Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.9
URTEIL
vom 20.
August 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
B____ Rekurrentin
beide [...]
gegen
Tiefbauamt
Dufourstrasse 40/50, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 25. Oktober 2017
betreffend Entscheid Nr. K-BBG
9'098'412 (1) vom 27. Juli 2017
in Sachen Neubau Kontrollschacht
und Sanierung der Grundstückanschlussleitung [...]
Sachverhalt
Das Tiefbauamt
hat A____ und B____ (Rekurrenten) als Eigentümer der Liegenschaft [...] mit
Schreiben vom 3. September 2016 darüber informiert, dass die Kanalisation und
die Anschlussleitungen in der Strasse saniert würden. Hierfür müsse in ihrer Liegenschaft
ein Kontrollschacht erstellt werden. In der Folge hat das vom Tiefbauamt
beauftragte Ingenieurbüro den Rekurrenten ein vorgefertigtes Kanalisationsbegehren
zur Unterschrift zugestellt. Die dazugehörigen Pläne enthielten unter anderem namentlich
einen Einstiegsschacht mit 80 cm Durchmesser und eine rückstausichere
Abdeckung. Die Rekurrenten änderten die Pläne nach einer Erkundigung beim Ingenieurbüro
handschriftlich dahingehend ab, als sie einen Kontrollschacht von 50 cm
Durchmesser und eine einfache Abdeckung eingetragen haben; dergestalt reichten sie
das Begehren beim Tiefbauamt ein. Dieses bewilligte das Kanalisationsbegehren
mit Entscheid Nr. K-BBG 9'098'412 (1) vom 27. Juli 2017, wobei allerdings die
von den Rekurrenten auf den Plänen eingetragenen Änderungen durchgestrichen und
die ursprünglichen Angaben wieder eingesetzt wurden – also ein Einstiegsschacht
mit 80 cm Durchmesser und eine rückstausichere Abdeckung. Gegen diesen
Entscheid erhoben die Rekurrenten Rekurs bei der Baurekurskommission (BRK) und
verlangten sinngemäss dessen Aufhebung wegen unzulässiger Abänderung des Kanalisationsbegehrens
durch das Tiefbauamt; dieses habe sich auf die Prüfung des von ihnen
eingereichten Begehrens (Durchmesser 50 cm, einfache Abdeckung) zu
beschränken. Die BRK wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Oktober 2017, versandt
am 5. Januar 2018, kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 18. Januar 2018 angemeldete und am 12. März 2018
begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem die Rekurrenten die kostenfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an „die Vorinstanzen“ verlangen. Die BRK beantragt mit
Rekursantwort vom 15. Mai 2018 die Abweisung des Rekurses, während sich das
Tiefbauamt nicht hat vernehmen lassen. Die Rekurrenten haben nicht repliziert.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission
(BRKG; SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kom-mission. Damit
unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG noch
ausdrücklich unterstreicht. Daraus folgt die sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]).
1.2 Die
Rekurrenten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind als
Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert, und sie sind als
Eigentümer der streitbezogenen Liegenschaft […] vom angefochtenen Entscheid
direkt betroffen. Sie haben daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert sind. Auf den rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist
somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das
öffentliche Recht, vorliegend namentlich das Bau- und Planungsgesetz (BPG; SG
730.100) sowie die Ausführungsbestimmungen in der Bau- und Planungsverordnung
(BPV; SG 730.110), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine
Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende
Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE 692/2005 vom 12.
Mai 2006 E. 1.3; BJM 2008 271).
1.4 Der
Instruktionsrichter hat den Rekurrenten mit Verfügung vom 17. Mai 2018 in
Aussicht gestellt, dass das Urteil auf dem Zirkulationsweg und ohne Parteiverhandlung
ergehen würde, sofern die Rekurrenten keine solche beantragen würden. Innert
gesetzter Frist ist kein solcher Antrag eingegangen, sodass das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden kann (§ 25 VRPG).
Die Rekurrenten
rügen zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
2.1 Wie
schon vor Vorinstanz machen die Rekurrenten diesbezüglich zusammengefasst
geltend, dem Entscheid des Tiefbauamts lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Baueingabe
in der Art, wie sie sie eingereicht hätten, überprüft worden sei. Die
handschriftliche Ergänzung der Vorinstanz „gem. SN 592 000:2012" genüge den
rechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Entscheides nicht. Die SN 592
000:2012 („Richtlinie“) umfasse 204 Seiten. Selbst ihr Bauvorhaben stütze sich auf
diese Richtlinie. Denn mit Schreiben des Tiefbauamtes vom 3. September 2016 seien
sie aufgefordert worden, einen geeigneten Zugang zu den Leitungen in Form eines
Kontrollschachts respektive eine Putzöffnung zu erstellen, welcher Zugang sich
nach dem BPG und eben gerade dieser Richtlinie zu richten habe. Dieser Aufforderung
seien sie nachgekommen, indem sie sich für die Dimensionierung des geforderten
Schachts auf Ziff. 5.8 der Richtlinie gestützt hätten. Ihre Baueingabe entspreche
den Anforderungen an einen Kontrollschacht gemäss EN 476. Dem Entscheid sei damit
nicht zu entnehmen, inwiefern diesen Anforderungen nicht genüge getan wäre. Die
eigenmächtige Abänderung der Baueingabe sei nicht zu ihren Gunsten erfolgt. Im
Rahmen der Sanierung der Kanalisation der gesamten [...]strasse hätten sie vom
Ingenieurbüro einen vorabgefertigten Plan für die Einreichung der Baueingabe
erhalten. Ihnen sei bewusst gewesen, dass die vom Ingenieurbüro ausgefertigten
Pläne den gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprächen, aber
überdimensioniert seien. Sie hätten sich beim Ingenieurbüro erkundigt, ob von
diesen allgemeinen Vorgaben abgewichen werden könne. Es habe ihnen
vorgeschlagen, das Kanalisationsbegehren entsprechend ihren Vorstellungen von
Hand anzupassen. Dass sie von den vorgegebenen Plänen hätten abweichen wollen und
ihre Baueingabe stattdessen die Erstellung eines Kontrollschachts mit einem
Durchmesser von 50 cm und einer Abdeckung Modell „von Roll Fig. 2660“ umfassen
sollte, sei den Verantwortlichen des Tiefbauamts spätestens seit dem Mailverkehr
mit dem Ingeneurbüro vom 12. Juli 2017 bekannt. Sie hätten genau dieses
Begehren am 13. Juli 2017 gestellt. Aus dem gesamten Kontext sei dem Tiefbauamt
klar gewesen, dass sie diese und nur diese Baueingabe auf ihre
Bewilligungsfähigkeit hätten überprüfen lassen wollen. Sie hätten in Kauf
genommen, dass sie eventuell neue Pläne hätten erstellen und einreichen müssen.
Weder das Tiefbauamt noch die Vorinstanz habe die Bewilligungsfähigkeit des von
ihnen vorgesehenen Kontrollschachtes und Schachtdeckels überprüft. Dass diese
den gesetzlichen und technischen Anforderungen genügten, sei aussen vorgelassen
worden. Die eigenmächtige Abänderung der Pläne sei eine Ermessensüberschreitung.
Die Vorinstanz bagatellisiere die Abänderungen des Tiefbauamts. Es handle sich
keineswegs um kleinere technische Anpassungen. Es sei ein ganz anderer Schacht
bewilligt worden als von ihnen beantragt. Die Erstellung eines
Einstiegschachtes sei mit wesentlich höherem Aufwand und höheren
Erstellungskosten verbunden. Der von ihnen vorgesehene Schachtdeckel Modell
„von Roll Fig. 2660“ mit einem Durchmesser von 50 cm koste CHF 229.85,
wohingegen der vom Tiefbauamt als erforderlich erachtete Schachtdeckel Modell
„von Roll Fig. 2646“ CHF 1'414.50 koste. Damit sei schon nur der Deckel sechs
Mal teurer, die Mehrkosten betrügen CHF 1'184.65. Gemäss einem Schreiben
des Amtes für Umwelt und Energie vom 2. Juli 2006 bestehe nur dann eine Pflicht
zur Sanierung der Kanalisation zum Erstellen eines Einstiegschachts in den vom
Tiefbauamt vorgeschlagenen Dimensionen, wenn der Hauseigentümer seine
Kanalisationsanlagen selber ändere, was nicht geplant sei. Gefordert sei gemäss
Schreiben des Tiefbauamts vom 3. September 2016 lediglich ein Kontrollschacht,
weshalb die Vorinstanz den Sachverhait falsch festgestellt habe. Das rechtliche
Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass die Rekurrenten über die
Plankorrekturen nicht orientiert worden seien. Dem Bewilligungsentscheid des
Tiefbauamtes sei zu entnehmen, dass ihr Kanalisationsbegehren unter „dem
Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen“ bewilligt worden sei. Diese
hätten aber keine Ausführungen zu den abgeänderten Dimensionen enthalten und
zum Umstand, dass anstatt eines Kontrollschachts ein Einstiegsschacht und ein
anderer Deckel bewilligt worden seien.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört
zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung
wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine Begründung, die inhaltlich
so bestimmt ist, dass der Adressat einer Verfügung in die Lage versetzt wird,
die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der
Umstände an eine höhere Instanz weiter zu ziehen. Die Behörde ist aber nicht
verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die
Behörde leiten liess (BGE 141 III 28, 41; VGE VD. 2010.194 vom 15. Juni 2011 E.
2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1002).
2.3 Mit
den Rügen der Rekurrenten hat sich bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
auseinandergesetzt, und mit der Replik hält sie daran fest. Ihr ist darin zu
folgen, dass entgegen der Auffassung der Rekurrenten das Tiefbauamt deren
Kanalisationsbegehren offensichtlich geprüft und nur unter den als Auflagen
formulierten Änderungen als bewilligungsfähig befunden hat. Dies ergibt sich
daraus, dass das Tiefbauamt in den Plänen Anpassungen (Grüneinträge)
vorgenommen hat. Dieses Vorgehen ist nicht nur als Praxis nicht zu beanstanden,
sondern auch so normiert. § 48 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Bau-
und Planungsverordnung (ABPV) vom 15. Januar 2009 (SG 730.115) bestimmt unter
dem Titel „Inhalt des Bauentscheids“, dass durch Bedingungen und Auflagen im
Bauentscheid Detailänderungen vorgeschrieben werden können. Abs. 2 dieser
Bestimmung präzisiert weiter: „In den im Baubegehren enthaltenen Plänen,
Beilagen und Nachweisen bezeichnen das Bauinspektorat und die mitwirkenden
Behörden Beanstandungen und präzisierende Anforderungen mit grüner Farbe.
Solche Plankorrekturen sind Auflagen des Entscheides gleichgestellt und bilden
Bestandteil des Bauentscheides“. Genau so und damit korrekt ist das Tiefbauamt
im vorliegenden Fall verfahren. Die handschriftliche Ergänzung in grüner Farbe „gem.
SN 592 000:2012“ ist dabei ohne weiteres als Begründung dafür zu verstehen,
dass die Änderungen in den Plänen zwecks Normkonformität vorgenommen wurden.
Wie die Rekurrenten ausdrücklich geltend machen, sind sie auch selber von der
Anwendbarkeit dieser Norm bereits zu jenem Zeitpunkt ausgegangen, als sie das
Begehren gestellt hatten, wurden sie hierüber doch mit Schreiben des
Tiefbauamts vom 3. September 2016 in Kenntnis gesetzt (über die richtige Anwendung
und Auslegung der Norm ist nicht an dieser Stelle betreffend rechtliches Gehör
zu befinden, sondern nachfolgend zur Sache unter Ziff. 3 f.). Entgegen den
Ausführungen der Rekurrenten enthält zudem auch der Textteil der Bewilligung auf
Seite 2 in Ziffer 2 sehr wohl einen ausdrücklichen Verweis auf die Pläne, als
da steht: „Für die Ausführung sind das bewilligte Leitungsschema sowie
die Schweizer Norm SN 592000-2012 massgebend.“ Eine weitergehende, individuelle
Begründung jeder Anwendung von Normen im Einzelfall ist bei Massenverfahren wie
Baubewilligungsverfahren nicht erforderlich. Dies auch dann nicht, wenn, wie
die Rekurrenten monieren, die Richtlinie 204 Seiten umfasst, zumal sie ja die
Seite 87 mit der Ziff. 5.8, auf die sie sich berufen, selber gefunden
haben und zumal auf derselben Seite 87 und unmittelbar anschliessend an die
Ziff. 5.8 das Kapitel „Einstiegsschacht“ mit der einschlägigen Ziff. 5.9.1
beginnt („Jede Grundstückentwässerungsanlage muss mindestens einen
Einstiegsschacht aufweisen […]“; vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.2). Weiter haben
die Rekurrenten selber das vom Ingenieurbüro vorgefertigte
Kanalisationsbegehren an keiner anderen Stelle als auf den Plänen in
ihrem Sinn abgeändert, welhalb es nicht verwundert, sondern sich umgekehrt aufdrängt,
dass auch das Tiefbauamt seine Korrekturen an ebendieser Stelle angebracht hat
– die entsprechende Rüge der Rekurrenten erweist somit als widersprüchlich.
Weiter ist nicht ersichtlich, was die Rekurrenten damit erreichen wollen oder
worin ihr Rechtsschutzinteresse liegen soll, wenn sie fordern, anstelle der
vorliegenden Bewilligung unter Auflagen und Änderungen hätte ein negativer
Entscheid ergehen sollen. Solches bezeichnet die Vorinstanz treffend als
Leerlauf. Wie figura zeigt, steht den Rekurrenten der Rechtsmittelweg gegen
Auflagen und Änderungen nämlich genau gleich offen wie gegen einen negativen
Entscheid. Ihnen erwächst somit daraus kein Nachteil. Schliesslich führt die
Vorinstanz auch zutreffend aus, dass die Rekurrenten durchaus zum voraus darüber
im Bild waren, dass ihr Begehren so wie eingereicht allenfalls nicht bewilligt werden
könnte. Nachdem die Rekurrenten zunächst beim Ingenieurbüro bezüglich des
Schachtdurchmessers von 50 statt 80 cm sowie des nicht drucksicheren
anstelle eines drucksicheren Deckels nachgefragt und dieses seinerseits diesbezüglich
beim Tiefbauamt Rücksprache genommen hatte, beschied das Ingenieurbüro den
Rekurrenten per E-Mail vom 12. Juli 2017 (RB 8) unmissverständlich: „Einen
beschwerdefähigen Entscheid kann das Tiefbauamt erst dann fällen, wenn ein
unterzeichnetes Kanalisationsbegehren von Ihnen vorliegt.“ Nach Hinweisen
darauf, auf welche Weise die Rekurrenten die beiden beabsichtigten Änderungen konkret
auf dem Plan würden anbringen können, schreibt das Ingenieurbüro weiter: „Das
Tiefbauamt entscheidet dann über das Kanalisationsbegehren und macht ggf.
Auflagen (z.B. dass der Durchmesser des Kontrollschachtes 0.80 m betragen
muss). Gegen diesen Entscheid können Sie dann Einsprache erheben (gem.
Rechtsmittelbelehrung).“ Dass das Tiefbauamt die Auflagen dann tatsächlich
gemacht hat, war somit für die Rekurrenten unschwer vorhersehbar, ergab sich
aus diesem E-Mail (RB 8) doch auch, dass das Ingenieurbüro beim Tiefbauamt
hinsichtlich der beiden beabsichtigten Änderungen rückgefragt hatte und Letzteres
somit orientiert war. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid S. 4 ff. Ziff. 7 – 11). Das rechtliche
Gehör der Rekurrenten ist nicht verletzt. Aber selbst wenn solches der Fall
wäre, wäre die Verletzung spätestens mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz
geheilt, setzt sich diese doch eingehend mit der Sache auseinander (BGE 137 I
195, 197 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1175).
Weiter rügen die
Rekurrenten wie bereits vor Vorinstanz den bewilligten Durchmesser des Schachts
von 80 cm anstelle der von ihnen nachgesuchten 50 cm.
3.1 Die
Rekurrenten bestreiten ihre Verpflichtung, einen Einstiegsschacht von den Abmessungen
gemäss Ziff. 5.9.4 der Richtlinie erstellen zu müssen. Ein Kontrollschacht respektive
eine Inspektionsöffnung gemäss Ziff. 5.10 reiche für einen einwandfreien
Anschluss an die Kanalisation gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) aus. Die Dimensionen
des Anschlusses seien weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe klar
normiert. Der Schacht müsse so ausgestaltet sein, dass die Anlage sachgemäss unterhalten
werden könne. Wie dieser Unterhalt vorgenommen werden müsse, werde nicht
definiert. Dass dafür ein Mensch in den Schacht steigen können müsse, werde nicht
genannt. Solches ergebe sich auch aus dem Begriff „Unterhaltsarbeiten“ nicht.
Unter Unterhaltsarbeiten könne auch schlicht das Einbringen von Reinigungs-,
Inspektions- und Prüfgeräten fallen. Das Gesetz spreche in diesem Zusammenhang
von der Erstellung eines Kontrollschachts. Bei bestehenden Bauten obliege dem
Eigentümer keine Pflicht, einen Einstiegschacht zu erstellen. Eine solche
Pflicht bestehe nur, wenn grundlegende Veränderungen an der Substanz der
Liegenschaft vorgenommen würden, insbesondere Änderungen an der Kanalisation. Vorliegend
würden in der Liegenschaft keinerlei Sanierungsarbeiten an der Kanalisation
oder dergleichen vorgenommen. Mit der „Putzöffnung“ gemäss Schreiben des
Tiefbauamts vom 3. September 2016 sei die Inspektionsöffnung nach Ziff. 5.8 der
Richtlinie gemeint, welche den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Eine
Pflicht zur Erstellung eines Einstiegschachts ergebe sich damit weder aus dem
Gesetz noch aus der Richtlinie. Gemäss dem Schreiben des Amtes für Umwelt und
Energie vom 2. Juli 2006 bestehe die Möglichkeit, ein provisorisches Loch zu
graben und dieses nach der Sanierung wieder aufzufüllen. Dennoch seien die
Rekurrenten bereit, einen Kontrollschacht mit 50 cm Durchmesser zu errichten.
Indem das Tiefbauamt nun plötzlich einen Einstiegschacht fordere, handle es
widersprüchlich und überschreite sein Planungsermessen. Auch aus dem Umstand,
dass die SN 592 000 in der Version 1990 nicht zwischen einem Einstiegschacht
und einer Inspektionsöffnung unterscheide, sondern beide Varianten unter dem
Begriff „Kontrollschacht“ zusammenfasse, lasse sich keine Verpflichtung der
Rekurrenten zur Erstellung eines Einstiegschachts ableiten. Sowohl das
Schreiben des Amtes für Umwelt vom 2. Juli 2006 als auch das Schreiben des
Tiefbauamts vom 3. September 2016 datierten später als das Inkrafttreten der SN
592 000 Ausgabe 2002. Hier sei bereits zwischen einem Einstiegs- und einem
Kontrollschacht unterschieden worden. Dass mit dem Begriff „Kontrollschacht“ nicht
der Einstiegschacht gemeint gewesen sei, gehe aus dem Schreiben des Tiefbauamts
vom 3. September 2016 hervor, wonach nebst dem Begriff „Kontrollschacht“ auch auf
die „Putzöffnung“ verwiesen werde. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass
der Schacht für Menschen begehbar sein müsse. Wenn die Vorinstanz unter „Kontrollschacht“
gemäss § 16 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000 (SG
783.200) nur den Einstiegschacht verstehe, so handle sie widersprüchlich, wenn
sie zugleich immer wieder auf die Anwendbarkeit der SN 59200:2012 verweise,
welche explizit zwischen Einstiegschacht und Kontrollschacht unterscheide. Der Kontrollschacht
entspreche dem Stand der Technik, werde er doch in der SN 59200:2012 neben dem
Einstiegschacht explizit erwähnt. Ein Kontrollschacht biete die Möglichkeit zum
Einbringen von Reinigungs-, Inspektions- und Prüfungsgeräten gemäss Ziff. 5.8
der Richtlinie. Damit seien ein sachgemässer Unterhalt und eine sachgemässe
Wartung der Leitungen im Sinne vom Art. 15 Abs. 1 GSchG möglich. Darüber hinaus
werde seitens der Firma C____, Spezialfirma im Bereich Abwassersysteme, im Mail
vom 25. Oktober 2017 bestätigt, dass eine Inlinersanierung auch bei einem Schacht
mit 50 cm Durchmesser möglich sei.
3.2
3.2.1 Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen hat und mit ihrer
Rekursantwort erneut ausführt, muss gemäss Art. 11 Abs. 1 GschG das
verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen, welcher nach dessen
Abs. 2 lit. a auch Bauzonen umfasst, in die Kanalisation eingeleitet werden. Die
Vorinstanz hält unter Verweis auf die Kommentatoren Stutz/Kehrli (in; Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar
zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art.
11 N 20 ff.) richtigerweise fest, dass unter dieser Anschlusspflicht ein technisch
einwandfreier Anschluss zu verstehen ist. Dieser ist gemäss Art. 15 Abs. 1
GschG sachgemäss zu erstellen, zu bedienen, zu warten und zu unterhalten, und
zwar mittels geeigneter Ausrüstungen wie u.a. Kontrollschächten. Materialwahl
und Konstruktion müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Gemeint
sind damit technische Regeln, welche von einer Mehrheit der Fachleute als richtig
anerkannt werden und die sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung
bewährt haben. Diese Regeln sind teilweise in Richtlinien und privaten
Regelwerken kodifiziert. Der sachgemässe Unterhalt der Anlagen kann auch die
Pflicht umfassen, für die Erneuerung und den Ersatz veralteter Anlagen zu
sorgen. Bei der Erneuerung der Anlagen ist im Sinne eines kontinuierlichen
Verbesserungsprozesses grundsätzlich der Stand der Technik zu beachten (vgl. Stutz, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.],
a.a.O., Art. 15 N 20 ff). Art. 13 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998 (GschV; SR 814.201) präzisiert, dass die Inhaber von
Abwasseranlagen die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten müssen. § 19
Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung konkretisiert dies, indem der
Inhaber bzw. die Inhaberin einer Abwasseranlage verpflichtet ist, diese
sachgemäss zu warten und zu unterhalten. Auf den Stand der Technik verweist
auch § 11 Abs. 1 lit. a der kantonalen Gewässerschutzverordnung, wonach die
Kanalisationsbewilligung erteilt wird, wenn die Abwasseranlagen dem Stand der
Technik entsprechen und für den vorgesehenen Gebrauch taugen. Das kantonale
Recht äussert sich in § 16 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung
explizit zur Erstellung von Kontrollschächten. Danach muss für alle Bauten, die
neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, der in § 163 BPG
vorgeschriebene Kontrollschacht erstellt werden. Entgegen der Auffassung der
Rekurrenten muss gemäss dieser Bestimmung bei bestehenden Bauten der
Kontrollschacht namentlich auch dann erstellt werden, wenn wie vorliegend die
öffentliche Kanalisation oder die Grund- und Anschlussleitungen saniert werden,
und nicht bloss dann, wenn die Hauseigentümerschaft selber Veränderungen
veranlasst. Gestützt auf diese Vorschrift sind die Rekurrenten somit vorliegend
deshalb zum Bau eines Kontrollschachts verpflichtet, weil die Kanalisation und die
Anschlussleitungen in der [...]strasse saniert werden. Was unter einem
Kontrollschacht zu verstehen ist, ergibt sich aus der Richtlinie Schweizer Norm
SN 592 000:2012, welche den Stand der Technik abbildet, auf den § 11 Abs.
1 lit. a der kantonalen Gewässerschutzverordnung verweist. Entsprechend hatte
das Tiefbauamt die Rekurrenten mit Schreiben vom 3. September 2016 auch
informiert.
3.2.2 In
Ziff. 5.8 der Richtlinie SN 592 000:2012 wird zwischen dem Einstiegschacht und
der Inspektionsöffnung unterschieden. Danach handelt es sich beim
Einstiegschacht um einen „Einstieg für Personen mit gelegentlichem Zugang zur
Reinigung und Inspektion (‚Schacht‘ gemäss EN 752)“, während die Inspektionsöffnung
,,kein[en] Einstieg für Personen, jedoch die Möglichkeit zum Einbringen von
Reinigungs-, Inspektions- und Prüfgeräten (‚Kontrollschacht‘ gemäss EN 476)“
bietet. Aus Ziff. 5.9.1 der SN 592 000:2012 ergibt sich, dass jede
Grundstücksentwässerungsanlage mindestens einen Einstiegschacht aufweisen
muss, und zwar unter anderem explizit in der Grundstücksanschlussleitung. Gemäss
Ziff. 5.10.1 können ergänzend zu den Einstiegschächten zur Kontrolle,
Wartung und Unterhalt Inspektionsöffnungen erstellt werden, welche nur das
Einbringen von Reinigungs-, Inspektions- und Prüfgeräten erlauben, nicht jedoch
den Zugang für Personen ermöglichen. Schon aus dieser Bestimmung allein und erst
recht im Zusammenhang mit der vorgenannten Ziffer 5.9.1 ergibt sich, dass Kontrollschächte
eine Ergänzung zu Einstiegschächten sein können, per se aber als
Einrichtung zur Kontrolle, Wartung und Unterhalt gemäss Ziff. 5.8 der
Richtlinie nicht genügen. Damit geht die SN 592 000:2012 vom Grundsatz aus,
dass jede Grundstücksentwässerungsanlage mindestens einen Einstiegschacht aufweisen
muss und allenfalls ergänzend noch eine oder mehrere Inspektionsöffnungen
aufweisen kann, wobei Einstiegschächte explizit in der
Grundstückanschlussleitung vorzusehen sind. Vorliegend besteht noch überhaupt kein
Einstiegschacht, auch nicht in der Grundstückanschlussleitung. Also ist dort ein
solcher zu bauen. Die Bemessung von Einstiegschächten i.S.v. Ziff. 5.8 der SN
592 000:2012 erfolgt dabei gemäss Ziffer 5.9.4 nach Ziffer 7.7. Danach müssen
Einstiegschächte mit einer Schachttiefe von 0.6 bis 1.5 m – geplant ist
vorliegend eine solche Schachttiefe von konkret 0.98 m – einen
Mindestdurchmesser von 0.8 m aufweisen. Genau dies verlangt das Tiefbauamt von
den Rekurrenten in der angefochtenen Kanalisationsbewilligung, welche sich
damit als korrekt erweist.
3.2.3 Daran
ändert die in der Tat verwirrende Begrifflichkeit nichts. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt und worauf verwiesen wird, lässt sich aus dem Umstand, dass
in der kantonalen Normensprache der Begriff „Kontrollschacht“ verwendet wird,
nicht ableiten, dass die Rekurrenten lediglich eine Inspektionsöffnung bauen
müssten. Wie soeben dargestellt, bildet die Richtlinie den Stand der Technik ab
und verlangt sie den Bau eines Einstiegsschachts mit 80 cm Durchmesser in der
Anschlussleitung der Liegenschaft der Rekurrenten. Das heute geltende, aber im
Jahr 2000 kodifizierte kantonale Recht hat den Begriff „Kontrollschacht“ nämlich
aus der seinerzeit geltenden Version der Richtlinie aus dem Jahr 1990 übernommen,
wo der heute so genannte „Einstiegsschacht“ noch Kontrollschacht hiess und eine
„Inspektionsöffnung“ noch gar nicht vorgesehen war. Abzustellen ist heute indessen
nicht auf den damaligen, sondern auf den heutigen Stand der Technik, der wie
dargestellt in der heute geltenden Richtlinie von 2012 abgebildet ist. In
dieser Richtlinie wird bezüglich der Inspektionsöffnung zwar wiederum der
Begriff „Kontrollschacht“ verwendet, diesmal aber nicht nach kantonaler Begrifflichkeit,
sondern nach Europäischer Norm (EN 476). Daraus ergibt sich somit nichts
zugunsten der Rekurrenten.
3.2.4 Zum
vornherein nicht massgebend für das anwendbare Recht ist die in der E-Mail vom
25. Oktober 2017 (RB 17) festgehaltene persönliche Einschätzung eines
Mitarbeiters der Firma C____, der 60 cm als Schachtdurchmesser für eine
Inliner-Sanierung vorschlägt und zu den von den Rekurrenten favorisierten 50 cm
Durchmesser festhält: „Eine Durchmesser 500 mm Schacht kann man auch bauen,
wird dann einfach bisschen schwieriger“. Nicht nachvollziehbar ist weiter die
Argumentation der Rekurrenten, laut einer Auskuft der Behörden aus dem Jahr
2006 gebe es auch die Möglichkeit, ein provisorisches Loch zu graben und dieses
nach der Sanierung wieder aufzufüllen. Vielmehr ist wie dargestellt die Richtlinie
in der aktuell geltenden Version als Abbild des Standes der Technik massgebend,
und bei einem Einstiegschacht soll insbesondere eine Person im Schacht nicht
nur stehen, sondern arbeiten können, wozu, wie die Vorinstanz an ihrem
Augenschein festgestellt hat und was insoweit unwidersprochen geblieben ist, 80
cm Durchmesser notwendig sind. Unbestritten ist auch, dass die Erstellung des
Schachts mittels kleiner und damit verhältnismässig leichter Betonringe, die
einzeln die Treppe hinunter getragen werden können, möglich ist. Die Kosten des
Werks bewegen sich in einem Rahmen, der der Eigentümerschaft einer Liegenschaft
wie der vorliegend in Frage stehenden zumutbar ist. Die Auflage, einen
Einstiegsschacht mit 80 cm Durchmesser zu bauen, ist damit auch verhältnismässig.
Die Rekurrenten
wenden sich schliesslich gegen die Verpflichtung zu rückstausicherer Abdeckung
des Schachts.
4.1 Zur
Begründung führen die Rekurrenten aus, gemäss Ziff. 2.4.3 der Richtlinie müsse die
Entwässerungsanlage so geplant sein, dass die Überflutung der Liegenschaft
verhindert werde. Ein solcher Schutz sei nur dann erforderlich, wenn eine
Gefahr des Rückstaus überhaupt bestehe. Zur Ermittlung einer solchen Gefahr lege
das Tiefbauamt für das ganze Stadtgebiet die massgebliche Rückstauebene fest.
Die Rückstauebene stelle die höchste Ebene dar, bis zu der das Wasser in einer
Entwässerungsanlage bei Rückstau ansteigen könne. Für die [...]strasse [...] sei
per 5. Mai 2017 vom Tiefbauamt die Rückstauebene auf 255.28 m.ü.Meer
ausgewiesen. Der tiefste Punkt der Liegenschaft [...] liege auf 255.43 m.ü.Meer
und damit klar oberhalb der Gefahrenzone. Die Vorinstanz habe das Recht falsch
angewendet und ihr Ermessen überschritten, wenn sie eine Interessenabwägung
zwischen der vorliegenden Höhendifferenz und dem öffentiichen Interesse an
einem rückstausicheren Schachtdeckel vornehme, wo kein Raum mehr für eine
Interessenabwägung bleibe. Auch wenn die Liegenschaft nur wenig über der
Rückstauebene liege, so liege sie ausserhalb der Rückstauzone, womit keine Rückstaugefahr
bestehe. Die Rückstauebene werde nach einem „worst case“ Szenario festgelegt. Ein
rückstausicherer Schachtdeckel für die Liegenschaft [...] sei nicht
erforderlich. Die Vorinstanz hätte überprüfen müssen, ob der von den
Rekurrenten geplante Schachtdeckel den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
4.2 Gemäss
Ziff. 5.9.3 der Richtlinie sind bei Einstiegschächten innerhalb von Gebäuden
gas- und wasserdicht verschraubbare Schachtdeckel zu verwenden. Dass auf die
Richtlinie als Ausdruck des massgebenden Standes der Technik abzustellen ist,
wurde vorstehend dargestellt (Ziff. 3.2). Daraus, dass vorliegend der Kellerboden
über der Rückstauebene liegt, vermögen die Rekurrenten somit zum vornherein
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten – soll doch, was unmittelbar einleuchtet,
bei Schächten, die nicht wie in der Regel ausserhalb des Gebäudes (Ziff. 5.9.1
der Richtlinie), sondern ausnahmsweise im Gebäudeinneren zu liegen kommen, die
Dichtigkeit auch hinsichtlich von Gas und damit üblen Gerüchen, also nicht nur
hinsichtlich von Flüssigkeit erreicht werden. Auch auf diese Ziff. 5.9.3
bezieht sich der bereits im Schreiben des Tiefbauamts vom 3. September
2016 und in der angefochtenen Kanalisationsbewilligung enthaltene Hinweis auf
die Richtlinie; wenn die Vorinstanz darauf nicht eingeht, lässt sich somit
nichts zugunsten der Rekurrenten ableiten, sondern ist dies darauf
zurückzuführen, dass die Parteien vor Vorinstanz die Thematik nicht weiter aufgegriffen
haben; das massgebende Recht ist von Amtes wegen anzuwenden. Abgesehen davon
steht es im Ermessen der Behörde, bei einer Höhendifferenz von nur gerade
einmal 15 cm vom Boden zur Rückstauebene zum Schutz vor Schäden der
Liegenschaft der Rekurrenten selbst, der Mieterkeller und der Keller von
angrenzenden Liegenschaften eine rückstausichere Abdeckung zu verlangen – dies
auch deshalb, weil die Rückstaukote aufgrund eines 5-jährigen Regenereignisses
zuzüglich Sicherheitsmarge definiert wird und daher entgegen der Auffassung der
Rekurrenten keine Grösse darstellt, die überhaupt nicht übertroffen werden
könnte. Auch hier sind die Kosten der Eigentümerschaft zumutbar und erweist
sich die Auflage als verhältnismässig.
Zusammenfassend
ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten
in solidarischer Verbindung dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen in solidarischer
Verbindung die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Tiefbauamt
Baurekurskommission
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.