Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.38
ENTSCHEID
vom 29. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
C____, Advokat amtlicher
Verteidiger
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Februar 2018
betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen strafbaren
Schwangerschaftsabbruchs, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher
einfacher Körperverletzung und Nötigung. Als amtlicher Verteidiger wurde mit
Verfügung vom 28. März 2017 Advokat C____ bestellt. Mit Schreiben vom 29.
Januar 2018 beantragte Advokat B____ namens und im Auftrag des A____ den
Wechsel der amtlichen Verteidigung mit ihm als neuen amtlichen Verteidiger. Mit
Verfügung vom 15. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wechsel
der amtlichen Verteidigung ab.
Dagegen richtet
sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 26. Februar
2018, mit welcher er durch B____ beantragen lässt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer B____ als amtlicher Verteidiger
beizugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung mit dem unterzeichneten Advokaten
als sein Vertreter zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 29. März 2018 beantragt
die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 liess
sich auch die amtliche Verteidigung zum beantragten Verteidigerwechsel
vernehmen. Replicando hält der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2018
an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz
(Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen Anspruch
auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen
(BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E.
2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2).
Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134
Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer
anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der
beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder
eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer
1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten
Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung
allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in
objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des
Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht
bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel
genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der
beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder
wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt
sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch
für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall
liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche
Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten
erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt,
wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den
Strafbehörden andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161
E. 2.4 S. 165 f.). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung
gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres
Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot.
Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen
auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person
einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als
unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165). Verlangt die
beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die
Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a) (vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.55
vom 8. August 2016 E. 2.1).
3.1 Der
Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen anführen, dass der amtliche Verteidiger ihm
während Monaten weder eine Besprechung, noch die Möglichkeit zu einer eigenen
Akteneinsichtnahme eingeräumt habe, was ein schweres Versäumnis darstelle.
Replicando macht er insbesondere geltend, dass nach der Übernahme eines
Verteidigungsmandats die Verteidigung die Strafuntersuchungsakten studieren und
zeitnah mit der beschuldigten Person ein Instruktionsgespräch durchführen
müsse, und dies insbesondere auch deshalb, weil der Zeitablauf das Risiko mit
sich bringe, dass Entlastungsbeweise faktisch gar nicht mehr oder nur noch
erschwert erbracht werden könnten.
3.2 Aus
den Akten ergibt sich, dass im Hinblick auf die am 12. Januar 2015 eingereichte
Strafanzeige (Band 2: Strafanzeige vom 12. Januar 2015) der Beschwerdeführer
erst am 20. Dezember 2016 einvernommen und am 17. März 2017 aufgefordert worden
ist, eine Verteidigung zu bezeichnen. Advokat C____ hat sich umgehend am 24.
März 2017 als Verteidiger gemeldet (Band 1: Aufforderung zur Mandatierung einer
Verteidigerin oder eines Verteidigers vom 17. März 2017; Schreiben
Mandatsübernahme vom 24. März 2017). Erst am 7. November 2017 kam es zu einer weiteren
Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter, an welcher C____ nach
telefonischer Rücksprache auf Wunsch des Beschwerdeführers nicht teilnahm (Band
2, Einvernahmeprotokoll vom 7. November 2017 S. 2). Es hat folglich entgegen
den Behauptungen in der Beschwerde zwischen der Mandatierung und dem Schreiben
vom 2. Januar 2018, gemäss welchem der amtliche Verteidiger den
Beschwerdeführer im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme um Kontaktaufnahme
gebeten hat, auf mündlichem Weg Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem amtlichen Verteidiger stattgefunden.
Akteneinsicht
wird gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO vor der ersten Einvernahme und Erhebung der
übrigen wichtigsten Beweise nicht gewährt. Der Vorwurf, der amtliche
Verteidiger habe die Akten nicht unverzüglich nach der Mandatsübernahme
studiert, geht deshalb fehl. Wenn auch einzuräumen ist, dass die Untersuchung
schleppend voranging, so ist dies nicht auf ein Fehlverhalten des amtlichen
Verteidigers zurückzuführen. Solange er keine Akteneinsicht hat und die
Untersuchung stagniert, gibt es auch keinen Grund für ein Instruktionsgespräch.
Der amtliche Verteidiger hat nicht alles Denkbare zu unternehmen, sondern einen
angemessenen Aufwand zu betreiben.
Der nächste
Verfahrensschritt war die Konfrontationseinvernahme vom 24. Januar 2018. Im
Vorfeld dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer von seinem Anwalt – wie
von diesem belegt – mit der Eingabe vom 2. Januar 2018 schriftlich kontaktiert.
Dass der Kontakt erst kurz vor der Einvernahme zustande kam, ist nicht dem
Verteidiger zuzuschreiben, auch wenn der Beschwerdeführer nun unbelegt behaupten
lässt, er habe versucht, seinen Anwalt zu erreichen. Ein Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung oder
eine mangelhafte Verteidigung seitens des amtlichen Verteidigers ist damit nicht
glaubhaft gemacht.
4.1 Nach
diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende
Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ersucht. In einem von der beschuldigten Person selbst
angestrengten Nebenverfahren hängt die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 10; BGer 1B_732/2011 vom
19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. AGE BES.2017.60 vom 18. August 2017 E.
2). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Mass-gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird (vgl. AGE BES.2018.30 vom 9. April 2018 E. 4.1, mit
Hinweisen).
Wie die
vorangehenden Erwägungen zeigen, ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung ein
erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis bzw. eine mangelhafte
Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger vorliegt. Eine vernünftige Partei,
welche die Verfahrenskosten selber zu tragen hätte, würde eine solche
Beschwerde nicht anstrengen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren durch B____, Advokat, ist deshalb
zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (vertreten durch B____)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Amtlicher Verteidiger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).