Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.79
URTEIL
vom 19.
September 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 3. September 2018
betreffend Verlängerung der
Durchsetzungshaft
In Erwägung:
dass die über A____ verhängte Durchsetzungshaft
mit Verfügung des Migrationsamts vom 3. September 2018 bis zum 11. November
2018 verlängert wurde und die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht dieser Verlängerung mit Verfügung vom 10. September 2018 zugestimmt
hat (Art. 78 Abs. 2 Ausländergesetz [AuG, SR 142,20]);
dass A____ die gerichtliche Überprüfung der Verlängerung
der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung verlangt hat und
diesem Antrag mit Durchführung der Verhandlung und Eröffnung des Entscheids am
heutigen 19. September 2018 rechtzeitig nachgekommen wird (Art. 78
Abs. 4 AuG);
dass betreffend das Vorhandensein der
grundsätzlichen Voraussetzungen der Durchsetzungshaft auf den Entscheid der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.53)
betreffend die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen
wird;
dass A____ an der Verhandlung vorbringt, er werde
auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren, er sei bereit, die maximal mögliche
Dauer einer Administrativhaft abzusitzen;
dass dies an der Beurteilung der Situation, wie
sie in der Begründung der gerichtlich verfügten Zustimmung zur Verlängerung der
Durchsetzungshaft vom 10. September 2018 zum Ausdruck gebracht wurde, nichts
ändert, womit auf die dortige Begründung verwiesen werden kann;
dass diesbezüglich nochmals hervorzuheben ist,
dass sich A____ aktuell sei 7 Monaten in Haft befindet, weshalb nicht
auszuschliessen ist, dass die andauernde Haft ihn entgegen seinen Aussagen
gleichwohl zu einem Umdenken bzw. zu einer Kooperation zu bewegen vermag;
dass sich demnach die Verlängerung der
Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;
dass A____ auch um Beigabe einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung ersucht hat, wobei diesem Gesuch nicht stattgegeben wurde (Instruktionsverfügung
vom 12. September 2018), da dem Inhaftierten nicht bei jeder Verlängerung der
Durchsetzungshaft ein entsprechender Anspruch zukommt, zumal es sich weder um
eine in rechtlicher noch sachverhaltlicher Hinsicht komplexe Angelegenheit
handelt;
dass [...], welcher A____ an der letzten
Gerichtsverhandlung betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft vertreten
hat, gleichwohl über das Gesuch des A____ informiert wurde und um Zustellung
des vorliegenden Entscheids ersucht sowie seine Bereitschaft, A____ zukünftig
weiter zu vertreten, signalisiert hat;
dass [...] deshalb ein Exemplar des vorliegenden
Entscheids zuzustellen ist, worüber A____ an der Verhandlung informiert wurde;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft
bis zum 11. November 2018 ist rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird abgelehnt.
Ein Exemplar des vorliegenden Entscheids
geht an [...].
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.