Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.251
URTEIL
vom 31. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18,
4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Sohn
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Oktober 2017
betreffend Genehmigung des
Berichts der Beiständin
Sachverhalt
A____ und B____ sind
die Eltern des gemeinsamen Sohnes C____ (geboren am [...]). Aufgrund eines Elternkonflikts
wurde durch die damalige Vormundschaftsbehörde (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
[KESB]) am 11. Mai 2007 im Auftrag des Zivilgerichts eine Beistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für C____ und dessen
Schwester errichtet. Diese wurde von der Vormundschaftsbehörde mit Beschluss
vom 3. April 2009 in eine Erziehungsbeistandschaft mit erweiterten Kompetenzen
bezüglich des Besuchsrechts gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt. Mit
Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2013 wurde nach einem
langwierigen Scheidungsverfahren die Scheidung von A____ und B____
ausgesprochen und es wurde A____ das Sorgerecht und die Obhut über C____ und
dessen Schwester zugeteilt sowie das Besuchsrecht des B____ geregelt. Mit Entscheid
vom 11. September 2014 setzte die KESB D____ als Beiständin für C____ ein.
Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2016 teilte das Zivilgericht in
teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 und in
Bestätigung des im Vorfeld ergangenen vorsorglichen Zivilgerichtsentscheids vom
14. April 2015 B____ die elterliche Sorge über C____ zu und stellte fest, dass dieser
unter der Obhut des Vaters stehe, bei dem er auch behördlich angemeldet sei
(Ziff. 1). D____ erhielt unter Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 ZGB im Rahmen der im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO weiterbestehenden Beistandschaft
den Auftrag, „…die Mutter über die Entwicklung des Sohnes durch halbjährliche
Berichte auf dem Laufenden zu halten. Wünscht C____ von sich aus Kontakt mit
seiner Mutter, so wird die Beiständin ersucht, den persönlichen Kontakt in
geeignetem Rahmen herzustellen“ (Ziff. 2). Die von der Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Appellationsgericht abgewiesen,
soweit auf diese einzutreten war (AGE ZB.2016.19 vom 21. Juli 2017). In der
Folge erstattete die Beiständin der KESB regelmässig schriftlichen Bericht über
den Verlauf ihres Auftrages.
Mit Schreiben
vom 27. September 2017 erstattete D____ der KESB Bericht über ihre Tätigkeit
als Beiständin von C____ im Zeitraum vom 19. März 2016 bis 27. September
2017. Mit Einzelentscheid vom 6. Oktober 2017 genehmigte die Vorsitzende der
Spruchkammer 2 der KESB diesen Bericht und setzte als nächste Berichtsperiode
den Zeitraum vom 28. September 2017 bis 08. Februar 2019 fest, wobei
der nächste Bericht bis zum 31. März 2019 einzureichen sein wird.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 9. November 2017 erhobene und
begründete Beschwerde von A____ (Beschwerdeführerin). Mit ihrer Beschwerde
beantragt sie, „es sei die Besuchsrechtsbeiständin, Frau D____, wegen
begangenen mehreren Offizialdelikten und psychischer Gewalt u.v.m. vom Amt ganz
zu entheben. Auf jeden Fall, umgehend vom vorliegenden Fall gemäss Art. 423 Abs.
2 ZGB zu entlassen und einen sofortigen neutralen Besuchsrechtsbeistandswechsel
anzuordnen. Dies ev. nach Absprache mit dem weissen Ring, Schweiz“ (Rechtsbegehren
[RB] Ziff. 1). Weiter beantragt sie, „es seien jegliche Berichte von D____ von
2013 bis dato, von Amtes wegen zu überprüfen und gegebenenfalls diese abzulehnen
(RB Ziff. 2), „es sei die Wohnsituation meines (ihres) Sohnes beim Vater zu
überprüfen“ (RB Ziff. 3) und es “sei mit der leiblichen Mutter den sofortigen
normalen Umgang mit dem Sohn herzustellen“ (RB Ziff. 4). Weiter verlangt sie,
„es sei das gegen den Willen meines (ihres) Sohnes erteilte Sorgerecht, von
Neuem in einem rechtmässigem Verfahren zu überprüfen“ (RB Ziff. 5), „es sei
eine zeitnahe mündliche faire Gerichtsverhandlung anzusetzen mit RA [...],
welcher bereits in den anderen Verfahren die Anwaltsvertretung innehat,
anzusetzen mit vorgängiger vollumfänglicher Aktensicht (KJD, KESB, alle
Gerichte Basel)“ (RB Ziff. 6), „Alles unter Befreiung der e/o Kosten“ (RB Ziff.
7) und „es sei eine Schadenersatzsumme gemäss Opferhilfegesetz für die erlittenen
Familientraumata, verursacht durch Frau D____, zu entsprechen“ (RB Ziff. 8).
Mit Verfügung
vom 13. November 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung
einer Vernehmlassung der KESB und holte deren Vorakten ein. Das darauf von der
Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter, Dr.
Stephan Wullschleger, wurde vom Dreiergericht des Verwaltungsgerichts mit
Entscheid vom 19. April 2018 (VGE DG.2018.2) kostenfällig abgewiesen.
Zwischenzeitlich
wurde mit Entscheid der KESB vom 25. Januar 2018 ein Wechsel der Person für die
Beistandschaft für C____ angeordnet, nachdem D____ aufgrund ihres Ausscheidens
aus den Diensten des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) per Ende Januar 2018
darum ersucht hatte. Gleichzeitig wurde der Bericht über den Verlauf der
Beistandschaft für den Zeitraum vom 28. September 2017 bis 5. Januar 2018
genehmigt. Mit Entscheid der KESB vom 28. Juni 2018 wurde erneut ein Wechsel
der Person der Beistandschaft für C____ angeordnet und der von der zwischenzeitlich
als Beistand amtenden Person erstellten Bericht für den Zeitraum vom 25. Januar
2018 bis 7. Juni 2018 genehmigt.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte finden sich, sofern für den Entscheid von
Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440
Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dazu
gehört auch die Genehmigung eines Berichts eines Beistands (vgl. Vogel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 415 N 16 m. H. auf BGE 113 II 232 E. 2a
- 233). Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss den §§ 92 Ziff. 10 i.V.
- 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des
Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht
Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär
gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten
dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie
schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
3000 f. m.w.H.; VGE VD. 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne
von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.4
1.4.1 Die
Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde die Durchführung einer
Verhandlung. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG findet in
Verfahren, welche Streitigkeiten über sogenannte zivilrechtliche Ansprüche im
Sinne der EMRK betreffen, eine Verhandlung statt, wenn die Parteien nicht
darauf verzichten (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2014.181 vom
30. März 2015 E. 1.3, VD.2014.50 vom 6. August 2014 E. 1.3). Eine Streitigkeit in
diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Verfahren für die Rechte der Parteien
unmittelbar entscheidend ist (Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage 2016, § 24 N 15). Wie
noch auszuführen sein wird, kann auf die vorliegende Beschwerde nicht
eingetreten werden, da sie gar nicht den Streitgegenstand des angefochtenen
Entscheids der KESB betrifft (s. unten Ziff. 1.6). Im vorliegenden Verfahren
sind daher einzig Eintretens- und damit formelle Rechtsfragen zu entscheiden,
weshalb auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und stattdessen auf
der Grundlage der Akten entschieden werden kann (BGer
6B_520/2016 vom 18. Mai 2017
E. 3.2 m.H. auf EMRKE i.S. Jussila
vs. Finnland du 23 novembre 2006, Recueil CourEDH 2006-XIV S. 43
§ 41).
1.4.2 Findet
keine Verhandlung statt, so besteht auch keine Grundlage zum Beizug eines
Rechtsvertreters. Ein solcher ist grundsätzlich von der Partei selber
beizuziehen. Vorliegend besteht aber nach erfolgter Beschwerdebegründung durch
die Beschwerdeführerin selber und dem Verzicht auf einen weiteren
Schriftenwechsel sowie die Durchführung einer Verhandlung kein Anlass mehr für
dessen Beiordnung. Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB sind Beschwerden innert der
gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen zu begründen (Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler
Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450b N 20). Eine fehlende Begründung
kann nicht mehr nachgeholt werden. Daraus folgt, dass kein Anlass mehr für die
Ermöglichung einer Vertretung der Beschwerdeführerin besteht. Schliesslich
könnte eine solche aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde (s. unten Ziff.
2) insbesondere auch nicht als unentgeltliche Verbeiständung beigeordnet
werden.
1.5
1.5.1 Die
Beschwerdeführerin ist als Mutter des Kindes, für das eine Beistandschaft
errichtet worden ist, gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter der
Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses zur Beschwerde gegen den
Entscheid befugt, mit dem ein Bericht des Beistands genehmigt worden ist.
Daraus folgt,
dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Beschwerdebefugnis eines schutzwürdigen
Interesses an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren bedarf. Um schutzwürdig zu
sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das
Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz. 1925, 1931). Fällt das aktuelle
Rechtschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 477 ff., 500; ebenso Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292
f.; vgl. auch BJM 2005 S. 265 ff.; VGE VD.2012.190 vom 27. November 2012
E. 1.1, VD.2011.201 vom 11. September 2012; jeweils mit Hinweisen). Mit
dem Erfordernis des aktuellen Beschwerdeinteresses wird sichergestellt, dass
einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447; VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014
E. 1.2, VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2, vgl. für das
Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).
1.5.2 Wie
die KESB dem Gericht angezeigt hat, hat sie mit Entscheid vom 25. Januar 2018
auf Antrag der bisherigen Beiständin einen Wechsel der Beistandsperson
vorgenommen, da diese den Kinder- und Jugenddienst (KJD) per Ende Januar 2018
verlassen hat. Zwischenzeitlich ist ein weiterer Wechsel der Beistandsperson erfolgt
(s. auch oben Sachverhalt). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin ein
aktuelles Interessen an der Beurteilung ihres Rechtsbegehrens Ziff. 1 fehlt. Ohnehin
war die Einsetzung von D____ nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, mit
dem deren Bericht vom 27. September 2017 genehmigt worden ist (s. Ausführungen
zum Streitgegenstand unten Ziff. 1.6.1). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der
Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
1.6
1.6.1 Weiter
ist eine Beschwerde nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig.
Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die
Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen
Streitgegenstand begrenzt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, sofern sie
sich nicht zum eigentlichen Verfahrensgegenstand äussert (AGE BEZ.2017.50
vom 7. Februar 2018 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V
413 E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3, 5A_365/2011 vom
11. August 2011 E. 3).
1.6.2 Nicht
Gegenstand des angefochtenen Genehmigungsentscheids der KESB sind frühere, von D____
im Rahmen der Ausübung ihrer Beistandschaft für C____ erstatteten Berichte
sowie diese genehmigende Verfügungen der KESB. Daraus folgt, dass auch auf das
Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde nicht einzutreten ist.
1.6.3 Gleiches
gilt für die Anträge, die Wohnsituation von C____ bei dessen Vater und das
Sorgerecht über C____ zu überprüfen (RB Ziff. 3 und 5). Weder die
Betreuungssituation beim Vater noch das Sorgerecht waren Gegenstand der
eingerichteten Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, weshalb sich weder
der genehmigte Bericht noch der angefochtene Genehmigungsentscheid der KESB damit
zu befassen hatte. Die Anträge finden daher keine Grundlage im Streitgegenstand
des Verfahrens, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 5 der Beschwerde auch
nicht eingetreten werden kann.
1.6.4
1.6.4.1 Als
auf den Gegenstand des genehmigten Berichts bezogen könnte einzig das
Rechtsbegehren Ziff. 4 qualifiziert werden. Damit verlangt die
Beschwerdeführerin, „es sei mit der leiblichen Mutter den sofortigen normalen
Umgang mit dem Sohn herzustellen“. Mit dieser Formulierung des Rechtsbegehrens wendet
sie sich allerdings nicht gegen den Inhalt des genehmigten Berichts, sondern
gegen die im Urteilsänderungsverfahren vom Zivilgericht mit Entscheid vom
8. April 2016 vorgenommene und vom Appellationsgericht mit Entscheid vom
21. Juli 2017 bestätigte Regelung ihres persönlichen Kontakts mit ihrem
Sohn. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, den genehmigten Bericht
diesbezüglich substantiiert anzufechten. Gemäss Art. 450 Abs. 1 und 3 sowie
Art. 450b Abs. 1 ZGB hat die Beschwerde führende Person ihre Beschwerde
schriftlich und begründet innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Botschaft wird zum Erfordernis
der Schriftlichkeit und Begründung ausgeführt, bei Laienbeschwerden dürften in
formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden; es sei
ausreichend, wenn das Schreiben unterzeichnet sei, daraus das Anfechtungsobjekt
ersichtlich werde und hervorgehe, warum die betroffene urteilsfähige Person mit
der getroffenen Regelung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (BBl 2006
7001 ff., S. 7085). Diese Prinzipien wurden von Lehre und Rechtsprechung
übernommen (statt vieler: Steck,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB
N 31 m.w.H.; BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Vorliegend
macht die Beschwerdeführerin bezogen auf den genannten Antrag allein geltend,
„wie die Definition des Auftrages rezitiert, ist eine Besuchsrechtsbeistandschaft
für den ordentlichen Umgang mit beiden Elternteilen beauftragt. Frau D____ hat
diesen Auftrag nie erfüllt“. Damit fehlt jede Auseinandersetzung mit dem
Bericht. Auch auf dieses Rechtsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.
1.6.4.2 Selbst
wenn darauf eingetreten werden könnte, ist nicht erkennbar, weshalb der Bericht
von D____ von der KESB nicht hätte genehmigt werden dürfen. Gemäss Art. 411 ZGB
erstattet ein Beistand der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei
Jahre einen Bericht über die Lage der verbeiständeten Person und die Ausübung
der Beistandschaft. Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die KESB diesen Bericht
und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. Sie trifft dabei nötigenfalls
Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt
sind. Die Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB und die Kontrolle gemäss Art.
415 ZGB bilden dabei ein Steuerungsinstrument, welches der KESB eine
Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeit des Mandatsträgers, eine
allfällige Anpassung der Massnahme oder einen Wechsel der Beistandsperson, eine
Standortbestimmung für die verbeiständete Person selbst wie auch eine
Beurteilung der Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme erlauben soll
(Affolter, in: Basler Kommentar
ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 411 N 1; Vogel,
a.a.O., Art. 415 N 5; Häfeli, in:
Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 411 ZGB N 4;
KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 7.25). Über den Umfang und Detaillierungsgrad
des verlangten Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen
entnehmen. Er richtet sich nach der konkreten Situation und der Art der
Beistandschaft. Er hat jene Informationen aus dem Lebensbereich der von der
Beistandschaft betroffenen Familie zu enthalten, welche die KESB für die
Sicherstellung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht benötigt. Es ist dabei im
Umfang der für den jeweiligen Beistandsauftrag notwendigen Auskunft über die
Betreuungs- und Erziehungssituation, den Gesundheits- und Entwicklungsstand des
Kindes, dessen schulische Ausbildung sowie die Beziehungen zu seinen Eltern und
seinem sozialen Umfeld zu geben. Nicht erforderlich ist eine lückenlose,
„rapportähnliche“ Berichterstattung oder die Anfügung sämtlicher Aktennotizen
der Berichtsperiode (Affolter, a.a.O.,
Art. 411 N 5 f.; Vogel, a.a.O., Art.
415 N 10; Häfeli, a.a.O., Art. 411
ZGB N 8 ff.; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz.7.26). Mit der
Genehmigung dieser Berichte hat die KESB die Übereinstimmung der Amtsführung
mit dem erteilten Auftrag zu prüfen und die sachgerechte Ausführung des Mandats
zu kontrollieren. Mit einer erteilten Genehmigung bringt die KESB zum Ausdruck,
dass sie die Betreuung des Mandats durch den eingesetzten Beistand als richtig
befindet (Vogel, a.a.O.,
Art. 415 N 11). Soweit aufgrund des Berichts von der KESB weitere
Massnahmen zu treffen sind, kann dies mit einem separaten Entscheid erfolgen (Vogel, a.a.O., Art. 415 N 15,
VGE VD.2017.77 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1).
1.6.4.3 Mit
ihrem Bericht erläutert die Beiständin zunächst die schulische und persönliche
Entwicklung von C____ sowie seine Beziehung zum Beigeladenen und zur Schwester.
Sie weist darauf hin, dass C____ gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 8.
April 2016 die Möglichkeit habe, sich an sie zu wenden, wenn er wieder Kontakt
zu seiner Mutter wünscht. Von dieser Möglichkeit habe er keinen Gebrauch
gemacht. Vielmehr habe er im Gespräch auf ihre entsprechende Nachfrage angegeben,
weiterhin keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin zu wünschen. Diese habe zwar
über Dritte und über sein Mobiltelefon Versuche zur Kontaktaufnahme
unternommen, auf die er aber nicht reagiert habe. C____ wisse, dass er sich bei
ihr melden könne, wenn er wieder Kontakt zur Beschwerdeführerin wünsche. Diese
habe sich in der Berichtsperiode nicht an sie gewandt. Sie nahm in Aussicht, C____
weiterhin zur Verfügung zu stehen, wenn er wünsche, in Kontakt zur Beschwerdeführerin
zu treten. Zudem werde sie die Beschwerdeführerin über die Entwicklung von C____
informieren.
1.6.4.4 Dieser
Bericht entspricht der Aufgabe der Beiständin und erfüllt alle Anforderungen
von Art. 411 ZGB. Weshalb die Feststellung, C____ wolle die Beschwerdeführerin
nicht sehen, eine Lüge sein soll, wie die Beschwerdeführerin in anderem
Zusammenhang ausführt, wird nicht weiter substantiiert und belegt. Hierfür
bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Ebenso unbelegt ist der Vorhalt,
dass der Wille von C____ von der Beiständin im Zusammenwirken mit Dritten
„bandenmässig“ durch „jegliche Manipulationen und Nötigung“ beeinflusst worden
sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin der Beiständin vorwirft, ihrer
Informationspflicht gemäss Art. 275a Abs. 1 ZGB nicht nachzukommen, macht sie
nicht geltend, dass sie sich entgegen der Feststellung im Bericht der
Beiständin jemals für Informationen an sie gewandt hat. Vor dem Hintergrund der
von der Beschwerdeführerin gegen D____ erhobenen Anschuldigungen erscheint die
Ausführung der Beiständin im Bericht, die Beschwerdeführerin habe sich in der
Berichtsperiode nie an sie gewandt, denn auch plausibel. Die Genehmigung des Berichts
gemäss Art. 415 ZGB ist nicht zu beanstanden.
1.6.5 Weiter
verlangt die Beschwerdeführerin eine „Schadenersatzsumme gemäss
Opferhilfegesetz für die erlittene Familientraumata, verursacht durch Frau D____“
(RB Ziff. 8). Zuständig für Gesuche nach Entschädigung oder Genugtuung gemäss
Opferhilfegesetz (OHG, SR 312) ist die „zuständige kantonale Behörde“ (Art. 24
OHG). In Basel-Stadt ist dies das Amt für Sozialbeiträge. Eine Entschädigung
nach OHG ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und kann dies
mangels Zuständigkeit der KESB auch gar nie sein. Auch darauf ist nicht
einzutreten.
Nachdem auf die
Beschwerde in allen Punkten nicht einzutreten ist, unterliegt die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vollständig. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt sie dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– .
Mit ihrer
Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige
Partei dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139
II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616);
eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE
129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.;
VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Vorliegend ist die
Beschwerde offensichtlich aussichtlos. Sie bezieht sich weitgehend gar nicht
auf den angefochtenen Entscheid und enthält keine sachbezogene Auseinandersetzung
mit diesem. Unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin
ist daher das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
KESB
Beigeladener
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.