Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2016.144
Verfügung vom 2. September
2016
Assistenzbeitrag für einen
Minderjährigen unter sechs Jahren
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2010 mit einer
Trisomie 21 geboren. Aufgrund dessen wurde er am 9. Juli 2011 von
seinen Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet
(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge eine
Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. Juli 2013, IV-Akte 64), die
Behandlung einer Hernia inguinalis lateralis als Geburtsgebrechen gemäss
Ziff. 303 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen
(GgV; SR 831.232.21; vorliegend erfolgte die Zusprache per Mitteilung vom
9. Oktober 2013, IV-Akte 70) und verschiedene Hilfsmittel (vgl.
verschiedene Verfügungen und Mitteilungen, z.B. IV-Akten 119, 159, 309,
441 und 442) zu. Seit dem 1. März 2016 ist auch die Trisomie 21 als
Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 489 des Anhangs zur GgV anerkannt (AS 2016
605).
b)
Im Rahmen einer Revision der Hilflosenentschädigung teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. April 2016 (IV-Akte 408)
mit, dass er weiterhin, bis zum 1. September 2016, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades habe. Bei einem
Aufenthalt zu Hause stehe ihm ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich ein
Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden und ab dem
- März 2016 von sechs Stunden zu. Dagegen erhoben die Eltern des
Beschwerdeführers in dessen Vertretung am 3. Mai 2016 Einwand
(IV-Akte 421; vgl. auch den später erhobenen Einwand der C____ vom
- Juli 2016 gegen den Vorbescheid vom 28. April 2016,
IV-Akte 455).
c)
Am 2. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer von seinen Eltern erstmals
zum Bezug eines Assistenzbeitrags angemeldet (IV-Akte 202). Die
Beschwerdegegnerin lehnte die Ausrichtung eines solchen mit Vorbescheid vom
11. Mai 2015 (IV-Akte 204) und Verfügung vom 30. Juni 2015
(IV-Akte 228) ab.
d)
Im August 2015 stellten die Eltern des Beschwerdeführers ein weiteres Gesuch
um Leistung eines Assistenzbeitrages (Anmeldung vom 21. August 2015,
IV-Akte 243). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge entsprechende
Abklärungen durch. Insbesondere liess sie einen Abklärungsbericht erstellen
(Bericht vom 2. März 2016, IV-Akte 350). In einem Vorbescheid vom
28. April 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie gedenke dem Beschwerdeführer
ab dem 1. August 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an
tatsächlich erbrachten Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich
CHF 4‘884.20 bzw. jährlich maximal CHF 53‘726.20 zuzusprechen
(IV-Akte 409). In einem weiteren Vorbescheid desselben Datums erklärte sie
sich bereit, dem Beschwerdeführer für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrags
CHF 75.-- pro Stunde, insgesamt höchstens CHF 1‘500.-- zuzusprechen
(IV-Akte 410). Letzteres bestätigte sie mit Verfügung vom 14. Juni
2016 (IV-Akte 443). Gegen den Vorbescheid betreffend den Assistenzbeitrag
erhob der Beschwerdeführer Einwand (Schreiben vom 30. Mai 2016 und vom
- Juli 2016, IV-Akten 434 und 453). In einem Schreiben vom
- Juli 2016 teilte der Vater des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin
mit, dass der Vorbescheid über den Assistenzbeitrag akzeptiert werde und bat um
Erlass einer Verfügung (IV-Akte 491). Mit E-Mail vom 4. August 2016
bestätigte er der Beschwerdegegnerin, dass der Einwand vom 30. Mai 2016
noch Gültigkeit habe und nicht als zurückgezogen gelte (IV-Akte 493).
e)
Am 29. August 2016 erliess die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid.
Darin teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm ab dem 1. August
2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erachte Assistenzstunden
von monatlich durchschnittlich CHF 5‘384.60 bzw. jährlich maximal
CHF 59‘230.60 zuspreche (IV-Akte 506). In einem E-Mail vom
31. August 2016 teilte der Vater des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegnerin mit, er akzeptiere den Vorbescheid zum Assistenzbeitrag,
auch wenn er mit Punkt 8.1. nicht einverstanden sei, und bat um Erlass einer
Verfügung (IV-Akte 511). In zwei Schreiben vom 1. September 2016
hielt er fest, er akzeptiere den erwähnten Vorbescheid vorbehaltslos und verzichte
auf Rechtsmittel (IV-Akten 513 und 519). Mit Verfügung vom
2. September 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom
29. August 2016 (IV-Akte 514).
f)
Mit Verfügung vom 26. August 2016 (IV-Akte 504) hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid vom 28. April 2016 betreffend
Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag fest. Der Beschwerdeführer
erhob am 19. September 2016 dagegen Beschwerde. Das angerufene
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt behandelt diese Beschwerde gleichzeitig mit
dem vorliegenden Verfahren (vgl. Urteil IV.2017.143 vom 4. September
2017).
g)
In ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin
auch an ihrem Vorbescheid vom 21. Juli 2016 betreffend der Anerkennung
eines weiteren Geburtsgebrechens fest (IV-Akte 542). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 1. November 2016 Beschwerde.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. September 2016 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 2. September 2016 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer der gesetzlich höchstzulässige Assistenzbeitrag mit Wirkung ab
- August 2015 zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 2. September 2016 aufzuheben und die Angelegenheit
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter gesetzlicher
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter
Gewähren der unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird vorsorglich beantragt, dass das Gericht die
durch die Eltern und das angestellte Assistenzpersonal erbrachten Assistenzleistungen
im Rahmen eines Augenscheins feststellt. Ausserdem wird die gutachterliche Abklärung
des Assistenzbedarfs beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
2. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Ihre Akten reicht sie nicht
erneut ein, da sie diese bereits im Verfahren IV.2016.143 betreffend die
Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers eingereicht hat.
c)
In einer Verfügung vom 13. Dezember 2016 teilt die
Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Verfahren ohne ihren
Widerspruch bis zum 13. Januar 2017 bis zum rechtskräftigen Entscheid im
Parallelverfahren IV.2016.170, betreffend der Anerkennung einer autistischen Störung
als Geburtsgebrechen, sistiert wird. Der Beschwerdeführer erklärt sich damit
mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 (Postaufgabe 21. Dezember 2016)
explizit einverstanden, die Beschwerdegegnerin nimmt keine Stellung. Die
Instruktionsrichterin sistiert das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom
17. Januar 2017.
d)
In einem Schreiben vom 2. Mai 2017 informiert der Vater des
Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer fortan von den
Eltern vertreten werde und kein Mandat des Rechtsvertreters mehr bestehe.
III.
a)
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kommt in seinem Urteil
IV.2016.170 vom 4. September 2017 zum Schluss, dass die
Autismusspektrum-Störung des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen
anzuerkennen ist.
b)
Mit Replik vom 5. September 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt er,
der Assistenzbeitrag sei ihm bis zum Datum der Replik zuzusprechen. Dem
Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren für
seinen ehemaligen Rechtsvertreter zuzusprechen.
c)
Nachdem die Rechtskraft des Urteils IV.2016.170 vom 4. September
2017 eingetreten ist, hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 17. Januar 2018 auf.
d)
Der Beschwerdeführer reicht am 1. Februar 2018 weitere Unterlagen
ein.
e)
Mit Duplik vom 22. März 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem
in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 8. Mai 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Was den ursprünglich vom Vater des Beschwerdeführers in dessen Name
erhobenen Rechtsmittelverzicht betrifft (vgl. Tatsachen I.e)), so anerkennt die
Beschwerdegegnerin einen impliziten Rückzug des Verzichts durch die Einreichung
der Beschwerde und verzichtet auf einen Antrag auf Nichteintreten. Das Gericht
sieht sich daher nicht veranlasst, ein Eintreten aufgrund eines
Rechtsmittelverzichts zu prüfen. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben
(Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin kam im Wesentlichen gestützt auf die
Abklärung vor Ort vom 16. November 2015 (Abklärungsbericht vom
2. März 2016, IV-Akte 350) und den Bemessungen anhand des standardisierten
Abklärungsinstruments FAKT2 (IV-Akte 413) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
ab dem 1. August 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an
tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich
CHF 5‘384.60 bzw. CHF 59‘230.60 pro Jahr habe.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei der
Abklärung sei in verschiedenen Bereichen zu wenig Zeit berücksichtigt worden. Es
lägen klar feststellbare Fehleinschätzungen vor, die korrigiert werden müssten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer ab dem
- August 2015 einen Anspruch auf den gesetzlich höchstzulässigen
Assistenzbeitrag.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem
- August 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von mehr als
monatlich durchschnittlich CHF 5‘384.60 bzw. CHF 59‘230.60 hat.
Für die Zeit ab dem 1. September 2016 hat die
Beschwerdegegnerin bereits eine neue Verfügung über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag erlassen (Verfügung vom
19. Februar 2018, IV-Akte 775). Diese Verfügung ist im vorliegend
nicht zu beurteilen. Der Zeitraum, der vorliegend zu beurteilen ist, endet
somit am 31. August 2016.
3.1.
Minderjährige versicherte Personen haben gemäss Art. 39a
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42
Abs. 1 bis 4 IVG beziehen, zu Hause leben (gemäss 42quater
Abs. 1 lit. a und b IVG) und regelmässig die obligatorische Schule in
einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären
Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren
(Art. 39 lit. a IVV), während mindestens zehn Stunden pro Woche eine
Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben (Art. 39
lit. b IVV) oder denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und
Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von
mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird (Art. 39 lit. c
IVV). Der Beitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten
Person benötigt und von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten
Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG).
3.2.
Nach Art. 39c IVV kann in den
folgenden Bereichen ein Hilfebedarf anerkannt werden (alltägliche
Lebensverrichtungen (lit. a), Haushaltsführung (lit. b), gesellschaftliche
Teilhabe und Freizeitgestaltung (lit. c), Erziehung und Kinderbetreuung
(lit. d), Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit
(lit. e), berufliche Aus- und Weiterbildung (lit. f), Ausübung einer
Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt (lit. g), Überwachung
während des Tages (lit. h) und Nachtdienst (lit. i).
3.3.
Der anerkannte Hilfebedarf bestimmt
sich nach Art. 39e IVV. Es gelten demnach grundsätzlich folgende
Höchstansätze: Für die Bereiche nach Art. 39c lit. a bis c IVV bei
leichter Hilflosigkeit 20 Stunden, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden und
bei schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden pro alltägliche Lebensverrichtung, die
bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde. Für Hilfeleistungen
nach Art. 39c lit. d bis g sind es insgesamt maximal 20 Stunden. Für
die Überwachung nach Art. 39c lit. e sind es maximal 120 Stunden.
3.4.
Der Assistenzbeitrag beträgt CHF
32.90 pro Stunde (Art. 39f Abs. 1 IVV), sofern keine besonderen
Umstände nach Art. 39f Abs. 2 und 3 IVV vorliegen. Die IV-Stelle legt
den Anspruch für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung
fest. Er beträgt höchstens CHF 87.80 pro Nacht. Der Anspruch beginnt
frühestens mit dessen Geltendmachung (Art. 42septies
Abs. 1 IVG).
Ausgangspunkt
für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die gesamthaft für Hilfeleistungen
benötigte Zeit. Zur Bestimmung derselben ist in der Regel eine Abklärung an Ort
und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 68
IVV) notwendig. Dabei handelt es sich nicht um ein Gutachten im
Sinne von Art. 44 ATSG (BGE 140 V 543, 550 E. 3.2.3). Ein Abklärungsbericht
unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) muss folgenden
Anforderungen genügen: Der Bericht wird durch eine qualifizierte Person
erstellt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
sich aus den medizinisch festgestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen
und Hilfsbedürftigkeiten hat. Im Falle von Unklarheiten über physische oder
psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen zu richten.
Die Angaben der hilfeleistenden Personen sind zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss
bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung
(Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV)
plausibel, begründet und detailliert sein sowie mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben übereinstimmen. Wenn der Bericht schliesslich eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht nur dann in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person ein, wenn eine klar
feststellbare Fehleinschätzung vorliegt (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1).
3.5.
Zur Berechnung des Assistenzbeitrages verwenden die IV-Stellen das
vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte standardisierte
Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten
Hilfebedarf wird für die vorliegend interessierenden Bereiche im Kreisschreiben
über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018;
Download unter https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/index/category:34/lang:deu,
zuletzt besucht am 25. Juni 2018) N 4005 bis N 4060 erläutert.
Das Bundesgericht hat FAKT2 als grundsätzlich geeignetes Instrument zur
Abklärung des Hilfebedarfs erachtet (BGE 140 V 543, 547 ff. E. 3.2.2.1 bis
E. 3.2.2.4 ).
Bei Minderjährigen ist ein Teil des Hilfebedarfes
altersbedingt. Die Einstufung erfolgt wie bei Erwachsenen. Je nach Bereich und
Alter der versicherten Person wird der Hilfebedarf jedoch um 25% bis 100%
gekürzt (KSAB, N 4018 und Anhang 4: Minderjährige: Reduktionen
anrechenbarer Hilfebedarf im FAKT).
3.6.
Vom nach den obenstehenden Kriterien
ermittelten und anerkannten Hilfebedarf wird gemäss Art. 42sexies
Abs. 1 IVG die Zeit abgezogen, welche der Hilflosenentschädigung nach
Art. 42 bis 42ter IVG (lit. a), den Beiträgen für Dienstleistungen
Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2
IVG (lit. b) und dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach
Art. 25a KVG (lit. c) entspricht (vgl. KSAB N 4105 bis
N 4111). Anschliessend werden der monatliche und der jährliche
Assistenzbeitrag errechnet (Art. 39g IVV).
4.1.
Aus der Berechnung des Assistenzbeitrags anhand des Abklärungsinstruments
FAKT2 für die Zeit ab dem 1. August 2015 (bis zum 31. August 2016;
vgl. E. 2.2.). ergibt sich ein monatlicher Hilfebedarf von 117.23 Stunden
für die Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen, Haushalt und Freizeit. Für
die persönliche Überwachung wurden 60 Stunden pro Monat (120 Minuten pro Tag)
eingesetzt. Von den insgesamt 177.23 Stunden pro Monat für die genannten
Bereiche, wurden 35.71 Stunden pro Monat abgezogen, die bereits durch die
Hilflosenentschädigung abgedeckt werden (Art. 39f Abs. 1 IVV) und
28.57 Stunden pro Monat für den zugesprochenen Intensivpflegezuschlag
abgezogen. Übrig blieb ein Hilfebedarf von 112.95 Stunden pro Monat. Zusätzlich
wurde ein Hilfebedarf von 30.42 Stunden im Bereich Nacht attestiert
(IV-Akte 509, S. 50).
Der Abklärungsbericht wurde in korrekter Weise durch eine
entsprechend qualifizierte Person anhand des anerkannten Abklärungsinstruments
FAKT2 erstellt (vgl. oben, E. 3.5), weshalb seiner Beweiskraft in
formeller Hinsicht nichts entgegensteht. Der Beschwerdeführer macht jedoch
inhaltliche Fehleinschätzungen geltend.
4.2.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass bei der Abklärung des Anspruchs
auf einen Assistenzbeitrag in folgenden Positionen jeweils zu wenig Zeit
einberechnet worden sei: Positionswechsel, Zusatzaufwand Position, Verrichten
der Notdurft, Säubern, Zusatzaufwand Notdurft, Zusatzaufwand bei den
alltäglichen Lebensverrichtungen (ATL), Atemtherapie, Wochenkehr (Zusatzaufwand
wegen aggressiven Verhaltens), andere Besorgungen (Zusatzaufwand für
Transport/Begleitung zu Ärzten/Therapien), Wäsche zusammenlegen, bügeln und
versorgen (Zusatzaufwand für behinderungsbedingten grossen Wäscheverbrauch) und
Überwachung (vgl. dazu insbesondere Replik, S. 5 ff.).
4.3.
4.3.1. In Bezug auf die Positionen, welche alle im ersten Teil des
Abklärungsbericht ‑ unter ATL, Haushalt und Freizeit ‑ fallen (die
zuerst genannten Positionen bis und mit der Atemtherapie), führt der
Beschwerdeführer jeweils einzeln auf, weshalb mehr Zeit anzurechnen sei, als
dies die Abklärungsperson getan hat. Der Abklärungsdienst hat sich im Bericht
vom 19. August 2016 nachvollziehbar zu den umstrittenen Punkten geäussert
und dargelegt, weshalb bei der Atemtherapie eine Korrektur der Stufe angebracht
ist, im Übrigen jedoch am bisher festgestellten Ergebnis festgehalten wird
(IV-Akte 498). Bei den Schilderungen des Beschwerdeführers handelt es sich
um eine andere Darstellung der Situation. Es geht nichts daraus hervor, was
klar auf eine Fehleinschätzung durch den Abklärungsdienst hindeuten würde (vgl.
E. 3.4.). Das Gericht sieht sich daher nicht dazu veranlasst, in die Einschätzung
des Abklärungsdienstes einzugreifen.
4.3.2. Im Wesentlichen dasselbe gilt bezüglich der unter die
Wohnungspflege, den Einkauf und die Wäsche-/Kleiderpflege fallenden Positionen betrifft.
Es kommt hinzu, dass bei allen vom Beschwerdeführer aufgelisteten Punkten aus
dem FAKT2 hervorgeht, dass diese bei versicherten Personen unter 25 Jahren ohne
anrechenbaren Hilfebedarf im Haushalt nur dann berücksichtigt werden, wenn
Total die Stufe 3 oder die Stufe 4 vorliegt (vgl. IV-Akte 509,
S. 30, 33 und 35). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass bei diesen
Positionen kein Zeitaufwand, bzw. bezüglich der Transporte/Begleitungen des
Beschwerdeführers zu Arztbesuchen und Therapien lediglich fünf Minuten täglich
eingesetzt wurden. Auch in diesen Punkten ist nicht von einer klaren
Fehleinschätzung auszugehen, weshalb das Gericht auch bei diesen Positionen
nicht in die Einschätzung des Abklärungsdienstes eingreift.
4.3.3. Anders verhält es sich in Bezug auf die Überwachung.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte einen Zeitaufwand von 120 Minuten pro Tag und
die Stufe 3 (die versicherte Person benötigt bei den meisten Verrichtungen
Hilfe). Der Beschwerdeführer ist aber der Auffassung, dass ein Hilfebedarf auf
Stufe 4 (die versicherte Person benötigt umfassend und ständig bei allem
Hilfe) bestehe und ein Zeitaufwand von 240 Minuten berücksichtigt werden müsse
(Replik, S. 10 f.).
Unter dem Begriff der persönlichen Überwachung ist eine
Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen
Gesundheitszustandes der versicherten Person wegen geistiger Absenzen nötig
ist. Die versicherte Person darf während des ganzen Tages nicht allein gelassen
werden oder eine Drittperson muss mit kleineren Unterbrüchen immer bei der
versicherten Person anwesend sein. Ein Überwachungsbedarf muss angenommen
werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit selbst gefährdet ist oder Drittpersonen gefährden würde (KSAB
N 4063 f., vgl. auch BGE 107 V 136, 139 E. 1b)).
Im Urteil IV.2016.143 vom 8. Mai 2018 hat das Gericht
bereits dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine
permanente Überwachung benötigt (vgl. insbesondere E. 5.4. des Urteils).
Dieselben Argumente müssen hier gelten. Der Beschwerdeführer ist namentlich
aufgrund seines erethischen Verhaltens und seiner Unfähigkeit, Gefahren zu
erkennen stark selbstgefährdet. Da er trotz seiner Gehschwierigkeiten bis zu
einem gewissen Mass mobil ist und beispielsweise ohne Überwachung einfach
davonlaufen, auf die Strasse rennen oder mit einer fremden Person mitgehen
könnte bzw. würde, benötigt er dauernd eine Person, die ihn beaufsichtigt und
intervenieren könnte (vgl. dazu E. 5.4. des zitierten Urteils). Damit
erfüllt der Beschwerdeführer die geschilderten Voraussetzungen für die Annahme
der Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ‑ was an sich unumstritten
ist. Zudem ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer diesbezüglich ein
Hilfebedarf auf Stufe 4 vorliegt und demnach 240 Minuten pro Tag
angerechnet werden müssen (vgl. KSAB, Anhang 4). Da der Überwachungsbedarf des
Beschwerdeführers deutlich über denjenigen eines anderen Kindes in seinem Alter
hinausgeht (bzw. auch schon darüber hinausging, als er noch knapp fünf bis
knapp sechs Jahre alt war), und dies zudem sehr klar der Fall ist, ist in
diesem Punkt ‑ analog zum Urteil IV.2016.143 bezüglich der
Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag ‑ eine Korrektur
vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist der höhere Überwachungsbedarf ab Beginn
des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag und somit ab dem 1. August 2015
zu berücksichtigen.
4.4.
Vorliegend ist in der Neuberechnung des Assistenzbeitrages nicht nur
ein grösserer Bedarf an persönlicher Überwachung zu berücksichtigen, sondern
die mit dem gleichzeitig gefällten Urteil IV.2016.143 erhöhte Hilflosenentschädigung
und den erhöhten Intensivpflegezuschlag müssen ebenfalls in die Berechnung
einbezogen werden. Die entsprechenden Neuberechnungen sind von der Beschwerdegegnerin
mittels dem FAKT2 vorzunehmen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich die
Durchführung eines Augenscheins durch das Gericht sowie die Beauftragung eines
Gutachters mit der Beurteilung des Assistenzbedarfs des Beschwerdeführers.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 2. September 2016 aufzuheben. Die Sache ist zur
Neuberechnung des Assistenzbeitrags und zum anschliessenden Erlass einer neuen
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur. Die Parteikosten werden für die Bezahlung des bis Anfang Mai 2017
mandatierten Rechtsvertreters zugesprochen. Dieser hat die Beschwerdeschrift
verfasst. Die Replik wurde von den Eltern des Beschwerdeführers erarbeitet. Es
ist davon auszugehen, dass etwa zwei Drittel des Aufwandes für einen Fall im
Rahmen der Erarbeitung der Beschwerde (inkl. Besprechungen mit der Klientschaft,
Aktenstudium etc.) anfallen. Vorliegend erscheint daher ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8% (CHF 176.--; Mehrwertsteuersatz bis zum
31. Dezember 2017) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde ist die
Verfügung vom 2. September 2016 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung
des Assistenzbeitrags und dem Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 176.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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