Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
September 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
R. Köhler
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.67
Verfügung vom 19. April 2018
Anforderungen an medizinische
Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1975, reiste
im Dezember 1991 aus der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2, S. 8). Er
hatte in der Folge diverse Arbeitsstellen inne und bezog zwischenzeitlich immer
wieder Arbeitslosenentschädigung (vgl. IV-Akte 4, S. 4 f.). Unter anderem
arbeitete er ab dem 17. April 2001 bis Ende Dezember 2001 als Gerüstbauer für
die B____ AG (vgl. IV-Akte 5). Von September 2002 bis Ende Dezember 2002 war er
für die C____ AG im Einsatz (vgl. IV-Akte 9). Im Juni 2003 und im Juli 2003 hatte
er – vermittelt durch die D____ AG – Einsätze als Bauhandlanger (vgl. IV-Akte
12). Im Oktober 2003 meldete sich der Beschwerdeführer wegen einer seit Jahren
bestehenden Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt
traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.
Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert
(vgl. u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 21. Mai 2004; IV-Akte 20). Des
Weiteren erteilte die IV-Stelle Dr. F____ den Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 16. August 2004; IV-Akte 21). Mit
Verfügung vom 31. August 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 22).
b) Ab dem 1. Oktober 2010 arbeitete der Beschwerdeführer
für die G____ AG (Abteilung Verpackung Rohwurst; vgl. IV-Akte 53, S. 2 f. und
IV-Akte 65, S. 2 ff.). Ab dem 18. März 2015 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. IV-Akte 65). Im Mai 2016 meldete er sich erneut zum Bezug von
IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 31). Die IV-Stelle traf in der Folge erneut
entsprechende Abklärungen. Insbesondere zog sie Fremdakten bei (vgl. u.a. die Berichte
von Dr. H____ vom 7. Juni 2015 [IV-Akte 53, S. 36 ff.] und vom 15. Oktober
2015 [IV-Akte 53, S. 32 ff.] sowie den Bericht von Dr. I____ vom 2. Juni 2016
[IV-Akte 45, S. 2 ff.]) und erteilte schliesslich Dr. F____ einen Auftrag zur
Erstattung eines Verlaufsgutachtens (Gutachten vom 12. September 2017; IV-Akte
68). Nach Einholung der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 1.
Februar 2018 (IV-Akte 70) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 16. Februar 2018 mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch zu verneinen
(vgl. IV-Akte 71). Am 19. April 2018 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 75).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. April 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss
beantragt er die Zusprechung einer (Teil-)Rente.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
III.
Am 3. September 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das Verlaufsgutachten von Dr. F____ vom 12. September 2017 gehe man zu Recht davon
aus, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit
verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Verneinung eines
Rentenanspruches als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten von Dr. F____ könne nicht abgestellt werden; er verfüge nicht über
eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Vielmehr sei gestützt auf die vorliegenden
medizinischen Unterlagen von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen
(vgl. die Beschwerde).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2.
3.2.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Frage der wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat,
mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.3. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 31.
August 2004 den Referenzzeitpunkt.
3.3.
3.3.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
3.3.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE
137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.4.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2004 (V-Akte 22)
basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. F____
vom 16. August 2004 (IV-Akte 21). Dr. F____ hatte als Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.25), Cannabisabhängigkeit
(ICD-10 F12.25) und Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25). In der Liste der
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angeführt: akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Des Weiteren hatte Dr. F____ klargestellt, der
Explorand habe seinen Drogen- und Alkoholkonsum ungefähr 1997 begonnen. Er habe
zwar damals etwas unter der Emigration und der schwierigen Beziehung zu seinem
Vater gelitten, eine eigentliche psychiatrische Erkrankung sei aber nicht
vorhanden gewesen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Alkohol- und
Drogenkonsum zur Behandlung eines vorbestehenden psychiatrischen Leidens vom
Exploranden eingesetzt worden wäre. Es handle sich um ein primäres
Suchtgeschehen (vgl. S. 4 resp. S. 7 des Gutachtens). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
könne aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden (vgl. S. 6 des Gutachtens).
3.5.
Die Verfügung vom 19. April 2018, mit der erneut ein Rentenanspruch
des Beschwerdeführers abgelehnt wurde (vgl. IV-Akte 75), basiert auf dem
Verlaufsgutachten von Dr. F____ vom 12. September 2017 (IV-Akte 68). In diesem
wurde festgehalten, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
des Exploranden gestellt werden. Erläuternd führte Dr. F____ aus, im
Vordergrund stehe die Polytoxikomanie. Seit Jahren konsumiere der Explorand
regelmässig Cannabis, Alkohol und sehr häufig Kokain. Es bestehe eine
ausgeprägte Polytoxikomanie. Der Explorand sei etwas impulsiv, rege sich
schnell auf, habe sich aber im Grossen und Ganzen im Griff. Es könnten also
impulsive Persönlichkeitszüge festgestellt werden. Eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung lasse sich aber nicht diagnostizieren. Der Explorand lebe
seit Jahren in einer stabilen Beziehung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, habe
zuletzt während fünf Jahren ohne Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen
Bereich als Betriebsarbeiter gearbeitet. Der Explorand könne seine Emotionen
und Impulse also kontrollieren. Es fänden sich keine Hinweise auf eine
vorbestehende, schwere psychiatrische Störung, zu deren Behandlung der Explorand
die psychotropen Substanzen eingesetzt hätte. Es handle sich somit um eine
primäre Polytoxikomanie (vgl. S. 19 des Gutachtens).
3.6.
3.6.1. Auf dieses Gutachten von Dr. F____ vom 12. September 2017 kann
nicht ohne weiteres abgestellt werden. Insbesondere erscheint die vom Gutachter
vorgenommene Auseinandersetzung mit den abweichenden Vorakten, namentlich mit
den Berichten von Dr. H____ und Dr. I____ (vgl. S. 23 f. des Gutachtens von
Dr. F____), als äusserst rudimentär und daher ungenügend (vgl. die
nachstehenden Überlegungen).
3.6.2. Dies gilt namentlich
für die von Dr. H____ in den Berichten vom 7. Juni 2015 (IV-Akte 53, S. 36 ff.)
und vom 15. Oktober 2015 (IV-Akte 53, S. 32 ff.) diagnostizierte "kombinierte
Persönlichkeitsstörung vom impulsiv-narzisstischen Typ" (vgl. S. 4 des
Gutachtens vom 7. Juni 2015 resp. S. 3 des Gutachtens vom 15. Oktober 2015)
resp. die von Dr. I____ im Bericht vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 45, S. 2 ff.)
festgehaltene Diagnose "kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen
mit narzisstischen, selbstunsicheren und emotional-instabilen Anteilen, ICD-10
F 61" (vgl. S. 13 des Gutachtens). Dr. F____ verneinte das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung einzig mit der Begründung, es sei während der fünfjährigen
Tätigkeit des Exploranden an der letzten Arbeitsstelle und während des
langjährigen Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nie zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen gekommen. Der Explorand sei etwas impulsiv, rege sich
schnell auf, könne aber seine Emotionen und Impulse kontrollieren (vgl. IV-Akte
88, S. 24 des Gutachtens). Diese knapp gehaltenen Bemerkungen genügen jedoch nicht,
um die von zwei anderen Fachärzten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) per se zu verneinen. Insbesondere gilt es
zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch an seiner letzten Arbeitsstelle ein
auffälliges Verhalten an den Tag gelegt hat. So ist unter anderem in Unterlagen
der G____ AG über den Beschwerdeführer vermerkt, er würde sich aggressiv
verhalten und Weisungen des Vorgesetzten missachten (vgl. IV-Akte 53, S. 43).
3.6.3. Speziell die von Dr. H____
angeführten Argumente für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung können daher
– zumindest aus der Sicht eines Laien – nicht von vornherein als unrichtig
abgetan werden. Die Psychiaterin führte aus, es bestehe eine deutliche
Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren
Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und
Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. Das auffällige Verhaltensmuster sei
tiefgreifend verwurzelt und widerspiegelt sich in vielen persönlichen und
sozialen Situationen. Die diagnostischen Leitlinien der Persönlichkeitsstörung
nach ICD-10 würden somit erfüllt (vgl. S. 4 des Berichtes vom 7. Juni 2015). Im
Übrigen wird auch im Bericht des Zentrums für Suchtmedizin vom 27. Juni 2016
(IV-Akte 36, S. 2 f.) vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen
und das damit einhergehende Verhaltensmuster des Beschwerdeführers erörtert.
3.6.4. Des Weiteren kann
angesichts der abweichenden fachärztlichen Einschätzungen auch nicht unbesehen
der – ohnehin nicht fundiert begründeten – Auffassung von Dr. F____ gefolgt und
von einer primären Drogensucht ausgegangen werden. Namentlich führte Dr. H____
im Bericht vom 7. Juni 2015 (IV-Akte 53, S. 32 ff.) aus, es liege eine
Komorbidität einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie ein sekundärer
schädlicher Gebrauch von Cannabis und Kokain vor (vgl. S. 4 des Berichtes). Im Bericht
vom 15. Oktober 2015 (IV-Akte 53, S. 32 ff.) führte Dr. H____ aus, es könne
davon ausgegangen werden, dass der Explorand die Drogen zunächst eingesetzt
habe, um seine Aggressionen einzudämmen und die Frustrationen und inneren
Spannungen ertragen zu können, die er im Zusammenhang mit der kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anders habe kontrollieren
und containen können. Der schädliche und dann abhängige Gebrauch von multiplen
Substanzen habe also zur Spannungsabfuhr gedient und diene weiterhin dazu sowie
dazu, für den unausgesprochenen Ärger und die Wut, eine Ausdrucksmöglichkeit zu
finden. Der Versicherte werde immer wieder überfordert von den Anforderungen,
die an ihn gestellt würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der multiple
Substanzgebrauch zunächst als Selbstmedikation eingesetzt worden sei und in der
Folge daraus ein Abhängigkeitssyndrom entstanden sei (vgl. S. 3 des Berichtes).
3.7.
Angesichts dieser sich widersprechenden ärztlichen Unterlagen lassen
sich aus psychiatrischer Sicht keine zuverlässigen Aussagen zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdegegnerin ist
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen. Aus diesem Grunde
erscheint es angezeigt, dass diese eine umfassende psychiatrische Begutachtung
des Beschwerdeführers veranlasst. Der von der Beschwerdegegnerin beizuziehende
psychiatrische Gutachter hat sich – mit Blick auf die diversen im Raum stehenden
Diagnosen – ausführlich mit den relevanten Vorakten auseinanderzusetzen und
seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fundiert zu begründen. Spezielles
Augenmerk hat der Gutachter dabei den Fragen zu widmen, ob eine
Persönlichkeitsstörung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) vorliegt und
ob die Drogensucht als primär oder sekundär anzusehen ist.
3.8.
3.8.1. Im Übrigen erscheint der medizinische Sachverhalt auch in
Bezug auf die Drüsenproblematik als ungenügend abgeklärt. Diesbezüglich kann
nicht ohne weiteres auf die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes vom
21. Juli 2016 (IV-Akte 38) abgestellt und ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers verneint werden.
3.8.2. Dr. J____ hielt im Attest vom 14. April 2016 (IV-Akte 53, S.
30 ff.) fest, der Patient sei wegen einer Hidradenitis suppurativa in den
Achselhöhlen beidseits und inguinal aktuell im K____spital in Behandlung. Es
bestünden immer wieder Schweissdrüsenabszesse, die geöffnet werden müssten.
Aufgrund dessen sei der Patient seit August bis jetzt nicht arbeitsfähig. In
seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (IV-Akte 36) gab Dr. J____ an, die
Erkrankung führe zu immer wiederkehrender Abszessbildung, vor allem in der Achelhöhle
sowie auch in der Leiste. Verschiedene Behandlungsversuche (operativ bzw. konservativ)
seien bisher gescheitert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei es so, dass
immer wieder Arbeitsausfälle entstünden. Dr. E____ legte schliesslich in seiner
Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (IV-Akte 36, S. 4 ff.) dar, der Patient
leide an etwa monatlich wiederkehrenden abszedierenden Infekten von
Schweissdrüsen, die mehrmals jährlich inzidiert werden müssten.
3.8.3. Unklar ist angesichts dieser ärztlichen Äusserungen die
Intensität der Erkrankung resp. die mutmassliche Dauer etwaiger
krankheitsbedingter Arbeitsausfälle. Es erscheint daher
angezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich weitere zweckdienliche
Angaben beschafft.
4.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
19. April 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen
Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. April 2018 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: