Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
(REKTIFIKAT)
Vom 20. September 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz),
Prof. Dr. med. Dr. h.c. P. Suter,
Prof. Dr. iur. U. Saxer
und Sekretärin
MLaw L. Marti
Parteien
A____spital [...]
vertreten durch B____
Klägerin
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
SG.2016.2
Klage vom 22. November 2016
(Postaufgabe 23. November 2016)
Kostenübernahme bei einem lange
dauernden Spitalaufenthalt
Tatsachen
I.
a)
E____, geboren am [...] 1943, ist bei der Beklagten krankenversichert. Am
8. Dezember 2014 trat er zur Durchführung einer Knieoperation ins A____spital
[...] (Klägerin) ein (Verlaufszusammenfassung, S. 190, Klagebeilage
[KB] 6). Aufgrund einer fortgeschrittenen Gonarthrose wurde ihm
linksseitig eine Knie-Teilprothese eingesetzt (Operationsbericht vom
9. Dezember 2014, KB 7). Zwei Tage danach, am 11. Dezember 2014,
erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt (vgl. Verlegungsbericht vom
12. Dezember 2014, KB 9). Dieser hatte eine Herzoperation zur Folge,
welche ebenfalls bei der Klägerin durchgeführt wurde (Operationsbericht vom
19. Dezember 2014, KB 11). Am folgenden Tag wurde beim Versicherten
ein anurisches Nierenversagen ‑ bei vorbestehender Niereninsuffizienz ‑
festgestellt. Aufgrund dessen musste sich der Versicherte Dialysen unterziehen.
Am 22. Dezember 2014 stellten die Ärzte zudem eine Tracheobronchitis fest
(vgl. Bericht der Anästhesiologie der Klägerin vom 3. Januar 2015,
KB 12). Während seines Spitalaufenthaltes erlitt der Versicherte in der
Folge einen Dekubitus über dem Steissbein, welcher zu weiteren Operationen
führte (vgl. z.B. Operationsberichte vom 18. Februar 2015, vom
5. März 2015, vom 15. April 2015 und vom 25. April 2015,
KB 15 und 17 bis 19). Im Februar und März 2015 kam es wiederholt zu
Septikämien (Verlegungsbericht vom 15. Oktober 2015, KB 26); zudem traten
ab demselben Zeitpunkt beim Versicherten eine Critical Illness Polyneuromyopathie
und eine gastrointestinalen Blutung auf. Im Juni 2015 musste das operierte Knie
des Versicherten wegen einer geröteten Narbe punktiert werden
(Operationsbericht vom 23. Juni 2015, KB 24). In der Folge kam es
namentlich zu einer vorübergehenden Stimmbandlähmung und zu Schluckproblemen
(Austrittsbericht vom 1. Februar 2016, KB 28, und
Verlaufszusammenfassung, S. 38 ff.) sowie zu weiteren Infektionen. Während
des Spitalaufenthalts von E____ gingen die Ärzte und das Pflegeteam wiederholt
auf ethische Fragen ein. Diese Beurteilungen sind in den schwierigsten
Krankheitsphasen vielfach täglich dokumentiert (vgl. Verlaufszusammenfassung,
KB 7, z.B. S. 59, 60,104). Zudem wurden zwei formelle interprofessionelle ethische
Fallbesprechungen „METAP Stufe 3“ durchgeführt, am 26. Februar 2015
und am 11. Juni 2015 (vgl. Verlaufszusammenfassung, KB 7, S. 116
und 156, sowie Austrittsbericht des A____spitals [...] vom 1. Februar
2016, KB 28, S. 4). Es wird jeweils konstant und einhellig eine volle
Therapie als adäquat beurteilt. Nach 420 Spitaltagen konnte der Versicherte am
2. Februar 2016 zur Rehabilitation in das F____spital [...] verlegt werden
(Austrittsbericht vom 1. Februar 2016, KB 28).
b)
Am 29. Februar 2016 stellte die Klägerin die Rechnungen für die
Behandlung des Versicherten E____ an dessen Wohnsitzkanton (Rechnungsbetrag von
CHF 1‘325‘909.30) sowie an die Beklagte (Rechnungsbetrag von CHF 1‘084‘835.--;
vgl. die TP-Rechnungen, KB 29 und 30). Gemäss Angaben der Klägerin
bezahlte der Wohnsitzkanton des Versicherten den gesamten Rechnungsbetrag. Die
Beklagte übernahm nach übereinstimmenden Angaben der Parteien CHF 300‘000.--
des ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrags (vgl. auch das
Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 2016, KB 3).
c)
Nachdem sich sein Gesundheitszustand erneut verschlechtert hatte, wurde
der Versicherte E____ am 8. April 2016 im F____spital [...] auf die
Intensiv-Station verlegt. Mit dem Einverständnis des Patienten und auch seiner
Ehefrau entschied das Behandlungsteam angesichts der nun desolaten Prognose
gegen weitere invasive kardiopulmonale Reanimationsmassnahmen. Am
14. April 2016 verstarb er (gemäss der Annahme der Ärzte) an einem
Multiorganversagen (Bericht das F____spitals [...] vom 20. April 2016,
KB 34).
II.
a)
Mit Klage vom 22. November 2016 (Postaufgabe: 23. November
2016) beim Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen Basel-Stadt wird
beantragt, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF
784‘835.10 zu bezahlen. In formeller Hinsicht wird die Einsetzung von Prof. Dr. med.
Dr. h.c. P. Suter, [...], als Schiedsrichter beantragt.
b)
Mit Klageantwort vom 6. Februar 2017 schliesst die Beklagte auf
Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, ihr
Rechtsvertreter sei vor Abschluss des Verfahrens aufzufordern, seinen Aufwand
zu Handen des Schiedsgerichts zu bezeichnen und für den Fall des Scheiterns
einer Schlichtung sei die Beklagte aufzufordern, einen Schiedsrichter
vorzuschlagen.
c)
Am 19. April 2017 findet eine Vermittlungsverhandlung statt. Die
Parteien können sich nicht einigen. Die Beklagte erhält daher eine Frist zur Einreichung
einer ergänzten Klageantwort.
d)
Mit einer Ergänzung vom 22. Juni 2017 zur Klageantwort stellt die
Beklagte folgende Rechtsbegehren:
Die Klage sei
vollumfänglich abzuweisen;
Soweit das
angerufene Gericht nicht dem nachfolgend näher dargelegten Rechtsstandpunkt der
Beklagten folgt, sei eine gerichtliche Expertise zur medizinischen Notwendigkeit
der im Streit stehenden Behandlungen einzuholen;
Die
Patientenakten seien dem Schiedsgericht vollständig einzureichen, soweit es um
die medizinische und wirtschaftliche Aufklärung des Versicherten geht;
Es sei
insbesondere zu den Ziff. 2 und 3 nach Eingang der Akten eine Stellungnahme der
Beklagten einzuholen, soweit nötig;
Als
Schiedsrichter schlägt die Beklagte Prof. Dr. iur. U. Saxer, [...], vor.
Vor dem Entscheid
in der Sache sei der unterzeichnende Rechtsanwalt aufzufordern, seinen Aufwand
zu beziffern;
„Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“
e)
Mit Schreiben vom 14. August 2017 und vom 20. August 2017
(Postaufgabe 21. August 2017) nehmen die von den Parteien vorgeschlagenen
Schiedsrichter Prof. Dr. med. Dr. h.c. P. Suter und Prof. Dr.
iur. U. Saxer ihre Ernennung an.
f)
Die Klägerin hält mit Replik vom 27. Oktober 2017 an ihren in der
Klage gestellten Rechtsbegehren fest.
g)
In ihrer Duplik vom 16. Januar 2018 hält die Beklagte an ihren
bisher gestellten Anträgen fest. Zusätzlich stellt sie folgenden präzisierenden
Antrag:
„Der Kläger hat
sämtliche, die medizinische und wirtschaftliche Aufklärung und Einwilligung des
Patienten betreffenden Akten zu edieren, insbesondere (aber nicht allein) diejenigen,
die im Zusammenhang mit den präoperativen Abklärungen und zum Eintrittsgespräch
vom 8. Dezember 2014 gemäss Beilagen 4 und 5 zur Klageschrift stehen.“
h)
Die Klägerin nimmt mit Schreiben vom 14. Februar 2018 (Postaufgabe
15. Februar 2018) Stellung zu gewissen Teilen der Duplik. Dazu wiederum
reicht die Beklagte eine Stellungnahme vom 10. April 2018 ein. Insbesondere
zieht sie darin der in der Ergänzung zur Klageantwort vom 22. Juni 2017 gestellten
Antrag 2 zurück.
III.
Am 19. Juni 2018 findet eine erste Urteilsberatung des
Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen statt. Im Nachgang dazu wird die
Klage am 20. September 2018 auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11
Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 2 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen des Kantons
Basel-Stadt ist gemäss § 20 SVGG in Verbindung mit Art. 89
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10) sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit
zwischen einer Leistungserbringerin und einer Versicherung zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2 KVG, gemäss
welchem die Klage beim Schiedsgericht desjenigen Kantons eingereicht werden
kann, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.
1.2.
Die übrigen formellen Klagevoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt
(vgl. § 22 Abs. 2 SVGG), weshalb auf die Klage einzutreten ist.
2.1.
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die Behandlungen des
Versicherten E____ seien wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gewesen. Eine
darüber hinausgehende Verhältnismässigkeitsprüfung sei von vornherein
fragwürdig, wenn überhaupt, dann sei eine solche jedoch ex ante vorzunehmen.
Der Versicherte habe nämlich nacheinander verschiedene gesundheitliche Probleme
entwickelt. Alle diese Krankheiten seien behandelbar gewesen und es habe
jeweils nicht vorhergesehen werden können, dass eine weitere Problematik
auftreten würde. Insbesondere könne nicht anhand der Berechnung von QALYs (quality
adjusted life years) eine Kostengrenze von CHF 300‘000.-- gesetzt werden. Überdies
sei die Klägerin aus verschiedenen Gründen zur Erbringung dieser ‑ von
ihrem Patienten E____ gewünschten ‑ Behandlungen verpflichtet gewesen.
Sie habe diese somit nicht einstellen können. Die Beklagte könne die
Kostenübernahme aus diesen Gründen nicht reduzieren, sondern habe den gesamten
ihr in Rechnung gestellten Betrag von CHF 1‘084835.-- zu übernehmen.
Infolgedessen habe sie der Klägerin auch die noch nicht bezahlten Behandlungskosten
von 784‘835.10 zu erstatten.
2.2.
Die Beklagte stellt zunächst die Notwendigkeit der Knieprothese, des
ersten Eingriffes, für welchen der Versicherte ursprünglich in das A____spital [...]
eingetreten war, in Frage. Die in der Klageantwort geäusserten Zweifel an der
korrekten Aufklärung des Versicherten, nimmt sie in ihrer Stellungnahme vom
10. April 2018 wieder zurück. Im Weiteren stellt sie sich auf den
Standpunkt, dass ‑ im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ‑
eine absolute Kostenbegrenzung von CHF 100‘000.-- pro qualitätsbereinigtem
Lebensjahr bestehe. Für die Behandlung des Versicherten E____ hätten dessen
Wohnkanton und die Beklagte zusammen bereits CHF 577‘943.25 pro Jahr
erstattet ‑ dies bei einem geringen Nutzen der Behandlungen. Eine
darüberhinausgehende Kostenübernahme verstosse gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Ausserdem würde diese eine Rechtsungleichheit gegenüber verschiedenen Methoden
und Erkrankungen, die mit einer Kostenbegrenzung umgehen müssen, bedeuten.
2.3.
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin CHF 784‘835.10 für
die medizinische Behandlung von E____ bezahlen muss.
3.1.
Die Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung
übernehmen muss, ergeben sich aus Art. 25 bis 31 KVG (vgl. Art. 24
Abs. 2 KVG). Primär handelt es sich um Kosten für die Leistungen, die der
Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25
Abs. 1 KVG). Dazu gehören namentlich die Untersuchungen und Behandlungen,
die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt, sowie die
Pflegeleistungen, die in einem Spital erbracht werden. Voraussetzung ist, dass
diese von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen oder von
Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes bzw. einer Ärztin oder
eines Chiropraktors bzw. einer Chiropraktorin Leistungen erbringen,
durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG). Ebenfalls von
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind die Kosten für
den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung
(Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG). Wer Leistungserbringer ist, wird in
Art. 35 bis 40 KVG geregelt.
3.2.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt Leistungen gemäss
den Art. 25 bis 31 KVG grundsätzlich nur dann, wenn sie wirksam, zweckmässig
und wirtschaftlich sind (sog. WZW-Kriterien; Art. 32 Abs. 1 KVG).
Eine medizinische Leistung ist als wirksam anzusehen, wenn sie
objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen
oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken (BGE 133 V 115, 116 E. 3.1, Gebhard Eugster, Krankenversicherung,
in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV -
Soziale Sicherheit, Basel 2016, N 329). Die Wirksamkeit muss dabei nach
wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1
Satz 2 KVG).
Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit einer Behandlung
voraus (BGE 133 V 115, 116 E. 2.2, Gebhard
Eugster, a.a.O., N 331) und beurteilt sich prospektiv und nach dem
diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall, unter
Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten
Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder
psychischen Beeinträchtigung (BGE 130 V 299, 304 E. 6.1 und BGE 127 V 138,
146 f. E. 5; vgl. auch BGE 143 V 95, 98 E. 3.1 und Gebhard Eugster, a.a.O., N 331).
Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit spielt eine Rolle, wenn im
Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig
sind. Dann ist das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen jeder Massnahme
abzuwägen. Wenn die eine dieser Massnahmen ermöglicht, den verfolgten Zweck
erheblich kostengünstiger zu erreichen als dies mittels der anderen Massnahmen
möglich wäre, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf die Vergütung der
Kosten der teureren Massnahme (BGE 139 V 135, 140 E. 4.4.3 mit Hinweisen =
Praxis 2014 Nr. 52, BGE 136 V 395, 407 E. 7.4). Wenn es nur eine
Behandlungsmöglichkeit bzw. Behandlungsalternative gibt, stellt sich die Frage
der Wirtschaftlichkeit nicht (Gebhard
Eugster, a.a.O., N 339). Die Krankenversicherungen haben auch für
kostspielige Massnahmen aufzukommen, wenn entweder überhaupt keine andere oder
jedenfalls keine kostengünstigere Methode zur Verfügung steht und sich die Massnahme
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch rechtfertigen lässt (BGE
109 V 41, 44 E. 2b; vgl. auch BGE 136 V 395, 407 f. E. 7.4 und Gebhard Eugster, a.a.O., N 339).
Gemäss dem Wirtschaftlichkeitsgebot muss sich der
Leistungserbringer in seinen Leistungen auf dasjenige Mass beschränken, das im
Interesse der versicherten Person liegt und für den Behandlungszweck
erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Das Wirtschaftlichkeitsgebot
erstreckt sich nach der Rechtsprechung auf sämtliche Teile der ärztlichen
Behandlung und findet auf alle gesetzlichen Leistungen Anwendung (BGE 137 V 43,
46 E. 2.3). Für Leistungen, die nicht mehr als wirtschaftlich im Sinne von
Art. 56 Abs. 1 KVG angesehen werden können, sieht Art. 56
Abs. 2 KVG vor, dass die Krankenversicherung deren Vergütung verweigern
bzw. eine zu Unrecht bereits bezahlte Vergütung zurückfordern kann.
4.1.
Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Behandlungen,
welche der Versicherte E____ im A____spital [...] zwischen dem 8. Dezember
2014 und dem 2. Februar 2016 erhalten hat, wirksam und zweckmässig waren. Die
Beklagte bestreitet auch nicht, dass die fraglichen Behandlungen dem Kriterium
der Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG entsprachen. Insbesondere
macht sie nicht geltend, es hätte kostengünstigere Behandlungen mit demselben
Zweck gegeben. Sie macht jedoch im Wesentlichen geltend, die in Rechnung
gestellten Kosten seien insgesamt zu hoch.
4.2.
Die Beklagte äusserte zunächst Zweifel an der Notwendigkeit der
Knieoperation vom 9. Dezember 2014 und hielt diese gar für widerrechtlich
erfolgt (Ergänzung der Klageantwort, N 5 ff., und Duplik,
N 7 ff.). Nachdem sie mit Eingabe vom 10. April 2018 die
getätigten Ausführungen zur fehlenden Aufklärung des Versicherten vor der Knieoperation
zurückzog (zu Recht, wie aus dem Operationsbericht vom 9. Dezember 2014,
KB 7, hervorgeht), sind auch ihre Ausführungen zur Widerrechtlichkeit
hinfällig. Was die Indikation der Operation betrifft, so geht aus der Verlaufszusammenfassung
des A____spitals [...] hervor, dass der Versicherte E____ aufgrund einer
endgradigen Gonarthrose belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider
Kniegelenke hatte und seine Gehstrecke seinen Angaben nach auf wenige 100 m
eingeschränkt war. Die Ärzte erklärten, aufgrund des „dynamischen Varus Thrust“
und der gemäss dem Versicherten zunehmenden Deformität, bestehe „die Indikation
zur dringlichen“ Operation. Es wurde festgehalten, dass vor dem Eingriff die
kardiale Situation noch abgeklärt werde und die psoriatischen Läsionen besser
zu therapieren versucht werden sollten (KB 6, S. 212). Weder aus
dieser Verlaufszusammenfassung, noch aus den sonstigen Akten ergibt sich ein
Hinweis darauf, dass das Operationsrisiko zu gross gewesen wäre. Vielmehr
erschien die Operation als angebracht, um dem damals 71-jährigen Mann zu
ermöglichen, wieder längere Strecken zu Fuss gehen zu können. Ausserdem ist
darauf hinzuweisen, dass der Zweck der ärztlichen Behandlung im Rahmen der
Krankenversicherung ‑ anders als beispielsweise bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) ‑ die möglichst vollständige Beseitigung der
körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung ist (BGE 109 V 41, 43
E. 2b). Damit ist auch die Frage der Notwendigkeit eine andere als bei anderen
Sozialversicherungen. Offensichtlich war der Eingriff aus Sicht des über die
Risiken aufgeklärten Versicherten und aus Sicht der behandelnden Ärzte
angezeigt, um die Beeinträchtigung durch die Kniearthrose zu vermindern und die
Lebensqualität des Versicherten zu steigern (wie auch von der Klägerin ausgeführt,
vgl. Klage, N 8).
Gemäss diesen Ausführungen können die Zweifel der Beklagten an der Notwendigkeit
der Operation nicht nachvollzogen werden. Somit vermögen die diesbezüglichen
Vorbringen der Beklagten nicht dazu zu führen, dass die Beklagte nicht die
(vollen) Kosten für die Behandlung von E____ zu übernehmen hat.
4.3.
In Bezug auf die weiteren Behandlungen bringt die Beklagte selbst
nicht vor, dass die Leistungen der Klägerin nicht angebracht gewesen wären. Insbesondere
macht die Beklagte nicht geltend, die Klägerin habe unnötige Leistungen
erbracht. Es finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin die mit den verschiedenen Behandlungen und Operationen verfolgten
Zwecke auch auf einem kostengünstigeren Weg hätte erreichen können. Hinweise
auf unnötige Behandlungen, die hätten unterlassen werden können, ohne das Leben
des Versicherten zu gefährden, fehlen ebenfalls. Die Beklagte benennt zudem
nicht, was die Klägerin anstelle der erfolgten Behandlungen hätte tun sollen. Der
Versicherte verbrachte den allergrössten Teil seines Spitalaufenthaltes auf der
Intensivstation (vgl. Verlaufszusammenfassung, KB 7 und TP-Rechnungen,
KB 29 und 30).
Dazu ist festzuhalten, dass aus der Verlaufszusammenfassung
(KB 7) hervorgeht, dass immer wieder auf ethische Fragen eingegangen
wurde. Dabei wurde jeweils festgehalten, dass eine volle Therapie gerechtfertigt
sei (vgl. z.B. KB 7, S. 59 ff.). Sodann geht aus dem
Austrittsbericht vom 1. Februar 2016 hervor, dass wiederholte
Besprechungen mit dem Versicherten E____ sowie zwei formelle interdisziplinäre ethische
Abklärungen (METAP Stufe 3) keine Argumente für eine Einschränkung der
Therapieaktivität gegeben hätten ‑ auch wenn es immer wieder zu
Motivationskrisen von E____ gekommen sei (KB 28, S. 4 f.). Die
erwähnten METAP Fallbesprechungen Stufe 3 wurden am 26. Februar 2015
und am 11. Juni 2015 durchgeführt und entsprechend dokumentiert
(Verlaufszusammenfassung, KB 7, S. 116 und 156). Ausserdem wurde im
Juli 2015 die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...] beigezogen
(vgl. Verlaufszusammenfassung, KB 7, S. 90 bis 101). Diese erklärte
am 30. Juli 2015, der Versicherte E____ sei nicht handlungsunfähig im
juristischen Sinne, da er eine Urteilsfähigkeit besitze und eine Kommunikation
mit ihm durch Kopfnicken und -schütteln möglich sei (Verlaufszusammenfassung,
KB 7, S. 94). Aus diesen Unterlagen wird deutlich, dass die Ärzte und
Ärztinnen der Klägerin abgeklärt hatten, in welchem Ausmass der Versicherte urteilsfähig
war und weiter therapiert werden wollte. Zentral ist, dass dieser die Therapien
wollte und immer wieder Hoffnung auf Heilung hatte (vgl. z.B. Verlaufszusammenfassung,
KB 7, S. 91). Hätten die Ärzte und Ärztinnen diesem Wunsch nicht
entsprochen, hätten sie sich mit grosser Wahrscheinlichkeit strafbar gemacht.
Ausserdem hätte dies zudem einen Verstoss gegen die Standesordnung der FMH (Foederatio
Medicorum Helveticorum) bedeuten können, gemäss welcher die Behandlung eines
Patienten unter Achtung von dessen Willen zu erfolgen hat (vgl. den ersten
Absatz von Art. 4 der Standesordnung vom 12. Dezember 1996, Stand 26. Oktober
2017; Download: https://www.fmh.ch/ueber_fmh/rechtliche_grundlagen/standesordnung.html,
zuletzt eingesehen am 17. August 2018). Es kann der Klägerin aus all
diesen Gründen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte die erbrachten
Leistungen ‑ oder auch nur einen Teil davon ‑ aus
krankenversicherungsrechtlicher Sicht nicht erbringen müssen. Demzufolge ist
die Wirtschaftlichkeit der Leistungen, welche die Klägerin gegenüber dem
Versicherten E____ erbracht hat, gegeben. Die rechtlichen Voraussetzungen für
die Erbringung der Leistungen durch die Beklagte gemäss Art. 32
Abs. 1 KVG sind somit erfüllt.
4.4.
4.4.1 Die Beklagte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die
Kostenübernahme durch die Krankenkasse nach oben zu begrenzen sei. Sie nimmt
dabei insbesondere Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE
136 V 295 (sog. „Myozyme I-Entscheid“) und BGE 142 V 478 (sog. „Myozyme II-Entscheid“).
Sie führt aus, das Bundesgericht habe darin ein Verhältnismässigkeitsgebot
aufgestellt. Dieses gelte nicht nur für Arzneimittel, sondern für die gesamten
Leistungen einer Krankenversicherung, somit auch für die vorliegend in Frage stehenden
Spital- und Pflegeleistungen (Klageantwort, insbesondere N 18). Aufgrund
dieser Rechtsprechung gelte eine absolute „Kostenbegrenzung von
CHF 100‘000.-- je gewonnenes Lebensjahr, allenfalls „qualitätsbereinigt“.
Vorliegend sei der Betrag aufgrund der Qualitätsbereinigung nach unten zu
korrigieren. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe darin, dass kein
Erfolg eingetreten sei sondern zahlreiche Folgebehandlungen ausgelöst worden
seien. Selbst bei einem Erfolgseintritt würden die Fallkosten die rechtlich
zulässigen Höchstkosten aber um ein Mehrfaches übersteigen (Ergänzung zur
Klageantwort, N 41 f.).
4.4.2 Was zunächst die QALY-Methode angeht, so fällt auf,
dass das Bundesgericht einzig in BGE 136 V 395 auf diese Bezug genommen hat. Es
findet sich kein einziger anderer Entscheid, in welchem diese zur Sprache
kommen würde. Ausserdem stellte das Bundesgericht schon damals nicht allein auf
diese Methode ab, sondern erwähnte sie als in andern Ländern verwendete
Kosten-Nutzen-Betrachtung (BGE 136 V 395, 411 E. 7.6.2). Dies lässt es als
äusserst fraglich erscheinen, ob das Bundesgericht diese Methode zum
entscheidenden Kriterium für die Übernahme von Kosten durch die
Krankenversicherung erklären wollte. Selbst wenn nun davon auszugehen wäre,
dass die QALY-Methode aufgrund von BGE 136 V 395 in der Schweiz grundsätzlich
zur Anwendung gelangt, wäre dies im vorliegenden Fall zu verneinen ‑ wie
sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
4.4.3 Das Bundesgericht erklärte in BGE 136 V 395, 413
E. 7.7, eine Verhältnismässigkeit bzw. Kosten-Wirksamkeit anhand
verallgemeinerungsfähiger Kriterien dränge sich insbesondere aus Gründen der in
Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten Rechtsgleichheit auf. Wie für
die Beschaffung staatlicher Mittel stelle sich auch für die Erbringung
staatlicher Leistungen die Frage nach der Verteilgerechtigkeit. Rechtsgleichheit
setze Verallgemeinerungsfähigkeit voraus. Verallgemeinerungsfähig sei nur, was
allen, die sich in einer gleichen Situation befinden, in gleicher Weise angeboten
werden könne. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1
BV gebietet aber nicht nur, dass Gleiches gleich, sondern auch, dass Ungleiches
ungleich behandelt werden muss (BGE 134 I 257, 260 E. 3.1, BGE 132 I 68,
74 E. 4.1, BGE 129 V 110, 112 E. 1.2.2). Vergleicht man den
vorliegenden Fall mit BGE 136 V 395 (und auch mit BGE 142 V 478), zeigen sich entscheidende
Unterschiede.
In den von der Beklagten zitierten BGEs ging es um die Kostenübernahme
eines Medikaments (Myozyme). Myozyme dient der Langzeittherapie
(Enzymersatztherapie) von Patienten mit gesichertem Morbus Pompe (BGE 136 V
395, 398 E. 4.2), einer seltenen, progressiven und tödlich verlaufenden
muskulären Stoffwechselerkrankung (vgl. https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/authorisations/new-medicines/myozyme_-50-mg--lyophilisat-fuer-ein-konzentrat-zur-herstellung-.html,
zuletzt eingesehen am 17. August 2018). Zum Zeitpunkt des ersten Entscheides
(BGE 136 V 295) war Myozyme noch nicht auf der Spezialitätenliste (SL; vgl.
Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG und Art. 64 ff. der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR
832.102]) aufgeführt (das Bundesgericht befasste sich daher mit der Frage eines
„off-label use“; BGE 136 V 395). Später wurde es mit umfangreichen Limitationen
in die SL aufgenommen (zum Zeitpunkt, in welchem BGE 142 V 478 erging, war dies
bereits der Fall, vgl. Sachverhalt A.a. des BGEs). Die Übernahme der
Medikamentenkosten durch die Krankenversicherung war und ist damit von
vornherein eingeschränkt.
Vorliegend war geplant, dem Versicherten E____ eine
Knie-Teilprothese zu implantieren. Es war zudem geplant, dass der Versicherte
nach der Operation wieder nach Hause entlassen wird (vgl. Eintrittsgespräch vom
8. Dezember 2014, KB 5) und er sein operiertes Knie ab dem ersten Tag
wieder voll belastet (vgl. Operationsbericht vom 9. Dezember 2014,
KB 7). Seine weitere medizinische Betreuung sollte ambulant erfolgen (vgl.
Verlaufszusammenfassung, S. 212). Stattdessen erfolgte nach der Operation eine
äusserst unglückliche Aneinanderreihung von vielen verschiedenen, akuten
Erkrankungen (Herzinfarkt, anurisches Nierenversagen, gastrointestinale Blutungen,
Dekubitus, verschiedenen Infektionen etc.). Das Vorbringen der Klägerin, dieser
schwere Verlauf mit den diversen Komplikationen sei nicht vorherzusehen gewesen
(vgl. Kläger, N 60), ist durchaus nachvollziehbar. So bestätigen denn auch
beide Parteien, dass es sich vorliegend um einen speziellen bzw. einen Ausnahmefall
handelt. Bei den bereits kurze Zeit nach der Operation nötig gewordenen weiteren
Heilbehandlungen handelte es sich ‑ anders als in BGE 136 V 395 ‑ nicht
um eine (potentiell) auf längere Zeit angelegte Therapie zur Behandlung einer chronischen
(und dazu noch seltenen) Krankheit (vgl. dazu Thomas
Hundsberger/Marianne Rohrbach/Kai M. Rösler, Die Problematik der
Enzymtherapie bei Morbus Pompe [Glykogenosy Typ II], in: Schweizerische
Ärztezeitung 2011, S. 427). Schon gar nicht ging es um einen „off-label
use“ eines Medikaments. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall dem jeweils neuen
und unerwarteten, zusätzlichen gesundheitlichen Problem des Versicherten
entgegnet, mit dem Ziel, das Überleben des Patienten zu sichern, ihn zu heilen
und anschliessend aus dem Spital zu entlassen (ein Ziel, dass schliesslich auch
erreicht wurde). Wie erwähnt, ist die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Leistungen
dabei nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.3.). Dass beim Versicherten bereits
Probleme mit Herzen und Nieren bekannt waren, ändert daran nichts. Beide diesbezüglichen
Ereignisse (Herzinfarkt und anurisches Nierenversagen) sind nicht vergleichbar
mit einer chronischen Erkrankung wie Morbus Pompe. Es musste jeweils
unmittelbar eingegriffen werden, da der Versicherte ansonsten mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit verstorben wäre. Hinzu kommt, dass es sich im vorliegenden
Fall um verschiedene Behandlungen verschiedener gesundheitlicher Probleme
handelt, während in den Myozyme-Entscheiden lediglich eine einzige Therapie
beurteilt wurde. Diese Entscheide äussern sich nicht dazu, ob mit der
Beschränkung der Myozyme-Kosten auch gleich alle andern Behandlungen des Morbus
Pompe und aller anderen davon unabhängigen Krankheiten einzustellen sind.
4.4.4 Die Diskrepanzen zwischen den „Myozyme-Entscheiden“ und
dem vorliegenden Fall sind derart gross (die Fälle sind sich absolut
„ungleich“), dass sich eine Gleichbehandlung nicht rechtfertigt. Insbesondere
ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die QALY-Methode vorliegend zur Anwendung
gelangen könnte. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass bei einer
chronischen, nicht heilbaren Krankheit diskutiert werden kann, wie hoch die
jährlichen Behandlungskosten sein dürfen. Bei einer unglücklichen Verkettung
von verschiedenen (noch dazu akut auftretenden) Erkrankungen, wie im Fall von E____,
ist es das hingegen nicht. Denn in einem solchen Fall hat eine Person das Pech,
innerhalb von kurzer Zeit durch verschiedene Erkrankungen hohe
Behandlungskosten zu erzeugen. Eine andere Person erzeugt vielleicht aufgrund
ähnlicher Erkrankungen, jedoch über viele Jahre verteilt zusammengerechnet
gleich viele Kosten; bei dieser Person würde die Kostenübernahme allerdings ‑
zu Recht ‑ nicht in Frage gestellt, solange die unter E. 3.2.
aufgeführten Kriterien bei den Behandlungen erfüllt würden. Dies würde eine
Ungleichbehandlung des Patienten, der aufgrund von ihm nicht zu verschuldender
Umstände innerhalb von ein bis zwei Jahren dieselbe Menge an Krankheitskosten
verursachen würde, darstellen. Eine solche lässt sich nicht rechtfertigen (vgl.
dazu E. 4.5.). Dies ist ein weiterer Grund, weshalb sich die QALY-Methode
für Fälle wie den vorliegenden nicht eignet.
Es trifft im Übrigen zu, dass sich das Bundesgericht in BGE 136
V 395 mit der Relation zwischen Kosten und medizinischem Nutzen auseinandergesetzt
hat. Dabei hat es auch festgehalten, eine Leistung sei zu verweigern, wenn
zwischen Aufwand und Heilerfolg ein grobes Missverhältnis bestehe (BGE 136 V
395, 407 f. E. 7.4). Es wies überdies darauf hin, dass die
Krankenversicherung nicht sämtliche Behandlungsmassnahmen, die aus
medizinischer Sicht möglich wären, übernimmt (BGE 136 V 395, 409 E. 7.5). Vorliegend
geht es jedoch nicht um Behandlungen, die eine blosse Option dargestellt hätten,
sondern um solche, die das Überleben von E____ sichern sollten ‑ und dies
auch taten, was sich mit dem Spitalaustritt am 2. Februar 2016 zeigte
(Austrittsbericht vom 1. Februar 2016, KB 28).
4.5.
4.5.1 Im Weiteren ist zu beachten, dass die
Krankenversicherungen als Trägerin einer staatlichen Aufgabe (vgl. dazu
Art. 117 BV) nicht nur an Art. 8 BV, sondern auch an die übrigen
Grundrechte gebunden und verpflichtet sind, zu ihrer Verwirklichung beizutragen
(Art. 35 Abs. 2 BV; vgl. auch BGE 126 V 70, 73 E. 4c/aa).
4.5.2 Im Zusammenhang mit den Grundrechten als verfassungsmässige
Rechte ist auf das in Art. 5 BV statuierte Legalitätsprinzip einzugehen. Demnach
ist Grundlage und Schranken des staatlichen Handelns das Recht (Art. 5
Abs. 1 BV). Die Leistungspflicht der Krankenversicherung wird namentlich
durch Art. 32 und Art. 56 Abs. 1 KVG eingeschränkt. Gemäss
diesen Bestimmungen muss die Wirtschaftlichkeit bei Behandlungen gewahrt werden
(vgl. E. 3.2.). Es ist daher im Sinne des Gesetzes, dass die
Krankenversicherungen gerade bei grösseren Beträgen eine entsprechende Prüfung
vornehmen (vgl. dazu z.B. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 136 V
395, 410 f. E. 7.6.1). Das Gesetz selbst macht jedoch keine konkreten
Angaben zur Rationierung von Krankenversicherungsleistungen trotz der Erfüllung
der WZW-Kriterien (vgl. E. 3.2.) ‑ noch tut dies die KVV. So wenig
wie die jährliche Maximalleistung gesetzlich verankert ist, ist es ein
Maximalbetrag, der eine einzige Person in ihrem ganzen Leben beanspruchen
dürfte.
4.5.3 Es fragt sich, ob hier eine ausfüllungsbedürftige
Gesetzeslücke anzunehmen ist. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn sich eine
Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich
stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die als sachlich
unhaltbar angesehen werden muss (BGE 134 V 131, 134 f. E. 5.3, BGE
134 V 182, 185 E. 4.1 und BGE 127 V 38, 41 E. 4b/cc mit Hinweisen).
Bevor angenommen werden darf, dass eine Lücke ausfüllungsbedürftig ist, ist
durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst
negative Antwort des Gesetzgebers (ein sog. qualifiziertes Schweigen)
darstellt. Nur wenn diese Frage verneint wird, kann von einer Lücke gesprochen
werden. Eine vom Gericht zu füllende echte Lücke darf nur angenommen werden,
wenn das Gesetz eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht
beantwortet. Dabei genügt es nicht, dass das Gericht das Fehlen einer
Vorschrift als sachlich unbefriedigend empfindet (unechte Lücke). Mit der
Annahme echter Lücken ist rechtsprechungsgemäss Zurückhaltung geboten (BGE 127
V 38, 41 E. 4b/cc und BGE 105 V 209, 211 E. 2b).
Der Gesetzgeber hat im Krankenversicherungsrecht namentlich
durch die WZW-Kriterien (Art. 32 KVG; vgl. ausserdem Art. 56 KVG),
die Umschreibung der allgemeinen Leistungen bei Krankheit (Art. 25 KVG),
die Definition der Leistungserbringer (vgl. Art. 35 ff. KVG), die
gesetzliche Verankerung der Arzneimittel- und der Spezialitätenliste
(Art. 52 KVG) und weitere Bestimmungen bereits verschiedene Beschränkungen
der von der Krankenversicherung zu übernehmenden Leistungen und zur Eindämmung
der Kosten geschaffen. Die Kosteneindämmung war denn auch ein wichtiger Punkt
bei der Erarbeitung des heutigen KVG (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrats über
die Revision des KVG vom 6. November 1991, BBl 1992 I 93 ff.,
insbesondere S. 96, 118 f., 126, 128, 130 und 189). Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass er eine darüber hinausgehende Beschränkung der
Leistungen der Krankenversicherung im Sinne einer (jährlichen) Maximalgrenze
lediglich aus Versehen nicht vorgesehen hat ‑ zumal sich die erwähnte
Botschaft über die Revision der Krankenversicherung ausführlich zu den
Kostenfragen äussert. Es ist vorliegend daher nicht von einer Gesetzeslücke
auszugehen, sondern vielmehr von einem qualifizierten Schweigen des
Gesetzgebers. Über das unter E. 4.4.4 Gesagte hinaus, kann daher (ohne
gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV) nicht von einer
allgemeingültigen Leistungsobergrenze im Krankenversicherungsrecht von jährlich
CHF 100‘000.-- ausgegangen werden ‑ erst recht nicht, wenn es um
Leben und Tod geht.
Überdies kann es auch aufgrund von Art. 9 BV (Schutz vor
Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) nicht angehen, dass eine Krankenkasse
ohne entsprechende rechtliche Grundlage einen selbstbestimmten Höchstbetrag
festlegt.
4.5.4 Angesichts der Notwendigkeit der Behandlungen zur Sicherung des
Überlebens des Versicherten E____, ist vorliegend namentlich auch an seine
grundrechtlich garantierten Rechte auf Achtung der Menschenwürde (Art. 7
BV) und auf Leben (Art. 10 Abs. BV) zu denken. Letzteres verpflichtet
den Staat zum Schutz des Lebens seiner Bürger vor Angriffen. Das heisst, er ist gehalten, die Verletzungen des
Rechts auf Leben durch vorsätzliche oder fahrlässige Tötungen mit
strafrechtlichen Sanktionen zu belegen und eine effektive Strafverfolgung zu
gewährleisten (vgl. BGE 135 I 113, 117
E. 2.1). Wie unter E. 4.3. bereits angedeutet, hätte es vorliegend
schon aufgrund dieses strafrechtlichen Schutzes Konsequenzen für die Ärzte
haben können, wenn sie ihren Patienten E____ entgegen dessen Willen nicht
weiter behandelt hätten. Hinzu kommt, dass sich das Recht auf Leben als
Abwehrrecht gegen den Staat richtet (BGE 136 I 87, 96 E. 4.2). Daher
stellt sich auch die Frage, ob, und wenn ja, in welchem Mass sich eine
Krankenversicherung weigern kann, Leistungen für akut lebensnotwendige
Behandlungen, welche die WZW-Kriterien erfüllen (vgl. E. 3.2.), zu
übernehmen. Sind die Krankenversicherungen doch aufgrund und im Rahmen des KVG
grundsätzlich zur Erbringung von Leistungen im Krankheitsfall verpflichtet
(vgl. namentlich Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG). Im vorliegenden
Fall hätte die Nichtbehandlung des Versicherten E____ ‑ wie erwähnt ‑
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dessen Tod bedeutet. Zudem
finden sich in den medizinischen Unterlagen keine Behandlungsalternativen. Auch
macht die Beklagte keine solchen geltend. Es ist daher anzunehmen, dass die
Klägerin bzw. ihre Ärzte als einzige Alternative zur Behandlung die Möglichkeit
gehabt hätte, ihren Patienten sterben zu lassen ‑ was aus erwähnten
Gründen im vorliegenden Fall keine Alternative zur Behandlung darstellte.
Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob und wenn ja, inwiefern
sich das Recht auf Leben nach Art. 10 Abs. 1 BV oder das Recht auf
Achtung und Schutz der Menschenwürde nach Art. 7 BV auf die
Leistungspflicht der Krankenversicherungen auswirkt, da sich bereits aus den
übrigen Erwägungen ergibt, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht vorliegend
zu Unrecht verneinte.
4.6.
Zusammenfassend gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch eine
Rechtsprechung, welche dazu führen würde, dass die Beklagte nicht für die Behandlungen
des Versicherten E____ im A____spital [...] aufzukommen hätte. Die ursprünglich
einzige geplante Behandlung ‑ die Implantation einer Knieteilprothese ‑
ist nicht in Frage zu stellen. Alle weiteren Erkrankungen sind als unglückliche
Anhäufung von eingetretenen Risiken zu sehen. Es bestand stets Hoffnung, dass
der lebenswillige Patient E____ wieder geheilt aus dem Spital entlassen werden
könnte. Diese Hoffnung wurde am 2. Februar 2016 erfüllt. Dass es im Rahmen
der Reha im F____spital [...] erneut zu einer Verschlechterung seines
Gesundheitszustands und schliesslich zu seinem Tod kam, vermag daran nichts zu
ändern. Die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin in Bezug auf
die für E____ erbrachten Leistungen, ist ungeschmälert.
Im Übrigen würde das Nichterbringen von
Leistungen für notwendige medizinische Massnahmen in einem Spital, für welche
es ‑ wie vorliegend ‑ keine Alternative gibt, bedeuten, dass die
Kosten am Ende vom Spital zu tragen wären, da dessen medizinisches Personal zur
Vornahme der Handlungen verpflichtet war (vgl. oben E. 4.3.). Dies ist nicht
sachgerecht.
5.1.
Im Ergebnis führen diese Erwägungen zur Gutheissung der Klage. Die Beklagte
ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 784‘835.10 zu bezahlen.
5.2.
Gemäss § 23 SVGG gelten für Prozesskosten und
Parteientschädigungen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts. Demgemäss hat
die unterliegende Beklagte die ordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Gemäss § 41 des kantonalen Reglements
vom 11. September 2017 über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement,
GGR; SR 154.810) gilt für Verfahren die bei dessen Inkrafttreten am
- Januar 2018 bereits rechtshängig waren, die bisher geltende Verordnung
vom 4. März 1975 über die Gerichtsgebühren. Da die Klage im vorliegenden
Verfahren am 28. November 2016 beim angerufenen Schiedsgericht einging,
gilt demnach die alte Verordnung über die Gerichtsgebühren. Gemäss deren
§ 2 Abs. 3 beträgt die normale Gebühr bei einem Streitwert von
CHF 500‘000.-- bis CHF 1‘000‘000.-- zwischen CHF 17‘000.-- und
CHF 22‘000.--. Für Instruktionsverhandlungen, Zwischenentscheide,
Augenscheine, Anordnung von Expertisen, vorsorglichen Massnahmen und Anordnungen
gemäss Art. 276 ZPO erhöht sich die normale Gebühr um bis zu 30% (§ 3
Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren).
Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 784‘835.10. Im Vorfeld der
Urteilsberatung fand eine Vermittlungsverhandlung statt. Daher ist eine
Grundgebühr von CHF 20‘000.-- zuzüglich einer Erhöhung um 5%
(CHF 5‘000.--) für die Vermittlungsverhandlung angemessen. Hinzu kommen
die Auslagen des Gerichts in Höhe von CHF 7‘683.-- (Schiedsrichterhonorare
für Urteilsberatung und umfassende Urteilszirkulation).
Die obsiegende Klägerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rechtsvertreterin der Klägerin
hat eine detaillierte Honorarnote über CHF 31‘102.52 (Honorar von
CHF 27‘757.50, zuzüglich diverse Aufwendungen von CHF 221.--, Spesen von
insgesamt CHF 832.73 und Mehrwertsteuer von 8% [CHF 1‘942.34] bis
31. Dezember 2017 und 7.7% [CHF 348.95] ab dem 1. Januar 2018)
eingereicht. Angesichts der Kompliziertheit des Falles und des Streitwerts ist eine
Parteientschädigung in dieser Höhe angemessen. Die Beträge werden jeweils nach
den mathematischen Regeln gerundet. Somit ergibt sich insgesamt eine
Parteientschädigung von CHF 28‘811.25 inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 2‘291.30.
Demgemäss erkennt das Schiedsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin CHF 784‘835.10 zu bezahlen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von CHF 25‘000.-- zuzüglich Auslagen von CHF 7‘683.-- gehen
zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 28‘811.25 inkl. Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 2‘291.30.
Schiedsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Sekretärin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: