Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
Vom 15. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
Erbengemeinschaft A____
B____, [...]
C____, [...]
Beschwerdeführerin
D____ AG
[...]
vertreten durch MLaw E____, Advokat,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.60
Einspracheentscheid vom 7.
November 2017
Kausalität
Tatsachen
I.
a) A____, geboren am [...] 1963 und verstorben am [...]
2018, arbeitete seit August 1999 für die F____ AG und war in dieser Eigenschaft
bei der D____ AG unfallversichert (vgl. Akte 68). Am 16. Dezember 2015
stürzte sie beim Zusammenschieben des Gästesofas und prallte mit der rechten
Schulter auf den Holzrahmen/Lattenrost (vgl. Akten 68 und 82). Am 23.
Dezember 2015 konsultierte sie wegen anhaltenden Schmerzen Dr. G____ (vgl.
Akte 4). Dieser verordnete mobilisierende Physiotherapie und wiederholt lokale
Infiltrationsbehandlungen (vgl. u.a. Akten 63 und 68). Am 4. Februar 2016 wurde
eine Sonographie des rechten Schultergelenkes vorgenommen (vgl. Akten 1 und
59). Am 5. April 2016 erfolgte schliesslich eine Abklärung mittels MRI. Es
wurde unter anderem eine Partialruptur der Supraspinatussehne ventral
festgestellt (vgl. Akten 5 und 62). Die H____ AG erbrachte die gesetzlichen
Leistungen.
b) Im weiteren Verlauf holte die Unfallversicherung die
medizinische Kurzbeurteilung vom 31. Juli 2016 ein (vgl. Akte 67). In der Folge
wurde A____ mit Schreiben vom 4. August 2016 mitgeteilt, man lehne ab dem 1.
September 2016 einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. Dezember 2015
und den geltend gemachten Beschwerden ab (vgl. Akte 37). Damit zeigte sich die
Arbeitgeberin von A____ nicht einverstanden (vgl. Akte 38). Die D____ AG holte
beim beratenden Arzt die Stellungnahme vom 19. September 2016 ein (vgl. Akte
71). In der Folge erliess die Versicherung am 21. September 2016 eine dem
Schreiben vom 4. August 2016 entsprechende Verfügung (vgl. Akte 40).
c) Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 teilte die D____
AG A____ mit, man ziehe die Verfügung vom 21. September zurück und prüfe die
Leistungspflicht erneut (vgl. Akte 44). In der Folge wurde die
Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 von Dr. I____ untersucht (vgl. den
Bericht vom 7. November 2016; Akte 72). Mit Schreiben vom 13. Dezember
2016 wurde A____ schliesslich beschieden, wegen der frozen shoulder (Capsulitis
adhaesiva) gewähre man weiterhin Leistungen. Die Partialläsion der
Supraspinatussehne und die AC-Arthrose hingegen dürften vorbestehend und somit
nicht unfallkausal sein (Akte 45).
d) Am 27. April 2017 stellte die J____ Klinik bei der D____
AG ein Kostengutsprachegesuch für eine auf den 20. Juni 2017 angesetzte Schulteroperation
(vgl. Akte 119). Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 teilte die Versicherung A____ –
Bezug nehmend auf den Brief vom 13. Dezember 2016 – mit, die für den 20. Juni
2017 geplante Schulterarthroskopie stehe nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis
vom 16. Dezember 2015 (Akte 46). Am 11. Mai 2017 teilte Dr. K____, c/o L____klinik,
der Versicherung seine gegenteilige Meinung mit (vgl. Akte 80). In der Folge
holte diese beim beratenden Arzt die Stellungnahme vom 22. Mai 2017 ein (vgl.
Akte 81).
e) Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (Akte 47) verneinte
die D____ AG eine Leistungspflicht in Bezug auf die geplante Operation. Im
Dispositiv der Verfügung wurde festgehalten: "Die Partialruptur der
Supraspinatussehne ist unfallfremd. Die AC-Arthrose ist vorbestehend. Der
Status quo sine vel ante betreffend Capsulitis adhaesiva ist per 15. März 2017
eingetreten." Am 20. Juni 2017 fand der fragliche operative Eingriff in
der L____klinik statt (vgl. den OP-Bericht; Akte 55). Gegen die Verfügung vom
24. Mai 2017 erhob A____ am 26. Juni 2017 Einsprache (vgl. Akte 48). Mit
Einspracheentscheid vom 7. November 2017 wurde die Einsprache abgewiesen (vgl.
Akte 58).
II.
a) Hiergegen hat A____ am 11. Dezember 2017 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen
auszurichten, insbesondere die Heilkosten im Zusammenhang mit dem Eingriff vom
20. Juni 2017.
b) Die D____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) A____ hält mit Replik vom 19. April 2018 fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24.
Mai 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Am 9. Juni 2018 verstirbt A____.
III.
a) Am 15. August 2018 wird die Sache von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten. Im Rahmen der Urteilsfindung erfährt das
Gericht auch vom Tod der Versicherten.
b) Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 15.
August 2018 wird das Erbschaftsamt [...] gebeten, dem Gericht die Erben von A____
mitzuteilen. Diesem Ersuchen kommt das Amt am 20. August 2018 nach.
c) In der Folge wird den Erben von A____ Frist gesetzt,
dem Gericht mitzuteilen, ob sie gemeinsam in das Verfahren eintreten und den
Prozess zu Ende führen möchten oder nicht.
d) Mit Schreiben vom 16. September 2018 teilen die Erben
der Versicherten mit, dass sie in den Prozess eintreten.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die am 5. April
2016 festgestellte Partialruptur der Supraspinatussehne sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. Dezember 2015 zurückzuführen.
Daher sei eine diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint worden (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin
bestritten (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2.
Streitig und zu prüfen
ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in Bezug auf die bei
der Versicherten am 5. April 2016 festgestellte Partialruptur der
Supraspinatussehne resp. den dadurch erforderlich gewordenen operativen
Eingriff vom 20. Juni 2017 (inkl. Folgekosten) ihre Leistungspflicht verneint
hat.
3.1.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V
356, 358 E. 3.2).
3.2.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1;
BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1).
3.3.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129
V 177, 181 E. 3.1).
4.1.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es naturgemäss medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
4.2.
4.2.1. In Bezug auf die Beurteilung der Unfallkausalität einer
Schultersehnenruptur lassen sich der medizinischen Literatur insbesondere
folgende Aussagen entnehmen: Von Bedeutung für die ärztliche Beurteilung der
Unfallkausalität einer Sehnenruptur ist unter anderem, ob ein
"geeignetes" Unfallereignis vorliegt resp. die Frage nach der
biomechanischen Belastung der Schulter (vgl. u.a. Dr. med. R. Hepp/G. Lambert,
Die Begutachtung der Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren
– eine Zusammenarbeit von Richter und medizinischem Sachverständigen, S. 14 ff.
[einsehbar unter https://www.gutachtenseminar.com];
vgl. auch PD Dr. med. Oberst,
Begutachtung des Bandapparates und der Sehnen, In: Begutachtungs-Seminar für
Chefärzte/Chefärztinnen an den am Verletzungsartenverfahren beteiligten
Kliniken zum Thema "Schulterverletzungen", S. 45 ff. [https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/medien/infomat/lv8_suedwest/documents/lv8_heft31ae_.pdf]).
Nach einem traumatischen Riss ist zu erwarten, dass die Betroffenen rasch eine
ausgeprägte Schmerz- und Funktionsstörung entwickeln und zeitnah ärztliche
Hilfe in Anspruch nehmen. Allerdings hängt das Verhalten nach dem Unfall naturgemäss
auch von der Persönlichkeit der betroffenen Person ab (vgl. Hepp/Lambert,
a.a.O., S. 15 f.).
4.2.2. Bei degenerierten Sehnen kann schon ein verhältnismässig leichtes
Trauma zur Rotatorenmanschettenruptur führen. Daher kommen als Ursachen
durchaus auch leichte, vielleicht gar nicht als schlimm wahrgenommene
Verletzungen infrage (vgl. https://www.beobachter.ch/gesundheit/krankheit/rotatorenmanschettenruptur-rotatorenmanschettenriss).
4.2.3. Relevant ist darüber hinaus auch die Frage nach einem allfälligen
Vorschaden (vgl. insb. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 10 ff.). Ein
allfälliger Vorschaden (bestehender Riss) lässt sich indirekt erkennen an einer
sichtbaren deutlichen Verschmächtigung der Schulterblattmuskulatur, besonders
Musculus supraspinatus et infraspinatus unmittelbar nach dem Unfall. Damit
vergleichbar ist die Aussagekraft des kernspintomografischen Bildes der
Muskulatur. Auch im Kernspintomogramm lässt sich eine Muskelverschmächtigung
nachweisen. Zusätzlich finden sich gegebenenfalls noch Signaländerungen in der
Binnenstruktur der Muskulatur, die auf eine Muskelverfettung hinweisen. Sowohl
die Muskelverschmächtigung als auch die Muskelverfettung weisen im
Kernspintomogramm auf eine ältere Rissbildung (Wochen bis Monate) hin. Der
Nachweis von Knochenzysten im Tuberculum maius oder der Nachweis vermehrter
Sklerosierungen in dieser Region kann allenfalls als Hinweis auf chronische degenerative
Veränderungen der Rotatorenmanschette gewertet werden. Zu beachten gilt es
aber, dass derartige radiologische Befunde keine Rissbildung der Rotatorenmanschette
belegen. Auch eine verstärkte Krümmung des knöchernen Schulterdaches und der
Nachweis von osteophytären Ausziehungen am Schultergelenk können nicht als
überzeugender Hinweis auf einen strukturellen Vorschaden der Rotatorenmanschette
herangezogen werden. Abgesehen von diesen indirekten Kriterien eignen sich
allenfalls auch die Aussagen des gutachterlich erfahrenen Operateurs, um alte
Sehnenschäden von frischen Sehnenschäden zu unterscheiden. Mit Einschränkungen
können auch Beschreibungen der Sehnenränder zur Abgrenzung beitragen. Fransige
Ränder deuten eher auf einen frischen (Zusatz)Schaden, abgerundete wulstige
Ränder auf einen alten Riss hin (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 11 ff.).
4.2.4. In Bezug auf einen allfälligen Vorschaden gilt es im
Übrigen auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ein Unfall einen
nachgewiesenen Vorschaden der Sehne vergrössert hat und damit gegebenenfalls
die Funktionsstörung erst hervorgerufen oder zu einer richtungsweisenden
Verschlechterung einer vorbestehenden Schulterfunktionsstörung geführt hat
(vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.).
4.3.
Was im vorliegenden Fall das Unfallereignis angeht, so wurde in der
Unfallmeldung festgehalten: "Beim Zusammenschieben des Gästesofas mit dem
Fuss hängen geblieben, gedreht und mit der Schulter auf den
Holzrahmen/Lattenrost gefallen" (vgl. Akte 82). Im Arztzeugnis vom 17.
August 2016 (Akte 68) wurde dargetan, die Patientin habe am 16. Dezember 2015
einen Stolpersturz erlitten, sei mit der rechten Schulter auf die Kante der
Sofalehne gestürzt. In der Folge hätten sich zunehmend bewegungs- und
belastungsakzentuiert auftretende Schulterschmerzen rechts entwickelt (vgl.
Akte 68). Gegenüber Dr. I____ gab die Versicherte an, sie sei am
16. Dezember 2015 gestürzt, wobei es zu einer direkten Kontusion der
rechten Schulter an einer Bettkante gekommen sei. In der Folge habe sie starke
Schmerzen an der traumatisierten rechten Schulter verspürt und es habe eine
starke Bewegungseinschränkung bestanden. Sie habe den Arm nicht mehr abduzieren
können (vgl. Akte 72). Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die
Versicherte Dr. G____ wegen des Unfalles bereits am 23. Dezember 2015 (und
nicht erst am 5. Januar 2016) konsultiert hat (vgl. Akte 4).
4.4.
4.4.1. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen
wie folgt: Am 5. April 2016 erfolgte eine Abklärung mittels MRI. Die
Beurteilung lautete folgendermassen: (1.) "Partialruptur der Supraspinatussehne
ventral mit diffuser Kontrastmittelimbition und zusätzlich umschriebenem,
transtendinösem, spaltförmigem Rupturanteil, der die bursaseitige Oberfläche
der Sehne erreicht und konsekutivem Kontrastmittelaustritt in die Bursa
subacromialis"; (2.) "AC-Gelenkarthrose mit nach subakromial gerichteten
Osteophyten" (vgl. Akte 62).
4.4.2. Dr. K____, c/o L____klinik, hielt in der Folge am 12.
April 2016 in der Patientenakte folgende Diagnose fest: "Partialruptur der
Supraspinatussehne Schulter rechts mit posttraumatischer Kapsulitis adhäsiva, Sturz
am 16. Dezember 2015". In Bezug auf den Röntgenbefund gab er an, im
mitgebrachten Arthro-MRI der rechten Schulter finde sich eine Auflockerung in
der Supraspinatussehne mit kleiner bursaseitiger Partialläsion und einem
Kontrastmittelübertritt in die Bursa, wobei die transmurale Rupturstelle nicht
klar sichtbar sei. Die restlichen Sehnen seien intakt. Es bestünden normale
Knorpelverh.tnisse (vgl. Akte 63).
4.4.3. In der Beurteilung M____ vom 31. Juli 2016 wurde
dargetan, es bestehe ein erheblicher degenerativer Vorzustand mit Osteophyt im
AC-Gelenk, was praedisponierend für eine degenerative Schädigung der
Supraspinatussehne sei. Der Status quo sine bzw. der überwiegend
wahrscheinlichen Unfallkausalität könne nach acht Monaten (Ende August 2016)
als erreicht angesehen werden (vgl. Akte 67).
4.4.4. Dr. N____ (beratender Arzt) machte in seiner
Stellungnahme vom 19. September 2016 geltend, es sei durch den Unfall zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung gekommen. AC-Gelenksarthrose und Supraspinatussehnenläsion
seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehend (vgl. Akte 71).
4.4.5. Dr. I____ hielt im Bericht vom 7. November 2016 fest,
die Versicherte habe am 16. Dezember 2015 eine Kontusion der rechten Schulter
erlitten. In der Folge habe sich eine posttraumatische frozen shoulder rechts
entwickelt. Im MRI sehe man eine Partialläsion der Supraspinatussehne sowie
eine AC-Arthrose mit nach subacromial gerichtetem Osteophyten. Sowohl die
AC-Arthrose als auch die Partialläsion der Supraspinatussehne dürften
vorbestehend und somit nicht unfallkausal sein. Dagegen müsse davon ausgegangen
werden, dass die Capsulitis adhaesiva (oder frozen shoulder) direkte Folge des
erlittenen Traumas sei (vgl. Akte 72).
4.4.6. Im Bericht O____ vom 17. März 2017 wurde festgehalten,
im Vergleich zu den Voraufnahmen sei das Ödem in den vorderen zwei Dritteln der
Supraspinatussehnenplatte deutlich regredient. Es liege eine zunehmende
hypoplastische Vernarbung und ein Volumenverlust der Supraspinatussehnenplatte
in den vorderen 1.5 cm vor (vgl. Akte 77).
4.4.7. In der Beurteilung M____ vom 24. April 2017 wurde
ausgeführt, die geplante SAS sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
unfallkausal; dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der beratenden Ärzte und
aufgrund des Konsiliums von Dr. I____ (vgl. Akte 79).
4.4.8. Dr. K____ machte daraufhin mit Schreiben vom 11. Mai
2017 geltend, die Patientin sei am 16. Dezember 2015 gestürzt und habe eine
posttraumatische Capsulitis adhaesiva durchgemacht. Der Grund dieser Capsulitis
sei eine Partialruptur der Supraspinatussehne. Es sei ihm nicht klar, mit welcher
Begründung der beratende Arzt der Versicherung davon ausgehe, dass die Läsion
bereits bestanden habe (vgl. Akte 80).
4.5.
4.5.1. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen,
dass die am 5. April 2016 festgestellte Partialruptur der
Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16.
Dezember 2015 zurückzuführen ist. Auf die Beurteilung von Dr. I____ vom 7.
November 2016 (Akte 72) kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist von der
Richtigkeit der Einschätzung von Dr. K____ auszugehen (vgl. die nachstehenden
Überlegungen).
4.5.2. Zunächst kann dem Ereignis vom 16. Dezember 2015 nicht
die Eignung abgesprochen werden, die vorliegend infrage stehende Verletzung zu
bewirken. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Versicherte – ihren Aussagen
zufolge (vgl. insb. die gegenüber Dr. I____ gemachten Ausführungen) – zeitnah Schmerzen
und eine Bewegungseinschränkung verspürte. Sie konsultierte auch verhältnismässig
rasch den Arzt. Überdies ist von Bedeutung, dass im MRI-Bericht vom 5. April
2016 weder von einer Verfettung noch von einer Atrophie die Rede ist (vgl. Akte
62). Auch dies deutet darauf hin, dass der festgestellte Riss unfallbedingt und
nicht vorbestehend ist (vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor).
4.6.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ihre
Leistungspflicht in Bezug auf den operativen Eingriff vom 20. Juni 2017 (inkl. Folgekosten)
verneint hat.
5.1. Den
obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 7. November 2017 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, für die Kosten des operativen
Eingriffes vom 20. Juni 2017 (inklusive Folgekosten) aufzukommen.
5.2.
Angesichts des Verfahrensausganges hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt
sich daher eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) rechtfertigen.
5.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In
Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. November 2017
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, für die Kosten des
operativen Eingriffes vom 20. Juni 2017 (inklusive Folgekosten) aufzukommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.
260.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: