Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.74
ENTSCHEID
vom 10.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Tulay Sakiz
Beteiligte
A____, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch C____ Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. April 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 26. März 2018
erstattete Rechtsanwalt A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Auftrag eines
von ihm nicht genannten Klienten bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige
gegen B____ als ehemaligen stellvertretenden CEO und Geschäftsleitungsmitglied
der Bank [...] in Basel (nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie allenfalls
weitere Personen wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art.
273 StGB und Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 BankG sowie
eventuell weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am
11. April 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung mit der Begründung, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 20. April 2018, mit welcher der
Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 11. April 2018 im Verfahren [...] sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Verfügung vom 24. April
2018 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdegegner und
der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom
24. Mai 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde
mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei. Der
Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 25. Mai 2018 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer
repliziert, offengelegt, wen er vertritt und die Vertretungsvollmacht eingereicht.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten ([...]), ergangen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.
393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Die
Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,
der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab
Eröffnung des Entscheides bzw. der Verfügung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ein Rechtsmittel kann
jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Rechtsmittelkläger
muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018,
Art. 385 StPO N 2).
1.3 Mit
der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. April 2018 angefochten. Diese Verfügung
stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am
13. April 2018 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 14. April 2018
zu laufen begann und am 23. April 2018 endete. Das auf 20. April 2018 datierte
und am selben Tag der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerdeschreiben ist innert
Frist erfolgt (act. 2).
1.4 Ausgangslage
dieses Entscheids bildet die Tatsache, dass Rechtsanwalt A____ am 26. März
2018 „[i]m Auftrag eines Klienten“ Strafanzeige erstattete, dessen Identität
jedoch nicht offenlegte. Auch die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
gerichtete Beschwerde vom 20. April 2018 erhob er ohne Erläuterung des
Mandatsverhältnisses und somit in eigenem Namen. Folglich gilt er in diesem
Verfahren als Beschwerdeführer. Erst mit Stellungnahme vom 2. Juli 2018,
mithin im laufenden Beschwerdeverfahren, gab Rechtsanwalt A____ die Identität
des „dissimulierten Beschwerdeführers“ bekannt, dessen Rechte er als
Beschwerdeführer wahrt. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Seine Legitimation wird im
Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition
geprüft.
1.5 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO formgemäss der Beschwerdeinstanz zu
übergeben. Die Bestimmung verlangt, dass die Beschwerde schriftlich und
begründet eingereicht wird. Deren Inhalt richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten
werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO). Die Pflicht, die Beschwerde
zu begründen, bezieht sich somit auch auf die Beschwerdelegitimation. In der
Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund (und
damit eine Beschwer) gegeben ist. Die Anforderungen an die Begründung der
Beschwerde sind relativ hoch. Das bedeutet, dass bereits die Beschwerdeschrift
selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat (BGE 133
II 400 E. 2 S. 403; BGer 1B_709/2011 vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386; OGer ZH UH130041 vom 26. April 2013 E.
1.4; Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden SK2 15 22 vom 15. Dezember 2015
E. 1b).
Bei rechtzeitig
eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist grundsätzlich
gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und
zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln (wie vergessener
Unterschrift, fehlende Vollmacht oder Textfehler), was sich aus Art. 110 StPO
ergibt. Auch unter dem Aspekt des Verbots des überspitzen Formalismus kann eine
Rechtsmitteleingabe zur Nachbesserung zurückzuweisen sein (Lieber, in: Zürcher Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 385 StPO N 5; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 StPO N 3; BGE
94 I 523; BGE 92 I 13 E. 2; BGE 86 I 4). Die Möglichkeit zur Verbesserung
einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt allerdings nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für bewusst mangelhafte Rechtsangaben.
Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass
sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen
keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen.
Ihnen gegenüber wird eine Nachfrist nur gewährt, wenn ein Versehen oder unverschuldetes
Hindernis vorliegt. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind auch Fälle des
offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa
hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um
sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 134 V 162
- 4.1 S. 164 und E. 5.1 S. 167 f.; BGer 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016
- 1.3.4; 6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.4.7; 6B_401/2016 vom 28.
November E. 2.1; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 385 StPO N 5; Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 385 StPO N 3). Darüber hinaus darf die Nachfrist nicht zur
materiellen Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe verwendet werden. Gemäss
konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO
nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung
bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens
der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung
vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann
somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 110 StPO N 22; BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3;
6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E.
5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B_220/2013 vom 22. August
2013 E. 3.3; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2, je mit Hinweisen).
1.6
1.6.1 Mit
Stellungnahme vom 24. Mai 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei. Hierzu führt sie an, dass der Beschwerdeführer
zur Einreichung der Beschwerde nicht legitimiert sei. Er habe bisher weder eine
Vertretungsvollmacht seines Klienten eingereicht noch offengelegt, um wen es
sich dabei handle. Es sei daher unklar, wen der Beschwerdeführer vertrete. Die
Legitimation zur Beschwerde knüpfe an das Vorliegen eines rechtlich geschützten
Interesses an. Dieses sei grundsätzlich vom Beschwerdeführer nachzuweisen bzw.
geltend zu machen. Vorliegend gehe weder aus den Schilderungen der Anzeige,
noch aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer oder seine Mandantschaft
zur Beschwerde legitimiert seien (act. 4).
1.6.2 In
der Replik vom 2. Juli 2018 stellt sich der Beschwerdeführer bezüglich
seiner Beschwerdelegitimation auf den Standpunkt, bei den mit der Strafanzeige
vom 26. März 2018 beanzeigten Lebenssachverhalten handle es sich
ausschliesslich um Offizialdelikte. Bei solchen Delikten stehe die Frage einer
direkten persönlichen Betroffenheit nicht zur Disposition, sondern der mit der
Straftat entstehende materielle Strafanspruch stehe primär dem Staat zu und
müsse grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen eines Verletzten von Amtes
wegen durchgesetzt werden. Selbst die Staatsanwaltschaft habe offenbar dem
Beschwerdeführer Parteistellung zuerkannt, denn sonst hätte sie lediglich die
Anzeige entgegengenommen und deren Eingang vermerkt, ihm im Übrigen aber nicht
auch ein Exemplar der Nichteintretensverfügung mit Hinweis auf das
Beschwerderecht (und damit auf die Parteistellung) zugesandt. Würde sie ihm nun
die Parteistellung aberkennen, so beginge sie ein eigentliches „venire contra
factum proprium“. Bereits in der Strafanzeige habe er geschrieben, dass er
diese im Auftrag und mit Vollmacht eines Klienten verfasst habe. Zum rechtlich
geschützten Interesse führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Klient als
direkt kausale Folge der beanzeigten Aussagen des Beschwerdegegners vor der
Staatsanwaltschaft [...] eine streitige Auseinandersetzung mit dem Finanzamt [...]
vor dem Finanzgericht [...] zu führen habe, wodurch ihm erheblicher Schaden
entstehe. Das Finanzamt [...] stütze sich bei der Begründung seiner
bestrittenen Steuerforderung zentral auf die Aussagen des Beschwerdegegners,
die Gegenstand der Anzeige bilden. Wegen des exorbitanten Schadens, der durch
das (Aussage)Verhalten des Beschwerdegegners verursacht worden sei, seien auch
zivilrechtliche Verfahren gegen ihn durchaus wahrscheinlich, so dass ohnehin
die Identität seines Klienten offengelegt werden würde (act. 8, S. 1 f.).
1.7
1.7.1 Das
vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeschreiben genügt den formellen Anforderungen
an eine schriftlich begründete Beschwerde nicht, da er weder die Identität
seines Klienten offen gelegt hat noch eine Vollmacht zur Vertretung seines
Klienten beigelegt hat (act. 2). In der Strafanzeige behielt sich der
Beschwerdeführer zwar das Recht vor, in einem späteren Stadium die Rechte
seines Klienten als Geschädigter im Verfahren geltend zu machen (act. 5). Trotz
der Ankündigung wahrt er in seiner Beschwerdeschrift die Anonymität seines
Klienten und legt nicht dar, inwieweit dieser als geschädigte Person im Sinne von
Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO gilt und aufgrund des angeblichen wirtschaftlichen
Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB und der Verletzung des Bankgeheimnisses
von Art. 47 BankG durch den Beschwerdegegner unmittelbar in seinen Rechten
betroffen ist. Unbestritten ist zwar, dass eine Strafanzeige von jedermann
schriftlich oder mündlich, ebenfalls anonym bei einer Strafverfolgungsbehörde
erstattet werden kann (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen
2017, N 1209). Damit eine Beschwerdeeingabe aber den Anforderungen genügt, muss
darin zumindest eine individuelle Person erkenntlich sein und deren Willen zum
Ausdruck gebracht werden, als Beschwerdeführer aufzutreten und eine ihn
berührende, hoheitliche Verfahrenshandlung anzufechten. Zudem wird im Falle
einer Vertretung vorausgesetzt, dass eine schriftliche Vollmacht beigelegt wird
(Guidon, a.a.O, N 383 und 414). Vorliegend
lässt die Beschwerdeschrift nicht erkennen, wer der Beschwerdeführer ist und
inwiefern dieser in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und damit
beschwert ist. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerde in formeller
Hinsicht mangelhaft begründet ist.
1.7.2 Mit
Blick auf das rechtlich geschützte Interesse ist zu ergänzen, dass der
Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. April 2018 auch unabhängig von der Identität
der Person, d.h. in materieller Hinsicht, nicht darlegt, wie sich das
angezeigte Verhalten zu Lasten einer bestimmten Person ausgewirkt hat. Zwar
begründet er einlässlich, auf welche Weise sich der Beschwerdegegner durch sein
prozessuales Verhalten gegenüber den deutschen Behörden strafbar gemacht haben
soll. Er hat in der Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern sich das
inkriminierte Verhalten schädigend auf seinen – noch unbekannten – Klienten
ausgewirkt hat. Dass der vom Beschwerdeführer vertretene „dissimulierte
Beschwerdeführer“ durch den angezeigten Sachverhalt geschädigt wurde, hat
jedoch aus der Beschwerdeschrift hervorzugehen, ansonsten ist nicht
nachzuvollziehen, worin das rechtlich geschützte Interesse an der
Beschwerdeführung überhaupt liegt. Sodann macht der Beschwerdeführer effektiv
auch nicht geltend, selbst von einer Straftat betroffen zu sein. Wenn er also
erst in einer späteren Phase des Verfahrens und nach einer Einwendung der Staatsanwaltschaft
erläutert, zu wessen Gunsten er den Rechtsschutz anruft, so hat er den hierfür
massgeblichen Zeitpunkt verfehlt. Mit Beschwerde nach Art. 393 StPO lässt
sich eine Nichtanhandnahmeverfügung – im Gegensatz zu einer Popularbeschwerde –
nur anfechten, wenn rechtzeitig dargelegt wird, wer von der betreffenden
Straftat unmittelbar in den eigenen Rechten verletzt worden ist.
1.7.3 Obschon
die Rechtsmittelbelehrung auf der Nichtanhandnahmeverfügung auf das Erfordernis
der Begründung hinwies (act. 1, S. 2), kam der Beschwerdeführer dieser Anforderung
nicht nach. Insofern erfüllt der Beschwerdeführer die in Art. 385 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 396 StPO statuierten Anforderungen an eine
Beschwerdebegründung nicht.
1.7.4 Den
Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft von einer
Parteistellung ausgegangen sei (act. 8, S. 1 f.), kann nicht gefolgt werden.
Wird gegen eine Person Strafanzeige erhoben, welche durch
Nichtanhandnahmeverfügung förmlich erledigt wird, haben die von der Verfügung
betroffenen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Recht, über die
Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft
informiert zu werden (Art. 321 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung
mit Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO). Hierbei
handelt es sich lediglich um eine Mitteilung und nicht um die Anerkennung einer
Parteistellung, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich als „Anzeigeerstatter“
bezeichnet wird (act. 1, S. 3). Darüber hinaus ist anzumerken, dass jeder
anfechtbare Entscheid grundsätzlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen
ist (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). Dies begründet kein für
den Anzeiger gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, zumal sich
Rechtsanwalt A____ in seiner Strafanzeige die Offenlegung des
Vertretungsverhältnisses vorbehalten hatte. Somit wirkt sich die entsprechende
Mitteilung mit einer Rechtsbelehrung nicht zu seinen Gunsten aus.
1.8 Zu
klären bleibt die Frage, ob dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Nachfrist
zur Beschwerdeergänzung anzusetzen gewesen wäre.
Nach seinen
eigenen Darlegungen in der Replik hat der Beschwerdeführer es für nicht
notwendig erachtet, die Identität seines Klienten bzw. dessen Betroffenheit offen
zu legen, weil wegen des exorbitanten Schadens, der durch das Aussageverhalten
des Beschwerdegegners verursacht worden sei, auch zivilrechtliche Verfahren
gegen seinen Klienten durchaus wahrscheinlich seien, so dass ohnehin seine
Identität offengelegt werden würde (act. 8, S. 2). Der Einwand des
Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Von einem Rechtsanwalt kann
erwartet werden, dass er die allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung
vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und diese nicht
später ergänzt oder korrigiert werden kann, kennt. Erst in der Replik vom 2.
Juli 2018, nachdem die Staatsanwaltschaft auf die fehlende
Beschwerdelegitimation aufmerksam gemacht hatte, zeigte er auf, wer die
geschädigte Person ist und inwiefern diese Person in ihren Rechten tangiert ist.
Würde dieses Vorgehen geschützt werden, liefe dies faktisch auf eine
grundsätzliche Verlängerung der Beschwerdefrist hinaus, was dem Sinn und Zweck
von Art. 385 Abs. 2 StPO widerspräche. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die mangelhafte Rechtsschrift einreichte,
ohne dass ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis vorgelegen hätte. Aufgrund
all dessen steht fest, dass auf das Setzten einer Nachfrist zur Verbesserung
der Beschwerde verzichtet werden konnte, weil die vorliegende, mangelhafte
Beschwerdebegründung zweifelsohne nicht nur einen blossen Formmangel aufweist
(fehlende Vollmacht), sondern einer materiellen Ergänzung bedurfte (Begründung
der Geschädigtenstellung).
1.9 Nach
dem Gesagten ist auf die mangelhaft begründete Beschwerde wegen fehlender
Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
2.1 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in
Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810)
auf CHF 1‘000.- zu bemessen und
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
2.2 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschwerdegegner als
beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn er freigesprochen oder das
Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Dies gilt qua Verweis von Art. 310
Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung. Der
Beschwerdegegner verlangt die Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung
seiner Verfahrensrechte. Advokat C____ hat mit Stellungnahme vom 24. Mai
2018 einen Aufwand von 12,5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 300.– pro
Stunde geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand ist den Umständen angemessen.
Die Bandbreite des zuzusprechenden Honorars bewegt sich gemäss § 14
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (BSG 291.400) in einem
Rahmen zwischen CHF 180.– bis 400.– pro Stunde. Die Festsetzung des
effektiven Stundenansatzes unterliegt der Schwierigkeit und Wichtigkeit des
Falls sowie den finanziellen Verhältnissen der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers. In Würdigung des Umstands, dass die mit der Anzeige vom
26. März 2018 erhobenen Vorwürfe auf komplexe sachverhaltliche
Zusammenhänge zurückgehen, rechtfertigt es sich, anstelle des üblichen
Stundenansatzes von CHF 200.– einen erhöhten Stundenansatz von
CHF 250.– zuzusprechen. Demnach ist der Beschwerdegegner für den Aufwand
seines Rechtsvertreters von 12,5 Stunden mit CHF 250.– pro Stunde,
ausmachend CHF 3‘125.– zu entschädigen. Hinzuzurechnen ist die MWST von 7,7 %,
ausmachend CHF 240.65. Insgesamt ist dem Beschwerdegegner somit eine
Entschädigung von CHF 3‘365.65 zu bezahlen. Eine Kostenauflage gegenüber
der anzeigestellenden Person ist gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung nicht angezeigt (BGE 141 IV 476 E. 1). Die Entschädigung
ist folglich vom Staat zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.-.
Dem Vertreter des Beschwerdegegners, C____,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3‘125.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 240.65,
ausmachend CHF 3‘365.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Tulay Sakiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.