Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.292
URTEIL
vom 26. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Claudio Frick
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Gesuchsteller
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Abteilung Verkehr, Ressort
Administrativmassnahmen
Clarahofweg 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. Oktober 2017
betreffend Wiedererteilung des
Führerausweises
und
Revisionsgesuch betreffend
Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2014.42
vom 23. März 2015
Sachverhalt
Nach zwei
Warnentzügen wurde A____, geboren am [...], (Rekurrent) nach einer erneuten
Fahrt in angetrunkenem Zustand, bei der er mit einer Blutalkoholkonzentration
von mindestens 1,62 Gewichtspromille einen Selbstunfall verursacht hatte, mit
Verfügung der Polizei des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen
(AMA Basel-Landschaft), vom 26. März 2003 der Führerausweis auf unbestimmte
Zeit entzogen. In der Verfügung wurde ausgeführt, es handle sich um einen
„Warnungsentzug von 19 Monaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1
SVG“ (in der damals geltenden Fassung des Gesetzes) „sowie um einen vorsorglichen
Sicherungsentzug nach Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 VZV“. Die bedingte
Wiedererteilung setze eine Abklärung bezüglich Alkoholabhängigkeit mittels
kontrollierter sechsmonatiger Alkoholabstinenz sowie die Absolvierung des
Präventionsprogramms „Trinken und Fahren“ voraus. Würden die sechsmonatige
Abklärungsphase der Alkoholabstinenz und das Präventionsprogramm nicht
absolviert oder abgebrochen, bleibe der verfügte Sicherungsentzug bestehen.
Am 26. Juni 2012
ersuchte der nunmehr im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Rekurrent die Kantonspolizei
Basel-Stadt um Wiedererteilung seines Führerausweises der Kategorie B, worauf
das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA
Basel-Stadt) mit Verfügung vom 4. Juni 2013 den Sicherungsentzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit und ein Fahrverbot für sämtliche Motorfahrzeuge
anordnete, für welche kein Führerausweis erforderlich ist (Ziff. 1 bis 3). Die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
(Ziff. 4 f.) und der Absolvierung einer „ganzen schweizerischen Führerprüfung
(Theorie und Praxis)“ (Ziff. 6) abhängig gemacht. Die dagegen erhobenen Rekurse
des Rekurrenten hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 12. Dezember 2013 insoweit teilweise gut, „als dass das
‚Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich
ist‘ (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) aufgehoben wird“. Im
Übrigen wies das JSD den Rekurs ab. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs
hiess das Verwaltungsgericht teilweise gut, hob Ziff. 6 der Verfügung der
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. Juni 2013 ganz und Ziff. 2 des Entscheids des
JSD teilweise auf und wies die Sache zur neuen Prüfung und Festlegung der
Auflage hinsichtlich der vorausgesetzten Fahrkompetenz für die Wiedererlangung
des Führerausweises an das AMA Basel-Stadt zurück (VGE VD.2014.42 vom 23. März
2015). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Auf entsprechendes Gesuch erläuterte
der Instruktionsrichter dem Rekurrenten dieses Urteil und dessen Tragweite mit
Schreiben vom 18. Mai 2015 näher.
Mit Verfügung
vom 27. Mai 2015 setzte das AMA Basel-Stadt den verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid
um. Es hob Ziff. 6 seiner Verfügung vom 4. Juni 2013 auf (Ziff. 1) und ordnete an,
dass die Fahrkompetenz des Rekurrenten im Falle einer Wiedererteilung des
Führerausweises anhand eines verkehrsmedizinischen Gutachtens, welches die
Fahreignung attestiert, beurteilt wird. Zusätzlich zur Beurteilung der
Fahrkompetenz muss mit dem Rekurrenten eine expertenbegleitete Kontrollfahrt
durchgeführt werden (Ziff. 2). Es wurde ihm die Zustellung des Anmeldeformulars
für die Kontrollfahrt in Aussicht gestellt, sobald dem Amt ein seine
Fahreignung attestierendes verkehrsmedizinisches Gutachten vorliegt (Ziff. 3).
Schliesslich wurde festgestellt, dass die Anordnung einer ganzen schweizerischen
Führerprüfung (in Theorie und Praxis) vorbehalten bleibt (Ziff. 4).
Mit Eingabe vom
10. Juni 2015 stellte der Rekurrent in der Folge ein Gesuch um Wiedererteilung
des Führerausweises, ohne weitere Beilagen einzureichen. Das AMA Basel-Stadt
gewährte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Juli 2016 das rechtliche Gehör
zu der in Aussicht genommenen Abweisung seines Gesuchs. Als Begründung gab die
Behörde an, dass sie seit anfangs Februar 2016 nichts mehr vom Rekurrenten gehört
habe und auch kein Kostenvorschuss für die zu absolvierende verkehrsmedizinische
Untersuchung geleistet worden sei. In der Folge teilte der Rekurrent dem AMA
Basel-Stadt mit, noch Zeit zu benötigen, um den Kostenvorschuss für die
Untersuchung leisten zu können, worauf ihm mit Schreiben vom 12. August 2016
und vom 18. April 2017 hierfür eine zweimal erstreckte Frist bis zum 15. Mai
2017 gesetzt wurde. In der Folge machte der Rekurrent mit Schreiben vom 10. und
23. Mai sowie vom 12. Juni 2017 gegenüber dem AMA Basel-Stadt „Behördenfehler“
geltend und verlangte die „sofortige Rückgabe der Fahrbewilligung aller Kategorien“.
Nach einer erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs, in deren Rahmen der
Rekurrent mit Schreiben vom 4. Juli 2017 an seiner Forderung nach sofortiger
Rückgabe der Fahrbewilligung festhielt, wies das AMA Basel-Stadt das Gesuch des
Rekurrenten um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 18. Juli
2017 ab und hielt es den Sicherungsentzug des Führerausweises gemäss Verfügung
vom 4. Juni 2013 aufrecht. Zur Begründung führte die Behörde an, der Rekurrent
habe sich am 9. Februar 2016 mit der Frage an sie gewandt, ob die geforderte verkehrsmedizinische
Untersuchung in Basel absolviert werden könne, was mit Schreiben vom 15. Februar
2016 bestätigt worden sei. Seither habe sie nichts mehr vom Rekurrenten gehört.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm die Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses für eine solche Untersuchung mehrfach erstreckt worden.
Auf ein letztes Ersuchen, eine entsprechende Zahlungsfrist mitzuteilen, habe
der Rekurrent nicht mehr reagiert, weshalb das Gesuch um Wiedererteilung des
Führerausweises kostenpflichtig abgewiesen werden müsse. Schliesslich wies die
Behörde den Rekurrenten darauf hin, dass ein Gesuch um Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis nur dann Aussicht auf Erfolg haben könne, wenn der Rekurrent mit
einem verkehrsmedizinischen Gutachten (Stufe 4) seine Fahreigenschaft nachweise
und im positiven Fall eine expertenbegleitete Kontrollfahrt absolviere.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Juli 2017 „Einspruch“ beim JSD,
den er mit Eingabe vom 14. August 2017 begründete. Diese Eingaben behandelte
das JSD als Rekurs und trat darauf mangels einer auf den Streitgegenstand
bezogenen Begründung nicht ein, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 18. Oktober und 12. Dezember 2017
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Darin beantragt der Rekurrent die Rückgabe seines Fahrausweises für alle
Kategorien sowie die Ausrichtung von Schadenersatz. In der Eingabe vom 12. Dezember
2017 ersucht der Rekurrent ausserdem um Revision des Urteils VD.2014.42 vom 23.
März 2015. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs und das Revisionsgesuch
mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der
Rekurrent zog mit Eingabe vom 15. Januar 2018 seine Forderung auf Schadenersatz
zurück und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das JSD
liess sich am 16. Februar 2018 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen.
Der Rekurrent verzichtete darauf, sich zu dieser Eingabe zu äussern. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27.
Dezember 2017 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100).
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs ist fristgerecht angemeldet
und begründet worden.
1.2
1.2.1 Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG, welcher für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an
den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG,
welcher das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht regelt, hat die
Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen
Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In
der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (vgl. VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom
30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht
von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur
die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das
sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom
12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des
Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai
2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen, summarischen
Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht
und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche
Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE
VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.117 und VD.2016.118 vom 15. August
2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305).
1.2.2 Im
angefochtenen Entscheid erwog das JSD, dass der Rekurrent mit seinen Eingaben
vom 14. und 29. August 2017 zwar umfangreiche Ausführungen gemacht habe. Diese
hätten sich aber allesamt auf frühere Verfahren und Verfügungen bezogen, die
bereits in Rechtskraft erwachsen seien und folglich nicht mehr Inhalt des
Verfahrens sein könnten. Auf die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2017 gehe
der Rekurrent hingegen nicht ein, obwohl ihm hierfür eine Nachfrist zur
Verbesserung seiner Eingabe eingeräumt worden sei. Es liege daher keine
rechtsgenügliche Rekursbegründung vor, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten
werden könne.
1.2.3 Mit
dieser Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids befasst sich der
Rekurrent in seinen Eingaben im vorliegenden Rekursverfahren nicht. Vielmehr
macht er geltend, es sei ihm im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren die
Akteneinsicht verweigert worden. Er habe sich daher nicht „ordentlich
verteidigen“ können, was „aus dem Urteil klar ersichtlich“ sei. Er verlange
daher nach nachgeholter Akteneinsicht eine Revision des Urteils des
Appellationsgerichts VD.2014.42. Weiter macht er geltend, dass bei der
Behandlung seines Wiedererteilungsgesuchs des Fahrausweises Behördenfehler
gemacht worden seien. Er rügt eine bewusste Verzögerung der Sache sowie eine
falsche Information durch das AMA Basel-Landschaft im Jahr 2003. Im Verfahren
des Verwaltungsgerichts seien die basel-landschaftlichen Akten nicht beigezogen
und die Verfügung des AMA Basel-Landschaft nicht mehr überprüft worden. Die
Verfügung des AMA Basel-Landschaft könne keine Grundlage für einen über die
Dauer des verfügten Warnentzuges hinaus geltenden Führerausweisentzug bilden.
Es sei daher zu prüfen, inwieweit das AMA Basel-Stadt berechtigt gewesen sei,
ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2013 die Wiedererteilung des Führerausweises zu
verweigern und einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit auszusprechen.
Schliesslich rügt der Rekurrent Schikanen, die er beim AMA Basel-Stadt erlebt habe,
und „wünscht“, soweit er an seinen Rechtsbegehren festhält, „alle (seine)
Kategorien (seines) Fahrausweises zurück“. Es sei sein „Fall noch einmal
aufzunehmen und genauestens zu prüfen auf die Richtigkeit“.
1.2.4 Mit
diesen Ausführungen setzt sich der Rekurrent in keiner Weise mit den
Entscheidgründen des JSD auseinander. Dies wäre jedoch auch einem Laien ohne Weiteres
möglich. Auf den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des JSD kann daher mangels
sachbezogener Rekursbegründung nicht eingetreten werden.
Selbst wenn auf
den Rekurs eingetreten werden könnte, wäre er abzuweisen. Wie das JSD
zutreffend erwog, hatte sich der Rekurrent auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren
nicht mit der angefochtenen Verfügung des AMA Basel-Stadt vom 18. Juli 2017
auseinandersetzt. Der Rekurrent machte mit seinen Eingaben vom 14. und 29.
August 2017 umfangreiche Ausführungen in Bezug auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts VD.2014.42 vom 23. März 2015 und auf die Verfügung des AMA
Basel-Landschaft vom 26. März 2003 sowie Ausführungen über diverse Vorkommnisse
bezüglich der Verfahrensführung in den Kantonen Basel-Landschaft und
Basel-Stadt. Er machte zudem in der Eingabe vom 14. August 2017 eine
Genugtuungsforderung sowie die „sofortige Rückgabe (seiner) Fahrbewilligung mit
allen Unterkategorien“ geltend. Auf den eigentlichen Rekursgegenstand – die
Verfügung vom 18. Juli 2017 – ging er nicht ein; dies selbst dann nicht, als das
JSD ihm eine Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses eingeräumt hatte. Dass das
JSD mangels sachbezogener Begründung auf den Rekurs nicht eingetreten ist, ist
daher nicht zu beanstanden.
3.1 Auf
das Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts VD.2014.42 vom 23.
März 2015 kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Dieses Urteil blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. In der Folge setzte das AMA
Basel-Stadt das Urteil mit Verfügung vom 27. Mai 2015 um. Auch diese Verfügung blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
3.2 Die
Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im
Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt. Gemäss § 21 Abs. 1 VRPG gelten
für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die
Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG, SR 172.021),
soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich
ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt
zwar, dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des
Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das
GOG demgegenüber nicht. Für die Revision sind daher die Art. 66–68 VwVG als
Konkretisierung des aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
abgeleiteten Anspruchs auf Revision beizuziehen (VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018
- 1.3.1, DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2, DG.2014.23 vom 20. Januar 2015
- 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen
sich damit nach Art. 66 VwVG (vgl. VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1).
Abgesehen von den
vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen zieht das Verwaltungsgericht
sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG in Revision, wenn
die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (lit. a) oder
nachweist, dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen oder
bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b). Als neue Tatsachen kommen nur solche
in Betracht, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden waren (Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 66
N 16; Scherrer Reber, in: Waldmann
et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 66 N 26 f.). Neue Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen
dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 28).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu
einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26).
Die vorstehend erwähnten Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a und b VwVG
gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als
Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil
des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr
gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist
erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei nicht bekannt war
und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der
Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das
Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur
Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 27 und 30; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 45; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137). Auf diese
Voraussetzungen einer Revision wurde der Rekurrent bereits im Urteil des
Verwaltungsgerichts VD.2014.41 vom 23. März 2015 in E. 2.1.1 hingewiesen.
3.3 Der
Rekurrent bezieht sich zwar auf eine Vielzahl von Unterlagen, für deren
„chaotische Zusammenstellung“ er um Verständnis bittet. Er führt aber nicht aus
und es ist nicht ersichtlich, inwieweit damit neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorgebracht werden sollen, die eine Neubeurteilung des
rechtskräftigen Urteils VD.2014.42 vom 23. März 2015 rechtfertigten. Auf das Revisionsgesuch
kann daher nicht eingetreten werden.
3.4 Im
Übrigen scheint der Rekurrent das Urteil VD.2014.42 vom 23. März 2015 noch
immer nicht verstanden zu haben. Soweit er weiterhin die Verfügung des AMA
Basel-Landschaft vom 26. März 2003 und deren Zustandekommen rügt, scheint er zu
übersehen, dass das Verwaltungsgericht in E. 2.3.3 festgestellt hat, dass jene
Verfügung „keine Grundlage für einen über die Dauer des verfügten Warnentzugs
hinaus geltenden Führerausweisentzug bilden“ könne. Die entsprechenden Rügen
zielen daher an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht prüfte allein,
inwieweit das AMA Basel-Stadt berechtigt gewesen ist, dem Rekurrenten mit
Verfügung vom 4. Juni 2013 die Wiedererteilung des Führerausweises zu
verweigern und einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit
auszusprechen (vgl. E. 3). Es kam dabei zum Schluss, „dass aufgrund der
wiederholten Fahrten in stark alkoholisiertem Zustand zwischen 1997 und 2003
weiterhin ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Rekurrenten bestehen,
welche einen Sicherungsentzug bis zur entsprechenden Klärung der Situation
erforderlich machen“. Der mit Verfügung vom 4. Juni 2013 erfolgte definitive
Sicherungsentzug auf der Grundlage des vorsorglichen Sicherungsentzugs vom 26.
März 2013 habe sich daher als korrekt erwiesen (E. 3.4.4). Weiter erwog das
Verwaltungsgericht, dass die Auflage an den Rekurrenten, sich als Voraussetzung
für eine Wiedererteilung des Führerausweises einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
zu unterziehen „nicht zu beanstanden“ sei, bilde „sie doch gerade die
Voraussetzung zur Ausräumung der bestehenden Zweifel an der Fahreignung des
Rekurrenten“ (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht hob allein die Auflage auf, als
weitere Voraussetzung für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis „eine ganze
schweizerische Führerprüfung (Theorie und Praxis) zu absolvieren“. In diesem
Punkt wies das Verwaltungsgericht die Sache an das AMA Basel-Stadt zurück. Dieses
ordnete anstelle der Führerprüfung die Durchführung einer expertenbegleiteten
Kontrollfahrt an, um – im Falle einer Wiedererteilung des Führerausweises nach
dem Vorliegen eines die Fahreignung attestierenden verkehrsmedizinischen
Gutachtens – die Fahrkompetenz des Rekurrenten abzuklären (Verfügung vom 27. Mai
2015).
Diese
rechtskräftige Regelung ist für das AMA Basel-Stadt weiterhin verbindlich. Soweit
der Rekurrent einen Anspruch auf „sofortige Rückgabe der Fahrbewilligung aller
Kategorien“ geltend macht, verkennt er daher diese rechtskräftige Regelung des
ihm auferlegten Sicherungsentzugs seines Führerausweises, wie sie ihm vom
Verwaltungsgericht bereits mit dem Schreiben vom 18. Mai 2015 im Nachgang zur
Eröffnung des Urteils des Verwaltungsgerichts VD.2014.42 vom 23. März 2015
ausführlich erläutert worden ist. Es ist bedauerlich, dass der Rekurrent diese
Ausführungen nicht zur Kenntnis nehmen kann oder will.
4.1 Daraus
folgt, dass auf den Rekurs und das Gesuch um Revision des Urteils VD.2014.42
vom 23. März 2015 nicht eingetreten werden kann.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Er stellt aber
mit Verweis auf seine ausgewiesene Unterstützung durch die Sozialhilfe ein
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent dann, wenn sein
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
Vorliegend spricht Vieles dafür, den nicht sachbezogen begründeten Rekurs als
aussichtslos zu qualifizieren. Gleichwohl soll aber von der Erhebung einer
Gebühr für das vorliegende Verfahren zu Gunsten des Rekurrenten abgesehen
werden. Der Rekurrent wird aber damit rechnen müssen, in Fällen weiterer
Prozessführung ohne fundierte Auseinandersetzung mit einem angefochtenen
Entscheid die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche
Revisionsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Claudio Frick
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.