Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.95
ENTSCHEID
vom 13.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. April 2018
betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR
812.121). Mit Verfügung vom 27. April 2018 stellte sie das Verfahren in
Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG ein, zog das sichergestellte Gut (1,5 Gramm
Marihuana und 1 Joint) ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 105.30 und eine Gebühr von CHF 200.–.
Mit undatierter,
am 14. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangener Eingabe erhob der Beschwerdeführer
„Einspruch“ gegen die „Bus[s]e in Höhe von 300 Fr.“. Die Staatsanwaltschaft
überwies diese Eingabe unter Beilage der Verfahrensakten am 16. Mai 2018
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht mit dem schriftlich begründeten
Antrag, diese als Beschwerde entgegenzunehmen und kostenfällig abzuweisen. Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts stellte mit Verfügung vom 22. Mai
2018 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zusammen mit
einer Kopie des von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheids BES.2016.210
vom 7. April 2017 zu und gab ihm Gelegenheit, die Beschwerde bis zum 6. Juni
2018 ohne Kostenfolge zurückzuziehen oder – im Falle des Festhaltens an der
Beschwerde – innert gleicher Frist (auf Antrag einmal verlängerbar) eine Replik
einzureichen. Der Beschwerdeführer hat sich innert der genannten Frist nicht vernehmen
lassen.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO
ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Im
vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die
Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer angefochten. Der dadurch
beschwerte Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ beeinträchtigt
ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen.
Auch dass sie bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim zuständigen
Appellationsgericht eingereicht worden ist, schadet nichts, sofern sie fristgemäss
erfolgt ist.
1.3 Nach
Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde 10 Tage
seit ihrer Eröffnung. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens
am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde, der Schweizerischen Post, einer
Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder – wie im
vorliegenden Fall – einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde übergeben
worden ist (Art. 91 Abs. 1, 2, 4 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Verfügung vom 27. April 2018 wurde dem
Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 am Postschalter ausgehändigt (vgl. Sendungsverfolgung
der Post, in act. 4). Die Beschwerdefrist begann somit am 4. Mai 2018 zu
laufen und endete am Montag, 14. Mai 2018. Die an jenem Tag bei der
Staatsanwaltschaft eingegangene Eingabe ist rechtzeitig erfolgt, so dass darauf
einzutreten ist.
2.1 Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegte „Busse“ und macht geltend,
dass die 1,5 Gramm Marihuana nicht von ihm gewesen seien und er auch nichts
konsumiert, sondern lediglich „bei der Vorbereitung“ geholfen habe. Laut Art. 19b
des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sei die Vorbereitung einer
geringfügigen Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum oder deren
Abgabe an eine Person von mehr als 18 Jahren zur Ermöglichung des gleichzeitigen
und gemeinsamen Konsums nicht strafbar.
2.2 Zunächst
ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Busse auferlegt worden ist,
sondern dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden ist und ihm
lediglich die Verfahrenskosten und eine Verfahrensgebühr auferlegt worden sind.
Ausserdem trifft es zwar zu, dass gemäss Art. 19b BetmG die Vorbereitung einer
geringfügigen Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum sowie deren
Abgabe an eine Person von mehr als 18 Jahren zur Ermöglichung des
gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums nicht strafbar sind. In diesen Fällen
dürfen der beschuldigten Person auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.6.2). Die Staatsanwaltschaft hat
gegen den Beschwerdeführer aber ein Verfahren wegen Übertretung nach Art. 19a
BetmG, nicht wegen Übertretung nach Art. 19b BetmG geführt und das Verfahren in
Anwendung von Art. 19a Abs. 2 BetmG eingestellt. Es ist nachfolgend zu
prüfen, ob dies richtig war und ob dem Beschwerdeführer in diesem Fall
Verfahrenskosten auferlegt werden durften.
2.3 Gemäss
Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel
vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne
von Art. 19 BetmG (z.B. Anbau, Lagerung oder Besitz von Betäubungsmitteln)
begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe
abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff.
2 BetmG). Die von Art. 19a Ziff. 2 BetmG erfassten „leichten Fälle“ sind
gegenüber der Bestimmung von Art. 19b BetmG abzugrenzen, die im Sinne einer
weiteren Privilegierung vorsieht, dass die blosse Vorbereitung des Eigenkonsums
straflos ist, wenn es sich um eine geringfügige Menge handelt. Nach Lehre und
Rechtsprechung fällt der Konsum von geringfügigen Drogenmengen unter Art. 19a
Ziff. 2 BetmG, der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu
Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG (BGE 124 IV 184 E. 2 f.
S. 185 ff.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.5.2,
6B_852/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5; AGE BES.2016.210 vom
7. April 2017 E. 2.2 f.; Hug-Beeli,
Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19b N 41).
2.4 Der
Beschwerdeführer wurde am 20. April 2018 von einer Patrouille der
Kantonspolizei kontrolliert, als er gerade im Begriff war, sich einen Joint „zu
bauen“. Neben ihm lag ein Minigrip mit Marihuana. Anlässlich der Kontrolle
erklärte er auf Frage, dass er „regelmässig“ und „überall“ Marihuana konsumiere,
insgesamt rauche er ca. 10-20 Gramm pro Woche (vgl. Polizeirapport, in act. 4).
Der (angerauchte) Joint und das Minigrip mit 1,5 Gramm Marihuana wurden ihm
sogleich abgenommen (vgl. Verfügung der Sicherstellung, in act. 4). Aus dem
Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände ergibt sich zudem, dass der Joint
angeraucht war.
2.5 Da
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben regelmässig Marihuana konsumiert und
auch der sichergestellte Joint bereits angeraucht war, hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht Art. 19a BetmG und nicht Art. 19b BetmG zur
Anwendung gebracht. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis dahin
strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, hat die Staatsanwaltschaft
den Sachverhalt als leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG beurteilt
und das Verfahren daher eingestellt (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
3.1 Die
Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine
gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte
vorsieht (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten
Person bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine
Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die
Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des
Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein
strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4).
Diese Rechtsprechung findet jedoch keine Anwendung in Fällen, in welchen ein
Verfahren wegen eines Verhaltens, das grundsätzlich einen Straftatbestand
erfüllt, lediglich aus Opportunitätsgründen – mangels Vorliegens eines Strafbedürfnisses
– eingestellt wird, wie dies beispielsweise Art. 19a BetmG und Art. 52 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vorsehen. Das Bundesgericht hat im Entscheid
6B_1030/2017 vom 20. März 2018 (E. 1.4) – in Bezug auf die Einstellung eines
Verfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung zufolge Geringfügigkeit der Schuld und
der Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB – festgehalten, dass es in solchen Fällen
nicht gegen die Unschuldsvermutung verstösst, wenn dem Betroffenen gestützt auf
Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden und gemäss Art. 430
Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung verweigert wird. Das gleiche muss im
Falle einer Einstellung gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG gelten. Im vorliegenden
Fall stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht ein, weil sie den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht als erfüllt
oder den entsprechenden Sachverhalt beweismässig als nicht genügend erstellt
erachtet hätte. Vielmehr bejahte sie gestützt auf die Aussagen des
Beschwerdeführers – zu Recht – eine Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und
stellte das Verfahren gegen ihn lediglich deshalb ein, weil sie den Fall als
„leicht“ im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG einstufte. Der Beschwerdeführer
hat somit das Verfahren durch sein Verhalten (Konsum von Betäubungsmitteln)
rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Es durften ihm daher gestützt auf Art. 426
Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden.
3.2 Auch
die Höhe der auferlegten Kosten und der Gebühr ist nicht zu beanstanden, hat
die Staatsanwaltschaft doch das Minimum der gesetzlich vorgesehenen Beträge
verlangt (§ 5 lit. e der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden [, SR 154.980]: Lagerung, Verwaltung und Vernichtung
von Betäubungsmitteln: CHF 100.– bis 5‘000.–; § 6 lit. a der Verordnung: Gebühr
bei Abschluss des Verfahrens: CHF 200.– bis 10‘000.–).
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.–
festzusetzen (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SR
154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Gabriella Matefi lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.