Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.129
ENTSCHEID
vom 6.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Tulay Sakiz
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Juni 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 17. März 2018
geriet der in der Schweiz wohnhafte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als
Lenker eines Personenwagens bei der Einreise in die Schweiz beim Zollübergang
Basel-Freiburgerstrasse in eine Kontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass er es
unterlassen hatte, nach seinem Umzug in die Schweiz vom 18. April 2016 seinen
deutschen Führerausweis innert der gesetzlichen Frist von einem Jahr in einen
schweizerischen Führerausweis umzutauschen.
Mit Strafbefehl
vom 15. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Lenken
eines Motorfahrzeuges ohne im Besitzes des erforderlichen schweizerischen
Führerausweises zu sein; Führer aus dem Ausland) zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
ein Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 5.30
und eine Abschlussgebühr von CHF 200.-
auferlegt.
Mit Eingabe vom
10. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwies die Einsprache am 13. Juni
2018 mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber
an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit
Verfügung vom 15. Juni 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache
ein und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten.
Gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 29. Juni 2018, statt beim Appellationsgericht als
Beschwerdeinstanz, bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben. Er macht sinngemäss
geltend, dass seine Einsprache vom 10. Juni 2018 innert Frist erfolgt sei und
deshalb darauf einzutreten sei. Mit der Busse sei er einverstanden, aber auf
die Erhebung von Gebühren sei zu verzichten. Ferner bringt er vor, dass er
umgezogen sei und keinen Brief erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft hat das
Schreiben offenbar dem Strafgericht zugestellt, welches es am 4. Juli 2018
als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet
hat. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten
beigezogen, auf die Einholung einer Stellungnahme seitens der
Staatsanwaltschaft indessen verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Strafakten ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juni 2018 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige
Bezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht
(Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie
bei einer falschen Behörde eingereicht worden ist, schadet nichts. Da es sich
beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind an den Inhalt
der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen.
1.2 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffneten Entscheide ist gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die
Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15.
Juni 2018 konnte dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2018 persönlich ausgehändigt
werden (vgl. Sendungsinformation, Strafakten, S. 24). Die Frist begann gemäss
Art. 90 Abs. 1 StPO am 24. Juni 2018 zu laufen und endete am 3. Juli 2018. Aus
den Akten, insbesondere dem mit A-Post versandten Schreiben des
Beschwerdeführers vom 29. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft, ergibt sich
nicht, wann genau dieses der Schweizerischen Post übergeben wurde. Der
Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2018 eröffnet. Der
Beschwerdeführer hatte bis am 3. Juli 2018 Zeit gehabt, die Beschwerde der
schweizerischen Post zu übergeben. Dieser ist am 3. Juli 2018 bei der
Staatsanwaltschaft eingegangen. Folglich ist das Rechtsmittel auf jeden Fall innert
der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben und entsprechend
der Bestimmung von Art. 91 Abs. 4 StPO an das Appellationsgericht
weitergeleitet worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition
des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zur Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre,
könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der
Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht
habe. Der Strafbefehl sei am 17. Mai 2018 zugestellt worden (vgl. Sendungsinformation,
Strafakten, S. 17). Demnach sei die Einsprachefrist, unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der 27. Mai 2018 ein Sonntag war, bis zum 28. Mai 2018 gelaufen.
Die Einsprache vom 10. Juni 2018, welche am 12. Juni 2018 bei der
Staatsanwaltschaft einging (Eingangsstempel auf Briefumschlag, Strafakten, S.
19), sei somit verspätet erhoben worden.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Einsprache vom 10. Juni 2018
gegen den Strafbefehl innert Frist erfolgt sei. Sinngemäss bringt er insbesondere
vor, er sei umgezogen und habe keinen Brief erhalten. Mit der Busse sei er
einverstanden, aber auf die Erhebung von Gebühren sei zu verzichten (vgl. act.
3).
3.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zu Erhebung einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl zehn Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91
Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so
endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
3.2 Wenn
der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, dass er den
Strafbefehl vom 15. Mai 2018 gar nicht erhalten habe, weil er umgezogen sei, so
ist dies aktenwidrig. Der Strafbefehl vom 15. Mai 2018 wurde dem
Beschwerdeführer entsprechend der Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 StPO mit eingeschriebener
Post zugestellt. Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ergibt
sich, dass ihm der Strafbefehl am 17. Mai 2018 um 13:26 Uhr tatsächlich
ausgehändigt worden ist. Er hat dessen Erhalt unterschriftlich bestätigt (Sendungsverfolgung,
Strafakten, S. 17). Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass auf allen
von ihm ausgehenden Schreiben immer dieselbe Adresse (vgl. Strafakten, S. 9,
18, 19, act. 3), nämlich […], aufgeführt wurde – mithin also jene Adresse, an
welche auch der Strafbefehl (Strafakten, S. 14) adressiert worden war. Ferner
ist – wie auch der Vergleich der bei der Post geleisteten Unterschrift (Strafakten,
S. 17) mit jener auf seiner Beschwerde (act. 3) zeigt – zweifelsfrei erstellt,
dass ihm am 17. Mai 2018 um 13:26 Uhr der Strafbefehl persönlich
ausgehändigt wurde. Aus dem Strafbefehl (Strafakten, S. 15) ergibt sich zudem nicht
nur der ihm vorgeworfene Sachverhalt, sondern dieser enthielt auch eine
Rechtsmittelbelehrung, aus der die Einsprachefrist von 10 Tagen klar hervor
ging.
3.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend erkannt und ausführlich begründet hat, ist der
Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 zugestellt worden
(Sendungsverfolgung, Strafakten, S. 17) und die im Strafbefehl angeführte
Rechtsmittelfrist vom Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptungen nicht
eingehalten worden. Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann gemäss
Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag, dem 18. Mai 2018, zu laufen und endete unter
Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO, weil der 27. Mai 2018 auf einen
Sonntag fiel, am 28. Mai 2018. Spätestens an diesem Tag hätte die
Einsprache bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Schweizerischen Post
eingehen müssen. Die erst am 10. Juni 2018 verfasste und am 12. Juni
2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Einsprache ist damit bei weitem
verspätet (Strafakten, S. 18; Eingangsstempel auf Briefumschlag, Strafakten,
S. 19). Daraus folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht
auf die Einsprache eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen
hatte.
3.4 Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn die Einsprache rechtzeitig
erfolgt wäre, die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen wäre. Aufgrund
des Rapports der Grenzpolizei Basel Ost ist erstellt, dass der Beschwerdeführer
unzweifelhaft gegen die Bestimmung der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr verstossen hat. Auch gestand der
Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zum Sachverhalt diese Widerhandlung zu
(Rapport der Grenzpolizei, Strafakten, S. 4; handschriftlich unterzeichnete Erklärung,
Strafakten, S. 10). Da dieser Tatbestand nicht im kostengünstigen
Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann, musste der Verstoss mit einem
Strafbefehl geahndet werden (vgl. hierzu Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung
[OBV; SR 741.031]). Die von der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer dafür
auferlegte Gebühr entspricht dem Minimum und wäre bei materieller Beurteilung
nicht zu beanstanden gewesen.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass sich die Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juni 2018 als
unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu
tragen. Vorliegend ist die Gebühr auf CHF 300.-
festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.-.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Tulay Sakiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.