Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.103
URTEIL
vom 7. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Annatina Wirz,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Privatklägerschaft
IV-Stelle Basel-Stadt
Lange Gasse 7, 4002 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 26. August 2015
Urteil des Appellationsgerichts
vom 13. Mai 2016
(vom Bundesgericht am 17. März
2017 teilweise aufgehoben)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Dreiergerichts des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2016 wurde A____ des
teilweise versuchten, gewerbsmässigen Betrugs sowie des mehrfachen Betrugs
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von18 Monaten, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
Gleichzeitig wurden ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil reichte A____ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und
beantragte dessen Aufhebung im Schuld- und Strafpunkt und die Rückweisung der
Sache an das Appellationsgericht sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Urteil vom
17. März 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das
Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben, soweit es die Verurteilung des
Beschwerdeführers für die in die Zeitspanne vom 29. April 2005 bis Ende 2007
fallenden Anklagevorwürfe betrifft. Es hat die Sache an das Appellationsgericht
zur neuen Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen
und den Kanton Basel-Stadt verpflichtet, A____ eine Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren von CHF 1‘500.– zu bezahlen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden war.
Mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass
das Gericht beabsichtige, seinen Entscheid nach der bundesgerichtlichen
Rückweisung im schriftlichen Verfahren zu treffen und es wurde diesen Frist
gesetzt, sich zur neu zu beurteilenden Zeitspanne vom 29. April 2005 bis Ende
2007 und zu den Rechtsfolgen für den Fall, dass sich der Betrugsvorwurf für
diesen Zeitraum nicht aufrecht erhalten liesse, zu äussern. Mit Stellungnahme
vom 14. Juni 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft, A____ sei wegen Betrugs
sowie wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der B____ AG bei
einem Deliktsbetrag von rund CHF 305‘000.–, wegen gewerbsmässigen Betrugs zum
Nachteil der Invalidenversicherung (IV) bei einem Deliktsbetrag von rund CHF
150‘000.– sowie wegen Betrugs zum Nachteil des Amtes für Sozialbeiträge bei
einem Deliktsbetrag von rund CHF 115‘000.– schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei A____ wegen
Betrugs sowie versuchten gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der B____ AG bei
einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.–, wegen gewerbsmässigen Betrugs zum
Nachteil der IV bei einem Deliktsbetrag von CHF 100‘000.– sowie wegen Betrugs
zum Nachteil des Amtes für Sozialbeiträge bei einem Deliktsbetrag von CHF
115‘000.– schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.
Weiter erklärte sie, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens
einverstanden zu sein. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 hat die IV auf die
Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Mit Stellungnahme vom 23. August
2017 beantragt A____ einen kostenlosen Freispruch von den Anklagevorwürfen für
die Zeitspanne vom 29. April 2005 bis 31. Dezember 2007. Demgemäss sei die
Strafe gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2016 auf eine bedingt
vollziehbare Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu reduzieren und seien die erst-und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen. Auch A____ hat sich mit
der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich einverstanden erklärt.
Mit Replik vom 18. September 2017 hält die Staatsanwaltschaft sinngemäss an
ihren Anträgen gemäss der Eingabe vom 14. Juni 2017 fest. Mit Duplik vom
27. November 2017 hält A____ sinngemäss an den mit Stellungnahme vom 23. August
2017 gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten in
Zirkulation ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern
endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner
AGE SB.2011.63 vom 23. Mai 2014 E. 1 m.w.H.; Meyer/Dormann, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
2. Auflage 2011, Art. 107 N 18 f.).
2.1 Das
Bundesgericht führt aus, das Appellationsgericht habe im angefochtenen
Entscheid ohne in Willkür zu verfallen festgestellt, dass A____ in Bezug auf
die gesamte inkriminierte Zeitspanne (29. April 2005 bis 31. Dezember 2010)
seinen Gesundheitszustand dramatisiert und den Ärzten und Versicherungen
gegenüber wiederholt falsche Angaben gemacht habe. Das Appellationsgericht habe
einen Vermögensschaden mit der Begründung bejaht, das Invalideneinkommen sei
aufgrund der unzutreffenden Angaben des A____ mit CHF 0.– zu tief und
dementsprechend der Invaliditätsgrad entschieden zu hoch angesetzt worden,
weshalb die Versicherungen Leistungen erbracht hätten, auf welche A____ keinen
Anspruch gehabt hätte. Dies allein genüge aber für einen Schuldspruch wegen
Betrugs nicht. Entscheidend sei, dass A____ auch nachgewiesen werden könne,
dass er in der inkriminierten Zeitspanne (oder einem Teil davon), zu mehr als
30 % bzw. 33,33 % arbeitsfähig gewesen sei, da nur diesfalls die Leistungen der
Versicherungen ohne Rechtsanspruch erfolgt seien (Rückweisungsentscheid E.
3.5.2). Dieser Feststellung vorgehend verweist das Bundesgericht auf seine
Rechtsprechung, wonach eine Verurteilung wegen Betrugs einen Vermögensschaden
voraussetzt. Es führt dazu im Entscheid (E. 3.5.1) aus: „Im
Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte
auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteil 6B_646/2012 vom
12. April 2013 E. 2.4.2). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die Ärzte und
Gutachter, hätten sie von den falschen Vorbringen des Beschwerdeführers und den
von diesem verheimlichten Aktivitäten Kenntnis gehabt, zu einer anderen
Beurteilung gelangt wären und im konkreten Fall die B____ AG, die IV und das
Amt für Sozialbeiträge gestützt darauf zumindest eine volle
Versicherungsleistung verweigert hätten. Dabei muss nicht eine effektive
Arbeitstätigkeit über 30 % (betreffend die Leistungen der IV und des Amtes für
Sozialbeiträge) bzw. 33,33 % (betreffend die B____ AG) nachgewiesen werden,
sondern lediglich eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang (Urteil 6B_519/2011
vom 20. Februar 2012 E. 3.2). Der Beweis für die Arbeitsfähigkeit in
diesem Umfang kann entweder über den Nachweis einer effektiv ausgeübten
Tätigkeit erbracht werden oder aber mit hypothetischen Überlegungen basierend
auf medizinischen Erkenntnissen. Im letztgenannten Fall ist von einem
Vermögensschaden dann auszugehen, wenn aus medizinischer Sicht schlüssig
feststeht, dass in Kenntnis des wahren Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers nicht von einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % bzw.
66.66 % auszugehen gewesen wäre und dieser somit nicht Anspruch auf die vollen
Versicherungsleistungen gehabt hätte (Urteil 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012
E. 3.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztzeugnisses ist entscheidend,
ob es für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auf die geltend gemachten Beschwerden des Exploranden eingeht, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist und die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231E. 5.1 S. 232 m.w.H.)“. Das Bundesgericht erklärt,
das Appellationsgericht komme seiner Begründungspflicht nicht nach, da es für
die Zeitspanne vom 29. April 2005 bis Ende 2007 nicht die notwendigen
Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen habe bzw. nicht habe vornehmen lassen.
Dem angefochtenen Appellationsgerichtsurteil sei weder zu entnehmen, dass es
gestützt auf das Beweisergebnis davon ausgehe, A____ habe in dieser Zeit
tatsächlich über 30 % bzw. 33,33 % gearbeitet, noch werde im Entscheid
ausgeführt, weshalb die Feststellungen aus dem Gutachten des Dr. med. […] auch
für die Zeit vor dem Jahr 2008 Geltung haben sollten. Es würden verlässliche
medizinische Entscheidungsgrundlagen für die Zeit vor dem Jahr 2008 fehlen. Ein
medizinisches Gutachten, welches sich zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit des A____
für die Zeit vor dem Jahr 2008 äussern würde, sei nicht eingeholt worden. Es
mangle an Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Arbeitsfähigkeit des A____ in
der Zeit vor dem Jahr 2008. Demzufolge lasse sich gestützt auf das bisherige
Sachverhaltsfundament der Schuldspruch des Appellationsgerichts betreffend die
in die Zeitspanne April 2005 bis 31. Dezember 2007 fallenden Anklagevorwürfe
nicht auf seine Richtigkeit überprüfen. Der Schuldspruch für diesen Zeitraum
verletze deshalb Bundesrecht (Rückweisungsentscheid E. 3.5.5).
2.2 Für
den Zeitraum vom 29. April 2005 bis 31. Dezember 2007 existieren die durch die
Falschangaben des A____ erwirkten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seiner Ärzte,
welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 75 % bis 100 % und damit eine
Arbeitsfähigkeit im Umfang von 0 % bis 25 % attestieren. Wie im zurückgewiesenen
Appellationsgerichtsentscheid ausgeführt, stehen diesen ärztlichen Feststellungen
diverse Indizien gegenüber, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass
sprechen. Hingegen kann entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft aus
dem Umstand, dass die Fahrzeugprüfberichte eine Streckenbewältigung im
fraglichen Zeitraum von bis zu maximal 37‘767 km innerhalb von 12 Monaten (vom
3. Oktober 2006 bis 3. Oktober 2007) belegen, nicht ohne Weiteres auf eine in
jedem Fall 30 % bzw. 33,33 % übersteigende Arbeitstätigkeit des A____ geschlossen
werden, zumal ihm seine Aussage, es seien auch andere Familienangehörige mit diesem
Fahrzeug gefahren und er habe es auch in der Freizeit verwendet, nicht
widerlegt werden kann. Dass auch andere Familienmitglieder ein Auto benutzen,
ist nichts Aussergewöhnliches, sondern entspricht der Usanz in vielen Familien,
weshalb die Aussage auch nicht ohne weiteres als reine Schutzbehauptung abgetan
werden kann. Auch dass A____ in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt viermal
wegen Verstössen gegen das Taxigesetz gebüsst wurde, lässt keinen direkten
Rückschluss auf den konkreten Umfang seiner beruflichen Aktivitäten zu.
Letztlich bleiben für diesen Zeitraum einzig die zwar A____ ursprünglich im
Sinne der Anklage belastenden Aussagen des als Auskunftsperson einvernommen [...],
A____ habe im Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2010 30 bis 40 Stunden pro Woche
gearbeitet, welche dieser an der Verhandlung vor Strafgericht allerdings erheblich
relativierte. Dort gab er nämlich zu Protokoll, er habe die Arbeitseinsätze des
A____ an seiner ersten Einvernahme nur schätzungsweise angegeben und führte auf
den Hinweis, A____ behaupte in den Jahren 2006 und 2007 monatelang nicht
gearbeitet zu haben, aus, dies sei möglich, er könne sich nicht daran erinnern
(Prot. HV act. 322). Auch wenn mit dieser Indizienlage erstellt ist, dass A____
im inkriminierten Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 als Taxichauffeur arbeitete,
ist nicht bewiesen, dass er dies regelmässig und in einem Umfang von über 30 %
bzw. 33,33 % tat. Um gleichwohl auf eine hypothetisch bestehende
Arbeitsfähigkeit von über 30 % bzw. 33,33 % schliessen zu können, fehlt es für
diesen Zeitraum an einem diese Annahme nachgehenden und diese bestätigenden medizinischen
Gutachten. Es ist deshalb in dubio pro reo davon auszugehen, dass A____ in der
Zeit vom 29. April 2005 bis 31. Dezember 2007 wohl die Versicherungen und
Ärzte über das Ausmass seiner medizinischen Beeinträchtigung und damit über den
Umfang seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit täuschte, nicht aber dass er in
dieser Zeit mehr 30 % bzw. 33,33 % arbeitete oder eine Arbeitsfähigkeit in
diesem Ausmass bestanden hat. Damit reduziert sich der strafrechtlich
nachweisbare Schaden auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember
2010.
3.1 A____
wurde im zurückgewiesenen Appellationsgerichtsurteil des einfachen Betrugs zu Lasten
der B____ AG schuldig gesprochen. In der Anklage (Ziff. 2.4) wird ihm dazu
vorgehalten, in der Zeit vom 9. November 2005 bis 12. Juni 2006
Prämienbefreiungsleistungen im Umfang von CHF 4‘440.30 mittels betrügerischen
Handelns erwirkt zu haben. Dieser Vorwurf fällt in den Zeitraum vor der
nachgewiesenermassen 30 % bzw. 33,33 % übersteigenden Arbeitsfähigkeit des A____,
weshalb er von diesem Vorwurf kostenlos freizusprechen ist.
3.2 Ebenfalls
zur Verurteilung wegen einfachen Betrugs führten die mit Stellung des Antrags
auf Leistungen am 31. Oktober 2010 einmalig getätigten falschen Angaben
des A____ gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge, welche Zahlungen zu seinen Gunsten
im Umfang von total CHF 114‘735.40 für den Zeitraum April 2007 bis Juli
2011 (act. 357) zur Folge hatten. Ausgehend von einer Auszahlung von
durchschnittlich monatlich CHF 2‘206.40 über 52 Monate reduziert sich der
Deliktsbeitrag bei Berücksichtigung der nicht mehr deliktsrelevanten Leistungen
für das Jahr 2007 (9 mal CHF 2‘206.40) auf CHF 94‘877.80 (CHF 114‘735.40
minus CHF 19‘857.60).
3.3 Des
Weiteren wurde A____ aufgrund seines Versuchs von der B____ AG Rentenleistungen
zu erhalten und wegen seiner gestützt auf falsche Angaben zu Unrecht bezogenen
IV-Rentenleistungen des teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs schuldig
erklärt. Wie dargelegt, ist erstellt, dass er im gesamten angeklagten Zeitraum
die Versicherungen nicht korrekt über seine verbleibende Arbeitsfähigkeit
informiert hat, und es kann ihm lediglich nicht rechtsgenügend nachgewiesen
werden, dass er vor dem 1. Januar 2008 über eine Restarbeitsfähigkeit von über
30 % bzw. 33,33 % verfügte. Auch wenn damit der zur Verurteilung notwendige
Schaden für die Zeit vom 29. April 2005 bis zum 31. Dezember 2007 nicht
nachgewiesen ist, bleibt es bei der Kausalität sämtlicher getätigter
Betrugshandlungen für den nach dem 1. Januar 2008 entstandenen Schaden (IV)
bzw. bei der Kausalität der Handlungen für die versuchte Schädigung (B____ AG).
Betreffend
seines Versuchs, von der B____AG eine Rentenleistung zu ertrügen, ist ausserdem
festzuhalten, dass A____ auch noch nach dem 31. Dezember 2007 gegenüber
dem Versicherer seinen Gesundheitszustand als schlechter darstellte, als er
tatsächlich war (s. Besuchsbericht der B____ AG vom 1. Juli 2009). Es bleibt
beim Versuch, sich eine Rentenleistung im Umfang von CHF 298‘553.50 zu erschleichen.
Hingegen
reduziert sich die Deliktssumme betreffend die von der IV zu Unrecht bezogenen
Rentenleistungen. In der Anklage (Ziff. 3.4) wird ihm dazu vorgehalten, er habe
gestützt auf die Verfügungen der IV vom 11. und 15. September 2008 für den
Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2010 Rentenleistungen in
der Höhe von CHF 150‘973.– erhalten. Dieser Betrag ergibt sich aus dem
Schreiben der IV an die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2011 (act. 286). Aus
den Angaben folgt, dass A____ im gesamten Zeitraum der IV-Rentenzahlung einen
monatlichen Betrag von CHF 2‘648.65 erhielt (Gesamtbetrag von
CHF 150‘973.– geteilt durch die 57 Monate mit Leistungsbezug).
Nachdem A____ nun neu des gewerbsmässigen Betrugs zu Lasten der IV für den
reduzierten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 schuldig zu
erklären ist, verringert sich der Deliktsbetrag auf CHF 95‘351.35 (36 mal CHF
2‘648.65).
Der relevante
Deliktsbetrag reduziert sich damit um rund 30 % betreffend die tatsächlich
erwirkte Summe, bleibt aber insgesamt mit knapp CHF 200‘000.– nicht
unerheblich hoch. Auch bleibt es bei dem Versuch, weitere CHF 298‘553.50 unrechtmässig
zu erhalten. Im Rahmen der Wertung des Verschuldens bei der Strafzumessung
wurde im zurückgewiesenen Entscheid ausgeführt, A____ habe „…über lange Zeit
gegenüber verschiedenen Ärzten und den Versicherungen seine Arbeitsunfähigkeit
vorgetäuscht und somit eine grosse Hartnäckigkeit und Zielstrebigkeit an den
Tag gelegt“. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass sich A____ „…im Jahr 2005
wohl in einer desolaten Situation befand und tatsächlich eine schwierige
depressive Phase erlebte“, was strafmildernd bewertet wurde. Daraus ergeht,
dass das Gericht immer schon davon ausging, dass es A____ zunehmend besser ging
und damit namentlich seine gegenüber Ärzten und Versicherern gemachten Angaben
im Laufe der Zeit immer weniger der Wahrheit entsprachen, womit das
Schwergewicht der Bewertung des Verschuldens bereits bei der vormaligen
Strafbemessung in den letzten Jahren seines Handelns lag. Daran ändert der
Umstand, dass ihm nun kein Schaden für den Zeitraum vom 29. April 2005 bis 31.
Dezember 2007 nachgewiesen werden kann, nichts. Der Freispruch vom einfachen
Betrug zu Lasten des Amtes für Sozialbeiträge wirkt sich angesichts der im
Vergleich geringen angeklagten Deliktssumme zudem nur marginal aus. Die im
zurückgewiesenen Entscheid ausgefällte Freiheitsstrafe ist damit von 18 Monaten
auf 14 Monate zu reduzieren. Die Strafe ist mit bedingtem Strafvollzug unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen.
5.1 Die
Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2015 hatte die
Staatsanwaltschaft eingelegt, nachdem A____ in jenem Urteil von den Vorwürfen
des teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs und des einfachen Betrugs
freigesprochen worden und einzig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
schuldig erklärt worden war. A____ wurden sodann die gesamten Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegt, nachdem er im Berufungsverfahren vollständig
unterlegen war. Auch wenn sich die Deliktssumme nun entgegen dem angeklagten
Sachverhalt reduziert und es zu einem Freispruch vom Vorwurf des einfachen
Betrugs kommt, bleibt es dabei, dass die Staatsanwaltschaft die Berufung zu
Recht erhoben hatte, da sich der erstinstanzliche Freispruch vom teilweise
versuchten gewerbsmässigen Betrug und vom Betrug nach wie vor als unrichtig
erweist. Selbst wenn das Appellationsgericht bereits am 13. Mai 2016 zum
Schluss gekommen wäre, dass der in Bezug auf den entstandenen Schaden deliktsrelevante
Zeitraum auf den 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 zu beschränken sei,
hätte es festgestellt, dass A____ mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung grösstenteils
unterliegt und ihm deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem
Grossteil auferlegt. A____ ist deshalb eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr
für das Berufungsverfahren aufzuerlegen und es ist festzuhalten, dass die
Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren einzig im Umfang von 80
% zurückgefordert werden können (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.2 Für
das vorliegende Verfahren hat A____ keine Kosten zu tragen, weshalb eine
Rückforderung für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung ausgeschlossen ist.
Der amtliche Verteidiger hat für seinen Aufwand im Rückweisungsverfahren keine
Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zur Festlegung seiner
angemessenen Entschädigung zu schätzen ist. Er hat in der Sache eine Stellungnahme
von drei Seiten und eine Duplik von zwei Seiten verfasst. Es wird deshalb ein
Aufwand von 5 Stunden entschädigt, inklusive Auslagen und zuzüglich der MWST
von 8 % (Aufwand betrifft das Jahr 2017).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Inhalt des Urteil des Strafdreiergerichts vom
26. August 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsbeklagten,[…],
mit einem Honorar von total CHF 14‘573.35 und einer Auslagenvergütung von CHF
81.25 sowie CHF 20.– für eine Akten-CD, zuzüglich 8 % MWST von CHF 1‘172.40,
aus der Gerichtskasse.
://: A____ wird des teilweise versuchten,
gewerbsmässigen Betrugs und des einfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2,
22, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB.
Von der Anklage des einfachen Betrugs zu
Lasten der B____ AG wird A____ kostenlos freigesprochen.
Die beigebrachten und sich noch im Archiv
der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft befindenden Unterlagen werden
unter Aufhebung der Beschlagnahme an die jeweils Berechtigten zurückgegeben.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF
5‘160.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘200.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Auslagen und zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des A____ im
Berufungsverfahren, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF 1‘750.– und ein Auslagenersatz von CHF 6.50, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 140.50, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO wird im Umfang
von 80 % der Kosten für die amtliche Verteidigung vorbehalten.
Dem Verteidiger des A____ im
Rückweisungsverfahren, […], werden ein Honorar von CHF 1‘000.–, inklusive
Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist ausgeschlossen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).