik
J____, [...], habe demgegenüber argumentiert, dass die Spannungszustände,
Stimmungsschwankungen, Wut- und Aggressionsausbrüche, Dünnhäutigkeit, innere
Leere sowie Neigung zu heftigen Beziehungskonflikten auch während viermonatiger
Alkoholkarenz bei einer stationären qualifizierten Entzugsbehandlung (im Jahr
2012) bestanden hätten. Der Beginn und die Aufrechterhaltung der Alkoholabhängigkeit
seien klar auf dem Boden der emotional instabilen Persönlichkeitszüge zu sehen
und insofern als sekundäre Suchterkrankung zu betrachten.
3.2.
Die E____ diagnostizieren (IV-Akte 111 S. 12) mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (hochgradiger
Verdacht, überwiegend wahrscheinlich; ICD-10: F61.0) sowie (2) eine anamnestisch
rezidivierende depressive Störung, zum Zeitpunkt der psychiatrischen
Exploration (Juni 2016) am ehesten leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10:
F33.1), (3) Abhängigkeit von Alkohol, wohl am ehesten persistierender,
mindestens episodischer Gebrauch (gemäss ICD-10 am ehesten: F10.26) und (4)
Störung durch Hypnotika / Sedativa, am ehesten schädlicher Gebrauch (ICD-10: F
13.1), Differentialdiagnose: Abhängigkeit.
Zur Arbeitsunfähigkeit halten die E____ (IV-Akte 111 S. 18)
fest, aus rein medizinischer Sicht sei wegen der Alkoholabhängigkeit eine
Tätigkeit im Service auszuschliessen (100%ige Arbeitsunfähigkeit), dies auf
Dauer. Ebenso seien aufgrund der Suchtproblematik (Alkohol, sowie auch
Benzodiazepine) potentiell gefährdende Tätigkeiten (an gefährdenden Maschinen,
in grosser Höhe, mit der Notwendigkeit ein motorisiertes Fahrzeug zu führen)
nicht möglich. Zusätzliche externe Stressoren seien wegen der Persönlichkeitspathologie
und der depressiven Störung auszuschliessen. Für Raumpflege- bzw. Reinigungstätigkeiten,
ohne besonders hohe Anforderungen an Sorgfalt und Durchhaltevermögen und in
einem klar strukturierten Rahmen, attestieren die E____ eine (theoretische)
Arbeitsfähigkeit von ca. 40% bzw. für 3-4 Stunden täglich. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass die Konsumkontrolle aufgrund der
Persönlichkeitspathologie erschwert ist, was zu zusätzlichen Ausfällen führen könne.
Die E____ attestieren eine Restarbeitsfähigkeit im genannten
Grad „sicher seit der gutachterlichen Untersuchung im Juni 2016“, wobei
aufgrund des Störungsbildes auch retrospektiv, mit eingeschränkter, aber
ausreichender Sicherheit für einige Monate (ca. ein halbes Jahr) eine solche
Leistungsfähigkeit anzunehmen sei. Ausgenommen seien gegebenenfalls zwischenzeitliche
Krisen oder interkurrente Erkrankungen, die evtl., kurzfristige (zusätzliche)
Krankschreibungen gerechtfertigt hätten (IV-Akte 111 S. 18).
3.3.
Die E____ stellen differenzierte und ausführliche Überlegungen zur
Herleitung der Diagnostik an.
3.3.1. Die E____ verweisen darauf (IV-Akte 111 S. 14), dass
anamnestisch nebst der Alkoholabhängigkeit wiederholt depressive Episoden bzw.
eine rezidivierende depressive Störung und auffällige Persönlichkeitszüge
diagnostiziert worden seien. Anfänglich seien als nähere Bestimmung (z.B. 2004)
eher dependente und „haltschwache“, später emotional instabile Züge, teils bzw.
differentialdiagnostisch (nachfolgend: „dd“) im Sinne einer
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1, dd F60.3) beschrieben worden. Häufig sei
auch ein schädlicher Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika (Benzodiazepinen) dokumentiert.
Nach Angaben der Versicherten bestehe ihre Neigung zu
Depressionen bzw. konkrete Depressivität „schon immer“ (IV-Akte 111 S. 14). So
habe sie beispielsweise deswegen viel in der Schule gefehlt und sei nicht für
Aktivitäten motiviert gewesen. Erstmalig diagnostiziert und behandelt worden
sei die affektive Störung allerdings erst im Zusammenhang mit ihrem
eskalierenden Alkoholproblem, etwa 30-jährig (ak- tenanamnestisch ab 2004).
Während sie zuvor eher zu Traurigkeit und häufig weinendem Rückzug geneigt
habe, habe sie ihrer eigenen Erinnerung und Einschätzung nach erstmals im
Zusammenhang mit der von Gewalttätigkeiten gekennzeichneten Beziehung mit dem
Vater ihrer zwei jüngeren Kinder (demzufolge etwa Mitte der 1990erJahre )
Impulsivität entwickelt, indem sie selbst, zumindest auch als Reaktion auf
Aggressivität und Schläge seinerseits, aggressiv geworden und „ausgerastet“ sei,
dies vor allem verbal, aber auch tätlich. In der Folge sei es häufig zu Selbstverletzungen
(Schneiden) bzw. Suizidversuchen, vor allem durch Intoxikationen, gekommen.
Die E____ halten fest (IV-Akte 111 S. 14), im Rahmen der
Untersuchung berichte die Versicherte authentisch, plastisch, detailliert und
glaubhaft über depressive Symptomatik (deprimierte Stimmung, inneres
Leeregefühl, Verlust von Freude und Interesse an früher angenehmen Dingen sowie
Insuffizienz- und Schuldgefühle). Dies rechtfertigt nach Einschätzung der E____
die Feststellung einer phänomenologisch am ehesten mittelgradigen depressiven
Episode (dd im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung). Die E____
vertreten diese Feststellung auch unter Berücksichtigung des überlappenden
Einflusses des Alkoholkonsums (mit z.B. möglicherweise konsekutiven
Schlafstörungen und Antriebsreduzierung). Ebenso authentisch schildere die
Versicherte Reizbarkeit, emotionale Instabilität mit Stimmungsschwankungen,
phasenweise starker innerer Angespanntheit und Impulsivität mit verbalen,
selten auch tätlichen Aggressionsdurchbrüchen. Den eigenen Angaben zufolge konsumiere
die Versicherte weiterhin Alkohol, etwa alle drei Tage 1 Liter Wein innerhalb
von 2-3 Stunden ab spätnachmittags/abends. Zudem nehme sie unregelmässig Benzodiazepine
(Seresta, Xanax) in Reserve ein. Zudem bestehe phänomenologisch eine wiederholt
bis chronifiziert depressive Symptomatik, mit ersten Hinweisen schon in der
Pubertät (dd im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, ICD-10: F33),
auch wenn ein Teil der Symptomatik möglicherweise im Zusammenhang mit dem
Alkoholkonsum interpretiert werden müsse.
3.2.2. Es lägen Defizite hinsichtlich basaler psychologischer
Ressourcen und ein seit der Adoleszenz eingeschränktes soziales Funktionsniveau
der Versicherten vor. Die E____ erachten darum die Basiskriterien für die
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD10: F61.0) als erfüllt
(IV-Akte 111 S. 15). Dieser Schlussfolgerung stehe die Komorbidität und
Überlagerung mit einer depressiven bzw. Abhängigkeitserkrankung nicht entgegen.
Im Gegenteil sei dies gemäss ICD-Basiskriterien für eine Persönlichkeitsstörung
explizit vorgesehen (ICD-10: F60, Kriterium G5). Dabei sei zu berücksichtigen,
dass pathologische Persönlichkeitszüge (ob nun emotional instabil, dependent
oder „haltschwach“) ein funktionales Coping bei Abhängigkeitserkrankungen und
dabei insbesondere eine Konsumkontrolle bzw. Abstinenz erheblich erschweren können.
Die E____ stellen klar (a.a.O.), gemäss der von ihr
veranlassten psychologischen Abklärung (Bericht vom 14. Dezember 2016, IV-Akte
111 S 34 ff., sig. Dr. K____, Psychologin) sei nicht ausreichend sicher
festzustellen, welche der beiden Störungen (Persönlichkeitsauffälligkeit und
Alkoholabhängigkeit) zuerst aufgetreten sei. Die E____ folgern, dass darum die emotional
instabilen Züge und die Abhängigkeitserkrankung unabhängig voneinander
bestehen. Bei Würdigung sämtlicher Befunde und der Anamnese aus allen Quellen
erscheine es wahrscheinlicher, dass die Persönlichkeitsproblematik, in jüngerem
Alter evtl., noch (grenzwertig) kompensiert, vorbestehend sei. Unabhängig von
der nosologischen und kausalen Zuordnung besteht nach Einschätzung der E___ „kein
Zweifel, dass es sich insgesamt um eine schwergradige psychiatrische Störung
handelt, die sehr glaubhaft mit erster affektiver Symptomatik bereits in der
Pubertät begonnen und sich spätestens in der Adoleszenz und im jungen Erwachsenenalter
erheblich akzentuiert und verkompliziert hat“ (IV-Akte 111 S. 15).
3.2.3. Zur abweichenden Diagnostik von Dr. C____ halten die E____
fest (IV-Akte 111 S. 16), nur dieser Vorgutachter (Teil-Gutachten vom 10. April
2014, IV-Akte 47) erhebe keine depressive Störung. Eine solche Symptomatik sei
vorliegend aber einerseits aufgrund der Dokumentation in zahlreichen Entlass-
bzw. Arztberichten von verschiedenen Kliniken bzw. dem ambulanten Behandler aus
den letzten Jahren dokumentiert. Die E____ zögen in die von ihr ebenfalls
gestellte Diagnose die aktualanamnestischen Angaben der Versicherten (etwa zu
Schlaf etc.) mit ein. Abweichend von Dr. C____ und in Einklang mit Dr. I____, Klinik
J____, [...], bejahen die E____ sodann eine deutlich krankheitswertige und für
das Leistungs- und Funktionsniveau der Versicherten hochrelevante
Persönlichkeitsstörung, die aus formalen Gründen (ICD-10-Kriterien) besser als
kombinierte denn als spezifisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung
abzubilden sei (IV-Akte 111 S. 16). Zur Schwere der Beeinträchtigungen halten
die E____ fest, der Vorgutachter Dr. C____ gehe in seinem Gutachten von 2014
davon aus, dass sämtliche Leistungseinschränkungen auf den Alkoholkonsum
zurückzuführen seien und sonst keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer psychischen Störung begründet werden könnten. Die E____ halten
fest, sie schätzten den Schweregrad auch der Persönlichkeitsproblematik, sicher
aber der gesamten kombinierten Störung, als schwer ein, zumal die affektive,
die persönlichkeitsassoziierte und die Abhängigkeitsproblematik äusserst ungünstig
interferieren. Auf der Ebene psychologischer Ressourcen bestünden hochgradige
Defizite hinsichtlich der Fähigkeiten zur Affektregulation, zur Selbst- und zur
Impulskontrolle (IV-Akte 111 S. 16).
3.4.
Der RAD bezeichnet in seiner Stellungnahme vom 15. September 2017
(IV-Akte 114) das Gutachten der E____ als nicht beweiskräftig. Die als
hochgradiger Verdacht geäusserte Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung sei nicht ausreichend belegt. Das Gutachten sei in
diesem Punkt widersprüchlich, da in der psychologischen Testdiagnostik gerade
keine Persönlichkeitsstörung, sondern nur eine Persönlichkeitsakzentuierung
diagnostiziert worden sei (IV-Akte 114 S. 5). Auf diese Differenz sei in der
Gesamtbeurteilung aber nicht eingegangen worden. Auch in der Stellungnahme vom
8. März 2018 (IV-Akte 120 S. 1 ff.) beharrt der RAD auf dieser Diskrepanz in
der Diagnostik der Persönlichkeitsstörung. Er erachtete es als „nicht sicher
bewiesen, dass eine sekundäre Sucht vorliegt“ (IV-Akte 120 S. 5).
3.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich diese Überlegungen des
RAD in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2018 zu Eigen gemacht. In der
Stellungnahme vom 8. März 2018 hat der RAD wie erwähnt Zweifel geäussert an der
Annahme des Vorliegens einer sekundären Sucht. In der Stellungnahme vom 15.
September 2017 hat er dargelegt, es sei von einer primären Suchterkrankung auszugehen,
„da keine andere Störung mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“
als „Folge oder Ursache der Suchterkrankung“ vorliege. Offenbar gestützt auf
das letztgenannte Dictum hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung
festgehalten, es gehe aus ihr neu vorliegenden spezialärztlichen Beurteilungen
in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie und „insbesondere unseres
medizinischen Dienstes vom 15. September 2017“ hervor, dass aufgrund Ihrer
primären Suchterkrankung für die Invalidenversicherung keine relevante
Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden könne. Diese Erkenntnis hat die
Beschwerdegegnerin jedoch nicht aufgrund eines vom Sozialversicherungsgericht
angeordneten neutralen Gutachtens, sondern lediglich aufgrund von Äusserungen
des RAD gewonnen.
Mit dieser Vorgehensweise hat die Beschwerdegegnerin jedoch der
Intention im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Juli
2015 nicht nachgelebt. Dieses hat die Beschwerdegegnerin angewiesen (IV-Akte
86), im Rahmen eines umfassenden psychiatrischen neutralen Obergutachtens zu
klären, ob der Alkoholabhängigkeit der Versicherten ein invalidisierender
Gesundheitsschaden zugrunde liege bzw., ob die die Alkoholabhängigkeit der
Beschwerdeführerin primärer oder sekundärer Natur ist. Indem die
Beschwerdegegnerin aus den Äusserungen des RAD ableiten will, es liege eine
primäre Alkoholabhängigkeit vor, stützt sich ihre neuerliche Rentenablehnung
gerade nicht auf ein vom Sozialversicherungsgericht angeordnetes Obergutachten.
Wären Zweifel am Gutachten der E____ in der Tat angebracht gewesen, wäre die
Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, entweder Ergänzungsfragen an die E____ zu
richten, um diese Zweifel auszuräumen, oder aber, eine weitere neutrale Begutachtung
anzuordnen, welche keinen Anlass zu angeblichen Zweifeln am Beweiswert gibt.
Was jedoch nicht angeht, ist, die Meinung des RAD ohne weiteres Zutun an die
Stelle der Schlussfolgerungen der E____ treten zu lassen.
3.4.2. Das Gutachten der E____ gibt die im Bericht der
Psychologin Dr. K____ vom 14. Dezember 2016 formulierte Zusammenfassung der
Persönlichkeitsdiagnostik wieder (IV-Akte 111 S. 11): Dr. K____ hatte
festgehalten (IV-Akte 111 S. 38), die vollständigen Kriterien einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Es liege eine
Akzentuierung mit emotional instabilen Zügen (v.a. selbstverletzendes Verhalten
und schnelle Stimmungswechsel) vor. Es sei davon auszugehen, dass diese
Akzentuierung seit dem jungen Erwachsenenalter bestehe, auch wenn das
selbstverletzende Verhalten erst im Alter von 30 Jahren begonnen habe. Ein zunächst
schädlicher Gebrauch von Alkohol habe im frühen Jugendalter begonnen. Die
Persönlichkeitsakzentuierung sei nicht als Basis für die heute bestehende Alkoholabhängigkeit
zu sehen, sondern es sei davon auszugehen, dass diese beiden Störungen unabhängig
voneinander bestünden. Im wesentlichen Punkt, stimmen die Schlussfolgerungen
der E___ und der Bericht von Dr. K____ überein, nämlich dass eine Parallelität
von Alkoholmissbrauch und Persönlichkeitsakzentuierung (K____) bzw. Persönlichkeitsstörung
(E____) vorliegt.
Der RAD verweist – insoweit zutreffend – darauf (IV-Akte 120 S.
2), dass Dr. K____ in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2016 festhielt, es seien
die vollständigen Kriterien für eine Borderline Persönlichkeitsstörung
nicht erfüllt (IV-Akte 111 S. 38). Die E____ ziehen wie dargelegt die Diagnose
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung derjenigen einer spezifisch emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung vor. Zu solchen emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen
(ICD-10: F60.3) zählt auch die von Dr. K____ diskutierte Störung vom
Borderline-Typ (ICD-10: F60.31). Die von den E___ postulierte kombinierte Persönlichkeitsstörung
(ICD-10: F61.0) wird im Manual (Dilling/Mombour/Schmidt,
Hrsg., Weltgesundheitsorganisation - Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch diagnostische Leitlinien, 8. Aufl.
2011, S. 284) wie folgt umschrieben: „Merkmale mehrerer verschiedener Störungen
des Abschnittes F60, jedoch kein vorherrschendes Symptombild, das eine
spezifische Diagnose erlauben würde“. Wenn somit Dr. K____ nicht alle Kriterien
für eine Borderline Persönlichkeitsstörung als erfüllt bezeichnet, dagegen die E____
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, so liegt darin unter
nosologischen Gesichtspunkten entgegen den Äusserungen des RAD kein Widerspruch.
Ohnehin könnte der RAD und mit ihm die Beschwerdegegnerin
allein aus der Nichtübereinstimmung von Diagnosen noch nichts ableiten. Das
Bundesgericht hat klargestellt, dass zwar eine (psychiatrische) Diagnose in
grundsätzlicher Hinsicht, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung
besteht, selbst bereits ein Schweregradindikator sein kann. Dies insbesondere
dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur
funktionserheblichen Befundlage aufweist. Fehlt in der Diagnose aber diese
Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen
Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (BGE 143 V 418, 425 E. 5.2.2,
mit Hinweis auf Peter Henningsen,
Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden
mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, SZS 58/2014 S. 535 Ziff. 4.3.1,
BGE 142 V 106). Das Bundesgericht verweist sodann (a.a.O.) darauf, dass die WHO
als Ergänzung zur ICD die ICF (International Classification of Functioning,
Disability and Health) geschaffen hat zur Beschreibung des funktionalen
Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der
relevanten Umgebungsfaktoren. Diese Klassifikation beruht auf der Erkenntnis,
dass die Diagnosen in der Regel für sich alleine keine Rückschlüsse auf einen
bestimmten Schweregrad der Erkrankung zulassen (BGE 143 V 418, 425 E. 5.2.2,
mit Hinweis auf Gabriela Riemer-Kafka
[Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl., 2017, S. 140 ff.; Simon Graf, Arbeitsunfähigkeiten -
medizinisch, Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 13). Weiter führt das
Bundesgericht aus, es bestehe „zumindest in der gerichtlichen Praxis der
Eindruck, dass sich psychische Leiden selten mit einer einzelnen Diagnose erfassen
lassen, sondern häufig von einem polymorbiden Geschehen auszugehen“ sei. Aus
sozialversicherungsrechtlicher Sicht sei denn auch nicht die Schwere einer
Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitige. Auch dort,
wo Ärzte therapeutische Massnahmen eruierten, stelle sich im Sozialversicherungsrecht
einzig die Frage der Arbeitsfähigkeit.
Mit Bezug auf den Schweregrad der psychiatrischen Störung haben
die E____ gut nachvollziehbar dargelegt, wie sich die funktionellen
Auswirkungen präsentieren. Sie sind dabei im Sinne der höchstrichterlichen, für
somatoforme Leiden entwickelten Praxis zum strukturierte Beweisverfahren anhand
systematisierter Indikatoren (BGE 141 V 281) vorgegangen (vgl. insb. IV-Akte
111 S. 15 ff.). Sie haben insbesondere auch eine Konsistenzprüfung vorgenommen
(IV-Akte 111 S. 17). Die E____ schätzten den Schweregrad der gesamten
kombinierten Störung als schwer ein, zumal die affektive, die persönlichkeitsassoziierte
und die Abhängigkeitsproblematik äusserst ungünstig interferieren. Auf der
Ebene psychologischer Ressourcen bestünden hochgradige Defizite hinsichtlich
der Fähigkeiten zur Affektregulation, zur Selbst- und zur Impulskontrolle
(IV-Akte 111 S. 16).
Es besteht darum zusammenfassend kein Anlass, für die Frage der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom Gutachten der E____ abzugehen.
Strittig ist die Statusfrage.
Die Abklärung vor Ort fand am 17. August 2013 statt (vgl.
Bericht vom 28. August 2013, IV-Akte 32). Gemäss Abklärungsbericht (IV-Akte 32
S. 3) hatte die Versicherte angegeben, dass sie im Gesundheitsfall ab Juli 2009,
als das jüngste Kind 12 Jahre alt war, mit einem 50%-Pensum den Einstieg ins
Erwerbsleben vollzogen hätte. Als die beiden älteren Kinder aus dem Haushalt
weggezogen seien, (2011) wäre dann eine Erhöhung des Arbeitspensums in Frage
gekommen. Das Ziel wäre ein 100%-Pensum gewesen, was frühestens nach der
Schulpflicht des jüngeren Sohnes per Juni 2013 möglich gewesen wäre.
Die Abklärungsperson bezeichnet im Bericht das 50%-Pensum ab Juli
2009 als nachvollziehbar. Die Versicherte habe trotz der Alkoholproblematik
Arbeitsbemühungen unternommen und habe ab 2011 in einem Integrationsprogramm
der Wohnortgemeinde mitgemacht. Weiter hält die Abklärungsperson fest, aus
finanziellen Gründen „wäre ein Erwerb unabdingbar“. Zudem seien zu diesem
Zeitpunkt die Kinder in einem Alter gewesen, das einen Erwerb zu 50% erlaubt
hätte.
Dagegen bezeichnet die Abklärungsperson die Angabe der
Versicherten zum vollzeitlichen Erwerb ab Juli 2013 als „nicht nachvollziehbar“.
In diesem Zusammenhang führt der Bericht an, die Kinder der Versicherten seien
nur unwesentlich an den Hausarbeiten beteiligt gewesen. Zum Berichtszeitpunkt
hatte die Versicherte einen Lebenspartner, der gemäss ihren Angaben im Haushalt
„grundsätzlich mithelfen würde“; die Versicherte stelle sich vor, dass bei
einem allfälligen Erwerb ihrerseits die Hausarbeiten aufgeteilt würden. Zum
Berichtszeitpunkt waren die drei älteren Kinder (Jahrgänge 1990, 1991, und
1994) ausgezogen. Der jüngste Sohn mit Jahrgang 1997 wohnte damals noch bei der
Versicherten, seine Schulpflicht war damals bereits beendet. Vor diesem
Hintergrund bestanden ab Juli 2013 keine Betreuungspflichten, welche die
Versicherte an einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gehindert hätten.
Gegenteiliges wird auch im Abklärungsbericht nicht festgehalten. Folglich
könnte die Angabe der Versicherten, sie wäre im Gesundheitsfall ab Juli 2013
vollerwerbstätig, nicht mit dem Hinweis auf Betreuungspflichten als
unglaubwürdig bezeichnet werden.
Die Glaubwürdigkeit der Aussage der Versicherten wird auch durch
die weiteren Überlegungen der Abklärungsperson nicht in Frage gestellt. Die
Abklärungsperson leitete die von der Angabe der Versicherten für die Zeit ab
Juli 2013 abweichende Annahme eines Beschäftigungsgrades von 70% aus der Gegenüberstellung
mit der damals bezogenen Sozialhilfe mit einem Jahreseinkommen gemäss den Lohnstrukturerhebungen
ab. Sie hielt fest, die zum Abklärungszeitpunkt bezogene Sozialhilfe von CHF
29‘307.-- jährlich entspreche 61% des Durchschnittseinkommens von CHF 53‘676.--
gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010, TA1, Niveau 4, Frauen, Teuerung
aufgerechnet bis 2012). Da nicht anzunehmen sei, dass die Versicherte
ausschliesslich mit einem Einkommen entsprechend der Sozialhilfe wirtschaften
würde und andererseits „eher Arbeitspensen von 50, 60, 70, etc. Prozent üblich“
seien, sei bei der Versicherten von einer Erwerbstätigkeit im Ausmass von 70% auszugehen.
Diese Überlegungen der Abklärungsperson sind bereits insofern problematisch,
als sehr fraglich erscheint, dass die Versicherte, die ja auch gemäss Abklärungsbericht
ohne Ausbildung ist, als Gesunde das angeführte Einkommen gemäss den LSE (sog. Zentralwert
oder Median, vgl. u.a. BGE 129 V 472, 475 f. E. 4.2.1) ohne Weiteres erzielt
hätte. Gearbeitet hat die Beschwerdeführerin im Service, wo der branchenbezogene
Median um 10% tiefer liegt als der Durchschnittswert gemäss TA1 der LSE (vgl. z.B.
Frauen Total in den LSE 2010: CHF 4‘225 und Gastronomie CHF 3‘825). Allein dies
würde, zu einem 70% klar übersteigenden Arbeitspensum führen.
Auch vor diesem Hintergrund spricht nichts gegen die
Glaubwürdigkeit der Angabe der Versicherten, sie hätte sich im Gesundheitsfall
schon ab 2011 und jedenfalls ab Juli 2013 „eine Erhöhung des Pensums gewünscht
mit dem Ziel von 100%“ (unterschriftliche Erklärung vom 27. August 2013,
IV-Akte 34).
Vorgängig zur Schätzung des Invaliditätsgrades ist auf das
Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, die ihr von der E____ attestierte
Restarbeitsfähigkeit von 40% sei im ersten Arbeitsmarkt überhaupt nicht
verwertbar.
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte
Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
(Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet
durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110
V 273, 276 E. 4b: „un éventail d'emplois diversifiés“). Für die
Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.
Zu berücksichtigen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des
Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29.
August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nur dann
nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2017 vom 21. August 2017 E. 5 mit Hinweis auf
8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2)
Die dargestellten Vorgaben sind sehr differenziert. Sie lassen
jedoch die Existenz einer der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
entsprechenden Arbeitsgelegenheit mit Blick auf die dargestellte Praxis
vorliegend nicht als ausgeschlossen erscheinen.
6.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades der Erwerbstätigen aufgrund
des Einkommensvergleichs wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art.
16 ATSG). Das Gesetz geht aus von der Priorität der ziffernmässigen Ermittlung.
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt
und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 29, 30 E. 1).
6.2.
Das Valideneinkommen lässt sich vorliegend anhand des Auszugs aus
dem Individuellen Konto nicht zuverlässig ableiten. Dort ist nämlich einzig ein
im April/Mai 1989 erzieltes Einkommen von CHF 4‘209.-- verzeichnet (IV-Akte 12
S. 3). Zur erwerbsrelevanten Biografie ist dem Abklärungsbericht Haushalt zu
entnehmen, dass die Versicherte nach der obligatorischen Schulzeit in der
Westschweiz als Au-pair tätig gewesen war, aber keinen Beruf erlernt hatte. Sie
war 19-jährig Mutter geworden und hat ihre vier Kinder mehrheitlich selber
grossgezogen, was keinen Erwerb nebenher möglich gemacht habe (IV-Akte 32 S.
3).
Ebenso wenig lässt sich ein Basiswert für die Schätzung des
Invalideneinkommens ermitteln. Die Versicherte war bzw. ist nach Eintritt ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht (mehr) erwerblich tätig gewesen.
Vorliegend erscheint es darum als angezeigt, die Invalidität
entsprechend der bei Meyer/Reichmuth
(Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Rz 35 zu Art. 28a)
unter dem Titel „Bezifferter Schätzungsvergleich“ beschriebenen Vorgehensweise zu
schätzen. Diese Methode ist heranzuziehen, sofern sich die beiden
Vergleichseinkommen nicht ziffernmässig genau ermitteln lassen.
6.3.
Beim bezifferten Schätzungsvergleich sind Vergleichseinkommen nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., mit Hinweis auf BGE 128 V 29, 30 E. 1, 104 V 135, 136 f. E. 2b). Sind
Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu
berechnen, erübrigt sich im Übrigen deren genaue Ermittlung; diesfalls
entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter
Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth,
a.a.O. Rz 35 zu Art. 28a).
Setzt man vorliegend für die Vergleichseinkommen den Wert „1“
ein, so ergibt sich ausgehend von der durch die E___ geschätzten
Restarbeitsfähigkeit von 40% ein Invaliditätsgrad von 60%, was zu einer
Dreiviertelsrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Im Rahmen der Umschreibung der Arbeitsfähigkeit hat die E___
(IV-Akte 111 S. 18) festgehalten, bei der Vorgabe einer (theoretischen)
Arbeitsfähigkeit von ca. 40% sei zu berücksichtigen, dass die Konsumkontrolle
aufgrund der Persönlichkeitspathologie erschwert sei, was zu zusätzlichen
Ausfällen führen könne. Mit Blick auf diese Bemerkung fragt sich, ob zusätzlich
noch ein Leidensabzug vom Invalideneinkommen zu gewähren ist. Dies erscheint in
einem 10% übersteigenden Ausmass jedoch nicht als angezeigt. Die Angabe der E____
bezieht sich zwar auf mögliche Ausfälle, die sich jedoch nicht innerhalb eines
konkreten, von der Versicherten bewältigten Arbeitstages auswirken, sondern
sich in allfälligen, jedoch nicht klar prognostizierbaren Absenztagen auswirken
könnten.
Würde ein Leidensabzug von 10% gewährt, so würde dadurch ein
Invaliditätsgrad von 64% resultieren. Es bleibt damit beim Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente.
Zu klären bleibt der Rentenbeginn.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Invalidenrente ab dem 1.
September 2014.
Die E____ attestieren wie erwähnt eine Restarbeitsfähigkeit von
40% „sicher seit der gutachterlichen Untersuchung im Juni 2016“, wobei aufgrund
des Störungsbildes auch retrospektiv, mit eingeschränkter, aber ausreichender
Sicherheit für einige Monate (ca. ein halbes Jahr) eine solche Leistungsfähigkeit
anzunehmen sei (IV-Akte 111 S. 18).
Zur Begründung des beantragten Rentenbeginns verweist die
Versicherte darauf (Beschwerde S. 14), die E____ setzten den Beginn der
Arbeitsunfähigkeit zwar auf Anfang 2016, verwiesen aber explizit darauf, dass der
behandelnde Psychiater Dr. I____ bereits in den Jahren zuvor von einer schwer
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Tatsächlich habe Dr. I____
der Beschwerdeführerin bereits im September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
attestiert und habe diese in der Folge durchgehend bestätigt. Diesen
Darlegungen ist beizupflichten: Die E___ haben den Verlauf der Arbeitsfähigkeit
bzw. – unfähigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt dahingehend beschrieben (IV-Akte
111 S. 17), die Versicherte sei im Jahr 2013 „zumindest monatelang“ aus
psychiatrischen Gründen durch die Klinik J___ zu 100% krankgeschrieben gewesen.
Zwar habe Dr. C____ im April 2014 in seinem psychiatrischen Gutachten keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht festgestellt und
jegliche Minderung der Leistungsfähigkeit dem Alkoholkonsum zugeschrieben. Der
ambulant behandelnde Psychiater Dr. I____ habe aber im August 2015 erneut
explizit und retrospektiv seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt. Dieser Arzt habe einzig für Integrationsmassnahmen unter entsprechenden
Rahmenbedingungen (vorgängiger Alkoholentzug etc.) aus psychiatrischer Sicht
eine Teilarbeitsfähigkeit als gegeben erachtet. Für eine niederschwellige, strukturierte
Tätigkeit in klaren Beziehungsstrukturen in einem Integrationsprogramm erachtete
er eine 20 - 30%ige Teilarbeitsfähigkeit, entsprechend 2-4 Stunden pro Tag, für
möglich, dies mit deutlich reduziertem Belastungsprofil.
Zwar folgen die E____ nach dem vorstehend Dargelegten nicht
einer vom behandelnden Psychiater vertretenen, noch tiefer anzusetzenden Restarbeitsfähigkeit.
Sie stellen demgegenüber aber auch nicht auf die Einschätzungen von Dr. C____
ab. Damit lässt sich auch rückwirkend ab September 2013 auf eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60% sowohl in einer bisherigen Tätigkeit als
auch in Verweisungstätigkeiten schliessen. Damit steht der beantragten
Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. September 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG; Wartejahr) nichts entgegen.
8.1.
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 12. März 2018 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab 1. September 2014 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
8.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8.3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel
aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die
Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich das B____) erfolgt,
wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren
reduziert wird. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint
eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 12. März 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2014 eine Dreiviertelsrente
auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuern.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: