Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.18
URTEIL
vom 9. August 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
Zustelladresse: [...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 17. November 2017
betreffend Familienmietzinsbeiträge
Sachverhalt
Frau A____ (Rekurrentin)
lebt in einer 3-Zimmer-Wohnung an der […] in […] Basel. Sie ist die Mutter von B____,
geb. am [...] 2000. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2013 hob die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die elterliche Obhut der Rekurrentin und Mutter
vorsorglich auf und platzierte ihn einstweilen bei den Eltern der Rekurrentin
resp. seinen Grosseltern, C____ in Basel, als Pflegekind. Gleichzeitig wurde
festgestellt, dass B____ weiterhin das seit September 2011 besuchte Internat [...]
in [...] besucht (vgl. dazu VGE VD.2014.2 vom 24. März 2014). Gemäss der
Vereinbarung zwischen den Pflegeeltern und der damaligen Beiständin von B____
vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) des Erziehungsdepartements (ED) des Kantons
Basel-Stadt vom November 2014 findet die Betreuung bei den Pflegeeltern
ergänzend zum Internat statt. Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 hob die KESB
das Recht der Rekurrentin, über den Aufenthalt ihres minderjährigen Sohnes zu
bestimmen, auf und errichtete eine Beistandschaft für B____ gemäss Art. 308
Abs. 1, 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).
Am 22. September
2016 verfügte das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Jugend-
und Familienangebote, Zentrale Behörde Adoption und Pflegefamilien, dass B____ weiterhin
als Pflegekind in Dauer- und Wochenbetreuung bei seinen Grosseltern leben soll
(Pflegeplatz-Bewilligung).
In der Folge informierte
das Amt für Sozialbeiträge (ASB), Abteilung Ergänzungsleistungen, die Rekurrentin
am 16. Dezember 2016, dass ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) und
kantonale Beihilfen (BH) neu berechnet worden sei. Gemäss dieser Neuberechnung
erhält Frau A____ jährlich CHF 13‘200.– an die Wohnungskosten. Mit Verfügung
vom 18. April 2017 ordnete das ASB an, dass die Rekurrentin keine
Mietzinsbeiträge mehr erhalte, da der massgebende Mietzins die gesetzlichen
Mietzinsgrenzen nicht überschreite. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs
wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid
vom 17. November 2017 mit neuer Begründung kostenfällig ab, soweit es darauf
eintrat.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Dezember 2017 und 22. Januar
2018 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin
die kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 2.
Februar 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung
vom 5. März 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hat
darauf verzichtet, auf diese Eingabe zu replizieren.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den
Rekurs mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die
Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §
8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
1.4 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung
statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Zu den zivilrechtlichen
Ansprüchen gehören auch sozialversicherungsrechtliche Leistungs-
und Abgabestreitigkeiten, zu denen auch ergänzungsleistungsrechtliche
Streitigkeiten zählen (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 f. m.H.; BGer P 55/06 vom 22. Oktober 2007
E. 2.1 ).
Vorliegend hat
der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Rekurrentin mit Verfügung
vom 7. März 2018 auf die Möglichkeit hingewiesen, innert gesetzter Frist
anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung zu beantragen. Die Rekurrentin hat in der Folge darauf
verzichtet, sich weiter im Verfahren zu äussern. Es kann daher, wie vom
Instruktionsrichter in der genannten Verfügung in Aussicht gestellt, auf einen
implizit erklärten Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung geschlossen werden. Der vorliegende Entscheid ergeht daher
auf dem Zirkulationsweg (§ 25 Abs. 2 VRPG; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Auflage 2016, § 24 N 105; VGE VD.2014.135 vom
23. Oktober 2014 E. 1.3).
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Einstellung der Ausrichtung der Familienmietzinsbeiträge
an die Rekurrentin. Auf die auf weitere Ansprüche gerichteten Anträge der
Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren ist das Departement nicht
eingetreten, da sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten. Dies
wird von der Rekurrentin nicht substantiiert bestritten, weshalb darauf nicht
weiter einzugehen ist.
2.2 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass Familien mit Wohnsitz im Kanton und mit
mindestens einem im Haushalt wohnenden Kind gemäss § 1 des Gesetzes über die
Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern vom 21. November 1990
(Mietbeitragsgesetz, MBG; SG 890.500) auf Gesuch hin einen Mietzinsbeitrag erhielten,
sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten. Nach § 6 der Verordnung
zum Mietbeitragsgesetz (Mietbeitragsverordnung, MIVO; SG 890.510) bildeten das
Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen
vom 25. Juni 2008 (SoHaG; SG 890.700) sowie die Verordnung über die
Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25.
November 2008 (SoHaV; SG 890.710) Grundlage für die Ermittlung und Berechnung
des Anspruchs auf Mietzinsbeiträge. Gemäss § 2 lit. a SoHaG würden durch das
SoHaG insbesondere die Grundsätze für die Definition der massgeblichen
wirtschaftlichen Haushaltseinheit festgelegt. Letztere setze sich nach § 5
SoHaV aus denjenigen Personen zusammen, deren Einnahmen und anrechenbare
Vermögensanteile für die Berechnung des massgeblichen Einkommens gemäss § 6
SoHaG berücksichtigt würden. Dazu zählten neben der antragstellenden Person gemäss
§ 5 Abs. 2 lit. c SoHaG insbesondere minderjährige oder volljährige und in
Erstausbildung stehende Kinder unter 25 Jahren. § 4 Abs. 1 SoHaV besage zudem,
dass Kinder bei getrennt lebenden (privat vereinbart oder gerichtlich
festgelegt) bzw. geschiedenen Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge (Art. 297
Abs. 2 bzw. Art. 133 Abs. 1 [a]ZGB), der Haushaltseinheit jenes
Elternteils zugerechnet würden, der die elterliche Sorge hat bzw. hatte. Diese
Zurechnung erfolge unabhängig davon, ob die Kinder im gleichen Haushalt
wohnhaft seien. Lebten Eltern von in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär
betreuten minderjährigen Kindern getrennt, würden bei alleiniger elterlicher
Sorge die Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der die
elterliche Sorge habe (§ 6 Abs. 2 lit. a SoHaV).
2.3 Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, der Begriff einer
Familie „mit mindestens einem im Haushalt wohnenden Kind“ im Sinne von § 1 MBG setze
voraus, dass dieses Kind dauernd oder zumindest mehrheitlich im Haushalt der ansprechenden
Person wohnen müsse. Sinn und Zweck der Beitragsausrichtung sei gemäss § 3 MBG
zu verhindern, dass die prozentuale Belastung des Einkommens durch den Mietzins
einen angemessenen, mit steigendem Einkommen zunehmenden, vom Regierungsrat
festzusetzenden Wert übersteige. Es gehe mithin darum zu verhindern, dass ein
Familienbudget durch den zu bezahlenden Mietzins für die Familienwohnung allzu
stark belastet werde. Dabei dürfe es aufgrund des abgeleiteten Wohnsitzes eines
Kindes nach Art. 25 ZGB keine Rolle spielen, wo das Kind seinen Wohnsitz habe und
dementsprechend angemeldet sei. Entscheidend sei vielmehr, wo das Kind
tatsächlich mehrheitlich wohne.
Die Rekurrentin
und ihre Eltern als Pflegeeltern ihres Sohnes machten unterschiedliche Angaben
über dessen tatsächlichen Wohnort. Er verbringe aber nach deren
übereinstimmenden Angaben acht Monate pro Jahr im Internat in [...] sowie die restlichen
vier Monate bei seinen Grosseltern und bei seiner Mutter. Unterschiedlich seien
deren Angaben, wieviel Zeit er in diesen vier Monaten bei der Rekurrentin
verbringe. Da der Sohn der Rekurrentin jedoch acht Monate während eines Jahres
im Internat verbringe und somit nicht dauernd oder mehrheitlich bei der
Rekurrentin wohne, spiele es keine Rolle, wieviel Zeit er sich während den
restlichen vier Monaten bei seiner Mutter aufhalte. Auch der Umstand seiner
Anmeldung bei seiner Mutter spiele keine Rolle. Die Mutter-Kind-Beziehung sei
zwar zweifelsohne von grosser Bedeutung. Sie habe aber keinen Einfluss auf die
Frage, ob die Rekurrentin Anspruch auf die Ausrichtung von
Familienmietzinsbeiträgen habe. Der Rekurrentin stünden auch in einer kleineren
Wohnung zahlreiche Möglichkeiten offen, die Beziehung zu ihrem Sohn zu pflegen.
Offen gelassen
hat die Vorinstanz die Frage, ob die Rekurrentin eine wirtschaftliche
Haushaltseinheit mit ihrem Sohn als weiterer Voraussetzung eines Anspruchs auf
Familienmietzinsbeiträge bilde. Mit dem Verweis in § 6 MIVO auf das SoHaG sowie
die SoHaV werde auf die Definition der wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss
§ 5 SoHaV Bezug genommen. Unter Bezugnahme auf § 5 MBG i.V.m. 5 bis 7 SoHaG
i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. a SoHaV mache das ASB geltend, dass die wirtschaftliche Haushaltseinheit
der Rekurrentin nur aus einer erwachsenen Person bestehe, da der Rekurrentin
das Sorgerecht zumindest teilweise entzogen worden sei. Die Vorinstanz erwog, mit
Beschluss der KESB des Kantons Basel-Stadt vom 28. Februar 2014 und 12. Juni
2014 sei das Recht der Rekurrentin, den Aufenthaltsort ihres minderjährigen
Sohnes zu bestimmen, aufgehoben worden und für das Kind eine Beistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1, 2 und 3 ZGB ernannt worden. Die Frage, ob § 6 Abs. 2
lit. a SoHaV auch dann Anwendung finde, wenn der fragliche Elternteil die
elterliche Sorge nicht uneingeschränkt innehabe, könne vorliegend aber offengelassen
werden, da die weitere Voraussetzung des dauernden oder zumindest
mehrheitlichen Aufenthalts des Kindes im Haushalt der Rekurrentin nicht erfüllt
sei.
Zusammenfassend schloss
die Vorinstanz daraus, dass die Grundvoraussetzung für die Ausrichtung von
Familienmietzinsbeiträgen, nämlich die Tatsache, dass ein Kind ständig oder doch
mehrheitlich im gleichen Haushalt wie die gesuchstellende Person wohnt, nicht
erfüllt sei.
2.4 Dem
hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, ihr Kind habe „während der Schulzeit und damit den meisten Teil des Jahres
seinen Aufenthalt hauptsächlich bei seiner Mutter“. Die Argumentation, dass das
Kind für das in Basel verbrachte Drittel des Jahres und damit auch während des Restes
des Jahres keine Kosten verursache, sei absurd und mit dem Schutz der
Mutter-Kind-Beziehung sowie dem Kindes- und Jungendschutz schlecht vereinbar. Wohnungs-
und Unterhaltskosten fielen ohnehin an und das ausschliessliche Tragen dieser Lasten
durch die Mutter sei nicht zumutbar.
3.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, haben Familien mit Wohnsitz im Kanton
mit mindestens einem im Haushalt wohnenden Kind unter den weiteren gesetzlichen
Voraussetzungen Anspruch auf Mietzinsbeiträge (§ 1 MBG). Das Gesetz definiert
dabei nicht, wann davon gesprochen werden kann, dass ein Kind in einem Haushalt
lebt. Auf das SoHaG wird nur im Zusammenhang mit der Berechnung des
anrechenbaren Einkommens einer ansprechenden Person verwiesen (§ 5 MBG). Auch
in der MIVO wird zum Begriff der Familie mit Kindern allein darauf verwiesen,
dass diese mindestens einen Elternteil mit einem Kind umfassen müsse (§ 1
MIVO). Der Begriff bedarf daher der wertenden Auslegung. Die Offenheit der
Bestimmung ist daher wie bei einer echten Gesetzeslücke nach objektiven
Kriterien zu füllen, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte
Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die
darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende Regelungen
der gleichen Frage in verwandtem Zusammenhang analog zur Anwendung zu bringen
(vgl. VGE VD.2014.9 vom 24. März 2014 m.H.). Dem entspricht auch der allgemeine
Verweis auf das SoHaG und die SoHaV als Grundlage für die Ermittlung und
Berechnung eines Anspruchs auf Mietzinsbeiträge in § 6 MIVO. Die Vorinstanzen
haben daher zur Konkretisierung der Anforderungen an einen Anspruch auf
Familienmietzinsbeiträge zu Recht die Regelung der Frage in anderen sozialbeitragsrechtlichen
Erlassen geprüft.
3.2 Gemäss
§ 5 SoHaG umfasst die massgebliche wirtschaftliche Haushaltseinheit,
„unabhängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft, diejenigen Personen, deren
Einnahmen und anrechenbare Vermögensanteile für die Berechnung des
massgeblichen Einkommens“ „berücksichtigt werden“. Sie umfasst neben der
antragstellenden Person unter anderem deren minderjährige Kinder. Zum
anrechenbaren Einkommen für die Anspruchsermittlung auf Mietzinsbeiträge
gehören neben den Einnahmen und den anrechenbaren Vermögensanteilen der Haushaltseinheit
die bezogene Alimentenbevorschussung, Ausbildungsbeiträge sowie
Ergänzungsleistungen, Beihilfen nach dem Einführungsgesetz über die
Ergänzungsleistungenn zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (SG 832.700) sowie Mietzinsbeiträge
nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843) (§ 5 – 7 SoHaG).
Weiter wird die Zugehörigkeit von Kindern zur Haushaltseinheit in der SoHaV
weiter konkretisiert. Geregelt wird dabei die Zuordnung der Kinder zu einem der
beiden Haushalte getrenntlebender Elternteile. Bei getrenntlebenden oder
geschiedenen Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge „werden deren Kinder, unabhängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft, der
Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der die elterliche Sorge hat
bzw. hatte“ (§ 4 Abs. 1 SoHaV). Bei getrennt
lebenden oder geschiedenen Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge werden
deren Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei dem sie
sich überwiegend aufhalten. Dabei gilt die Vermutung, dass sich die
Kinder bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie angemeldet sind.
Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das
zuständige Durchführungsorgan von dieser Vermutung abweichen und eine einzelfallgerechte
Lösung erarbeiten. In Heimen oder bei Pflegeeltern lebende, minderjährige
Kinder werden dem Haushalt des Elternteils zugerechnet, der die alleinige
elterliche Sorge hat oder bei dem sich das Kind bei gemeinsamer elterliche
Sorge an Wochenenden, Feiertagen und/oder während der Ferien überwiegend
aufhält. Mit Bezug auf den überwiegenden Aufenthalt gilt auch in diesem Fall
die Vermutung der Anmeldung, von welcher im Einzelfall abgewichen werden kann.
3.3 Aus dieser gesetzlichen Regelung
ergibt sich, dass im sozialbeitragsrechtlichen Zusammenhang für die
Haushaltsangehörigkeit nicht vorausgesetzt wird, dass ein Kind sich überwiegend
in einem Haushalt aufhalten muss. Insbesondere können auch minderjährige Kinder
einem Haushalt zugerechnet werden, wenn sie in Heimen oder bei Pflegefamilien
ausserfamiliär betreut werden. Der Regelung ist vielmehr allein die Absicht zu
entnehmen, dass ein Kind jeweils bloss dem Haushalt eines Elternteils, nicht
aber deren beiden Haushalten angerechnet werden kann. Dies erscheint hier aber
irrelevant, da kein Dissens über die Haushaltszugehörigkeit unter den Eltern
besteht.
Daraus
folgt, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanzen aus dem Umstand, dass sich
der Sohn der Rekurrentin während acht Monaten pro Jahr und damit mehrheitlich
im Internat [...] in [...] aufgehalten hat, nicht abgeleitet werden kann, dass
er dem Haushalt der Rekurrentin nicht angerechnet werden kann.
3.4 Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz kann auch aus der familienrechtlichen Regelung der Beziehung der
Rekurrentin zu ihrem Sohn nichts anderes abgeleitet werden. Die Rekurrentin ist
alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für ihren Sohn. Entzogen wurde ihr
allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ob aber ein Kind freiwillig platziert
oder in einem Internat eingeschult wird, oder aber auf der Grundlage einer
Kindschutzmassnahme gemäss Art. 310 ZGB, kann vor dem Hintergrund des Entscheids
des Gesetzgebers, auch familienextern in einem Heim oder bei einer
Pflegefamilie betreute Kinder einem Haushalt der Eltern zuzurechnen, keine
Rolle spielen. Voraussetzung für die Zurechnung kann daher allein sein, dass
sich das Kind in der Zeit, während der es nicht in einem Heim oder bei Pflegeeltern
betreut wird, regelmässig bei dem entsprechenden Elternteil aufhält. Dem
entspricht auch die selbstverständliche Überlegung, dass auch für in Internaten
beschulte Kinder bei ihren Eltern an den Wochenenden und den Ferien, an denen
sie sich nicht im Schulheim aufhalten, eine kindsgerechte Beherbergung
sichergestellt werden muss. Dies gilt umsomehr, wenn es sich dabei um vier Monate
im Jahr und mithin einen wesentlichen Teil des Jahres handelt.
Massgebend
erscheint daher allein noch, inwieweit sich der Sohn der Rekurrentin in dieser
Zeit noch massgebend bei ihr aufhält. Dass er sich auf der Grundlage der
Pflegeplatzbewilligung vom 22. September 2016 in dieser Zeit zum Teil auch bei
den Eltern der Rekurrentin als Pflegeeltern aufhält, steht seiner Zurechnung
zum Haushalt der Rekurrentin nicht grundsätzlich entgegen, ist eine Zurechnung
doch gemäss § 6 SoHaV auch bei ausserfamiliär von Pflegeeltern betreuten
Kindern möglich. Vielmehr erscheint allein noch entscheidend, ob sich B____ substantiell bei der Mutter aufhält. Dabei kommt der Anmeldung eines
Kindes entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach der entsprechenden Regelung
im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Haushaltszugehörigkeit bei Eltern mit
gemeinsamer elterlicher Sorge zumindest als Vermutung eine gewisse Bedeutung
zu. Darüber hinaus steht aber vorliegend aufgrund der Darstellung der Betreuung
ihres Sohnes und Enkels durch die Rekurrentin und die Pflegeeltern fest, dass
dieser sich ausserhalb der Schulzeiten in erheblichem Umfang bei seiner Mutter
aufhält.
3.5 Schliesslich ist auch nicht
ersichtlich, dass der Sohn der Rekurrentin mit ihr keine wirtschaftliche
Haushaltseinheit bildet. Vielmehr wird der Anspruch unter Einrechnung des
massgeblichen Einkommens gemäss § 6 SoHaG zu errechnen sein.
4.1 Daraus folgt, dass der Rekurs
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Festlegung des Anspruchs der Rekurrentin auf Familienmietzinsbeiträge an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind keine Kosten zu erheben. Zudem hat die Vorinstanz der zumindest bei der
Rekursanmeldung noch anwaltschaftlich vertretenen Rekurrentin eine Parteientschädigung
zu entrichten. Da die Rekurrentin mit der Rekursanmeldung noch Antrag auf
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hat, ist das
entsprechende Honorar direkt der Vertreterin auszuweisen (vgl. Emmel, in: Kommentar zur ZPO,
Sutter-Somm et alii [Hrsg.]), 3.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 122 N 12; BGer 5A_754/2013 vom 4.
Februar 2014 E. 5; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E.
9.3.2). Angemessen erscheint dabei ein Vertretungsaufwand von knapp einer
Stunde. Die Vorinstanz ist daher zu verpflichten, der ehemaligen Vertreterin
der Rekurrentin auf der Grundlage des massgebenden Überwälzungstarif eine Parteientschädigung
von CHF 250.– inkl. der notwendigen Auslagen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer –
aufgrund des im Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebenden Ansatzes –
auszurichten.
4.3 Über die Höhe der Parteientschädigung
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren hat die Vorinstanz aufgrund der
anwendbaren Rechtsgrundlagen zu entscheiden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen, der
Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 17. November
2017 aufgehoben und die Sache zur Festlegung des Anspruchs der Rekurrentin auf
Familienmietzinsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt zahlt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Rekurrentin, MLaw [...],
Advokatin, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 250.– inklusive der notwendigen Auslagen, zuzüglich
8% MWSt.
Zur Festsetzung der Parteientschädigung für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren wird der Fall an das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt zurückgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
MLaw [...], Advokatin
WSU
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.