Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub und Gerichtsschreiberin
lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
C____ AG,
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse D____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2018.6
Einspracheentscheid vom
4. Juni 2018
Verwirkungsfrist bei
Nachsteuerveranlagung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1972, ist
nicht erwerbstätig (Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018, S. 1,
Ziff. 1; Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018, S. 1,
Ziff. 1, Beschwerdebeilage [BB] 2). Er legte im Jahr 2017 im Rahmen einer
straflosen Selbstanzeige gemäss Art. 175 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) undeklariertes
Vermögen und Einkommen der letzten zehn Jahre offen (Beschwerde vom
11. Juni 2018, S. 2; Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018,
S. 2, Ziff. 7, BB 2).
b) Im August 2017 erhob die Steuerverwaltung D____ die
Nachsteuerveranlagungen für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 (vgl.
Antwortbeilage [AB] 1). Ende September 2017 sind diese in Rechtskraft erwachsen
(vgl. die Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018, S. 2, Ziff. 3).
c) Mit Verfügungen vom 12. April 2018 (BB 3)
setzte die Ausgleichskasse D____ (Beschwerdegegnerin) die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge
des Beschwerdeführers für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 auf der
Grundlage der Nachsteuerveranlagungen der Steuerverwaltung D____ fest. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2018 Einsprache (BB 4),
welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018
abgewiesen wurde (BB 2).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juni
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es seien die Verfügungen vom 12. April 2018 für die Jahre 2007,
2008, 2009, 2010 und 2011 wegen Verjährung der Beitragsforderungen ersatzlos
aufzuheben. Unter o-/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 14. August 2018 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
d) Mit Duplik vom 10. September 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Oktober 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Umstritten unter den Parteien ist, ob die Beschwerdegegnerin die persönlichen
Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2007 bis 2011 rechtzeitig geltend
gemacht hat. Die Höhe der geltend gemachten Beiträge wird vorliegend nicht
bestritten (vgl. implizit die Beschwerde).
2.2.
2.2.1. Nach der Verwirkungsregelung von Art. 16 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) können Beiträge, welche nicht
innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr
eingefordert oder entrichtet werden (Satz 1).
2.2.2. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet
die Verjährungsfrist (richtigerweise Verwirkungsfrist) für Beiträge von
Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), von Selbständigerwerbenden
(Art. 8 AHVG) und von Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) erst ein Jahr nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung
rechtskräftig wurde (Satz 2).
2.2.3. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt,
so ist diese Frist massgebend (Satz 3).
2.3.
2.3.1. Die in Frage stehende Nachforderung wird nicht
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet; ein Anwendungsfall von Art. 16 Abs.1
Satz 3 AHVG steht nicht zur Diskussion. Fraglich ist vielmehr die Anwendbarkeit
von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG.
2.3.2. In der vom 1. Januar 1997 (Inkrafttreten der 10.
AHV-Revision) bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung war
festgehalten worden, die Verjährungsfrist für Beiträge von Nichterwerbstätigen endet
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende
Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Gemäss der
höchstrichterlichen Rechtsprechung statuiert der (per Januar 1997) neu gefasste
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG eine Verlängerung der Verwirkungsfrist in Fällen, wo
bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung
vorliegt. Damit seien – so das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht –
die Ausgleichskassen nicht mehr gezwungen, zur Vermeidung der Verwirkungsfolgen
innert Frist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, bevor das steuerbare
Einkommen rechtskräftig festgesetzt worden ist (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts H 158/02 vom 30. Oktober 2002 E. 3.2).
2.3.3. Damit inhaltlich identisch war die ab dem 1.
Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bis 31. Dezember 2011 anwendbar
gewesene Fassung (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts H 243/01 vom 4.
September 2003 E. 4.7.2). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2011 anwendbar
gewesenen Fassung) handelt es sich bei der Einjahresfrist um eine zur
Fünfjahresfrist des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG hinzutretende Frist
für den Fall, dass bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige (Nach-)Steuerveranlagung
vorliegt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts H 1/06 vom 30. November
2006 E. 4.4.1).
2.3.4. In Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in der seit dem 1. Januar
2012 anwendbaren Fassung ist zwar explizit nur noch von
"Steuerveranlagung" die Rede. Aus der Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur
Änderung des AHVG, Verbesserung der Durchführung (vgl. BBl 2011 554 ff., 556), ergibt
sich aber kein Hinweis darauf, dass mit der Neufassung des Gesetzestextes per
- Januar 2012 die Nachsteuerveranlagung nicht mehr erfasst werden sollte.
Daher ist anzunehmen, dass in diesem Punkt bloss eine redaktionelle, jedoch
keine inhaltliche Änderung angestrebt wurde. Auch die einschlägige Lehre geht
(implizit) davon aus, dass mit Inkrafttreten der Änderung des Art. 16
Abs. 1 AHVG per 1. Januar 2012 (weiterhin) auch die Nachsteuerveranlagung
gemeint ist (vgl. dazu insb. Ueli Kieser,
Rechtsprechung zur AHV, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage [2012], Art. 16
AHVG, Rz 4 und Rz 7 f.).
2.4.
Wie bereits dargetan wurde, sind die Nachsteuerverfügungen Ende
September 2017 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschwerdeantwort vom
19. Juli 2018, S. 2, Ziff. 3; Einspracheentscheid vom
4. Juni 2018, S. 2, Ziff. 9, BB 2). Damit hat die Beschwerdegegnerin
die persönlichen Beiträge für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 mit
Verfügungen vom 12. April 2018 rechtzeitig gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Satz 2 AHVG geltend gemacht.
3.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und es ist der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 zu bestätigen.
3.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: