Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.52
URTEIL
vom 14. September 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], […],
[...]
gegen
Kommission für
Ausbildungsbeiträge Rekursgegnerin
Holbeinstrasse 50, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge
vom 20. März 2018
betreffend Ausbildungsbeiträge /
Nichtbewilligung von Stipendien
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Rekurrent) reichte dem Amt für Ausbildungsbeiträge Basel-Stadt am 11. Dezember
2017 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Masterstudium der Rechtswissenschaften
an der Universität Luzern ein. Das Gesuch wurde von der Kommission für
Ausbildungsbeiträge (nachfolgend Kommission) geprüft und mit Verfügung vom 20.
März 2018 abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent am 3. April 2018
Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben und mit Eingabe vom 19. April 2018
begründet. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Die Kommission hat sich am 20. Juni
2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Mit
Eingabe vom 10. August 2018 hat der Rekurrent repliziert. Am 21. August 2018
hat die Kommission eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Replik des Rekurrenten
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden Stipendien bzw. Darlehen, welche gestützt
auf das Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (AusbBG, SG 491.100)
ausgerichtet werden sollen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 21 AusbBG.
Gemäss dieser Bestimmung kann gegen Verfügungen der Kommission nach den allgemeinen
Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) an das
Verwaltungsgericht rekurriert werden. Dieses entscheidet gemäss § 88 Abs.
2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht über den
vorliegenden Rekurs. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung. Er ist deshalb gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist
einzutreten (§ 16 VRPG).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.187
vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2,
VD.2010.239 vom 7. März 2012 E. 1.2). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Kommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.143
vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2015.191 vom 19. März 2016 E. 1,
VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E.
1, VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 1.2). Die Angemessenheit und damit
die Zweckmässigkeit des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht in
Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage jedoch nicht zu überprüfen
(VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, vgl. VD.2016.143 vom
21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1,
VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 431).
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist damit auf eine umfassende
Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränkt (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018
E. 1.2.1).
1.3 Im
Rahmen der Rechtskontrolle sind auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der
Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen (VGE
VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017
E. 1.3). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in
einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt
(VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar
2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 437). Eine Ermessensunterschreitung liegt vor,
wenn sich die entscheidende Behörde als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom
Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder auf die Ermessensausübung ganz oder
teilweise von vornherein verzichtet (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018
E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 439).
Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen
Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen
aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden
Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das
Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder
das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird (VGE VD.2017.237 vom 21.
März 2018 E. 1.2.2, VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 434).
1.4 Soweit
das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa denjenigen der "Eignung"
(§ 1 AusbBG) oder der „üblichen Ausbildungsdauer“
(§ 10 AusbBG) verwendet, steht der Kommission aufgrund ihrer
besonderen Sachkenntnis ein Beurteilungsspielraum zu. Aus diesem Grund
auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine
gewisse Zurückhaltung, ohne sich allerdings auf eine blosse Willkürprüfung zu
beschränken (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.3, VD.2016.187 vom
15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom
14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom
7. März 2012 E. 1.2).
2.1 Gemäss § 1 AusbBG
gewährt der Kanton Basel-Stadt aufgrund und im Rahmen des AusbBG Ausbildungsbeiträge in der Form von
Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und Weiterbildung,
sofern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum
Teil selbst dafür aufkommen können. Als beitragsberechtigte Ausbildungen auf der
Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe gelten Erstausbildungen, die
Vorbildung mit eingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der
obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten
Berufsziels (§ 8 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend
Ausbildungsbeiträge [VVAusbBG, SG 491.110]). Stipendien und Darlehen werden
gemäss § 10 AusbBG in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich
gewählten Ausbildungsganges oder der Weiterbildung gewährt. Um eine höhere
Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, kann die Kommission gemäss
§ 8 Abs. 2 VVAusbBG auf der Sekundarstufe II und auf der
Tertiärstufe mit Stipendien oder Darlehen eine Weiterbildung in anerkannten
Ausbildungsstätten und -gängen fördern, sofern diese Weiterbildung nicht durch
andere Institutionen finanziert werden kann (lit. a). Zudem kann sie nach
abgeschlossener Erstausbildung eine Zweitausbildung aus wirtschaftlichen,
gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen fördern (lit. b). Gemäss § 32
VVAusbBG können an Bewerberinnen oder Bewerber für die Absolvierung einer
Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung Darlehen zugesprochen
werden.
2.2 Für
Erstausbildungen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Beiträge,
wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018
E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.1, VD.2011.127 vom 14. September
2012 E. 2.2), wobei nicht nur Ausbildungen, die mit einem eidgenössischen
Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden, unter den Begriff der Erstausbildung
fallen (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom
15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3, mit
Hinweis). Ausnahmsweise können Beiträge auch für Zweitausbildungen gewährt
werden. Auf Beiträge für Zweitausbildungen besteht indessen nach konstanter
Praxis kein gesetzlicher Anspruch. Der Entscheid über die Ausrichtung der
Beiträge für Zweitausbildungen liegt im Ermessen der Kommission. Diese hat ihr
Ermessen pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien auszuüben (VGE VD.2017.237
vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1,
VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Im Falle einer Zweitausbildung
kann die Gewährung von Beiträgen zusätzlich zur Eignung von weiteren
Voraussetzungen abhängig gemacht werden (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018
E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14.
September 2012 E. 2.2). Insbesondere darf die Kommission zwischen notwendigen
und bloss wünschbaren Zweitausbildungen unterscheiden (VGE VD.2017.237 vom 21.
März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127
vom 14. September 2012 E. 2.1). Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt eine
Ausbildung als Zweitausbildung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin
bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, wenn er bzw. sie auf
dem früher erlernten Beruf bereits während längerer Zeit tätig gewesen ist oder
wenn sich das Ausbildungsziel wesentlich von der ursprünglichen Ausbildung
unterscheidet (VGE VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, VD.2016.187 vom
15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3, mit
Hinweisen). Für Weiterbildungen kann ein gesetzlicher Anspruch höchstens dann
bestehen, wenn sie mit der Erstausbildung im Zusammenhang stehen und das Erreichen
einer höheren Stufe im bereits erlernten Berufsfeld ermöglichen (VGE
VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 2.2, vgl. 666/2000 vom 7. Februar 2001 E.
2a-2c). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung zur
Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat, SG 419.500) werden
Ausbildungsbeiträge mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung
entrichtet. Für Zweitausbildungen und Weiterbildungen können die Vereinbarungskantone
gemäss Art. 10 Abs. 2 des Stipendienkonkordats Ausbildungsbeiträge entrichten.
Somit kann jedenfalls für Zweitausbildungen und Weiterbildungen auch aus dem
Stipendienkonkordat kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge abgeleitet werden.
3.1 Der
Rekurrent absolvierte von August 2007 bis Juli 2010 eine Lehre als [...].
Anschliessend war er von November 2010 bis August 2011 erwerbstätig. Mit seinem
Lehrabschluss verfügt der Rekurrent über eine berufsbefähigende abgeschlossene
Berufsausbildung. Bereits aus diesem Grund sind sowohl sein Bachelorstudium im
Bereich Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(ZHAW) als auch sein Masterstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Luzern
als Zweitausbildung zu qualifizieren. Das Masterstudium steht nicht in einem
engen Zusammenhang mit dem Lehrabschluss als [...] und ermöglicht nicht das
Erreichen einer höheren Stufe im damit erlernten Berufsfeld. Es kann deshalb
auch nicht als Weiterbildung qualifiziert werden. Folglich hat der Rekurrent
unabhängig davon, ob ein auf einen Bachelor einer Fachhochschule folgendes
Masterstudium an einer Universität bei einer Person ohne abgeschlossene
Berufsausbildung als Erst- oder Zweitausbildung zu qualifizieren ist, keinen
gesetzlichen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge und liegt der Entscheid über
deren Ausrichtung im Ermessen der Kommission.
3.2 Die
Kommission prüfte, ob ein auf einen Bachelor einer Fachhochschule folgendes
Masterstudium an einer Universität als Erst- oder Zweitausbildung zu
qualifizieren ist. Diesbezüglich hielt sie zunächst fest, dass das Erreichen
eines bildungssystematisch höheren Bildungsabschlusses grundsätzlich zur
stipendienberechtigten Erstausbildung gehöre (act. 6 S. 4 Ziff. II.2). Gemäss
Art. 8 Abs. 2 lit. a des Stipendienkonkordats endet die Beitragsberechtigung
auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines darauf
aufbauenden Masterstudiums. Dies spricht dafür, dass ein Masterstudium an einer
Universität grundsätzlich als Erstausbildung zu qualifizieren ist, wenn es auf
einem Bachelorstudium an einer Fachhochschule aufbaut und der Student noch über
keine andere Erstausbildung verfügt. Wie die Kommission zu Recht geltend macht,
ist das Masterstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Luzern jedoch
zumindest unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden
Einzelfalls nicht als Erst-, sondern als Zweitausbildung zu qualifizieren.
Bachelorstudiengänge an Fachhochschulen generell und der Bachelor in Wirtschaftsrecht
an der ZHAW im Besonderen sind berufsbefähigende Ausbildungen (act. 6 S. 4
Ziff. II.2 und act. 9 S. 1; Münch/von
Ah/Schüpbach, Wirtschaftsrecht in der Schweizer Hochschullandschaft des
21. Jahrhunderts – eine Entgegnung, in: AJP 2015 S. 1081, 1082 [zum
Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht an der ZHAW]). Die Bachelorstudiengänge der
School of Management and Law der ZHAW einschliesslich desjenigen in Wirtschaftsrecht
werden mit einer besonders hohen Praxistauglichkeit beworben („Das […] Studienprogramm
ist […] genau auf die Anforderungen der wirtschaftsjuristischen Praxis
zugeschnitten.“ [ZHAW School of Management and Law, Bachelorstudium [BSc], Übersicht
Studiengänge, September 2017, https://www.zhaw.ch/storage/sml/bachelor/bachelor-gesamtbroschuere-zhaw-sml.pdf,
besucht am 27. August 2018, S. 3, 6 f. und 25]). Die Rechtswissenschaften
machen nur rund 60 % des Studienprogramms des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsrecht
der ZHAW aus. Der Rest besteht aus Wirtschaftswissenschaften (rund 25 %) und Kommunikation
(rund 15 %) (ZHAW School of Management and Law, Bachelorstudium [BSc],
Übersicht Studiengänge, September 2017, a.a.O., S. 25). Da zwischen der School
of Management and Law der ZHAW und der Universität Luzern eine Kooperationsvereinbarung
besteht, werden Absolventen des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsrecht der ZHAW
zu rechtswissenschaftlichen Masterstudiengängen der Universität Luzern
zugelassen. Sie müssen jedoch zusätzliche Lehrveranstaltungen, sogenannte Passerellenleistungen,
im Umfang von 58 ECTS belegen und entsprechende Prüfungen bestehen (act. 6 S. 2
Ziff. I.4; vgl. act. 8 [Schreiben der Studienberaterin der Universität Luzern
vom 29. Juni 2018]). Da es sich bei diesem Bachelorstudium somit um einen
Mischstudiengang mit einem erheblichen Anteil nichtjuristischer Fächer handelt,
müsste ein Absolvent für die Zulassung zum Masterstudium der Rechtswissenschaften
an der Universität Basel mehr als 30 ECTS aus dem Bachelorstudium nachholen.
Zudem sind die fehlenden Kenntnisse in Rechtswissenschaften eine grundlegende
Voraussetzung für das Masterstudium. Gemäss § 16 Abs. 3 der
Studierenden-Ordnung der Universität Basel (SG 441.800) kann ein Absolvent des
Bachelorstudiengangs Wirtschaftsrecht der ZHAW deshalb nicht zum Masterstudium
der Rechtswissenschaften der Universität Basel zugelassen werden (act. 6 S. 2
Ziff. I.4 und S. 5 Ziff. II.2). Zumindest im Jahr 2015 war ein direkter
Übertritt in ein juristisches Masterstudium mit Ausnahme der Universität Luzern
offenbar auch an den anderen Schweizer Universitäten nicht möglich (vgl. Münch/von Ah/Schüpbach, a.a.O., S. 1082
und 1084) Insbesondere aufgrund der im Masterstudium an der Universität Luzern
zu erbringenden zusätzlichen Studienleistungen, die an der Universität Basel
der Zulassung zum Masterstudium entgegenstünden, qualifizierte die Kommission
den Masterstudiengang des Rekurrenten zu Recht selbst für den Fall, dass sein
Bachelorstudiengang als Erstausbildung qualifiziert würde, als Zweitausbildung
(vgl. act. 6 S. 5 Ziff. II.2).
3.3 Gemäss
Art. 8 Abs. 3 des Stipendienkonkordats ist ein Hochschulstudium, das auf einen
Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, beitragsberechtigt. Diese Bestimmung
ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil das Bachelordiplom des
Rekurrenten ein Abschluss auf der Tertiärstufe A ist. Bei der Tertiärstufe B
würde es sich um eine höhere Berufsbildung, also höhere Fachschulen oder
eidgenössische Berufsprüfungen sowie höhere Fachprüfungen handeln (act. 6 S. 4
Ziff. II.2).
4.1 Die
Gewährung jeglicher Ausbildungsbeiträge in der Form von Stipendien oder
Darlehen setzt voraus, dass sich der Bewerber für die gewählte Aus- oder
Weiterbildung eignet (vgl. §§ 1 und 7 Abs. 1 AusbBG; VGE VD.2016.187
vom 15. Februar 2017 E. 2.4.1, VD.2011.127 vom 14. September
2012 E. 2.2). Je nach der Art der Aus- oder Weiterbildung gelten aber
unterschiedliche Anforderungen an die Eignung. Gemäss § 7 Abs. 2 Satz 1 AusbBG
gilt die Eignung nur in der Regel als nachgewiesen, sofern die Aufnahmebedingungen
erfüllt sind und solange die Promotionsordnung der jeweiligen Lehranstalt
eingehalten wird. Nach Art. 11 des Stipendienkonkordats und § 7 Abs. 1 VVAusbBG
sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung hingegen erfüllt, wenn
der Bewerber die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des
Ausbildungsganges nachweislich erfüllt. Da weder das Stipendienkonkordat noch
das AusbBG und die VVAusbBG einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für
Zweitausbildungen verleihen, kann aus Art. 11 des Stipendienkonkordats und § 7
Abs. 1 VVAusbBG aber nicht abgeleitet werden, dass die Erfüllung der Aufnahme-
und Promotionsbestimmungen in jedem Fall einen hinreichenden Nachweis für die
Eignung darstellt. Bei der Beurteilung der Eignung einer sich bewerbenden
Person handelt es sich um die Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs
(VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.4.1, VD.2011.127 vom 14. September
2012 E. 2.2). § 7 AusbBG umschreibt den Begriff der Eignung nicht
abschliessend, sondern nennt lediglich die Grundregeln, nach denen die Eignung
beurteilt wird. Zumindest im Falle einer Zweitausbildung öffnet das Gesetz der
rechtsanwendenden Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
einen weiten Beurteilungsspielraum, der es ihr erlaubt, an den Nachweis der
Eignung über das blosse Erfüllen der Aufnahmevoraussetzungen und das Einhalten
der Promotionsordnung der Lehranstalt hinaus zusätzliche Anforderungen zu
stellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Kommission nicht allein
auf die fachlichen Fähigkeiten eines Bewerbers oder einer Bewerberin im
Zeitpunkt ihres Gesuchs abstellt. Nach ständiger Praxis werden daher Kriterien
wie etwa der bisherige persönliche, ausbildungsmässige und berufliche
Werdegang, die frühere Berufs- und Erwerbstätigkeit, allfällige
Sprachkenntnisse, die familiäre Situation, das Alter, die Ausbildungsdauer bis
zum angestrebten Abschluss und die heutigen und dannzumal zu erwartenden
Berufsaussichten berücksichtigt. Bestehen in einem oder mehreren dieser
Kriterien Defizite, so sind bei den anderen Kriterien umso höhere Anforderungen
zu stellen, um zu einem positiven Gesamtbild zu gelangen und die Eignung
bejahen zu können (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.4.1, VD.2011.127
vom 14. September 2012 E. 2.2; vgl. VGE vom 2. Dezember 1998 E. 2, in: BJM 2000,
S. 245, 246 f.). Gemäss § 11 AusbBG hat die Aus- und Weiterbildung soweit
möglich und zweckmässig im Kanton zu erfolgen. Zumindest bei Zweitausbildungen
und Weiterbildungen ist die Erfüllung der im Kanton Basel-Stadt geltenden
Aufnahmebedingungen deshalb ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der
Eignung. Es wäre widersprüchlich, wenn mit hiesigen Steuergeldern eine Umgehung
der hier geltenden Zulassungsvoraussetzungen gefördert und durch die Gewährung
von Ausbildungsbeiträgen im Ergebnis ein Ausweichen an eine andere Universität
mit weniger strengen Anforderungen ermöglicht würde (VGE VD.2011.127 vom 14.
September 2012 E. 2.4.1; VGE vom 2. Dezember 1998 E. 3, in: BJM 2000, S. 245,
249). Stipendien sind unverzinslich und müssen nicht zurückbezahlt werden (§ 2 Satz
1 AusbBG). Darlehen hingegen sind ab dem Abschluss oder Abbruch der Aus- oder
Weiterbildung verzinslich und innert längstens zwölf Jahren zurückzuzahlen (§ 3
AusbBG). Stipendien stellen damit für den Bewerber einen grösseren Vorteil und
für den Kanton eine grössere Belastung dar als Darlehen. Zudem sieht § 33
VVAusbBG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Gewährung von
Darlehen auch in Fällen vor, in denen die Gewährung von Stipendien
ausgeschlossen ist. Aus den vorstehenden Gründen ist es sachlich
gerechtfertigt, dass die Kommission bei Stipendien an die Eignung höhere
Anforderungen stellt als bei Darlehen.
4.2 Der
Rekurrent wurde zwar an der Universität Luzern zum Masterstudium der Rechtswissenschaften
zugelassen. Wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, genügt dies im
vorliegenden Fall aber nicht zur Bejahung seiner Eignung für diesen
Studiengang. Der Rekurrent besuchte zwischen 2003 und 2004 erfolglos das Gymnasium
(act. 6 S. 1 Ziff. I.1). Obwohl er praktisch ständig in Ausbildung war und
seine Ausbildungskosten und seine ausbildungsbedingten Lebenshaltungskosten
seit der Berufsmatur fast ausschliesslich vom Staat in der Form von Stipendien
finanziert wurden, erwarb er erst mit 27 Jahren das Bachelordiplom im Bereich Wirtschaftsrecht
der ZHAW (act. 6 S. 7 Ziff. II.2.1). Der Bachelorstudiengang an der School of
Management and Law der ZHAW dauert im Vollzeitstudium in der Regel sechs
Semester (ZHAW School of Management and Law, Bachelorstudium [BSc], Übersicht
Studiengänge, September 2017, a.a.O., S. 27). Obwohl der Rekurrent die
Vollzeitvariante belegte und während des Studiums nicht erwerbstätig war,
brauchte er für sein Studium neun Semester und überschritt damit die übliche
Studiendauer deutlich. Er hat weder Betreuungspflichten noch gesundheitliche
Probleme gehabt, die diese lange Dauer erklären könnten. Der Rekurrent bestand
fast einen Drittel der Leistungsnachweise, für die er sich angemeldet hatte,
nicht und musste zahlreiche Prüfungen aufgrund ungenügender Noten wiederholen.
Gemäss der zutreffenden Feststellung der Kommission ist die Überschreitung der
üblichen Studiendauer deshalb ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass der
Rekurrent in zahlreichen Fällen die erforderlichen Leistungen nicht hat
erbringen können und Prüfungen hat wiederholen müssen. Trotz der Wiederholung
von fast einem Drittel der Leistungsnachweise schloss der Rekurrent sein
Bachelorstudium insgesamt bloss mit einer Note von 4.36 ab. Aufgrund der im Bachelorstudium
gezeigten Leistungen nimmt die Kommission zu Recht an, es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass der Rekurrent in der Lage wäre, das Masterstudium
einschliesslich der Passerellenleistungen in der Regelstudienzeit abzuschliessen
(act. 6 S. 6 ff. Ziff. II.2.1). Allein die Passerellenleistungen erfordern in
der Regel zwei zusätzliche Studiensemester (Münch/von
Ah/Schüpbach, a.a.O., S. 1082). Selbst wenn der Bachelorabschluss des
Rekurrenten die in der einschlägigen Masterstudienordnung genannten
Voraussetzungen erfüllte, wäre der Rekurrent mit seinem Notendurchschnitt von
4.36 an der Universität Basel nicht zum Masterstudium der Rechtswissenschaften
zugelassen. Ein Abschluss einer von der Universität Basel anerkannten Fachhochschule
erlaubt gemäss § 17 Satz 1 der Studierenden-Ordnung der Universität Basel nur
dann den Zugang zum Masterstudium, wenn der Abschluss einen Notendurchschnitt
von mindestens fünf aufweist. Mit seinem Masterstudium an der Universität Luzern
umgeht der Rekurrent damit die an der Universität Basel für alle
Masterstudiengänge geltenden Anforderungen. Aus den vorstehenden Gründen ist es
in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass die Kommission dem Rekurrenten die
für die Gewährung von Stipendien erforderliche Eignung für das Masterstudium
der Rechtswissenschaften an der Universität Luzern abgesprochen hat.
Der Rekurrent
macht geltend, die Kommission habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, weil aus der Begründung ihrer Verfügung vom 20. März 2018 nicht
hervorgehe, dass sie seinen Stipendienantrag mangels Eignung abgelehnt habe.
Diese Rüge ist unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) folgt die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). In der angefochtenen Verfügung
begründete die Kommission die Abweisung des Antrags auf Gewährung von
Stipendien im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent für den Masterstudiengang
in Rechtswissenschaften an der Universität Luzern unter Auflage von
Passerellenleistungen aufgenommen worden sei und die Aufnahmebedingungen der
hiesigen Universität für den entsprechenden Masterstudiengang nicht erfülle. Diese
Umstände sind nach Auffassung der Kommission entscheidend für die Qualifikation
des Masterstudiengangs des Rekurrenten als Zweitausbildung. Zumindest bei
Zweitausbildungen und Weiterbildungen ist die Erfüllung der im Kanton
Basel-Stadt geltenden Aufnahmebedingungen ein wichtiges Kriterium bei der
Beurteilung der Eignung als Voraussetzung der Gewährung von Stipendien. Zudem besteht
ein Grund dafür, dass der Rekurrent an der Universität Basel nicht zum
Masterstudium der Rechtswissenschaften zugelassen wäre, darin, dass er sein
Bachelorstudium bloss mit einem Notendurchschnitt von 4.36 abgeschlossen hat.
Dies wiederum ist Ausdruck der fehlenden Eignung des Rekurrenten. Die vom
Rekurrenten zu erbringenden und in der Begründung der angefochtenen Verfügung
erwähnten Passerellenleistungen sind ein weiterer Umstand, der die Fähigkeit
des Rekurrenten, das Masterstudium in der Regelstudienzeit abzuschliessen, und
damit seine Eignung in Frage stellt. Somit hat die Kommission in der Begründung
der angefochtenen Verfügung die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte kurz
genannt, auch wenn sie den Begriff der fehlenden Eignung nicht ausdrücklich
verwendet hat.
Daraus folgt die
Abweisung des Rekurses. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent
die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, welche mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen. Die Urteilsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekursgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus
den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.