No entry on appeal for unpaid advance costs

ZB.2018.30Tribunal Superior / Juiz Singular24 de set. de 2018Inadmissible

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Resumo

The appellant appealed a civil judgment concerning separation. The Appellationsgericht ordered an advance on costs of CHF 600, treated the appellant’s filing against that order as a request for legal aid and rejected it, then granted a non-extendable grace period after the advance remained unpaid. Because the appellant still did not pay, the court held that it had to refrain from entering into the appeal under Art. 101(3) ZPO. It also waived court costs.

Regest

Art. 101 Abs. 3 ZPO; non-payment of the ordered cost advance after warning and non-extendable grace period leads to non-entry on the appeal. If the advance costs are not paid within the set deadline, the appellate court must not examine the merits; a prior, unsuccessfully requested unentgeltliche Rechtspflege does not prevent the procedural consequence of non-entry. The court may, depending on the circumstances, waive the levying of judicial costs for the non-entry decision.

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2018.30

ENTSCHEID

vom 24. September 2018

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Berufungskläger

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. April 2018

betreffend Getrenntleben

Erwägungen

A____ (Berufungskläger) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. April 2018 am 20. Juli 2018 Berufung erhoben. Am 24. Juli 2018 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Berufungskläger aufgefordert, innert Frist bis zum 8. August 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 26. Juli 2018 hat der Berufungskläger erklärt, er erhebe Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2018, weil er gemäss unbestrittener Feststellung des Zivilgerichts bedürftig sei. Der Verfahrensleiter hat diese Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen und das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2018 abgewiesen. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, ist dem Berufungskläger mit Verfügung vom 14. August 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 27. August 2018 gesetzt worden. Auch innert dieser Nachfrist hat der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. April 2018 (EA.2016.14370) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Berufungsbeklagte

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Palavras-chave

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