Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.124
URTEIL
vom 2. Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, MLaw Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 9. August 2017
betreffend versuchter Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 9. August 2017 wurde A____ (Berufungsklägerin)
des versuchten Betrugs schuldig erklärt und unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 30. März 2017 zu 14 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.
Zudem wurde sie für 5 Jahre des Landes verwiesen. Weiter wurde entschieden,
dass die Berufungsklägerin unverzüglich via Haftleitstelle zuhanden des
Migrationsamts Basel-Stadt aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei und es wurden
die beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karten eingezogen. Schliesslich wurde
erkannt, dass die Berufungsklägerin die Verfahrenskosten im Betrag von CHF
6‘155.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (im Fall der Berufung oder der
Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 1‘200.–) zu tragen hat,
wobei die als Kostendepot beschlagnahmten CHF 403.90 mit den Verfahrenskosten
verrechnet wurden. Dem Verteidiger, [...], Advokat, wurden aus der
Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 3‘830.30 (zuzüglich CHF 306.40 MWST) und
eine Spesenvergütung von CHF 41.15 (zuzüglich CHF 3.30 MWST), insgesamt also CHF
4‘181.15 ausgerichtet.
Gegen dieses Urteil
hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. August 2017 Berufung angemeldet, mit
Eingabe vom 9. November 2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 14. März 2018
begründet. Dabei wurde in der Sache beantragt, dass in teilweiser Abänderung
des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. August 2017
(Dispositiv-Absätze 1, 2, 5 und 6) die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe
vollumfänglich freizusprechen, ihr für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
eine Entschädigung in Höhe von CHF 20‘100.– und für die wirtschaftlichen
Einbussen (erlittener Lohnausfall) eine Entschädigung in Höhe von CHF 10‘500.–
zuzusprechen sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. In der
Berufungsbegründung wurde sodann für den Fall des Unterliegens sinngemäss Kostenerlass
sowie der Verzicht auf einen Rückforderungsvorbehalt betreffend Honorar des
amtlichen Verteidigers beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde u.a. beantragt,
dass die Berufungsklägerin von einer allfälligen Hauptverhandlung zu dispensieren
sei. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 21. März 2018 wurde entsprechend
der Anregung der Berufungsklägerin die Durchführung des schriftlichen
Berufungsverfahrens angekündigt und der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt,
allfällige Einwände dagegen mitzuteilen, ansonsten von ihrem Einverständnis
ausgegangen werde. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit
eingeräumt, auf die Berufung zu antworten. Die Staatsanwaltschaft hat weder
selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben, noch hat sie Nichteintreten auf
die Berufung beantragt. Sie beantragte mit Berufungsantwort vom 13. April 2018
die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowohl im Schuldspruch wie auch im
Strafmass und hat unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil auf
eine Stellungnahme verzichtet. Zudem teilte sie mit, dass sie keine Einwände
gegen die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens habe. Mit
Verfügung vom 17. April 2018 ordnete die Verfahrensleiterin das
schriftliche Verfahren an. Der Verteidiger hat am 26. April 2018 seine Honorarnote
eingereicht. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin
ist als Beschuldigte nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die
Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (vgl. statt
vieler AGE SB.2016.91 vom 6. März 2018 E. 1.1).
1.2
1.2.1 Mit
dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts
das schriftliche Verfahren anordnen und mithin das Urteil im schriftlichen
Verfahren erlassen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich
ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO) (vgl. statt vieler AGE SB.2017.60
vom 22. Mai 2018 E. 1.3). Immer dann, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes
Gewicht zukommt, muss mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt
werden (vgl. BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 S. 485).
1.2.2 Die
im Ausland wohnhafte Berufungsklägerin hat bereits im Rahmen der Berufungserklärung
vom 9. November 2017 um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersucht und
dabei festgehalten, dass die Frage, ob vor diesem Hintergrund gleich das
schriftliche Verfahren anzuordnen sei, in das Ermessen des Berufungsgericht zu
stellen sei (vgl. Kurzbegründung Ziff. 4, act. S. 429). Damit hat sie sich mit
dem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden erklärt. Hierauf wurde den
Parteien mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Dezember 2017 mitgeteilt,
dass die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens – vorbehältlich des
Einverständnisses der Staatsanwaltschaft – nach Eingang der Berufungsbegründung
geprüft werde. Nachdem die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründung vom
14. März 2018 ihren Dispensationsantrag näher erläutert und weiter keine
neuen Beweiserhebungen beantragt hat, wurde mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 21. März 2018 das schriftliche Berufungsverfahren in
Aussicht gestellt und dessen Durchführung in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO
vom Einverständnis auch der Staatsanwaltschaft abhängig gemacht. Da die Staatsanwaltschaft
sich in ihrer Eingabe vom 13. April 2018 mit dem schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt hat und die Anwesenheit der Berufungsklägerin im
Verfahren auch entbehrlich erscheint, kann das vorliegende Verfahren auf
schriftlichem Weg durchgeführt und damit das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt
werden.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft,
über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
und 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141
IV 244 E. 1.3.3 S. 248; AGE SB.2016.91 vom 6. März 2018 E. 1.2). Ist, wie
vorliegend, das Rechtsmittel nur von der verurteilten Person ergriffen worden,
darf indessen der erstinstanzliche Entscheid – vorbehältlich hier nicht
vorliegender Ausnahmen – nur zu deren Gunsten abgeändert werden
(Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. zum Verbot der reformatio
in peius statt vieler BGE 139 IV 282; AGE SB.2016.91 vom 6. März 2018 E. 1.2).
2.1 Der
Berufungsklägerin wird versuchter „Enkeltrickbetrug“, begangen am 30. März
2017, vorgeworfen. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Anklagevorwurf als
erstellt erachtet. Demnach soll die Berufungsklägerin via Mulhouse (Frankreich)
nach Basel gereist sein, um hier zusammen mit weiterer unbekannter Täterschaft arbeitsteilig
zum Nachteil betagter Personen und unter gezielter Ausnutzung allfälliger
Altersschwächen mit vollumfänglich erfundenen „Geschichten“ mindestens eine
Betrugstat zu begehen.
2.2
2.2.1 Die
Berufungsklägerin bestreitet den Sachverhalt und die Beweiserhebung. Sämtliche
erhobenen Indizien seien auslegungsbedürftig und es sei nach dem Grundsatz „in
dubio pro reo“ auf die Aussagen der Berufungsklägerin abzustellen. Diese seien
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durchaus glaubwürdig. Zunächst sei in
Zweifel zu ziehen, ob die Nähe zum Tatort und die ausländische Herkunft der
Berufungsklägerin für einen Anfangsverdacht überhaupt hätten genügen dürfen.
Die Berufungsklägerin sei festgenommen worden, nachdem ein Polizeibeamter sie
dabei beobachtet habe, wie sie nach B____ Rückkehr von der Bank vor der
Wohnliegenschaft der Rentnerin auf und ab gegangen sei und immer wieder zum
fraglichen Gebäude geschaut habe, sich also „konspirativ“ verhalten habe. Dabei
stütze sich die Vorinstanz auf den Polizeirapport vom 30. März 2017, welcher
das einzige Beweismittel darstelle. Die Beschreibung „konspirativ“ sei aber
eine wertende und nicht neutrale Verhaltensbeschreibung, und es sei dem Rapport
nicht zu entnehmen, in welcher Distanz zur Wohnliegenschaft die
Berufungsklägerin auf und ab oder in welchen Hauseingang vis-à-vis sie gegangen
sei. Die Berufungsklägerin sei vielmehr zufällig in der Gegend gewesen. Sie
habe in der Pizzeria schräg vis-à-vis von B____ Haus eine Fanta gekauft. Zudem
habe sie am [...] die Hausnummer [...] gesucht und dort auf ihren Freund „H____“
(eine Internetbekanntschaft) gewartet, ihn aber nicht gefunden. Anrufen hätte
sie ihn auch nicht können, da sie ja sein Handy auf sich hatte. Beide
Mobiltelefone, die sie auf sich trug, hätten nicht ihr selbst gehört, was sie
auch immer so geltend gemacht habe. In Anbetracht des heutigen
gerichtsnotorischen Zeitgeistes und der Einstellung der jungen Generation, den
sog. Millennials (Generation Y), mit ihren zahlreichen Internetplattformen, sei
im Übrigen eine schnelle, oberflächliche Bekanntschaft nichts Ungewöhnliches,
und es dürfe nicht erstaunen, dass die Berufungsklägerin nicht viel über den
ihr flüchtig bekannten H____ wusste. Allenfalls hätten H____ und seine Freunde
tatsächlich etwas mit dem Betrugsversuch zu tun gehabt und sich dazu der
leichtgläubigen Berufungsklägerin bedient, doch wäre sie dann nur als Werkzeug
ohne Wissen und Willen im Sinne der mittelbaren Täterschaft missbraucht worden.
Der Verteidiger rügt weiter, dass es Sache eines Sachverständigen gewesen wäre,
die psychologische Stimmigkeit der Aussagen (welche die Vorinstanz verneinte) zu
überprüfen. Dass dies unterlassen wurde, dürfe der Berufungsklägerin nicht zum
Nachteil gereichen.
2.2.2 Den
Ausführungen der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden.
Wie die
Vorinstanz treffend erwogen hat, ist erwiesen, dass B____, am [...] wohnhaft, am
30. März 2017 um 14.45 Uhr von einer unbekannt gebliebenen Frau angerufen
wurde, welcher es gelang, der 96 jährigen den Namen einer Verwandten zu
entlocken, woraufhin sie sich tatsachenwidrig als jene Nichte C____ ausgab und
der alten Frau vorspiegelte, dass sie unbedingt sofort CHF 30‘000.– für
einen Hauskauf benötige. Nachdem B____ zugesagt hatte, das Geld auf der Bank zu
holen, und sich gerade auf den Weg machen wollte, wurde sie wiederum von einem
Unbekannten angerufen, der sich als Anwalt der angeblichen Nichte C____ ausgab.
Dieser forderte die Rentnerin nochmals eindringlich auf, das Geld auf der Bank
zu beziehen. In der Folge begab sich B____ auf die [...] um den verlangten Geldbetrag
abzuheben, wobei der misstrauisch gewordene Bankmitarbeiter die Polizei
verständigte, welche die alte Frau danach nach Hause begleitete (Rapport, act.
S. 287 ff.). In der Wohnung angekommen, wurde B____ um 17.32 Uhr erneut von einer
unbekannten Person angerufen, die, als sie erfuhr, dass die Seniorin auf der
Bank kein Geld erhalten hatte, das Telefonat sofort abbrach (Rapport mit
Angaben von B____ act. S. 287 ff., Telefonauswertung S. 159 f.). Nachdem ein
Polizeibeamter die Berufungsklägerin dabei beobachtet hatte, wie sie nach B____
Rückkehr von der Bank vor der Wohnliegenschaft der Rentnerin auf und ab ging
und immer wieder zum fraglichen Gebäude schaute, wurde die Berufungsklägerin
festgenommen (Rapport act. S. 290; Festnahmerapport act. S. 108 f.). Ob
aus dem Verhalten der Berufungsklägerin ein personeller Tatverdacht abgeleitet
werden konnte, lag im pflichtgemässen Ermessen der Polizeibehörden, welches
hier in keiner Weise überschritten worden ist. Entgegen der Auffassung der
Berufungsklägerin bestand mit den Telefonanrufen bei der Rentnerin auf jeden
Fall eine Ausgangslage, welche in Begründung eines konkreten Verdachts die
Polizei durchaus ermächtigt hat, die sich in der unmittelbar örtlichen und
zeitlichen Nähe zum Tatgeschehen befindlichen Personen anzuhalten, zu
kontrollieren und daraus allenfalls weitere Massnahmen abzuleiten (vgl. zu den
Voraussetzungen der strafprozessualen Anhaltung etwa Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 215 N 8). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb
die Polizeibeamten die ihnen unbekannte Berufungsklägerin, zu der sie in keiner
persönlicher Beziehung standen, zu Unrecht hätten beschuldigen sollen. Im
Übrigen wird zu Recht nicht bestritten, dass sich die Berufungsklägerin in der
Nähe der Wohnung von B____ befand. Damit können die Beweiserhebung und
vorinstanzliche Beweisverwertung – auch mit Blick auf die nachstehenden
Erwägungen – vollumfänglich bestätigt werden.
Mit der
Vorinstanz ist es weiter als gerichtsnotorisch anzusehen, dass beim
Enkeltrickbetrug ein Bandenmitglied oftmals den Hauseingang des Opfers observiert
und seine Komplizen telefonisch über die Bewegungen im und um das Haus auf dem
Laufenden hält, um eine gefahrlose Geldübergabe zu ermöglichen. Der Vorinstanz
ist ferner beizupflichten, dass das Verhalten der Berufungsklägerin in
Sichtweite von B____ Wohnliegenschaft zu dieser Rolle einer Beobachterin passte.
Dass mit der Berufungsklägerin die Person, die sich in Zusammenhang mit einem laufenden
Enkeltrickbetrug auf der Strasse vor der Opfer-Liegenschaft laut Polizeibericht
„konspirativ“ verhielt, aus Polen stammt, ist mit der richtigen Würdigung der
Vorinstanz insofern von Relevanz, als das Enkeltrick-Geschäft in Polen erfunden
wurde und sich bekanntlich fest in polnischer Hand befindet (vgl. statt vieler https://de.wikipedia.org/wiki/Enkeltrick
[besucht am 25. Mai 2018]; OGer BE SK 2016 389 vom 21. Dezember 2017, AGE SB.2013.121
vom 31. März 2014, bei welchem die Mittäter eines Enkeltrickbetrugs ebenfalls
aus Polen stammen). Von einem unzulässigen Generalverdacht kann keine Rede
sein.
Weiter fällt zu
Ungunsten der Berufungsklägerin ins Gewicht, dass diese bei ihrer Festnahme
zwei Mobiltelefone bei sich trug (Beschlagnahme, act. S. 140). Diesbezüglich ist
erstellt, dass die Berufungsklägerin mit dem einen, dem blauen Nokia, während
der eineinhalb Stunden vor ihrer Anhaltung wiederholt mit einem Anrufer mit
englischer Nummer, der sie offenbar auch nach ihrer Festnahme noch zu erreichen
versuchte, telefonierte (Verbindungsdaten, act. S. 178 ff., 233 f.). Obwohl diese
Nummer nicht mit jener identisch ist, mit welcher die Berufungsklägerin in
telefonischem Kontakt stand, kann es kein Zufall sein, dass die B____
anrufenden Unbekannten ebenfalls eine englische Nummer verwendeten (Verbindungsdaten,
act. S. 159 ff., 178 ff.). Im anderen bei der Berufungsklägerin vorgefundenen Mobiltelefon,
dem schwarzen Nokia, war – neben mehreren polnischen Rufnummern – unter dem
Namen „D____“ auch eine Nummer gespeichert, die im Handy der bereits viermal
wegen Enkeltrickbetrugs verurteilten E____ ebenfalls unter „F____“ verzeichnet
war (vgl. gespeicherte Kontakte, act. S. 192; Auswertungsbericht, act. S. 209).
Wenn die Berufungsklägerin behauptet, die Mobiltelefone gehörten nicht ihr,
sondern seien ihr erst kurz vor der Festnahme von ihrer angeblichen
Internetbekanntschaft H____ übergeben worden, so muss diese Darstellung mit der
treffenden Feststellung der Vorinstanz als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang richtigerweise festhält, erscheint
der geschilderte Hergang vom Kennenlernen H____s über die Reise in die Schweiz
und die Trennung von H____ in der Innenstadt bis hin zur Taxifahrt an den [...]
lückenhaft, unplausibel und auch psychologisch nicht stimmig. So bleiben die
Angaben der Beschuldigten zu H____ äusserst vage. Obwohl sie mit ihm angeblich
eine intime Beziehung hatte, kann sie über diese Person kaum etwas berichten. Dass
sie ganz spontan und ohne irgendwelches Gepäck mitzunehmen, beschlossen haben
will, mit ihrer flüchtigen Internetbekanntschaft in die Schweiz zu reisen,
erscheint auch vor der Annahme der Verteidigung, dass oberflächliche
Beziehungen dem Zeitgeist der Internetgeneration entsprechen würden, nicht
nachvollziehbar. Die geschilderte aufwendige Reise der Berufungsklägerin nach
Mulhouse in Frankreich zum Übernachten bei Unbekannten, obwohl H____ angeblich in
Basel wohnte, erscheint mehr als konstruiert. Besonders lückenhaft und vage
bleibt die Darstellung, wie die Berufungsklägerin den 30. März 2017 bis zu
ihrer Festnahme am Luzernerring verbracht haben will. Ausser einer Fahrt mit
der BVB und einem Besuch bei [...] in der Innenstadt kann sie keine näheren
Angaben dazu machen, wie sie diese Stunden verbracht hat. Äusserst seltsam erscheinen
mit der Begründung im angefochtenen Urteil zudem die Erklärungen zur Trennung
von H____, zur Tatsache, dass die Berufungsklägerin dessen Mobiltelefone –
nicht aber ihr eigenes – bei sich gehabt haben will sowie zu den Umständen, wie
sie an den Luzernerring gelockt worden sei. Warum sie sich überhaupt von H____
getrennt hat, wenn sie doch eigens mit ihm nach Basel gekommen und zudem
absolut ortsunkundig war, konnte die Berufungsklägerin nicht erklären. Es
erscheint sodann nicht glaubhaft, dass die Berufungsklägerin einer flüchtigen
Bekanntschaft in einer fremden Stadt einfach ihr Mobiltelefon überlassen hat.
Als geradezu absurd ist in Beipflichtung der Vorinstanz ferner die Geschichte
zu bezeichnen, wie ein mysteriöser unbekannter Dritter die Berufungsklägerin
kontaktiert und an einen Treffpunkt bestellt haben soll, zumal keines der am
Barfüsserplatz geführten Telefonate lange genug gedauert hat, dass es für die
von der Berufungsklägerin geschilderte Aktion – dass sie nämlich im Restaurant [...]
einen Anruf erhalten und ihr der Anrufer eine unverständliche Adresse genannt
habe, worauf sie mit dem Handy zu einem Taxi gegangen sei, dem Fahrer das
Telefon weitergegeben und diesen die Adresse habe entgegennehmen lassen (Einvernahme,
act. S. 296 und 306) – hätte reichen können (vgl. Auswertung Nokia, act. S.
233). Weshalb H____, um sie zu treffen, einen Dritten hätte beauftragen sollen,
sie anzurufen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Weiter bleibt im Dunkeln,
warum ein solches Treffen nicht in der Innenstadt hätte stattfinden sollen, wo
sich die Berufungsklägerin und H____ ja bereits befanden, sondern in einem
touristisch vollkommen uninteressanten Aussenquartier Basels. Unerklärbar ist
auch ihre Angabe, dass der Taxifahrer die Hausnummer nicht gefunden habe.
Angesichts all dieser Ungereimtheiten sind die Aussagen der Beschuldigten als
vollkommen unglaubhaft zu qualifizieren. Was die Rüge betrifft, dass die
psychologische Stimmigkeit der Aussagen Sache eines Experten gewesen wäre, ist
festzuhalten, dass die Würdigung der Aussagen auf ihre allgemeine Plausibilität
und psychologische Stimmigkeit hin ganz und gar Aufgabe des Gerichts ist.
Abgesehen davon ist – dies insofern zu Recht – von der Berufungsklägerin gar
kein Antrag auf Glaubhaftigkeitsbegutachtung gestellt worden.
Schliesslich ist
eine Beteiligung der Berufungsklägerin am versuchten Enkeltrickbetrug dadurch erstellt,
als neben der im Mobiltelefon gespeicherten Nummer eine weitere Querverbindung der
Berufungsklägerin zum Enkeltrick-Business vorliegt. So war die
Berufungsklägerin bereits im Jahre 2016 in der Schweiz und wurde am 5.
September 2016 in Bern einer Polizeikontrolle unterzogen. Es ist aktenkundig,
dass sie damals G____ im Regionalgefängnis besucht hat. Dieser war am 21. Juli
2016 festgenommen und mit Urteil vom 12. Oktober 2016 wegen versuchten
(Enkeltrick-)Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt worden (Journaleintrag, act. S. 245; Urteil act. S. 246 ff.).
Dass die Berufungsklägerin damals Kontakt zu einer mit dem Enkeltrick-Geschäft
in Verbindung stehenden Person hatte und nunmehr örtlich, zeitlich und sachlich
selber in unmittelbarer Nähe zu einem solchen Sachverhalt steht, kann in keiner
Weise ein Zufall sein.
Mit Verweis auf
die Feststellungen der Vorinstanz kann nicht bezweifelt werden, dass die
Berufungsklägerin an dem Versuch, von B____ einen namhaften Geldbetrag zu
erschwindeln, beteiligt war und ihr offensichtlich die Aufgabe zufiel, die
Bewegungen des Opfers und die Umgebung im Hinblick auf eine gefahrlose
Geldübergabe zu kontrollieren. Es ist sogar möglich, dass die Berufungsklägerin
die Beute hätte entgegennehmen sollen, wenn das Delikt nicht frühzeitig
aufgedeckt worden wäre. Die Vorbringen der Berufungsklägerin sind demgegenüber
lebensfremd und erweisen sich in zahlreichen Punkten als offensichtliche
Schutzbehauptungen.
2.2.3 Als
Zwischenfazit ist mit dem Gesagten der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt
aufgrund der Gesamtheit der genannten belastenden Beweise und Indizien klar als
erstellt zu betrachten.
2.3 In
rechtlicher Hinsicht ist zunächst fraglich, ob und inwiefern sich die
Berufungsklägerin im Lichte des genannten Sachverhalts des Betrugs strafbar
gemacht hat.
2.3.1 Des
Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig
bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Der
Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfordert mithin eine arglistige
Täuschung. Der Täter muss mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuschen (BGer 6B_696/2017 vom 6. November 2017 E. 5.2, mit Hinweisen). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche
Angaben genügen grundsätzlich nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304, 135
IV 76 E. 5.2 S. 79; BGer 6B_1180/2014 vom 22. April 2015
E. 2.3). Arglist scheidet weiter aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum
bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten
hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte
schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und
Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. In diesem Sinne wird Arglist von der
Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGer 6B_832/2013 vom
16. Juni 2014 E. 3.1, 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.3). Ein
Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst
eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen
(BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81, 119 IV 28 E. 3c S. 36). Arglist wird aber auch bei
einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, ausserdem wenn der Täter das
Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht,
dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f., 135
IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; BGer 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.4). Der
Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren
Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen
Bedeutung: Auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften
ist das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und
scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet hat (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 S. 306, 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. S.
82, 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; BGer 6B_932/2015 vom 18. Nov. 2015 E. 3.2, mit
Hinweisen). Dabei ist aber die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit
des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und
Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei ebenso in Rechnung zu stellen wie
beispielsweise dessen besondere Unerfahrenheit (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 f.;
BGer 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010, E. 7.3.2 f.). Das Mass der vom Opfer
erwarteten Aufmerksamkeit ist mithin individuell zu bestimmen. Es geht hier
nicht allein um die Frage, wie ein durchschnittlich vorsichtiger auf die
Täuschungsmanöver reagieren würde, sondern es ist unter anderem zu
berücksichtigen, ob es sich um ein Opfer handelt, das geistesschwach,
unerfahren oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigt ist.
Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des
Tatbestandes im Übrigen nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des
Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 142
IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81, 128 IV 18 E. 3a S. 20
f.; BGer 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1, 6B_150/2017 vom 11. Januar
2018 E. 3.3 [zur amtlichen Publikation vorgesehen], 6B_932/2015 vom 18.
November 2015 E. 3.2, 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1, 6B_568/2013
vom 13. November 2013 E. 2.2.2). Das Appellationsgericht hat sich der zurückhaltenden Handhabung der Opfermitverantwortung angeschlossen.
Mit der Bejahung der Opfermitverantwortung wird dem Getäuschten die
Verantwortung für seinen Schaden zugeschoben. Diese Rechtsfolge kann nur in
Ausnahmefällen bejaht werden, da primär das Verhalten des Täters und nicht
dasjenige des Opfers zu beurteilen ist, welches im Alltag seinem
Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (BGE
135 IV 76 E. 5.3 S. 86). Die Opfermitverantwortung im Sinne der
Selbstverantwortung der getäuschten Person bildet lediglich insoweit das Gegenstück
zur Arglist, als die Täuschungshandlung in einer Weise qualifiziert sein muss,
dass sie geeignet erscheint, den zumutbaren Selbstschutz des Opfers zu
überwinden. Je grösser der Täuschungsaufwand ist, desto stärker tritt die
Opfermitverantwortung in den Hintergrund. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
inwieweit die Überprüfungsmöglichkeiten begrenzt sind (vgl. zum Ganzen AGE
AS.2009.330 vom 25. August 2010 E. 3 mit Verweis auf BGer 6S.168/2006 vom
6. November 2006 E. 2.3).
Die
Arglistigkeit der Täuschung ist beim Enkeltrickbetrug darin zu sehen, dass der
Betrüger gezielt eine nach seiner Vorstellung im Alter der zu täuschenden Person
gründende Wehrlosigkeit ausnützen will (vgl. zum modus operandi des
Enkeltrickbetrugs statt vieler BStGer BG.2011.25 vom 28. September 2011 A). Diese
Annahme kann ihre Plausibilität mit Blick auf den jeweiligen konkreten
Sachverhalt beispielsweise in der Einsamkeit, dem Pflichtgefühl oder der
Vergesslichkeit bei gleichzeitigem Wissen um die eigene Vergesslichkeit
betagter Menschen finden. Aber auch Schamgefühle können Anlass dafür sein, dass
sich betagte Personen auf den Betrug einlassen: Indem sie vorgeben, den ihnen
tatsächlich fremden Anrufer als Enkel oder sonstigen Verwandten zu kennen, wollen
sie ihr Gesicht wahren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit
zur Beurteilung der Opfermitverantwortung bei betagten Personen insbesondere
eine mögliche altersbedingte Unterlegenheit zu berücksichtigen. Namentlich sind
die konkrete Schutzbedürftigkeit sowie die konkrete Lage der Betroffenen in die
Beurteilung einzubeziehen, soweit der Täter diese kennt und auch ausnützt (vgl.
BGer 6P.172/2000 E. 8; zum Ganzen Jositsch/Lüthi,
Betagte Menschen – prädestinierte Betrugsopfer? – Auseinandersetzung über die
Grenzen der arglistigen Täuschung, in: Schwarzenegger/Nägeli [Hrsg.], 6.
Zürcher Präventionsforum – Ältere Menschen und ihre Erfahrungen mit der
Kriminalität, Zürich 2013, S. 37 ff., 51).
Zu
beachten ist schliesslich, dass auch der Betrug in Mittäterschaft begangen werden
kann und bereits im Versuchsstadium strafbar ist. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung handelt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Vorausgesetzt
ist unter anderem ein gemeinsamer Tatentschluss, der jedoch nicht ausdrücklich
bekundet werden muss, sondern konkludent zum Ausdruck kommen kann; dabei genügt
es, sich zu einem späteren Zeitpunkt den Vorsatz seines Mittäters zu eigen zu
machen, was auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGE 118 IV 227
E. 5d/aa S. 230, 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155 [wonach Eventualvorsatz
genügt]; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Vor Art. 24 N 10 ff.; AGE SB.2016.71 vom
5. Dezember 2017 E. 2.3.1). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung
eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu
Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann
dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
StGB). Die Schwelle zwischen strafloser Vorbereitung und Versuch im Sinne von
Art. 22 Abs. 1 StGB ist überschritten, wenn der Täter mit der Täuschung
beginnt (Arzt, in: Basler
Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 StGB N 217).
2.3.2 In
Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale ist festzuhalten, dass sowohl Täuschungshandlung
als auch Irrtum vorliegend zweifellos stattgefunden haben. B____ wurde am
Telefon über die Person der Bittstellerin, über deren Motive und über den
künftigen Verbleib des anvisierten Betrags getäuscht. Und zwar erfolgreich. Die
geschickte Gesprächsführung hat B____ dazu gebracht, einen Namen preiszugeben,
den man danach zur Täuschung verwenden konnte. Die Täterschaft ging äusserst
raffiniert und perfide vor, indem sie die Rentnerin raten liess, wer am Telefon
sei, um anschliessend die Rolle der vom Opfer genannten Nichte C____ einzunehmen.
Der nochmalige Anruf eines Komplizen als angeblicher Anwalt der Nichte C____ hat
die Täuschung noch verstärkt. Es ist nach dem Gesagten mit den treffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass es sich beim Opfer um eine
betagte Frau gehandelt hat, was die Berufungsklägerin und ihre Komplizen
gezielt ausgenutzt haben. Die Enkeltrickbetrüger suchen ihre potentiellen Opfer
nach solchen Kriterien aus, welche eine möglichst grosse Leichtgläubigkeit und
Manipulierbarkeit garantieren sollen. Arglistige Täuschung ist vorliegend damit
zu bejahen. Die Rentnerin verfiel denn tatsächlich in einen Irrtum, der sie
dazu bewegte, auf die Bank zu gehen, um gemäss den Anweisungen der Täter zu
handeln und das Geld abzuheben. Zu einer nachteiligen Vermögensverfügung und
zum Vermögensschaden kam es glücklicherweise nicht – es blieb beim Versuch. Ein
Vermögensschaden trat letztendlich nicht ein, weil ein aufmerksamer Bankmitarbeiter
die Polizei alarmierte, und die Täter, die das offensichtlich realisierten,
wegen der erkannten Aussichtslosigkeit, gefahrlos an das Geld zu kommen, ihr
Vorhaben schliesslich abbrachen. Aber beabsichtigt war das ebenfalls
offensichtlich.
Der subjektive
Tatbestand beschlägt den Vorsatz der Täterschaft, nämlich das wissentliche und
willentliche Ausführen der Tat gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB. Für den Nachweis des
Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit die Täterschaft nicht geständig ist –
regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln
stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere
Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29; statt vieler:
AGE AS.2009.353 vom 28. April 2010 E. 2.2). Vorliegend gibt es keine Hinweise
darauf, dass die Berufungsklägerin nicht um die geplante Tat wusste und sie
diese nicht wollte. Hätte die Berufungsklägerin Erklärungen gehabt, welche ein
anderes Licht auf ihre Motivationslage hätten werfen können, so hätte sie diese
selbst vorbringen müssen. Da sie dies nicht getan hat, kann aufgrund der
bekannten äusseren Umstände ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sie
um den Enkeltrick-Betrug wusste und diesen wollte. Damit durfte die Vorinstanz
aufgrund der Summe der schlüssigen Indizien auch auf den Vorsatz der Berufungsklägerin
schliessen (vgl. AGE SB.2012.9 vom 15. März 2013 E. 5.2).
Die
Berufungsklägerin hat mit ihren Komplizen zusammengewirkt und war nur ein Teil
der Organisation, welche vornehmlich für die Täuschung des Opfers zuständig
war. Der Vorinstanz ist jedoch beizustimmen, dass die Berufungsklägerin nicht
nur eine untergeordnete Rolle gespielt, sondern mit der Beobachtung des Opfers
und dem telefonischen Austausch mit ihren Komplizen, der einzig dazu gedient
haben kann, diese über die Lage vor Ort auf dem Laufenden zu halten, einen
wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, um das Vorhaben zum Gelingen zu bringen
resp. die Übernahme des Geldes zu sichern. Als Mittäterin sind der Berufungsklägerin
daher sämtliche Handlungen der unbekannten Anrufer zuzurechnen.
2.3.3 Da,
mit Ausnahme des Vermögensschadens, somit alle objektiven sowie subjektiven
Tatbestandsmerkmale ohne weiteres erfüllt sind, ist die Tat in Bestätigung des angefochtenen
Entscheids als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit
22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, dessen sich die Berufungsklägerin strafbar
gemacht hat.
2.4 Mit
der Anfechtung des Absatzes 1 des Entscheiddispositivs durch die
Berufungsklägerin ist des Weiteren die Strafzumessung der Vorinstanz zu prüfen.
2.4.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). In seinem Grundsatzentscheid BGE
136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der
Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht
in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe
festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven
Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die
Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so
ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E.
5.7 S. 62 f.; AGE SB.2017.128 vom 15. Mai 2018 E. 3.1, SB.2016.108 vom 5.
Juli 2017 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen).
Auszugehen ist vom
Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend einzig vom Betrug gemäss Art.
146 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe vorsieht. Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven
Tatverschuldens sind zunächst die Tatkomponenten zu betrachten. Es ist die
objektive Tatschwere aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat zu bestimmen
– auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten. Sie bestimmt sich
insbesondere durch die objektiven Tatkomponenten (Art und Weise des
Tatvorgehens, bei mehreren Tätern auch Umfang der Beteiligung, Deliktssumme und
Folgen der Tat) sowie durch die subjektiven Tatkomponenten wie Tatmotivation,
Enthemmung, Anstrengungen/Aufwand für die Tatbegehung, Hartnäckigkeit bei der
Verfolgung der Tatabsicht, Überwindung äusserer Hemmnisse, auch Überwindung von
inneren Hemmschwellen). Weiter zu prüfen sind die Täterkomponenten: Das
Vorleben, insbesondere auch die Vorstrafen, und die persönlichen Verhältnisse
zur Tatzeit, aber auch die Lebensumstände zur Zeit des Urteils und das
Nachtatverhalten (Kooperation, Geständnis, evtl. Schadenersatz, Einsicht,
Reue).
2.4.2 Die
Vorinstanz hat die Strafzumessung sorgfältig und überzeugend begründet und das
im Sinne der vorstehenden Erwägungen ermittelte Tatverschulden zu Recht als
„nicht mehr leicht“ bezeichnet.
Dabei sind straferhöhend
der relativ hohe anvisierte Deliktsbetrag in Höhe von CHF 30‘000.– und die
verwerflichen Tatumstände berücksichtigt worden, sowohl hinsichtlich der
möglichen Folgen für das betagte Opfer einerseits, aber auch der Umstände auf
Seiten der Berufungsklägerin andererseits. So hat die Vorinstanz treffend
erwogen, dass es sich bei Enkeltrickbetrügen grundsätzlich um besonders schlimme
Betrugstaten handelt, bei welchen ältere, oftmals alleinstehende und einsame
Menschen, welche für Bitten angeblicher Verwandter äusserst empfänglich reagieren,
auf hinterhältige Weise ausgenutzt werden (vgl. Von
Senger, List als Teil der Weisheit – Was wir von Chinesen lernen können,
in: Ackermann/Hilf [Hrsg.], Alles Betrug? – Betrug, Betrüger und Betrogene in der
Strafrechtspraxis 7. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, S. 9 ff.,
31, mit Hinweis). Neben dem wirtschaftlich gravierenden Umstand, dass die betagten
Menschen auf diese Weise häufig ihre ganzen Ersparnisse verlieren, verweist die
Vorinstanz zu Recht auch darauf, dass die Tat nicht selten auch psychische Konsequenzen
hat. Die Opfer machen sich Selbstvorwürfe, zweifeln am eigenen Urteilsvermögen,
fühlen sich gedemütigt und beschämt. Belastend fällt ins Gewicht, dass die
Berufungsklägerin sich in die Machenschaften einer kriminellen Gruppierung hat
einspannen lassen und offenbar einzig zum Zwecke der Delinquenz in die Schweiz eingereist
ist. Negativ und straferhöhend zu werten ist entsprechend den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auch die Motivlage der Berufungsklägerin, welche sich
gemäss eigenen Aussagen nicht in einer finanziellen Notlage befunden hat und
mithin aus reiner Geldgier gehandelt haben muss.
Die Vorinstanz
hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin umfassend
und sorgfältig gewürdigt. Diese wuchs in Zabrze/Polen zusammen mit einem Bruder
in guten Verhältnissen bei den Eltern auf. Sie besuchte die Schulen bis zum
Gymnasium und absolvierte danach eine Touristik-Berufsschule. Nachdem ihr
Bruder 2006 nach Norwegen ausgewandert war und ihm die Eltern 2010/11 folgten,
hielt sich die Berufungsklägerin seit dem Jahre 2012 immer wieder für längere
Zeiträume in Norwegen auf, wo sie dann jeweils in der Baufirma ihres Bruders
arbeitete und monatlich rund 3‘500.– Euro verdiente. In Polen unterstützte sie
ihre pflegebedürftige Grossmutter. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die
(fehlenden) Vorstrafen der Berufungsklägerin zu Recht neutral gewertet. Das
Vorleben weist keine Besonderheiten auf, welche sich massgeblich zu ihren
Gunsten oder Ungunsten auswirken. Ein Geständnis, Kooperation oder Reue können
der Berufungsklägerin nicht zugutegehalten werden. Unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit
ist bei der (ledigen und kinderlosen) Berufungsklägerin nichts Besonderes auszumachen.
Zu berücksichtigen ist mit der Vorinstanz, dass sich die Berufungsklägerin mit
ihrer Tatbeteiligung als Beobachterin vor Ort einem besonderen Risiko ausgesetzt
hat, von der Polizei erwischt zu werden. Über die Hintermänner schwieg sie sich
in der Folge allerdings aus, was wiederum keinen Faktor zu ihren Gunsten
darstellt.
Strafmildernd
wirkt sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB aus, dass die Tat beim blossen Versuch
geblieben ist; dies aber mit der Vorinstanz nur in geringem Masse. Mitberücksichtigt
werden muss in diesem Zusammenhang nämlich, dass es nicht dem Willen der
Berufungsklägerin zu verdanken ist, dass der Erfolg ausgeblieben ist, sondern
allein dem Umstand, dass ein Bankmitarbeiter beim geplanten Geldbezug
misstrauisch wurde und das Opfer vor Schaden bewahrte (vgl. BGE 121 IV 49
- 1 S. 53 ff.; OGer BE SK 2016 389 vom 21. Dezember 2017
- 5). Allgemeine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht
ersichtlich.
2.4.3 Die
ausgefällte Strafhöhe von 14 Monaten erweist sich mit dem Gesagten als richtig
bemessen, wobei bei diesem Strafmass mit der richtigen Schlussfolgerung der
Vorinstanz nur Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die ausgefällte Freiheitsstrafe
hält auch einem Vergleich mit anderen Urteilen stand und ist damit zu
bestätigen (vgl. die im angefochtenen Urteil erwähnten AGE SB.2013.121 vom 31.
März 2014: 15 Monate Freiheitsstrafe, SB.2012.9 vom 15. März 2013: 14
Monate Freiheitsstrafe). Darauf anzurechnen ist die seit dem 30. März 2017
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Auch der bedingte Vollzug,
welcher unter dem Gesichtspunkt des Verbots der reformatio in peius gar nicht
zu ändern wäre, da nur die Berufungsklägerin Berufung erhoben hat, kann der
vorstrafenlosen Berufungsklägerin in Bestätigung des angefochtenen Urteils
gewährt werden. In den übrigen Punkten vermag das erstinstanzliche Urteil ebenfalls
zu überzeugen. Die Vorinstanz hat sorgfältige Erwägungen zur Prognose
angestellt und auch die negativen Faktoren aufgezeigt. Dabei wurden
insbesondere die offensichtliche Nähe der Berufungsklägerin zu einem
kriminellen Umfeld und die fehlende Distanzierung legalprognostisch als negativ
gewertet. Diese haben die Vorinstanz zu Recht dazu bewogen, die Probezeit auf 3
Jahre, statt auf die minimalen 2 Jahre anzusetzen (vgl. zur entsprechenden
Würdigung OGer BE SK 2016 389 vom 21. Dezember 2017 E. 7).
2.5 Die
Berufungsklägerin wehrt sich auch gegen die in Abs. 2 des Urteildispositivs angeordnete
Landesverweisung.
2.5.1 Gemäss
Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes
verweisen, u.a. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von
Artikel 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) erfasst wird, zu einer
Strafe verurteilt wird, was hier mit dem Erfüllen des (einfachen)
Betrugsdelikts grundsätzlich bejaht werden kann. Die Landesverweisung gemäss
Art. 66abis StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch
als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist
insofern keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische
Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung dieser relativ jungen Sanktion
darauf ab, auch bei weniger gravierenden – nicht im Deliktskatalog von Art. 121
Abs. 3-6 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 66a StGB aufgeführten – Delikten
als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei Kriminaltouristen,
die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht für diese
Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich die Prüfung
der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, währenddem das Verschulden nur als
eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls
aber ausschlaggebend ist (vgl. eingehend KGer 460 17 66 vom 25. Juli
2017 E. 4.3 f.; Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen
für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231 ff., 237).
2.5.2 Die
Berufungsklägerin ist Staatsangehörige von Polen und fällt damit grundsätzlich
in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681).
Daraus können gewisse Rechtsansprüche abgeleitet werden, die gemäss Art. 5 Abs.
1 Anhang I des FZA „nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden“ dürfen
(BGE 130 II 176 E. 3.1 S. 179 f., mit Hinweisen). Eine solche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit kann im Lichte des hier zur Debatte stehenden Delikts grundsätzlich
bejaht werden. So ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin
als sog. Läuferin für eine organisierte und international tätige Betrügerbande
gearbeitet hat. Zu dieser Organisation, von der auch im Strafverfahren keine
Distanzierung stattgefunden hat, scheinen weitere Verbindungen zu bestehen,
welche ein konkretes Risiko weiterer schwerer Delinquenz begründen, das
ausländerrechtlich nicht hingenommen werden muss. Dass der Berufungsklägerin in
Bezug auf die Frage des bedingten Strafvollzugs eine vorsichtig günstige
Legalprognose mit verlängerter Probezeit gestellt worden ist, muss im
Zusammenhang mit Fernhaltemassnahmen nicht gleich beurteilt werden (vgl. VGE
VD.2016.151 vom 24. März 2017 E. 3.3.3.2).
2.5.3 Vorliegend
fällt aber zu Ungunsten der Berufungsklägerin ins Gewicht, dass sie freizügigkeitsrechtlich
lediglich einen Einreiseanspruch und kein auf einer aktuellen Anstellung oder
einem Nachweis der Arbeitssuche beruhendes Verbleiberecht besitzt, weshalb die streitgegenständliche
Fernhaltemassnahme sich nicht nach den besonderen Voraussetzungen des FZA richtet
und auch nur generalpräventiven Interessen Beachtung geschenkt werden darf (vgl.
BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185; BGer
2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E.
2.3.22C_148/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.1 f.; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar
2018 E. 3, mit Hinweisen). Vielmehr können die landesrechtlichen Kriterien
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) herangezogen werden, wobei im Rahmen
einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall namentlich die Schwere des
Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3
S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E.
2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E.
5.1.1; Zünd/Hugi Yar,
Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht,
insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013,
S. 1 ff., 12 ff.; für dieses Schema ausdrücklich KGer 460 17 66 vom
25. Juli 2017 E. 4.4).
Das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung einer Kriminaltouristin, die in der Schweiz in
Zusammenwirkung mit einer Verbrecherorganisation bei einem Enkeltrickbetrug
mitgewirkt und somit ein besonders niederträchtiges Delikt begangen hat, wiegt jedenfalls
schwer. Demgegenüber sind keine privaten Interessen der Berufungsklägerin an
einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich und werden zu Recht auch nicht
geltend gemacht. Die Berufungsklägerin hielt sich lediglich als
Kriminaltouristin in der Schweiz auf; ein schützenswerter Bezug zum Land
besteht nicht. Das persönliche und berufliche Fortkommen der Berufungsklägerin wird
von einem Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, nicht konkret tangiert. Von
einem irgendwie gearteten Härtefall kann hier keine Rede sein. Das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung überwiegt insofern die privaten Interessen der Berufungsklägerin
an einem Aufenthalt in der bzw. einer Einreise in die Schweiz, wobei eine
fünfjährige Landesverweisung dem Verschulden und der persönlichen Verhältnissen
der Berufungsklägerin angemessen Rechnung trägt. Die Massnahme steht im
Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Es kann an dieser Stelle auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.5.4 Die
fünfjährige Landesverweisung ist mit dem Gesagten im pflichtgemässen Ermessen
erfolgt und somit ebenso zu bestätigen.
2.6 Unangefochten
geblieben ist die Einziehung der beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karten, welche
damit in Rechtskraft erwachsen ist.
Zusammenfassend
ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufungsklägerin auf dem
Zirkulationsweg des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen und zu 14 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 30. März 2017 bis 9. August 2017 (133 Tage), mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs.
1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 StGB schuldig
zu sprechen. Zudem wird sie in Anwendung von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des
Landes verwiesen.
Abschliessend
bleibt über die Kosten zu befinden.
4.1
4.1.1 Die schuldig gesprochene
Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf
Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer
6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4); die Verfahrenskosten werden somit
nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und
inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1, mit
Hinweisen) (vgl. zum Ganzen AGE SB.2017.128 vom 15. Mai 2018 E. 4.1, SB.2015.76
vom 29. November 2017 E. 13.1.1 und 13.2.1).
Demnach trägt
die Berufungsklägerin die Kosten von CHF 6‘155.95 und eine Urteilsgebühr von
CHF 1‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie als unterliegende Partei die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer (reduzierten)
Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen). Die als Kostendepot beschlagnahmten CHF 403.90 werden mit den
erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet.
4.1.2 Der
Verteidiger beantragt für den Fall des Unterliegens aber sinngemäss einen
Kostenerlass, indem er ausführt, es sei „selbst im Falle einer Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils […] zufolge der bereits heute offenkundigen
Uneinbringlichkeit von einer Auferlegung der Verfahrenskosten […] auf jeden
Fall abzusehen“ (Berufungsbegründung, act. S. 453).
Art. 425 StPO
schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person aber derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig
erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung
beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2014.28 vom 6.
Februar 2017 E. 2.1, mit Hinweis). Zu beachten ist allerdings, dass es keinen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten gibt; selbst im
Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der
zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder
teilweise Folge gibt (BGer 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3, 5D_191/2015
vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2).
Zur Begründung des
Kostenerlassgesuchs führt die Berufungsklägerin knapp und nicht substantiiert aus,
dass sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, sondern nur noch ihre betagte
Grossmutter in ihrer Heimat pflege (Berufungsbegründung, act. S. 443). Dies
steht in Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach sie ihre Arbeitsstelle nicht
verloren habe, weil sie im Unternehmen ihres Bruders arbeitete (Berufungsbegründung,
act. S. 452). Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen.
4.2
4.2.1 Die
Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.
Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.
m. Art. 430 Abs. 2 u. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass
bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten
ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte
Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer
6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5; AGE SB.2016.74 vom 19. Februar
2018 E. 1.1, SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 E. 7.1).
4.2.2 Die
Berufungsklägerin ist – in beiden Instanzen – amtlich verteidigt, weshalb ihrem
Verteidiger für seinen Aufwand im Rechtsmittelverfahren ein angemessenes
Honorar auszurichten ist. Dem ausgewiesenen Honorar von CHF 1‘271.7 für
den Aufwand von 6.25 Stunden nach dem 1. Januar 2018 (inkl. Auslagen, zuzüglich
7,7 % MWST in Höhe von CHF 97.92) und CHF 802.95 für den Aufwand
von 3,9167 Stunden vor dem 1. Januar 2018 (inkl. Auslagen, zuzüglich
8 % MWST in Höhe von CHF 64,24) kann zur Vergütung von
Urteilsstudium, Besprechung mit der Klientin und Fallfinalisierung eine weitere
Stunde zu CHF 200.– plus 7,7 % MWST in Höhe von CHF 15.40 hinzugerechnet
werden. Daraus ergibt sich ein angemessenes Honorar von insgesamt CHF 2‘452.25
(inkl. Auslagen und MWST).
Aufgrund der
amtlichen Verteidigung stellt sich die Frage der Kostentragung lediglich in
Bezug auf die Rückerstattungsverpflichtung (erst- wie auch zweitinstanzlich).
Da die Berufungsklägerin in vollem Umfang unterliegt, ist der
Rückerstattungsvorbehalt vollumfänglich anzubringen. Der Verteidiger fordert
freilich selbst für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils den
Verzicht auf einen Rückforderungsvorbehalt. Dafür besteht keine gesetzliche
Grundlage. Die Rückforderung soll ja gerade in jenem Fall erfolgen, da es der
Verurteilten wirtschaftlich wieder möglich ist, das Honorar zurückzuzahlen.
Warum darauf aus wirtschaftlichen Gründen (der Verteidiger verweist auf die
Uneinbringlichkeit) verzichtet werden sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
9. August 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Beschluss über die Einziehung der
beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karten;
-
Beschluss über die unverzüglich
Entlassung aus der Sicherheitshaft;
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird des versuchten Betrugs schuldig
erklärt. Sie wird verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. März 2017 bis
9. August 2017 (133 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22
Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Sie wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes
verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 6‘155.95
– und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
(reduzierten) Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen). Die als Kostendepot beschlagnahmten CHF 403.90
werden mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
wird abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘233.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 41.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 177.55 (8 %
auf CHF 803.– sowie 7,7 % auf CHF 1‘471.7), somit total
CHF 2‘452.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).