Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.91
ENTSCHEID
vom 16.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tashi Planta
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere
Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. April 2018
betreffend Ablehnung von
Beweisanträgen
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) führt gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, Angriffs, mehrfacher falscher Anschuldigung, Drohung, Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am
[...] bei einer Auseinandersetzung in der Tiefgarage des Clubs [...] mit einem
Schmetterlingsmesser auf den Türsteher C____ eingestochen zu haben, wobei
dieser – sowie der Beschwerdeführer selbst – verletzt worden sei. Zudem soll
der Beschwerdeführer am [...] in Basel [...] zusammen mit weiteren Personen D____
angegriffen haben. Im Zuge des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat B____, bei der Staatsanwaltschaft die Vornahme ergänzender
Beweiserhebungen. Es sei ein Lokalvergleich einer nicht zugeordneten DNA-Spur
am Verschluss des zum Einsatz gelangten Schmetterlingsmessers mit weiteren
Türstehern des Clubs [...] vorzunehmen. Weiter sei die Videoüberwachungsanlage
des Clubs [...] zu beschlagnahmen. Bezüglich des Vorfalls vom [...] in Basel
seien E____ und F____ zu befragen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die amtliche
Verteidigung zu bewilligen.
Mit Verfügung
vom 27. April 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft die Vornahme eines Lokalvergleichs
der nicht zugeordneten Spur am Schmetterlingsmesser mit den weiteren
beantragten Personen mit der Begründung ab, dass es sich bei diesen weder um
Beschuldigte noch um Opfer handle. Weiter stellte sie die Prüfung der Beschlagnahmung
der Videoüberwachungsanlage des Clubs [...] in Aussicht. Im Zusammenhang mit
dem Basler Vorfall vom [...] hiess sie den Antrag auf Befragung von F____,
nicht aber denjenigen auf Befragung von E____, gut, da letzterer ohnehin nur
vom „Hören-Sagen“ berichten könne.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ mit Schreiben vom 11. Mai 2018 Beschwerde. Er beantragt, die
Verfügung sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die mit Verfügung vom 27. April 2018
abgelehnten Beweisanträge zuzulassen.
In der
Stellungnahme vom 13. Juni 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen
in der Verfügung fest und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten beziehungsweise die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer
replizierte mit Eingabe vom 18. Juni 2018. Die Beschwerdegegnerin reichte am
27. Juni 2018 eine korrigierte Stellungnahme ein.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft,
mit welcher Beweisanträge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden. Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, SG.154.100). Nicht zulässig ist die Beschwerde jedoch
gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die
Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem
erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).
1.2 Genau
gegen eine solche Anordnung richtet sich der Beschwerdeführer jedoch mit seiner
Eingabe, allerdings ohne darzulegen, welche Rechtsnachteile ihm bei einer
Wiederholung der Beweisanträge vor dem erstinstanzlichen Gericht drohen würden.
Solche Nachteile sind auch nicht ersichtlich. Die Befragung von E____ kann vor
erster Instanz erneut beantragt werden, ohne dass ersichtlich wäre, welcher
Nachteil dadurch drohen würde. Entsprechendes gilt für die beantragten weiteren
DNA-Abgleiche. Mit Bezug auf die Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage des
Clubs [...] äussert der Verteidiger den Verdacht, dass das Überwachungsvideo
mit Sequenzen des Tatgeschehens manipuliert worden sein könnte und dass weitere
Manipulationen drohten. Die Beschwerdegegnerin hatte in der angefochtenen Verfügung
die Prüfung der Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage in Aussicht gestellt
und in ihrer Stellungnahme mit Bezug darauf festgehalten, dass dem Beschwerdeführer
in diesem Punkt hinsichtlich der Beschwerde das Rechtsschutzinteresse fehle. Ob
die Überwachungsanlage mittlerweile beschlagnahmt worden ist, ergibt sich aus
der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht. Indessen erweist sich die
Beschwerde nach den obigen Ausführungen auch in diesem Punkt als unzulässig.
Die Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage kann vor dem erstinstanzlichen
Gericht erneut beantragt werden, falls von einer Beschlagnahme bis dahin
abgesehen worden sein sollte. Da die Strafverfolgungsbehörden im Besitz des
Überwachungsvideos sind, würde jede seither vorgenommene Abweichung auffallen.
Ob bereits vor der Aushändigung des Videos an die Behörden eine
Manipulation erfolgt ist (so der Verdacht des Beschwerdeführers, Beschwerde
S. 5), ist eine separate Frage, welche von den Behörden zu untersuchen und
durch das Sachgericht auszuleuchten sein wird. Eine weitere Manipulation
kann jedoch ausgeschlossen werden bzw. eine solche würde nun sofort erkannt
werden, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Nachteil im Sinne von
Art. 394 lit. b StPO droht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt
als unzulässig. Soweit den Beweisanträgen stattgegeben worden war (Befragung
von F____), fehlt dem Beschwerdeführer offensichtlich das
Rechtsschutzinteresse.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs.
1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen. Die amtliche Verteidigung
kann ihm für das Beschwerdeverfahren unter den gegebenen Voraussetzungen nicht
bewilligt werden. Zwar mag ihm diese im Rahmen des Strafverfahrens bewilligt
worden sein. Dies kann jedoch nur in dem Umfang gelten, als Rechtsvorkehren
nicht als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Solches ist jedoch mit Bezug
auf die vorliegende Beschwerde offensichtlich der Fall. Ein Blick auf die
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hätte genügt, um dies zu
erkennen. Dies umso mehr, als auf der genannten Verfügung die Bestimmung von
Art. 394 lit. b StPO vollständig abgedruckt ist. Eine Partei, welche den Prozess
von vornherein auf eigene Rechnung und Gefahr hätte führen müssen, hätte unter
diesen Umständen zweifelsohne kein Verfahren eingeleitet (vgl. BGE 129 I 129 E.
2.3.1 S. 135 f.; AGE DG.2012.5 vom 23. Juli 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen;
Ruckstuhl, Basler Kommentar zur
StPO, 2010, Art. 132 N. 9 f.). Das Begehren um Gewährung der
amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
wird nicht bewilligt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Tashi Planta
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die Verteidigung
kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).