Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.102
URTEIL
vom 29.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Juli 2017
betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Notstand
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Juli 2017 wurde A____, in Anfechtung
eines Strafbefehls vom 2. März 2017, der groben Verkehrsregelverletzung
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu
CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 250.–. Es wurden ihm Verfahrenskosten
von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–, im Falle der
Berufung CHF 600.–, auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 30. August 2017 fristgerecht Berufung erklärt, dabei das
Urteil vollumfänglich angefochten und einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf
der groben Verletzung der Verkehrsregeln beantragt. In der schriftlichen Berufungsbegründung
vom 19. Oktober 2017 hat er diesen Antrag, unter o/e-Kostenfolge,
begründet. In ihrer Berufungsantwort vom 25. Oktober 2017 trägt die
Staatsanwaltschaft auf vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils
und kostenfällige Abweisung der Berufung an.
An der
Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 hat der Berufungskläger mit seinem
Verteidiger teilgenommen. Der fakultativ geladene Staatsanwalt ist nicht zur Verhandlung
erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Sein Verteidiger ist zum
Vortrag gelangt und hat seine schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für
die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid
relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der
Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Explizit angefochten wird hier das gesamte
erstinstanzliche Urteil, namentlich der Schuldspruch wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln, implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung sowie
die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu überprüfen ist somit das gesamte
erstinstanzliche Urteil.
2.1 Die
Vorinstanz geht, im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl,
zusammengefasst davon aus, dass der Berufungskläger, welcher sich am Morgen des
25. Januar 2017 auf dem Weg zur Arbeit befand, um seinen Zivildienst bei
der […] beider Basel zu absolvieren, mit dem Personenwagen mit dem Kennzeichen
BS [...] auf einem Streckenabschnitt der Autobahn A3 in Richtung Frankreich auf
dem Normalstreifen fuhr, als das vor ihm fahrende Auto ungebremst in einen Ausfahrtspfeiler
krachte, sich mit allen vier Rädern vom Boden hob und sich in der Folge um
seine eigene Achse schleuderte. Dabei verlor das Unfallauto Trümmerteile, welche
auf dem Fahrbahnabschnitt liegen blieben. Der Berufungskläger habe mehreren
Trümmerteilen ausweichen müssen und dann kurz nach der Unfallstelle auf dem
Normalstreifen angehalten und sei danach in zwei Malen eine Strecke von insgesamt
circa 44 Metern wieder zurückgefahren, dies mit eingeschaltetem
Warnblinker. Hierbei hätten mehrere hinter dem Berufungskläger herkommende
Fahrzeuge stark abbremsen oder auf den Überholstreifen wechseln müssen, um eine
Kollision mit seinem Personenwagen zu vermeiden. Schliesslich sei der
Beschuldigte mit seinem Fahrzeug stehen geblieben, sei ausgestiegen und habe
sich zur Unfallstelle begeben, unbestrittenerweise um dort Erste-Hilfe zu
leisten. Der Vorfall ist durch Videoaufnahmen belegt (DVD, Akten S. 17)
und wird vom Berufungskläger auch grundsätzlich nicht bestritten (vgl.
Berufungsbegründung S. 2 f.).
Ernsthaft
verletzt wurde bei jenem Vorfall niemand, wie sich im Nachhinein herausgestellt
hat (E-Mail Wm mbA [...] vom 26. Mai 2017, Akten S. 49).
2.2
2.2.1 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger bei diesem Vorfall
durch sein mehrfaches Rückwärtsfahren auf der Autobahn – das als Tateinheit zu
betrachten sei – den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt habe. Denn er habe vorsätzlich eine
wichtige Verkehrsvorschrift missachtet (Art. 26 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV) und
dabei eine hohe konkrete Gefahr für die Sicherheit der nachfolgenden
Fahrzeuglenker hervorgerufen. Diese hätten abrupt abbremsen beziehungsweise auf
die Überholspur ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Es habe weder
objektiv noch subjektiv eine Notstandssituation bestanden. Denn selbst wenn
eine gesundheitliche Gefahr für die Unfallbeteiligten bestanden hätte, wäre das
Verhalten des Beschuldigten nicht geeignet und schon gar nicht verhältnismässig
gewesen, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen. Die Vorinstanz hat dem
Berufungskläger allerdings zugebilligt, dass sein Motiv einzig Hilfestellung an
der Unfallstelle und somit ehrenhaft war, sein psychischer Zustand aufgewühlt.
Entsprechend wurde bei der Strafzumessung der Strafmilderungsgrund der achtenswerten
Beweggründe gemäss Art. 48 lit. a Ziff.1 StGB angenommen.
2.2.2 Der
Verteidiger des Berufungsklägers räumt in der schriftlichen Berufungsbegründung
ein, dass das Rückwärtsfahren auf der Autobahn grundsätzlich ein verbotenes und
grundsätzlich gefährliches Manöver darstelle. Vorliegend seien die nachfolgenden
Autos aber nicht mehr mit der sonst auf Autobahnen üblichen hohen
Geschwindigkeit unterwegs gewesen, da die Fahrer bereits wegen des Unfalls
stark abgebremst hatten. Die auf dem Video ersichtlichen Brems- und
Ausweichmanöver seien nicht als besonders kritisch oder hochgefährlich zu
bezeichnen. Im Nachhinein und bei nüchterner und ruhiger Abwägung der Vor- und
Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten wäre der Berufungskläger wahrscheinlich
auch zum Schluss gelangt, nicht rückwärts zu fahren; dies erst recht, wenn er
bereits gewusst hätte, dass niemand ernstlich verletzt worden ist. Das
Verhalten sei indes aus der damaligen Optik des Berufungsklägers zu beurteilen.
Es müsse ihm zugestanden werden, dass er unter dem Schock des heftigen
Unfallereignisses der Überzeugung gewesen ist, dass Menschen dringend Hilfe
benötigen, und er deshalb unter Inkaufnahme einer nicht besonders grossen
Gefahr für sich und andere zur Unfallstelle zurückgefahren ist, um dort Hilfe
zu leisten. In dieser Situation habe ihm nicht zugemutet werden können, die
Vor- und Nachteile seines Handelns kühl gegeneinander abzuwägen. Er sei
nachvollziehbar der Überzeugung gewesen, sich in einer Notstandssituation zu
befinden und entsprechend sei ihm die Annahme einer solchen auch zuzubilligen
und er vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen (vgl.
schriftliche Berufungsklärung, Plädoyer).
2.3
2.3.1 Der
groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der
Bestimmung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter erstens eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und zweitens
dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die
Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung,
sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ernstlich im Sinne von
Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96, BGer 6B_774/2017
vom 26. Oktober 2017 E. 5.1, je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. Auflage 2015, Art. 90 N 62; Fiolka,
in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz,
2014, Art. 90 N 41 ff.).
Subjektiv
erfordert der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 StGB ein rücksichtsloses oder sonst
wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres
Verschulden (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 N 68). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch
die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme hier nicht
Eventualvorsatz, sondern grobe Fahrlässigkeit meint (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 93). Die Annahme von
Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen
von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung
geschlossen werden darf (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96, BGer
6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2 mit Hinweisen).
Rückwärtsfahren
auf der Autobahn stellt nach Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich eine grobe
Verkehrsregelverletzung dar (vgl. Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 102; Fiolka,
a.a.O., Art. 90 N 75). Allerdings urteilt das Bundesgericht hier durchaus differenzierend
und hat etwa eine erhöhte abstrakte Gefährdung und auch Rücksichtslosigkeit in
einem Fall verneint, in dem ein Autofahrer auf einer Autobahneinfahrt
unmittelbar nach der grünen Signaltafel „Autobahn“ sein Fahrzeug angehalten
hatte und auf dem Pannenstreifen rund 50 Meter zurück gefahren war, um in
eine andere Autobahneinfahrt einbiegen zu können, dies insbesondere weil sich
der Vorfall nicht auf der „eigentlichen“ Autobahn ereignete, die
Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt war, gute Strassen-, Witterungs-
und Sichtverhältnisse herrschten, das Verkehrsaufkommen gering war und der
Fahrzeugführer den Pannenstreifen benutzt hatte (BGer 6B_819/2009 vom 14.
Januar 2010).
2.3.2 Vorliegend
hat der Berufungskläger den objektiven Tatbestand der schweren Verletzung der
Verkehrsregeln an sich erfüllt, indem er auf dem Normalstreifen der Autobahn
rund 44 Meter rückwärts gefahren ist. Er hat durch seine Fahrweise eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und ausserdem
die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die nachfolgenden
Fahrzeuge haben ihre Fahrt abbremsen und dem auf dem Normalstreifen rückwärtsfahrenden
Berufungskläger auf den Überholstreifen ausweichen müssen. Allerdings war hier die
eigentlich gefährliche Situation bereits zuvor durch den Unfall selber geschaffen
worden und die nachfolgenden Fahrzeugführer hatten ihre Fahrweise bereits wegen
des Unfalls den Gegebenheiten angepasst, d.h. namentlich ihre Geschwindigkeit gedrosselt
und ihre Aufmerksamkeit geschärft. Sie fuhren, wie aus der Videoaufzeichnung
ersichtlich ist, denn auch bereits bei der Unfallstelle langsamer und
vorsichtiger, wovon der Berufungskläger in der gegebenen Situation auch
ausgehen durfte. Unter diesen Umständen war die Gefahr einer Kollision mit dem rückwärtsfahrenden
Fahrzeug des Berufungsklägers doch gemindert und die Verkehrs-sicherheit der
anderen Verkehrsteilnehmer wurde durch sein Fahrmanöver nicht noch zusätzlich
weiter stark gefährdet.
Es scheint im
Übrigen fraglich, ob der subjektive Tatbestand der Bestimmung erfüllt wäre. Es
ist unbestritten, dass der Berufungskläger nur deshalb rückwärts gefahren ist,
weil er auf diese Weise möglichst rasch zur Unfallstelle gelangen und dort
Erste-Hilfe leisten wollte. Auf der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass er
nach dem Unfall – er war der erste Fahrer nach dem Unfallfahrzeug – rasch und
vorsichtig abgebremst und angehalten und den Warnblinker gestellt hat und dann vorsichtig
und langsam zurück gefahren ist. An der Unfallstelle hat er sich zu den
Unfallfahrzeugen – ein zweites Fahrzeug war durch den Unfallverursacher „abgeschossen“
worden – begeben. Nachdem er festgestellt hatte, dass bereits Helfer vor Ort
waren und es keine Schwerverletzten gab, hat er laut seinen Angaben seine Personalien
hinterlassen, und ist weiter gefahren (vgl. Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 2). Das Verhalten des Berufungsklägers scheint unter
den konkreten Umständen und Verhältnissen jedenfalls prima vista nicht
subjektiv rücksichtslos im Sinne des Art. 90 Abs. 2 SVG.
2.4
2.4.1 Überdies
beruft sich der Berufungskläger zu Recht auf einen rechtfertigenden Notstand
respektive Notstandshilfe. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein
eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht
anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherrangige
Interessen wahrt (Art. 17 StGB).
Nach der
Rechtsprechung ist bei schwer wiegenden Verkehrsregelverletzungen Notstand beziehungsweise
Notstandshilfe ganz allgemein nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (vgl.
dazu Weissenberger, a.a.O., Art.
90 N 21; Fiolka, a.a.O., Art. 90
N 164). Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung beispielsweise wäre durch
Notstand beziehungsweise Notstandshilfe höchstens dann gerechtfertigt, wenn der
Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen
unmittelbar in Frage steht, wobei laut Weissenberger
(a.a.O., Art. 90 N 21) selbst in diesen Fällen Zurückhaltung geboten sei,
weil bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen die konkrete Gefährdung
einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich sei, die sich oft nur zufällig
nicht verwirkliche. Dieselben Grundsätze gelten auch hier.
2.4.2 Der
Berufungskläger ist direkt hinter dem Unfallfahrzeug gefahren und hat gesehen,
wie dieses mit hoher Wucht frontal in den Verkehrsteilnehmer geprallt ist, dabei
regelrecht vom Boden abgehoben und sich um die eigene Achse gedreht hat. Der
Unfall erscheint, auch bei der Betrachtung auf der Videoaufnahme, heftig und eindrücklich.
Aufgrund des Unfallgeschehens stand offensichtlich zu befürchten, dass die
Fahrzeuginsassen des Unfallfahrzeugs, notabene ein Kleinwagen, sehr schwer verletzt
waren und dringend rascher Hilfe bedurften. Aus damaliger Sicht
des Berufungsklägers waren Leib und Leben der Insassen in unmittelbarer Gefahr.
Es ist auch unbestritten, dass der Berufungskläger einzig deshalb rückwärts zur
Unfallstelle gefahren ist, um dort möglichst rasch Erste-Hilfe leisten zu
können.
2.4.3 Notstand
ist, anders als Notwehr, allerdings strikt subsidiär: In Rechte Dritter
darf nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung
bietet, wobei allerdings vor allem bei Zeitdruck keine allzu hohen
Anforderungen an die Prüfung von Alternativen zu stellen sind (vgl. Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 17 N 7;
Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 17 N 7).
Die Vorinstanz
hat im angefochtenen Urteil (S. 4) verschiedene andere geeignete Möglichkeiten
aufgezeigt, welche der Berufungskläger hätte ergreifen können, statt rückwärts
zum Unfallort zu fahren; es werden insbesondere die telefonische Hilfeleistung,
das Verlassen der Autobahn bei der nächsten Ausfahrt mit anschliessender Rückfahrt
zum Unfallort oder das Überlassen der Hilfeleistung an die zahlreichen
nachfolgenden Fahrzeuglenker erwähnt. Zum einen ist dem Berufungskläger zu Gute
zu halten, dass er sich infolge des unmittelbar zuvor beobachteten Unfalls nachvollziehbar
in einem aufgewühlten Zustand – er selber redet von einem Schock (vgl.
Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 2) – befunden hat und unter
Zeitdruck stand, was es ihm erschwerte, das optimale Vorgehen kühl zu
überdenken, sich die verschiedenen Alternativen vor Augen zu halten und schnell
rational gegeneinander abzuwägen. Zum andern war aus damaliger Sicht des
Berufungsklägers rasche Hilfe vonnöten – der Faktor Zeit kann bei der
Versorgung von Unfallopfern ausschlaggebend sein – und bei telefonischer Hilfestellung
durch Alarmierung von Polizei und Sanität respektive beim Verlassen der
Autobahn und Rückfahrt zum Unfallort wäre wichtige Zeit bis zum Eintreffen von
Hilfe am Unfallort verstrichen. Weiter ist auch nachvollziehbar, dass der
Berufungskläger nicht darauf vertraut hat, ein nachfolgender Fahrer werde
halten und Erste-Hilfe leisten. So ist auf der Videoaufnahme des Vorfalls ersichtlich,
dass tatsächlich die allermeisten anderen Autofahrer weiter gefahren sind. Der Berufungskläger
hatte auch keine freie Sicht zurück auf den Unfallort und konnte somit nicht
sehen, ob bereits jemand anders dort fachkundige Nothilfe leistete.
Mag es – ex
post „vom Schreibtisch aus“ betrachtet – durchaus andere geeignete, aber
für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer weniger gefährliche
Möglichkeiten zur Hilfeleistung gegeben haben, so war aus der Perspektive des
Berufungsklägers ex ante – und diese ist relevant – das von ihm gewählte
Vorgehen angebracht und nötig, um den mutmasslich schwer verletzten
Fahrzeuginsassen rasch die dringend benötigte Erste-Hilfe zukommen zu lassen.
2.4.4 Rechtmässig
handelt nur, wer die höherrangigen Interessen wahrt. Nur die Rettung eines höherrangigen
auf Kosten eines geringerwertigen Interesses kann die Tat rechtfertigen (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 17 N 8 mit
Hinweisen). In die erforderliche Interessenabwägung werden neben dem Rang der
betroffenen Rechtsgüter auch der Grad der drohenden Gefahr und alle Umstände
der Tat miteinbezogen (Seelmann,
a.a.O., Art. 17 N 9). Massgebend sind nicht abstrakte Vorstellungen,
sondern nur konkrete Verhältnisse (vgl. BGE 106 IV 1). Sowohl die
Gefahrprognose als auch der für die Interessenabwägung massgebliche Sachverhalt
unterliegen einer ex-ante-Beurteilung (vgl. Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 17 N 8: Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 4; s. auch oben E.
2.4.3).
Die
erforderliche Interessenabwägung ergibt hier folgendes: Jedenfalls nach der
damaligen Vorstellung des Berufungsklägers hat für die Insassen des
Unfallwagens angesichts der Wucht und der Dynamik des Aufpralls unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben bestanden. Rasche Hilfe tat Not und der Berufungskläger
wollte diese Nothilfe leisten. Er hat dabei zwar das Risiko einer Kollision mit
einem der nachfolgenden Fahrzeuge in Kauf genommen. Angesichts des Umstandes
dass die nachfolgenden Fahrzeuge ihr Fahrverhalten dem Unfallgeschehen bereits
angepasst hatten und entsprechend langsamer als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h und auch vorsichtiger gefahren sind – wovon der
Berufungskläger auch ausgehen durfte – war das Risiko einer solchen Kollision allerdings
nicht mehr sonderlich hoch. Welche Fahrweise zum angestrebten Ziel der
möglichst raschen Leistung von Erster-Hilfe am Unfallort in angemessenem
Verhältnis steht, hängt von den konkreten Umständen ab. Hier ist der
Beschwerdeführer in zwei Malen insgesamt rund 44 Meter zurück gefahren, dies
auf dem Normalstreifen der Autobahn, weil es auf dem fraglichen
Autobahnabschnitt keinen Pannenstreifen gegeben hat. Indem der Berufungskläger
vorsichtig retour fuhr im Bewusstsein, dass die nachfolgenden Fahrzeuge ihre
Fahrweise dem Unfallgeschehen angepasst hatten, ist er unter den gegebenen
konkreten Umständen ein kalkuliertes Risiko eingegangen. Eine unter den
gegebenen Umständen nicht zu verantwortende Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer hat er nicht herbeigeführt. Bei der Abwägung dessen, was –
aus der damaligen Sicht des Berufungsklägers – auf dem Spiel gestanden ist und
was er auf Spiel setzte, hat der Berufungskläger sich nicht rechtswidrig verhalten.
Er ist somit vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln
freizusprechen.
2.4.5 Der
Berufungskläger kannte die geschilderte Notstandssituation und ist davon
ausgegangen, dass sein Fahrverhalten wie geschildert angemessen war.
Schliesslich hat er aus Rettungswillen gehandelt. Auch die subjektive Seite des
Notstandes ist somit erfüllt.
2.4.6 Daran
ändert nichts, dass es, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, beim Unfall
glücklicherweise keine schwer verletzten Personen gegeben hat. Denn wenn der
Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, beurteilt das
Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt
hat (Sachverhaltsirrtum, Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein solcher Sachverhaltsirrtum
liegt auch bei einer falschen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vor,
zum Beispiel beim Putativnotstand respektive hier Putativnotstandshilfe (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 13 N 6;
vgl. BGE 129 IV 6 S. 14 E. 3.2).
2.4.7 Unter
diesen Umständen kann offenbleiben, ob vorliegend auch ein aussergesetzlicher
Rechtsfertigungsgrund (Art. 14 StGB) im Sinne einer Pflichtenkollision zu
bejahen wäre, zumal dies ohnehin ein Sonderfall des Notstandes ist (vgl. Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 14 N 15). Festzuhalten
bleibt immerhin, dass Art. 128 StGB eine Hilfeleistungspflicht bei
Lebensgefahr statuiert, welche vorliegend mit der Pflicht, sich im Interesse
der Verkehrssicherheit an die Verkehrsregeln zu halten, kollidiert hat. Der Berufungskläger
wollte durch sein Verhalten dieser Hilfeleistungspflicht nachkommen, weil er
die Insassen des Unfallfahrzeuges in Lebensgefahr wähnte.
Nach dem
Gesagten ist der Berufungskläger vom Vorwurf der groben Verletzung der
Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen.
3.1 Der
Berufungskläger dringt mit seinen Begehren durch und er wird von der Anklage
der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
3.2 Die
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich auch nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1). Gemäss Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Falle eines
ganzen oder teilweisen Freispruchs. Somit ist dem Berufungskläger für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von
insgesamt CHF 5‘324.40 (inkl. Auslagen und MWST), entsprechend der
Aufstellung seines Verteidigers, auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird vom Vorwurf der groben
Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
A____ wird für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5‘324.40 (inkl. Auslagen und
MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.