Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.50
ENTSCHEID
vom 14. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Februar 2018
Entscheid des Appellationsgericht
vom 26. März 2018
(vom Bundesgericht am 5. Juni
2018 aufgehoben)
betreffend Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung
Sachverhalt
Am 16. Februar
2018, um 11.01 Uhr, requirierte ein Mitarbeiter des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) die Einsatzzentrale der Polizei mit der Begründung,
dass eine Person im Gebäude der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
durchdrehen würde. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt hatte A____
(Beschwerdeführer) gegen den Portier der KESB eine Weinflasche geworfen und den
herbeigerufenen Security geschupst und gesperrt. Aufgrund dieses Sachverhalts
wurde der Beschwerdeführer zur Befragung in Polizeigewahrsam genommen und gegen
ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, Gewalt gegen Behördenmitglieder
und Beamte sowie Sachbeschädigung eingeleitet. Seit dem 19. Juli 2016 führt die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer überdies ein
Strafverfahren wegen Drohung.
Mit Schreiben
vom 27. Februar 2018 beauftragte die Staatsanwaltschaft B____ mit der
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Im Schreiben wird zur
Ernennung von B____ einleitend auf ein Telefongespräch vom 23. Februar 2018 Bezug
genommen. Wie sich aus dem Auftrag ergibt, müssen anlässlich dieses Gesprächs
vorweg mündlich auch die Modalitäten der Begutachtung (Frist und Kostendach)
vereinbart worden sein. Des Weiteren enthält der Gutachtensauftrag Angaben zur
beschuldigten Person, eine Zusammenfassung des Vorfalles vom 16. Februar 2018
sowie die im Rahmen der Begutachtung zu klärenden Fragen. Der Auftrag schliesst
mit diversen verfahrensleitenden Verfügungen, wobei u.a. festgehalten wird,
dass die Verteidigung auf telefonische Anfrage hin, keine Einwände gegen die Person
des Gutachters erhoben habe. Ferner wurde im Auftragsschreiben erwähnt, dass
der Verteidigung für allfällige Ergänzungsfragen eine Frist bis zum 8. März
2018 gesetzt worden sei. Gemäss einer Aktennotiz vom 27. Februar 2018 nahm an
diesem Tag die für die verfahrensleitende Staatsanwältin tätige
Untersuchungsbeamtin mit dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, C____,
Advokat, telefonisch Rücksprache und teilte ihm mit, dass er als amtlicher
Verteidiger eingesetzt werde und sobald er die entsprechende Verfügung bekommen
habe, ihm die Akten und der Auftrag zur Begutachtung zwecks Formulierung
allfälliger Ergänzungsfragen zugestellt würden. Mit Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2018 wurde der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, C____, Advokat, als amtlicher Verteidiger bestellt und ihm
der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung in Kopie zugesandt.
Mit Schreiben
vom 1. März 2018 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem
Schreiben an die Staatsanwältin und die Untersuchungsbeamtin. In diesem stellt
er in Abrede, dass er sich mit der Person des Gutachters einverstanden erklärt
habe. Er sei nur mit der Begutachtung an sich einverstanden gewesen. Unrichtig
sei auch, dass von ihm auf Ergänzungsfragen verzichtet worden sei. Ferner wird
kritisiert, dass im Auftragsschreiben erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer
sich „äusserst unkooperativ“ verhalten habe. In Tat und Wahrheit habe der Beschwerdeführer
nur von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Schliesslich habe er
auch die Anzeige gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht zurückziehen
können. Am 5. März 2018 erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die
Akten auf CD. Mit Schreiben vom 8. März 2018 ergänzte dieser seine Eingabe vom
- März 2018 dergestalt, dass er vorbrachte, der von der Staatsanwaltschaft
beauftragte Gutachter sei aus fachlichen Gründen nicht geeignet, die
Begutachtung vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der
Einnahme des Medikaments „D____“, ein Amphetamin-Abkömmling, welches Psychosen auslösen
könne, an einem eigentlichen Suchtproblem leide, sei vielmehr ein Suchtexperte
gefragt, der sich mit den Wechselwirkungen des Medikaments auskenne. Ferner
müsse der Experte aufgrund der von der Staatsanwaltschaft im Gutachtensauftrag
vorgenommenen manipulativen Umschreibung der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers und des Sachverhalts als nicht mehr objektiv bezeichnet und
auch deshalb abgelehnt werden. Mit Schreiben vom 12. März 2018 nahm die Staatsanwaltschaft
zu den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfen Stellung.
Ferner teilte sie ihm mit, dass das gegen B____ erhobene Ablehnungsgesuch diesem
zur Stellungnahme zugestellt worden sei.
Mit Eingabe vom
12. März 2018 liess der Beschwerdeführer gegen den von der Staatsanwaltschaft
an B____ betreffend die psychiatrische Begutachtung erteilten Auftrag vom 27.
Februar 2018 Beschwerde erheben. Er beantragte, dass diese in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben sei. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich wird beantragt, dass im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die Aufwendungen des Rechtsvertreters im
Rahmen der gewährten amtlichen Verteidigung zu vergüten seien. Mit Verfügung
vom 14. März 2018 erkannte die Verfahrensleiterin der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu und setzte der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Stellungnahme bis
zum 16. April 2018. Mit Schreiben vom 16. März 2018 reichte B____ bei der Staatsanwaltschaft
seine Vernehmlassung zum Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ein. Mit
Stellungnahme vom 19. März 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Mit Entscheid
vom 26. März 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab und auferlegte
dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in
Höhe von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und dem
amtlichen Verteidiger, C____, Advokat für seine Aufwendungen ein Honorar von
CHF 1‘010.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 1B_249/2018
vom 5. Juni 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen
Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. März 2018 auf und wies die
Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an dieses zurück. Dabei hat
das Bundesgericht im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit
erhielt, sich vor der Entscheidfällung zu den erwähnten Stellungnahmen zu
äussern. Damit habe das Appellationsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör
bzw. das Replikrecht des Beschwerdeführers verletzt. Das Appellationsgericht
habe daher dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik einzuräumen und
danach über die die allfällige Fortsetzung des Schriftenwechsels zu befinden,
bevor es gestützt darauf erneut in der Sache entscheide.
Mit Verfügung
vom 12. Juni 2018 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die
Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BGer 1B_249/2018 vom 5. Juni 2018 ersucht,
dem Appellationsgericht die Stellungnahme von B____ vom 16. März 2018 zum Ablehnungsgesuch
der Verteidigung einzureichen, damit diese mit der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 dem Beschwerdeführer zur Replik zugestellt
werden könne. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 und
die Stellungnahme von B____ vom 16. März 2018 wurden mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 2. Juli 2018 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur
allfälligen Stellungnahme mit Frist bis 3. August 2018 zugestellt. Mit
Schreiben vom 9. Juli 2018 teilte C____, Advokat, mit, dass er die Verteidigung
des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit niedergelegt habe. Mit Verfügung vom
11. Juli 2018 wurden die Stellungnahmen neu direkt an den Beschwerdeführer
zur allfälligen Stellungnahme mit Frist bis 10. August 2018 zugestellt.
Mit Eingaben vom 3. und 13. August 2018 liess sich der Beschwerdeführer
replicando vernehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist
insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97
E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011,
Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE BES.2016.186 vom 10. April
2018 E. 1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E 1.1, SB.2013.106 vom
27. Juni 2016 E. 1.1).
1.2 Die
Verfahrensleiterin hatte im Beschwerdeverfahren betreffend den Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers versehentlich vergessen, dem
Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 und
die Stellungnahme von B____ vom 16. März 2018 zur allfälligen Replik zuzustellen.
Mit Urteil BGer 1B_249/2018 vom 5. Juni 2018 hat das Bundesgericht daher die
Beschwerde des (damals noch durch C____, Advokat vertretenen) Beschwerdeführers
gegen den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 26. März 2018
wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. Das Bundesgericht hat
in Ziff. 1 des Entscheiddispositivs den angefochtenen Beschwerdeentscheid vom
26. März 2018 integral aufgehoben. Es wies das Appellationsgericht an, dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik einzuräumen, was mit Verfügungen
vom 2. und 11. Juli 2018 erfolgt ist. Mit Eingaben vom 3. und 13. August 2018
liess sich der Beschwerdeführer replicando vernehmen, weshalb nunmehr nach
Abschluss des Schriftenwechsels erneut in der Sache entschieden werden muss.
1.3 Nachfolgend
werden mit dem Gesagten in einem ersten Schritt die bereits mit dem (aufgehobenen)
Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. März 2018 angeführten Erwägungen
nochmals angebracht (E. 2 und 3 hernach). In einem zweiten Schritt werden die
im Rahmen der nachgeholten Replik gemachten Ausführungen gewürdigt (E. 4 unten).
Schliesslich wird gestützt darauf nochmals entschieden (E. 5).
2.1 Die
Ernennung eines Sachverständigen kann als Verfügung der Staatsanwaltschaft
innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 184 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; vgl. Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; Heer, in: Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 184 N 38). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die
Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1
StPO).
2.2 Die
Verfügung betreffend Auftrag zur Begutachtung vom 27. Februar 2018 ist dem
Beschwerdeführer in Kopie per Einschreiben verschickt worden. Wann diese
Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, ergibt sich nicht aus
den Akten. Eine Nummer zur Sendeverfolgung mit Poststempel fehlt in den Akten.
Allerdings lässt sich anhand des vom Beschwerdeführer zum Nachweis der
Fristwahrung eingereichten Couverts mit Sendungsnummer nachvollziehen, dass ihm
ein Schreiben der Staatsanwaltschaft am 1. März 2018 zugestellt worden ist.
Darauf darf abgestellt werden. Dies umso mehr, als die Staatsanwaltschaft die
Fristwahrung nicht bestreitet. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung
ist im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhoben worden.
3.1 Gemäss
Art. 182 StPO, SR 312.0 ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder
mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung
eines Sachverhalts erforderlich sind. Als Sachverständige können nach Art. 183
Abs. 1 StPO natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden
Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person und erteilt ihr einen
schriftlichen Auftrag (Art. 184 Abs. 1 und 2 StPO). Dieser enthält gemäss
Art. 184 Abs. 2 StPO die Bezeichnung der sachverständigen Person (lit. a); allenfalls
den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des
Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann (lit. b); die
präzis formulierten Fragen (lit. c); die Frist zur Erstattung des Gutachtens
(lit. d); den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person
und ihrer allfälligen Hilfspersonen (lit. e) sowie den Hinweis auf die
Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) (lit. f). Diese Formalitäten wurden von der Staatsanwaltschaft
eingehalten.
3.2
3.2.1 Vorweg
ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Wahl der
sachverständigen Person von der Verfahrensleitung unabhängig von der Zustimmung
der Parteien erfolgt. Allerdings ist ihnen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO
grundsätzlich vor der Ernennung Gelegenheit zu geben, sich zur Person zu
äussern und Anträge zu stellen (vgl. Heer,
a.a.O., Art. 184 N 21 f.). Ob im vorliegenden Fall so vorgegangen wurde,
ergibt sich nicht aus den Akten. Die im Auftrag vom 27. Februar 2018 von
der Verfahrensleiterin gemachte Feststellung, dass auf telefonische Anfrage
keine Einwände gegen die Person des Sachverständigen erhoben worden sind, wird
vom Beschwerdeführer sogar explizit bestritten.
Gerade um solche
Situationen zu vermeiden, ist es dringend angezeigt und es versteht sich
eigentlich von selbst, dass über verfahrensrelevante Telefonate entsprechende
Aktennotizen zu erstellen sind. Tatsache ist aber, dass dazu keine Aktennotiz
vorhanden ist, aus welcher sich ergeben würde, dass über die Person des
Gutachters jemals am Telefon mit der Verteidigung gesprochen wurde. Insofern
muss die im Gutachtensauftrag von der Staatsanwaltschaft gemachte Feststellung,
dass gegen die Person des Sachverständigen keine Einwände erhoben wurden, als
anhand der Akten nicht nachweisbar bezeichnet werden, so dass bei der Ernennung
des Gutachters mutmasslich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
worden ist. Sollte dem so sein, so hat der Beschwerdeführer im Rahmen der
vorliegenden Beschwerde allerdings seine Sicht der Dinge darlegen können, so
dass dieser Mangel geheilt wäre. Unrichtig ist indessen, was der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2018 in Bezug auf die
Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, vorgebracht hat. Es trifft gerade
nicht zu, dass im Auftrag festgestellt wurde, dass er keine Ergänzungsfragen
habe. Vielmehr wurde ihm mit der angefochtenen Verfügung (S. 4 unter
„Verfahrensleitende Verfügungen“) sowie dem Begleitbrief vom 27. Februar 2018
eine Frist bis zum 8. März 2018 zur Stellung von Ergänzungsfragen gesetzt. Der
Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 12. März 2018 eine irgendwie
geartete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör denn auch zu Recht
nicht mehr gerügt.
3.2.2
3.2.2.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Aspekte in Bezug auf die Person des
Gutachters und in Bezug auf das Vorgehen der verfahrensleitenden Staatsanwältin
bei der Erteilung des Auftrags zur Begutachtung.
Einerseits wird
geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft im Gutachtensauftrag durch die
negative und unrichtige Umschreibung der Person des zu Begutachtenden und des
Sachverhalts bewusst Stimmung gegen diesen mache und der Gutachter somit nicht
mehr als unbefangen geltend könne. Es sei sogar so, dass dieser Mangel auch
durch den Auftrag an einen anderen Gutachter nicht mehr geheilt werden könne,
so dass die Begutachtung als solche heute als unangemessen bezeichnet werden
müsse. So werde etwa behauptet, dass der Beschwerdeführer seiner Partnerin
zuleide lebe und sich in einem anderen Strafverfahren „äusserst unkooperativ“
verhalten, „patzige Antworten“ gegeben und am Schluss die Unterschrift
verweigert habe. Zudem werde der Beschwerdeführer fälschlicherweise als
psychisch gestört dargestellt. Mit dieser nicht objektiven und neutralen bzw.
unrichtigen Sachverhaltsdarstellung werde versucht, den Gutachter entsprechend
„zu lenken“. Auch in Bezug auf den Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau werde der Sachverhalt „fixiert einseitig“ zulasten des
Beschwerdeführers dargestellt. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass
der Gutachter ihn angeblich bereits mehrfach telefonisch kontaktiert und ihm
Fragen zur Person und zur Sache gestellt habe, ohne dass er ihn vorgängig gegen
Unterschrift über sein Aussageverweigerungsrecht informiert habe. Nicht
nachvollziehbar sei im Weiteren auch die Äusserung der Staatsanwaltschaft, wonach
ihr nicht klar wäre, welche Medikamente der Beschwerdeführer einnehmen würde,
werde in der Einvernahme des Beschwerdeführers das Medikament „D____“ von ihm
doch ausdrücklich genannt.
Andererseits wird
die Person des Gutachters mangels angeblich nicht ausreichendem Fachwissen in
Bezug auf mögliche Wechselwirkungen des dem Beschwerdeführer verordneten
Medikaments „D____“ abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe wegen seinem
Magenbypass ein offensichtliches Problem mit dem ihm verabreichten Medikament
mit dem Wirkstoff Methylphenidat, welcher als Amphetamin-Abkömmling
(Kokain-Ersatz) auch dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sei. Aus diesem
Grund müsse der Beschwerdeführer von einem Experten begutachtet werden, der
über Erfahrung betreffend diese Wechselwirkung, auch in Zusammenhang mit
Alkoholkonsum, verfüge, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der mutmasslichen
Tatbegehung unter Alkoholeinfluss gestanden habe.
3.2.2.2 Für
Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183
Abs. 3 StPO). Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich
in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a),
wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde,
als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als
Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen
Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder
deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationaler Pakts
über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) hat
jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie
wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S.
109, 126 III 249 E. 3c S. 253; je mit Hinweis), wobei sich die Anforderungen
bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten.
Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV
indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE
127 I 196 E. 2b S. 198). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden
bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche
Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen
oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer
Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens
muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328,
mit Hinweis). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer
Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit
zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die
Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders
qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen
zu betrachten sind (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10.
November 2009 E. 6.2). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der
Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die
Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I
240 E. 2.2 S. 242, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; BGer 1B_343/2016 vom
3. Oktober 2016 E. 2.3 f.; je mit Hinweisen).
Solche
Ausstandsgründe sind in vorliegender Sache nicht erkennbar und werden vom
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Was die von
der Staatsanwaltschaft im Auftrag vorgenommenen Ausführungen zur Person und zur
Sache angeht, führt der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom
16. März 2018 völlig zutreffend aus, dass die Einschätzung der
Persönlichkeit des zu Begutachtenden aufgrund des sorgfältigen Studiums der
Verfahrensakten und natürlich der Exploration erfolge. Gemäss des
Sachverständigen B____ gehört es zu den Aufgaben als Gutachter, neutral mit
divergierenden Sichten oder Sachverhaltsdarstellungen (Akten, Aussagen des
Exploranden, Aussagen von Drittpersonen) umzugehen und ist eine gutachterliche
Tätigkeit ohne eine entsprechende Toleranz für unterschiedliche Sichtweisen und
Darstellungen (im Sinne eines neutralen Umgangs) kaum möglich. Insofern ist die
von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kurzschilderung zur Person und zur
Sache völlig irrelevant und letztlich auch überflüssig. Der Sachverständige hat
dem Gutachten denjenigen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der sich aus den Akten
ergibt. Sollten Zweifel über den Sachverhalt bestehen, hat er diese der
auftraggebenden Behörde rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. In diesem
Zusammenhang kann auf den Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission
für psychiatrische Begutachtung Zürich, Zürich 2006, verwiesen werden. Wenn von
der Verteidigung weiter geltend gemacht wird, der Gutachter habe sich auch
bereits dadurch als befangen erwiesen, indem er den Beschwerdeführer bereits
mehrfach telefonisch kontaktiert habe, ohne ihn zuvor gegen Unterschrift über
sein Aussageverweigerungsrecht informiert zu haben, so ist dazu festzuhalten,
dass ein mündlicher Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht genügend ist.
Dass ein solcher auch unterblieben ist, wird vom Beschwerdeführer weder
behauptet, geschweige denn bewiesen.
3.2.2.3 Was
die bestrittene fachliche Qualifikation des Experten angeht, ist schliesslich festzuhalten,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine sachverständige Person im
Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB ein Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie sein muss (BGE 140 IV 49 E. 2.7 S. 56). Wie sich aus den Akten
und auch mit einem Blick ins Internet ergibt, handelt es sich bei B____ um
einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, d.h. er erfüllt die
formellen Anforderungen, die das Bundesgericht an einen Sachverständigen
stellt. Überdies handelt es sich bei ihm über eine zertifizierte Fachperson SIM
(Swiss Insurance Medicine). Wie der beauftragte Gutachter überdies in seinem
Schreiben vom 16. März 2018 an die Staatsanwaltschaft ausführt, bietet er in
seiner Praxis Diagnostik und Behandlung von ADHS und Abhängigkeitsstörungen an
und er führt diese auch regelmässig durch. Es besteht somit kein Zweifel, dass
der angefragte Psychiater über das erforderliche Fachwissen verfügt. Insofern
sind auch diese Einwände des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.
4.1 Am
3. August 2018 ist die Replik des Beschwerdeführers eingegangen. Mit Schreiben
vom 10. August 2018 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Ergänzung zur
Replik eingereicht. Während sich diese Eingaben über weite Strecken zur Person
seines früheren Psychiaters E____, den er ab Frühjahr 2016 von sich aus
aufgesucht habe, äussert und der Beschwerdeführer diesem das Stellen einer
Fehldiagnose (ADHS) und infolgedessen eine Fehlbehandlung, die ihn schwer
geschädigt habe, vorwirft, schliesst seine Stellungnahmen mit folgenden Worten:
„Persönlich habe ich nichts gegen diesen Gutachter, B____ aber aufgrund des
bisherigen Fallverlaufs (mein Fall) und der Weglassung oben erwähnter Studien
möchte ich nicht von diesem Gutachter begutachtet werden. In casu bin ich Opfer
eines falschen Psychiaters geworden und deswegen trifft mich auch keine
strafrechtliche Schuld an dem Vorfall vom 10.2.2018. Dieser Psychiater-Scharlatan
[gemeint ist E____] gehört begutachtet. Stoppt diesen falschen Psychiater
endlich. Vielen Dank für Ihre Bemühungen und der Vorfall vom 10.2.2018 tut mir
leid.“
4.2 Der
Beschwerdeführer bringt auch replicando keine substantiellen Einwände vor, die
gegen die Einsetzung von B____ als Gutachter sprechen würden.
4.2.1 Er
ist der Auffassung, dass die von seinem Psychiater E____ gestellte Diagnose
ADHS völlig falsch sei und ihn massiv geschädigt habe, da er monatelang mit
massiven Nebenfolgen die falschen Medikamente erhalten habe (vgl. auch
Schreiben an die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH] und die
Staatsanwaltschaft betreffend E____ in der Beilage zur Replik und zur Eingabe
vom 10. August 2018). Er macht neu sogar geltend, aufgrund dieser
Fehlbehandlung sei er zur Tatzeit schuldunfähig gewesen.
Dem ist was
folgt entgegenzuhalten. Verminderte Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit können
nur angenommen werden, wenn diese auf Grund einer Begutachtung gestellt sind
(vgl. Art. 20 StGB). Macht der Beschwerdeführer somit geltend, er sei zur
Tatzeit schuldunfähig gewesen, erfordert dies erst recht eine Begutachtung.
Weiter versteht es sich von selbst, dass es Aufgabe des begutachtenden Arztes
sein wird, die ADHS-Diagnose, die von E____ gestellt worden sein soll, kritisch
zu hinterfragen. Gerade weil B____ in seiner Praxis Diagnostik und die
Behandlung von ADHS-Erkrankungen anbietet, diese regelmässig durchführt und
überdies in mehreren Studien über ADHS involviert war, wird er ohne weiteres in
der Lage sein, diese Diagnose zu verifizieren, zumal im Austrittsbericht der
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 2. September 2016, der auch
Aktenbestandteil ist (vgl. Beilage zur Replik), eine umfassende ADHS-Abklärung
und gegebenenfalls die Vorstellung in der ADHS-Sprechstunde der UPK angeregt
wurde. B____ muss unter diesen Umständen sogar als fachlich besonders
geeigneter Gutachter bezeichnet werden.
4.2.2 Dass
B____ in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 zuhanden der Staatsanwaltschaft
keine umfassenden Ausführungen zu weiteren Publikationen bezüglich ADHS gemacht
hat, ist nicht mehr als logisch und kann ihm ganz sicher nicht zum Vorwurf
gemacht werden, handelte es sich bei diesem Schreiben doch nicht um ein
fachärztliches Gutachten, sondern um eine Stellungnahme zum Schreiben des
damaligen Verteidigers des Beschwerdeführers.
4.2.3 Schlussendlich
kommt noch hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Replik ausdrücklich
festhält, dass er persönlich nichts gegen B____ habe. Zu Recht werden denn auch
replicando keine Ausstandsgründe geltend gemacht.
Mit dem Gesagten
ist die Beschwerde – auch unter Berücksichtigung der replicando gemachten Ausführungen
des Beschwerdeführers – abzuweisen.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts kann der Beschuldigte in von der StPO beherrschten Verfahren
nicht definitiv von den Verfahrenskosten befreit werden, weshalb dem
Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr nicht erlassen werden kann (vgl. BGer
1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E.
6.2). Dass im Rahmen der Ernennung der Person des Gutachters mutmasslich
teilweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde (oben E.
2.2.1), wird hingegen bei der Festsetzung der Gebühr insofern berücksichtigt,
als diese auf CHF 250.– reduziert wird (vgl. AGE BES.2017.131 vom
27. Dezember 2017 E. 4).
6.2 Da
das Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts integral aufgehoben
hat, ist die bereits für das Hauptverfahren bestehende amtliche Verteidigung
(vgl. Verfügung betreffend amtliche Verteidigung der Staatsanwaltschaft vom
27. Februar 2018) auch für das Beschwerdeverfahren an dieser Stelle nochmals
formell zu bewilligen. Allerdings hat der amtliche Verteidiger gemäss Schreiben
vom 9. Juli 2018 sein Mandat inzwischen niedergelegt und der
Beschwerdeführer diesbezüglich keinen neuen Antrag gestellt. Entsprechend ist
dem Verteidiger C____, Advokat, für den angemessenen Aufwand von 5 Stunden ein
Honorar von CHF 1‘010.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 77.80) gemäss Kostennote vom 12. März 2018 zuzusprechen.
Dieser Betrag wurde dem Verteidiger bereits aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (vgl. AGE BES.2016.89 vom 25. Mai 2016 E. 3.2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).