Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.92
VD.2018.93
URTEIL
vom 25.
September 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 19. April 2018
betreffend kantonale Steuern pro
2004–2007 und direkte Bundessteuern pro 2004–2007
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 12. September 2017 hat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt die
Einsprache von A____ (Rekurrent bzw. Beschwerdeführer) gegen die Abweisung
seines Steuererlassgesuches betreffend Nachsteuern zu den kantonalen Steuern
pro 2004 bis 2007 sowie zu den direkten Bundessteuern pro 2004 bis 2007
abgewiesen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 erhob der Rekurrent und Beschwerdeführer
Rekurs bzw. Beschwerde bei der Steuerrekurskommission. Mit Präsidialentscheid
vom 19. April 2018 hat die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt den
Rekurs bzw. die Beschwerde gegen die Abweisung der Einsprache betreffend Erlass
der Nachsteuern zu den kantonalen Steuern pro 2004 bis 2007 sowie zur direkten
Bundessteuer pro 2004 bis 2007 abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent und Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai
2018 Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit dieser beantragt er im
Wesentlichen die vollumfängliche Aufhebung des „willkürlichen, verfassungswidrigen
Entscheides der Steuerbehörde über die Steuerjahre 2004–2007“. Er
verlangt die umgehende Rückerstattung der von ihm geleisteten Kostenvorschüsse.
Weiter stellt er sinngemäss Antrag, dass von den Forderungen gegenüber ihm
Abstand genommen werde. Er beantragt die „Handlungen gegen die Norm“ seien
zu entschädigen mit Schadenersatz von CHF 105'000.– und Wiedergutmachung von
CHF 75'000.–, allfällige Kosten seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Die
Staatshaftung komme „zum Tragen“. Weiter stellt er Antrag, alle ordentlichen
und ausserordentlichen Kosten seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Es sei
ihm weiter eine „angemessene Parteientschädigung für die erlittene materielle
und immaterielle Unbill auszurichten“.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom
Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss
§ 171 Abs. 1 des basel-städtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der
Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der
Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere
verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m.
Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen von Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen
Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der basel-städtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE
VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E. 1.1).
Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses (kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte
Bundessteuer) sowohl funktionell als auch sachlich als Dreiergericht zuständig
(§ 171 StG i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die
weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2 S. 549
ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Mit Rekurs
bzw. Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 3 DBG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3
1.3.1 Mit
seiner Beschwerde verlangt der Rekurrent und Beschwerdeführer die Durchführung
einer Parteianhörung bzw. einer mündlichen Verhandlung. Er rügt, bisher nicht
ordnungsgemäss zur explizit verlangten Parteianhörung vorgeladen worden zu sein,
und macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
1.3.2 Eine
mündliche Verhandlung des Gerichts findet gemäss § 25 Abs. 2 VPRG im Falle von
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statt, sofern die Parteien nicht
darauf verzichten. In den übrigen Fällen kann der Präsident auf Antrag oder von
sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen. Stattdessen kann er auch bloss
eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels eines Zirkulationsbeschlusses
herbeiführen (§ 25 Abs. 3 VRPG).
Art. 6 Ziff. 1
EMRK räumt einen Anspruch auf öffentliche Verhandlung nur ein, wenn
zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen betroffen sind. Der
zivilrechtliche Charakter von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen,
eingeschlossen öffentliche Abgaben und Steuern, wird von der Rechtsprechung
verneint (BGer 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2, 2C_1012/2014 vom 14. November
2014 E. 3.1; 2C_214/2014 vom 7. August 2014 E.
3.6.2; 2P.7/2004
vom 8. Juni 2004 E. 1.3; 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5.1; Urteil
des EGMR Ferrazzini gegen Italien vom 12. Juli 2001 [44759/98] § 25 ff.; VGE
VD.2015.124 vom 21. Juni 2016 E. 1.3, VD.2017. 139 vom 19. März 2018 E. 1.4.2).
Nur auf Steuerstrafverfahren ist Art. 6 EMRK anwendbar (Reich, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, § 3 N 12, Oesterhelt, Anwendbarkeit von Art. 6
EMRK auf Steuerverfahren, in: ASA 75, 593 ff. S. 601 f.; vgl. auch § 167 Abs. 2
StG).
Der Steuererlass
ist ein endgültiger Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zustehende
Steuerforderung. Das dafür vorgesehene Verfahren ist ein Institut des
Steuerbezuges (Reich, a.a.O. § 26
N 69). Es gehört zum Veranlagungsverfahren bzw. den anschliessenden
Rechtsmitteln (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 2b S. 4) und nicht zum Steuerstrafverfahren.
Zwar sind sozialhilferechtliche Leistungen gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen
rechtlichen Anspruch verleiht (Frowein/Peukert,
Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage Kehl am
Rhein/Strassburg 1996, Artikel 6 N 33; vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010
E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E.
3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009; VD.2016.140 vom 2. Mai 2017
E. 1.3). Ein Steuererlass verfolgt ebenfalls ein sozialrechtliches Ziel, aufgrund
der Kann-Formulierung fehlt aber ein eigentlicher Anspruch (vgl. § 201 StG,
Art. 167 DSG). Da ein Steuererlass damit nicht zivilrechtliche Ansprüche oder
Verpflichtungen betrifft und ihm auch kein strafrechtlicher Charakter zukommt,
hat der Rekurrent und Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK (VGE VD.2016.161
vom 5. Februar 2017 E. 1.4).
1.3.3 Der
Rekurrent und Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung eines Anspruchs auf
Durchführung einer Parteiverhandlung denn auch primär auf
seinen Gehörsanspruch. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört
das Recht einer betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
mündliche Anhörung ein (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1
S. 428 f.). Für das Verwaltungsverfahren gilt dies auch im Geltungsbereich von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1012 und 1189). Eine mündliche
Äusserungsmöglichkeit kann allerdings von Verfassungs wegen dann geboten sein,
wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären
lassen oder wenn sich eine solche für den zu fällenden Entscheid als
unerlässlich erweist (vgl. BGer 2C_1012/2014/2C_1013/2014 vom 14. November 2014
E. 3.1 und BGer 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2; VGE VD.2016.236
vom 15. August 2017 E. 3.2). Dem entspricht auch die Feststellung der
Vorinstanz, wonach gemäss § 167 StG, welcher neben dem Rekursverfahren auch für
das Beschwerdeverfahren Anwendung findet, der Präsident oder die Präsidentin
der Steuerrekurskommission von sich aus oder auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes
oder einer Partei eine mündliche Verhandlung ansetzen kann.
1.3.4 Vorliegend
hat der Rekurrent und Beschwerdeführer aber sowohl im vorinstanzlichen wie auch
im vorliegenden Verfahren Gelegenheit erhalten, sich in schriftlicher Form umfassend
zur Sache zu äussern. Die massgebenden Aspekte zur Beurteilung seines
Erlassgesuches sind bereits mit den Stellungnahmen der Steuerverwaltung im
vorinstanzlichen Verfahren und dem angefochtenen Entscheid der
Steuerrekurskommission im Einzelnen erörtert worden. Er hatte damit Gelegenheit,
mit seinen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingehend seine Sicht dazulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies anders
und besser im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich sein sollte. Im
Übrigen wurde und wird die angebliche Zeugin nicht einmal namentlich genannt.
Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid darlegt (Ziff. 2c S. 5), würde deren
Aussage zu keinen neuen, verfahrensrelevanten Erkenntnissen führen, da der
Rekurrent bzw. Beschwerdeführer diese Person offensichtlich im Zusammenhang mit
einer behaupteten Aussage eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung, wonach keine
offenen Steuerforderungen gegen ihm bestehen würden, vorladen lassen möchte.
Das Zeugnis dieser angeblichen Zeugin steht damit – wie unter E. 2 erörtert
wird – in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren
betreffend Steuererlass. Die Rüge des Rekurrenten und Beschwerdeführers
betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Ladung in eine
Parteianhörung geht folglich fehl.
1.4
1.4.1 Nach Art. 140 Abs. 2 DBG muss der Steuerpflichtige in der
Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel
angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die
Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen
unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung
angesetzt. Das Verbot des überspitzten Formalismus gebietet allenfalls der
Rechtsmittelinstanz, den Beschwerdeführer auf leicht erkennbare Mängel
hinzuweisen, welche noch rechtzeitig verbessert werden könnten (Casanova/Zweifel/Beusch/Hunziker,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage, Zürich 2018
§ 24 N 34). § 164 Abs. 2 i.V.m. § 171 Abs. 2 StG stellen vergleichbare
Anforderungen in Rekursverfahren bezüglich kantonaler Steuern.
1.4.2 Vorliegend
ist die Begründung des Rekurses bzw. der Beschwerde als knapp genügend anzusehen,
weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift zu
gewähren ist.
1.5
1.5.1 Streitgegenstand
ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 285). Er wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Er darf sich im
Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen
weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom
Verwaltungsgericht nicht zu behandeln. Soweit Sachanträge über die vor der
letzten Verwaltungsinstanz gestellten Begehren hinausgehen, bleiben sie vom
Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Entsprechend
tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein
(VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4;
Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch, a.a.O., S. 477, 505,
mit Hinweisen).
Gemäss diesem
Grundsatz wird auf das Vorbringen des Rekurrenten und des Beschwerdeführers bezüglich
der Steuererlassforderung für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer pro
2010 nicht eingetreten. Dieses Begehren war nicht Gegenstand des
Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff.
3b S.5) und ist damit auch vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.
1.5.2 Der
Rekurrent verlangt im Weiteren, „Handlungen gegen die Norm“, welche er zudem
als böswillig bezeichnet, seien mit Schadenersatz von CHF 105'000.– und Wiedergutmachung
von CHF 75'000.– zu entschädigen und allfällige Kosten seien dem Kanton
Basel-Stadt aufzuerlegen. Die Staatshaftung komme zum Tragen und sei
anzuwenden.
Wie die
Vorinstanz zu recht festhält (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 3c S. 6) ist die
Schadenersatzforderung ein sachfremdes Begehren, das in keinem Zusammenhang mit
der Frage des Steuererlasses steht. Im Übrigen fällt deren Beurteilung auch
nicht in die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission, vielmehr sind
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf dem Weg des Zivilprozesses vor
den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 6 Abs. 1 Gesetz über die
Haftung des Staates und seines Personals [HG, SG 161.100]).
Überdies ist der
Rekurrent und Beschwerdeführer in seiner umfangreichen Begründung nicht auf die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz eingegangen bzw. hat diese nicht
bestritten, weshalb sie gemäss § 18 i.f. VRPG als anerkannt gelten. Es ist auch
deshalb nicht darauf einzutreten.
Auf das in der
Rekurs- bzw. Beschwerdebegründung erneut vorgebrachte Schadenersatz- und Wiedergutmachungsbegehren
(vgl. S. 11 Anträge 2 und 3) ist mangels Zuständigkeit, aufgrund fehlenden Zusammenhangs
mit der vorliegenden Fragestellung des Steuererlasses sowie weil die
vorinstanzlichen Ausführungen als anerkannt gelten, nicht einzutreten.
2.1 Der
Rekurrent und Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung des
Entscheides der Steuerbehörde über die Steuerjahre 2004–2007 bzw. sinngemäss,
dass ihm der Steuererlass gewährt werde. Er begründet dies im Wesentlichen
damit, dass er aufgrund der Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutz
bzw. aufgrund von unrichtigen, erfundenen Meldungen von Steuerbeamten des Kantons
[...] massiv bedrängt und zu Handlungen genötigt werde. Er macht weiter die
Verletzung der Dispositionsmaxime geltend, indem die getätigten Meldungen von
der Steuerverwaltung Basel-Stadt nicht ansatzweise überprüft worden seien. Im
Übrigen macht er geltend, die verlangten Auskünfte nachweislich eingereicht zu haben.
Er bringt vor, wesentliche Tatsachen bzw. die form- und fristgerecht
eingereichten Arztzeugnisse und Bestätigungen über erhaltende Privat-Darlehen
von Verwandten für seinen Lebensunterhalt seien unterdrückt worden. Er habe
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die verlangten Unterlagen mehrfach und
wiederholt form- und fristgerecht eingereicht. Er habe mehrfach mitgeteilt,
dass er in den Jahren 2004–2017 von Verwandten finanziell unterstützt worden
sei. Deshalb würden hierzu keine Lohnausweise existieren. Wegen eines
erlittenen Unfalls am Rücken würde er eine unpfändbare IV-Rechte beziehen.
Deshalb sei er nicht in der Lage die Steuern von CHF 114'500.– zu begleichen,
diese seien überdies nach 5 Jahren verjährt. Weiter hält er mehrfach fest, dass
er dem Kanton Basel-Stadt nichts schuldig sei.
2.2 Gemäss
§ 201 StG i.V.m. § 146 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (SG
649.110; vgl. § 234 Abs. 25 StG) sowie gemäss Art. 167 DBG können die aufgrund
einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch
nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer
steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren
Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, stellen
die Kriterien der Notlage und der grossen Härte subjektive Voraussetzungen dar.
Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte
und andererseits auf der Abklärung aller Umstände bei der steuerpflichtigen
Person im konkreten Einzelfall (VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.1;
StRKE 2009‑162 vom 26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 7/2011 S. 331, 333
mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.5; vgl. auch VGE VD.2012.9 vom 27. September 2012 E. 2).
Weil es sich bei
dieser Regelung um eine „Kann-Vorschrift“ handelt, besteht kein rechtlich
geschützter Anspruch auf einen Steuererlass (vgl. hierzu: BGE 122 I 373; BGer 2D_24/2009
vom 9. April 2009, 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Der Steuerverwaltung steht
daher bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde gemäss § 201 Abs. 2 StG und Art.
167b DBG ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Ermessen ist aber
pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 167 DBG N 4; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.4, VD.2014.229 vom
2. Juni 2015; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3e, in: BStPra 7/2011 S.
331, 335).
2.3 Neben
dem Vorliegen erheblicher Härte muss für die Bewilligung eines Erlasses die
Steuerforderung rechtskräftig sein. Die Steuerforderung ist nach dem
Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 20. April 2016 unterdessen rechtskräftig,
weshalb vorliegend der Bestand der Forderung bzw. die Rechtmässigkeit des
Verfahrens, welches zu den Nachsteuern zu den kantonalen Steuern und direkten
Bundessteuern pro 2004 bis 2007 geführt hat, nicht mehr zu prüfen ist. Die
wiederholten diesbezüglichen Ausführungen des Rekurrenten bzw.
Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei.
2.4 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen
ist, dass der Rekurrent keine genügenden Belege für seine Situation bzw. Notlage
beigebracht hat.
Gemäss § 201b
Abs. 2 StG bzw. Art. 167c DBG muss ein Erlassgesuch schriftlich und begründet
sein sowie die nötigen Beweismittel enthalten. Art. 167c Abs. 3 DBG sieht
konkretisierend vor, dass im Gesuch die Notlage darzulegen ist, derzufolge die
Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.
Denn das Vorliegen einer Notlage sowie die Umstände, die dazu geführt haben,
sind von der Steuerverwaltung vor der Bewilligung des Steuererlasses zu prüfen.
Der Rekurrent
und Beschwerdeführer bringt vor, er habe die verlangten Auskünfte nachweislich
eingereicht. Wenn die Behörde diese Unterlagen widerrechtlich vernichtet habe oder
unterdrücke, stelle dies eine erneute Straftat dar.
Wie den Akten
(Beilage 26 der Aktenbeilage 3) zu entnehmen ist, hat die Steuerverwaltung den
Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer nach seinem Steuererlassgesuch vom 13. bzw.
28. Juni 2017 mit Verfügung vom 11. Juli 2017 aufgefordert, die Checkliste für
die Begründung von Erlassgesuchen auszufüllen und unterschrieben einzureichen. Insbesondere
wurde der Rekurrent und Beschwerdeführer aufgefordert, schriftliche
Bestätigungen oder Nachweise einzureichen, anhand derer die Bestreitung der Lebenshaltungskosten
in den Jahren 2004 bis 2007 nachvollzogen werden könne (z.B. Versicherungsleistungen,
Unterstützungsleistungen, Lohnausweise etc.). Weiter solle er Auskunft geben,
in welchem Verhältnis er zu Frau B____ stehe. Ohne die gewünschten Auskünfte zu
erteilen bzw. Unterlagen einzureichen, erhob der Rekurrent und Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 8. August 2017 Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 11.
Juli 2017. Diese wurde mit Entscheid vom 12. September 2017 abgewiesen.
Entgegen der
Behauptung des Rekurrenten und Beschwerdeführers, er habe die verlangten
Auskünfte nachweislich eingereicht, finden sich in den Akten keine Hinweise auf
die Unterlagen. Bereits im Einspracheentscheid vom 20. April 2016 S. 7 E. 13 betreffend
die Nachsteuern wird darauf hingewiesen, dass Unterlagen, z.B.
Darlehensverträge, welche die Unterstützung durch die Familie oder private Investoren
beweisen würden, nicht eingereicht worden seien. In den umfangreichen Akten der
Steuerverwaltung (Aktenbeilage 3) finden sich zu den relevanten Jahren 2004 bis
2007 einzig jeweils der Auszug Schuldenverzeichnis aus der Steuererklärung des
Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers. Darin deklariert er bspw. unter
Privatschulden zwar pro 2004 den Betrag von CHF 65'000.– zinslos bei C____. Für
das Jahr 2005 werden Privatschulden von CHF 60'000.– bei D____ ausgewiesen, für
2006 solche von CHF 40'000.– bei E____ und C____ sowie CHF 70'000.– bei D____,
für 2007 solche von CHF 30'000.– bei den Eltern, CHF 25'000.– bei der Schwester.
Hingegen fehlt es an zusätzlichen Unterlagen, z.B. einem Darlehensvertrag oder
einer Bestätigung der Angehörigen, welche die Schulden belegen würden. Auch die
vielen Arztzeugnisse in den Akten der Steuerverwaltung betreffen grossmehrheitlich
nicht die in Frage stehende Steuerperiode 2004 bis 2007. Mit einer Ausnahme
belegen die ärztlichen Zeugnisse, welche von der relevanten Zeitspanne datieren,
kurzzeitige Erkrankungen mit nur wenigen Arbeitsunfähigkeitstagen. Die
Ausnahme, welche eine längere Arbeitsunfähigkeit ausweist, betrifft das Zeugnis
von Dr. med. [...] aus [...]. Bei diesem ist jedoch der Name des Verletzten
geschwärzt, weshalb nicht bewiesen ist, dass es sich beim Patienten um den
Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer handelt. Auch die Buchhaltungsunterlagen bzw.
Ausgabenlisten, welche die relevanten Jahre betreffen, vermögen für die Frage,
wie er in den Jahren 2004 bis 2007 seinen Lebensunterhalt finanziert hat, keine
Klarheit zu schaffen. Im Weiteren fehlen die von der Steuerverwaltung verlangte
Checkliste sowie Belege der angeblichen minimalen IV-Rente oder anderer
Versicherungsleistungen. Auch die von der Steuerverwaltung eingeforderte
Auskunft, in welchem Verhältnis er zu Frau B____ stehe, blieb unbeantwortet. Vielmehr
bleibt es bei reinen Behauptungen des Rekurrenten und Beschwerdeführers zu
seiner aktuellen finanziellen Situation bzw. den Umständen in der relevanten
Steuerperiode.
Die Vorinstanz
hält zu Recht fest, dass die Angaben und Belege für die Überprüfung der Notlage
von der steuerpflichtigen Person beizubringen sind (vorinstanzlicher Entscheid
Ziff. 5b S. 9). Gemäss § 201a Abs. 1 StG kann von einem vollständigen oder
teilweisen Erlass unter anderem dann abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige
Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend und wiederholt verletzt
hat (lit. a). Wie oben dargelegt, wurden die von der Steuerverwaltung für die
Prüfung des Steuererlassgesuches eingeforderten Unterlagen vom Rekurrenten und
Beschwerdeführer nicht eingereicht. Dieses Verhalten ist als Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht einzustufen. Aus diesem Grund hat die Steuerverwaltung, wie
die Vorinstanz zu Recht festhält (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 5 S. 6), ihr
Ermessen korrekt ausgeübt.
2.5 Der
Rekurrent und Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Forderung sei sowieso
nach 5 Jahren verjährt. Hierzu kann ausgeführt werden, dass die
Einleitungsverjährung bei Vorliegen eines Nachsteuergrundes 10 Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode erlischt, für die eine Veranlagung zu Unrecht
unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (§ 178
Abs. 1 StG, Art. 53 Abs. 2 StHG, Art. 152 Abs. 1 DBG; Reich, a.a.O., § 5 N 95). Das Recht eine Nachsteuer
festzusetzen, also die absolute Verjährung, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sich bezieht (§ 148 Abs. 4 StG, Art. 53 Abs. 3 StHG,
Art. 152 Abs. 3 DBG). Durch die Veranlagung vom 15. Juli 2013 (pro 2004 und
2005) sowie 22. November 2013 (pro 2006 und 2007) wurden diese Fristen
vorliegend eingehalten. Die Einreichung eines Steuererlassgesuches lässt die
Verjährung vielmehr von neuem beginnen (§ 148 Abs. 3 StG). Die Verjährung ist für
die Frage, ob ein Steuererlass gewährt wird, zudem nicht relevant, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.6 Auch
die weiteren Vorbringen des Rekurrenten und Beschwerdeführers insbesondere zur
Verletzung des Persönlichkeits- und Datenschutzes (vgl. dazu E. 2.3) sowie des
Rechts auf Hilfe in Notlagen und der Niederlassungsfreiheit ändern, soweit
überhaupt substanziiert, nichts an diesem Ergebnis (siehe auch vorinstanzlicher
Entscheid Ziff. 6 S. 9).
3.1 Der
Rekurrent und Beschwerdeführer beantragt, alle ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen.
Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent nur dann, wenn sein
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.).
3.2 Es
ist festzustellen, dass auf den Rekurs bzw. die Beschwerde einerseits in Bezug
auf die Steuererlassforderung für die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer
pro 2010 und die Schadenersatzforderung nicht eingetreten wird. Andererseits
wird der Rekurs bzw. die Beschwerde bezüglich der Frage, ob die von der
Vorinstanz bestätige Abweisung des Steuererlassgesuches durch die Steuerverwaltung
zu Recht erfolgt ist, abgewiesen.
Der Rekurs und
die Beschwerde sind als aussichtslos anzusehen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135,
128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4, VD.2016.204
vom 6. Februar 2017 E. 2), weil vorliegend die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer als die Verlustgefahren einzustufen waren. Deshalb sind dem
Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit einer Gebühr
von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.