Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.248
Verfügung vom 16. November 2017
Frage der Aggravation; Beweiswert
des medizinischen Gutachtens vorliegend erfüllt
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 11. Dezember 2012 unter
Hinweis eines Verdachts auf eine paranoide Schizophrenie bestehend seit Oktober
2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an
(IV-Akte 3). Der Beschwerdeführer war zuletzt als Servicekraft im Gastgewerbe
tätig gewesen und ist Vater von vier Kindern. Die Beschwerdegegnerin holte
erwerbliche und medizinische Abklärungen ein und beauftragte insbesondere das C____spital
[...] mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Der RAD erachtete das medizinische
Gutachten des C____spitals [...] vom 13. August 2014 (IV-Akte 36), welches dem
Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit attestierte, aufgrund
geltend gemachter Inkonsistenzen und fehlender Mitwirkung als nicht verwertbar
(vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 (IV-Akte 43). In der Folge veranlasste
die Beschwerdegegnerin eine ergänzende stationäre psychiatrische Begutachtung in
der D____ Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese kommt mit
psychiatrischem Gutachten vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 84) zum Schluss, dass aktuell
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Der RAD beurteilt mit Notiz vom 4.
November 2016 (IV-Akte 89) auch diese Begutachtung für mangelhaft und führt
namentlich aus, der Beschwerdeführer habe nur eingeschränkt mitgewirkt, eine
Stellungnahme zu Aggravation und Simulation fehle und die dokumentierten
Befunde und Verhaltensbeobachtungen sprächen nicht für das Vorliegen einer schweren
Depression. Es könne dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit zugestanden
werden. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers aufgrund fehlender Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit mit
Verfügung vom 16. November 2017 (IV-Akte 110) ab.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat B____, am 21. Dezember 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuheben und ihm bis auf Weiteres eine
ganze Invalidenrente zuzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2.
Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. März 2018 und Duplik vom 11. April 2018
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2018 ist
dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 13. Juni 2018 fand die Hauptverhandlung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass trotz gutachterlich
festgestellter vollständiger Arbeitsunfähigkeit deutliche Ausschlussgründe
bestünden, die dazu führten dass dem Beschwerdeführer keine Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit zugestanden werden könne. Sie macht geltend, dass
regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege, wenn eine
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation
beruhe. Bei der Beurteilung des Beschwerdeführers hätten diverse Diskrepanzen
und eine mangelnde Compliance vorgelegen. Zudem bestehe mit der Überschuldung
des Beschwerdeführers ein erheblicher Rentenanreiz. Die Beschwerdegegnerin
dürfe bei einer solchen Ausgangslage von einem lege artis erstellten
medizinischen Gutachten abweichen. Dementsprechend hat sie einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
verneint.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei nachweislich
gestützt auf die Berichte der Klinik E____ aus den Jahren 2012 und 2016, auf
ein Gutachten von Dr. F____ aus dem Jahr 2014 sowie ein Gutachten der D____ aus
dem Jahr 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Von entsprechend unabhängig in Auftrag
gegebenen Gutachten könne nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden.
Solche seien vorliegend nicht erkennbar. Nach Ablauf des Wartejahres im Juni
2013 habe der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Jedenfalls
hätte die Beschwerdegegnerin nicht lediglich gestützt auf die Einschätzung des
RAD das Leistungsbegehren abweisen dürfen, sondern hätte zumindest – auch wenn
dies eine weitere Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt hätte – eine
weitere psychiatrische Abklärung einholen müssen. Eventualiter sei der Sachverhalt
darum seitens der Vorinstanz nochmals abzuklären.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege
artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts
8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch
nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In
jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie
ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person
trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281
E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des
Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18.
April 2016 E. 4.1).
3.4.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.1.
Im Folgenden sind die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten
kurz darzulegen.
4.2.
Mit Überweisungsbericht vom 17. April 2012 (IV-Akte 10, S. 19 ff.)
der G____ wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer
depressiven und psychotischen Symptomatik bei einer schweren
Belastungssituation seit dem 15. März 2012 in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Die zuständigen Ärzte
möchten den Beschwerdeführer bei der Diagnose eines Verdachts auf eine schwere
depressive Episode mit psychotischen Symptomen für die tagesklinische
Behandlung in der Klinik E____ anmelden.
Die Verlaufszusammenfassung der Tagesklinik E____ vom 21. Juni
2012 (IV-Akte 10, S. 8 ff.), wo der Beschwerdeführer in der Folge vom 21. Mai
bis 11. Juni 2012 in teilstationärer Behandlung war, stellt folgende Diagnosen:
Verdacht auf schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, DD:
Hirnorganischer Prozess, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei
Zustand nach Schlägen und Wegsperren durch den Vater sowie bei Todesangst und
Morddrohungen nach Konflikt im Adoleszentenalter. Aufgrund des noch unklaren
und noch sehr wechselhaften Gesamtbildes mit z.T. dissoziativen Phänomenen und
Desorientiertheit empfiehlt der behandelnde Oberarzt die Vornahme einer
ausführlichen Diagnostik inklusive zerebraler Bildgebung, Lues-Serologie,
Borrelien-Serologie plus Borrelienbestimmung im Liquor nebst Liquorentnahme im
Hinblick auf einen entzündlichen Prozess.
In einem Bericht der Klinik E____ vom 24. Januar 2013 (IV-Akte
10, S. 1 ff.) an die Beschwerdegegnerin wird festgehalten, dass der
Beschwerdeführer aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Unter
Diagnosen ist aufgelistet: (1) Schizoaffektive Störung, ggw. depressiv,
bestehend seit ca. Anfang 2011, DD: Schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen, DD: Schizophrenie, sonstige, (2) Verdacht auf
posttraumatische Belastungsstörung bei Zustand nach Schlägen und Wegsperren
durch den Vater sowie bei Todesangst und Morddrohungen nach Konflikt im Adoleszentenalter,
(3) seit ca. einem ¾ Jahr bestehende, starke und drückende Kopfschmerzen ohne
bisheriges organisches Korrelat. Sollte ein geeignetes Neuroleptikum gefunden
werden, auf das der Beschwerdeführer besser anspreche, könnten unter Rückgang
der psychotischen Symptome möglicherweise oben genannte Störungen
zurückgedrängt werden und eine Teilarbeitsfähigkeit wieder erreicht werden,
wobei dies eher im geschützten Arbeitsmarkt denkbar wäre.
In der Folge wurde auf der Neurologie des C____spitals [...] abgeklärt,
ob die schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen eine organische/neurologische
Ursache habe. Mittels klinisch-neurologischer Untersuchung, MRI-Neurokranium
und LP-Diagnostik konnte dies ausgeschlossen werden. Die Liquordiagnostik habe
keine Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung und auch die PCR-Diagnostik für
CMV, EBV, VZV, Borrelien, Toxoplasmose und Enterovirus sei negativ ausgefallen
(Bericht vom 2. Juli 2013, IV-Akte 25).
Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge die Medizinische
Poliklinik des C____spitals [...] mit der medizinischen Begutachtung des
Beschwerdeführers mit psychiatrischem Untergutachten und monodisziplinärem
neurologischen Fachgutachten. Das Medizinische Gutachten vom 13. August 2014
(IV-Akte 36) stellt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
(1) Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, (2) nicht
klassifizierbare Kopfschmerzen, (3) rezidivierende Bewusstlosigkeiten unklarer
Ätiologie, DD: epileptische Anfälle unwahrscheinlich, (4) intermittierende
Lumbalgie. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose der schweren Depression mit
psychotischen Symptomen sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig
auch in einer Verweistätigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Beginn
der psychiatrischen Behandlung Anfang 2012. Hinsichtlich der depressiven
Symptomatik wird eine stationäre psychiatrische Behandlung mit Verhaltensbeobachtung
auf der Station empfohlen, begleitet von unregelmässigen, unangekündigten
Blutspiegelkontrollen zur Beurteilung der ausreichenden psychopharmakologischen
Medikation. Sollte die adäquate psychopharmakologische Medikation durch
Blutspiegelkontrollen verifiziert werden, sei bei der aktuell stattfindenden ausreichenden
psycho-therapeutischen Begleitung davon auszugehen, dass das Zustandsbild nicht
besserungsfähig sei. Eine abschliessende Beurteilung sollte daher nach einer
stationären psychiatrischen Behandlung mit adäquater und nachgewiesener
psychopharmakologischen Behandlung erfolgen. Im durch Dr. med. F____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. März 2014 erstellten psychiatrischen
Untergutachten (IV-Akte 38) wird ergänzend festgehalten, es bestünden ein
niedergestimmter Affekt, ein mangelnder Antrieb, kognitive Störungen sowie
Störungen des formalen Denkens und eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Insgesamt
sei bei der Beurteilung des psychopathologischen Zustandsbildes auch die
mangelnde Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers zu beachten. Das reale
Ausmass der Symptomatik sei diesbezüglich unter Vorbehalt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer
habe sich in die Krankenrolle zurückgezogen und sämtliche Verantwortung abgegeben.
Auch zeige die Symptomvalidierung auf Inkonsistenzen hin. Den Akten könne
entnommen werden, dass mehrfach Blutentnahmen angeordnet worden seien, der
Beschwerdeführer diese jedoch bei der Untersuchung verweigerte, obwohl er auf
die Notwendigkeit dieser Blutentnahme hingewiesen worden sei. Dennoch sei
insgesamt bei dem vom Beschwerdeführer präsentierten schweren depressiven
Zustandsbild eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht vorhanden. Es sei davon
auszugehen, dass seit Anfang 2012, seit dem Beginn der psychiatrischen
Behandlung, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe.
Der RAD-Arzt Dr. med. H____ ordnet daraufhin mit Stellungnahme
vom 3. Dezember 2014 (IV-Akte 43) eine stationäre psychiatrische Begutachtung an.
Während des Aufenthaltes sollten Plasmaspiegelbestimmungen durchgeführt werden.
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ sei eine abschliessende
medizinische Beurteilung nicht möglich. Die Diagnostik bzw. die Beurteilung im
psychiatrischen Gutachten seien vom Gutachter selbst in Frage gestellt worden,
weil die Aussagen des Beschwerdeführers Inkonsistenzen aufwiesen. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, er habe die
Blutentnahme verweigert.
Vom 2. bis 9. März 2016 wurde der Beschwerdeführer in der D____
stationär begutachtet. Mit Gutachten vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 84) wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Eintrittssituation müde,
vorsichtig und abschätzend gewirkt. In den weiteren Gesprächen sei er offener
geworden. Teilweise breche er in den Gesprächen die Gesprächssituation ab, da
es ihm zu viel sei. In diesen Momenten wirke er etwas theatralisch und aufgesetzt.
Im Tagesverlauf zeige sich, dass der Beschwerdeführer vor allem am Morgen Mühe
mit den täglichen Routinen habe. Zu Beginn müsse er am Morgen mehrmals
aufgefordert werden aus dem Bett aufzustehen. Dr. I____, Experte für berufliche
Reintegration, sei nach einem einstündigen Gespräch zum Schluss gekommen, dass
der Beschwerdeführer nicht so hilflos erscheine, wie es sich aus den Akten
ergebe. Abgesehen vom Gangbild habe der Beschwerdeführer nicht schwer depressiv
auf ihn gewirkt. Auffallend sei die starke Ich-Bezogenheit. Angesichts der
bisher wahrscheinlich sehr schlechten Behandlungs- und Medikamentencompliance,
des passiven Verhaltens, seiner fehlenden Verantwortungsübernahme sowie der
desolaten sozialen Situation bestünden beim Beschwerdeführer durchaus relevante
Anreize einer IV-Berentung. Gleichzeitig bleibe aber völlig offen, ob und wie
er arbeitsfähig sei. Die begutachtenden Ärzte stellen im Wesentlichen folgende
Diagnosen: Narzisstische Persönlichkeitsstörung, Rezidivierend depressive
Störung, derzeit schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen. Dies ergebe
sich aus den klinisch erhobenen Befunden und den anamnestischen Angaben. Bis
dato scheine der Beschwerdeführer keine wirksamen Strategien in Bezug auf
Bewältigung seiner Erkrankung erarbeitet zu haben. Seine Arbeitsbiographie sei
geprägt durch viele kurze Arbeitsverhältnisse. Dies lasse vermuten, dass seine
strukturellen Schwierigkeiten grösser seien, als es auf den ersten Blick erscheine
und auch im Berufsleben immer wieder zu Misserfolgen und Kränkungen geführt
habe, die zuletzt in einer Arbeitsunfähigkeit resultierten. Die Instabilität
und die fehlende Konzentration liessen zum aktuellen Zeitpunkt einen direkten
Wiedereinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
zu. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Beurteilungen bestehe eine, bis
zum aktuellen Zeitpunkt andauernde 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sicherlich seit
2012. Seit Beginn der Erkrankung sei das Durchhaltevermögen des
Beschwerdeführers begrenzt, seine Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt und es
bestehe eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz. Im geschützten Rahmen
sei ein Wochenpensum von 30–50 % als realistisch einzuschätzen.
Der RAD-Arzt Dr. med. J____ hält in einer Stellungnahme vom 4.
November 2016 (IV-Akte 89) zu diesem Begutachtungsresultat fest, es bestünden
beim Beschwerdeführer deutliche Ausschlussgründe, so dass keine
Arbeitsunfähigkeit zugestanden werden könne. Es bestünden auffällige
Inkonsistenzen und eine fehlende Mitwirkung bei der Abklärung wie auch in der
Therapie. Im Gespräch mit Dr. I____ sei die schlechte Kooperation des
Beschwerdeführers hervorgehoben worden. Dieser habe deutliche Zweifel am
Schweregrad der Depression geäussert und es werde auf den vagen Antwortstil der
versicherten Person hingewiesen. Zudem bestünden laut Dr. I____ relevante
motivationale Anreize für eine Berentung. Für die Genesung der
Persönlichkeitsstörung würden kulturelle Faktoren benannt, was an sich iv-fremd
sei. Auch die Ergebnisse des Mini-ICF seien hochauffällig für eine Aggravation.
Bei der Anamnese bestehe ein vager Antwortstil und bei der Darstellung von
fehlenden Fähigkeiten ein extremer Antwortstil. Diese Auffälligkeit und die
Beobachtungen von Dr. I____, die diskrepant seien zu der Beurteilung der
begutachtenden Ärzte würden in der Beurteilung gar nicht diskutiert. Ausser
einer gewissen Verlangsamung im Denken und Angabe von Gedankenkreisen und
Grübelneigung sei das formale Denken völlig unauffällig, was bei schweren
depressiven Zuständen praktisch nie vorkomme. Das Gutachten der D____ sei
mangelhaft, da es wesentliche aktenkundige Hinweise aber auch Bestandteile im
eigenen Gutachten auf Inkonsistenzen und motivationale Anreize für eine
dargestellte Fähigkeitseinbusse seitens der versicherten Person nicht
diskutiere und nur Krankheit als Erklärung für das Verhalten und die präsentierte
Symptomatik annehme.
5.1.
Es kann zunächst festgehalten werden, dass sich die Parteien darüber
einig sind, dass die psychiatrischen Gutachten lege artis erstellt sind und
damit grundsätzlich beweiswertig sind. Die Beschwerdegegnerin hat aber geltend
gemacht, dass die festgestellte Leistungseinschränkung vorliegend aufgrund von
Aggravation von Seiten des Beschwerdeführers bestehe, womit eine
rentenbegründende Invalidität ausgeschlossen sei.
5.2.
Beruht die festgestellte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder
einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte
Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche
Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten
oder der Anamnese besteht, wenn intensive Beschwerden angegeben werden, deren
Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und
Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf
den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im
Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist
(in BGE 140 V 8 nicht publ. E. 4.2.2 des Urteils 8C_33/2013 vom 13. Dezember
2013 mit Hinweisen).
Die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden
Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz ist heikel (Urteile
9C_897/2014 vom 27. April 2015 E. 3.2 und 9C_492/2014 E. 2.2.1 in fine). Zum
einen prägt die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung
das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit. Diese
charakterisieren sich gerade dadurch, dass für die geklagten Beschwerden kein
ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann (vgl. BGE 139 V 547 E.
7.1.3 S. 561 f.). Zum andern dürfen die Besonderheiten des
sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen
werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung
die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch
nicht ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und
Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren (vgl. KOPP/MARELLI, Somatoforme Störungen, wie
weiter? SZS 2012 S. 256), ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der
Rentenanspruch versagt werden dürfte. Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend
und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren
leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer
einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung.
Bedeutsame Hinweise ergeben sich u.a. daraus, ob und inwieweit
die medizinischen Gutachter als auch die behandelnden, in aller Regel einen
längeren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte Diskrepanzen zwischen
subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden beobachtet und
dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine demonstrative
Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versicherte Person – aus nicht
krankheitsbedingten Gründen – während längerer Zeit geeignete
Therapievorschläge abgelehnt hat (vgl. Urteil 8C_4/2010 vom 29. November 2010
E. 4.2). Ebenfalls erhellend sein kann unter Umständen eine Bestimmung des
Medikamentenspiegels (Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
5.3.
In den von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen
Gutachten ist in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers eine mangelnde
Anstrengungsbereitschaft festgehalten. Es wird von den zuständigen Ärzten beschrieben,
dass sich der Beschwerdeführer in die Krankenrolle zurückgezogen und sämtliche
Verantwortung abgegeben habe. Er verhalte sich passiv und es bestehe eine
schlechte Kooperation. Im Aussageverhalten wirke der Beschwerdeführer zudem
theatralisch und aufgesetzt und es bestünden Inkonsistenzen in der
Symptomvalidierung. Schliesslich zeige der Beschwerdeführer eine sehr schlechte
Behandlungs- und Medikamentencompliance. Der Beschwerdeführer habe mehrfach
angeordnete Blutentnahmen verweigert. Trotz dieser beschriebenen Verdeutlichungstendenzen
kommen aber beide psychiatrische Gutachten unabhängig voneinander zum Schluss,
dass aufgrund des festgestellten schweren depressiven Zustandsbild zur Zeit
keine verwertbare Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei seit
2012 andauernd und bis zum aktuellen Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig. Im psychiatrischen
Gutachten der D____ wird unter Ziffer 7 zur Konsistenz ausserdem ausgeführt,
dass die Therapieadhäranz durch die Krankheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt
werde. Somit schreiben die Gutachter der mangelnden Compliance einen gewissen
Krankheitswert zu. Die Fähigkeit zur Einsicht eines Behandlungsbedarfs sei beim
Beschwerdeführer limitiert. Es hätten insgesamt in der stationären Begutachtungssituation
über 7 Tage keine klinisch relevanten Diskrepanzen bezüglich der Einschätzung
einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit und den Beobachtungen in der Untersuchungssituation
oder zur Aktenlage und den Alltagsaktivitäten festgestellt werden können
(IV-Akte 84, S. 24).
In der Befragung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung
bei Dr. F____ hat der Beschwerdeführer zu seinem Tagesablauf angegeben, er
stehe zwischen 9 und 12 Uhr auf, danach trinke er Kaffee, rauche, sei zuhause,
schaue fern oder spiele etwas mit den Kindern. Im Haushalt mache er nichts. Er
wolle mit niemandem reden, niemanden sehen, ziehe sich zurück. Er esse
unregelmässig, ca. drei- bis viermal pro Tag. Er esse alleine, weil er
aggressiv werde, wenn die Familie anwesend sei. Zwischen 20 und 23 Uhr gehe er
ins Bett. Er habe zwei Kollegen mit denen er ein- bis zweimal pro Woche Kaffee
trinken gehe (IV-Akte 38, S. 10). Diese Darstellung deckt sich weitgehend mit
den Beobachtungen des Pflegepersonals während der stationären Begutachtung in
der D____. Unter Ziffer 4.2. im Gutachten (IV-Akte 84, S. 18) wird beschrieben,
dass der Beschwerdeführer morgens Mühe mit den tätlichen Routinen gehabt habe
und mehrmals habe aufgefordert werden müssen, aus dem Bett aufzustehen. Aus
Angst vor dem dunklen und fensterlosen Duschraum habe er seine Körperhygiene
nur durchführen können, wenn sich jemand vom Pflegepersonal neben dem Duschraum
befunden habe, dessen Türe einen Spalt geöffnet gewesen sei. In
Alltagssituationen habe der Beschwerdeführer oftmals unbeholfen gewirkt. Der
Beschwerdeführer habe über wenig Appetit geklagt und habe beim Mittag- und
Abendessen nur geringe Mengen gegessen. Er habe über Ängste und Schlafstörungen
geklagt. Der Umstand, dass beim Beschwerdeführer kein psychosoziales intaktes
Umfeld mehr gegeben ist und er sehr zurückgezogen lebt, spricht als Indiz gegen
das Vorliegen einer Aggravation (vgl. E. 5.2).
5.4.
Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführer zwar in der Erhebung
gewisse Verdeutlichungstendenzen gezeigt hat und sich insbesondere in seiner Krankenrolle
eingefunden hat, letztlich aber keine leistungsausschliessende Aggravation zu
bejahen ist. Eine solche ist mit Blick auf die einschneidenden Folgen eines Anspruchsausschlusses
auch nicht leichthin anzunehmen. Die in den Gutachten beschriebenen Diskrepanzen
zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den erhobenen objektiven
Befunden überschreitet das Mass einer blossen Verdeutlichung nicht. Sowohl Dr. F____
als auch die D____ gehen in ihren Gutachten von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit aus. Dies deckt sich auch mit Angaben der behandelnden
Institutionen, insbesondere der Klinik E____. Einzig Dr. phil. I____ schätzt
den Beschwerdeführer anders ein. Angesichts der vorhandenen Einigkeit zwischen
den ärztlichen Gutachten und der behandelnden Klinik besteht kein Anlass, von
deren Einschätzung abzuweichen. Dr. I____ ist als einziger anderer Meinung und
ist nicht Facharzt. Von Bedeutung ist auch, dass sich das Gutachten der D____
auf eine stationäre Beobachtung stützt und auch deswegen nicht leichtfertig
davon abgewichen werden kann.
5.5.
Somit ist vorliegend nicht von einer leistungsausschliessenden Aggravation
auszugehen und es kann auf die Schlussfolgerungen der psychiatrischen Gutachten
abgestellt werden. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat der
Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist ab Juni 2013 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente.
6.1.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Der Beschwerdeführer hat ab Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
der Beschwerdegegnerin.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.
6.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten. Bei der Bemessung der Parteientschädigung
geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in
durchschnittlichen Fällen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘300.– nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass die
anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im Jahr 2017 und zu einem Drittel im
Jahr 2018 angefallen sind. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.– und von 7.7 % auf CHF 1'100.–
zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2017 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin angewiesen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Juni 2013
eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.– und 7.7 % auf CHF 1‘100.–.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: