Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2018.18
ENTSCHEID
vom 14. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
c/o B____, Gesuchsgegnerin
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
c/o [...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. April 2018
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Die C____ (Berufungsbeklagte) ist Eigentümerin der
Liegenschaft an der [...] in [...]. Im 3. Obergeschoss der Liegenschaft
befindet sich eine 2 ½-Zimmer-Wohnung, welche die Berufungsbeklagte ab dem
- Juli 2016 an B____ vermietet hat. Nachdem das Mietverhältnis per
- Januar 2017 gekündigt worden war, ersuchte die Berufungsbeklagte beim Zivilgericht Basel-Stadt
um Ausweisung des Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit
Entscheid vom 7. März 2018 wurde B____ angewiesen, die gemieteten
Räumlichkeiten bis spätestens 19. März 2018, 11.30 Uhr, zu räumen.
Die hiergegen erhobene Berufung wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom
- Mai 2018 rechtskräftig abgewiesen (ZB.2018.12).
Mit Eingabe vom
21. März 2018 reichte die Berufungsbeklagte
beim Zivilgericht ein Ausweisungsbegehren im Verfahren um Rechtsschutz
in klaren Fällen ein gegen A____ (Berufungsklägerin), die Lebensgefährtin von B____.
Mit Entscheid vom 20. April 2018 wies das Zivilgericht die Berufungsklägerin
an, die 2 ½-Zimmer-Wohnung der Berufungsbeklagten
an der [...] in [...] bis spätestens 4. Mai 2018, 11.30 Uhr, zu
räumen. Dieser Entscheid wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. Am 30.
April 2018 verlangte die Berufungsklägerin rechtzeitig eine schriftliche
Begründung des Entscheids.
Mit Eingabe vom
30. April 2018 (Postaufgabe: 3. Mai 2018) gelangte die Berufungsklägerin
an das Appellationsgericht und beantragte die Aufhebung des zivilgerichtlichen
Entscheids sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die
damit angeordnete Ausweisung. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 schob der
Verfahrensleiter die Vollstreckbarkeit des Ausweisungsentscheids vorsorglich
auf für den Fall, dass die Vollstreckbarkeit nicht von Gesetzes wegen gehemmt
sein sollte. Die Berufungsklägerin wurde zugleich darauf hingewiesen, dass sie
innert zehn Tagen ab Zustellung der schriftlichen Begründung des
zivilgerichtlichen Entscheids vom 20. April 2018 ein neues schriftliches
und begründetes Rechtsmittel einzureichen habe, falls sie eine Überprüfung
dieses Entscheids wünsche.
Nach Vorliegen
der schriftlichen Begründung des zivilgerichtlichen Entscheids vom
20. April 2018 hat B____ als behaupteter Vertreter der Berufungsklägerin
am 11. Juni 2018 beim Appellationsgericht eine Berufung eingereicht,
mit der die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird. Mit Verfügung
vom 14. Juni 2018 setzte der Verfahrensleiter der Berufungsklägerin Frist
bis zum 26. Juni 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von
CHF 600.–. Gleichzeitig setzte er der Berufungsbeklagten
Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort. Mit Berufungsantwort vom
25. Juni 2018 beantragte die Berufungsbeklagte
unter o/e Kostenfolge die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
sei, und die Bestätigung des zivilgerichtlichen Entscheids. Sie wies darauf
hin, dass die Berufung nicht von der Berufungsklägerin, sondern von B____
unterzeichnet worden sei und sich aus der Berufungsbegründung nicht ergebe, ob
dieser zur Vertretung der Berufungsklägerin befugt sei. Mit Verfügung vom
26. Juni 2018 setzte der Verfahrensleiter der Berufungsklägerin eine
Nachfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung einerseits für die
Leistung des Kostenvorschusses und andererseits für die Nachreichung einer
Vollmacht für B____. Aufgrund dessen, dass die Berufungsklägerin die eingeschrieben
versandte Verfügung vom 26. Juni 2018 nicht abgeholt hatte und dass
sie die Abholfrist bei der Post bis am 30. Juli 2018 hatte verlängern
lassen, erliess der Verfahrensleiter am 17. Juli 2018 eine mit derjenigen
vom 26. Juni 2018 identische Verfügung, die an B____ versandt wurde.
Erwägungen
Hat wegen
Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel
wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG
154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des
Kostenentscheids zuständig. Die Praxis des Appellationsgerichts, gemäss der die
Zuständigkeit für in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gefällte Nichteintretensentscheide nicht beim
Einzelrichter bzw. Verfahrensleiter, sondern beim Ausschuss (heute
Dreiergericht) des Appellationsgerichts liegt (AGE BEZ.2012.87 vom
27. Dezember 2012 E 1.2, BE.2011.201 vom 23. Februar 2012
E. 1.2 [in: BJM 2012 S. 287 ff.]), kann keine Geltung mehr beanspruchen,
weil die einschlägigen Gesetzesbestimmungen mit der Aufhebung des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) und
dem Inkrafttreten von § 44 OG wesentlich geändert worden sind. Gemäss einer von
Frei und in der ersten Auflage des
Kommentars zur ZPO auch von Staehelin
vertretenen Auffassung entscheidet aufgrund der Tragweite des Entscheids die
gesamte Gerichtskammer und nicht das Gerichtsmitglied, an das die Prozessleitung
delegiert worden ist, ob ein Mangel vorliegt und ob ein solcher verbessert
worden ist (Frei, in: Berner
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 132 N 7; Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 132 N 5). Da die sachliche
und funktionelle Zuständigkeit durch das kantonale Recht geregelt wird, soweit
die ZPO nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO), kann dies jedenfalls dann
nicht gelten, wenn das kantonale Recht wie das basel-städtische für
Nichteintretensentscheide ausdrücklich die Zuständigkeit des Verfahrensleiters
vorsieht. Im Übrigen wird die vorstehend erwähnte Auffassung von Staehelin in der zweiten und dritten
Auflage des Kommentars zur ZPO nicht mehr vertreten. Für den vorliegenden
Entscheid ist somit der Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig.
2.1 Ein
ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid kann nicht direkt mit
Berufung oder Beschwerde angefochten werden (AGE BEZ.2017.31 vom 30. August
2017 E. 1.2, BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.2; Killias, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 239
N 20; Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 828; Staehelin,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilpozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 239
N 31; Steck/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 239 N 25). Als Berufung beachtlich ist nur eine Rechtsschrift,
die nach Erhalt der schriftlichen Begründung eingereicht worden ist. Früher
eingereichte Rechtsschriften sind unbeachtlich (AGE BEZ.2012.8 vom 6. März
2012 E. 1.2). Wenn eine Partei schon nach Eröffnung des unbegründeten
Entscheids direkt Berufung erhebt, hat sie das Rechtsmittel deshalb nach
Zustellung der schriftlichen Begründung erneut einzureichen (Killias, a.a.O., Art. 239 N 20; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239
N 25). Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 30. April 2018 ist somit
als Berufung unbeachtlich. Dementsprechend wurde die Berufungsklägerin mit
Verfügung vom 4. Mai 2018 darauf hingewiesen, dass sie innert zehn Tagen
ab Zustellung der schriftlichen Begründung des Entscheids des Zivilgerichts ein
neues schriftliches und begründetes Rechtsmittel einzureichen habe, falls sie
eine Überprüfung des Entscheids des Zivilgerichts wünsche. Diese Verfügung gilt
als am 16. Mai 2018 zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
2.2 Die
Berufung vom 11. Juni 2018 wurde von B____ in Vertretung der Berufungsklägerin
unterzeichnet. Der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68
Abs. 3 ZPO). Mit der Berufung wurde keine Vollmacht für B____ eingereicht. Eine
solche befindet sich auch nicht bei den Akten. Mängel wie fehlende Vollmacht
sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1
ZPO).
Am 26. Juni 2018
verfügte der Verfahrensleiter, dass die Berufungsklägerin dem Gericht innert
einer Nachfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Vollmacht für
B____ nachzureichen habe, und wies die Berufungsklägerin darauf hin, dass diese
Frist während der Gerichtsferien nicht stillstehe und die Berufung vom
11. Juni bei nicht fristgerechter Nachreichung einer Vollmacht gemäss
Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte. Die Verfügung vom 26.
Juni 2018 wurde der Berufungsklägerin mit eingeschriebener Post gesandt. Die
Sendung wurde innert der im Auftrag der Berufungsklägerin bis zum 30. Juli 2018
verlängerten Abholfrist nicht abgeholt und dem Gericht zurückgesandt. Eine eingeschriebene
Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer
Zustellung hat rechnen müssen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Gemäss der
Sendungsverfolgung der Post erfolgte am 29. Juni 2018 eine nicht erfolgreiche
Zustellung der Verfügung vom 26. Juni 2018 und wurde die Sendung am 2. Juli
2018 zur Abholung gemeldet. Zugunsten der Berufungsklägerin wird angenommen,
dass der erfolglose Zustellungsversuch am 2. Juli 2018 erfolgt ist. Damit gilt
die Verfügung als am 9. Juli 2018 zugestellt. Dies stimmt mit der gemäss der
Sendungsverfolgung auf der Abholungseinladung angegebenen Frist überein. Die
mit Verfügung vom 26. Juni 2018 angesetzten Nachfristen endeten somit am 16.
Juli 2018. Der Umstand, dass die Post die Abholfrist aufgrund eines von der
Berufungsklägerin am 9. Juli 2018 erteilten Auftrags bis am 30. Juli 2018
verlängert hat, ändert am Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion nichts
(vgl. AGE BES.2018.28 vom 20. März 2018 E. 1.3, VGE VD.2015.51 und
VD.2015.52 vom 20. Oktober 2015 E. 4). Im Übrigen wäre die Nachfrist
inzwischen selbst dann abgelaufen, wenn für ihren Beginn auf das Ende der
verlängerten Abholfrist abgestellt würde.
Eine mit
derjenigen vom 26. Juni 2018 identische Verfügung vom 17. Juli 2018 wurde B____
als Gerichtsurkunde gesandt. Diese Verfügung wurde von B____ am 25. Juli 2018
persönlich in Empfang genommen (Sendungsverfolgung der Post). Die mit Verfügung
vom 17. Juli 2018 angesetzte Nachfrist zur Nachreichung einer Vollmacht für B____
endete damit am 2. August 2018.
Innert der mit
Verfügungen vom 26. Juni und 17. Juli 2018 angesetzten Nachfristen wurde weder
von der Berufungsklägerin noch von B____ eine Vollmacht nachgereicht.
2.3 Gemäss
Art. 132 Abs. 1 ZPO "gilt die Eingabe als nicht erfolgt", wenn ein
Mangel wie eine fehlende Vollmacht innert der gerichtlichen Nachfrist nicht
verbessert wird. Was unter dieser Rechtsfolge zu verstehen ist, ist umstritten.
Nach der einen Auffassung hat das Gericht die Eingabe mit der Mitteilung, dass
sie als nicht erfolgt gelte, zu retournieren und das Verfahren ohne weiteres
abzuschreiben (vgl. Frei, a.a.O.,
Art. 132 N 25; Gschwend, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 132 N 36a; Kramer/Erk, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2016, Art. 132 N 5 f.; Kunz,
in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und
Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 311 N 40;
Staehelin, a.a.O., Art. 132 N 4).
Gemäss der anderen Ansicht hat es einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-ger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 311 N 33; Seiler,
a.a.O., N 912; Sterchi, in: Berner
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 68 N 17).
Das Bundesgerichts sprach sich soweit ersichtlich ohne eingehendere Prüfung der
Frage einmal für die erste Lösung (vgl. BGer 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E.
4.3) und einmal für die zweite Lösung (vgl. BGer 5A_812/2011 vom
21. Januar 2013 E. 3.1.3) aus. Das Appellationsgericht vertrat als obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt in einem Entscheid
betreffend ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG, für das Art. 132
Abs. 1 ZPO sinngemäss gilt, die erste Auffassung (AGE BEZ.2014.29 vom 11. April
2014 E. 1.3). Als Beschwerdeinstanz gemäss ZPO folgte es aber stets der zweiten
Auffassung und trat auf die Beschwerde nicht ein (AGE BEZ.2012.87 vom 27.
Dezember 2012 E. 2.3, BE.2011.201 vom 23. Februar 2012 E. 2 [in: BJM 2012
S. 287 ff.] und BE.2011.190 vom 30. Januar 2012). Der für das
Verfahren vor Bundesgericht Art. 132 Abs. 1 ZPO entsprechende Art. 42 Abs.
5 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) enthält
hinsichtlich der Sanktion bei unbenutzter Nachfrist in der deutschen Fassung
eine vergleichbare Formulierung (Art. 132 Abs. 1 ZPO: "Andernfalls gilt
die Eingabe als nicht erfolgt"; Art. 42 Abs. 5 BGG: "… dass die
Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt") und in der französischen Fassung
sogar die identische Formulierung (Art. 132 Abs. 1 ZPO: "A défaut,
l’acte n’est pas pris en considération"; Art. 42 Abs. 5 BGG: "… qu’à
défaut le mémoire ne sera pas pris en considération"). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung tritt das Gericht bei
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist auf die Beschwerde nicht ein (BGer 2C_121/2010
vom 23. Februar 2010 E. 2, 5A_322/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2,
1C_138/2008 vom 14. April 2008 und 6B_136/2007 vom 8. Juni 2007 E. 1;
Merz, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art.
40 N 43 und Art. 42 N 107). Zumindest bei Rechtsmitteln gibt es keinen
Grund, weshalb sich die Rechtsfolge des unbenutzten Ablaufens gemäss Art. 132
Abs. 1 ZPO von derjenigen gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG unterscheiden sollte. In
der Botschaft wird zudem ausdrücklich festgehalten, Art. 130 Abs. 1 ZPO
entspreche Art. 42 Abs. 5 BGG (Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, in: BBl 2006 S. 7221 ff., 7306). Folglich ist auch
bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten.
Gemäss
Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis
zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Diese Bestimmung gilt ohne
Weiteres auch für das Rechtsmittelverfahren (Näheres dazu bei Seiler, a.a.O., N 583 ff.).
Entsprechend hat der Verfahrensleiter am 14. Juni 2018 verfügt, dass die
Berufungsklägerin dem Gericht bis zum 26. Juni 2018 einen Kostenvorschuss
von CHF 600.– zu leisten habe. Diese Verfügung gilt als am 25. Juni
2018 der Berufungsklägerin zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Nachdem innert der
gesetzten Frist kein Kostenvorschuss geleistet worden war, setzte der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juni 2018 der Berufungsklägerin
für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von
sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis, dass diese Frist
während der Gerichtsferien nicht stillstehe und bei deren Nichteinhaltung
gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht eingetreten
werden könne. Diese Verfügung gilt als am 9. Juli 2018 der Berufungsklägerin
zugestellt (vgl. oben E. 2.2). Die damit angesetzte Nachfrist von sieben Tagen
zur Leistung des Kostenvorschusses begann somit am 10. Juli 2018 zu
laufen und endete am 16. Juli 2018.
Am
17. Juli 2018 erliess der Verfahrensleiter eine mit der Verfügung vom
26. Juni 2018 identische Verfügung, die an B____, den angeblichen
Vertreter der Berufungsklägerin, gesandt wurde. Diese Verfügung wurde am
25. Juli 2018 zugestellt (vgl. oben E. 2.2). Die mit der Verfügung vom
17. Juli 2018 angesetzte Nachfrist von sieben Tagen für die Bezahlung des
Kostenvorschusses endete somit am 2. August 2018.
Der verlangte
Kostenvorschuss von CHF 600.– wurde innert der mit Verfügungen vom 26.
Juni und 17. Juli 2018 angesetzten Nachfristen weder von der Berufungsklägerin
selbst noch von ihrem angeblichen Vertreter geleistet. Auch aus diesem Grund
ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO; Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den
Art. 308-318 N 19; Seiler, a.a.O.,
N 596).
4.1 Die
Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei
bei Nichteintreten die klagende- bzw. rechtsmittelführende Partei als
unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Abweichungen von dieser
Regel sind in den Art. 107 ff. ZPO enthalten. Nach
Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie
verursacht hat. Diese Bestimmung ermöglicht es nach einhelliger Auffassung in
Rechtsprechung und Lehre, auch Dritte, die nicht Partei des Prozesses sind, zur
Bezahlung von Prozesskosten zu verpflichten (BGE 141 III 426
E. 2.4.2 S. 429; BGer 5D_124/2016 vom
26. September 2016 E. 3.2; statt vieler Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 108 N 7; Sterchi,
a.a.O., Art. 108 N 2). Wenn eine Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO
als nicht erfolgt gilt, weil die Vollmacht innert der Nachfrist nicht
nachgereicht worden ist, handelt es sich bei den durch diese Eingabe
verursachten Kosten um unnötige Prozesskosten, die gemäss Art. 108 ZPO der
angebliche Vertreter zu tragen hat (vgl. BGer 5D_124/2016 vom 26. September
2016 E. 3.2; Frei, a.a.O.,
Art. 132 N 7; Gschwend, a.a.O.,
Art. 132 N 39; Sterchi,
a.a.O., Art. 68 N 17; Tenchio, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 68 N 17). B____ hat die
Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens unnötig verursacht, indem er als
behaupteter Vertreter der Berufungsklägerin ohne Beilage der notwendigen
Vollmacht eine Berufung eingereicht und trotz persönlich an ihn gerichteter
Aufforderung keine Vollmacht nachgereicht hat. Zudem hat er nicht dafür
gesorgt, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wird. Folglich hat B____
die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu tragen und der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.
4.2 In
Ausweisungsverfahren betragen die Gerichtskosten im Berufungsverfahren
unabhängig vom Streitwert CHF 600.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung
mit § 10 Abs. 2 Ziff. 11 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]). Diese Gebühr kann bei Nichteintretensentscheiden wegen
fehlender Prozessvoraussetzungen bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 16
Abs. 1 lit. b GGR). Die Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren sind demzufolge auf CHF 300.– festzusetzen.
4.3 In
vermögensrechtlichen Zivilsachen bemisst sich das Grundhonorar nach dem
Streitwert (§ 3 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). In Ausweisungsverfahren, in denen
vorfrageweise auch die Kündigung streitig ist, ist bei der Streitwertberechnung
die Kündigungssperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e
des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) zu berücksichtigen und
entspricht der Streitwert in der Regel dem Mietzins für drei Jahre (sog.
Sperrfristregel) (vgl. BGer 4A_565/2017 vom 11. Juli 2018 E. 1.2; AGE
BEZ.2017.43 vom 21. September 2017 E. 1.1 und BEZ.2016.28 vom 11. Mai
2016 E. 1.1). Die Anwendung dieser Sperrfrist ist jedoch ausgeschlossen,
wenn das Verfahren nicht mit dem Mietverhältnis zusammenhängt. Ob das
vorliegende Verfahren als mit dem Mietverhältnis zusammenhängendes
Gerichtsverfahren zu qualifizieren ist, erscheint zweifelhaft, weil die
Berufungsklägerin weder Partei des Mietvertrags noch Ehefrau des Mieters ist.
Falls die Kündigungssperrfrist nicht zu berücksichtigen ist, entspricht der
Streitwert eines Gesuchs um Ausweisung im Verfahren auf Rechtsschutz in klaren
Fällen dem Mietwert für sechs Monate (vgl. BGer 4A_565/2017 vom 11. Juli
2018 E. 1.2). Falls zwischen den Prozessparteien kein Mietvertrag besteht,
kann auf einen marktüblichen Mietzins abgestellt werden, weil dieser
grundsätzlich dem Wert der Nutzung bzw. dem Schaden entspricht (Bachofner, Zur Streitwertberechnung der
Mieterausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen, in: MRA 2017 S.
55 ff., 56). Gemäss dem Mietvertrag zwischen der Berufungsbeklagten und
dem Mieter beläuft sich der Bruttomietzins auf CHF 1'951.– pro Monat. Es ist
davon auszugehen, dass dieser Mietzins marktüblich ist. Damit beträgt der
Streitwert des vorliegend strittigen Ausweisungsbegehrens mindestens CHF 11'706.–.
Ausgehend von diesem Streitwert wird die Parteientschädigung in Anwendung von §
2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 HO auf CHF 500.–
festgesetzt. Nach der ständigen Praxis des Appellationsgerichts wird die
Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, wenn die obsiegende Partei
selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die von ihrer anwaltlichen Vertretung in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a
des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) als Vorsteuer abziehen kann
(statt vieler AGE ZB.2017.49 vom 23. Juli 2018 E. 3.3).
Gemäss dem UID-Register ist die Berufungsbeklagte
mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre
unternehmerische Tätigkeit. Dass sie bezüglich der Rechnung ihres Anwalts betreffend
den vorliegenden Prozess nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre, macht sie nicht
geltend. Folglich ist ihr die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 20. April 2018 (RB.2018.64) wird nicht eingetreten.
Der mit Verfügung des Verfahrensleiters
vom 4. Mai 2018 vorsorglich angeordnete Aufschub der
Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. April 2018
(RB.2018.64) fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
B____ trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
B____ hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 500.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
B____
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.