Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2018.5
Einspracheentscheid vom 19.
Januar 2018
Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1935, bezog
ab Juni 1991 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl.
insb. die Verfügung vom 15. Juli 1993; IV-Akte 1, S. 38 f.). Am 7. Oktober 1993
erlitt sie einen Autounfall, bei welchem sie sich ein Schleudertrauma der HWS zuzog
(vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 137 f.). In der Folge meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an. Am 26.
August 1994 wurde eine entsprechende Abklärung zu Hause bei der
Beschwerdeführerin durchgeführt (vgl. IV-Akte 1, S. 12 ff.). Mit Verfügung
der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. März 1995 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich
ab Oktober 1994 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gewährt. Die
Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit dem 7. Oktober 1993 in zwei von
insgesamt sechs der massgebenden Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter
angewiesen sei (vgl. IV-Akte 1, S. 7 f.).
b) Am 19. November 2013 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (vgl. IV-Akte
2, S. 1 ff.). In der Folge traf die IV-Stelle zu Handen der Ausgleichskasse
entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde eine Abklärung vor Ort vorgenommen
(vgl. den Bericht vom 28. November 2013; IV-Akte 5). Mit Verfügung vom 6.
Dezember 2013 hob die Ausgleichskasse die der Beschwerdeführerin bislang
gewährte Hilflosenentschädigung leichten Grades auf (vgl. IV-Akte 6). Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2013 Einsprache (vgl. IV-Akte
8, S. 2 f.). Am 24. Februar 2014 nahm der Abklärungsdienst – Bezug nehmend auf
die neu eingereichten Belege – nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 17). In der
Folge wurde die Hilflosenentschädigung leichten Grades weiterhin ausgerichtet (vgl.
die Verfügung vom 12. Mai 2014; IV-Akte 20). Die Einsprache wurde mit
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2014 als gegenstandslos abgeschrieben (vgl.
IV-Akte 21).
c) Am 28. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Erhöhung der Hilflosenentschädigung, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert
habe (vgl. IV-Akte 22). In der Folge nahm die IV-Stelle am 15. Juni 2017 eine
Abklärung vor Ort vor (Bericht vom 22. Juni 2017; IV-Akte 27). Am 16. August
2017 äusserte sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 32). Veranlasst
durch die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2017 (IV-Akte 36) erfolgten schliesslich
weitere Abklärungen. Nach erneuter Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 41) verneinte
die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. November 2017 einen Anspruch auf Erhöhung
der Hilflosenentschädigung, da lediglich in drei der massgeblichen Bereiche eine
Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen sei (vgl. IV-Akte 42). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
am 30. November 2017 Einsprache (vgl. IV-Akte 48, S. 2 ff.). Am 28. Dezember
2017 ergänzte sie ihre Einsprache. Der Eingabe legte sie einen Bericht des sie behandelnden
Ophthalmologen bei (vgl. IV-Akte 50). In der Folge nahm der Abklärungsdienst am
9. Januar 2018 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 51). Daraufhin wurde die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 abgewiesen (vgl.
IV-Akte 52).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihr spätestens mit
Wirkung ab Juni 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.
Eventualiter sei durch das Gericht eine medizinische Expertise zu ihrem
Gesundheitszustand – insbesondere zur medizinischen Indikation der Behandlung
der Obstipation mittels Darmspülungen – einzuholen und neu über ihren
Leistungsanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die
Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat sie unter
anderem einen Bericht von Dr. D____ vom 12. Dezember 2017 (Beilage 3) und einen
Bericht von Dr. E____ vom 12. Februar 2018 (Beilage 4) beigelegt.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20.
Februar 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch
lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Sie stützt
sich dabei unter anderem auf eine Stellungnahme des RAD vom 23. April 2018.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. Mai
2018 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 23. Juli 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht zur Hauptsache geltend, gestützt auf
die massgebenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in drei der relevanten Bereiche auf Hilfe angewiesen sei. Bei dieser
Ausgangslage sei die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten
Grades als korrekt zu erachten (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch
die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie sei
nicht nur in drei, sondern in vier der massgeblichen Bereiche auf Hilfeleistung
angewiesen. Damit habe sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren
Grades. Allenfalls seien weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. S. 4 der
Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht weiterhin nur eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades ausrichtet.
3.1.
Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz,
die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind,
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer
Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2).
3.2.
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss
anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG).
3.3.
Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz
3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften
erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) für
die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie
Abs. 3 lit. a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) für
sinngemäss anwendbar. Für die Revision der Hilflosenentschädigung erklärte der Bundesrat
in Art. 66bis Abs. 2 AHVV die Art. 87-88bis IVV für sinngemäss
anwendbar.
4.1.
4.1.1. Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte
Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
4.1.2. Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b), gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Praxisgemäss liegt ein Hilfsbedarf in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen vor, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen
notwendig ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August
2016 E. 6.1).
4.1.3. Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV
eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer andauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch Gebrechen bedingten
ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen
einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur
dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV).
Die lebenspraktische Begleitung (Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in
der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV;
BGE 133 V 569, 573 E. 5.4).
4.1.4. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht
am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die
Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens
eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die
Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG
nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG).
Gemäss Art. 43bis Abs. 1bis
AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine
Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.
4.2.
Nach ständiger Rechtsprechung sind folgende sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden/Auskleiden;
Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung
im oder ausser Haus/Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94,
97 E. 3c).
4.3.
Die ursprüngliche Verfügung vom 15. März 1995, mittels deren der
Beschwerdeführerin ab Oktober 1994 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 1, S. 7 f.), basierte im Wesentlichen auf
dem Abklärungsbericht vom 31. August 1994 (vgl. IV-Akte 1, S. 12 ff.). Damals
war ein relevanter Hilfsbedarf in den Bereichen Körperpflege (Waschen der
Haare) und der Fortbewegung (Pflege gesellschaftlicher Kontakte) bejaht worden
(vgl. IV-Akte 1, S. 11 ff.). Der Verfügung vom 12. Mai 2014, mit welcher das
Vorliegen eine Hilflosigkeit in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung bestätigt
worden war (vgl. IV-Akte 20), lagen im Wesentlichen der Abklärungsbericht vom 28.
November 2013 (IV-Akte 5), die Bestätigungen von Frau Dr. F____ vom 17. Januar
2014 (IV-Akte 15, S. 6 f.) und der Seniorenbetreuung vom 3. Februar 2014 (IV-Akte
15, S. 9) sowie eine weitere Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24.
Februar 2014 (IV-Akte 17) zugrunde.
4.4.
4.4.1. Anlässlich der Abklärung vom 15. Juni 2017 wurde wie bis
anhin in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung ein relevanter Hilfsbedarf
festgestellt. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin im Bereich Ankleiden/Auskleiden
geltend gemachten Hilfsbedarf wurde im Wesentlichen dargetan, die Versicherte
könne sich alleine anziehen. Dies geschehe auf dem Bett. In Bezug auf den im
Bereich Verrichtung der Notdurft geltend gemachten Hilfsbedarf (seit 1976 Darmspülung
zweimal pro Woche mit warmem Wasser) gelangte der Abklärungsdienst zum Schluss,
die angegebene Hilfe sei nicht nachvollziehbar (vgl. den Abklärungsbericht vom
22. Juni 2017; IV-Akte 27).
4.4.2. Dr. E____ brachte in der Folge vor, die vom Abklärungsdienst
angenommene Zumutbarkeit beim Anziehen könne aus ärztlicher Sicht nicht
bestätigt werden. Seine Patientin sei auch nicht in der Lage, einen
Sockenanzieher zu benutzen aufgrund ihrer Schmerzen in den Händen bei
Polymyalgie und Polyarthrose sowie der ausgeprägten Makuladegeneration. Des
Weiteren machte Dr. E____ geltend, die schwere chronische Obstipation könne
bestätigt werden. Seine Patientin habe multiple grosse Bauchoperationen gehabt (1960,
2007, 2014), welche massive Verwachsungen intraabdominell verursachen würden (vgl.
die Stellungnahme vom 16. August 2017; IV-Akte 31).
4.4.3. Der RAD-Arzt führte hierzu mit Stellungnahme vom 1. November 2017
aus, das Anziehen von Socken bereite der Versicherten sicherlich grössere
Probleme, dies vor allem aufgrund der Wirbelsäulenproblematik, der Polymyalgie
und der berichteten ausgeprägten Makuladegeneration. Im Hinblick auf diese
Beschwerden würde der Versicherten mit grosser Wahrscheinlichkeit auch das
Anziehen der Socken mittels eines entsprechenden Hilfsmittels (Sockenanzieher)
Probleme bereiten bzw. würde ihr dies wahrscheinlich nicht mehr möglich sein. Im
Hinblick auf die ausgeprägte Makuladegeneration sei sicherlich auch das selbstständige
Bereitlegen der Kleider nur reduziert möglich. Beim An-/Auskleiden könne daher aus
medizinischer Sicht ein Hilfebedarf nachvollzogen werden. Des Weiteren machte
der RAD-Arzt geltend, die gewohnten Darmspülungen zur Entleerung des Darms (zweimal
pro Woche) seien aus medizinischer Sicht nicht notwendig bzw. man könne dieses
Vorgehen als eine persönliche, medizinisch nicht dringlich notwendige Eigenart
bzw. Massnahme bezeichnen. Zur Regulierung der Darmtätigkeit bei
Obstipationsneigung gebe es genügend potent wirksame Medikamente, so dass die
Anwendung von Darmspülungen zur Entleerung des Darms aus medizinischer Sicht
nicht notwendig sei. Aus diesem Grunde könne im Bereich Verrichtung der
Notdurft eine regelmässige, in erheblichem Masse notwendige Hilfsbedürftigkeit
aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (vgl. IV-Akte 41).
4.4.4. Daraufhin machte der Abklärungsdienst mit Stellungnahme
vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 51) geltend, gemäss der Stellungnahme des RAD
sei somit davon auszugehen, dass bei der Versicherten seit Oktober 2014 eine
Hilflosigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe.
4.4.5. Dr. E____ bekräftigte in der Folge mit Schreiben vom 2.
Februar 2018 nochmals, seine Patientin leide an einer schweren Obstipation, welche
nicht mit den gängigen Abführmitteln behandelt werden könne. Sie habe im
Verlauf der Jahre sicherlich zehn verschiedene Mittel probiert, welche entweder
gar nicht gewirkt oder zu starken Frequenzschwankungen oder Nebenwirkungen
geführt hätten. Aus diesen Gründen sehe er keine andere effektive und sichere
Methode zur Behandlung als die regelmässige Darmspülung, die aufgrund der
anderen Diagnosen ausschliesslich durch Drittpersonen (in casu Rotkreuzschwester/Spitex)
durchgeführt werden müsse (vgl. IV-Akte 55, S. 2).
4.4.6. Der RAD-Arzt hielt schliesslich mit Stellungnahme vom
23. April 2018 (IV-Akte 58) fest, die Feststellung von Dr. E____ solle
nicht in Abrede gestellt werden und könne aus medizinischer Sicht durchaus für
möglich gehalten und daher übernommen werden. Entscheidend sei aber, dass es
sich bei den durchgeführten Darmspülungen klar und eindeutig um eine rein
medizinisch notwendige Massnahme zur Behandlung eines medizinischen
Gesundheitsschadens (schwere chronische Obstipation) handle, vergleichbar mit
einer Medikamentenverabreichung, einer Infusionstherapie, oder einem Verbandswechsel.
Ein Bedarf an einer regelmässigen erheblichen direkten oder indirekten Hilfe in
dieser alltäglichen Lebensverrichtung (Verrichten der Notdurft) – so wie sie gefordert
sei (beim Ordnen der Kleider, bei der Körperreinigung) – sei nicht geltend
gemacht worden und könne auch aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen
werden.
4.5.
4.5.1. Gestützt auf diese Ausführungen des Abklärungsdienstes resp.
des RAD ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in drei der massgebenden
Bereiche, nämlich (1.) Ankleiden/Auskleiden, (2.) Körperpflege und (3.) Fortbewegung
auf relevante Dritthilfe angewiesen ist. Was den Bereich "Verrichten der
Notdurft" angeht, ist fraglich, ob auf die Bestätigung von Dr. E____ vom
2. Februar 2018 abgestellt werden kann. Insbesondere ist nicht klar, ob Dr. E____,
der noch nicht so lange der Hausarzt der Beschwerdeführerin ist (vgl. u.a.
IV-Akte 27), tatsächlich eigene Feststellungen wiedergibt oder ob er lediglich
die Aussagen der Beschwerdeführerin aufführt. Nicht restlos klar erscheint in
diesem Zusammenhang auch, wer die Dritthilfe tatsächlich vornimmt. Während die
Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 15. Juni 2017 kundgetan hat,
sie werde von ihrem Sohn unterstützt (vgl. IV-Akte 27, S. 4), macht Dr. E____
geltend, die Hilfe werde von der Rotkreuzschwester/Spitex geleistet (vgl.
IV-Akte 55, S. 2). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch aus
den nachstehenden Überlegungen an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu
werden.
4.5.2. Gemäss der Aussage der Beschwerdeführerin findet die
Darmspülung (seit 1976) zweimal pro Woche statt (vgl. den Abklärungsbericht vom
22. Juni 2017; IV-Akte 27). Hilflosigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn die
Hilfe "regelmässig" geleistet werden muss (vgl. Erwägung 4.1. hiervor).
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich
oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (vgl. die Urteile des
Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2 und 8C_30/2010 vom 8.
April 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Rz. 8025 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Da die infrage stehende
Hilfeleistung vorliegend nur zweimal pro Woche stattfindet, ist sie nicht als
"regelmässig" zu erachten.
4.6.
Damit ist ein relevanter Hilfsbedarf in drei der massgebenden Lebensbereiche
gegeben. Folglich hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. November 2017, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 19. Januar 2018, erweist sich damit als korrekt.
5.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
19. Januar 2018 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen (IV-)Fällen
– bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt
in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein
durchschnittlicher Fall vor. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: