Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2018.31
ENTSCHEID
vom 30. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten
betreffend das
Beschwerdeverfahren BEZ.2017.31
Sachverhalt
Mit Entscheid
BEZ.2017.31 vom 30. August 2017 trat das Appellationsgericht auf die als
Berufung bezeichnete Beschwerde von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 23.
Juli 2017 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017 (V.2017.491)
nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 500.–. Mit Urteil BGer 5A_816/2017 vom 1. November 2017 trat das
Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchstellers
nicht ein.
Mit erster
Mahnung vom 17. August 2018 wurde der Gesuchsteller ersucht, den nach einer
Teilzahlung von CHF 200.– noch offenen Betrag von CHF 300.– innert 20 Tagen zu
begleichen.
Mit Eingabe vom
18. August 2018 beantragte der Gesuchsteller den Erlass der Gerichtskosten,
eventualiter deren Herabsetzung und subeventualiter deren Stundung sowie einen
Mahnstopp.
Erwägungen
Bei der Eingabe des
Gesuchstellers vom 18. August 2018 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend
die im Verfahren BEZ.2017.31 auferlegten Gerichtskosten. Für den nachträglichen
Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
Ein Erlassgesuch
kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in
Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid
BEZ.2017.31 vom 30. August 2017 erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde
beim Bundesgericht. Mit Entscheid vom 1. November 2017 fällte das Bundesgericht
einen Nichteintretensentscheid (BGer 5A_816/2017 vom 1. November 2017). Damit
ist der Appellationsgerichtsentscheid vom 30. August 2017 und damit auch der
Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das Erlassgesuch des Gesuchstellers
ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
können die Gerichtskosten gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit
erlassen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht
nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich
dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie
nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10
vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 216 E. 2.1; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Von einer dauernden
Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob
voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist
gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG.2017.40 vom
22. November 2017 E. 2, DG 2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11.
April 2016 E.2.1; vgl. Jenny,
a.a.O., Art. 112 N 5). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der
Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist,
umgangen werden (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom
22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Der nachträgliche
Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass das
Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (AGE DG.2016.18 vom
29. September 2016 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Auch auf
Stundung besteht kein gesetzlicher Anspruch (Jenny,
a.a.O., Art. 112 N 2). Sie kann angebracht sein, wenn dadurch die Aussicht,
nach Ablauf der Stundung eine vollständige Zahlung der Gerichtskosten zu
erwirken, erhöht werden (Jenny,
a.a.O., Art. 112 N 4), bzw. wenn die kostenpflichtige Partei glaubhaft macht,
dass sie in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten steckt (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, 2017, Art. 112 ZPO N 1).
2.2 Da
der rechtskräftige Kostenentscheid als solcher unter Vorbehalt im vorliegenden
Fall offensichtlich nicht gegebener Revisionsgründe unabänderlich ist, kommt
eine Herabsetzung der Gerichtskosten nur im Sinne eines Teilerlasses in Betracht,
wenn die Voraussetzungen für einen Erlass bezüglich eines Teils der Gerichtskosten
erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Gesuchsteller focht im
Verfahren BEZ.2017.31 einen ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid
an, ohne vorgängig eine schriftliche Begründung zu verlangen. Das Rechtsmittel
war somit offensichtlich aussichtslos. Es ist gar als trölerisch zu
qualifizieren, weil der Gesuchsteller sowohl mit der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids als auch mit Verfügung vom 18. Juli 2017 darauf
aufmerksam gemacht worden ist, dass ein Antrag auf schriftliche Begründung
unerlässliche Voraussetzung für einen allfälligen Weiterzug des Entscheids sei
(vgl. BEZ.2017.31 vom 30. August 2017 E. 1.2). Die Gerichtskosten können
dem Gesuchsteller somit nicht erlassen werden.
Im Weiteren sind
auch die Voraussetzungen einer Stundung vorliegend nicht erfüllt. Es besteht
kein Grund zur Annahme, dass die Aussicht, eine vollständige Zahlung der
Gerichtskosten zu erwirken, durch eine Stundung erhöht würde. Der Gesuchsteller
macht nicht glaubhaft, dass er in bloss vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten
steckt. Vielmehr behauptet er, sein angeblicher Härtefall sei nicht bloss vorübergehender
Natur. Er weise keinerlei Vermögenswerte auf und sei seit Jahren gezwungen,
unter dem Existenzminimum zu leben. Eine Stundung wäre somit zwecklos. Aus denselben
Gründen kommt auch die Anordnung eines Mahnstopps nicht in Betracht.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens BEZ.2017.31 abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Erlassverfahren verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass, eventualiter
Herabsetzung und subeventualiter Stundung der Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren BEZ.2017.31 sowie um einen Mahnstopp wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Erlassverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.