Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.171
ENTSCHEID
vom 29.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. Oktober 2017
betreffend Anordnung eines
Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks Erstellung einen DNA-Profils
Sachverhalt
Am 3. Februar
2017 ging bei der Polizeiwache Kannenfeld um 22.56 Uhr eine Meldung ein, wonach
drei Personen beim Besprayen einer Wand an der Strassburgerallee 12 beobachtet
worden seien. Die ausrückenden Polizisten konnten drei Personen, unter anderem
auch A____, in unmittelbarer Nähe des Tatorts anhalten. Überdies konnte hinter
der Mauer, auf welcher die drei vor ihrer Kontrolle durch die Polizei gesessen hatten,
eine Spraydose mit der gleichen Farbe, in welcher die Wand besprayt worden war
und von welcher DNA-Spuren entnommen werden konnten, aufgefunden und
beschlagnahmt werden. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A____
ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Diensterschwerung. Am 30. Oktober
2017 erliess sie einen Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung, Abnahme
eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und DNA-Analyse, der am 31. Oktober
2017 ausgeführt wurde.
Gegen die Anordnung
der Abnahme eines WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils richtet sich die
vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde von A____, mit der sie sinngemäss
den Verzicht auf die angeordneten Zwangsmassnahmen beantragt. Die
Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
o/e Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin hat die Gelegenheit zur Einreichung
einer Replik nicht wahrgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft
unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Dieses überprüft die angefochtene Verfügung mit freier
Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein dringlicher Verdacht einer
schweren Straftat. Es werde ihr ein Sachschaden von CHF 500.– vorgeworfen, was
keine schwere Straftat sei. Ein anderer Verdacht sei ihr nicht erläutert
worden. Die DNA-Profilerstellung sei in ihrem Fall unverhältnismässig, unnötig
und unrechtsmässig. Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft aus, die
Beschwerdeführerin werde dringend verdächtigt, zusammen mit B____ und C____
eine Sachbeschädigung begangen zu haben, indem sie an eine Mauer vor dem
Polizeiposten die Worte „weniger arbeiten mehr cops beschimpfen“ gesprayt und
dabei einen Sachschaden von CHF 500.– verursacht hätten. Das Delikt der
Sachbeschädigung sei mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht; es handle
sich daher um ein Vergehen. Ab der Spraydose, die von der Polizei am Tatort
habe sichergestellt werden können, hätten zwei DNA-Spuren gesichert und im
Institut für Rechtsmedizin untersucht werden können. Die Abnahme des WSA bei
der Beschwerdeführerin habe zum einen dazu gedient abzuklären, ob sie die Spraydose
in den Händen gehalten habe. Zum andern sei zu berücksichtigen, dass eine
DNA-Abklärung gemäss dem anwendbaren DNA-Profil- Gesetz und der Rechtsprechung
nebst der Zuordnung von bereits begangen und den Strafverfolgungsbehörden
bekannten Delikten (auch andere als jenes Delikt, welches für die Probenahme
Anlass gegeben habe) auch der Aufklärung noch unbekannter, künftiger Delikte
und präventiven Zwecken diene.
3.1 Bei
der Abnahme des WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um eine
Zwangsmassnahme, die gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden kann,
wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die
damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die gesetzliche
Regelung findet sich in Art. 255 ff. StPO. Der erforderliche Verdachtsgrad richtet
sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (Weber, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 197 N 8). WSA und Erstellung eines DNA-Profils greifen
gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich leicht in das
Grundrecht des Betroffenen ein (vgl. statt vieler BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar
2016, E. 2.3).
3.2 Mit
ihren Vorbringen bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines
hinreichenden Tatverdachts zu Recht nicht (vgl. dazu den oben geschilderten Sachverhalt).
Sie macht einzig geltend, es werde ihr keine schwere Straftat vorgeworfen, die
die getroffenen Massnahmen rechtfertigen würde. Dieser Auffassung kann nicht
gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wird der Sachbeschädigung (Art.
144 des Strafgesetzbuches) verdächtigt, was das Bundesgericht als
Anlasstat für die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils
bezeichnet hat (BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017, E. 2.2). Auch
wenn sich vorliegend der Schaden mit CHF 500.– in Grenzen hält, kann nicht von
einem Bagatellfall ausgegangen werden. Es ist allgemein bekannt, dass das
Entfernen illegal angebrachter Sprayereien die Eigentümer der verunstalteten Wände
teuer zu stehen kommt. Auch im vorliegenden Fall liegt der Schaden einiges über
dem vom Bundesgericht definierten Richtwert von CHF 300.– für die Annahme eines
geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB. Bei dieser
Situation braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob sich die
Zwangsmassnahmen nicht auch dann rechtfertigen liessen, wenn sie zur Aufklärung
einer Sachbeschädigung mit nur geringem Schaden notwendig wären. Da die Analyse
der Aufklärung des im laufenden Strafverfahren vorgeworfenen Vergehens dient, muss
auch nicht weiter geprüft werden, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in andere - auch künftige - Delikte
verwickelt sein könnte. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet
und ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.