Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.270
URTEIL
vom 18. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 10.
Oktober 2017
betreffend Erlass einer
Rückerstattungsforderung
(Verfügung vom 1. November 2016)
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wurde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der
Volljährigkeit bis zur Einstellung der Leistungen per 15. Oktober 2014 durch
die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Zuvor bezog sie zusammen mit ihrer
Mutter Leistungen der Sozialhilfe. Nach der Beendigung der B____-Schule in
Basel Ende Juni 2013 absolvierte die Rekurrentin vom 1. August 2013 bis
zum 31. Juli 2014 ein Praktikum im Kindergarten C____. Anlässlich einer
Vorsprache bei der Sozialhilfe vom 8. Oktober 2013 informierte sie die
zuständige Sachbearbeiterin darüber, händigte ihr Lohnabrechnungen für die
Monate August und September 2013 aus und stellte einen Antrag an die
Einzelfallkommission der Sozialhilfe (EFKOS), ihr den Praktikumslohn nicht an
die Unterstützungsleistungen anzurechnen. Dieser Antrag wurde von der EFKOS mit
Entscheid vom 21. Oktober 2013 abgewiesen.
Am 20. August
2014 erliess die Sozialhilfe aufgrund des Praktikumseinkommens, welches die
Rekurrentin in den Monaten August und September 2013 erzielte und der
Sozialhilfe erst nachträglich mitteilte, eine Rückerstattungsverfügung wegen zu
Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 1’592.40
zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 19. August 2014
in der Höhe von CHF 73.65 sowie Zinsen auf dem gesamten
Rückerstattungsbetrag ab dem Verfügungsdatum, soweit nicht monatlich
Rückzahlungen im Betrag von mindestens CHF 100.– erfolgen würden. Zudem
wurde ihr die Verrechnung eines angemessenen Betrages der Rückforderung mit
Leistungen einer allfälligen weiteren Unterstützung in Aussicht gestellt. Den
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 17. März 2015 ohne
Erhebung von Kosten ab.
In teilweiser
Gutheissung ihres Rekurses gegen den Entscheid des WSU vom 17. März 2015
hob das Verwaltungsgericht diesen mit Urteil VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 auf
und wies die Sache zur neuen Festsetzung der Rückforderung sowie des Zinses an
die Sozialhilfe zurück. Den Erwägungen des Entscheids konnte entnommen werden,
dass der Betrag des Rückerstattungsanspruchs dabei um den monatlichen
Freibetrag, also um CHF 530.80, zu reduzieren ist. Im Übrigen wies das
Verwaltungsgericht den Rekurs ab. In der Folge kürzte die Sozialhilfe die
Rückerstattungsforderung mit neuer Verfügung vom 14. Dezember 2015 um den
genannten Betrag auf CHF 1’061.60 zuzüglich Zins. Gleichzeitig reduzierte
es die Zinsforderung entsprechend. Auf den gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs trat das WSU mit Entscheid vom 21. Januar 2016 ohne Erhebung von Kosten
nicht ein und wies das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung ab. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen
Rekurs trat auch das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2016.62 vom 30. September
2016 nicht ein, wobei die Kosten des Verfahrens zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gingen.
In der Folge
beantragte die Rekurrentin bei der Sozialhilfe und beim WSU den Erlass der Rückerstattungsforderung.
Dieses Erlassgesuch wies die Sozialhilfe mit Verfügung vom 1. November 2016 ab.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 10. Oktober 2017
ohne Kosten zu erheben ab, soweit es darauf eintrat. Auch der gestellte Antrag
auf unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19. Oktober und 13. November 2017
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt
die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und den Erlass der Forderung von CHF 1’061.60
zuzüglich des aufgelaufenen Zinses von CHF 119.–. Weiter beantragt sie die
Bewilligung des Kostenerlasses „für die Verfahrenskosten und die ihr aus dem
Verfahren entstandenen Anwaltskosten“.
Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 bewilligte
dessen Instruktionsrichter der Rekurrentin die beantragte unentgeltliche
Prozessführung. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe
vom 23. März 2018.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien
nicht darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf
öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil
nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt
(BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2,
9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.2). Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen
Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010
E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009
vom 26. August 2009).
Vorliegend hat die
anwaltschaftlich vertretene Rekurrentin auf die entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters
vom 8. Februar 2018, worin ihr Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik
oder zum Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung gesetzt worden ist,
mit der Einreichung einer Replik implizit auf eine Verhandlung verzichtet.
Damit kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (§ 25
Abs. 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2;
VGE VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).
2.1 In
formeller Hinsicht lässt die Rekurrentin replicando ausführen, die von
Mitarbeitenden der Rechtsabteilung der Vorinstanz verfasste Vernehmlassung sei
vom Vorsteher des Departements nicht unterzeichnet worden. Richtigerweise hätte
zudem nicht dem Departement, sondern der Sozialhilfe Gelegenheit zur
Vernehmlassung gegeben werden müssen. Sie gehe daher davon aus, dass die
Eingabe der Gegenpartei ungültig sei.
2.2 Darin
kann der Rekurrentin offensichtlich nicht gefolgt werden. Die anwaltschaftlich
vertretene Rekurrentin verkennt, dass gemäss § 23 Abs. 2 VRPG der Vorinstanz
Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung zu geben ist. Weiter scheint sie
zu übersehen, dass es dem Departementsvorsteher gemäss § 31 Abs. 1
lit. k OG obliegt, die Unterschriftenberechtigung innerhalb des Departements zu
ordnen. Es ist nicht erkennbar, warum die Co-Leiterin des departementalen
Rechtsdienstes und ihr Mitarbeiter nicht berechtigt sein sollten, die dem Departement
obliegende Vernehmlassung zu verfassen und zu unterzeichnen.
2.3 Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf die weitschweifigen Ausführungen der Rekurrentin zu
ihrer persönlichen Geschichte bis zum Antritt des Praktikums, dessen
Lohnzahlung Grundlage der vorliegend streitgegenständlichen Rückforderung
bildet. Das Gleiche gilt für die Ausführungen zur später erfolgten Einstellung
der Unterstützung während ihrer Ausbildung in Elementarpädagogik / Kindergartenstufe
an der D____. Dies war Gegenstand anderer Verfahren und hat mit dem
vorliegenden Verfahren nichts zu tun.
3.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist der Erlass der mit Verfügung vom 14. Dezember
2015 rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe im
Betrag von CHF 1’061.60 zuzüglich Zins im Betrag von CHF 119.– für
den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 13. Dezember 2015. Es steht fest,
dass die Rekurrentin ab August 2013 einen Praktikumslohn bezog, der als Einkommen
an die Sozialhilfe anzurechnen ist und grundsätzlich der Rückerstattungspflicht
nach § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) unterliegt. Aufgrund
der zeitlichen Abläufe, welche die Gebotenheit eines rascheren Handelns der
Rekurrentin in ihrer konkreten Ausbildungssituation zweifelhaft erscheinen
lassen, stellt sich die Frage des Erlasses der Rückerstattungsforderung. Ein
gänzlicher oder teilweiser Erlass kann auf entsprechendes Gesuch hin gemäss
§ 19 Abs. 2 SHG dann erfolgen, wenn die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig gewesen ist und die
Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde.
3.2 Strittig ist vorliegend insbesondere, ob die
Rekurrentin die Voraussetzung der Gutgläubigkeit beim Bezug der
Unterstützungsleistungen für die Monate August und September 2013 erfüllt.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
kann vom guten Glauben einer Person nach Lehre und Rechtsprechung
ausgegangen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der unrechtmässigen Handlung
bzw. Unterlassung in entschuldbarer Weise in einer falschen Vorstellung über
den Sachverhalt befunden hat. Gutgläubigkeit bedeutet somit das Fehlen des
Unrechtsbewusstseins trotz rechtswidrigen Verhaltens. Die Person darf – um
gutgläubig zu sein – trotz gebotener Aufmerksamkeit nicht in der Lage gewesen
sein, die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu erkennen. Hinsichtlich der
gebotenen Aufmerksamkeit ist dabei ein objektiver Massstab anzusetzen:
Massgebend ist die Aufmerksamkeit eines „Durchschnittsmenschen“ (VGE
VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 3.2, VD.2016.141 vom 14. März 2017 E.
4.1). Massgebender Zeitpunkt für das Vorliegen des guten Glaubens ist nach
§ 19 Abs. 2 SHG der Bezug der zu Unrecht ausbezahlten
Unterstützungsleistungen.
3.3 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Rekurrentin habe gemäss der Darstellung der
Sozialhilfe dieser erst am 8. Oktober 2013 mitgeteilt, dass sie im August ein
bezahltes Praktikum begonnen habe. Dass eine Meldung der bezahlten
Praktikumstätigkeit bereits vor dem 8. Oktober 2013 an die Sozialhilfe erfolgt
wäre, sei nicht nachgewiesen, wie auch das Appellationsgericht Basel-Stadt in
einem früheren Urteil betreffend die Rückforderung der Praktikumslöhne
festgestellt habe (VGE VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2). Deshalb
hätten die erzielten Lohneinnahmen der Monate August und September 2013 nicht
an die Unterstützungsleistungen der Monate September und Oktober 2013
angerechnet werden können. Diese verspätete Mitteilung stelle eine Verletzung
der sozialhilferechtlichen Meldepflicht dar, deren Kenntnisnahme sie mehrfach
unterschriftlich bestätigt habe. Deshalb müsse bei ihrem unrechtmässigen
Sozialhilfebezug von einem Unrechtsbewusstsein ausgegangen werden. Abzustellen
sei auf den Zeitpunkt der Auszahlungen der Unterstützungsleistungen im August
und September 2013 für die Monate September und Oktober 2013. Es sei daher von
einer verspäteten Meldung auszugehen. Selbst wenn gemäss ihrer Darstellung ihre
Mutter das Anliegen einer Nichtanrechnung des Praktikumslohns bereits am 19.
September 2013 telefonisch bei der Sozialhilfe deponiert haben sollte, wäre sie
im Zeitpunkt der Auszahlung der Unterstützungsleistungen für den Monat Oktober
Ende September 2013 nicht gutgläubig gewesen. Da sie einen Antrag auf
Nichtanrechnung der Praktikumslöhne gestellt und in der Folge einen Termin für
dessen Besprechung vereinbart habe, habe sie gerade nicht davon ausgehen
können, dass keine Anrechnung erfolgen werde. Auch wenn die Sachbearbeiterin
anlässlich der Vorsprache vom 8. Oktober 2013 zwar „viel Verständnis für das
Anliegen“ gezeigt haben sollte, habe sie der Rekurrentin auch mitgeteilt, das
Anliegen mit der vorgesetzten Behörde besprechen zu wollen. Somit habe der
Rekurrentin klar sein müssen, dass ihr Antrag nach wie vor in der Schwebe
stand, und sie hätte die Lohneinnahmen nicht verbrauchen dürfen.
3.4 Dem
hält die Rekurrentin mit ihrem vorliegenden Rekurs entgegen, es sei ihr Anliegen
gewesen, den zwischen Schule und den zwei Vorpraktika erzielten Praktikumslohn
zusätzlich zur bisherigen Unterstützung durch die Sozialhilfe selber verwenden
zu dürfen, um sich den Kauf qualifizierter Textilien und Schuhe, auswärtiges
Essen, die Kosten des Schulweges und die Anschaffung von Literatur und
Musik-CDs leisten zu können, wie dies auch anderen jungen Frauen möglich
gewesen sei. Sie habe daher ihre Mutter gebeten, einen Besprechungstermin mit
der Sozialhilfe zur Besprechung dieses Anliegens zu vereinbaren. Entsprechend
habe ihre Mutter in der Folge am 19. September 2013 Kontakt mit der Sozialhilfe
aufgenommen. Aufgrund der aktuellen Belastung der zuständigen Sozialarbeiterin
hätten sie und ihre Mutter erst am 8. Oktober 2013 empfangen werden können. Sie
habe darauf ihr Anliegen mit einem Schreiben vom 25. September 2013 der
Sozialhilfe mitgeteilt, sei aber auf den Termin vom 8. Oktober 2013 verwiesen
worden. Sie habe daher nie die Absicht gehabt, der Sozialhilfe den Beginn des
Praktikums Mitte August 2013 und die schriftliche Bestätigung der
Vertragsbedingungen vom 13. September 2013 zu verheimlichen oder zu verzögern,
auch wenn die schriftlichen Unterlagen vom 13. September 2013 erst am 8.
Oktober 2013 in der anberaumten Besprechung hätten zur Verfügung gestellt
werden können. Anlässlich der Besprechung habe die zuständige Sachbearbeiterin
darauf aufmerksam gemacht, dass sie selber nicht die Kompetenz habe, dem
Anliegen der Rekurrentin und ihrer Mutter zu entsprechen, sondern dass sie das
Anliegen mit ihren Vorgesetzten besprechen und die Rekurrentin und ihre Mutter
entsprechend orientieren werde, sobald deren Stellungnahme vorliege.
3.5 Vorliegend
ist belegt, dass die Rekurrentin erst mit Datum vom 10. September 2013
einen Arbeitsvertrag für ihr am 1. August 2013 beginnendes Praktikum erhalten
hat. Belegt ist weiter, dass sich die Mutter der Rekurrentin kurz darauf am
19. September 2013 mit dem Anliegen der Vereinbarung eines Termins bei der
Sozialhilfe gemeldet hat. In der Folge ist nicht erkennbar, dass es aus Gründen
in der Person der Rekurrentin oder ihrer Mutter erst am 8. Oktober 2013 zu
dieser Besprechung gekommen wäre. Auch wenn die Rekurrentin ihren ersten Lohn
Ende August ausbezahlt erhalten haben dürfte, kann aufgrund dieses zeitlichen
Ablaufs nicht von einer Meldepflichtverletzung gesprochen werden. Bevor der
Rekurrentin der genaue Betrag der Lohnzahlung bekannt wurde, hätte auch die
Sozialhilfe die Unterstützungsleistung nicht anpassen können. Die Rekurrentin
ist vielmehr mit der Kontaktnahme innert einer Woche nach Erhalt ihres
Arbeitsvertrages und rund drei Wochen nach erfolgter Lohnzahlung ihrer Pflicht
zur Meldung von Änderungen in ihren finanziellen Verhältnissen zeitnah nachgekommen,
nachdem diese feststanden, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
Rekurrentin schon früher genaue Kenntnis über ihren Praktikumslohn erlangt
hätte. Zwar hat sich die verzögerte Ausstellung des schriftlichen
Arbeitsvertrags für die Rekurrentin insoweit günstig ausgewirkt, als die
Sozialhilfeleistungen nicht sofort an das neue Einkommen angepasst, also
reduziert werden konnten. Es gibt vorliegend aber keine Anhaltspunkte, dass die
Rekurrentin auf den Zeitpunkt der Vertragsausstellung Einfluss gehabt und diesen
aus finanziellen Motiven verzögert hätte.
Es stellt sich
daher allein die Frage, ob die Rekurrentin sich bösgläubig entreichert hat,
indem sie den zusätzlich zu der Sozialhilfeleistung eingenommenen
Praktikumslohn für die genannten Zwecke verwendet hat. Bei dieser Prüfung darf
berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin von Anfang an das Anliegen an die
Sozialhilfe getragen hat, den Praktikumslohn im gesamten Umfang behalten zu
dürfen. Auch wenn entgegen der Auffassung der Rekurrentin dem Protokoll der
Sozialhilfe vom 8. Oktober 2013 nicht entnommen werden kann, dass die
zuständige Sachbearbeiterin dieses Anliegen unterstützt hätte, so hat diese
nach erfolgter Absprache immerhin einen entsprechenden Antrag bei der EFKOS
gestellt. Daraus darf geschlossen werden, dass die Bewilligung des Gesuchs
nicht von vornherein aussichtslos erschienen ist. Berücksichtigt man
schliesslich noch die spezifische Situation der damals erst knapp volljährigen
Rekurrentin, so kann nicht davon gesprochen werden, dass diese mit dem Verbrauch
der zusätzlich erworbenen Mittel im Betrag von gut CHF 1’000.– die einem
„Durchschnittsmenschen“ gebotene Aufmerksamkeit hat vermissen lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann
daher der Rekurrentin ihr guter Glaube im damaligen Zeitpunkt nicht
abgesprochen werden.
Fehlt es somit der Rekurrentin nicht am guten
Glauben, so setzt die Gutheissung ihres Gesuchs weiter voraus, dass die
Rückerstattung eine grosse Härte für sie bedeuten würde.
4.1 Die Vorinstanzen haben aufgrund der Verneinung
ihres guten Glaubens auf die Prüfung dieser Voraussetzung verzichtet. Es stellt
sich daher die Frage, ob diese Frage im vorliegenden Verfahren geprüft werden
kann oder die Sache zur entsprechenden Prüfung an eine Vorinstanz
zurückgewiesen werden muss.
4.2 Erachtet
das Verwaltungsgericht einen Rekurs als begründet, so hebt es den angefochtenen
Entscheid auf und entscheidet entweder reformatorisch in der Sache neu oder
weist die Sache kassatorisch an die Behörde zu neuem Entscheid auf der
Grundlage der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zurück (§ 20 Abs. 1
und 2 VRPG; VGE VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 3, VD.2014.229
vom 2. Juni 2015 E. 3.4). Eine Rückweisung erfolgt praxisgemäss
regelmässig bei der Aufhebung eines Nichteintretensentscheids der Vorinstanz
(vgl. VGE VD.2017.124 vom 17. Mai 2018 E. 3.3, VD.2016.140 vom 2. Mai
2017 E. 3.4, VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 2.5, VD.2012.245 vom
27. März 2013 E. 2.7, VD.2012.237 vom 17. Januar 2013 E. 3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
308 f.). Demgegenüber kann das Verwaltungsgericht bei der Aufhebung eines
Sachentscheids der Vorinstanz bei liquidem Sachverhalt auch unmittelbar über
die Zusprechung einer Leistung entscheiden (VGE VD.2016.251 vom 3. April
2017 E. 3.7, VD.2013.219 vom 11. April 2014 E. 3 und VD.2010.192
vom 27. Januar 2011 E. 3 bezüglich submissionsrechtliche
Sachverhalte).
4.3 Die
Rekurrentin führt zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen aus, dass sie
bis zum Abschluss ihres Studiums an der D____ nach der Einstellung der Unterstützung
durch die Sozialhilfe während der Zeit von November 2015 bis August 2016 auf
Darlehen ihres Vertreters im Betrag von CHF 6’000.– und in der Folge auf
„sie erniedrigende Bettelaktionen bei Freunden und Bekannten“ angewiesen
gewesen sei. Replicando erläutert sie, sie arbeite gegenwärtig als Springerin
bei der [...] AG durchschnittlich 7 bis 10 Stunden à CHF 22.30 brutto
zuzüglich Ferienentschädigung und 13. Monatslohn, erziele dort somit
durchschnittlich ein Einkommen von CHF 713.60 pro Monat. Daneben arbeite
sie an zwei Morgen im [...], wo sie einen Monatslohn von CHF 640.–
erhalte. Daraus folgt, dass die Rekurrentin mit ihrem aktuellen Einkommen kaum
ihren eigenen Bedarf zu decken im Stande ist. Sie befindet sich daher weiterhin
in einer Notlage. Wie den Akten zudem entnommen werden kann, übersteigen ihre
Darlehensschulden bei ihrem Vertreter jene aus der Rückforderung der
Sozialhilfe deutlich. Ein Erlass kommt daher möglicherweise auch dem
Darlehensgläubiger zu Gute und führt jedenfalls nicht zu einer umfassenden
Schuldensanierung der Rekurrentin. Während dies einem Steuererlass
entgegenstehen würde (vgl. § 201a Abs. 1 lit. e des
Steuergesetzes [SG 640.100]), fehlt im Sozialhilferecht eine solche Regelung.
Daraus folgt,
dass die Verhältnisse vorliegend genügend liquid für einen reformatorischen
Entscheid erscheinen, die von den Vorinstanzen nicht beurteilte Härte der
Rückforderung für die Rekurrentin zu bejahen und in Gutheissung ihres Rekurses
die Verfügung der Sozialhilfe vom 1. November 2016 aufzuheben und der
Rekurrentin die mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 festgesetzte
Rückforderung zu erlassen ist.
5.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist die Vorinstanz
zu verpflichten, der Rekurrentin für das vorliegende und das vorinstanzliche
Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Rekurrentin hat weder im verwaltungsgerichtlichen
noch im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Honorarnote ihrer
Rechtsvertretung einreichen lassen, so dass der angemessene Vertretungsaufwand
praxisgemäss zu schätzen ist (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016
E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Bei
der Bemessung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter der Rekurrentin wesentliche Teile
der vorinstanzlichen Argumentation wieder aufgenommen hat. Zudem zielen Teile
der weitschweifigen Ausführungen wie ausgeführt (vgl. E. 2.3) an der Sache
vorbei. Schliesslich darf in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 der Honorarordnung für die Anwältinnen und
Anwälte (SG 291.400) berücksichtigt werden, dass vorliegend ein Streitwert
von rund CHF 1’000.–- zu beurteilen war, für den in einem zivilrechtlichen
Verfahren ein Grundhonorar von CHF 300.– zur Anwendung käme. Insgesamt
erscheint daher für die beiden Eingaben ein Aufwand von knapp 6 Stunden
angemessen. Bei einem praxisgemäss zur Anwendung kommenden Überwälzungstarif
von CHF 250.– und unter Einschluss der notwendigen Auslagen ergibt sich
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1’500.– inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf
CHF 1’000.– und von 7,7 % auf CHF 500.–.
5.3 Als
Parteientschädigung für das vorinstanzliche, verwaltungsinterne Rekursverfahren
kann einer teilweise oder ganz obsiegenden Rekurspartei gemäss § 7
Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)
ein angemessener Betrag zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen
Bagatellfall handelt. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 8
Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach
deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Beteiligten. Der Aufwand eines Anwalts wird indessen nur
insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise
zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose
oder sonst wie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl.
BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom
3. Januar 2011 E. 2.1, VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006
E. 3.3, je mit Nachweisen). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich
fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt aber keinen Anspruch
auf vollen Kostenersatz (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 220), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist
(VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2 mit Hinweis auf
BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff., 117 V 401 E. 1
S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5 Februar 2009 E. 2,
2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23.
November 2012 E. 4).
Gemäss § 13
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) bewegt sich die
Parteientschädigung grundsätzlich im Rahmen von CHF 20.– bis
CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1’750.–. Angesichts der
Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls
mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen
(VGE VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Schliesslich können nach
§ 13 Abs. 3 VGV dem ganz obsiegenden Rekurrenten die
Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen
Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder
offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (Schwank,
a.a.O., S. 220 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
offensichtlich nicht erfüllt. Aufgrund des geringen Streitwerts und der vorläufig
offensichtlich nicht bestehenden Vollstreckbarkeit der Rückforderung kann auch
in Berücksichtigung der finanziellen Situation der Rekurrentin nicht von einem
besonderen Fall gesprochen. Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren ist daher auf CHF 850.–, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer, festzulegen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11
lit. a VGV).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird die
Verfügung der Sozialhilfe vom 1. November 2016 aufgehoben. Die mit Verfügung
der Sozialhilfe vom 14. Dezember 2015 festgesetzte Rückforderung von CHF 1’061.60
samt Zins wird der Rekurrentin erlassen.
Der Rekurrentin wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zulasten des
Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt von CHF 1’500.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 118.50 (8 %
auf CHF 1’000.– sowie 7,7 % auf CHF 500.–), zugesprochen.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird der
Rekurrentin zulasten des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt eine
Parteientschädigung von CHF 850.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 %
MWST von CHF 68.–, zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.