betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Juli 2010
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2016.27
ENTSCHEID
vom 2.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...] Beschwerdeführerin
vertreten durch [...]
gegen
B____ Gesuchsgegner
[...] Beschwerdegegner
vertreten durch [...]
Gegenstand
Revision des Urteils des
Appellationsgerichts
vom 15. Juli 2010 (BE.2009.993)
Sachverhalt
A____
(Gesuchstellerin) gewährte der C____ am 7. April 2008 ein Darlehen
über CHF 950'000.–. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der C____ trat
die Gesuchstellerin ihre Darlehensforderung mit Vereinbarung vom 24. September
2008 an die D____ ab, dies zum Preis von CHF 350'000.–. Mit Schreiben vom
4. August 2009 an die C____ und die D____ machte die Gesuchstellerin die
Unverbindlichkeit des Darlehensvertrags und des Abtretungsvertrags geltend und
forderte die C____ zur Verjährungsverzichtserklärung auf. Nachdem die C____
keine solche Erklärung abgegeben hatte, setzte die Gesuchstellerin am 14.
August 2009 eine Forderung von CHF 607'777.– nebst Zins in Betreibung,
dies unter anderem gegen den Verwaltungsrat der C____, B____ (Gesuchsgegner),
wogegen dieser Rechtsvorschlag erhob. Am 27. August 2009 erhob der
Gesuchsgegner zudem beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die
Gesuchstellerin und beantragte die Aufhebung der Betreibung zufolge Tilgung
bzw. Nichtbestehens der Forderung. Mit Urteil vom 3. November 2009 hob das
Zivilgericht die Betreibung auf. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.– und eine
Parteientschädigung von CHF 8'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer auferlegte es der
Gesuchstellerin. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin Beschwerde,
welche das Appellationsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2010 (BE.2009.993)
abwies. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1'000.– und eine
Parteientschädigung von CHF 8'700.– zuzüglich Mehrwertsteuer auferlegte es der
Gesuchstellerin.
Mit
Revisionsgesuch vom 14. November 2016 beantragt die Gesuchstellerin beim
Appellationsgericht die Aufhebung des Appellationsgerichtsurteils vom 15. Juli
2010 und des Zivilgerichtsurteils vom 3. November 2009 sowie die Abweisung der
Klage vom 27. August 2009. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der
Gesuchstellerin die für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren bezahlten
Parteientschädigungen von CHF 18'184.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer) nebst
Zins sowie die für das erst- und zweitinstanzlichen Verfahren bezahlten
Gerichtskosten von CHF 2'000.– nebst Zins zurückzuerstatten. Schliesslich seien
die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner
aufzuerlegen und es sei dieser zu verurteilen, der Gesuchstellerin
Parteientschädigungen von CHF 8'823.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) für das
erstinstanzliche Verfahren und von CHF 8'700.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) für
das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
In
verfahrensrechlticher Hinsicht ersuchte die Gesuchstellerin um Sistierung des
vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafrechtlichen
Verfahrens gegen den Gesuchsgegner. Nachdem sich der Gesuchsgegner mit der Sistierung
einverstanden erklärt hatte, sistierte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
am 17. Januar 2017 das vorliegende Revisionsverfahren, bis die Urteile des
Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 6B_1034/2016 und im Revisionsverfahren
6F_31/2016 vorlägen. Nachdem das Bundesgericht in diesen beiden Verfahren am 14. Dezember
2017 seine Urteile gefällt hatte, hob der Verfahrensleiter am 10. Januar 2018
die Sistierung des vorliegenden Revisionsverfahrens auf.
Mit
Gesuchsantwort vom 16. März 2018 beantragt der Gesuchsgegner, es sei auf
das Revisionsgesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es vollumfänglich
abzuweisen und subeventualiter sei im Fall der revisionsweisen Aufhebung des
Appellationsgerichtsurteils vom 15. Juli 2010 die Abweisung der damaligen
Beschwerde zu bestätigen. Mit Eingaben vom 4. Mai 2018 und 11. Juni 2018 halten
die Parteien an ihren Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug
der Akten des Verfahrens BE.2009.993 im Zirkulationsverfahren gefällt worden.
Erwägungen
Mit dem
vorliegenden Revisionsgesuch strebt die Gesuchstellerin die Revision des
Beschwerdeurteils des Appellationsgerichts vom 15. Juli 2010 an.
Dieses Urteil ist noch unter der Geltungskraft der alten kantonalen
Zivilprozessordnung ergangen (ZPO BS). Nach der Übergangsordnung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gilt für die Revision
von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, das neue
Recht (Art. 405 Abs. 2 ZPO). Das gilt insbesondere für alle mit
dem eigentlichen Revisionsentscheid zusammenhängenden Voraussetzungen
(Art. 328 und 329 ZPO), namentlich für den Kreis der revisionsfähigen
Entscheide und die zu beachtenden Fristen (statt vieler Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bern 2012, Art. 405 N 6).
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art.
329 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unbestrittenermassen
erfüllt (vgl. Gesuch, Rz 6; Gesuchsantwort, Rz 28). Auf das Gesuch
ist folglich insoweit einzutreten.
Örtlich und
sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das
zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Funktionell zuständig
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (Art. 328 Abs. 1 ZPO in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Zwischen
der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner ist zunächst umstritten, ob es sich
beim Appellationsgerichtsurteil vom 15. Juli 2010 um einen revisionsfähigen
Entscheid handelt.
Im
Revisionsgesuch vom 14. November 2016 geht die Gesuchstellerin davon aus, dass
das Appellationsgerichtsurteil vom 15. Juli 2010 rechtskräftig und somit revisionsfähig
sei (vgl. Revisionsgesuch, S. 1 [Rechtsbegehren 1a] und Rz 42). In der Gesuchsantwort
wendet der Gesuchsgegner ein, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE
138 III 382) seien nur Entscheide revisionsfähig, die im Sinn der materiellen
Rechtskraft verbindlich seien. Das Appellationsgericht habe bereits in seinem Urteil
vom 15. Juli 2010 zutreffend festgehalten, dass dem Urteil über die
Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG keine materielle Rechtskraft zukomme.
Demgemäss sei das Appellationsgerichtsurteil vom 15. Juli 2010, das die Aufhebung
der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG zum Gegenstand habe, nicht revisionsfähig
(Gesuchsantwort, Rz 13–16). Aufgrund der fehlenden materiellen Rechtskraft dieses
Urteils sei es der Gesuchstellerin nachweislich möglich, ihre geltend gemachte
Forderung materiellrechtlich beurteilen zu lassen und zu deren Eintreibung ein
neues Betreibungsverfahren einzuleiten. Deshalb brauche es den Notbehelf der
Revision nicht (Gesuchsantwort, Rz 23). In der Replik führt die Gesuchstellerin
aus, dass sie – anders als in BGE 138 III 382 – keinen neuen oder anderen
Rechtsbehelf zur Verfügung habe, um die gleiche Rechtslage zu erwirken wie mit
der Revision des Appellationsgerichtsurteils vom 15. Juli 2010. Zudem gehe es –
anders als in BGE 138 III 382 – nicht um eine Revision aufgrund neuer Tatsachen
und Beweise, sondern um eine Revision wegen eines Verbrechens oder Vergehens
(Replik, S. 1 f.). In der Duplik macht der Gesuchsgegner geltend, BGE 138 III
382 unterscheide nicht nach den möglichen Revisionsgründen, sondern halte
generell fest, dass eine Revision bei Entscheiden, die keine materielle
Rechtskraft erlangten, grundsätzlich ausgeschlossen sei (Duplik, S. 1).
2.2 Die
Revision nach Art. 328 ff. ZPO erlaubt, einen rechtskräftigen Entscheid zu
korrigieren. Sie dient der materiellen Wahrheit, indem sie aus bestimmten
Gründen die Wiederaufnahme eines durch einen rechtskräftigen Entscheid
erledigten Zivilprozesses gestattet. Die Revision beseitigt die formelle
Rechtskraft eines Entscheids, um auf verbesserter Grundlage einen neuen
Entscheid zu treffen. Sie ermöglicht einen Interessenausgleich zwischen dem
Gebot der Rechtssicherheit und der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit
und erfüllt insofern auch eine Befriedungsfunktion (dazu etwa Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 328 N 4; Herzog,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 328
N 1 ff.). Der Revision unterliegen allerdings Gerichtsentscheide nur,
sofern der angefochtene Entscheid Verbindlichkeit im Sinn der materiellen
Rechtskraft aufweist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es
daher an einem der Revision zugänglichen Entscheid, wenn dieser zwar formell
rechtskräftig, aber nicht materiell rechtskräftig ist und jederzeit auf
Begehren überprüft und korrigiert werden kann, was zum Beispiel bei
vorsorglichen Massnahmen zutrifft (BGE 138 III 382 E. 3.2
und 3.2.1 S. 384 f. mit Bezug auf eine Arresteinsprache; dazu
differenzierend Herzog, a.a.O.,
Art. 328 N 28 und Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 328 N 8).
2.3 Dem
Gesuchsgegner ist insofern beizupflichten, als die Klage auf Einstellung oder
Aufhebung der Betreibung bei urkundlich nachgewiesener Stundung oder Tilgung
gemäss Art. 85 SchKG rein betreibungsrechtlicher Natur ist und ihr
somit grundsätzlich keine materielle Rechtskraft zukommt. Das Urteil wirkt nur
im Rahmen des betreffenden Betreibungsverfahrens (statt vieler BGE 125 III 149
E. 2.b/aa S. 150 f.; BGer 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 E. 1.1 und 3.2; Bodmer/Bangert, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.
Auflage, Basel 2010, Art. 85 N 35; Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013,
§ 4 N 51 f. und § 20 N 11). Daher erlangten weder das Urteil des
Zivilgerichts vom 3. November 2009, mit welchem die gegen den
Gesuchsgegner gerichtete Betreibung aufgehoben wurde, materielle Rechtskraft noch
das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Juli 2010, mit welchem
die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. Deshalb liegt auch kein
revisionsfähiger Entscheid vor. Darüber hinaus fehlt es auch an einem
Rechtsschutzinteresse, weil der Revisionsentscheid den angestrebten
materiell-rechtlichen Vorteil nicht mehr verschaffen könnte (vgl. BGE 114 II 189
E. 2 S. 190 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 26 Rz 50).
Auch mit einem gutheissenden Revisionsentscheid könnte das frühere
Betreibungsverfahren nicht wieder in Gang gesetzt werden, umso mehr, als die
damals in Betreibung gesetzte Forderung nach den unbestrittenen Angaben des Gesuchsgegners
längst beglichen ist (Gesuchsantwort, Rz 22; Replik, passim).
Die Gesuchstellerin
hebt indessen in der Replik hervor, dass sie ein Rechtsschutzinteresse an der
Korrektur der damaligen Prozesskostenverlegung habe (Replik, S. 2; vgl.
auch Revisionsgesuch, Rz 43). Nach der Lehre und Rechtsprechung ist es ohne
Weiteres zulässig, ein Revisionsgesuch einzig gegen die Prozesskostenregelung
zu richten (BGE 111 Ia 154 E. 2 S. 155 f.; Herzog, a.a.O., Art. 328 N 31; Staehelin/ Staehelin/Grolimund, a.a.O.,
§ 26 Rz 51). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn wie im
vorliegenden Fall gegen den Entscheid in der Sache mangels materieller
Rechtskraft keine Revision möglich ist (Carcagni
Roesler, in: Stämpflis Handkommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 328 N 3). Daraus folgt,
dass auf das vorliegende Revisionsgesuch insoweit eingetreten werden kann, wie
es die damalige Prozesskostenregelung in den beiden Urteilen des Zivilgerichts
vom 3. November 2009 und des Appellationsgerichts vom
15. Juli 2010 betrifft. Was das Urteil des Zivilgerichts betreffend
die Aufhebung der Betreibung angeht, mangelt es hingegen an einem revisionsfähigen
Entscheid. Soweit die Gesuchstellerin nunmehr die Abweisung der Aufhebungsklage
verlangt (Rechtsbegehren 1c), kann hierauf nicht eingetreten werden.
Gleichwohl bleibt die Frage zu beurteilen, inwiefern mit der Verwendung der
Vereinbarung vom 24. September 2008, welche zur Begründung der Klage
auf Aufhebung der genannten Betreibung diente, in strafbarer Weise Einfluss auf
den damaligen Prozess genommen wurde. Ist diese Frage zu bejahen und ergibt
sich, dass jene Vereinbarung entscheidend für die Gutheissung der Klage war,
würde dies zu einer Umkehrung des seinerzeitigen Prozessausgangs und damit zu
einer entsprechenden Änderung der Prozesskostenverteilung führen (vgl.
Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bevor über eine Neuverteilung der
Prozesskosten entschieden werden kann, ist im Sinn einer Vorfrage deshalb zu
prüfen, ob im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 24. September 2008 ein
Verbrechen oder Vergehen begangen wurde und ob dadurch zum Nachteil der Gesuchstellerin
auf ihre Rechte im Verfahren nach Art. 85 SchKG eingewirkt wurde
(Art. 328 Abs. 1 ZPO).
3.1 Die
Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 328
Abs. 1 lit. b ZPO (Revisionsgesuch, Rz 36–43). Nach dieser
Bestimmung kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangt werden,
wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein
Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt
wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das
Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht
werden.
Die Revision
wegen strafbarer Einflussnahme auf ein Zivilurteil verlangt in der Regel einen
entsprechenden rechtskräftigen Strafentscheid. Das Strafverfahren muss
allerdings nur den äussern objektiven Tatbestand eines Verbrechens oder
Vergehens im Sinn von Art. 10 StGB erstellt haben. Zu einer
Bestrafung des Täters braucht es aus welchen Gründen auch immer nicht gekommen
zu sein (Staehelin/Staehelin/Groli-mund,
a.a.O., § 26 Rz 57; Herzog,
a.a.O., Art. 328 N 52 und 55; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 328 N 21; Schwander,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2017, Art. 328 N 36). Wie sich aus dem
Wortlaut der Bestimmung ("ist das Strafverfahren nicht durchführbar")
ergibt, ist die Durchführung eines formellen Strafverfahrens nicht zwingend
(BGE 139 III 126 E. 4.4 S. 132). Aus welchen Gründen
die Durchführung eines Strafverfahrens scheitert, ist grundsätzlich ohne Belang
(Sterchi, a.a.O., Art. 328
N 19), so etwa wenn der Täter unbekannt, nicht fassbar oder verstorben
ist, wenn die Straftat verjährt ist oder wenn es an einem Strafantrag fehlt (Schwander, a.a.O., Art. 328
N 36; Herzog, a.a.O.,
Art. 328 N 55). Das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens kann
nach dem Gesetzeswortlaut auch "auf andere Weise", das heisst mit
zivilrechtlichen Mitteln, festgestellt werden (Schwander,
a.a.O., Art. 328 N 36; Sterchi,
a.a.O., Art. 328 N 19; Carcagni
Roesler, a.a.O., Art. 328 N 11). Wie Schwander zu Recht bemerkt (a.a.O., Art. 328 N 36
am Ende), sind Zivilgerichte durchaus in der Lage, vorfrageweise den äusseren
Tatbestand einer Straftat festzustellen und entsprechende juristische
Subsumptionen vorzunehmen. Die gegenteilige Auffassung würde zum –
rechtsstaatlich unhaltbaren – Ergebnis führen, dass man den Ausgang eines unter
Umständen mehrere Jahre dauernden Strafuntersuchungs- oder Strafgerichtsverfahrens
– bei Wirtschaftskriminalitätsfällen durchaus häufig – abwarten müsste, bevor
ein Revisionsverfahren eingeleitet bzw. durchgeführt werden könnte. Kann das
Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens auf andere Weise verlässlich
festgestellt werden, ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Revisionsgericht
hierüber befindet. Ohnehin auferlegt Art. 329 Abs. 1 ZPO es dem
Revisionskläger, das Revisionsgesuch, namentlich das Vorliegen eines
Revisionsgrundes und dessen Erheblichkeit, zu begründen (Herzog, a.a.O., Art. 329 N 13;
Sterchi, a.a.O., Art. 329
N 5), womit er auch das Risiko trägt, dass ihm der Nachweis einer
revisionsrelevanten Straftat misslingt.
Art. 328
Abs. 1 lit. b ZPO verlangt, dass durch ein Verbrechen oder ein
Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den angefochtenen Entscheid eingewirkt
wurde. Dies bedeutet nicht, dass die Einwirkung auf den angefochtenen Entscheid
durch ein Strafverfahren erstellt sein muss. Die Prüfung dieser Frage bleibt
vielmehr dem Revisionsgericht vorbehalten. Ebenso wenig ist erforderlich, dass
die fragliche Straftat im Hinblick auf das Beweisverfahren im Zivilprozess
begangen wurde. Sie kann auch in anderem Zusammenhang begangen worden sein und
– wie etwa die Verwendung einer im Hinblick auf ein Steuerverfahren gefälschten
Urkunde – gleichwohl den Ausgang des Zivilprozesses beeinflusst haben (Schwander, a.a.O., Art. 328
N 37). Es genügt, dass die Straftat geeignet war, die Rechte der Gesuchstellerin
im Zivilprozess nachteilig zu beeinflussen (Herzog,
a.a.O., Art. 328 N 60)
Im Folgenden ist
zunächst zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 24. September 2008,
aufgrund welcher der Gesuchsgegner seinerzeit im Verfahren nach
Art. 85 SchKG die Aufhebung der Betreibung verlangt hatte, ein
Verbrechen oder ein Vergehen begangen worden ist. Konkret ist die Frage zu
beantworten, ob im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ein Betrug begangen
worden ist (E. 3.2). Sodann ist zu prüfen, ob die Vereinbarung geeignet
war, die Rechte der Gesuchstellerin im Verfahren nach Art. 85 SchKG nachteilig
zu beeinflussen (E. 3.3).
3.2
3.2.1 Zur
Frage, ob im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 24. September 2008 ein
Betrug begangen wurde, führt die Gesuchstellerin aus, dass das Strafgericht,
das Appellationsgericht und das Bundesgericht in ihren verschiedenen Urteilen
einen Darlehensbetrug festgestellt hätten. Das Revisionsgericht sei an die
festgestellte Tatbestandsmässigkeit des Betrugs sowie an die Feststellung gebunden,
dass die Vereinbarung vom 24. September 2008 unter direktem Einfluss
als sogenanntes Nachtatverhalten und infolge ihrer Willensmangelanfechtung
unverbindlich sei. Diese Vereinbarung sei Grundlage für den Entscheid des
Appellationsgerichts im betreibungsrechtlichen Verfahren und Teil des vom Gesuchsgegner
und von E____ begangenen, rechtskräftig festgestellten Betrugs gewesen
(Revisionsgesuch, Rz 38 f.). Der Gesuchsgegner wendet hiergegen ein,
dass er strafrechtlich einzig und allein wegen Betrugs beim Abschluss des
Darlehensvertrags vom 7. April 2008 belangt worden sei. Der
festgestellte Betrug sei mit der Überweisung des Darlehensbetrags durch die Gesuchstellerin
strafrechtlich vollendet gewesen (Gesuchsantwort, Rz 24). Beim Entscheid
über die Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom 24. September 2008 handle es
sich um einen rein zivilrechtlichen Entscheid des Appellationsgerichts, auch
wenn er Bestandteil eines Strafurteils sei. Dass er – der Gesuchsgegner –
strafrechtlich relevant auf das Verfahren eingewirkt hätte, welches zu den
damaligen Urteilen des Zivil- und Appellationsgericht geführt habe, werde in
den von der Gesuchstellerin eingereichten Urteilen nirgends behauptet,
geschweige denn entschieden, und treffe auch nicht zu (Gesuchsantwort, Rz 52
und 58).
Die Vorbringen
des Gesuchsgegners treffen insofern zu, als sich in keinem der hier zur
Diskussion stehenden Urteile (Urteil des Strafgerichts vom 16. August 2012
[SG.2010.735], Urteile des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014
und vom 21. Juli 2016 (SB.2012.88) und Urteile des Bundesgerichts vom 17. November
2015 [6B_493/2014, 6B_494/2014] und vom 14. Dezember 2017
[6B_1034/2016]) hervorgeht, dass der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit der
Vereinbarung vom 24. September 2008 den Straftatbestand des Betrugs
(Art. 146 StGB) erfüllt hätte. Wie aber unter E. 3.1 vorstehend
ausgeführt ist, verlangt Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO nicht
zwingend einen Strafentscheid, in dem festgestellt wird, dass eine Straftat im
Sinn dieser Bestimmung begangen worden ist. Das Vorliegen eines Verbrechens
oder Vergehens kann auch auf andere Weise, das heisst mit zivilrechtlichen
Mitteln, festgestellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Gesuchstellerin
daher befugt, sich zum Nachweis des Vorliegens eines Betrugs im Zusammenhang
mit der Vereinbarung vom 24. September 2008 auf Feststellungen des
Strafgerichts, des Appellationsgerichts wie auch des Bundesgerichts zu berufen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Urteilserwägungen im
Zusammenhang mit der Verurteilung des Gesuchsgegners wegen Betrugs betreffend
den Abschluss des Darlehensvertrags vom 7. April 2008 oder im
Zusammenhang mit der Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin
erfolgten, welche in jenem Strafverfahren als Privatklägerin gegen den Gesuchsgegner
aufgetreten war. Ohne Belang ist entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners
(Gesuchsantwort, Rz 21) auch, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid
vom 17. November 2015 (6B_493/2014, 6B_494/2014) den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 gesamthaft aufgehoben hat. Das
Bundesgericht hat ohne Einschränkung bestätigt, dass der Gesuchsgegner sich
(zusammen mit E____) des Betrugs schuldig gemacht hat, und auch die
vorinstanzliche Strafzumessung nicht beanstandet (BGer 6B_493/2014,
6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 4 und 5; dazu auch AGE SB.2012.88
vom 21. Juli 2016 E. 1.1 und 4.1). Insoweit kann daher ohne
Weiteres auf die früheren Erwägungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 16.
August 2012 sowie des Appellationsgericht in seinem Entscheid vom
10. Januar 2014 zurückgegriffen werden. Die Rückweisung des Falls
durch das Bundesgericht an das Appellationsgericht erfolgte einzig im
Zivilpunkt und zur Vervollständigung des Sachverhalts (BGer 6B_493/2014,
6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 6). Nur insoweit das Appellationsgericht
in seinem Urteil vom 21. Juli 2016 diesbezüglich von seinen Feststellungen
in seinem früheren Entscheid vom 10. Januar 2014 abweicht, könnte auf
den Entscheid vom 10. Januar 2014 nicht abgestellt werden.
3.2.2 Den
Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt, wer in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemandem durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der
objektive Tatbestand des Betrugs setzt sich aus fünf Merkmalen zusammen (statt
vieler eingehend Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Strafrecht II. Art. 111–392 StGB,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 N 35 ff.): (1) Täuschung
(Bewirken oder Ausnützen eines Irrtums), (2) Arglist, (3) Irrtum, (4) Vermögensverfügung
und (5) Schaden.
Bezüglich des
ersten Tatbestandsmerkmals des Betrugs – der Täuschung – ist das Strafgericht in
seinem Urteil vom 16. August 2012, S. 13 (Gesuchsbeilage [GB] 13)
zur Erkenntnis gelangt, dass die Gesuchstellerin beim Abschluss der
Vereinbarung vom 24. September 2008 hinsichtlich der Grundlagen,
genauer hinsichtlich der damaligen finanziellen Verhältnisse der C____,
absichtlich getäuscht worden ist. Darauf verweist auch die Gesuchstellerin
(Revisionsgesuch, Rz 30). In gleicher Weise qualifizierte das
Appellationsgericht diese Vereinbarung in seinem Entscheid vom
10. Januar 2014, E. 6.2 (GB 14) als Ergebnis einer absichtlichen
Täuschung. Im Vorfeld der Vereinbarung sei der Eindruck vermittelt worden, der
Verlust des Darlehens resultiere aus einem schlechten Geschäftsgang; die
EURO 08 sei nicht so gut verlaufen. Es sei verschwiegen worden, wie sich
Aufwand und Ertrag aus der EURO 08 darstellten. Nach Rückweisung der Sache
im Zivilpunkt durch das Bundesgericht zur Vervollständigung des Sachverhalts
kam das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 21. Juli 2016,
E. 3.3 und 3.4 (GB 3; dazu auch Revisionsgesuch, Rz 34) zum
Schluss, dass der Gesuchsgegner und E____ der Gesuchstellerin vorsätzlich
falsche Tatsachen (keine gesetzeswidrigen Entnahmen aus der Gesellschaftskasse
bzw. keine gesetzeswidrige Verwendung des Darlehens) vorgespiegelt und
vorsätzlich Tatsachen (gesetzeswidrige Entnahmen aus der Gesellschaftskasse
bzw. Verwendung des Darlehens zur eigenen Schadloshaltung) verschwiegen hätten,
über die sie die Gesuchstellerin nach Treu und Glauben hätten aufklären müssen.
Die Verantwortlichkeit der Organe der C____ sei vor Abschluss der Vereinbarung
vom 24. September 2008 bloss vor dem Hintergrund des angeblich
negativen Geschäftsverlaufs und nicht vor dem Hintergrund der abredewidrigen
Verwendung des Darlehens diskutiert worden. Angesichts der gleichzeitigen Versicherung,
dass es zu keinen gesetzeswidrigen Entnahmen gekommen sei, habe die
Gesuchstellerin keinen konkreten Verdacht auf diesbezüglich straf- oder verantwortlichkeitsrechtlich
vorwerfbares Verhalten des Gesuchsgegners (und von E____) schöpfen müssen. Dass
der Gesuchsgegner (und E____) die Gesuchstellerin absichtlich getäuscht hatte,
hat schliesslich auch das Bundesgericht explizit bestätigt. Im Wissen darum,
dass die Gesuchstellerin besagte Vereinbarung nicht unterschrieben hätte, wenn
sie gewusst hätte, dass sie Opfer eines Betrugs geworden war, legten sie ihr
entgegen Treu und Glauben nicht die gesamte Situation offen. Das Appellationsgericht
habe demnach zu Recht eine absichtliche Täuschung durch Verschweigen von
Tatsachen bejaht, über welche sie sie hätten informieren müssen
(BGer 6B_1034/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 4.4.3
[Beilage 2 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Januar 2018]).
Bezüglich des zweiten
Tatbestandsmerkmals – der Arglist – verweist die Gesuchstellerin auf die Feststellungen
des Strafgerichts in dessen Urteil vom 16. August 2012 (Revisionsgesuch,
Rz 29). Hier hat das Strafgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Arglist auf das Verhalten der Beschuldigten nach dem betrügerischen
Erschleichen des Darlehens hingewiesen, das neben der Hinhaltetaktik auch die
von ihnen erschlichene Vereinbarung vom 24. September 2008
miteinschloss (S. 11 [GB 13]). Dieses Nachtatverhalten wurde
entsprechend vom Strafgericht bei der Strafzumessung mitberücksichtigt
(S. 12). In gleicher Weise wie das Strafgericht (vgl. Urteil vom
16. August 2012, S. 9 f.) verweist auch das Urteil des
Appellationsgerichts vom 10. August 2014 (GB 14) auf die
vorbestehenden guten Geschäftsbeziehungen und das Vertrauensverhältnis zwischen
der Gesuchstellerin und E____, welches die Beschuldigten arglistig für ihre
Zwecke ausgenutzt hatten (E. 4.1; ebenso Urteil des Appellationsgerichts vom
21. Juli 2016 E. 2.1.1). Das Bundesgericht hat das Vorliegen von
Arglist bestätigt, unter anderem unter Hinweis auf die Geschäftsbeziehungen der
Gesuchstellerin zu ihren damaligen Geschäftspartnern, mit denen sie in der
Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hatte (BGer 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom
17. November 2015 E. 4.5). Zum Ausnutzen des bestehenden
Vertrauensverhältnisses kommt hinzu, dass die Beschuldigten vor Abschluss der
Vereinbarung vom 24. September 2008 ihren damaligen Rechtsvertreter
mit E-Mail vom 23. September 2008 erklären liessen, dass aufgrund des
Revisionsberichts zur Zwischenbilanz per 31. August 2008 erstellt
sei, dass es in keiner Weise zu geschäftlich unbegründeten Entnahmen aus der
Gesellschaftskasse gekommen sei, da solche bekanntlich gegen das Gesetz und die
Statuten verstossen würden. Dieser Erklärung wurde der Hinweis angefügt, dass
die Revisionsstelle der C____ als Organ derselben auch selbst in der Haftung
stehe und somit ein eminentes Interesse daran habe, ihre Erkenntnisse
vollständig und wahrheitsgemäss wiederzugeben (zum Ganzen Urteil des
Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016 E. 3.2 und 3.3
[GB 3]). Die Beschuldigten bzw. ihr Rechtsvertreter behaupteten wider
besseren Wissens, dass keine gesetzeswidrigen Entnahmen aus der
Gesellschaftskasse bzw. keine abredewidrige Verwendung des Darlehens zur
eigenen Schadloshaltung stattgefunden hätten, bzw. unterliessen die nach Treu
und Glauben gebotene Aufklärung über die tatsächlichen Umstände. Sie schoben zur
Unterstreichung der Glaubwürdigkeit ihrer wahrheitswidrigen bzw.
unvollständigen Darlegungen eine Revisionsgesellschaft vor und verwiesen dabei
auf deren gesetzliche Haftung für unwahre Bescheinigungen. Die Beschuldigten
bzw. ihr Rechtsvertreter rechneten fest damit, dass die Gesuchstellerin unter
den gegebenen Umständen ihren Angaben vertrauen würde und diese in der zur
Verfügung stehenden Zeit – die C____ stand angeblich unmittelbar vor dem
Konkurs – nicht würde überprüfen können und aufgrund des bestehenden Vertrauens
in die Ehrbarkeit ihrer Geschäftspartner auch nicht würde überprüfen wollen.
Mit ihrem manipulativen Vorgehen handelten sie zweifelsohne arglistig.
Im Weiteren ist
erstellt, dass sich die Gesuchstellerin beim Abschluss der Vereinbarung vom
24. September 2008 in einem Irrtum befand (Urteil des Appellationsgerichts
vom 21. Juli 2016 E. 3.3 [GB 3]). Dies wird vom Gesuchsgegner
auch nicht bestritten. In Bezug auf das vierte und fünfte Tatbestandsmerkmal
des Betrugs – Vermögensverfügung und Schaden – ist Folgendes festzustellen: Nach
den Feststellungen des Appellationsgerichts wurde die Gesuchstellerin, worauf
sie auch verweist (Revisionsgesuch, Rz 34), durch absichtliche Täuschung
zum Abschluss dieser Vereinbarung verleitet (E. 3.4). Diese Vereinbarung
beinhaltete neben der Zession ihrer Forderung aus dem Darlehensvertrag an die D____
zum Preis von CHF 350'000.– den vollständigen Verzicht auf jegliche Forderungen
gegenüber der C____ wie auch den Mitgliedern ihres Verwaltungsrats, namentlich
den Gesuchsgegner (Ziff. 4.1 der Vereinbarung vom 24. September 2008
[GB 8]). Hätte die Gesuchstellerin gewusst, dass der Gesuchsgegner und E____
sich im Umfang von rund CHF 640'000.– schadlos gehalten hatten, während sie von
ihr einen Verzicht auf CHF 600'000.– und Zins erwarteten, um den drohenden
Konkurs abzuwenden, hätte sie diese Vereinbarung nicht unterschrieben (so auch
ausdrücklich BGer 6B_1034/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 4.4
[Beilage 2 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Januar 2018];
dazu auch Replik, S. 2). Mit ihrem Forderungsverzicht traf die Gesuchstellerin
eine unmittelbare Vermögensverfügung, die auch zu einem Schaden führte. Hatte
sie vor Abschluss der Vereinbarung noch einen Anspruch auf Rückzahlung der
Summe von CHF 950'000.– aus dem Darlehensvertrag, stand sie nunmehr
aufgrund ihres Verzichts mit einem Ausfall von CHF 600'000.– da (Urteil
des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016 E. 3.3). Dass ihr
dieser Betrag später zurückerstattet wurde, ändert nichts daran, dass der
Schaden nach Eingang der vereinbarten Summe von CHF 350'000.– für die
Zession der Darlehensforderung an die D____ (vgl. Ziff. 3 der Vereinbarung
vom 24. September 2008) eingetreten war. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts genügt zur Bejahung eines Betrugs ein bloss vorübergehender
Schaden (BGer 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.4 mit
Hinweisen). Dem Ausfall stand auf der Gegenseite infolge des Forderungsverzichts
eine Befreiung von Rückzahlungspflichten in derselben Höhe gegenüber.
3.2.3 Im
Sinn eines Zwischenfazits ist festzustellen, dass die Vereinbarung vom
24. September 2008 in betrügerischer und damit in strafrechtlich
relevanter Manier erschlichen worden ist. Das Geschehen um das Zustandekommen dieser
Vereinbarung erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss
Art. 146 StGB. Da es sich bei diesem Delikt aufgrund der
Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren um ein Verbrechen
handelt (Art. 10 Abs. 2 StGB), ist der Revisionsgrund von
Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt.
3.3 Zu
prüfen bleibt sodann, ob die Vereinbarung vom 24. September 2008 geeignet war,
die Rechte der Gesuchstellerin im Klageverfahren nach Art. 85 SchKG nachteilig
zu beeinflussen. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Gesuchsantwort, Rz
52 und 58) ist es ohne Belang, dass in keinem der Urteile festgestellt worden
ist, dass in strafrechtsrelevanter Weise auf das Urteil des Zivilgerichs bzw.
des Appellationsgerichts im seinerzeitigen Verfahren eingewirkt worden wäre.
Diese Frage ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur, weshalb ihre Beurteilung
nach dem Gesagten (oben E. 3.1) dem Revisionsgericht vorbehalten bleibt. Einer
entsprechenden Feststellung im Strafurteil bedarf es hierzu nicht. Die Vereinbarung
vom 24. September 2018 diente dem Gesuchsgegner zum Beweis der Tilgung
bzw. dem Nichtbestehen der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung. Sie war
somit ohne Weiteres geeignet, den Ausgang des Klageverfahrens nach
Art. 85 SchKG und damit die Rechte der Gesuchstellerin in diesem
Verfahren nachteilig zu beeinflussen (vgl. dazu Herzog,
a.a.O., Art. 328 N 60). Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen.
4.1 Heisst
das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf
und entscheidet neu (Art. 333 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Aufhebung und
des neuen Entscheids ist der durch den aufgehobenen Entscheid beurteilte
Streitgegenstand, soweit er durch die Revision in Frage gestellt worden ist (Sterchi, a.a.O., Art. 332
und 333 N 10; AGE DG.2016.26. vom 18. Mai 2017
E. 3.1). Vorliegend bildet die Prozesskostenverteilung in den früheren
Urteilen des Zivilgerichts vom 3. November 2009 sowie des
Appellationsgerichts vom 15. Juli 2010 den ausschliesslichen Revisionsgegenstand
(vgl. oben E. 2.3).
Die
Anwendbarkeit des neuen Revisionsrechts (Art. 405 Abs. 2 ZPO)
ist umfassend. Kollisionsrechtlich erfasst sie nicht nur das
Revisionsverfahren, sondern auch das Erneuerungsverfahren (Willisegger, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 405 N 26;
Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 405 N 4).
Auch wenn wie vorliegend das ursprüngliche Verfahren noch nach
basel-städtischem Prozessrecht geführt worden ist, ist das Erneuerungsverfahren
demzufolge nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung abzuwickeln. Da
erstinstanzliche Entscheide über die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung
nach Art. 85 SchKG nicht berufungsfähig sind (Art. 309
lit. b Ziff. 4 ZPO), erfolgt die Neubeurteilung der Beschwerde
nunmehr nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. In gleicher Weise
ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. das zulässige Rechtsmittel, soweit
es einzig um die selbständige Anfechtung des Kostenentscheids geht
(Art. 110 ZPO).
Das
Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327
Abs. 2 ZPO). Bei Gutheissung der Beschwerde kann es den angefochtenen
Entscheid aufheben und an die Vorinstanz zurückweisen oder in der Sache selber
entscheiden, wenn sie spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 333
N 5; Sterchi, a.a.O., Art. 332
und 333 N 11). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache
spruchreif, so dass sich eine Rückweisung an das Zivilgericht erübrigt.
4.2 Inwiefern
die Prozesskosten neu zu verlegen sind, hängt davon ab, ob die vom Gesuchsgegner
angestrengte Klage auf Aufhebung der Betreibung auch ohne die in betrügerischer
Weise erschlichene Vereinbarung vom 24. September 2008 hätte gutgeheissen
werden können oder hätte abgewiesen werden müssen. Gemäss Art. 85 SchKG
kann der Betriebene die Aufhebung der Betreibung verlangen, wenn er durch
Urkunden beweisen kann, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist. In
Lehre und Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass der Betriebene über den
strikten Wortlaut von Art. 85 SchKG hinaus die Aufhebung der Betreibung
verlangen kann, wenn er durch Urkunden beweist, dass die in Betreibung gesetzte
Forderung gar nie bestanden hat (BGE 140 III E. 3.3.1
S. 45; Bodmer/Bangert, a.a.O.,
Art. 85 N 26). Den Nachweis der Tilgung oder des Nichtbestehens der
Betreibungsforderung kann der Betriebene nur durch strikten Urkundenbeweis
erbringen. Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (Bodmer/Bangert, a.a.O., Art. 85 N 33 f.). Ob
der Beweis des Nichtbestehens einer Forderung ausser durch einen gerichtlichen
negativen Feststellungsentscheid auch durch andere Urkunden erbracht werden
kann, hat das Bundesgericht in BGE 140 III 41 E. 3.3.2
S. 45 f. offengelassen.
Wie aus der
seinerzeitigen Vernehmlassung der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. Dezember 2009,
S. 3 und 4 explizit hervorgeht (act. 8/3), hat sich das
Zivilgericht für die Gutheissung der Aufhebungsklage auf die Vereinbarung vom
24. September 2008 gestützt. In dieser Vereinbarung hatte die Gesuchstellerin
unter Ziff. 4 erklärt, nach Zahlung eines Betrags von CHF 350'000.–
gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern der C____, darunter dem Gesuchsgegner,
keine Ansprüche mehr zu haben, gleich welchen Rechtsgrundes. Darüber hinaus hatte
sie sich ihm gegenüber per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für
auseinandergesetzt erklärt (GB 8). Entsprechend hat auch das
Appellationsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 in E. 2.3
festgestellt, dass der Betriebene und heutige Gesuchsgegner mit der Vereinbarung
vom 24. September 2008 über Belege verfüge, welche die Tilgung resp.
den Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung bewiesen (GB 2).
Einen anderen Urkundenbeweis für das Nichtbestehen der Forderung der Gesuchstellerin
legte der Gesuchsgegner damals nicht vor. Die Gesuchstellerin macht heute geltend,
dass mit der nunmehr straf- und zivilrechtlich festgestellten Aufhebung der
Vereinbarung vom 24. September 2008 dem Urteil des Appellationsgerichts vom 15.
Juli 2010 die Grundlage entzogen sei. Mit dem Wegfall dieser Vereinbarung und
aufgrund der tatsächlichen Sach- und Rechtslage hätte die damalige
betreibungsrechtliche Klage des Gesuchsgegners unter Kostenfolge abgewiesen
werden müssen (Revisionsgesuch, Rz 42 f.). Auch der Gesuchsgegner
gesteht ein, dass mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016
die Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom 24. September 2008
feststehe (Gesuchsantwort, Rz 44 und 52). Wie die Gesuchstellerin zu Recht
bemerkt (Replik, Rz 2), ist die umstrittene Vereinbarung ex tunc
dahingefallen. Ohne die in dieser Vereinbarung enthaltene negative
Schuldanerkennung bzw. ohne den damit gegebenenfalls verbundenen Schulderlass
hätte das Zivilgericht die Tilgung der Schuld bzw. das Nichtbestehen der in
Betreibung gesetzten Forderung nicht feststellen und die Klage des Gesuchsgegners
nicht gutheissen können. Ebenso wenig hätte das Appellationsgericht in seinem
Urteil vom 15. Juli 2010 das vorinstanzliche Urteil schützen können. Wäre der Gesuchsgegner
demnach mit seiner Klage damals in vollem Umfang unterlegen, hätte er auch die
ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten tragen müssen (§§ 170
und 172 ZPO BS). Da der Gesuchsgegner im vorliegenden Revisionsverfahren
keine weiteren Urkunden ins Recht gelegt hat, welche die Tilgung oder das
Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderung zum damaligen Zeitpunkt
belegen würden, sind die Prozesskosten der seinerzeitigen Verfahren vor
Zivilgericht wie auch vor Appellationsgericht neu zu verlegen (Art. 333
Abs. 2 ZPO).
4.3 Ergibt
sich, dass die Klage auf Aufhebung der Betreibung (Art. 85 SchKG) aufgrund
der heutigen Umstände seinerzeit hätte abgewiesen werden müssen, sind die
damaligen Kosten des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens heute dem
Gesuchsgegner aufzuerlegen. Soweit die Gesuchstellerin diese aufgrund der
beiden früheren Urteile bereits bezahlt hat, hat sie Anspruch auf deren Rückerstattung
(Sterchi, a.a.O., Art. 332
und 333 N 13). Die Gesuchstellerin wurde im Urteil des Zivilgerichts
vom 3. November 2009 zur Zahlung der Gerichtskosten von
CHF 1'000.– sowie einer Parteientschädigung von CHF 8'200.– zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 623.20 verurteilt (GB 10). Mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 15. Juli 2010 wurde sie im zweitinstanzlichen Verfahren zur
Tragung der Gerichtskosten von ebenfalls CHF 1'000.– sowie einer
Parteientschädigung von CHF 8'700.– zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 661.20 verurteilt (GB 2). Diese Kosten hat die Gesuchstellerin
unbestrittenermassen beglichen (vgl. Revisionsgesuch, Rz 19 f. sowie
GB 11 und 12; Gesuchsantwort, Rz 31), so dass sie ihr
antragsgemäss (Rechtsbegehren 1d) zurückzuerstatten sind, total CHF 20'184.40
nebst Zins. Darüber hinaus hat die Gesuchstellerin wie von ihr beantragt
(Rechtsbegehren 1e) Anspruch auf eine Parteientschädigung sowohl für das zivil-
wie auch für das appellationsgerichtliche Verfahren in der selben Höhe, wie sie
damals dem Gesuchsgegner zugesprochen wurden, das heisst von CHF 8'200.–
zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer von CHF 623.20 für das
erstinstanzliche Verfahren und von CHF 8'700.– zuzüglich 7,6 %
Mehrwertsteuer von CHF 661.20 für das Beschwerdeverfahren. Unbehelflich ist in
diesem Zusammenhang der Einwand des Gesuchsgegners, dass kein Raum für die
Abänderung der damaligen Prozesskostenverteilung bestehe, weil die Gesuchstellerin
sich damals unnötigerweise der Aufhebung der Betreibung widersetzt habe
(Gesuchsantwort, Rz 46). Die Gesuchstellerin hatte damals durchaus Anlass,
sich gegen die Aufhebung der Betreibung zu wehren, die der Gesuchsgegner einzig
mit einer – wie sich heute zeigt – betrügerisch erschlichenen negativen Schuldanerkennung
durchzusetzen wusste. Es besteht demzufolge kein Grund für eine vom
Unterliegensprinzip abweichenden Prozesskostenverteilung.
5.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Revisionsgesuch in Bezug auf die Kostenentscheide in
den beiden Urteilen des Zivilgerichts vom 3. November 2009 und des
Appellationsgerichts vom 15. Juli 2010 gutzuheissen ist. Da die Klage
auf Aufhebung der Betreibung einzig auf die in der Vereinbarung vom 24.
September 2008 enthaltene negative Schuldanerkennung gestützt wurde, hätte sie
abgewiesen werden müssen, nachdem diese Vereinbarung infolge arglistiger
Täuschung als Grundlage dieser Klage weggefallen ist. In gleicher Weise hätte
auch die gegen die Gutheissung der Klage gerichtete Beschwerde gutgeheissen
werden müssen. Dementsprechend hätten die ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten des Klage- wie auch des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner auferlegt
werden müssen. Da die gesamten Kosten von CHF 20'184.40 von der Gesuchstellerin
bezahlt worden sind, hat der Gesuchsgegner sie ihr zurückzuerstatten.
5.2 Gemäss
dem Ausgang des Revisionsverfahrens hat der Gesuchsgegner dessen Gerichtskosten
zu tragen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auszugehen ist von einem Streitwert von insgesamt
CHF 38'368.80 (Rückerstattungsforderung von CHF 20'184.40, Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 8'823.20 [einschliesslich MWST] und Parteientschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 9'361.20 [einschliesslich
MWST]). Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens betragen CHF 1'500.–
(§ 11 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[GebV, SG 154.810]). Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin in
gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin
den Betrag von CHF 1'500.– zu zahlen hat.
Bei der
Parteientschädigung ist von einem Grundhonorar von CHF 4'500.– auszugehen
(§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 der Honorarordnung [HO,
SG 291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 % auf diesen
Betrag.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird.
Das Urteil des Zivilgerichts vom 3.
November 2009 (D.2009.364 BRE) wird im Kostenpunkt aufgehoben und der
Gesuchsgegner zur Tragung der Gerichtskosten von CHF 1'000.– sowie zur
Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'200.– zuzüglich 7,6 % MWST
von CHF 623.20 an die Gesuchstellerin verurteilt.
Das Urteil des Appellationsgerichts
vom 15. Juli 2010 (BE.2010.993) wird im Kostenpunkt aufgehoben und
der Gesuchsgegner zur Tragung der Gerichtskosten von CHF 1'000.– sowie zur
Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'700.– zuzüglich
7,6 % MWST von CHF 661.20. an die Gesuchstellerin verurteilt.
Demzufolge hat der Gesuchsgegner der
Gesuchstellerin den Betrag von CHF 20'184.40 nebst Zins zu 5 % auf
CHF 19'184.40 seit 20. Dezember 2010 und auf CHF 1'000.– seit
15. Juli 2010 zurückzuerstatten.
- Die Gerichtskosten des
Revisionsverfahrens von CHF 1'500.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von CHF 1'500.–
verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin CHF 1'500.– zu
bezahlen hat.
Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin
für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'500.–
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 346.50 zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Zivilgericht Basel-Stadt
Appellationsgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.