Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2017.49
URTEIL
vom 8.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina
Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Joël
Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
sowie durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
E____
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt, Opferhilfe
Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 23. Dezember 2016
betreffend Mord
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 23. Dezember 2016 wurde A____ (Berufungskläger) des
Mordes schuldig erklärt und zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter
Einrechnung der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
22. Mai 2015. Sodann wurde er verpflichtet, den als Privatklägern
konstituierten Eltern des Opfers CHF 15‘000.– (an B____) bzw.
CHF 10‘000.– (an C____) und ihren Brüdern D____ und E____) je
CHF 10‘000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. Dezember 2000
zu bezahlen; zusätzlich zu den von der Opferhilfe bereits ausgerichteten Genugtuungsleistungen.
Weiter wurde der Berufungskläger zu Schadenersatz in der Höhe von
CHF 102‘112.45 an die Opferhilfe verurteilt. Sodann wurde dem Privatkläger
E____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'036.90 (inkl. MWST) zugesprochen
und es wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt, wobei diese
teilweise an den Berufungskläger bzw. die Eltern des Opfers zurückgegeben und
im Übrigen eingezogen wurden (vgl. im Einzelnen das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden
vollständig dem Berufungskläger auferlegt.
Gegen dieses
Urteil richten sich die Berufungen von A____, amtlich durch Advokatin [...]
sowie privat durch Advokat [...] verteidigt, einerseits und der
Staatsanwaltschaft andererseits. A____ hat am 24. Dezember 2016 die Berufung
angemeldet, sie mit Schreiben vom 8. Mai 2017 erklärt und mit Eingabe vom 14. September
2017 begründet. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen und
es seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom
23. Oktober 2017 die Abweisung der Berufung, ebenso wie die vertretene
Privatklägerschaft mit Berufungsantwort vom 20. November 2017.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 2. Januar 2017 die Berufung angemeldet, sie mit
Schreiben vom 27. April 2017 erklärt und mit Eingabe vom
14. September 2017 begründet. Sie beantragt, der Berufungskläger sei des
Mordes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren,
unter Einrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs, zu verurteilen. A____
beantragt die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung.
Der
Berufungskläger stellte während der Instruktion des Berufungsverfahrens die
Verfahrensanträge, es sei die Leiterin ([...]) des Instituts für Rechtsmedizin
(IRM) an die Verhandlung vorzuladen, es sei die Ehefrau des Berufungsklägers, F____,
an die Verhandlung vorzuladen, es seien sämtliche Spuren, die am Tatort erhoben
worden sind (DNA und Fingerabdrücke) bekannt zu geben, zur Verfügung zu stellen
und anhand einer Liste zu bezeichnen, es sei beim Untersuchungsgefängnis ein
Bericht bezüglich dem Verhalten des Berufungsklägers einzuholen, das Urteil sei
für den Berufungskläger auf Englisch zu übersetzen und es seien die
Verfahrensakten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Sodann stellte
er einen weiteren Antrag auf „Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1
lit. b StPO“, rügte die verfassungswidrige Zusammensetzung des
vorinstanzlichen Spruchkörpers und verlangte gestützt hierauf die Rückweisung
des Verfahrens an das Strafgericht. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
8. Juni 2018 stellte er schliesslich zwei weitere Anträge auf
Zeugeneinvernahmen. Die Staatsanwaltschaft widersetzte sich mit
Berufungsantwort vom 23. Oktober 2017 dem Einholen eines Führungsberichtes
nicht. Hinsichtlich der übrigen Verfahrensanträge beantragt sie, es sei nicht
darauf einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen.
Mit Verfügung
vom 12. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht
gut. Hingegen verfügte er am 12. Juli 2017 die Abweisung des Antrags auf
Übersetzung des vorinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 12. Januar
2018 verfügte er in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags die Vorladung
von [...] vom IRM als sachverständige Person zur Berufungsverhandlung. Über die
übrigen Verfahrensanträge wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom
8. Juni 2018 entschieden (vgl. E. 2). Das Schicksal des Antrags auf
Zusammenstellung sämtlicher am Tatort erhobenen Spuren ergibt sich aus dem
Materiellen (E. 3.4.3.5). Überdies wurde betreffend A____ ein aktueller
Strafregisterauszug vom 8. Mai 2018 eingeholt. Der Vollzugsbericht der [...]
Strafanstalt [...] ging am 9. Mai 2018 beim Appellationsgericht ein.
Mit Eingaben vom
26. Mai 2017 und vom 31. Mai 2017 haben die Privatkläger um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für das
zweitinstanzliche Verfahren ersucht und Unterlagen betreffend ihre finanziellen
Verhältnisse eingereicht. Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom
29. Mai 2017 und vom 1. Juni 2017 ist den Privatklägern die
unentgeltliche Verbeiständung, unter Beiordnung von Advokat [...], bewilligt
worden.
Am 18. Mai
2018 und am 8. Juni 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde
zur Person und zur Sache befragt, anschliessend gelangten die
Staatsanwaltschaft, die vertretene Privatklägerschaft sowie die amtliche und die
private Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft
ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel
ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3 Gemäss
Berufungsbegründung vom 14. September 2017 ficht die Staatsanwaltschaft
den Schuldpunkt sowie die Strafzumessung des Urteils vom 23. Dezember
2016 an. Der Berufungskläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel integral gegen
den Schuldspruch wegen Mordes und gegen die zivilrechtlichen Verurteilungen zur
Bezahlung von Genugtuung bzw. Schadenersatz.
Das
erstinstanzliche Urteil vom 23. Dezember 2016 ist somit hinsichtlich der
Aufhebung der Beschlagnahme und der Rückgabe bzw. der Einziehung der im
Dispositiv aufgeführten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen und demzufolge im
Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Gleiches gilt für die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und die
Honorarvergütung des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger für das
erstinstanzliche Verfahren.
Der
Berufungskläger hat im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschiedene
prozessuale Anträge gestellt.
2.1
2.1.1 Der
Berufungskläger beantragt mit Eingabe vom 14. Mai 2018, das Urteil des
Strafgerichts vom 23. Dezember 2016 sei aufzuheben und aufgrund des nicht
verfassungsmässig zusammengesetzten Spruchkörpers an das Strafgericht
zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf ein Urteil des Bundesgerichts
vom 20. März 2018 (1C_187/2017, 1C_327/2017). Er führt aus, das
Organisationsreglement des Strafgerichts vom 16. Dezember 2016 habe die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Gericht nicht vollständig erfüllt
und sei vom Bundesgericht aufgehoben worden. Daraus lasse sich ableiten, dass die
Zusammensetzung des strafgerichtlichen Spruchkörpers im Verfahren gegen den Berufungskläger
(Verfahrens-Nr.: SG.2016.140) ebenfalls nicht verfassungsmässig erfolgt sei. Die
Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung auf Abweisung des
Antrags geschlossen.
Die Kammer des
Appellationsgerichts trat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juni
2018 nicht auf den Antrag ein. Es eröffnete seinen Beschluss den anwesenden
Parteien und begründete ihn kurz mündlich.
2.1.2 Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private
geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs
(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass verfahrensrechtliche
Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels
bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben,
Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in
einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher
hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren
einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen,
verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich
verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2,
134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer
1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1). Massgebend für den Beginn der
Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis
um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der
kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung
durchsetzt, namentlich weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen
Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207
E. 3.4).
Mit Blick auf
die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter Rechtsprechung
beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den nächsten Tagen nach
Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen, andernfalls er
verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des
Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen
ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer
1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015
E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
2.1.3 Gemäss
§ 6 Abs. 3 des Gesetzes über Publikationen im Kantonsblatt und über
die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz, BSG 151.200) treten genehmigungsbedürftige, rechtsetzende Erlasse am
fünften Tag nach Publikation der Genehmigung in Kraft, sofern im Erlass selbst
nicht etwas anderes bestimmt ist. Gemäss der Schlussbestimmung des
Organisationsreglements vom 16. Dezember 2016 des Strafgerichts des
Kantons Basel-Stadt (Organisationsreglement, BSG 154.180) ist dies nicht der
Fall.
Das vom
Bundesgericht mit Entscheid 1C_327/2017 im Rahmen einer abstrakten
Normenkontrolle beurteilte Organisationsreglement wurde am 16. Dezember
2016 vom Gesamtgericht verabschiedet, am 14. März 2017 vom
Appellationsgericht genehmigt und am 31. Mai 2017 im Kantonsblatt
(Nr. 41) publiziert. Es trat mithin am 5. Juni 2017 in Kraft. Demgegenüber
begann die erstinstanzliche Hauptverhandlung in der Sache SG.2016.140 bereits am
21. Dezember 2016 und am 23. Dezember 2016 wurde das Urteil eröffnet
und mündlich begründet. Somit ist der Spruchkörper, dem die Beurteilung der dem
Berufungskläger zum Vorwurf gemachten Taten oblag, nicht aufgrund des beanstandeten
§ 12 des Organisationsreglements zusammengesetzt worden, sondern gemäss
der vorher geltenden Ordnung. Die im erstinstanzlichen Verfahren angewandte
Regelung zur Spruchkörperbildung ist vom Bundesgericht damit nicht formell
aufgehoben, sondern nur, aber immerhin, obiter dicta als materiell unzulänglich
taxiert worden (BGer 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 8). Gegenstand
der berufungsklägerischen Vorfrage bildet somit nicht das aufgehobene
Organisationsreglement vom 16. Dezember 2016, sondern eine konkrete
Normenkontrolle der früheren, im strafgerichtlichen Verfahren SG.2016.140
angewendeten, Regelung zur Spruchkörperbildung.
2.1.4 Es
ist zu prüfen, ob der Berufungskläger die Rüge rechtzeitig erhoben hat. Er
begründet seinen Antrag auf Rückweisung einzig mit den bundesgerichtlichen
Erwägungen im Entscheid 1C_327/2017. Soweit er damit sinngemäss vorbringt, die
Verfassungswidrigkeit der früheren Regelung zur Spruchkörperbildung habe sich
ihm erst durch dieses Urteil erschlossen, so ist jedenfalls nicht auf den
ersten Blick ersichtlich, weshalb dieses Erkenntnis fristauslösend sein sollte,
bezieht es sich formell doch auf eine Regelung, die betreffend den
Berufungskläger gar nicht zur Anwendung gekommen ist.
Aus den Akten
erhellt, dass am 21. Dezember 2016 die erstinstanzliche Hauptverhandlung
im Verfahren gegen den amtlich verteidigten Berufungskläger eröffnet worden
ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erlangte er Kenntnis vom Spruchkörper im
Verfahren SG.2016.140, weshalb er seine Auffassung von der
Verfassungswidrigkeit der Spruchkörperbesetzung ab dann hätte einbringen
können. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es als gegen Treu
und Glauben verstossend zu werten, dass sich der Berufungskläger auf das
Verfahren einliess, bis Mitte Mai 2018 zuwartete und somit beinahe 17 Monate
verstreichen liess, bis er die seiner Ansicht nach verfassungswidrige
Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers geltend machte; zumal sich
in Bezug auf die konkrete Besetzung des Gerichts seit der Eröffnung der
Hauptverhandlung weder in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht etwas geändert
hatte. Indem der Berufungskläger die Besetzung des Strafgerichts nicht „bei
erster Gelegenheit“ im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
beanstandete, verwirkte er seine Rüge.
Nach dem
Gesagten ist der Berufungskläger mit seiner Rüge zur verfassungswidrigen Bestellung
des vorinstanzlichen Spruchkörpers nicht mehr zu hören und auf seinen Antrag
auf Rückweisung an das Strafgericht ist nicht einzutreten.
2.1.5 Ob
dem Gesuch in materieller Hinsicht Erfolg beschieden gewesen wäre, kann nach
dem Vorstehenden offen bleiben. Das Bundesgericht erwog im Urteil 1C_217/2017,
es sei unabdingbar, die Ausübung des von § 12 des Organisationsreglements
eingeräumten Ermessens bei der Spruchkörperbestellung einem Richter als
unabhängigem, nicht weisungsgebundenem Organ vorzubehalten. Einer
Gerichtskanzlei fehle diese Unabhängigkeit, weshalb sie nicht hinreichend
Gewähr für eine sachliche Handhabung des ihr eingeräumten erheblichen Ermessens
biete (E. 7.2 f.). Das Bundesgericht ergänzte, die Unzulässigkeit, die
Spruchkörperbildung an die Gerichtskanzlei zu delegieren, habe aufgrund der
Parallelität der Zuteilungsmechanismen bereits unter der früheren Ordnung
bestanden (E. 8). Darüber, wie die Gerichtskanzlei des Strafgerichts ihr
Ermessen in Einzelfällen ausgeübt habe, war im Rahmen der abstrakten
Normenkontrolle hingegen nicht zu befinden.
Der
Berufungskläger hat seinem Antrag begründungsweise einzig die formelle
Aufhebung von § 12 des Organisationsreglements vom 16. Dezember 2016
zugrunde gelegt. Dass der Spruchkörper im konkreten Fall verfassungswidrig
zusammengesetzt worden sei, hat er nicht geltend gemacht. Eine Verletzung von
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist auch nicht
ersichtlich: Der Spruchkörper, bestehend aus einer Präsidentin und jeweils zwei
weiteren Richterinnen und Richtern der Sozialdemokratischen Partei, dem Grünen
Bündnis, sowie der Schweizerischen Volkspartei war sowohl hinsichtlich des
Geschlechts, als auch der Parteizugehörigkeit der Magistraten hinreichend breit
gefächert, um a priori eine unparteiische Beurteilung des Berufungsklägers zu
gewährleisten. Da im konkreten Fall kein Rechtsmangel bei der Spruchkörperzusammensetzung
ersichtlich ist, wirkte sich die mangelhafte Kompetenzdelegation auf
Erlassstufe faktisch nicht zu Lasten des Berufungsklägers aus.
2.1.6 Zusammenfassend
ist das Verfahren nicht zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen,
sondern es ist das Berufungsverfahren durchzuführen.
2.2
2.2.1 Der
Berufungskläger beantragt mit Berufungsbegründung vom 14. September 2017 ein
Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO (Akten
S. 3596). Zur Begründung führt er aus, es erscheine im vorliegenden Fall
geradezu zwingend, zuerst verbindlich und exakt zu klären, von welchen tatsächlichen
Geschehnissen auszugehen sei. Erst dann könnten die festgestellten
Geschehensabläufe rechtlich qualifiziert werden. Die Problematik sei nicht nur
virulent, weil die Tat vom Berufungskläger vollumfänglich bestritten werde, es
sei einer Verteidigung im vorliegenden Fall nahezu unmöglich, sich argumentativ
mit der Frage der Qualifikation auseinanderzusetzen, bevor feststehe, von
welchem genauen Tatablauf das Gericht ausgehe. Überdies berge die Konstellation
des Falles die Gefahr, bei Annahme einer Täterschaft des Berufungsklägers allzu
schnell von den qualifizierenden Merkmalen eines Mordes auszugehen, da es sonst
zu einem Freispruch [recte: Einstellung] kommen müsse. Diesen Umstand könne
eine Zweiteilung der Hauptverhandlung entschärfen. Die Staatsanwaltschaft hat
anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich auf Abweisung des Antrags
geschlossen.
Die Kammer des
Appellationsgerichts wies den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung am
8. Juni 2018 ab. Es eröffnete seinen Beschluss den anwesenden Parteien und
begründete ihn kurz mündlich.
2.2.2 Beim
Tatinterlokut kann das Gericht mit einer Zweiteilung der Hauptverhandlung
bestimmen, dass sich der erste Verfahrensteil auf die Prüfung beschränkt, ob
die beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat – im Sinne eines
Lebenssachverhalts – begangen hat. In einem zweiten Teil werden die Schuldfrage
samt den Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt. Eine Zweiteilung des
Verfahrens eignet sich typischerweise dann, wenn umfassende Beweiserhebungen
zur Schuldfrage (verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit) erforderlich
wären oder für die Bestimmung oder Bemessung der Sanktion umfangreiche
Abklärungen (beispielsweise Begutachtungen) zu tätigen sind. Das Tatinterlokut
dient in diesem Zusammenhang der Verfahrensökonomie. Es kann aber auch aus
Gründen des Persönlichkeitsschutzes angezeigt sein, wenn für die allfällige
Befragung zur Person die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll. Unter
diesem Aspekt ist das Tatinterlokut jedoch ungeeignet, wenn bestimmte Aspekte
der persönlichen Verhältnisse bereits für den rechtserheblichen Sachverhalt
eine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen: Hauri/Venetz,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 342 StPO N 3 ff).
2.2.3 Dem
Berufungskläger wird zur Last gelegt, am 13. Dezember 2000 seine frühere
Lebenspartnerin G____ getötet zu haben, wobei die Vorinstanz die Tat unter
anderem gestützt auf den als besonders verwerflich eingestuften Beweggrund
rechtlich als Mord einordnete. Zusammenfassend erwog das Strafgericht, bei der
Tat könne es aufgrund der gemeinsamen Vorgeschichte des Berufungsklägers und des
Opfers „im Rahmen einer konfliktreichen on/off-Beziehung einmal mehr nur um
ihre ambivalente Beziehung gegangen sein, welche seit Jahren von
Streitigkeiten, gegenseitiger Eifersucht und handgreiflichen
Auseinandersetzungen geprägt war, an denen beide ihren Anteil hatten“. A____
habe dabei nicht nur eine Mitverantwortung für die wiederkehrenden
Unstimmigkeiten in der Beziehung getragen, sondern auch seinen Anteil an dem in
der Tatnacht einmal mehr aufflammenden Konflikt, dem er diesmal trotz anderen
Handlungsalternativen ein Ende zu setzen beschloss, indem er den Tod von G____
herbeiführte (vorinstanzliches Urteil S. 29 f.).
Diesen
Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers zur Tatzeit in einem engen Bezug zur (sachverhaltlichen) Frage
seiner Täterschaft stehen. Der Berufungskläger rekurrierte zu seiner Entlastung
sogar selbst auf die Qualität der persönlichen Beziehung zu G____, indem er sie
als „einfach eine Freundin“ von ihm bezeichnete, mit welcher er am Tag vor der
Tat zu Mittag gegessen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21,
25). Mit Blick auf die Einbettung der Tötung in den Kontext einer
(unterbrochenen bzw. beendeten und anschliessend wieder aufgelebten)
Liebesbeziehung ist die Abklärung der persönlichen Verhältnisse zum
Tatzeitpunkt in Bezug auf die Motivlage unabdingbar. Ein Tatinterlokut
erscheint vor diesem Hintergrund als ungeeignet.
Hinzu kommt,
dass die persönlichen Verhältnisse im Verfahren vor dem Strafgericht bereits
erhoben worden bzw. in den Parteivorträgen wiedergegeben worden sind, sodass
sie dem Berufungsgericht bereits vor der Verhandlung aus den Akten bekannt
waren. Weiter hat der Berufungskläger betreffend die Zulassung der
Öffentlichkeit zur Berufungsverhandlung keine Bedenken geäussert, bzw. sogar um
Einlass seiner minderjährigen Kinder ersucht. Damit spricht aus Sicht des
Persönlichkeitsschutzes ebenfalls nichts für einen Tatinterlokut. Eine Beurteilung
des Schuldpunktes bedingt auch keine weiterführenden Beweismassnahmen, die sich
erübrigen würden, wenn der Berufungskläger die Tat nicht begangen hat. Eine
verminderte Schuldfähigkeit steht nicht zur Disposition und es droht dem Berufungskläger
keine Verurteilung zu einer Massnahme. Damit entfällt die Notwendigkeit eines
Tatinterlokuts auch aus verfahrensökonomischer Sicht.
Der
Berufungskläger weist sodann darauf hin, dass die Konstellation des Falles die
Gefahr berge, bei Annahme seiner Täterschaft vorschnell von den
qualifizierenden Mordmerkmalen auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Tat
lange zurückliege, könne es nur zu einer Einstellung oder zu einem Schuldspruch
wegen Mordes kommen. Dem ist entgegenzusetzen, dass die auf dem Spiel stehenden
Interessen für sämtliche rechtskundigen Verfahrensbeteiligten von Beginn weg
augenscheinlich waren. Inwiefern eine Zweiteilung der Hauptverhandlung den
Verjährungsaspekt und die daraus resultierende Möglichkeit einer Einstellung (Art. 329
Abs. 4 StPO) sozusagen ausblenden würde, hat der Berufungskläger nicht
erläutert. Im Rahmen einer erkennbar durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie
gehören Eventualanträge zum Prozessalltag. Sie schwächen den Hauptantrag in
keiner Weise ab, zumal das Gericht die rechtliche Qualifikation der Tat beim
Umfang der vorliegenden Berufung ohnehin zu prüfen hat. Unter diesem
Blickwinkel ist keineswegs zwingend, dass aus der Bejahung einer allfälligen
Täterschaft ein Schuldspruch wegen Mordes resultiert. Somit schränkt die Abweisung
des Antrags auf Durchführung eines Tatinterlokuts die Verteidigungsrechte des
Berufungsklägers nicht ein.
Inwiefern es der
Verteidigung nahezu unmöglich gewesen sein soll, sich argumentativ mit der
rechtlichen Qualifikation der Tat auseinanderzusetzen, bevor fest stehe, von
welchem genauen Tatablauf das Gericht ausgehe, ist angesichts der detaillierten
Schilderung in der Anklageschrift vom 21. Juni 2016 (Ziff. 2.4) und
mit Blick auf das Immutabilitätsprinzip schliesslich nicht nachvollziehbar.
2.2.4 Zusammenfassend
ist die Berufungsverhandlung nicht für ein Tatinterlokut i.S.v. Art. 342
Abs. 1 lit. b StPO zu unterbrechen.
2.3 Der
Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2017 die Einvernahme
seiner Ehefrau F____ beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte
er vorfrageweise die Befragung eines Schleppers namens H____ sowie eines
Kollegen namens I____ als Zeugen.
Die Kammer des
Appellationsgerichts wies die Anträge an der Berufungsverhandlung vom 8. Juni
2018 ab. Es eröffnete seine Beschlüsse den anwesenden Parteien und begründete
sie kurz mündlich.
2.3.1 Begründungsweise
bringt der Berufungskläger betreffend die Einvernahme seiner Ehefrau vor, sie
könne Auskunft zum Familienleben und über den Charakter ihres Ehemanns geben.
Im strafgerichtlichen Urteil sei argumentiert worden, der Berufungskläger habe
sich gegenüber dem Opfer eifersüchtig und gewalttätig gezeigt. Dabei handle es
sich um Charakterzüge, die sich nicht ohne weiteres ablegen liessen. Da F____ 15 Jahre
mit dem Berufungskläger zusammengelebt habe, vermöge sie zu beurteilen, was für
ein Mensch er sei (Akten S. 3536; Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 12). Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung des Antrags beantragt,
mit der Begründung, der Berufungskläger habe seine Ehefrau nach der Tat
kennengelernt, weshalb sie zum konkreten Tathergang nichts sagen könne.
Nach eigener
Aussage hat der Berufungskläger seine Ehefrau im Jahre 2001 und somit erst nach
der angeblich im Dezember 2000 begangenen Tat erstmals persönlich getroffen. Im
Jahr 2002 hat das Paar geheiratet und anschliessend zusammen gelebt. Es trifft
damit zu, dass sich F____ zu den Verhältnissen, wie sie vor der Tötung von G____
herrschten, nicht äussern kann. Soweit sich der Berufungskläger darauf beruft,
er habe ab dem Jahre 2002 eine friedvolle Ehe geführt und sei in familiären
Belangen ausgeglichen und verantwortungsbewusst gewesen, verspricht diese
Tatsache mit Blick auf die Beurteilung der vorgeworfenen Tat keinen
Erkenntnisgewinn. Weil die Behauptung allerdings unwidersprochen geblieben ist,
kann sie mangels anderweitiger Hinweise gar als erwiesen gelten, weshalb sich eine
ergänzende Beweisabnahme auch deshalb erübrigt. Soweit der Berufungskläger aus
der Darstellung seines Charakters ab dem Jahre 2002 weitergehende Rückschlüsse
auf die ihm zur Last gelegte Tat ziehen will, er mithin vorbringt, zur Begehung
eines Beziehungsdelikts menschlich nicht in der Lage gewesen zu sein, ist einzuwenden,
dass das Leumundszeugnis seiner Ehefrau diesbezüglich von vernachlässigbarer
Beweiskraft ist. Sofern die Berücksichtigung des Leumunds einer Person der
Wahrheitsfindung überhaupt dienlich sein kann, ergäbe sich dies erst aus der Bewertung
sämtlicher erhobener Tatsachen, mithin aus einer gesamthaften Beweiswürdigung,
welche dem Gericht vorbehalten ist (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Überdies ist die
Aussage, dass Charakterzüge, die auf Eifersucht und Gewalttätigkeit hinweisen, konstant
ausgeprägt seien, gerade beim Berufungskläger nicht zutreffend. So gab
beispielsweise die Zeugin J____ eine Aussage des späteren Opfers wieder, nach
welcher die ersten drei der insgesamt vier Beziehungsjahre harmonisch verlaufen
seien. Erst im letzten Jahr, d.h. ab Ende 1998, habe es zu kriseln begonnen und
es sei vermehrt zu Streitereien und Eifersuchtsszenen seitens ihres Lebenspartners
gekommen (Akten S. 1785). Die zeitliche Einordnung der polizeilichen
Requisitionsberichte bestätigt diese Aussage (vgl. E. 3.3.2). Somit ist
belegt, dass die Charakterzüge des Berufungsklägers schon früher einer gewissen,
natürlichen Variabilität unterworfen waren.
In Würdigung der
vorstehenden Umstände ist aus mehreren Gründen von der Befragung der Ehefrau
des Berufungsklägers abzusehen. Damit ist der Antrag auf eine Zeugeneinvernahme
von F____ abzuweisen.
2.3.2 Der
Berufungskläger beantragt die telefonische Einvernahme eines unter dem
Pseudonym H____ auftretenden Schleppers. Bei H____ handle es sich um jene
Person, welcher die Ausreise des Berufungsklägers aus der Schweiz im Dezember
2000 organisiert habe und mit dem er gemeinsam die Schweiz verlassen habe. H____
habe indes nicht vor dem Appellationsgericht erscheinen wollen, weshalb seine Mobiltelefonnummer
zwecks Durchführung einer telefonischen Beweisabnahme angeboten werde. Gleiches
gelte für I____, dessen Einvernahme ebenfalls anlässlich der
Berufungsverhandlung beantragt wurde. I____ könne zum Anklagevorwurf selbst
nichts sagen, habe aber mit H____ telefoniert und dessen Aussagebereitschaft
abgeklärt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beweisanträge mit
der Begründung, es erscheine merkwürdig, dass die betreffenden Personen nicht
vor Gericht erscheinen wollten. Es gebe keinerlei verlässliche Angaben zur
Identität der Personen. Es könne „irgendjemand“ instruiert worden sein und eine
Geschichte erzählen, weshalb der Beweiswert einer solchen Aussage gegen null
sinke.
Hinsichtlich der
beantragten Befragung des Schleppers H____ ist bereits aus der Anklage
ersichtlich, dass der Berufungskläger die Schweiz im Dezember 2000 verlassen
hat, bevor er mit einem gefälschten belgischen Reisepass in Neuseeland
einreiste (Anklage-Ziff. 3.6). Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass er hierzu
auf die Dienste eines Schleppers zurückgegriffen haben mag. Die Inanspruchnahme
einer Mittelsperson zur Ausreise schliesst eine vorgängige Tatbegehung jedoch
nicht rundweg aus. Somit ist unklar, welche strittige anklagerelevante Tatsache
durch die Einvernahme des H____ bewiesen werden soll. Sollte es sich bei ihm
wie angegeben um einen beruflichen Schlepper handeln, ist sodann fraglich, wie
detailgetreu sich dieser an die Einzelheiten eines beinahe siebzehneinhalb Jahre
zurückliegenden – und gemäss der Schilderungen des Berufungsklägers an der
Berufungsverhandlung – unproblematisch verlaufenen Dienstes erinnern kann. Im
Rahmen der Aussagewürdigung wären seine Angaben schon darum mit grosser
Zurückhaltung zu behandeln. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Identität des H____
– wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend moniert – keiner zuverlässigen
Kontrolle zugänglich ist, da dieser lediglich über eine Mobiltelefonnummer und
über ein Pseudonym in Erscheinung treten will. Gleiches hat für den Kollegen I____
zu gelten, zumal dieser angeblich nur den Kontakt zu H____ bezeugen soll. Da
beide Personen auch im Vorverfahren nie einvernommen worden sind, ist es den
Behörden offensichtlich unmöglich sie zu identifizieren. Andere Möglichkeiten, ihre
Verbindungen zum Berufungskläger auch nur im Ansatz zu überprüfen, sind nicht
ersichtlich und von diesem auch nicht aufgezeigt worden. Damit wären die im
eigentlichen Sinne „anonymen“ Aussagen des H____ und des I____ ohne relevanten
Beweiswert.
Entsprechend
sind die beantragten Zeugeneinvernahmen abzuweisen.
- In
der Anklageschrift vom 21. Juni 2016 (Akten S. 3420) wird dem
Berufungskläger vorgeworfen, er habe am 13. Dezember 2000 zwischen ca.
01:35 Uhr und ca. 02:00 Uhr im Zuge einer heftigen Auseinandersetzung
seine ehemalige Lebenspartnerin G____ in deren Wohnung zunächst mit einer oder
beiden Händen während verhältnismässig langer Zeit mit Tötungsvorsatz gewürgt
und diese sodann, als er festgestellt habe, dass sie noch lebte, durch drei Schnitte
an ihrer Halsvorderseite mit einem Dolch getötet. Während der Berufungskläger
die Begehung dieser Tat bestreitet und im Vorverfahren und vor erster Instanz keine
Aussagen machte, bejahte das Strafgericht gestützt auf eine detaillierte
Würdigung sowohl der sachlichen Beweismittel als auch der Aussagen von
Drittpersonen seine Täterschaft.
3.1
3.1.1 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo hat
das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in
seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld des Beschuldigten
und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31
E. 2c, 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt
der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen
Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c, 127 I 38
E. 2a). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische
Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86
E. 2.a). Der Grundsatz in dubio pro reo bezieht sich nicht auf einzelne
Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen
Beweismittel (Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 235).
Liegen für den
Nachweis der Täterschaft keine direkten Beweise vor, ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der indirekte Beweis zulässig. Beim sogenannten
Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien,
welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die
Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des
Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer
Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel
bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_678/2013
vom 3. Februar 2014 E. 3.3; 6B_781/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_400/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 6.4).
3.1.2 Aufgrund
des weitgehenden Fehlens sowohl direkter Tatzeugen als auch direkter
Sachbeweise bildet die Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver
Beweismittel Ausgangspunkt der im Folgenden vorzunehmenden Sachverhaltserstellung.
Sämtliche Beweismittel sind mit Blick darauf zu prüfen, ob sie eine Tatnähe des
Berufungsklägers begründen und inwiefern sich aus ihnen konkrete Indizien, die
für oder gegen die Täterschaft des Berufungsklägers sprechen, herleiten lassen.
Inhaltlich beschlagen die objektiven Beweismittel in erster Linie das
Kerngeschehen des angeklagten Sachverhaltes, d.h. die letzten Stunden vor der
Tötung G____s, die Tat selbst und das Nachtatverhalten inklusive der angeblichen
Flucht des Berufungsklägers (E. 3.2), während die subjektiven Beweismittel
hauptsächlich das Verhältnis des späteren Opfers zum Berufungskläger und die
Umstände ihrer Beziehung beleuchten (E. 3.3). In einem zweiten Schritt
sind die von Seiten des Berufungsklägers vorgebrachten Einwände gegen die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu erheben und an den objektiven und
subjektiven Beweismitteln zu messen (E. 3.4). Dabei ist erstens die vom
Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung unterbreitete Darstellung
seiner Abreise aus der Schweiz zu würdigen (E. 3.4.2). Es ist zu überprüfen,
ob die angeführten Erklärungsansätze geeignet sind, Zweifel an den aus den belastenden
Indizien gezogenen Schlüssen zu wecken (wobei Teil dieser Überprüfung auch die
Würdigung des Aussageverhaltens des Berufungsklägers bildet) oder ob dies
aufgrund fehlender Plausibilität der Erklärungen nicht der Fall ist. Zweitens
sind die von der Verteidigung mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2017
(Akten S. 3533 ff.), Berufungsbegründung vom 14. September 2017
(Akten S. 3595 ff.) sowie Plädoyer vom 9. Juni 2018 (Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 30 ff.) aufgeworfenen Einwände heranzuziehen
und zu würdigen (E. 3.4.3). Zum Abschluss der Beweiswürdigung ist der der
rechtlichen Beurteilung zuzuführende Sachverhalt festzulegen (E. 3.5).
3.2
3.2.1 Die
unmittelbar oberhalb der Wohnung des Opfers wohnhafte K____ ist die einzige
Zeugin, welche direkte Aussagen zum mutmasslichen Tatgeschehen machen konnte:
Sie gab zu
Protokoll, sie habe in der Nacht auf den 13. Dezember 2000 gegen
01:30 Uhr gehört, wie jemand in der Wohnung unter ihrer nach Hause
gekommen sei. Es sei die Wohnungstüre zugeknallt worden, dann habe sie eine
Männer- und eine Frauenstimme vernommen. Die Frau habe geschrien und gebrüllt,
dann habe wieder der Mann gesprochen, ebenfalls mit lauter, dunkler Stimme. Die
beiden müssten Streit gehabt haben. Es seien auch Türen geknallt worden. Danach
habe K____ das Gefühl gehabt, dass jemand beim Gehen sehr hart auf den Boden
stampfe. Die Frau habe sehr laut geschrien und gekreischt, manchmal wie
hysterisch. Um ca. 02:00 Uhr sei Ruhe gewesen. Sie habe danach noch
gehört, wie draussen eine Autotür geknallt worden sei und dass ein Auto sehr schnell
weggefahren sei. Danach habe sie sich ins Bett begeben, wo sie während ein bis
zwei Minuten eine Stimme verzweifelt jammern bzw. heulen gehört habe. Danach
sei Ruhe gewesen (Akten S. 1594, 1671, 1727).
3.2.2 Der
Leichnam G____s wurde am Abend des 13. Dezember 2000 von ihrer Mutter B____
aufgefunden, woraufhin diese den Bruder des Opfers, D____ hinzurief, der
schliesslich um 20:28 Uhr die Polizei benachrichtigte (Akten
S. 1590).
Gemäss dem
Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 15. Dezember
2000 wies der Leichnam von G____ eine klaffende Schnittverletzung über der
Halsvorderseite in Kehlkopfhöhe mit insgesamt drei abgrenzbaren Einzelschnitten
von bis zu 14 cm Länge auf. Teile der vorderen Halsmuskulatur und des
Bandapparates zwischen Kehlkopf und Zungenbein waren durchtrennt, der
Schlundraum eröffnet und der Kehldeckel abgetrennt. Die linksseitige Halsvene war
eröffnet. An der Halsvorderseite fanden sich kratzerartige Oberhautdefekte mit
Einblutungen der Unterhaut und teilweise der darunterliegenden Muskulatur wie
nach Fingernageleindrücken. Die Augenbindehäute und die Mundschleimhaut zeigten
ausgedehnte Stauungsblutungen. Im Bereich der rechten Hand bestanden multiple
Schnittverletzungen im Sinne typischer sog. Abwehrverletzungen sowie im Bereich
der linken Schultervorderseite eine tangentiale Schnittverletzung. In der rechten
Herzkammer konnte ein stark positiver Gasnachweis erbracht werden. Es lag eine
akute Blutarmut nach externem Blutverlust vor (Akten S. 2505).
Als konkurrierende
Todesursachen ermittelte das IRM im Gutachten vom 15. Dezember 2000 den
Blutverlust bei äusserer Verblutung einerseits und eine sog. Gasembolie andererseits.
Ursache für beides sei die ausgedehnte Halsschnittverletzung. Durch den Defekt
in der äusseren Halsvene sei zum einen Blut in erheblicher Menge ausgetreten,
zum anderen sei es zum Ansaugen von Umgebungsluft gekommen. Der Eintritt von
Gas in die rechte Herzkammer habe zu einer stark nachlassenden Herzpumpleistung
geführt, welche rasch, insbesondere bei zusätzlichem Blutverlust, infolge
allgemeiner Sauerstoffmangelversorgung des gesamten Organismus und insbesondere
des Gehirns, zum Tode führen könne.
Zudem sei es
wahrscheinlich, dass der durch den Schnitt vollständig abgelöste Kehldeckel teilweise
ventilartig die Stimmritze verlegte, wodurch es zwar einerseits nicht zum
Eindringen von Blut in den Kehlkopf und die Luftröhre gekommen sei, wie es bei
derartigen Halsschnittverletzungen häufig der Fall sei, wodurch aber
andererseits zusätzlich die Sauerstoffversorgung des Körpers beeinträchtigt gewesen
sein könne. Eine solche Halsschnittverletzung sei auch mit den Angaben von
Nachbarn, noch einige Zeit ein „Röcheln“ oder „Keuchen“ gehört zu haben,
vereinbar. Schnittführung und Verlauf, so das Gutachten weiter, sprächen dafür,
dass ein Werkzeug mit einer längeren Klinge verwendet worden sei. Vom Wundbild
her sei insgesamt von einem raschen, in einer Handlung erfolgenden Tatgeschehen
auszugehen. Nach der Wundkonfiguration und dem Schnittverlauf scheine es
wahrscheinlich, dass der Täter sich hinter dem Opfer befand. Die Schnittführung
wäre dann typisch für mit linker Hand geführte Schnitte. Die typischen
ausgedehnten Abwehr-/Schnittverletzungen im Bereich der rechten Hand sprächen
dafür, dass das Opfer, jedenfalls zu Beginn des Angriffes mit dem Messer, sich
noch wehrte und dabei in die Klinge griff. Daneben fänden sich
charakteristische Spuren eines eindeutig vor den Schnittverletzungen erfolgten
Angriffs auf den Hals, wahrscheinlich in Form eines auch von hinten
ausgeführten Würgegriffes, wobei sich typische Fingernagelspuren ausprägt
hätten. Die in den Augenbindehäuten und in den Mundschleimhäuten festgestellten
Stauungsblutungen würden typischerweise bei einem längeren Kompressionsvorgang
des Halses beobachtet werden. Die Dauer der Würgevorgangs lasse sich zwar nicht
genau feststellen. Ein einfacher Griff an den Hals sei indessen nicht geeignet,
das festgestellte Stauungssyndrom zu erklären (Akten S. 2506 f.). Der
Todeszeitpunkt wurde von der zum Tatort gerufenen Rechtsmedizinerin auf ca. 12-22
Stunden vor dem Lokalaugenschein am 13. Dezember 2000 um 23.20 Uhr festgelegt
(Akten S. 2488), was einem Zeitrahmen zwischen dem 13. Dezember 2000
um 01:20 Uhr und gleichentags um 11:20 Uhr entspreche.
3.2.3 Anlässlich
der Berufungsverhandlung wurde die Sachverständige des IRM, [...], mit den berufungsklägerischen
Ergänzungsfragen zum erwähnten Gutachten vom 15. Dezember 2000
konfrontiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3–9). In Bezug auf die
Frage, ob ein allfälliger Kampf zwischen G____ und dem Täter eventuell am Boden
stattgefunden habe, führte sie aus, das Blutspurenbild wie es sich aus den
aktenkundigen Fotos entnehmen lasse, deute darauf hin, dass ein wesentlicher
Schnitt im Bereich des Halses in stehender Position des Opfers erfolgt sei,
worauf dieses relativ schnell zu Boden gegangen sei. Ein solcher Tatablauf
lasse sich auch damit in Einklang bringen, dass die Vorderseite des vom Opfer
getragenen T-Shirts kaum durchblutet war, während die Rückenpartie des T-Shirts
ebenso wie der Teppich auf der Stelle, auf welcher das Opfer lag,
blutdurchtränkt waren (Akten S. 2324). Dies sei damit zu erklären, dass
die wesentlichste Verletzung von G____ eine Verletzung der linken Halsvene
gewesen sei. Da auf dieser weniger Druck laste, als auf einem arteriellen
Gefäss, nehme das Ausfliessen einer grösseren Menge Blut einige, wenige Minuten
in Anspruch. Während der längsten Zeit der Blutung habe das Opfer entsprechend schon
am Boden gelegen. Hinsichtlich der Todeszeit gab [...] zusammenfassend an, das
Opfer sei bei der Legalinspektion (am 13. Dezember um 23:20 Uhr [Akten
S. 2488]) sicher schon rund sechs Stunden tot gewesen, was sich aus der Totenstarre
ableiten lasse. Genauer lasse sich der Todeszeitpunkt nicht präzise bestimmen. In
Bezug auf die Frage, ob das im Gutachten aus dem Jahre 2000 erwähnte „Röcheln“,
bzw. von einer Nachbarin als „Weinen“ bzw. „Heulen“ beschriebene Geräusch, mit
den Schnittverletzungen vereinbar sei (vgl. E. 3.2.1), gab die
Sachverständige an, der Kehlkopfdeckel des Opfers sei abgeschnitten gewesen und
habe die Luftröhre oder den Eingang zum Kehlkopf verlegt. Durch diese Ritze
könne es beim Einsaugen von Luft zu einem Geräusch kommen. Dies könne ein
Röcheln oder Keuchen sein, es könne aber auch klanghaft sein. Ein solches
Geräusch setzte kein Bewusstsein voraus. Ergänzend führte sie aus, aufgrund des
Blutverlusts und der Gasembolie im Herz könne man davon ausgehen, dass das
Opfer innerhalb weniger, ca. einer bis drei, Minuten, nicht aber bereits innert
Sekunden, nach Beifügung der Schnittverletzungen das Bewusstsein verloren habe.
Der Tod sei versetzt dazu einige Minuten nach der Bewusstlosigkeit eingetreten.
Hinsichtlich des Ausmasses der Stauungsblutungen erklärte die Sachverständige,
der Befund sei „massiv“. Zudem liessen Hautdefekte im Halsbereich des Opfers
darauf schliessen, dass sich dieses nicht passiv verhalten habe, sondern dass
es zu einer Stauung gekommen sei, dann wieder zu einer Bewegung und möglicherweise
zu einem Sich-Wehren.
In gesamthafter
Würdigung der Aussage K____s, der rechtsmedizinischen Feststellungen sowie dem
Zusammenhang mit der Tatsache, dass in der Nähe des Opfers kein Instrument
aufgefunden wurde, mit welchem es sich die tödlichen Halsschnitte selbst
beigebracht haben könnte (vgl. hierzu E. 3.2.5), ist festzustellen, dass
die Hypothese eines Suizids von G____ zum Vornherein aus der Betrachtung fällt.
3.2.4 Am
Leichnam G____s und an dessen Fundort, der Wohnung des Opfers, wurden
zahlreiche Spuren gesichert:
Am Opfer selbst
konnte von einem entnommenen Vaginalabstrich ein inkompletter Y-Haplotyp gewonnen
werden, der mit jenem des Berufungsklägers identisch ist (Akten S. 2426),
was die sachverständige Genetikerin [...] anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte (Akten S. 3329). Um welche Art von Zelltypen
es sich handelte, konnte indes nicht ausfindig gemacht werden. Somit konnten zwar
keine bestimmbaren Körperflüssigkeiten nachgewiesen werden, aber das
Vorhandensein fremder DNA in der Vagina des Opfers (Akten S. 2669).
Entsprechend ist keine Aussage dazu möglich, wie und zu welchem Zeitpunkt die
DNA des Berufungsklägers in die Vagina des Opfers gelangt war. Spuren dritter
Personen konnten am Opfer nicht festgestellt werden.
Der
kriminaltechnische Untersuchungsbericht vom 1. April 2004 gibt sodann
Aufschluss über zahlreiche DNA- und Fingerabdruckspuren aus der Wohnung von G____.
Ein Grossteil davon konnte ihr selbst zugeordnet werden (Akten
S. 2261 ff.). Daneben finden sich mehrere Spuren, die vom Berufungskläger
gesetzt wurden und eine einzelne Spur, die von einer Drittperson stammt: Vom
Berufungskläger stammt ein Abdruck seines linken Daumens, der an einem auf dem
Clubtisch vor der Polstergruppe im Wohnzimmer stehenden Trinkglas
sichergestellt wurde. Daneben wurden ein Abdruck seines linken Zeigefingers und
seines linken Mittelfingers auf der Unterseite der Glastischplatte gefunden
(Akten S. 2262, 2310). Die von der Drittperson gesetzte Spur, ebenfalls
eine Fingerabdruckspur am Glastisch vor der Couch, konnte L____ zugeordnet
werden (Akten S. 2262). Auf der Polstergruppe lag eine schwarze Herrenjacke,
welche DNA-Spuren des Berufungsklägers aufwies (Akten S. 2436). Je eine
Fingerabdruck- und eine Handflächenspur hatte der Berufungskläger im
Schlafzimmer am Kopfteil des Doppelbetts des Opfers hinterlassen, ebenso wie einen
Fingerabdruck an der Innenseite der Schlafzimmertüre (Akten S. 2263 f.).
Schliesslich konnte ihm eine Fingerabdruckspur am Spiegelschrank im Badezimmer
zugeordnet werden (Akten S. 2265). Zudem fanden sich auf dem Küchenboden
Schuhsohlenabdruckfragmente (Akten S. 2268, 2340 ff.). Die
diesbezügliche Auswertung ergab eine weitgehende Übereinstimmung mit
Schuhsohlenabdruckspuren, welche in der Wohnung des Berufungsklägers gesichert
worden waren (Akten S. 2461). Sodann wurden neben der Blutlache, welche
das Opfer umgab, vereinzelte Blutstropfen am Boden festgestellt, die von ihrem
dynamischen Erscheinungsbild her weg vom Opfer in Richtung Küche führten. In
dieser wurde eine offenstehende Schublade vorgefunden, in der Papier- und
Plastiksäcke aufbewahrt wurden. Auf dem Boden, ca. 20 cm leicht nach
rechts versetzt vor der Schublade, befand sich augenfällig ein einzelner
Blutstropfen (Akten S. 2258, 2261, 2346).
3.2.5 In
der Wohnung des Berufungsklägers wurden weitere tatrelevante Spuren gefunden:
3.2.5.1 In
Bezug auf die offene Tütenschublade und den davor befindlichen Blutstropfen in
der Küche des Opfers ergibt sich eine enge Verbindung zum Berufungskläger
dadurch, als dass in dessen Wohnung im Abfallsack eine zerknüllte
Plastiktragetasche des dänischen Bekleidungsunternehmens „B·Young“ gefunden
wurde. Auffallend ist, dass deren Innenseite grösstenteils nach aussen gestülpt
und relativ nass gewesen ist. Die Fundsituation habe gemäss den Feststellungen
im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 31. Januar 2001 den Eindruck
hinterlassen, dass die Innenseite des Plastiksacks gewaschen wurde. Zudem sei
im unteren Eckenbereich eine ca. 7 mm lange Beschädigung in Form
eines Risses/Schnittes festgestellt worden und es seien auf der (nach aussen
gekehrten) Innenseite geringe Mengen blutverdächtiger Antragungen erkennbar gewesen
(Akten S. 2356, 2392 ff.). Nachträglich erwiesen sich diese als Blut
des Opfers G____ (Akten S. 2411 f.). Diese war zur Tatzeit mit dem in
Dänemark wohnhaften M____ liiert und hatte ihn dort auch besucht, was erklärt,
wie sie in den Besitz der Tragetasche des dänischen Modegeschäftes „B·Young“
gelangt sein könnte.
Eine Tatnähe des
Berufungsklägers ergibt sich sodann daraus, dass in einem seiner Autos, einem
in Muttenz parkierten Nissan 200 SX weinroter Farbe, im Handschuhfach ein
in einen weissen Kleiderärmel eingewickelter Dolch sichergestellt wurde. Dieser
war einschneidig, die Klinge mass eine Länge von 15.5 cm und eine Breite
von 3 cm, konisch zur Spitze verlaufend (Akten S. 2271). Aus einem Abstrich
vom Rand der Griffschale des Dolches liess sich DNA isolieren, deren Merkmale
mit der DNA von G____ übereinstimmten (Akten S. 2272, 2428, 2610). Die sachverständige
Genetikerin [...] erörterte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
die Tatsache dass jemand einen Dolch abgewaschen haben könnte, bedeute nicht,
dass damit auch sämtliche DNA-Spuren entfernt worden seien. Wolle man einen
Gegenstand DNA-frei bekommen, so sei in erster Linie die mechanische Einwirkung
entscheidend, d.h. wie gut man schrubbe. Demgegenüber komme es nicht darauf an,
welches Lösungsmittel (Wasser, Alkohol, chlorhaltige Mittel) verwendet werde (Akten
S. 3332). Die Befragung der Rechtsmedizinerin [...] anlässlich der
Berufungsverhandlung erhellte, dass der aufgefundene Dolch mit Blick auf das
Schnittbild, bzw. die dem Opfer zugefügten Verletzungen, als Tatwaffe
prinzipiell in Frage komme (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 7 f.).
Eine Verknüpfung
dieser Indizien ergibt im Sinne eines Zwischenfazits, dass der Täter die blutige
Tatwaffe mutmasslich in einer nach der Tat behändigten Plastiktüte wieder mitgenommen
hat, wobei sowohl die Tüte, als auch der Dolch Blut- bzw. DNA-Spuren des Opfers
trugen. Die Tragetasche wies zudem eindeutige Merkmale einer nachträglichen
Behandlung mit Wasser auf. Sowohl der Dolch, als auch die Tasche wurden im
Einflussbereich des Berufungsklägers sichergestellt, was indiziell auf seine
Täterschaft hindeutet.
3.2.5.2 Weiter
ergab die kriminaltechnische Untersuchung der Wohnung des Berufungsklägers zusammenfassend,
dass er diese ohne besondere Vorbereitungen zurückgelassen haben muss. Die Aufgabe
zahlreicher persönlicher Gegenstände sowie weitere Indizien deuten auf eine
spontane, wenn nicht überstürzte Abreise hin. Die Fotodokumentation erhellt,
dass der Berufungskläger Fotos, Pokale, Kleider, persönliche Notizen, reife Früchte,
aber auch Bankkarten zurückgelassen hat. Generell befand sich die Wohnung nicht
in einem Zustand, der auf eine längere Abwesenheit hindeuten würde (Akten
S. 2367 ff.). Bemerkenswert ist, dass im Toilettenraum kein einziges
Hand- oder Badetuch vorhanden war und sich solche auch nicht bei der
schmutzigen Wäsche befanden (Akten S. 2354). In der Waschküche befanden
sich zudem nasse, frisch gewaschene Kleidungsstücke des Berufungsklägers, welcher
dieser noch nicht bzw. nicht mehr in seine Wohnung gebracht hatte (Akten
S. 2353). Zum Bild gehört sodann die Aussage des Hauswarts, welcher angab,
der Berufungskläger habe am Nachmittag vor der Tat, dem 12. Dezember 2000,
ca. 15:00 Uhr, eine Nachbarin darum gebeten, in Abweichung des
Waschplans waschen zu dürfen. Aus der nassen Wäsche lässt sich somit kein
direkter Zusammenhang zur Tat ableiten, es besteht aber ein weiterer Hinweis
darauf, dass die Abreise nicht durchdacht und hektisch verlief (Akten
S. 1733). Insgesamt wirken sich diese Umstände mit Blick auf die
vorgeworfene Täterschaft zu Lasten des Berufungsklägers aus.
3.2.6 Weitere
Hinweise auf eine Tatnähe des Berufungsklägers ergeben sich aus den erhobenen
Randdaten der von ihm und dem Opfer benutzten Telefonnummern.
3.2.6.1 Eine
Randdatenauswertung sämtlicher Verbindungen des Berufungsklägers mit G____
betreffend den Zeitraum zwischen dem 29. November 2000 und dem
12. Dezember 2000 gibt Aufschluss darüber, dass zwischen den beiden ein
reger telefonischer Kontakt herrschte. In den letzten zwei Wochen vor dem Tod
des Opfers wurden insgesamt 137 Telefonverbindungen zwischen diesem und
dem Berufungskläger registriert. An keinem Tag fanden weniger als acht
Telefonate statt; der Tag mit den meisten Verbindungen ist der 6. Dezember
2000 mit 16 Telefonaten. Es ist bemerkenswert, dass trotz der grossen
Anzahl von Verbindungen die Dauer der Gespräche oft sehr kurz ausfiel. Es fällt
auf, dass lediglich drei der 137 Telefonate länger als fünf Minuten
geführt wurden. Hervorzuheben ist auch der mitunter unübliche Zeitpunkt,
beispielsweise am 4. Dezember 2000, als um 01:19 Uhr, um
03:18 Uhr und um 04:11 Uhr morgens Gespräche zwischen gut einer und
vier Minuten registriert wurden (Akten S. 1922 ff.). Zusammenfassend
sind die Umstände, unter welchen der Berufungsklägers und das Opfer
kommunizierten, aussergewöhnlich und deuten auf ein besonderes, jedenfalls
intensives Verhältnis hin.
Am 12. Dezember
2000, dem Tag unmittelbar vor dem Tötungsdelikt, wurde eine stattliche Zahl von
zwölf Anrufen registriert. Von Bedeutung ist, dass die letzten vier Anrufe alle
auf die Zeit zwischen 23:12 Uhr und 23:28 Uhr entfallen, d.h. auf die
Zeit als der Berufungskläger seine Schicht im Restaurant [...] gerade beendet
hatte (Akten S. 1684 ff.). Die einzelnen Gespräche dauerten 01:30 Minuten,
06:48 Minuten, 01:24 Minuten und 00:11 Minuten, wobei die
letzten drei Anrufe vom Berufungskläger ausgingen. Demgegenüber wurde in der
Nacht auf den 13. Dezember 2000, d.h. unmittelbar nach dem Tod des Opfers
und während des ganzen darauffolgenden Tages, kein einziger Anruf mehr registriert.
Dies kontrastiert überdeutlich mit den vorherigen Gewohnheiten des
Berufungsklägers. Erst im Verlaufe des 14. Dezember 2000 tätigte der
Berufungskläger (die allerletzten) drei Anrufe auf das Mobiltelefon des Opfers
(Akten S. 1927). Hält man sich vor Augen, dass bis zum Fund der Leiche am
Abend des 13. Dezember 2000 niemand ausser dem Täter Kenntnis vom Tod von G____
gehabt haben konnte, stellt sich die Frage, auf welchen Vorfall der zeitlich praktisch
mit der Tötung des Opfers zusammentreffende Kontaktabbruch ansonsten
zurückzuführen gewesen sein könnte.
Im Ergebnis
deutet der plötzliche und nicht seinen Gewohnheiten entsprechende Abbruch des
engen telefonischen Kontakts seitens des Berufungsklägers auf Täterwissen hin
und ist mithin Indiz seiner Täterschaft.
3.2.6.2 In
Bezug auf den Todeszeitpunkt G____s lässt sich aus den erhobenen Randdaten
zudem ableiten, dass sie am 12. Dezember 2000 nach den Gesprächen mit dem
Berufungskläger vier Telefonate über die Einwahlnummer des Billiganbieters [...]
führte (Akten S. 2725). Die Gespräche datieren vom 12. Dezember 2000,
23:32 Uhr (25:26 Minuten), und vom 13. Dezember 2000, 00:29 Uhr
(2:51 Minuten), 01:13 Uhr (16:43 Minuten) und 01:37 Uhr (03:50
Minuten). Ausgehend von der Einwahlnummer kann nicht nachvollzogen werden, mit
wem G____ telefoniert hat (Akten S. 2721), indes gab N____, ein in
Dänemark wohnhafter Freund des Lebenspartners des Opfers, am 15. Januar
2016 rechtshilfeweise befragt, an, er habe am Abend des 13. Dezember 2000 mit
G____ gesprochen. Er habe oft mit ihr telefoniert, während er im Nachtdienst
bei einer Hühnermetzgerei gearbeitet habe. Bereits zuvor habe er sich für G____
und ihren neuen Freund M____ als eine Art „Telefon-Mittelsmann“ betätigt, als
ihre Beziehung noch geheim gewesen sei. Er gab weiter an, sich zu erinnern,
dass das Opfer die Beziehung zum Berufungskläger nicht vollständig beendet gehabt
habe und gleichzeitig mit A____ und mit M____ zusammen gewesen sei (Akten
S. 2076, 2205). G____ habe das Telefonat mit N____ beendet, weil es an der
Tür geklingelt habe. Sie habe gesagt, es sei ihr Bruder. Es habe auf N____ jedoch
gewirkt, als habe sie nicht aufgehängt wie normal, sondern ganz schnell (Akten
S. 1740). Die von N____ geschilderte Aussage des Opfers korrespondiert
nicht mit der ansonsten unwidersprochenen Darstellung von E____, wonach er und
sein Bruder in der Tatnacht zu Hause bei den Eltern waren (Akten S. 1653).
Ein plausibles Motiv für eine Falschangabe könnte sein, dass G____ dem besten
Freund ihres Partners nicht direkt mitteilen wollte, dass ihr zweiter Freund
gerade vor der Tür stand. Jedenfalls steht fest, dass das Opfer am
13. Dezember 2000 um 01:35 Uhr noch am Leben war. Die Aussagen N____s
sind insofern konstant, als dass sie jenen des Bruders des Opfers E____ entsprechen.
Dieser hatte schon am 15. Dezember 2000 angegeben, tags zuvor von N____
kontaktiert worden zu sein, weil er am 13. Dezember 2000 um 01:35 Uhr
zuletzt mit G____ telefoniert, sie sich aber nicht mehr zurückgemeldet habe.
In zeitlicher
Hinsicht stimmen die Aussagen des Bruders des Opfers und des besten Freundes
ihres Partners nicht nur untereinander und in Bezug auf die Randdaten überein,
sondern passen auch zur Schilderung von K____, welche in der Wohnung unter ihr
ab ca. 01:30 Uhr eine lautstarke Auseinandersetzung vernommen habe, welche
bis ca. 02:00 Uhr gedauert habe. Wenn die Vorinstanz sinngemäss ausführt,
gewisse zeitliche Ungereimtheiten (hier im Bereich von fünf bis zehn Minuten)
lägen angesichts der Umstände in der Natur von Zeugenaussagen, so ist ihr darin
beizupflichten.
3.2.6.3 Im
Mobiltelefon des Opfers findet sich für den 13. Dezember 2000, 01:58 Uhr,
sodann eine 20-sekündige Verbindung mit dem Anschluss eines O____, ohne dass objektiviert
werden könnte, von wem der Anruf ausging und ob der Anruf entgegengenommen
worden oder auf eine Combox geleitet worden ist (Akten S. 2718, 2733). O____
ist in den Umfeldabklärungen zu G____ nirgends erschienen, er hat nie von ihr
gehört und kann sich an ein Telefonat nicht erinnern (Akten
S. 2046 f.). Die Hintergründe dieser Verbindung bleiben im Dunklen
und wirken sich insofern weder be- noch entlastend für den Berufungskläger aus.
3.2.6.4 In
Bezug auf die Zeit nach der Abreise des Berufungsklägers aus Basel geht aus den
Randdaten seines Mobiltelefons weiter hervor, dass sich dieser am Morgen nach
der Tötung von G____ am 13. Dezember 2000 um 11:05 Uhr in Le
Lignon/GE befand, von wo aus er kurz angebunden seinen damaligen Arbeitgeber,
das Restaurant [...] in Basel, anrief (Akten S. 1927). Das Gespräch
dauerte 23 Sekunden, was der Aussage des abnehmendem Arbeitskollegen
entspricht, der angab, der Berufungskläger habe bloss gesagt: „Sälü [...], ich
habe Problem, ich komme nicht mehr arbeiten.“ Dabei habe die Stimme des
Berufungsklägers sehr traurig geklungen (Akten S. 1729 f.). Während
sich der Berufungskläger in der Romandie befand, ist weiter objektiviert, dass
er am 14. Dezember 2000 in Lausanne je einmal CHF 300.– und
CHF 1‘930.– bezog, bis er sein Konto überzogen hatte (Akten S. 956). Tags
darauf betankte er sein Auto in Mies-Tannay/VD (Akten S. 1845 ff.).
Erneut ist
festzuhalten, dass zum Zeitpunkt, als sich der Berufungskläger endgültig von
der Arbeit abmeldete, ausser dem mutmasslichen Täter noch niemand Kenntnis von G____s
Ableben hatte. Auch diese Handlung deutet auf Täterwissen hin und rückt den
Berufungskläger in eine gewisse Nähe zur Tat.
3.2.6.5 Im
Recht liegt weiter ein anonymes, an die waadtländische Polizei in Lausanne
gerichtetes Schreiben mit Poststempel vom 27. Dezember 2000. Unter der
Überschrift „Basel murder [...] girl“ lautet der Text: „He stayed
here in Lausanne [unleserlich] his village people ([...] people) for one week
and left to Paris during X’mas night […] (Akten S. 1910). Die
Dokumente der Fremdenpolizei Basel bestätigen, dass der Berufungskläger in der [...]
Stadt [...] geboren wurde und zuletzt in der Ortschaft [...] wohnhaft war,
bevor er in die Schweiz einreiste (Akten S. 59, 1930). [...] ist eine nahe
des Zentrums von [...] gelegene Agglomerationsgemeinde. Zwar kommt dem anonymen
Hinweisschreiben bei der Beweiswürdigung nur ein äusserst geringes Gewicht zu.
Neben der zeitlichen Koinzidenz ergibt sich eine Verbindung zum Berufungskläger
indes durch die Nennung der Ortschaft [...] und dem kombinierten Hinweis auf
Paris, wohin sich der Berufungskläger später unstreitig begeben hatte (Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 26). Das Schreiben plausibilisiert zumindest,
dass sich der Berufungskläger nach seiner Abreise aus Basel während rund zehn
Tagen bei Landsleuten in Lausanne versteckt gehalten haben könnte und dort mutmasslich
die notwendigen Kontakte aktivierte, um seine Weiterreise nach Paris zu organisieren.
3.2.7 Wo
sich der Berufungskläger in den folgenden rund eineinhalb Monaten effektiv aufhielt,
ist nicht objektiviert. Zugestandenermassen ist er am 8. Februar 2001 mit
einem gefälschten, auf den Namen P____ lautenden, belgischen Reisepass aus
Paris herkommend am Flughafen in Auckland nach Neuseeland eingereist.
Anschliessend lebte er unter dem Namen Q____ in Neuseeland, wo er zunächst den
Flüchtlingsstatus und später die neuseeländische Staatsangehörigkeit erlangte
(Akten S. 358). Eine Tatnähe des Berufungsklägers ergibt sich daraus, dass
er im neuseeländischen Asylverfahren die Tatsache verschwieg, vorgängig als A____,
d.h. unter anderem Namen, in der Schweiz gelebt zu haben (Akten S. 400). Unter
anderem aus diesen Gründen stellten ihm die neuseeländischen Behörden am
24. August 2015 den Entzug der Staatsbürgerschaft in Aussicht (Akten
S. 432). Der Berufungskläger hatte im Dezember 1990 bereits in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt. Dieses wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2000
abgelehnt (Akten S. 52 ff). Sie wurde dem Berufungskläger vor seiner
Abreise nicht mehr eröffnet.
3.3 Neben
den bereits erwähnten liegen zahlreiche weitere subjektive Beweismittel im
Recht, welche hauptsächlich die Lebensgewohnheiten von G____ beleuchten und
damit auch ihre Beziehungen zum Berufungskläger und zu ihrem neuen Freund M____.
3.3.1 B____
sagte am 13. Dezember 2000, unmittelbar nach dem Fund der Leiche, aus,
ihre Tochter habe alleine in ihrer Wohnung an der [...]strasse [...]
gelebt. Sie und ihre Söhne hätten G____ fast jeden Tag besucht und ihr zu Essen
gebracht, weil sie nicht koche. Zuletzt sei die Mutter am Tag vor der Tat, am
12. Dezember 2000, um 10:00 Uhr, bei ihr gewesen. Weiter berichtete
sie davon, dass ihre Tochter wegen ihrer Lebensgewohnheiten bei den
traditionell eingestellten Eltern ihres neuen dänischen Freundes schlecht
gemacht worden sei, was mitunter erklärt, weshalb diese die Beziehung missbilligten.
Weiter gab B____ an, der Berufungskläger habe ihre Tochter heiraten wollen, was
diese jedoch abgelehnt habe, obschon sie den Segen des Vaters gehabt hätte. A____
habe ihr daraufhin gedroht, sie zu töten, falls sie jemand anderes heirate. Zum
Zeitpunkt der Tat sei die Beziehung seit mehreren Monaten beendet gewesen
(Akten S. 1608 f.).
Der Bruder des
Opfers, D____, bestätigte am 13. Dezember 2000, dass die Familie von M____
seiner Beziehung zu G____ kritisch gegenüberstand (Akten S. 1624, 1627).
Der Vater von G____,
C____, gab am 13. Dezember 2000 zu Protokoll, der Berufungskläger habe bei
ihm um die Hand seiner Tochter angehalten. Er habe seine Tochter zu ihrer
Meinung befragt, sie habe aber von einer Heirat nichts wissen wollen (Akten
S. 1636 ff.).
Am
14. Dezember 2000 gab der andere Bruder des Opfers, E____, eine
einlässliche Schilderung seiner Mutter betreffend das Verhältnis des Opfers zu M____
und dessen Familie wieder: Demnach habe G____ ihren neuen Freund im Sommer 2000
an einem Fussballturnier in Basel kennengelernt. Er sei daraufhin im September
2000 für eine Woche zu Besuch gekommen und G____ habe ihn im Oktober 2000 in
Dänemark besucht. Dort habe sie erfahren, dass er nach [...] Brauch bereits
verheiratet sei, offenbar aber keinen Kontakt zu seiner Frau mehr pflege. Als
sich G____ zu einem weiteren Besuch nach Dänemark begab, wurde sie M____s Eltern
vorgestellt. Sie erfuhr, dass ihr neuer Freund noch immer Kontakt zu seiner Frau
habe, dennoch fragte sie ihn, ob er nicht mit ihr in der Schweiz leben wollte.
Obschon M____ mit ihr nach Basel gereist war und sich bei dieser Gelegenheit
auch den Eltern des Opfers vorgestellt hatte, musste er auf Geheiss seines
Vaters nach Dänemark zurückkehren. G____ begleitete ihren Freund, worauf es in
Dänemark offenbar zu einer Eskalation gekommen sei. G____ habe alleine in die
Schweiz zurückreisen müssen. Im Anschluss sei es zu heftigen telefonischen
Streitgesprächen zwischen ihr und den Eltern von M____ gekommen. Diese Aussagen
stimmen inhaltlich mit jenen Angaben überein, welche bereits die Mutter des
Opfers gemacht hatte (Akten S. 1648 ff). Zum Berufungskläger sagte E____
ebenfalls in Übereinstimmung zu den Aussagen seiner Familienmitglieder aus, es
handle sich um den gewalttätigen ex-Freund seiner Schwester (Akten
S. 1652 ff.). Weiter bestätigte E____, wie bereits erwähnt, dass sich
am Tag nach der Tat N____ bei ihm gemeldet und ihm mitgeteilt habe, dass er
kurz vor ihrer Tötung mit G____ telefoniert habe (Akten S. 1742).
R____ arbeitete
zeitweise zusammen mit dem Opfer in der Schmuckabteilung der X____ in Basel.
Sie gab bei ihrer Befragung am 14. Dezember 2000 an, G____ habe ihr noch
am 7. Dezember 2000 erzählt, dass sie beabsichtige, ihren dänischen Freund
zu heiraten. Weiter habe G____ erwähnt, dass sie bei den Eltern ihres Freundes
schlecht gemacht worden sei. Betreffend den Berufungskläger gab sie an, dass G____
ihr mitgeteilt habe, dass er sie häufig geschlagen habe. Man habe ausserdem
eine Narbe an ihrem Hals sehen können, die er ihr zugefügt haben soll. Ihre
Freundin habe ihr ausserdem erzählt, dass A____ bei ihrem Vater angerufen und
diesem gesagt habe, er werde sie umbringen, falls sie fremdgehe. Er sei
ausserdem fast täglich in die X____ gekommen, um G____ zu beobachten. Einmal
habe sogar der Sicherheitsdienst der X____ zugezogen werden müssen, da er sie
wild angeschrien habe. G____ soll ausserdem zu ihr gesagt haben: „Falls ich
umgebracht werde, dann war es mein ex-Freund.“ R____ bestätigte, dass G____ den
Heiratsantrag des Berufungsklägers abgelehnt hatte, worauf dieser „wild“
geworden sei und sie Angst vor ihm gehabt habe (Akten S. 1713 ff.).
An diesen Aussagen hielt R____ anlässlich der Konfrontation mit dem
Berufungskläger am 29. September 2015 fest (Akten S. 2018 ff.).
Ausführliche
Schilderungen zur Beziehung zwischen dem Berufungskläger und G____ machte eine weitere
ehemalige Arbeitskollegin namens J____ am 18. Dezember 2000. Sie erklärte,
gemäss den Erzählungen von G____ sei diese rund vier Jahre mit dem
Berufungskläger in einer Beziehung gewesen. Die ersten drei Jahre sei die
Beziehung gut gewesen, im letzten Jahr, ab Ende 1998 habe es zu kriseln
begonnen. Sie habe mehrfach gehört, dass das spätere Opfer nun vom
Berufungskläger geschlagen, bedroht und auch mit einem Messer angegriffen
worden sei. Im Frühling 2000 habe sie selbst gesehen, dass G____ mit einer ganz
frischen offenen Halsverletzung zur Arbeit erschienen sei. Darauf angesprochen,
habe sie gesagt, A____ habe sie mit einem Messer „und zwar wie schon
verschiedentlich, bedroht, angegriffen und am Hals verletzt“. Sie gab an: „Obwohl
G____ auf der rechten Halsseite eine ca. 4–5 cm lange
Messerschnittverletzung, eher Kratzer, hatte, blieb sie cool und lachte ob
dieser Sache. Sie meinte, dass dies nichts Besonderes sei, denn sie sei sich
sowas von ihrem Freund A____ gewohnt.“ (Akten S. 1786). Weiter habe das
spätere Opfer immer wieder Hämatome im Gesicht gehabt, die sie mit Puder
abzudecken versucht hatte. J____ erwähnte, wie andere Zeugen, dass der Berufungskläger
um die Hand G____s angehalten habe. Ergänzend berichtete sie, aufgrund der abschlägigen
Antwort sei er äusserst wütend geworden und habe sie zusammengeschlagen, weil er
sich in seinem Stolz verletzt gesehen habe. Er solle ihr weiter geschworen
haben, dass sie dafür bezahlen werde. Er habe daraufhin mit Beschattungen und
persönlichem und telefonischem Terror begonnen. Die Umstände der Beziehung des
Opfers zu M____ beschrieb die Zeugin in Übereinstimmung mit den anderen
befragten Personen. Der Berufungskläger habe in Bezug auf diese Beziehung
negativ reagiert, indem er ihr beispielsweise in Aussicht gestellt habe, ihre
Genitalien herauszuschneiden. Während sie die Drohungen zuvor als jene eines
„Schwätzers“ abgetan hatte, schilderte die Zeugin J____ indes gleich zwei Mal,
dass G____ beim letzten Treffen tatsächlich Angst gehabt habe und eingeschüchtert
gewesen sei (Akten S. 1784 ff.). An diesen Aussagen hielt J____
anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. September 2015 fest
(Akten S. 2025 ff.).
Auch ihre
ehemalige Vorgesetzte, S____, welche sich nach eigenen Angaben nicht auf einer näheren
persönlichen Ebene mit G____ bewegt hatte, gab an, sie habe mitbekommen, dass
das Opfer einen eifersüchtigen Freund gehabt habe. G____ habe ihr einmal auch
persönlich gesagt, sie habe Angst, diesen zu verlassen, weil sie nicht wisse
wie er das auffassen würde (Akten S. 2082). Weiter habe sie ihr anvertraut,
dass A____ seiner ex-Freundin gegenüber handgreiflich gewesen sei (Akten
S. 2084).
3.3.2 Der
Wirt des Restaurants [...], in welchem der Berufungskläger bis zu seiner
Ausreise aus der Schweiz arbeitete, gab anlässlich seiner Befragung vom
14. Dezember 2000 ebenfalls an, er habe Probleme zwischen seinem
Angestellten und G____ registriert. Er habe den Eindruck gehabt, die Frau sei
krankhaft eifersüchtig. Sie habe A____ sogar vor dem Restaurant aufgelauert.
Auch sei der Vermieter des Berufungsklägers bei ihm aufgetaucht und habe sich
drüber beschwert, dass G____ das ganze Haus terrorisieren würde. Sie habe allen
Frauen im Haus vorgeworfen, ein Verhältnis zum Berufungskläger zu haben. Ein
weiterer Angestellter habe ihm überdies erzählt, dass der Berufungskläger und G____
offenbar wieder zusammen seien. In Bezug auf die finanziellen Belange gab er
an, dass der Berufungskläger seinen Lohn via Bankzahlung erhalte, was von einem
weiteren Mitarbeiter bestätigt wurde (Akten S. 1721). A____ habe bei
seiner Abreise ein Lohnguthaben zwischen eintausend und dreitausend Franken
gehabt. Schliesslich brachte er einen Dienstplan des Restaurants [...] bei,
nach welchem der Berufungskläger am 12. Dezember 2000 bis ca. 23:00
Uhr gearbeitet habe (Akten S. 1684 ff.).
Der Hauswart der
Liegenschaft am [...], in welcher sich die möblierte 1.5-Zimmer Wohnung des Berufungsklägers
befand (Akten S. 1736), beschrieb G____ in der Einvernahme vom
15. Dezember 2000 als sehr aggressive Person. Die Beziehung der beiden sei
auch in sich sehr aggressiv und sehr wechselhaft gewesen. Einmal seien aus der
Wohnung Hilferufe gekommen, dann wiederum habe seine Frau gesehen, wie G____ auf
den Berufungskläger eingeprügelt habe. Bei einer Gelegenheit habe sie einen
Hausbewohner angegriffen und gegen seine Wohnungstüre gepoltert. Insgesamt sei
mindestens drei Mal die Polizei angerückt (Akten S. 1737). G____ sei darum
ab dem 3. März 2000 mit einem Hausverbot belegt und dem Berufungskläger sei
die Wohnung aufgrund der Lärmbelästigung gekündigt worden. Etwa 4–5 Monate vor
der Tat habe sich die Lage beruhigt, weil die beiden offenbar nicht mehr zusammen
gewesen seien. Entsprechend wurden betreffend die Kündigung keine rechtlichen
Schritte unternommen und der Berufungskläger verblieb unbehelligt in der
Wohnung (Akten S. 1734 ff.).
Kongruent zu
sämtlichen dieser Aussagen, welche den Beziehungsalltag zwischen dem Berufungskläger
und dem späteren Opfer als konfliktträchtig beschreiben, liegen mehrere
Requisitionsberichte der Polizei im Recht, welche die Vehemenz der
Auseinandersetzungen schärfer konturieren (Akten S. 1566 ff.): So verständigten
Nachbarn oder Passanten zwischen dem 7. März 1998 und dem 15. Juni
2000 mindestens fünf Mal die Polizei. War in der Regel zwar „bloss“ ein lauter
Streit ohne Verletzungsfolge der Anlass, so ist dennoch erkennbar, dass G____
mehrmals im Streit geschlagen wurde (Akten S. 1573, 1576), sie deshalb
auch Suiziddrohungen äusserte (Akten S. 1576) und einmal aufgrund eines
gewalttätigen Streits aus dem 5. Stock springen wollte (Akten
S. 1570). Dabei ist festzuhalten, dass die Requisitionen von Drittpersonen
erfolgten, welche weder mit G____ noch mit dem Berufungskläger in einer näheren
Beziehung standen. In zeitlicher Hinsicht bestätigen die Requisitionsberichte,
dass sich das Klima innerhalb der Beziehung erst im Laufe des Jahres 1998
merklich verschlechterte. Damit gilt zusammenfassend als erstellt, dass der
Berufungskläger im Kontext der wechselseitig initiierten Beziehungskrisen dem
späteren Opfer gegenüber mehrfach handgreiflich geworden ist.
3.3.3 Heranzuziehen
ist weiter die Aussage von T____, einem Freund des Berufungsklägers. Er gab an,
am 14. Dezember 2000, einen Tag nach der Tat, vom Berufungskläger angerufen
worden. Bei dieser Gelegenheit habe er ihm den Tod seiner ex-Freundin eröffnet.
A____ habe ihm zugehört und nichts dazu gesagt. Er sei normal gewesen und habe
nur „Aha Aha“ gesagt und nie etwas gefragt. Diese Reaktion des Berufungsklägers
kontrastiert mit seiner als „sehr traurig“ beschriebenen Stimmung, als er sich
tags zuvor von der Arbeit abmeldete (Akten S. 1729 f.). Weiter
erwähnte der Zeuge von sich aus, dass der Berufungskläger mit unterdrückter
Rufnummer angerufen habe, was zuvor noch nie der Fall gewesen sein soll und
darum auffallend ist (Akten S. 1813). Rund 15 Jahre später bestätigte
T____, der Berufungskläger habe beim Telefongespräch ohne erkennbare Emotionen auf
die Information reagiert, seine ex-Freundin sei eines unnatürlichen Todes
gestorben. Er habe nur zugehört und „Aha“ gesagt und sonst keine Bemerkungen
gemacht (Akten S. 2004, 2041).
3.3.4 Ebenfalls
einvernommen wurde U____, mit welchem G____ nach ihrer zwischenzeitlichen Trennung
vom Berufungskläger Mitte des Jahres 2000 eine kurzzeitige Beziehung geführt
hatte. U____ machte sowohl in Bezug auf A____ als auch auf M____ gleichlautende
Aussagen wie die übrigen Zeugen. So habe das spätere Opfer M____ heiraten
wollen, während sie unter den Gewalttätigkeiten des A____ litt (Akten
S. 1804 ff.). Obschon kurzzeitig mit dem Opfer liiert, fanden sich in
ihrer Wohnung keine Spuren von U____.
Von Bedeutung
ist schliesslich die Befragung von L____, dessen Fingerabdrücke am Couchtisch
in der Wohnung von G____ sichergestellt worden sind (Akten S. 2262). Er
gab ohne Vorhalt dieser Spur an, auf Einladung des Opfers einmal mit seiner
Familie, Ehefrau und Kindern, eine Viertelstunde in dessen Wohnung gewesen zu
sein, wobei er im Wohnzimmer auf der Polstergruppe gesessen und Kaffee getrunken
habe. Die Tasse habe er auf einen kleinen Clubtisch gestellt (Akten
S. 1863).
Der zur Tatzeit
mit dem Opfer liierte M____ gab an, er sei am Abend des 12. Dezember 2000
in Dänemark gewesen. Als Alibi nennt er einen Termin bei seinem Bankberater in
den frühen Abendstunden. Anschliessend habe er den Abend mit seiner anderen
Partnerin sowie einer gemeinsamen Freundin verbracht. Am Tag der Tat habe er
noch mit G____ telefoniert (Akten S. 1876 f.). Im Übrigen bestätigte
er hinsichtlich seiner Beziehung zum Opfer die Angaben der übrigen Personen.
Neben der Ablehnung G____s durch seine Familie schilderte er, dass ihr Vater der
Beziehung ebenfalls kritisch gegenüber gestanden sei und ihm damit gedroht habe,
ihn abzustechen, falls er G____ heiraten würde. In Bezug auf den
Berufungskläger gab M____ an, es sei möglich, dass G____ noch mit diesem
verkehrt habe, während er selbst sich jeweils in Dänemark aufhielt. Betreffend die
Aussage des Opfers gegenüber N____, ihre Brüder hätten an der Türe geklingelt,
sagte M____ aus, es könne gut sein, dass das Opfer habe verheimlichen wollen,
dass ein anderer Mann bei ihr sei, weil N____ es ihm sonst weitererzählt hätte.
Zudem habe sie üblicherweise nie nach 22:00 Uhr Besuch bekommen, das Essen
sei ihr meistens zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr gebracht worden
(Akten S. 1887 ff.). Nach der Tat begab sich M____ am
21. Dezember 2000 in die Schweiz, um sich persönlich von seiner Freundin
zu verabschieden (Akten S. 1899).
3.4
3.4.1 Der
Berufungskläger wurde im Vorverfahren zwischen dem 26. August 2015 und dem
31. Mai 2016 insgesamt sechs Mal befragt. Mit den Zeuginnen R____ und J____
fanden Konfrontationseinvernahmen statt. In sämtlichen Einvernahmen verweigerte
der Berufungskläger die Aussage. Auch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung machte er keine Angaben zur Sache (Akten S. 3324).
3.4.2 Anlässlich
der Berufungsverhandlung äusserte sich der Berufungskläger erstmals zum vorgeworfenen
Sachverhalt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 ff.):
3.4.2.1 Zum
Hintergrund seiner Ausreise aus der Schweiz sagte er aus, er habe ab Mitte des
Jahres 2000 mit seiner Mutter im Kontakt gestanden, um mit ihr das Thema einer arrangierten
Heirat zu besprechen. Seine Mutter habe ihm vorgeschlagen, eine Frau aus Sri
Lanka zu heiraten und ihm zu diesem Zweck Fotos potentieller Kandidatinnen geschickt.
Der Berufungskläger sei einer Heirat grundsätzlich nicht abgeneigt gewesen, jedoch
nur unter der Bedingung, dass er mit seiner zukünftigen Frau an einem Ort leben
könne, wo er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Da er in der
Schweiz während zehn Jahren auf einen (erstinstanzlichen) Entscheid betreffend
sein Asylgesuch gewartet und nicht mehr mit einem positiven Verfahrensausgang gerechnet
habe, habe er sich dazu entschlossen, dem Land den Rücken zu kehren und sich in
Neuseeland niederzulassen. Nachdem der Berufungskläger in Neuseeland eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, habe er sich angeschickt, die Hochzeit
mit seiner heutigen Ehefrau F____ zu organisieren. Im Jahre 2001 begegnete sich
das Paar zum ersten Mal persönlich, bevor im Jahre 2002 – aufgrund des
Bürgerkrieges in [...] – in [...] die Hochzeit stattfand. Anschliessend kehrte der
Berufungskläger mit seiner Frau nach Neuseeland zurück.
Konfrontiert mit
seiner objektiv als überstürzt und ungeplant scheinenden Abreise, sagte der Berufungskläger
aus, er habe sich bereits drei Monate zuvor mit seinem Schlepper darüber
verständigt gehabt, sozusagen „auf Abruf“ zur Ausreise bereit zu stehen. Am Mittag
des 12. Dezember 2000 habe ihn der Schlepper an seinem Arbeitsplatz im
Restaurant [...] aufgesucht, um ihm mitzuteilen, dass der Tag der Abreise
gekommen sei. Daraufhin habe sich der Berufungskläger ausbedungen, seine
Schicht, welche bis ca. 23:00 Uhr dauern sollte, zu beenden.
Anschliessend sei er mit dem Schlepper zu sich nach Hause gegangen, habe eine
Reisetasche gepackt und Basel in dieser Nacht in Richtung der Westschweiz
verlassen. Unklar ist in diesem Zusammenhang, weshalb er dem Schlepper „auf
Abruf“ bereit stehen musste, obschon sich das Duo nach der Abreise noch während
mehrerer Tage – angeblich zwecks Organisation der Weiterreise – im Raum
Genf/Lausanne aufhielt. Alternativ hätte sich diese Zeit nutzen lassen können,
um in Basel nicht weiter benötigte Habseligkeiten zu versilbern, namentlich eines
der dem Berufungskläger gehörenden Autos, oder um sich persönlich von
nahestehenden Personen zu verabschieden. Seltsam mutet auch an, dass der
Berufungskläger „der guten Ordnung halber“ seine Schicht im Restaurant [...]
noch beendete, die nasse, gewaschene Wäsche aber seinen Hausgenossen überliess.
Rückblickend lassen sich keine Tätigkeiten ermitteln, die erkennbar auf eine
geplante Abreise hingedeutet hätten – auch nicht auf eine seit drei Monaten
feststehende Abreise „auf Abruf“. Festzuhalten ist somit, dass sich die
Glaubhaftigkeit der berufungsklägerischen Aussagen bis zu diesem Punkt nicht
auf objektive Elemente abstützen lässt.
3.4.2.2 In
subjektiver Hinsicht führte der Berufungskläger auf Nachfrage sodann aus, er
habe vor der Abreise „sicher zwei oder drei Freunden“ von seinen Heiratsplänen
im Ausland erzählt, ohne diese jedoch namentlich zu nennen. Hierzu ist zu
bemerken, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme herausstellen
sollte, dass dabei offenbar auch G____ mitgemeint gewesen sein soll bzw. muss. Dass
sie in seine Pläne eingeweiht war, erwähnte der Berufungskläger jedoch nur
sinngemäss und erst dann, als er mit den letzten vor ihrem Ableben geführten
Telefonaten konfrontiert wurde. Dass der Berufungskläger zuvor wenig
anschaulich von „sicher zwei oder drei Freunden“ sprach und dabei aber seine ex-Freundin
als späteres Mordopfer ausklammerte, lässt seine Aussage angesichts der hohen Relevanz
der entsprechenden Tatsache als unglaubhaft erscheinen.
Zudem ist
festzuhalten, dass keiner der dem Bekanntenkreis des Berufungsklägers
zurechenbaren Zeugen seine Heiratspläne zur Sprache gebracht hat, obschon sämtliche
seiner näheren Bekannten über seinen Verbleib befragt worden sind. Bemerkenswert
ist weiter, dass nach seiner Ausreise auch keiner seiner Freunde je wieder eine
Nachricht vom Berufungskläger erhielt, obschon er angeblich aus legitimen
Motiven ausgewandert war. Hierzu steht die Aussage des Berufungsklägers, er
könne sich nicht erinnern, nach seiner Ausreise je wieder Kontakt zu seinen
Freunden in der Schweiz gehabt zu haben, formell zwar im Einklang. Im Resultat
mutet ein solch abruptes Ende sämtlicher persönlicher Beziehungen mit Blick auf
die die engen Verbindungen, die nach zehn Jahren Zugehörigkeit zur [...]
Diaspora in Basel bestanden haben dürften, aber einigermassen auffällig an. Nicht
zuletzt wäre zu vermuten gewesen, dass G____ ihrer Mutter oder ihrem Bruder E____,
zu denen sie ein enges Verhältnis pflegte oder einer ihrer Freundinnen R____
oder J____, welche ebenfalls relativ gut über ihren Umgang mit dem
Berufungskläger im Bild waren, von dessen Ausreiseplänen erzählt hätte.
Immerhin war der problematische Umgang mit ihrem ex-Freund ein zentrales und
wiederkehrendes Motiv ihrer Erzählungen und sein absehbares Verschwinden aus
ihrem Leben wäre in verschiedener Hinsicht eine Erwähnung wert gewesen. Dass A____
zwar G____ informiert haben soll, diese die Nachricht aber für sich behielt,
ist angesichts der Umstände nicht zu vermuten und spricht gegen die
berufungsklägerische Darstellung. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen sämtlicher
übriger Befragter, sowohl im Bekanntenkreis des Opfers, als auch in jenem des
Berufungsklägers, dass offenbar niemand über die Ausreisepläne des
Berufungsklägers ins Bild gesetzt worden war. Dies spricht generell gegen die Behauptung
einer geplanten Migration und für die angeklagte Darstellung seines Verhaltens
als Flucht.
Im Widerspruch
zur Schilderung des T____ stehen sodann die berufungsklägerischen Ausführungen,
er sei schockiert gewesen, als er telefonisch erfahren habe, dass seine mehrjährige
Partnerin, von der er angeblich erst seit wenigen Monaten getrennt war, eines
unnatürlichen Todes gestorben sei. T____ hatte mehrfach ausgesagt, der
Berufungskläger habe am Telefon emotionslos gewirkt. Selbst unter der
Hypothese, dass er die Reaktion des Berufungsklägers am Telefon missdeutet haben
könnte, lässt sich indes nicht nachvollziehen, weshalb der Berufungskläger keine
seinem inneren Zustand entsprechende äussere Reaktion folgen liess. So
unterliess es der Berufungskläger namentlich, der Familie des Opfers zu
kondolieren. Nachdem er zugestanden hat, sich noch mehrere Tage im Raum Genf/Lausanne
aufgehalten zu haben, wäre es ihm gar möglich gewesen, die Fahrt von wenigen
Stunden auf sich zu nehmen, um in Basel kurzerhand persönlich von seiner verstorbenen
ex-Partnerin Abschied zu nehmen. Dass der Berufungskläger angesichts des
ausserordentlich intensiven (telefonischen) Kontakts, den er bis unmittelbar
vor der Tat zu G____ pflegte, lapidar erklärte, er sei schon auf der Reise
gewesen und habe „nach vorne schauen“ müssen, wirkt in einer Gesamtbetrachtung
unnatürlich emotionslos und weckt bei objektiver Betrachtung Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen. Die Reaktion des Berufungsklägers
unterscheidet sich auch deutlich von jener des M____, welcher sich von Dänemark
nach Basel begab, wo er sich im Beisein der Polizei von seiner Freundin
verabschiedete (und direkt im Anschluss einvernommen wurde [Akten S. 1899]).
Auch M____ musste sich zudem sicher sein, von der ihm ablehnend
gegenüberstehenden Opferfamilie mit Argwohn empfangen zu werden, was ihn nicht
von einer Reise nach Basel abhielt.
Aus den Aussagen
von V____, des damaligen Chefs von A____, vom 14. Dezember 2000 geht weiter
hervor, dass dieser seinen Lohn jeweils per Bankzahlung erhielt und bei seiner
Abreise noch ein Lohnguthaben von ein- bis dreitausend Franken bestand (Akten
S. 1684 ff.). Hierzu steht die anlässlich der Berufungsverhandlung
geäusserte Beschreibung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in augenfälligem
Widerspruch. Nach seiner Darstellung habe der Berufungskläger seinen Chef
darüber in Kenntnis gesetzt, die Schweiz verlassen zu wollen und darum am Tag
seiner Abreise CHF 4‘000.– in bar erhalten. Es ist indes nicht erklärlich,
weshalb die Auszahlung einer solchen Summe bei der Befragung des Wirts, die
zwei Tage nach der Abreise stattfand, unerwähnt oder bis dato unerkannt
geblieben sein sollte. Woraus sich der ausbezahlte Betrag von CHF 4‘000.–
bei einem Monatslohn von CHF 3‘300.– zusammengesetzt haben soll, war im
Übrigen auch dem Berufungskläger nicht erklärlich, wobei ihm dies laut seinen
Angaben gleichgültig gewesen sein soll. Nicht ins Bild einer zwar spontanen,
aber geordneten Ausreise passt sodann der am Folgetag getätigte Anruf mit dem
Inhalt: „Sälü [...], ich habe Problem, ich komme nicht mehr arbeiten.“ Eine
solche Aussage ergäbe inhaltlich kaum einen Sinn, wenn sich der Berufungskläger
am Abend zuvor tatsächlich abgemeldet und ausbezahlen lassen hätte. Seltsam
mutet weiter an, dass die angebliche Nachricht seiner geplanten Abreise unter
den Angestellten des Restaurants [...] noch nicht die Runde gemacht hatte und
auch zu seinem Chef noch nicht vorgedrungen war, als diese zwei, bzw. drei Tage
später befragt wurden. Insbesondere in Bezug auf den (Haupt-) Geschäftsführer
vermag auch die vom Berufungskläger geltend gemachte Erklärung nicht zu überzeugen,
er habe sich bloss bei der Verantwortlichen des einen Restaurants abgemeldet,
während man im anderen Restaurant nichts von seinen Plänen gewusst habe. Gestützt
auf die offensichtlichen Widersprüche zu den tatnahen Einvernahmen der übrigen
beteiligten Personen erweist sich die Aussage als unglaubhaft, wonach der
Berufungskläger sein späteres Fernbleiben am Abend des 12. Dezember 2000
angekündigt und das Arbeitsverhältnis spontan im gegenseitigen Einvernehmen mit
seinem Arbeitgeber, handelnd durch eine Filialleiterin, aufgelöst habe.
3.4.2.3 Weitere
Inkonsistenzen ergeben sich aus der Konfrontation des Berufungsklägers mit den
Telefongesprächen, die er am Abend des 12. Dezember 2000, d.h. wenige
Stunden vor der Tötung von G____, mit ihr geführt hat.
Zum Inhalt und
zum Grund der Telefonate befragt, sagte der Berufungskläger von sich aus bloss
aus, er habe G____ mitgeteilt, die nächsten zwei Tage viel zu tun zu haben, er
werde sie aber „so schnell wie möglich“ kontaktieren, Dann habe er sich mit den
Worten verabschiedet, sie solle auf sich aufpassen. Dass A____ nach eigenen
Angaben offenbar beabsichtigte, trotz seiner Abreise den Kontakt aufrecht zu
erhalten, steht im vermeintlichen Widerspruch zur Aussage, er habe „nach vorne
schauen“ müssen, als er die Todesnachricht erhielt.
In Bezug auf die
Anzahl der Telefonate gab der Berufungskläger von sich aus zunächst an, zwei
Mal mit seiner ex-Freundin verbunden gewesen zu sein („Ich glaube G____
hat mich zu jener Zeit angerufen. Ich habe sie gefragt, ob ich sie später
zurückrufen kann, weil ich ja mit dem Schlepper unterwegs war. Ich glaube, ich
habe sie dann auch zurückgerufen.“). Erst auf entsprechende Vorhalte räumte
er ein, in dem kurzen Zeitraum weitere Male mit dem späteren Opfer telefoniert
zu haben. Es wirkt darum nachgeschoben, wenn der Berufungskläger erst auf
Nachfrage erklärte, er habe während des Packens seiner Reisetasche mit G____ telefoniert
und zu diesem Zweck das Telefonat einmal für zwei Minuten unterbrechen müssen. Selbst
wenn der Berufungskläger eine solche Komplikation im Handlungsablauf zunächst
als nicht erwähnenswert erachtete, so bleibt die Schilderung in sich inkonsistent:
Zunächst will sich der Berufungskläger einen Rückruf ausbedungen haben, weil er
mit dem Schlepper auf dem Nachhauseweg gewesen sei. Just beim angeblichen
Packen seiner Reisetasche (ebenfalls im Beisein des Schleppers) will er
hingegen Zeit für den Rückruf gefunden haben, wobei er mit dem späteren Opfer während
06:48 Minuten gleich eines der längsten Gespräche der gesamten vorangegangen
zwei Wochen führte. Dies deutet auf einen aussergewöhnlichen Gesprächsinhalt hin.
Geht man, dem Berufungskläger folgend, davon aus, dass zwei der Anrufe nur kurz
zum Packen unterbrochen wurden, so nahm das gesamte Gespräch gar über acht
Minuten in Anspruch.
Angesichts der
Tatsache, dass sich der Berufungskläger an gewisse äussere, im Nachhinein von untergeordneter
Bedeutung erscheinende Details, wie den Unterbruch wegen des Packens, noch gut
erinnern will, ist seine Beschreibung des Gesprächsinhalts auffallend inhaltsarm.
Mit der vergleichsweise langen Gesprächsdauer konfrontiert, sagte A____ lediglich
aus: „Ich habe gefragt, ob alles in Ordnung ist und warum sie mich angerufen
habe. So erinnere ich mich daran.“ An dieser Aussage fällt indes nicht
bloss ihre inhaltliche Kargheit ins Auge. Sie impliziert auch, dass das Opfer
über die vorbestehende Absicht des Berufungsklägers, die Schweiz zu verlassen,
im Bild war. Hätte dieser erst am Tag der Abreise mit der bedeutsamen Nachricht
aufgewartet, so hätte man sich nicht einfach Lebewohl gesagt. Weiter erscheint
die Frage, weshalb G____ ihn angerufen habe, im Kontext der bevorstehenden
Abreise und im Hinblick auf eine Verabschiedung für lange Zeit – wenn nicht für
immer – auf emotionaler Ebene ausnehmend reserviert. Sollte sich die
Antwort auf diese Frage aber effektiv mehrere Minuten hingezogen haben, so wäre
eine natürliche Erwähnung des Gesprächsthemas zu erwarten gewesen – zumindest
auf entsprechenden Vorhalt. Geht man zudem mit dem Berufungskläger davon aus,
dass ihm erst am Mittag des 12. Dezember 2000 an seinem Arbeitsplatz vom
Schlepper eröffnet wurde, dass der Tag der Ausreise gekommen sei und er sich anschliessend
ausbedungen habe, seine bis 23:00 Uhr dauernde Schicht zu beenden, und berücksichtigt
man gestützt auf die Randdatenerhebung, dass der erste Kontakt am Abend des
12. Dezember 2000 von G____ ausging, so fällt auf, dass sie zu Beginn des
ersten Telefonats noch gar nicht gewusst haben konnte, dass der Berufungskläger
Basel an diesem Abend verlassen würde. Es ist darum wenig sinnhaft, wenn er als
erstes nur gefragt haben will, warum sie anrufe. Noch erstaunlicher ist aber,
dass die Nachricht der bevorstehenden Abreise und G____s Reaktion darauf in der
berufungsklägerischen Aussage nirgends erscheinen. Offensichtlich muss der
Berufungskläger seine Pläne nämlich zu irgendeinem Zeitpunkt am Abend des
12. Dezember 2000 offengelegt haben – ansonsten hätte man sich nicht – wie
er selbst ausführte – verabschiedet und Lebewohl gesagt.
Diesbezüglich
ist auffallend, dass der Berufungskläger den Inhalt mehrerer Telefonate als „endgültige“
Verabschiedung schildert, um dann auf Vorhalt eines weiteren Telefonates erneut
eine letzte Verabschiedung folgen zu lassen. So habe man im letzten Gespräch,
welches noch elf Sekunden gedauert hat, erneut auf Wiedersehen gesagt und das
Geräusch von Verabschiedungsküsschen imitiert, obschon man sich angeblich
bereits vorgängig auf Wiedersehen, bzw. „pass auf Dich auf“ gesagt hatte und
den nächsten Kontakt „so schnell wie möglich“ d.h. auf zwei Tage später bereits
provisorisch terminiert hatte.
Insgesamt wirkt
die berufungsklägerische Darstellung der Gesamtheit der Telefonate inkonsistent
und von Widersprüchen durchzogen. In Bezug auf die Wiedergabe konkreter
Gesprächsinhalte reduziert sich der Informationsgehalt der Erklärungen auf ein
Minimum. Wo überhaupt Inhalte geschildert werden, sind diese auffallend
detailarm und verhalten sich abstrakt zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Trotz
der insgesamt unüblich langen Konversationsdauer findet sich in den Aussagen
des Berufungsklägers keine einzige Interaktionsschilderung, keine auch nur
ungefähre Wiedergabe der Wortmeldungen seiner Gesprächspartnerin und keine Erwähnung
der inneren, psychischen Vorgänge während der Telefonate, wie Trauer, Wut,
Bedauern oder gute Wünsche – weder beim Berufungskläger noch bei seiner
langjährigen ex-Partnerin. Worüber sich der Berufungskläger und seine
ex-Freundin während der insgesamt knapp zehnminütigen Dauer der vier Telefonate
unterhielten, bleibt trotz der Einlassung des Berufungsklägers letztlich vollständig
im Dunkeln. Die Aussage des Berufungsklägers erscheint, als sei sie von Anfang
an darauf ausgerichtet gewesen, den telefonischen Kontakt in der Tatnacht als
emotional distanziert und unterkühlt, kurz als problemlos und nicht weiter
erwähnenswert zu beschreiben. Dies steht im augenfälligen Widerspruch zu den
objektivierbaren Umständen der Telefonate und sämtlichen Schilderungen Dritter
zum Verhältnis zwischen den Beteiligten.
Zusammenfassend
erweisen sich die Aussagen des Berufungsklägers zu den Telefonaten, die er wenige
Stunden vor dessen Tod mit dem späteren Opfer führte, als unglaubhaft. Es ist
nicht darauf abzustellen.
3.4.2.4
Im weiteren wurde der Berufungskläger mit dem Fund des Dolches, an dessen
Griffschale DNA-Anhaftungen des Opfers gefunden worden waren, und mit der ausgewaschenen,
umgestülpten Tragetasche, an welcher sich Blutspuren von G____ fanden,
konfrontiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25 ff.).
Hinsichtlich des
Dolches gab der Berufungskläger an, dieser habe nicht ihm selbst, sondern G____
gehört. Sie habe ihn „zu ihrer eigenen Sicherheit“ im Handschuhfach seines
Autos deponiert, weil sie einmal damit zu ihrem ex-Freund „[...]“ gewollt habe.
Die näheren Umstände und Zwecke dieser Begegnung blieben im Dunkeln.
Betreffend die
Tragetasche sagte der Berufungskläger aus, diese sei ebenfalls durch G____ in
seine Wohnung gelangt. Sie habe am 11. Dezember 2000 das gemeinsame
Mittagessen gekocht und in besagter Tragetasche bei ihm vorbei gebracht. Was es
mit dem Blut auf sich habe, könne er sich nicht mehr erklären. Dass die
Innenseite des Sacks nass gewesen sei, führte der Berufungskläger hingegen auf
das Absetzen von Feuchtigkeit aufgrund der Wärme des transportierten Essens,
d.h. auf einen Kondensationseffekt, zurück. Konfrontiert mit der Feststellung,
der Sack sei nicht feucht, sondern nass gewesen, gab der Berufungskläger an, er
habe diesen nie in den Händen gehabt.
Auch an dieser
Stelle ist anzumerken, dass sich die Aussagen des Berufungsklägers nur
schwerlich mit den Angaben übriger Verfahrensbeteiligter in Einklang bringen
lassen. So gab die Mutter des Opfers unmittelbar nach der Tat an: „Ich und
unsere Söhne besuchen G____ fast jeden Tag. Wir bringen ihr Essen, weil sie
nicht kocht.“ (Akten S. 1605). M____ präzisierte, dass die Mutter das
Essen meistens zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr vorbeibrachte (Akten
S. 1889). Sollten sich die Dinge effektiv so zugetragen haben, wie der
Berufungskläger sie schildert, bedarf es der Hypothese, dass entweder das Opfer
selbst gekocht hat, was offenbar nicht ihren Gewohnheiten entsprach, oder dass
sie das von ihrer Mutter vorgekochte Essen zum Berufungskläger mitbrachte,
wobei sich dann die Frage stellt, weshalb es nicht erst vor Ort aufgewärmt
wurde. Die berufungsklägerische Darstellung verbindet also eine widersprüchliche
Ausgangslage (feuchte anstatt nasse Tragetasche) mit einer Hypothese, die sich
nicht objektivieren lässt und aufgrund der übrigen Umstände als
unwahrscheinlich zu gelten hat. Gegen die Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers
ist weiter einzuwenden, dass er das gemeinsame Mittagessen am 11. Dezember
2000 im Auslieferungsverfahren noch nicht erwähnte und stattdessen mutmasste,
das Blut des Opfers könne an die Tragetasche gelangt sein, weil verschmutzte
Unterwäsche darin transportiert worden sei (Akten S. 399). Auf diese
Aussage liess er in der Berufungserklärung vom 8. Mai 2017 verweisen
(Akten S. 3543). Dass der Berufungskläger seine frühere Aussage in der
Berufungsverhandlung anpasste, spricht neben den übrigen Umständen gegen ihre
Glaubhaftigkeit.
Die Aussagen des
Berufungsklägers, nach welchen er von G____ warme Speisen mitgebracht erhalten
habe und so in den Besitz der Tragetasche gelangt sei, erweisen sich darum als
unglaubhaft. Sie vermögen den Vorwurf nicht zu entkräften, nach welchem der
blutverschmierte Dolch in die Tragetasche eingepackt vom Tatort entfernt und
die Tüte deshalb ausgewaschen und entsorgt wurde (vgl. E. 3.4.3.6).
3.4.3 Neben
seinen eigenen Aussagen an der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger
über seine Verteidigung mittelbar zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung
bezogen (Akten S. 3533 ff., S. 3595 ff. sowie Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 30 ff.).
3.4.3.1 Was
das Kerngeschehen betrifft, d.h. jene Zeit um ca. 01:35 Uhr des
13. Dezember 2000, als es an der Wohnungstüre von G____ klopfte, bis zu
ihrer Tötung, liess der Berufungskläger diverse Fragen aufwerfen:
Zunächst wies er
darauf hin, dass es gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom
15. Dezember 2000 als wahrscheinlich scheine, dass sich der Täter hinter
dem Opfer befunden habe und die Schnittführung mit der linken Hand erfolgt sei
(Akten S. 2506). Der Berufungskläger sei indes Rechtshänder. Diese
Tatsache habe das Strafgericht komplett ignoriert.
Aus den
gutachterlichen Schilderungen vom 15. Dezember 2000 (Akten S. 2506)
und vom 13. Januar 2016 (Akten S. 2527) sowie den Erklärungen von [...]
anlässlich der Berufungsverhandlung geht hervor, dass das Opfer zunächst einen
heftigen Angriff auf den Halsbereich, in Form eines heftigen Würgens von hinten
– zeitweise mit beiden Händen ausgeführt – erlitten hat, bevor ihm die drei
Schnitte in die Kehle zugefügt wurden, die schliesslich zum Tod führten.
Abwehrverletzungen deuten darauf hin, dass das Opfer zu Beginn des
Messerangriffs bei Bewusstsein gewesen sein muss, weil es sich da noch gewehrt
und in die Klinge gegriffen hat. Entsprechend lässt sich die Tötung in zwei
Phasen gliedern: einen unvollendeten Versuch durch Würgen – gefolgt von einer
vollendeten Tötung durch die Messerschnitte. Diese beiden Phasen folgten ohne
erkennbare Unterbrechung des Kampfes in einem zusammenhängenden, dynamischen
Geschehen. Dies entspricht der Darstellung der Nachbarin K____, welche sowohl
das Kreischen und Schreien des Opfers als auch laut polternde Geräusche wahrgenommen
hatte. Die Berufungsklägerin selbst wurde von verschiedener Seite als
impulsive, energische Person beschrieben, welche trotz ihres vergleichsweise
geringen Gewichts von 40 Kilogramm die physische Auseinandersetzung mit
ihrem ex-Partner nicht scheute.
Anhand dieser
Umstände erscheint es plausibel, dass der Täter G____ zunächst durch heftiges
Würgen nicht bloss kampfunfähig machen bzw. ihr das Bewusstsein nehmen, sondern
sie bereits auf diese Weise töten wollte. Offenbar aufgrund der heftigen
Gegenwehr sah er sich indes gezwungen, das Tatmittel zu wechseln. Dabei
erscheint ohne weiteres denkbar, dass der Widerstand des panischen Opfers
derart heftig ausfiel, dass es einem rechtshändigen Täter nicht mehr möglich
war, es mit dem schwächeren linken Arm zu kontrollieren, während er mit rechts das
Messer behändigte. Folglich hätte der Täter mit dem starken rechten Arm von
hinten das tobende Opfer umklammert und mit der linken Hand das Messer gezückt.
Den Akten lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass der Täter Linkshänder gewesen
sein müsse, sondern lediglich, dass die Schnitte mit der linken Hand geführt
wurden. Gerade die Tatsache, dass der unterste und gemäss Gutachten erste
Schnitt primär keine lebenswichtigen Teile verletzt hat (Akten S. 2506)
sowie die Tatsache, dass die Schnitte zwar rasch, aber nicht besonders tief
ausgeführt worden sind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), spricht
dafür, dass der Täter nicht besonders geschickt war, was eher für die Tatsache
spricht, dass es sich um einen rechtshändigen Täter handelte. Zusammenfassend können
ausgehend von der Schnittführung keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Täter
gezogen werden. Der Berufungskläger fällt aufgrund der linkshändigen
Schnittführung als Täter jedenfalls nicht ausser Betracht.
3.4.3.2 Hinsichtlich
des von K____ geschilderten Jammerns bzw. Heulens, das sie nach dem lautstarken
Streit in der Nachbarwohnung wahrgenommen hat, erklärte der Berufungskläger,
dies sei als Indiz zu werten, dass das Opfer nach der Auseinandersetzung noch
gelebt habe (Akten S. 3540). An der Berufungsverhandlung liess er
ausführen, es sei „doch sehr weit hergeholt“ wenn die sachverständige
Rechtsmedizinerin diese Geräusche mit einem Röcheln gleichsetze. Es sei zudem unwahrscheinlich,
dass das Opfer so lange gelebt habe, bis die Nachbarin aus ihrer Wohnung
rausgegangen sei, von der Galerie dem wegfahrenden Auto hinterhergeschaut und
sich wieder ins Bett gelegt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 32).
[...] führte
anlässlich der Berufungsverhandlung aus, beim von der Nachbarin als Heulen
beschriebenen Geräusch handle es sich um einen physikalischen Effekt, der sich
daraus ergebe, dass ein abgeschnittener Kehlkopfdeckel die Luftröhre oder den
Eingang zum Kehlkopf verlege. Solange eine Person lebe bzw. die Atmung
funktioniere, führe das Einsaugen von Luft durch die feine Ritze, die sich allenfalls
bildet, zu einem mitunter klanghaften Pfeiflaut. Dieser könne durchaus eine
gewisse Lautstärke erreichen. Ein Bewusstsein setze dieser Laut – wie die
Atmung generell – nicht voraus. Die Verteidigung hat die Feststellungen der
Sachverständigen neben ihrer appellatorischen Kritik nicht in Zweifel gezogen. Bei
objektiver Betrachtung sind auch keine Gründe erkennbar, davon abzuweichen.
Was die
Überlebenszeit nach dem Messerangriff betrifft, gab die Sachverständige an, das
Opfer sei nach dem Messerangriff „mehr oder weniger zügig“ zu Boden gegangen,
es habe ca. eine bis maximal drei Minuten später das Bewusstsein verloren
und sei einige wenige Minuten später verstorben. Damit ergeben sich in Bezug
auf die Schilderungen der Zeugin K____ keine Ungereimtheiten. Es spricht nichts
gegen einen Ablauf, nach welchem sich der Täter eilig vom Tatort entfernte und
das Opfer nach der Tat mit aufgeschnittener Kehle am Boden liegend zurückliess
ohne den Eintritt des Todes abzuwarten. Wenn die Zeugin, nachdem sie durch das
Knallen der Autotür und das schnelle Wegfahren aufgeschreckt wurde, auf die
Galerie ging, nach unten schaute und sich danach wieder ins Bett legte, so kann
es ohne weiteres sein, dass ihre Schilderung zutrifft, nach der das Heulen
danach noch „ca. 1–2 Minuten“ andauerte (Akten S. 1728).
Anders als vom
Berufungskläger vorgebracht, ist somit davon auszugehen, dass G____ jenen Verletzungen
erlag, die ihr während der von der Nachbarin K____ geschilderten
Auseinandersetzung zugefügt wurden.
3.4.3.3
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Berufungskläger darauf hinweist,
um 01:58:10 Uhr sei ein letzter Anruf vom bzw. an das Opfer aus- bzw.
eingegangen. Hierbei handelt es sich um die Verbindung zu O____. Effektiv
lassen sich die Umstände dieser Verbindung nicht abschliessend klären (vgl.
E. 3.2.6.3). Dass das Opfer zum genannten Zeitpunkt noch lebte, lässt sich
daraus indes auch nicht ableiten. Es ist technisch nämlich weder erkennbar von
wem der Anruf ausging, noch ob er vom Angerufenen beantwortet oder auf den
automatischen Anrufbeantworter geleitet wurde. Da sich O____ an kein Gespräch
mit einer ihm fremden Person erinnern konnte, erscheint am plausibelsten, dass
der Anruf von ihm ausging und von der bewusstlosen oder bereits verstorbenen G____
nicht mehr beantwortet wurde. Da O____ unter dieser Hypothese mit der Combox
verbunden wurde, muss er unter Umständen nicht einmal bemerkt haben, dass er
die falsche Nummer gewählt hatte.
3.4.3.4
Der Berufungskläger verweist weiter darauf, dass die Todeszeit des Opfers in
einem „relativ breiten Intervall“ liege und überhaupt nicht mit Sicherheit
gesagt werden könne, dass es in der Nacht auf den 13. Dezember 2000
verstarb. Gestützt auf den bei der Legalinspektion abblassenden Charakter der
Totenflecken sei es theoretisch möglich, dass G____ am 13. Dezember 2000
um 11:00 Uhr noch gelebt habe. Zu dieser Zeit sei der Berufungskläger
bereits nicht mehr in Basel gewesen.
Aus den Aussagen
der Sachverständigen [...] erhellt, dass G____ beim Fund ihrer Leiche seit
mindestens sechs Stunden tot war, was sich aus der Totenstarre ableiten lasse.
Genauer könne man den Zeitpunkt ihres Todes ausgehend vom Zustand der Leiche
nicht bestimmen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Wenn der
Berufungskläger daraus schliesst, der Todeszeitpunkt sei höchst ungewiss, so
verkennt er, dass zu dessen Bestimmung auch weitere Indizien in die Beurteilung
miteinfliessen. Im vorliegenden Fall lassen die Zeugenaussagen von K____ und N____
sowie die Auswertung der Telefonie-Randdaten des Opfers in ihrer
Gesamtwürdigung den Schluss zu, dass entgegen ihrer sonstigen Gewohnheiten ab
02:00 Uhr des 13. Dezember 2000 kein Lebenszeichen von G____ mehr
ausging. Folglich ist in Würdigung sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass
sie am 13. Dezember 2000 um 11:00 Uhr tot war. Hierzu steht das im
Obduktionsbericht angegebene Zeitintervall in keinem Widerspruch.
3.4.3.5
Der Berufungskläger moniert weiter, die Vorinstanz habe die Tatsache ignoriert,
dass die Untersuchungsbehörde Hinweisen auf weitere Tatverdächtige nicht mit
der erforderlichen Intensität nachgegangen sei. So habe der Nachbar W____ kurz
nach 20:00 Uhr des Tatabends einen [...] mit einem Abfallsack in der Hand
aus G____s Wohnung kommen sehen. Bereits zwei Wochen zuvor habe dieser Mann die
Wohnungstüre geöffnet, als sich W____ über laute Musik habe beschweren wollen
(Akten S. 1692). Bei dem Tamilen im Lift könne es sich nicht um den
Berufungskläger gehandelt haben, weil dieser am 12. Dezember 2000 nachweislich
bis 23:00 Uhr im Restaurant [...] gearbeitet habe. Zudem gebe es tatverdächtige
Personen im Umfeld des M____, dessen Familie die Beziehung zu G____ missbilligt
hatte. Schliesslich sei in der Strafuntersuchung zu wenig Gewicht auf die
Tatsache gelegt worden, dass das Opfer, nachdem es sich vom Berufungskläger
getrennt hatte, eine kurze Liaison mit U____ eingegangen war, über dessen
Beendigung durch G____ dieser nicht hinweggekommen war.
Der Berufungskläger
erwähnt zu Recht, dass auch das Verhältnis zwischen dem Opfer und ihrem neuen Partner
ein gewisses Konfliktpotential barg, aus welchem sich weitere Implikationen mit
den jeweiligen Familien ergaben: Während die G____ entgegengebrachte Skepsis darin
gründete, dass sie einen relativ „westlichen“ Lebensstil führte, hielt ihre
Familie M____ vor, nach [...] Brauch bereits verheiratet zu sein. Somit trifft
zu, dass neben dem Berufungskläger weitere Personen schlecht auf das Opfer zu
sprechen waren. Das Bestehen eines Tatverdachtes setzt indes neben einem möglichen
Motiv objektive Anhaltspunkte voraus, die eine Beteiligung an der Tat
nahelegen.
Weil sich die
Täterschaft in einer allerersten Ermittlungsetappe noch nicht eingrenzen liess,
wurden zu Beginn der Strafuntersuchung Ermittlungen im gesamten Umfeld des
Opfers getätigt. Wenn der Berufungskläger rügt, die Bemühungen der
Staatsanwaltschaft hätten sich von Anfang an nur auf ihn konzentriert,
übersieht er, dass unter Einschluss der Familie des Opfers und dem Umfeld des
Berufungsklägers allein 37 Einvernahmen von Personen mit [...] Hintergrund
stattfanden. Weiter wurden am Tatort und am Opfer insgesamt über
100 Spuren gesichert. Sie finden sich systematisiert auf einer Asservatenliste
(Akten S. 2275 ff.) oder ergeben sich direkt aus den jeweiligen
Gutachten (Akten S. 2410 ff.), weshalb auch der Antrag auf eine
(erneute) Zusammenstellung unbegründet ist (vgl. Sachverhalt). Jene Spuren,
welche verwertbar waren, wurden mit Personen aus dem Bekanntenkreis des Opfers,
darunter M____ und U____, verglichen (Akten S. 2272). Dennoch enthüllte
das objektivierte Spurenbild lediglich das Opfer, den Berufungskläger und L____
als Spurengeber. Was den Berufungskläger angeht, trifft nicht zu, dass die von
ihm in G____s Wohnung hinterlassenen DNA- und Fingerabdruckspuren
ausschliesslich zu seinen Lasten gewertet worden wären. Wie die Vorinstanz
zutreffend bemerkt hat, lassen sich DNA- und Fingerabdruckspuren zeitlich nicht
einordnen. Sie dürften hauptsächlich aus jener Phase stammen, als der
Berufungskläger nach der Trennung freundschaftlich mit seiner ex-Freundin
verkehrte. Obschon sich aus diesen Spuren keine direkten Rückschlüsse auf die
Tat als solche ziehen lassen, können sie dafür herangezogen werden, um das
Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und seiner ex-Freundin zu
charakterisieren. L____ konnte seine Anwesenheit in der Wohnung G____s
erklären, ohne dass ihn dies in die Nähe der Tat rücken würde. Damit bestehen
neben dem vom Berufungskläger angedeuteten Motiv keine objektivierbaren
Anhaltspunkte dafür, dass eine der (ehemaligen) Liebschaften des Opfers oder
eine Person aus deren Umfeld in das Delikt involviert waren.
Hinsichtlich des
unbekannten [...], legt die Aussage W____s nahe, dass ein solcher gelegentlich
beim späteren Opfer zu Besuch war. Auch dies begründet für sich alleine noch
keinen Zusammenhang zur Tat. Dies gilt auch für die Begegnung im Lift, die
ca. sechs Stunden vor der Tötung stattgefunden haben soll und deren
Umstände (Grüssen des Nachbarn, des späteren Opfers Müll rausbringen) auf
keinerlei Konfliktpotential hindeuten. Diesbezüglich ist in genereller Hinsicht
festzuhalten, dass im Unterschied zu ihren Beziehungen zu M____ und U____ keinerlei
Eifersuchtsszenen oder gar Gewalttätigkeiten bekannt sind. Demgegenüber wies
einzig das Verhältnis zum Berufungskläger eine emotional aufgeladene, zuweilen eruptive
Komponente auf. Befeuert wurde dieser Aspekt durch wiederkehrende Episoden
beidseitiger häuslicher Gewalt, durch Todesdrohungen seitens des
Berufungsklägers und Suiziddrohungen seitens des späteren Opfers. Wenn
ausgerechnet der Berufungskläger nach dem Fund der Leiche von G____ buchstäblich
über Nacht verschwunden war und alle Kontakte abgebrochen hatte, liegt vor dem
Hintergrund, dass sich die Anwesenheit anderer Personen am Tatort nicht
objektivieren lässt und unter Einbezug der vorstehend erwähnten übrigen
Untersuchungshandlungen freilich keine unzulässige Fokussierung der
Strafuntersuchung auf seine Person vor. Inwiefern der Anspruch des
Berufungsklägers auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 EMRK verletzt
worden sein soll, hat dieser denn auch nicht näher ausgeführt.
3.4.3.6
Der Berufungskläger bestreitet weiter, dass der Fund der mutmasslichen Tatwaffe
im weinroten Nissan 200 in Muttenz ein Indiz sei, welches ihn belaste. Die
DNA des Opfers an der Griffschale weise lediglich darauf hin, dass G____ den
Dolch einmal in der Hand gehabt habe. Die strafgerichtliche Annahme, der
Berufungskläger habe nach der Tat den Dolch in den dänischen Plastiksack gepackt,
bei sich zu Hause Dolch und Plastiksack ausgewaschen, sei dann nach Muttenz
gefahren und habe den Dolch in seinem anderen Auto im Handschuhfach deponiert,
sei derart abwegig, dass man kaum etwas dazu sagen müsse. Hätte sich der
Berufungskläger des Dolches entledigen wollen, hätte er ihn in einem Wald
entsorgt oder in den Rhein geworfen. Der Berufungskläger wendet sich somit
gegen die sinnhafte Verknüpfung von Dolch, Tragetasche und dem Fundort des
Dolches im Nissan 200.
Mit Blick auf
die Feststellung der Sachverständigen [...], wonach der im roten
Nissan 200 des Berufungsklägers sichergestellte Dolch als Tatwaffe
prinzipiell in Frage komme, ergibt sich eine enge Verbindung zum
Berufungskläger (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Dem steht die
Tatsache, dass nur an der Griffschale (und nicht an der Klinge) DNA des Opfers
gefunden wurde, nicht entgegen: Nachdem vorstehend festgestellt wurde, dass
sich G____ heftig gegen den Messerangriff zur Wehr setzte und dabei auch in die
Klinge griff, ist nicht auszuschliessen, dass sie auch die Griffschale touchiert
und dabei neben Blutspuren auch DNA hinterlassen haben mag. Denkbar ist somit,
dass die nicht wahrnehmbaren DNA-Reste an der Griffschale verblieben, während
Blutspuren im Bereich der Klinge gründlich abgewaschen wurden, was gemäss den
gutachterlichen Schilderungen auch zu einer Entfernung der DNA in diesem
Bereich geführt haben muss. Zudem ist festzuhalten, dass die Darstellung des
Berufungsklägers, nach welcher seine ex-Freundin den Dolch aus Furcht vor einem
anderen ex-Freund in seinem Auto deponiert hatte, nicht geeignet ist,
begründete Zweifel an seiner Täterschaft zu erwecken (E. 3.4.2.4). Dass
der Dolch ursprünglich vom Opfer stammte und ihm deshalb seine DNA anhaftete,
steht der Möglichkeit nämlich nicht entgegen, dass der Berufungskläger ihn
anschliessend zur Begehung der Tat benutzt hat. Wie der Dolch letztlich in
seinen Einflussbereich gelangte, ist ohne Belang.
Weiter ist die
berufungsklägerische Darstellung, nach welcher die dänische Plastiktragetasche
in seinen Abfall gelangt sei, weil das Opfer darin warme Speisen zu ihm
transportiert habe, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft (E. 3.4.2.4).
Vielmehr ist die Tragetasche erst nach der Tat in die Wohnung des
Berufungsklägers gelangt: Anhand der von der Spurensicherung angetroffenen
Situation steht fest, dass vereinzelte Blutstropfen am Boden weg vom Opfer in
Richtung Küche führten. In dieser wurde eine offenstehende Schublade
vorgefunden, in der das Opfer Papier- und Plastiksäcke aufbewahrte. Auf dem
Boden, ca. 20 cm leicht nach rechts versetzt vor der Schublade,
befand sich augenfällig ein Blutstropfen (Akten S. 2300 ff.). In
Verbindung mit der Tatsache, dass am Tatort keine Tatwaffe sichergestellt
werden konnte, ist zu schliessen, dass der Täter zum Zwecke der Mitnahme eine
Tragetasche behändigte. Dabei löste sich im Bereich der Schublade von ihm oder
von der Waffe ein Tropfen Blut. In Anbetracht dessen, dass die Tasche einen
Einschnitt sowie Blutanhaftungen des Opfers aufwies, ist davon auszugehen, dass
die beim Berufungskläger aufgefundene Tragetasche „B·Young“ zum Transport der
Waffe verwendet wurde. Dass anschliessend der Versuch unternommen wurde,
tatrelevante Spuren zu verwischen, indem die Tasche mit Wasser gereinigt wurde,
ist durchwegs nachvollziehbar. Mit Blick auf ihren Fundort stellt die
Tragetasche somit ein den Berufungskläger belastendes Indiz dar.
Wenn der
Berufungskläger die sachverhaltliche Feststellung der Vorinstanz als abwegig
rügt, kann sich dies somit nur noch auf die Verbringung des Dolches nach
Muttenz beziehen. Hierzu ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass sich der
Berufungskläger in der Tatnacht unbestrittenermassen mit einem seiner Autos,
nämlich dem blauen Nissan Micra, in die Westschweiz begab. Auf diesem Weg
stellt Muttenz keinen Umweg dar, weshalb ein Zwischenhalt den Berufungskläger
vor keine praktischen Probleme stellte. Fraglich bleibt seine diesbezügliche
Motivation. In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, dass aufgrund zahlreicher
gleichlautender Zeugenaussagen feststeht, dass der vom Berufungskläger in
Muttenz stehen gelassene sportliche, tiefergelegte weinrote Nissan 200 mit
schwarzem Dach sein Hauptfahrzeug war. Mit diesem bewegte er sich üblicherweise
durch Basel fort (Akten S. 1626, 1637, 1682, 1732, 1781, 1790, 1831 f.,
1856, 1870, 1893, 2002). Gemäss zweier Zeugenaussagen wurde der Nissan 200
zwei Tage vor der Tat, am 10. Dezember 2000, noch vom Berufungskläger
gefahren (Akten S. 1732, 1781). Er war in der Regel nahe seines Wohnhauses
beim [...] parkiert (Akten S. 1626). Demgegenüber nutzte der
Berufungskläger den blauen Nissan Micra nicht mehr privat (Akten S. 1857),
sondern verwendete ihn gemäss einer weiteren Aussage nur noch, um befreundeten
Personen Fahrunterricht zu erteilen. Ansonsten sei das Fahrzeug auf einem
Parkplatz in Muttenz parkiert gewesen (Akten S. 1832), den der Berufungskläger
angemietet hatte.
Aus der Tatsache,
dass der Berufungskläger mit dem blauen Nissan Micra ausgereist ist, obschon er
im alltäglichen Gebrauch ansonsten den roten Nissan 200 genutzt hatte, kann
geschlossen werden, dass er auf seinem Weg in die Westschweiz in Muttenz einen
Halt einlegte, um vom roten in den blauen Nissan umzusteigen. Anlässlich der
Berufungsverhandlung gab er an, der Schlepper habe bestimmt, dass man das Auto
des Berufungsklägers zur Abreise verwende, weil der Tank voll gewesen sei (Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 12). Naheliegend ist somit, dass der
Fahrzeugwechsel dadurch motiviert war, dass sich der Berufungskläger mit einer
Tankfüllung möglichst weit absetzen konnte und sich im Raum Basel nicht mehr zu
erkennen geben musste, zumal er nicht wusste, ob das Opfer bereits gefunden und
entsprechend nach ihm gefahndet wurde. Hierfür spricht, dass der
Berufungskläger sein Fahrzeug effektiv erst in der Genferseeregion wieder
auftankte und er unterwegs auch kein Bargeld beziehen musste.
Zusammenfassend
steht damit fest, dass sich der Berufungskläger nicht primär nach Muttenz
begab, um den Dolch dort abzulegen, sondern wie unter Ziff. 3.2 der
Anklageschrift eventualiter geschildert, um das Fahrzeug zu wechseln. Im Zuge
dessen gelangte der später im Handschuhfach des weinroten Nissan 200
aufgefundene Dolch mit nach Muttenz. Weshalb ihn der Berufungskläger dort
beliess, mag wenig überlegt erscheinen. Tatsache ist indes, dass die
Verbringung der Tatwaffe an ihren Fundort widerspruchsfrei aus den Umständen erklärbar
ist und sich dieses Sachverhaltselement nahtlos an die bereits bestehende
Indizienkette anfügt.
3.5 Das Appellationsgericht gelangt nach dem Gesagten zum
Beweisergebnis, dass der Berufungskläger, nachdem er in den Stunden zuvor intensiven
telefonischen Kontakt mit G____ hatte, am frühen Morgen des 13. Dezember
2000, etwa zwischen 01:30 Uhr und 01:40 Uhr, zu ihr an die [...]strasse
[...] in Basel fuhr. Nachdem ihm seine ex-Partnerin Einlass gewährt hatte,
entwickelte sich rasch eine lautstarke verbale sowie tätliche
Auseinandersetzung an deren Ausgang der Berufungskläger dem Opfer, hinter
diesem stehend, mit beiden Händen den Hals zudrückte, um es zu töten. Obschon
er dabei während längerer Zeit erhebliche Kraft aufwendete, wehrte sich G____
heftig. Dabei gelang es ihr mehrere Male, den Würgegriff zumindest im Ansatz zu
lösen, woraufhin der Berufungskläger jeweils erneut ansetzte. Da es ihm nicht
gelang, den Eintritt der Todesfolge oder zumindest die Bewusstlosigkeit herbeizuführen,
entschloss sich der Berufungskläger, in unveränderter Position hinter dem Opfer
stehend, G____ die Kehle durchzuschneiden, wozu er mit einer Hand einen Dolch behändigte
und ihr diesen an den Hals setzte. Währenddessen bemühte sich das Opfer nach
Leibeskräften und laut kreischend, sich vom Berufungskläger zu lösen und versuchte
mit blossen Händen die Klinge an seinem Hals abzuwehren bzw. davon
wegzudrücken. Schliesslich gelang es dem Berufungskläger, drei Schnitte im
Halsbereich von G____ auszuführen, woraufhin das Opfer seine
Widerstandsfähigkeit rasch einbüsste, zu Boden sank und rücklings liegend
zunächst eine grosse Menge Blut sowie das Bewusstsein verlor und anschliessend
verstarb.
Nachdem er das
Opfer schwer verwundet hatte, begab sich der Berufungskläger vom Wohnzimmer in
die Küche des Opfers und behändigte aus der entsprechenden Schublade eine
Plastiktragetasche, in welche er die Tatwaffe legte. Danach entfernte er sich
mit der Tasche eilig vom Tatort und begab sich nach Hause. Dort reinigte er
sich selbst, die Tatwaffe sowie die Tragetasche, packte einige Habseligkeiten und
begab sich nach Muttenz, wo er in seinen Zweitwagen umstieg. Mit diesem fuhr
der Berufungskläger in den Grossraum Genf/Lausanne, von wo aus er seine
Weiterreise nach Paris organisierte und sich schliesslich nach Neuseeland
absetzte, wo er unter falscher Identität ein Asylgesuch stellte.
4.1
4.1.1 Eine
vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt,
namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung
besonders verwerflich sind. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden
Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die vom Gesetz in nicht
abschliessender Aufzählung genannten äusseren (Tatausführung) und inneren
(Beweggrund, Zweck) Merkmale müssen nicht alle erfüllt sein. Entscheidend ist
eine Gesamtwürdigung der Tat (BGE 141 IV 61 E. 4.1; BGE
127 IV 10 E. 1a; BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015
E. 6.2). Dabei ist die Art der Tatausführung besonders verwerflich, wenn
diese unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist bzw. wenn dem Opfer mehr
physische und psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie
mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind. Als besonders verwerflich
wird auch das konsequente Zuendeführen der Tötung bewertet, vor allem wenn das
Opfer versucht, sich zu retten (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015
E. 6.2; vgl. auch BGE 141 IV 61 E. 4.1; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 112 N 17 sowie zum spezifischen Kriterium der
Grausamkeit N 20; zur Grausamkeit als Element der Art der Tatausführung
auch Schwarzenegger, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 112 StGB N 21). Besonders verwerfliche
Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache
geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141
IV 61 E. 4.1; Schwarzenegger,
a.a.O., Art. 112 N 11). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven
Elemente sind jene der Tat selber, während das Verhalten nach der Tat nur
heranzuziehen ist, soweit es tatbezogen ist und ein Bild der
Täterpersönlichkeit gibt (BGE 141 IV 61 E. 4.1,127 IV 10
E. 1a, vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums auch AGE SB.2012.89 vom
11. Dezember 2013 E. 4.7; Trechsel/Geth,
a.a.O., Art. 112 N 24, wonach insoweit grösste Zurückhaltung geboten
sei und das Bestreben, Tatspuren zu verwischen und die Entdeckung zu vermeiden,
nicht auf besondere Verwerflichkeit hindeute).
4.1.2 Die
Vorinstanz hat die Tötung von G____ in rechtlicher Hinsicht als Mord
qualifiziert. Dabei hat sie in objektiver Hinsicht die skrupellose Art der
Tatausführung als qualifizierendes Element berücksichtigt, wobei sie die
besondere Hartnäckigkeit, durch welche sich das Vorgehen des Berufungsklägers
kennzeichnete, hervorhob. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe gleich
zu mehreren Methoden gegriffen um sein Opfer zu töten. Die Einwirkung auf das
Opfer habe eine gewisse Zeit angedauert, und sei von diesem bewusst miterlebt
worden. Auf subjektiver Ebene stellte das Strafgericht auf den als besonders
verwerflich einzustufenden Beweggrund ab. Es habe sich nicht um eine Verzweiflungstat
gehandelt, vielmehr habe der Berufungskläger beschlossen, der Beziehung zu G____
ein Ende zu setzen, indem er ihren Tod herbeiführte, was von einer äusserst
niedrigen, egoistischen Gesinnung zeuge (Akten S. 3446 f.).
4.2
4.2.1 Die
Staatsanwaltschaft beanstandet den Schuldpunkt des angefochtenen Urteils in
Bezug auf die Feststellung der skrupellosen Art der Tatausführung nicht. Ihre
Berufung bezieht sich im Schuldpunkt einzig auf das Merkmal des niedrigen
Beweggrundes.
4.2.2 Der
Berufungskläger wendet sich hingegen in zweierlei Hinsicht gegen die
Qualifikation der Tat als Mord. Er erachtet weder die skrupellose Art der
Tatausführung noch die Annahme eines besonders verwerflichen Beweggrundes als
gegeben.
Zur vorgeworfenen
skrupellosen Art der Tatausführung macht er geltend, es habe sich bei der
tödlichen Begegnung nicht um ein planmässiges Vorgehen gehandelt, sondern
zwingend um einen dynamischen Ablauf, der von spontanen und impulsiven
Elementen geprägt gewesen sei. Die weitaus plausibelste Hypothese sei, dass das
Opfer den Täter zuerst verbal und physisch massiv angegriffen und bedroht haben
müsse. Im Verlaufe des sich daraus ergebenden Kampfes sei das Opfer zuerst
gewürgt wurden, bevor ihm die Kehle mit drei – eher zaghaften – Schnitten durchschnitten
worden sei. Aus den Abwehrverletzungen an der rechten Hand des Opfers lasse
sich schliessen, dass dieses auch nach dem Würgen noch handlungsfähig gewesen
sei. Daher könne davon ausgegangen werden, dass der Täter zuvor noch keine
direkte Tötungsabsicht gehabt habe, sonst hätte er das Opfer bereits zu diesem
Zeitpunkt zu Tode gewürgt. Wenn jemand „ausflippe“ und schreie, bringe man die
Person durch Würgen vielleicht auch einfach zur Ruhe – obschon dies keine gute
Art sei. Da der Täter für den Würgevorgang beide Hände benötigt habe, könne er
weiter unmöglich ein Messer in der Hand gehabt haben. Wie das Messer ins Spiel
gekommen sei und wie mithin die genaue Tatausführung abgelaufen sei, wisse man
nicht, entsprechend lasse sich darauf keine Mordqualifikation abstützen. Die
Vorinstanz habe diesen Punkt nicht offenlassen dürfen. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit sei das Messer zuerst vom Opfer spontan ergriffen worden.
Danach sei es gemäss dem Spurenbild unzweifelhaft zu einem Kampf um bzw. mit
dem Messer gekommen, wodurch sich auch die Verletzungen an den Händen des
Opfers erklären liessen. Weiter falle auf, dass keiner der Schnitte am Hals so
tief war, dass die Aorta verletzt worden sei. Es seien keine Schnitte gewesen,
die von ihrer Art her eine klare Tötungsabsicht nahelegen würden. Der Täter
habe gemäss Spurenbild ungeplant und unsicher agiert. Es bestünden gewichtige
Zweifel, dass der Täter das Opfer im gegenseitigen Kampf wirklich habe töten
wollen. Das Spurenbild deute darauf hin, dass im Verlaufe eines ausgearteten
Streits eine übermässige Abwehr leider tragisch geendet habe. Hierzu passe auch
das schnelle Verlassen der Wohnung durch den Täter (Akten S. 3598 ff.,
Protokoll der Berufungsverhandlung S. 35).
4.2.3 Sinngemäss
bestreitet der Berufungskläger die Würdigung der Tatausführung als skrupellos einerseits
in Bezug auf die Willensrichtung des Täters und andererseits mit Blick auf die
äussere Erscheinung der Tathandlung.
4.2.3.1 Aus
der Tatsache, dass das Opfer nicht zu Tode gewürgt worden ist, leitet der
Berufungskläger ab, der Täter habe keinen Tötungsvorsatz gehabt. Nach der
Auffassung des Gerichts steht die Tatsache, dass das Opfer als Folge des
Würgens weder das Bewusstsein verlor, noch zu Tode kam, einem direkten
Tötungsvorsatz indes nicht entgegen. Aus dem Obduktionsbericht des IRM vom
15. Dezember 2000 sowie aus der Aussage der Sachverständigen [...]
anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich unzweideutig, dass sich das
Opfer heftig zur Wehr setzte, was den Abbruch des Tötungsversuchs schlüssig
erklärt. Der Tötungsvorsatz manifestiert sich bereits während des Würgeangriffs
dadurch, dass die Einwirkung auf das Opfer mit aussergewöhnlicher Heftigkeit
ausgefallen ist. Am Hals des Opfers fanden sich diverse tiefe
Fingernagelabdrücke, aus denen die Rechtsmedizinerin ableitete, dass der Täter den
Würgegriff mehrfach neu ansetzen musste, als sich das Opfer zwischenzeitlich
befreien oder zumindest nach Luft schnappen konnte (E. 3.2.2, 3.2.3,
Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Selbst diese Gegenwehr
brachte den Täter nicht dazu, von seinem Vorhaben abzulassen. Dass das Opfer nicht
bereits durch den Würgeangriff zu Tode kam, ergibt sich in Würdigung des
Gesagten somit aus seinem heftigen Widerstand und nicht aus einem fehlenden
Vorsatz des Täters.
In Bezug auf die
zweite Phase des Kampfes, in welcher das Opfer tödlich verletzt wurde, macht
der Berufungskläger geltend, aufgrund der „zaghaften“ Natur der Schnitte, von
welchen keiner die Aorta des Opfers verletzt habe, könne kein Tötungsvorsatz
angenommen werden. Diese Sichtweise blendet aus, dass die Kehlenschnitte dem
Opfer innerhalb eines dynamischen Kampfgeschehens beigebracht wurden. Neben den
Ausführungen der Rechtsmedizinerin lässt sich der Aussage der Zeugin K____ entnehmen,
dass sich das Opfer panisch und mit Leibeskräften wehrte, bevor es tödlich verletzt
wurde, wobei es sich auch ruckartig bewegt bzw. gezappelt oder um sich
geschlagen haben mag. Es ist unter dieser – auch vom Berufungskläger vertretenen –
Sachverhaltsannahme schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Täter die
Kraftaufwendung beim Ansetzen des Dolches derart präzise dosieren konnte (und
wollte), dass die Aorta des Opfers bewusst nicht verletzt wurde. Letztlich ist
für den Tötungsvorsatz indes irrelevant, welches Halsgefäss zerstört wurde. Anders
als der Berufungskläger vorbringen lässt, zielt das Versetzen von drei
Schnitten in den Hals ohne besondere Rechtfertigung relativ offensichtlich auf
die Auslöschung des Opfers ab und ist ohne Tötungsvorsatz schwerlich denkbar. Damit
ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Täter den Willen, G____ zu töten,
spätestens mit dem Beginn des Würgevorgangs fasste und dieses Bestreben nicht
wieder aufgab, bis das Opfer widerstandsunfähig zu Boden sank.
4.2.3.2
Hinsichtlich der äusseren Tatumstände stellt der Berufungskläger mehrere
Hypothesen auf, welche die Tötung zusammenfassend entweder als im Affekt oder
als in einem angedeuteten Notwehrexzess begangen erscheinen lassen. Dabei mag
zutreffen, dass der Berufungskläger die Tat nicht minutiös vorausgeplant hat.
Eine detaillierte Planung wird ihm indes auch nicht vorgeworfen. Zudem ist
nicht ersichtlich, was der Berufungskläger aus der unvorbereiteten Tatbegehung
zu seinen Gunsten ableiten möchte. Nach dem vorstehenden Beweisergebnis
(E. 3.5) steht fest, dass er keine drei Stunden vor der Tat intensiven
telefonischen Kontakt zum späteren Opfer hatte und sich daraufhin zu nachtschlafender
Zeit zu dessen Wohnung begab, wo sich quasi aus dem Nichts eine massive
Konfrontation entspann, innerhalb derer es wiederum relativ zügig zu einer
Eskalation in Form des tödlichen Kampfes kam. Dass der Berufungskläger erst aufgrund
der Telefonate den Entschluss fasste, G____ noch in der gleichen Nacht persönlich
zu konfrontieren, steht der Annahme einer skrupellosen Tatausführung nicht
entgegen.
Weiter hat der
Berufungskläger nirgends mit hinreichender Konkretheit erörtert, auf welche
Tatsachen er seine Sachverhaltshypothesen stützt. Es ist nicht schlüssig
nachvollziehbar, weshalb „weitaus am plausibelsten“ sein soll, dass das Opfer
den Täter zuerst verbal und physisch massiv angegriffen und bedroht habe oder
weshalb das Messer „mit grosser Wahrscheinlichkeit“ zuerst vom Opfer ergriffen
worden sein soll. So oder anders erschliesst sich dem Appellationsgericht
nicht, inwiefern sich diese Annahmen auf die Beurteilung der Skrupellosigkeit
auswirken sollen. Selbst wenn das Opfer den Dolch zuerst ergriffen und gegen
den Berufungskläger gerichtet hätte, setzt der anschliessende Handlungsablauf
voraus, dass der Berufungskläger G____ den Dolch wieder abgenommen hat, was
aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit sogar denkbar sein könnte. Dass er die
Situation aber nicht beruhigte, indem er sofort die Wohnung verliess, sondern dem
Opfer zuvor die Kehle durchschnitt, erscheint jedenfalls nicht minder skrupellos,
als der ihm vorgeworfene Sachverhalt. Schliesslich sind drei Halsschnitte aus
einer hinter dem Opfer stehenden Position keine Verteidigungshandlung und
angesichts der Tatsache, dass das Opfer vorher schon massiv gewürgt wurde, auch
nicht einem unkontrollierten Affekt entsprungen. Vielmehr äusserte sich dadurch
die bewusste Entscheidung, den Tötungsvorgang fortzusetzen. Unter diesen
Umständen durfte die Vorinstanz offen lassen, wie der Berufungskläger vor oder während
des Kampfgeschehens in den Besitz des Messers gelangt ist.
4.2.3.3 Zusammenfassend
ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Berufungskläger, indem er zu
mehreren Methoden gegriffen hat um G____ zu töten, besonders hartnäckig
vorgegangen ist. Selbst innerhalb der zweiten Phase setzte der Berufungskläger
gleich drei Schnitte in den Hals seines Opfers, was als weiteres Element auf seine
Entschlossenheit hindeutet. In Bezug auf die Skrupellosigkeit massgeblich ins
Gewicht fällt sodann, dass das Opfer während der gesamten Zeit, in der es sich
erfolglos gegen die von Hinten erfolgende Umklammerung zur Wehr setzte, entsetzliche
Todesängste ausstehen musste. Das Erleben der Tötung muss sich verschlimmert
haben, als G____ realisierte, dass der Berufungskläger zu einem Dolch griff und
als sie versuchte, die Schnitte in ihren Hals abzuwehren. Schliesslich verlor
das Opfer gemäss dem Verletzungsbild nicht sofort das Bewusstsein, sondern erst
auf dem Teppich liegend, nach einigen, wenigen Minuten. Umgekehrt erlebte der
Berufungskläger die Todesängste seines Opfers unmittelbar mit. Er brach dessen
Widerstand mit roher Gewalt, ohne den Anblick des Opfers in seinem verzweifelten
Todeskampf zum Anlass zu nehmen, das Vorhaben abzubrechen. Die solcherart konsequent
und empathielos zu Ende gebrachte Vorgehensweise zeugt von einer ausgesprochen
gefühlskalten und auf die Auslöschung eines Menschenlebens abzielenden Brutalität.
Im Lichte der
erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1.1) genügen die
dargestellten Elemente für die Annahme des qualifizierenden Mordelements der
skrupellosen Art der Tatausführung.
4.3
4.3.1 Die
Staatsanwaltschaft hält die vorinstanzliche Begründung der Mordqualifikation
mit Blick auf die Beweggründe der Tat für ergänzungsbedürftig. Sie bringt vor, die
tatrelevanten Motivationsfaktoren seien zwar angedeutet, nicht aber hinlänglich
begründet worden. Es stehe fest, dass der Berufungskläger G____ im Jahre 2000
bereits völlig besitzergreifend, eifersüchtig und rachsüchtig gegenüber getreten
sei und sie physisch und psychisch drangsaliert habe. Es seien darum die krass
egoistischen Motivelemente der Eifersucht, des verletzten Stolzes, der Wut, der
Rache und des extremen Egoismus ausdrücklich zu berücksichtigen und zur
rechtlichen Qualifikation heranzuziehen (Akten S. 3606, Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 28).
Obschon sich die
von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge erst im Rahmen der Strafzumessung
konkret niederschlägt, rechtfertigt es sich, die Motivlage des Berufungsklägers
bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation zu prüfen.
4.3.2 Der
Berufungskläger wendet gegen die Erkenntnis eines besonders verwerflichen Motives
ein, er sei zum Tatzeitpunkt schon seit mindestens einem halben Jahr vom Opfer
getrennt gewesen und es sei dieses selbst gewesen, welches den Kontakt zu ihm
wieder gesucht habe. Rachsucht oder Eifersucht seien auch deshalb nicht gegeben,
weil G____ schon seit längerem einen neuen Partner gehabt habe und weil dies
bereits der zweite Partner gewesen sei, seit sie sich vom Berufungskläger
getrennt hatte. Der Berufungskläger sei in dieser Zeit eher entspannter und
aufgeblühter gewesen, als während der Beziehung mit dem Opfer. Wäre der
Berufungskläger massiv eifersüchtig gewesen, hätte er kaum ein halbes Jahr
gewartet, bis er zur Tat geschritten sei. Diesbezüglich hätte sich die
Vorinstanz auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum der
Berufungskläger überhaupt seine gesamte Existenz in der Schweiz aufs Spiel
setzen sollte, wo die Trennung bereits weit zurücklag. Sodann gebe es genügend
Indizien, die darauf hinweisen, dass die Beziehung endgültig beendet gewesen
sei und der Berufungskläger sich auch damit abgefunden habe. Es sei weiter aus
der Luft gegriffen, wenn das Strafgericht behaupte, der Berufungskläger habe
nach der Trennung ein besitzergreifendes Verhalten an den Tag gelegt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger aus, G____ sei zum Zeitpunkt
der Tat für ihn „einfach eine Freundin“ gewesen, bzw. dass „eine normale gute
Freundschaft“ bestanden habe. Auf Frage seiner Verteidigung, ob der zum
späteren Opfer noch ein Verhältnis unterhalten habe, verweigerte er die Aussage
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21, 26).
4.3.3 Die
berufungsklägerische Darstellung seines angeblich unproblematischen Verhältnisses
lässt sich anhand der bereits dargestellten objektiven und subjektiven Beweismittel
nicht erhärten.
4.3.3.1 Zu
verweisen ist dabei vorab auf die intensive, weit über das übliche Mass einer
Freundschaft hinausgehende, telefonische Kommunikation in den Tagen vor der Tat
(137 Telefonate in den zwei Wochen vor dem Tod des Opfers, nie weniger als
acht Telefonate am Tag; vgl. E. 3.2.6.1). Dies deutet umso mehr auf
aussergewöhnliche Umstände hin, als dass die Hintergründe der Kommunikation vom
Beschwerdeführer nicht preisgegeben wurden und letztlich im Dunkeln blieben
(vgl. E. 3.4.2.3). Im Rahmen der Spurensicherung, welche in der Wohnung
des Opfers erfolgte, wurde sodann festgestellt, dass der Berufungskläger
mehrere Spuren am Kopfteil des Bettes und am Spiegelschrank im Badezimmer
hinterlassen hatte (vgl. E. 3.2.4), und dass Portraitfotos von ihm im
Wohnzimmer aufgestellt waren (Akten S. 2313), was dafür spricht, dass er
und das Opfer ihre „on/off-Beziehung“ zur Tatzeit wieder hatten aufleben
lassen.
4.3.3.2 Auch
in subjektiver Hinsicht finden sich keine Hinweise, nach denen der
Berufungskläger nach der Trennung vom späteren Opfer entspannter und
aufgeblühter gewesen sei. Vielmehr brachten Zeugen, namentlich J____, zum
Ausdruck, dass er äusserst negativ auf die Nachricht der Beziehung des Opfers
zu M____ reagiert hatte. Auf die Wiedergabe der Aussagen wird verwiesen
(E. 3.3.1). J____ gab auch an, A____ habe ihrer Freundin unter Bezugnahme
auf die neue Beziehung damit gedroht, er werde ihr die Körperteile
herausschneiden, die eine Frau von einem Mann unterscheiden (Akten
S. 1787). In den Monaten vor der Tat habe er seine ex-Freundin bis zu
ihrer Kündigung zudem an ihrem Arbeitsplatz beschattet, sie beobachtet und
insgesamt „terrorisiert“. Diese Aussagen zum Verhalten des Berufungsklägers am
Arbeitsort des Opfers decken sich mit den Angaben einer weiteren Arbeitskollegin,
R____. G____ habe wie „ferngesteuert“ gewirkt, wenn er mit dem Auto gekommen
sei. Sie habe dann sofort gehen müssen, ansonsten sei er sauer geworden. Der
Berufungskläger habe seiner ex-Freundin auch gesagt, er werde sie so
hinrichten, dass man sie nicht mehr erkennen werde (Akten
S. 2029 f.). Ihrer Freundin soll G____ anvertraut haben: „Falls ich
umgebracht werde, dann war es mein ex-Freund.“ (vgl. gesamthaft E. 3.3.1).
Dieses Verhalten lässt sich, wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt,
als eifersüchtig und rachsüchtig beschreiben. Relevant ist in diesem Zusammenhang,
dass der Berufungskläger seiner ex-Freundin in den Monaten vor der Tat mehrmals
massive Übelszufügungen für den Fall in Aussicht gestellt hatte, dass sie die
Beziehung zu ihm nicht fortsetzen wollte.
4.3.3.3 Die
Verteidigung wendet ein, dass die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und
dem Opfer bereits rund sechs Monate vor der Tat aufgelöst worden ist, weshalb
nicht ersichtlich sei, was ihn zu diesem Zeitpunkt noch zu einer derart gravierenden
Tat motiviert haben könnte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Trennung für sich
alleine noch nicht dazu führte, dass sich G____ emotional vom Berufungskläger abgewendet
hatte. Dies erklärt sich mutmasslich durch die Zeit der gemeinsamen Beziehung,
als das Opfer nach den gewalttätigen Auseinandersetzungen jeweils bloss die Möglichkeiten
hatte, entweder zurück zu ihren Eltern zu ziehen oder aber beim Berufungskläger
zu verbleiben. Selbst nach schweren Krisen war das Paar praktisch dazu
gezwungen, sich zusammenzuraufen. Es erstaunt nicht, dass sich das Gefühl der
Trennung nicht unmittelbar einstellte, zumal die ex-Partner den Kontakt in
verschiedener Hinsicht aufrechterhielten. Eine Änderung stellte sich erst ein,
als G____ rund zwei Monate vor der Tat erstmals eine eigene Wohnung bezog und
ihre Lebensführung dadurch unabhängiger von der sozialen Kontrolle ihrer Eltern
gestalten konnte. Sie war nun nicht mehr auf den Berufungskläger angewiesen, um
familiärer Kontrolle zu entgehen. Aber auch gegenüber dem Berufungskläger machte
sie so den ersten Schritt in ein „eigenes Leben“. Als Teil dieser Entwicklung ist
die Beziehung zu M____ zu sehen. G____ hatte selbst erklärt, ihren neuen
Partner heiraten und in Basel bei sich einziehen lassen zu wollen, was in ihren
vorherigen Beziehungen nicht zur Disposition stand. Der Auftritt M____s in
Basel hätte wohl das definitive Ende der wechselhaften Beziehung zum
Berufungskläger bedeutet. Über ihre Pläne hatte G____ ihre Familie und ihren
Freundeskreis ins Bild gesetzt, was diesen auch gegen aussen hin einen gewissen
Nachdruck verlieh. Somit realisierten sich in der Zeit vor der Tat mehrere
Faktoren, die dazu führten, dass sich das spätere Opfer emotional vom Berufungskläger
entfremdete, während übereinstimmende Zeugenaussagen nahelegen, dass jener gerade
nicht mit dem Ende der Beziehung zurechtkam.
4.3.3.4 Aus
dem Vorstehenden erhellt, dass sich der Berufungskläger am Punkt angelangt sah,
an welchem er sich die Unausweichlichkeit der Trennung eingestehen musste. Dies
war die entscheidende Triebfeder für den Entschluss, seine ex-Freundin zu
eliminieren. Dabei stellte der Berufungskläger seinen durch die Zurückweisung
verletzten Stolz, seine Eifer- und seine Rachsucht gegenüber seiner ex-Partnerin
über deren Selbstbestimmungsrecht. Dies macht die Beweggründe für die Tat
besonders verwerflich i.S.v. Art. 112 StGB. Indem die Tötung dem
Berufungskläger dazu diente, seine eigenen – im Verhältnis zum Leben G____s – niederrangigen
Interessen durchzusetzen, handelte er aus extremem Egoismus.
Damit hat der
Berufungskläger auch das qualifizierende Mordelement eines besonders
verwerflichen Beweggrundes erfüllt.
Rechtfertigungs-
und Schuldausschlussgründe sind nicht geltend gemacht worden und aus den Akten
auch nicht ersichtlich.
4.4 Zusammenfassend
erweist sich die Berufung des A____ im Schuldpunkt als unbegründet. Sie ist
abzuweisen und der Berufungskläger ist des Mordes, begangen am
13. Dezember 2000 in Basel, zum Nachteil von G____, schuldig zu erklären.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird
das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
An die
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E.
2.3.1).
In Bezug auf den
Tatbestand des Mordes ist strafzumessungsweise folgendes zu ergänzen: Da der
Mordtatbestand nach der gesetzgeberischen Konzeption als Generalklausel mit
Regelbeispiel ausgestaltet ist, gilt er im Verhältnis zum Grundtatbestand der
vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB als Strafzumessungsregel. Die
Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112
StGB zur Bejahung des Mordtatbestandes führen, dürfen darum in der
Strafzumessung nach Art. 47 StGB nicht ein zweites Mal berücksichtigt
werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das
Gericht indes davon ungehindert berücksichtigen dürfen, in welchem Ausmass ein
qualifizierender Tatumstand gegeben ist, d.h. beim Mord zu gewichten in welchem
Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der Umstände besonders skrupellos
ist (BGE 141 IV 67 E. 2b, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 142 E. 2b;
BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1, 6B_1196/2015 vom
27. Juni 2016 E. 2.3.4, 6B_1192/2014 vom 24. April 2015
E. 5.4.2, 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 3.4.2;
6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.3.2; 6S.448/2004 vom 3. Oktober
2005 E. 7.5; Schwarzenegger, a.a.O.,
Art. 112 N 31).
5.2 Die
Vorinstanz erwog in Würdigung, dass der Berufungskläger gleich mehrere
Qualifikationsmerkmale des Mordes erfüllt habe und dass das dem Opfer zugemutete
Leiden auch im Rahmen der Qualifikation nicht am unteren Rand anzusiedeln sei, es
könne nicht mehr von einem eher leichteren Verschulden ausgegangen werden.
Andererseits sei die Tötung von G____ auch nicht im obersten
Verschuldensbereich zuzuordnen. Insgesamt bewege sich die Tat im mittleren
Verschuldensbereich, weshalb vor Berücksichtigung der – anschliessend neutral
gewichteten – Täterkomponenten eine hypothetische Strafe von
15 Jahren Freiheitsstrafe verschuldensangemessen sei.
5.3 Die
Staatsanwaltschaft verlangt eine Erhöhung dieser Strafe gestützt auf die
Tatsache, dass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil das Element des
besonders verwerflichen Beweggrundes nun in die Verschuldensbewertung
miteinfliesse. Aus diesem Grund gehe sie von einem sehr schweren Verschulden
aus. Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, es seien keine
strafmindernden Zumessungskriterien zu berücksichtigen. Auch sei nicht von
einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, dies weder, weil der
Berufungskläger inzwischen Familienvater sei, noch in Anbetracht der seit der
Tat verstrichenen Zeit. Der Berufungskläger habe mit seiner überstürzten Flucht
eine zeitnahe Beurteilung selbst verunmöglicht. Vielmehr sei die verstrichene
Zeit verschuldenserhöhend zu werten: Der Berufungskläger habe sich selbst ein
Leben in Freiheit in den besten Jahren gesichert, obwohl er einer 23-jährigen
Frau das Leben genommen habe. In Bezug auf den Strafminderungsgrund von
Art. 48 lit. e StGB führt die Staatsanwaltschaft aus, dass Mord
gemäss dem aStGB vom 1. Juli 2000 in 20 Jahren verjährte. Wurde diese
Frist aber durch Untersuchungshandlungen unterbrochen, so verlängere sie sich
auf maximal 30 Jahre. Das heisse, dass der Mord auch nach milderem Recht
im Jahre 2030 verjähre, weshalb zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht
erreicht seien.
5.4 Der
Berufungskläger bringt demgegenüber vor, ein Vergleich mit der Rechtsprechung
zeige, dass die Art der Tatausführung vergleichsweise nicht besonders
skrupellos gewesen sei. Eine solche sei in BGE 141 IV 61 bejaht worden (dem im
Bett liegenden Opfer 47 Messerstiche versetzt) sowie im Urteil 6B_914/2010 vom
7. März 2011 (das durch Schüsse verletzte Opfer durch die Wohnung verfolgt
und finalen Kopfschuss versetzt). Schliesslich berief sich der Berufungskläger
auf den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB und machte
geltend, es sei die bundesgerichtliche „zwei-Drittel-Regel“ zur Anwendung zu
bringen, zudem sei seine Strafempfindlichkeit massiv. Seine beiden Kinder
verlören ihren Vater, wofür sie nichts können.
5.5
5.5.1 Zur
objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Art der Tatausführung mit
Blick auf ihre Verwerflichkeit im oberen Mittelfeld skrupellosen Handelns anzusiedeln
ist. Das berufungsklägerische Handeln war mit Konsequenz auf die Tötung seiner
ex-Freundin ausgerichtet und wurde trotz ihres erbitterten Widerstandes in der
Art eines eigentlichen Todeskampfes bis zum Schluss durchgezogen. In Bezug auf
die Skrupellosigkeit verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der
Berufungskläger das Opfer ursprünglich mit blossen Händen regelrecht „erledigen“
wollte. Erst als sich der Versuch als untauglich erwies, griff er mit dem Dolch
zu einem Instrument, welches dem Opfer keine Chance mehr liess. Selbst nach den
Kehlenschnitten verlor das Opfer indes nicht unmittelbar das Bewusstsein, sondern
als Folge des Blutverlusts bzw. der Gasembolie im Herzen erst nach einer etwa
im Minutenbereich liegenden Dauer. Diese Zeit erlebte das Opfer
widerstandsunfähig am Boden liegend mit. Währenddessen begab sich der
Berufungskläger in die Küche und behändigte eine Plastiktragetasche, in welcher
er die Tatwaffe verstaute. Anschliessend verliess er den Tatort, ohne sich mit
dem im Sterben begriffenen Opfer zu beschäftigen. Das Miterleben dieser Grausamkeiten
durch das Opfer während der gesamten Dauer des Tötungsvorgangs hebt die Tat
verschuldensmässig von denkbaren, weniger skrupellosen Tötungen deutlich ab und
rückt sie in die Nähe der vom Berufungskläger zitierten Rechtsprechung. Die
Schwere der Verletzung des Rechtsguts verhält sich in Bezug auf die
Strafzumessung neutral. Die Verletzung des Rechtsguts „Leben“ ist bereits in
der Tatbestandsmässigkeit des Mordes (bzw. der vorsätzlichen Tötung) enthalten,
weitere Abstufungen sind nicht möglich (BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli
2018 E. 2.6). Zusammenfassend wiegt die anhand des Tathergangs ermittelte
objektive Tatschwere mittel bis schwer.
Inwiefern die
Staatsanwaltschaft das Alter des Opfers verschuldenserhöhend in die
Strafzumessung einfliessen lassen möchte, hat sie nicht substantiiert dargelegt.
Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, dass sich der
Berufungskläger in Bezug auf die Tat am Alter seiner ex-Freundin orientierte. Zwar
ist Trennungsschmerz als Tatmotiv (vgl. E. 5.5.2) eher
„lebensabschnittstypisch“ für junge Erwachsene. Indes zeigt die Rechtsprechung
leider, dass Rachetötungen mitunter auch nach langjährigen Partnerschaften,
mithin in fortgeschrittenem Alter begangen werden. Unter gleichen Vorzeichen
verübt, ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb die Ermordung einer älteren
Person gegenüber der Tötung einer jungen Frau, die „ihr Leben noch vor sich
hat“ verschuldensmässig privilegiert werden sollte. Somit bleibt das vorstehend
ermittelte objektive Tatverschulden vom Alter des Opfers unberührt.
5.5.2 Hinsichtlich
der subjektiven Tatschwere ist in Erinnerung zu rufen, dass der Auslöser für
die Bluttat im Vorhaben des Opfers lag, in Beziehungsdingen endgültig mit dem
Berufungskläger zu brechen und es diesbezüglich auch Dispositionen getroffen
und kundgetan hatte (vgl. E. 4.3.3.3). Nachdem bereits der von G____ abgelehnte
Heiratsantrag eine gewalttätige Reaktion des Berufungsklägers provoziert hatte,
bedeutete die öffentlich gemachte Absicht, ihren neuen Freund heiraten und mit
diesem zusammenzuleben, eine weitere tiefe, mit einem Gesichtsverlust für den
Berufungskläger verbundene, Kränkung. Davon zeugt das Bemühen des Berufungsklägers,
das spätere Opfer auch nach der Trennung noch regelmässig an dessen
Arbeitsplatz aufzusuchen, es zu überwachen und unter seiner Kontrolle zu
behalten. Der Versuch G____ auf diesem Wege für sich zurückzugewinnen scheiterte,
was dem Berufungskläger bewusst wurde. Aus dem Gesagten erhellt, dass es dem
Berufungskläger mit der Tötung seiner ex-Freundin unterschwellig darum ging, sie
nicht aus seinem Leben, mithin aus seinem Einflussbereich zu entlassen.
Innerhalb der Spanne denkbarer verwerflicher Beweggründe, die für eine Rachetötung
ausschlaggebend sein können ist – im Einklang mit dem Doppelverwertungsverbot –
zu betonen, dass der Berufungskläger aufgrund seines übersteigerten
Kontrollbedürfnisses und seiner Eifersucht selber einen massgeblichen Anteil an
der Eskalation des Konflikts hatte. Unter diesen Umständen wirkt sich die
Konfliktsituation nicht verschuldensmindernd aus (BGE 127 IV 10 E. 1e; BGer
6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2, 6B_734/2011 vom 3. April 2012,
E. 7.3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Tat zwar nicht von langer
Hand geplant war, allerdings auch nicht mehr als spontane Überreaktion
bezeichnet werden kann, nachdem der Berufungskläger das Opfer nach intensivem
telefonischem Kontakt spät nachts in dessen Wohnung aufsuchte und die Tat
anschliessend relativ zügig beging. Entsprechend ist zu erwähnen, dass die Tat
ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, wenn sich der Berufungskläger nicht
aktiv zum Opfer hinbegeben oder die Wohnung wieder verlassen hätte, als er
erkennen konnte, dass die Auseinandersetzung aus dem Ruder zu laufen drohte.
Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass der Tötung eine
Ankündigungskomponente zugrunde liegt. Der Berufungskläger hatte seiner
ex-Freundin, wenn auch unspezifisch, bereits bei diversen Auseinandersetzungen,
die im Kern den gleichen Kontext betrafen, mit dem Tod gedroht und seine
Drohungen mit bestialischen Schilderungen untermalt. Dass der Berufungskläger
seine Ankündigung später in die Tat umsetzte, bekräftigt, dass das Bestrafungselement
bereits während längerer Zeit in seinem Bewusstsein vorhanden war und darum bei
der Motivbildung eine ausgeprägte Rolle spielte. Zusammenfassend wiegt auch das
subjektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbotes mittel
bis schwer.
5.5.3 In
Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist das Verschulden
insgesamt als mittel bis schwer zu bezeichnen. Mit Blick auf den Strafrahmen
von Art. 112 StGB, der von Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis hin zu
lebenslänglicher Freiheitsstrafe reicht, rechtfertigt es sich, die
hypothetische tatbezogene Strafe mit 17 Jahren Freiheitsstrafe zu
bemessen.
5.5.4
5.5.4.1 Mit
Blick auf die Täterkomponenten ist zu festzuhalten, dass der Berufungskläger am
20. Dezember 1990 aus [...] herkommend über Rom/I in die Schweiz einreiste
und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde mit Verfügung vom
13. Dezember 2000 abgelehnt. Der Entscheid wurde dem Berufungskläger
aufgrund seiner Ausreise nicht mehr eröffnet (Akten S. 52 ff.).
Während seines Aufenthaltes in der Schweiz lebte der Berufungskläger im Raum
Basel, wo er verschiedene (Hilfs-) Tätigkeiten in der Gastronomie ausübte. Obschon
es im Rahmen der Beziehung zu G____ wiederholt zu tätlichen
Auseinandersetzungen gekommen ist, weisen die Strafregisterauszüge vom
19. Dezember 2000, 21. August 2015 und 8. Mai 2018 keine
Einträge auf (Akten S. 19, 26). Entsprechend ist die Vorstrafenlosigkeit
neutral zu gewichten (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Nach der Tat hat der Berufungskläger
zunächst Basel und dann die Schweiz fluchtartig verlassen. Zwar hat er gewisse
Vorkommen getroffen, um sein Fortkommen zu erleichtern, bzw. um den Verdacht
von ihm wegzulenken, wie bspw. das Wechseln des Fluchtfahrzeugs und das Waschen
oder anderweitige Verschwindenlassen blutiger Kleidung. Diese zwar rational,
aber ungeplant erscheinenden Selbstbegünstigungshandlungen wirken sich neutral
aus. Zu weit ginge es auch, in den Anrufen des Berufungsklägers auf das Mobiltelefon
des Opfers am Tag nach der Tat ein bestimmtes Kalkül zu erblicken. Dass der
Berufungskläger nach der Tatbegehung ein neues Leben begann, heiratete, eine
Familie gründete und während Jahren als unbescholtener Bürger in Neuseeland lebte,
wie wenn nichts geschehen wäre, zeugt zweifelsohne von einer gewissen
Abgebrühtheit. Anders als die Staatsanwaltschaft vorbringt, kann ihm in
Beachtung strafprozessualer Grundsätze jedoch nicht zum Vorhalt gemacht werden,
dass er aufgrund seiner unauffälligen Lebensführung erst nach über zehn Jahren
aufgespürt werden konnte. Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten somit
neutral auf die Strafzumessung aus. Während des Strafverfahrens hat der
Berufungskläger mit Ausnahme der Berufungsverhandlung die Aussage verweigert
und aufgrund der Bestreitung der Anklage weder Einsicht noch Reue gezeigt.
Dieses Verhalten wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus (zur Kritik an
BGE 113 IV 56 E. 4c; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 233). Gemäss dem Vollzugsbericht
der [...] Strafanstalt [...] vom 9. Mai 2018 verhält sich der Berufungskläger
im Haftalltag tadellos. Zusammenfassend verhalten sich die Täterkomponenten strafneutral.
5.5.4.2 Gemäss
Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis
in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der
Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel
der Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist
noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann.
Erhebt ein Verurteilter Berufung, ist auf das Datum des zweitinstanzlichen
Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1).
Die zu
beurteilende Tat wurde unter Geltung des Strafgesetzbuches in seiner Fassung
vom 1. Juli 2000 begangen. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind
Bestimmungen geltenden Rechts über die Verfolgungsverjährung dann anwendbar,
wenn sie milder sind als die vorherigen, zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden. Im
vorliegenden Fall ist zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Art. 48
lit. e StGB somit vorab durch Vergleich das Verjährungsrecht zu ermitteln,
welches für den Berufungskläger das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, Basel 2014, Art. 2 StGB N 18).
Art. 112
aStGB (in der Fassung vom 1. Juli 2000) sah für den inhaltlich
unveränderten Tatbestand des Mordes eine Strafandrohung von lebenslänglichem
Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren vor. Art. 70 aStGB bestimmte,
dass die Strafverfolgung in 20 Jahren verjährte, wenn die strafbare Tat mit
lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist. Gemäss Art. 72 Ziff. 2
Abs. 1 aStGB wurde der Lauf der Verjährung indes durch jede
Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts
gegenüber dem Täter unterbrochen, die dem Fortgang des Verfahrens diente und
nach aussen in Erscheinung trat (Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997,
Art. 72 aStGB N 2). Das aStGB erwähnte beispielhaft Vorladungen,
Einvernahmen, den Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen und die Anordnung
von Gutachten. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ergänzte, dass die
Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen begann. Die
Strafverfolgung verjährte in jedem Fall, wenn die ordentliche Verjährungsfrist
um die Hälfte überschritten war, d.h. im Falle des Mordes nach spätestens 30 Jahren.
Demgegenüber beträgt
die Verfolgungsverjährung im Falle eines Mordes nach geltendem Recht stets
30 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 112
StGB). Weil die absolute Frist nach altem Recht gleich lang ist, wie die Frist
nach geltendem Recht, kann das alte Recht milder, höchstens aber gleich streng
sein wie das neue Recht (Riedo/Kunz,
Jetlag oder Grundprobleme des Verjährungsrechts, in: AJP 8/2014,
S. 909 ff.).
Es ist nicht zu
verkennen, dass nicht nur unmittelbar nach der Tat zahlreiche Untersuchungshandlungen
stattgefunden haben, welche die Verjährung jeweils unterbrochen haben; auch die
seit der Auslieferung aus Neuseeland durchgeführten Verfahrenshandlungen,
beispielsweise die Anklageerhebung oder die die Vorladungen zur Haupt- und zur
Berufungsverhandlung, haben nach altem Recht jeweils für einen Neubeginn des
20-jährigen Fristenlaufs gesorgt. In Anwendung von Art. 70 Ziff. 2
Abs. 2 aStGB ist die Verjährungsfrist indes absolut auf 30 Jahre
begrenzt, beginnend am Tag der strafbaren Handlung, dem 13. Dezember 2000
(Art. 71 aStGB). Nach altem Recht tritt die Verfolgungsverjährung für den
an G____ begangenen Mord somit am 13. Dezember 2030 ein. De lege lata läuft
die Frist am gleichen Tag ab. Dass Folge des erstinstanzlichen Urteils die
Verjährung nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB),
bleibt in Bezug auf Art. 48 lit. e StGB unbeachtlich (BGE 140 IV 145
E. 3.1). Beide Regelungen erweisen sich für den Berufungskläger hinsichtlich
ihrer Strenge als gleichwertig.
Darum waren am
8. Juni 2018, dem Tag der Eröffnung dieses Urteils, noch keine zwei
Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen. Eine Strafminderung liegt deshalb im
freien Ermessen des Gerichts. Zwar hat sich der Berufungskläger, soweit er sich
in Freiheit befand, wohl verhalten. Er hat neben dem angeblichen Verstreichen
von zwei Dritteln der Verjährungsfrist indes nicht geltend gemacht, welche
Gründe eine Strafminderung i.S.v. Art. 48 lit. e StGB rechtfertigen
sollen. In Würdigung sämtlicher Umstände lässt sich denn auch keine
Verminderung des Strafbedürfnisses erkennen. Der Zeitablauf seit der Tat führt
somit zu keiner Reduktion der vorstehend bemessenen hypothetischen Strafe.
5.5.4.3
Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Dabei geht es
im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der
bundegerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu
bejahen. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit
sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird (BGer
6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Weiter hält die Rechtsprechung
regelmässig fest, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein
familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist
(BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6, 6B_605/2013 vom
22. Oktober 2013 E. 1.4). Selbst der Umstand, dass ein Beschuldigter
kurz vor dem Urteil zum dritten Mal Vater geworden ist, kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen
(6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Die vom Berufungskläger
angerufenen familiären Gründe führen deshalb nicht a priori zu einer erhöhten
Strafempfindlichkeit.
Inwiefern der
Berufungskläger vorliegend aussergewöhnliche Umstände vergegenwärtigt, hat er
nicht näher ausgeführt. So ist die Härte, welche die langjährige
Freiheitsstrafe insbesondere für seine Kinder (mit den Jahrgängen 2003 und
2008) darstellt, fraglos anzuerkennen. Sie unterscheidet seinen Fall jedoch
nicht erkennbar von anderen Konstellationen, in welchen der Familiengemeinschaft
ein Elternteil wegen der Verbüssung einer Freiheitsstrafe entzogen wird. Eine
Besonderheit ist vorliegend darin zu erkennen, dass die Tat, für welche der
Berufungskläger verurteilt wird, derart lange zurückliegt, dass seine Kinder
noch nicht einmal geboren waren. Dieser Umstand ist jedoch nicht der
Strafverfolgung anzulasten, sondern ist auf die während langer Zeit erfolgreich
gebliebenen Fluchtbemühungen zurückzuführen, welche es dem Berufungskläger
überhaupt erst ermöglicht haben, eine Familie zu gründen. Es liegt in der Natur
der Sache, dass er nicht davor gefeit sein konnte, eines Tages von seiner Vergangenheit
eingeholt zu werden. So wenig dem Berufungskläger zur Last gelegt werden kann, nach
der Tötung seiner ex-Freundin ein geordnetes Leben in Freiheit geführt zu
haben, so wenig führt die Wahl seiner Lebensgestaltung dazu, eine besondere
Strafempfindlichkeit begründen.
Nach dem
Gesagten wirken sich alle relevanten Täterkomponenten neutral auf die
Strafzumessung aus.
5.5.5 Nach
Massgabe sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist der Berufungskläger
zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen.
Dieses Strafmass
hält auch einem aufgrund der unterschiedlichen sachverhaltlichen Gegebenheiten
und dem allfälligen Zusammentreffen mehrerer Straftaten bloss beschränkt
aussagekräftigen Vergleich mit in anderen Urteilen ausgesprochenen Strafen
stand (BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2016 [Bestätigung von AGE
SB.2015.22], 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017, 6B_592/2014 vom
25. September 2014, 6B_161/2014 vom 1. April 2014 [Bestätigung von
AGE SB.2012.89], 6B_535/2008 vom 11. September 2008, 6S.106/2006 vom
16. Oktober 2006, 6P.46./2006 vom 31. August 2006).
Gemäss
Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die
anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.
Gestützt auf den Schuldspruch des Mordes verurteilte die Vorinstanz den
Berufungskläger zur Zahlung von Genugtuungssummen im Betrage von
CHF 15‘000.– an B____ sowie von je CHF 10‘000.– an C____, D____ und E____
– jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem Tag des Delikts. Zudem verurteilte
es den Berufungskläger zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von
CHF 102‘112.45 an das Amt für Sozialbeiträge. Von Seiten der Privatklägerschaft
blieb das strafgerichtliche Urteil vom 23. Dezember 2016 unangefochten.
Der
Berufungskläger hat mit Berufungsklärung vom 8. Mai 2017 verlangt, es
seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, er hat seinen Antrag in der Folge
jedoch nicht näher begründet. Nachdem das vorinstanzliche Erkenntnis im
Strafpunkt zu bestätigen ist und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte
ergeben, die im Grundsatz oder in der Höhe eine abweichende Beurteilung der
privatklägerischen Forderungen verlangen, ist das Urteil des Strafgerichts auch
im Zivilpunkt zu bestätigen. Der berufungsklägerische Antrag auf Abweisung der
Zivilforderung ist demnach abzuweisen und es sind die vorinstanzlichen
Verurteilungen zur Leistung von Genugtuung und Schadenersatz zu bestätigen.
7.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen vollständig unterlegen.
Bei diesem Ausgang trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Berufungskläger
sind somit die mit CHF 1‘500.– zu beziffernden Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr aufzuerlegen (vgl.
§ 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
Fällt die
Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Mit dem vorliegenden Urteil wird das strafgerichtliche Erkenntnis sowohl im Schuld-
als auch im Zivilpunkt bestätigt. Damit verbleibt für eine Abänderung des
vorinstanzlichen Kostenentscheids kein Raum und dem Berufungskläger sind die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 93‘507.90 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 11‘000.– aufzuerlegen. Das Kostendepot des
Berufungsklägers im Betrage von CHF 3‘267.– wird mit den Verfahrenskosten
verrechnet.
7.2 Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Mai 2017 wurde dem Berufungskläger
die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokatin [...], für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 3552). Sie ist vom Staat
zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 8. Juni
2018 geltend gemachte Zeitaufwand der Verteidigerin von 120.3 Stunden erscheint
angemessen, wobei fünf Stunden für die Berufungsverhandlung und die
Nachbesprechung hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum
Ansatz von CHF 200.– pro Stunde entschädigt, ausmachend CHF 25‘060.–.
Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 764.60. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer
gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend
CHF 2‘018.15. Insgesamt sind Advokatin [...] somit CHF 27‘842.75 aus
der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.3
7.3.1 Die
Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche
ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art.
136 Abs. 1 StPO). Diese umfasst namentlich die Bestellung eines Rechtsbeistands,
wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136
Abs. 2 lit. c StPO).
7.3.2 Mit
Schreiben vom 26. Mai 2017 und vom 31. Mai 2017 haben die
Privatkläger B____, C____ und D____ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für das zweitinstanzliche
Verfahren ersucht und Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse eingereicht.
Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 29. Mai 2017 und vom 1. Juni
2017 ist den Privatklägern die unentgeltliche Verbeiständung, unter Beiordnung
von Advokat [...], bewilligt worden (Akten S. 3570, 3576). Der mit
Honorarnote vom 8. Juni 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von
17.5 Stunden erscheint angemessen, wobei fünf Stunden für die
Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung hinzugezählt werden. Dieser
Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend
CHF 4‘500.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 76.10. Hierzu
addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18
unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 360.30. Insgesamt sind
Advokat […] somit CHF 4‘9363.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gestützt auf
Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1
und 2 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.3.3 Gemäss
Art. 433 Abs. 1 StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren.
7.3.3.1
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Genugtuungsforderung im
erstinstanzlichen Verfahren sprach das Strafgericht E____ antragsgemäss eine
Parteientschädigung zu Lasten des damaligen Beschuldigten in Höhe von
CHF 2‘036.90 (inkl. MWST) zu. Nachdem der Berufungskläger mit seinen
Anträgen auf Abweisung der Genugtuungsforderungen nicht durchdringt, gilt E____
im Zivilpunkt als obsiegend. Demnach ist der vorinstanzliche
Entschädigungspunkt zu bestätigen und der Berufungskläger hat E____ für seine
notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von
CHF 2‘036.90 (inkl. MWST) zu entschädigen.
7.3.3.2 Mit
Berufungserklärung vom 20. November 2017 haben die Privatkläger B____, C____
und D____ beantragt, der Berufungskläger sei dazu zu verurteilen, ihnen für das
Berufungsverfahren die Differenz zwischen dem gewillkürten Stundenansatz von
CHF 250.– und dem für das amtliche Honorar des unentgeltlichen
Rechtsvertreters festgelegten Stundenansatz von CHF 200.– zu bezahlen.
Nachdem der
Berufungskläger mit seinen Anträgen auf Abweisung der Genugtuungsforderungen nicht
durchdringt, gilt die Privatklägerschaft als obsiegend. Entsprechend wird der
Berufungskläger dazu verurteilt, den erwähnten Privatklägern für den als
angemessen erachteten Zeitaufwand von insgesamt 22.5 Stunden (vgl.
E. 7.3.2) die Differenz von CHF 50.– pro Stunde, ausmachend
CHF 1‘125.– zu bezahlen. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den
für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend
CHF 88.55. Insgesamt hat der Berufungskläger den Privatklägern somit eine
Parteientschädigung von CHF 1‘213.55 zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. Dezember
2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die
Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe:
-
der
Pos. 25, 200, 250, 250.1 - 10, 3, 101 - 120, 122, 124 - 142 sowie der 4
Negativstreifen an A____;
-
der
Pos. 300 - 329, 331 - 345, 347 - 355, 375 und 376 an B____ und C____;
-
Der
Einzug in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB:
-
des
Rüstmessers (Pos. 100), des Teppichmessers (Pos. 121), des Magazins mit
verm. Platzpatronen (Pos. 411), der Handschellen (Pos. 418), des Abfallsacks
mit Inhalt (Pos. 1), der verschiedenen Paar Schuhe (Pos. 2), des Abfallsacks
mit Inhalt (Pos. 4), der gewaschenen Wäsche (Pos. 5), des Plastikwaschkorbs
(Pos. 6), des Dolches (Pos. 251.1), des Stoffstücks
(Pos. 252.2), der sechs Briefe (Pos. 275), des T-Shirts weiss mit abgeschnittenem
Kragen (Pos. 277), der diversen weissen Stoffstücke ausgeschnitten (Pos.
- sowie des zweiteiligen Damenkleids weisses Hemd mit rotgoldfarbenen
Ärmelenden/roten Bordüren (Pos. 279);
A____ wird des Mordes schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 17 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. Mai
2015,
in Anwendung von Art. 112 i.V.m.
Art. 51 StGB.
A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung
in Höhe von CHF 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an
B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 40‘000.– wird abgewiesen.
A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung
in Höhe von CHF 10‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an
C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 40‘000.– wird abgewiesen.
A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung
in Höhe von CHF 10‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an D____
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 15‘000.– wird abgewiesen.
A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung
in Höhe von CHF 10‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an
E____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 10‘000.– wird abgewiesen.
A____ hat E____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2‘036.90 (inkl. MWST) zu bezahlen.
A____ wird zur Bezahlung von
Schadenersatz in Höhe von CHF 102‘112.45 an das Amt für Sozialbeiträge,
Opferhilfe, verurteilt.
A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 93‘507.90 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 11‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.
Das Kostendepot des A____ von CHF 3‘267.– wird mit den
Verfahrenskosten verrechnet.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 25‘060.– und ein Auslagenersatz von
CHF 764.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2‘018.15 (8 % auf
CHF 9‘895.85 sowie 7,7 % auf CHF 15‘928.75), somit total CHF 27’842.75,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Advokat [...], dem Vertreter der
Privatkläger im Kostenerlass, B____, C____ und D____, wird in Anwendung von
Art. 136 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 4‘500.–
und ein Auslagenersatz von CHF 76.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 360.30 (8 % auf CHF 2‘645.10 sowie 7,7 % auf CHF 1‘931.–),
somit total CHF 4’936.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138
Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
Überdies wird den Privatklägern B____, C____
und D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine
Parteientschädigung zugesprochen, welche basierend auf dem vorgenannten Honorar
auf CHF 1‘125.– zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 88.55 (8 % auf
CHF 645.– sowie 7,7 % auf CHF 480.–), ausmachend CHF 1‘213.55,
festgesetzt wird. Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
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Berufungskläger
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Privatklägerschaft
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Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
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Strafgericht
Basel-Stadt
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Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
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Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
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Migrationsamt
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).