Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.5
ENTSCHEID
vom 3. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungsklägerin
c/o [...]
vertreten durch [...],
Fürsprecher,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017
betreffend Nebenfolgen der
Scheidung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Berufungsklägerin), geb. [...] 1962, und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter),
geb. [...] 1941, heirateten […] 2008. Die Ehe war kinderlos. Am 2. Juli 2010
reichten die Ehegatten beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gemeinsames Begehren
auf Scheidung gemäss Art. 111 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) ein. Mit Urteil vom 23. November 2010 wurde die Ehe der Parteien
geschieden und genehmigte die Zivilgerichtspräsidentin deren Vereinbarung vom
24. Juni 2010 über die Nebenfolgen der Scheidung. Die dagegen von der
Berufungsklägerin erhobene Appellation wurde vom Berufungsbeklagten anerkannt.
Das Appellationsgericht hiess daraufhin mit Urteil vom 6. April 2011 die
Appellation gut und hob das erstinstanzliche Scheidungsurteil auf. Am 25.
September 2015 reichte der Berufungsbeklagte beim Zivilgericht die
Scheidungsklage ein. Mit Urteil des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 wurde
die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1). Das Unterhaltsbegehren der
Berufungsklägerin wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass sich die
Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (Ziff. 2). Es
wurde weiter festgestellt, dass kein Ausgleich von Guthaben aus beruflicher Vorsorge
stattfindet (Ziff. 3). Der Berufungsbeklagte wurde verurteilt, der Berufungsklägerin
innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils den
Betrag von CHF 700‘000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 zu
bezahlen; eine Mehrforderung der Berufungsklägerin wurde abgewiesen (Ziff. 4).
Die weiteren Rechtsbegehren der Parteien wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde (Ziff. 5). Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig überbunden
und die Vertreterkosten wettgeschlagen. Daher wurde die Berufungsklägerin zur
Erstattung des Kostenvorschusses von CHF 17‘500.– an den
Berufungsbeklagten verpflichtet (Ziff. 6). Der begründete Entscheid wurde der
Berufungsklägerin am 4. Januar 2018 und dem Berufungsbeklagten am 28. Dezember
2017 zugestellt.
Am 5. Februar 2018 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den
Entscheid des Zivilgerichts und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
„1. Es sei der Entscheid des
Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 25.10.2017 iS. Ehescheidung B____ c/ A____ teilweise
aufzuheben, und zwar sei
a) unter Aufhebung von Ziffer 2
des Scheidungsurteils der Kläger/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der
Beklagten/Berufungsbeklagten [recte: Berufungsklägerin] einen nachehelichen
Unterhalt von monatlich CHF 20‘000.– zu bezahlen,
b) unter Aufhebung von Ziffer 5
des Scheidungsurteils ist der Berufungsbeklagte zu verurteilen auf den
verspätet erfolgten Überweisungen im Zusammenhang mit dem einmaligen Betrag
über CHF 1.5 Mio., im Rechtsbegehren 8 des vorinstanzlichen Verfahrens, einen
Verzugszins von 5 % hinsichtlich der vom Kläger/Berufungsbeklagten
vergüteten Beträge über CHF 500‘000.00 für die Zeit vom 14.05.2012 bis
12.06.2012, sowie über CHF 300‘000.00 für die Zeit vom 01.01.2013 bis
06.08.2013 innert 10 Tagen nach rechtskräftigem Scheidungsurteil zu bezahlen.
-
In teilweiser Abänderung von
Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu
verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung im
erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen und die ordentlichen Kosten neu zu
verlagern.
-
Es
sei der Berufungsbeklag[t]e zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene
Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Es seien
dem Berufungsbeklagten ausserdem die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren
aufzuerlegen.“
Auf Gesuch des
Berufungsbeklagten verfügte der Verfahrensleiter am 28. Februar 2018, dass
diesem für Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25.
Oktober 2017 eine Teilrechtskraftbescheinigung ausgestellt wird.
Am 14. Mai 2018
reichte der Berufungsbeklagte seine Berufungsantwort ein und beantragte die vollständige
Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter o/e-Kostenfolge.
Am 17. Mai 2018
verfügte der Verfahrensleiter in Gutheissung eines Gesuchs der
Berufungsklägerin vom 23. Februar 2018, dass dieser für Satz 1 von Ziffer 4 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids eine Teilrechtskraftbescheinigung ausgestellt
wird.
Die
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Als
erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom
25. Oktober 2017 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt
der Berufung. Ist Gegenstand der Berufung wie vorliegend ausschliesslich eine vermögensrechtliche
Angelegenheit, so muss gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO das vor Eröffnung des erstinstanzlichen
Entscheids zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens
CHF 10‘000.– aufweisen. Dieser Streitwert ist angesichts der unter anderem
streitigen nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin zweifelsohne
erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Die
Berufung ist frist- und formgerecht gemäss Art. 311 ZPO eingereicht worden; da
auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung
grundsätzlich einzutreten. Für die vorliegende Berufung ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als
Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 310 N 5).
1.3 Mit
Rechtsbegehren 1b der Berufung beantragt die Berufungsklägerin, unter Aufhebung
von Ziffer 5 des Scheidungsurteils sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen,
ihr innert zehn Tagen nach rechtskräftigem Scheidungsurteil auf dem Betrag von
CHF 500‘000.– für die Zeit vom 14. Mai bis 12. Juni 2012 und auf dem
Betrag von CHF 300‘000.– für die Zeit vom 1. Januar bis 6. August 2013 Verzugszins
von 5 % zu bezahlen. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids
lauten folgendermassen: „4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert
zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils den Betrag von
CHF 700‘000.00 zu bezahlen nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2013. Die
Mehrzinsforderung wird abgewiesen. 5. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien
werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.“ Das Zivilgericht beurteilte
sowohl das Rechtsbegehren 7 der Berufungsklägerin auf Bezahlung von
CHF 700‘000.– zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2013 als
auch ihr Rechtsbegehren 8 auf Bezahlung von Verzugszins von 5 % auf
CHF 500‘000.– für die Zeit vom 14. Mai bis 12. Juni 2012 und auf
CHF 300‘000.– für die Zeit vom 1. Januar bis 6. August 2013 zusammen
in den Erwägungen 5 und 6. Damit besteht kein Zweifel, dass es die
Verzugszinsforderungen gemäss Rechtsbegehren 8 mit Satz 2 von Ziffer 4 des
Dispositivs und nicht mit Ziffer 5 des Dispositivs abgewiesen hat.
Folglich hat die Berufungsklägerin fälschlicherweise die Aufhebung von Ziffer 5
statt von Satz 2 von Ziffer 4 des Dispositivs beantragt. Dies gereicht ihr jedoch
nicht zum Nachteil, weil sich aus der Begründung ihrer Berufung zweifelsfrei
ergibt, dass sie die Aufhebung desjenigen Teils des Entscheids beantragt, mit
dem ihre Verzugszinsforderungen gemäss Rechtsbegehren 8 abgewiesen worden sind (vgl.
Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N
35, Seiler, Die Berufung nach ZPO,
Zürich 2012, N 881 mit Hinweisen). Auf das mangelhafte Rechtsbegehren ist daher
dennoch einzutreten.
1.4 Gemäss
Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, eine
Parteiverhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein Entscheid
aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt in Frage,
wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft, kann wie mit
Verfügung des Verfahrensleiters vom 17. Mai 2018 angekündigt im schriftlichen
Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 316 N 17 ff.).
2.1 Zwischen
den Parteien ist zunächst streitig, ob der Berufungsbeklagte der
Berufungsklägerin nachehelichen Unterhalt schuldet. Die Berufungsklägerin
moniert am angefochtenen Entscheid, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen,
die Unterhaltsvereinbarung im Ehevertrag vom 7. Februar 2008 sei ohne
konkreten Scheidungshorizont getroffen worden, weshalb deren Bindungswirkung gestützt
auf Art. 27 ZGB verneint worden sei (Berufung Rz. 4 mit Verweis auf Entscheid
E. 3.3). Gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der
Zeitpunkt des Abschlusses der Unterhaltsvereinbarung für deren
Genehmigungsfähigkeit jedoch nicht relevant (Berufung Rz. 4 mit Hinweis auf
BGer 5A_2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.1.1). Die Vorinstanz gehe bezüglich der
Bindungswirkung auch in zeitlicher Hinsicht fehl, indem sie annehme, dass diese
jedenfalls erst mit Ende der gerichtlichen Anhörung eintrete; dies treffe nur
auf Verfahren einer (Teil-)Einigung zu, nicht hingegen bei einer – wie
vorliegend – klageweise eingeleiteten Scheidung. Im Klagverfahren seien die
Parteien an die Unterhaltsvereinbarung gebunden und könnten lediglich Antrag
auf deren Nichtgenehmigung nach den Prüfungskriterien von Art. 279 ZGB stellen.
Demnach hätte aber, wie die Berufungsklägerin weiter ausführt, die Vorinstanz
die Unterhaltsvereinbarung auf ihre Genehmigungsfähigkeit gemäss Art. 279 ZGB
hin überprüfen müssen, anstatt die Prüfung des Anspruchs auf nachehelichen
Unterhalt der Berufungsklägerin nach Art. 125 ZGB vorzunehmen (Berufung Rz. 4
f. mit Hinweis auf Entscheid E. 3.3). Der Berufungsbeklagte ist der Ansicht,
das Zivilgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Klausel im Ehevertrag
betreffend nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB ungültig sei. Im
Übrigen sei diese Klausel nicht genehmigungsfähig (Berufungsantwort Rz. 16 und
19 ff.).
2.2 Im
Scheidungsverfahren gelten für den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der
Verhandlungsgrundsatz (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO) und der Dispositionsgrundsatz
(vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sind gemäss
Art. 279 ZPO jedoch genehmigungsbedürftig. Insoweit gilt die Offizialmaxime
(Sutter-Somm/Seiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 58
N 27) und ist die Verhandlungsmaxime zumindest eingeschränkt (vgl. Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO, Art. 277 N 8;
Spycher, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 277 ZPO N 13 und Art. 279 ZPO N 20; Sutter-Somm/Gut,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 277 N 16). Das Gericht kann die Scheidungskonvention nur ganz oder
teilweise genehmigen oder nicht genehmigen. Die gerichtliche Abänderung oder
Ergänzung einer Scheidungsvereinbarung ist unzulässig (BGer 5C.114/2003 vom 4.
Dezember 2003 E. 5; Stein-Wigger,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern
2017, Anh. ZPO, Art. 279 N 35 f.; Sutter-Somm/Gut,
a.a.O., Art. 279 N 19).
2.3 Der
zwischen den Parteien geschlossene Ehevertrag vom 7. Februar 2008 (Klagbeilage 5)
sieht bezüglich eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt unter anderem in
Ziff. 4 lit. a vor, dass die Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 20‘000.– vom Berufungsbeklagten
erhält. Ob vor der Eheschliessung oder jedenfalls einige Zeit vor den konkreten
Scheidungsabsichten getroffene Vereinbarungen über die Scheidungsnebenfolgen
zulässig sind oder nicht, ist im Schrifttum umstritten (Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14.
Auflage, Zürich 2015, § 25 N 20 FN 25 mit Nachweisen; vgl. Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 4
mit Nachweisen). Diese Frage kann wie auch diejenige nach dem Eintritt der
Bindungswirkung der Unterhaltsvereinbarung im vorliegenden Fall jedoch offen
bleiben, weil die Vereinbarung aus den folgenden Gründen ohnehin nicht genehmigungsfähig
und damit wirkungslos ist.
2.3.1 Gemäss
Art. 140 ZGB in der vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden
Fassung (nachfolgend aZGB) ist die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst
rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Abs. 1), und spricht dieses
die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus
freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben
und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Abs. 2).
Art. 140 aZGB gilt sowohl für Scheidungen auf gemeinsames Begehren als auch für
Scheidungen auf Klage (Sutter/Freiburghaus,
Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 140 ZGB N 6). Zudem gilt
die Bestimmung nicht nur für Scheidungskonventionen im engeren Sinn, sondern
auch für Eheverträge und andere Vereinbarungen, in denen die Ehegatten bereits
vor der Eheschliessung oder während noch intakter Ehe die vermögensrechtlichen
Folgen der Scheidung geregelt haben (vgl. Leuenberger/Schwenzer,
in: Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, Art. 140 N
10; Sutter/Freiburghaus, a.a.O.,
Art. 140 ZGB N 7 und 18). Werden durch Vereinbarung Unterhaltsbeiträge
festgelegt, so ist gemäss Art. 143 Ziff. 1 aZGB anzugeben, von welchem
Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird. Diese Angaben dienen
primär der Beweissicherung (Freivogel/Fankhauser,
in: Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, Art. 143
ZGB N 4). Zudem ermöglichen sie dem Gericht, eher zu erkennen, ob vereinbarte
Unterhaltsbeiträge offensichtlich unangemessen sind oder nicht (vgl. Freivogel/Fankhauser, a.a.O.,
Art. 143 ZGB N 6). Wenn die gemäss Art. 143 Ziff. 1 aZGB notwendigen
Angaben fehlen, ist die Konvention unvollständig (Freivogel/Fankhauser, a.a.O., Art. 143 ZGB N 5; Leuenberger/Schwenzer, a.a.O.,
Art. 140 ZGB N 13). In diesem Fall darf sie vom Gericht nicht genehmigt
werden (Freivogel/Fankhauser,
a.a.O., Art. 143 ZGB N 5).
2.3.2 Gemäss
Art. 279 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Zivilprozessordnung
genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich
davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach
reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht
offensichtlich unangemessen ist (Abs. 1). Die Vereinbarung ist erst
rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Abs. 2). Artikel 279 ZPO gilt
sowohl für Scheidungen auf gemeinsames Begehren als auch für Scheidungsklagen (Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 140 ZGB [Art. 279 ZPO] N 1; Sutter-Somm/Gut,
a.a.O., Art. 279 N 3). Die Bestimmung gilt auch für Vereinbarungen über Folgen
der Scheidung, die vor dem Eheschluss, während bestehender Ehe auf Vorrat oder
während der Trennung im Hinblick auf die Scheidung geschlossen worden sind (Stein-Wigger, a.a.O., Anh. ZPO,
Art. 279 N 7; vgl. Freiburghaus,
a.a.O., Art. 140 ZGB [Art. 279 ZPO] N 2; Sutter-Somm/Gut,
a.a.O., Art. 279 N 4). Werden durch Vereinbarung Unterhaltsbeiträge festgelegt,
so ist gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO anzugeben, von welchem Einkommen
und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird. Mit dieser Dokumentationspflicht
sollen primär klare Verhältnisse im Hinblick auf spätere Abänderungsverfahren geschaffen
werden (Freiburghaus, a.a.O., Art.
143 ZGB [Art. 282 ZPO] N 1a; vgl. van de
Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 282 N 2). Die Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO sind aber
auch für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung relevant,
indem sie die Prüfung der fehlenden offensichtlichen Unangemessenheit
ermöglichen (vgl. Freiburghaus,
a.a.O., Art. 143 ZGB [Art. 282 ZPO] N 2; van
de Graaf, a.a.O., Art. 282 N 2). Eine Vereinbarung, welche die von
Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO geforderten Angaben nicht enthält, ist
unvollständig (Freiburghaus,
a.a.O., Art. 143 ZGB [Art. 282 ZPO] N 2; Stein-Wigger,
a.a.O., Anh. ZPO, Art. 279 N 17; van de
Graaf, a.a.O., Art. 279 N 8 f. und Art. 282 N 2) und gemäss Art. 279
Abs. 1 ZPO nicht genehmigungsfähig (van
de Graaf, a.a.O., Art. 282 ZPO N 2).
2.3.3 Im
Ehevertrag fehlen jegliche Angaben zum Einkommen der Parteien. Im Zusammenhang
mit der Wahl des Güterstands verzichteten die Parteien auf die Erstellung von
Inventaren betreffend Vermögenswerten, die sich bei Vertragsschluss im
Alleineigentum des jeweiligen künftigen Ehegatten befanden, und verwiesen auf
die jeweiligen Steuererklärungen, Bankkontiauszüge, Grundbuchauszüge,
Handelsregisterauszüge etc. (Ehevertrag Ziff. 2). Diese wurden dem Ehevertrag
aber offensichtlich nicht beigelegt und wurden im vorliegenden Verfahren auch
nicht eingereicht. Damit fehlen in der Vereinbarung auch jegliche Angaben dazu,
von welchem Vermögen der Parteien ausgegangen worden ist. Damit ist die im
Ehevertrag enthaltene Vereinbarung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags mangels
jeglicher Angaben dazu, von welchem Einkommen und Vermögens jedes Ehegatten
ausgegangen worden ist, offensichtlich nicht genehmigungsfähig, unabhängig
davon, ob intertemporalrechtlich das alte oder das neue Recht massgebend ist.
Die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags gestützt auf die im
Ehevertrag enthaltene Vereinbarung ist damit in jedem Fall ausgeschlossen.
Somit kommt die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nur in
Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 125 ZGB erfüllt
sind, wie das Zivilgericht zutreffend festgestellt hat (Entscheid E. 3.3).
2.4 Die
Berufungsklägerin bringt vor, selbst wenn mit der Vorinstanz Art. 125 ZGB
anzuwenden sei, so müsse ein Anspruch der Berufungsklägerin auf nachehelichen
Unterhalt im geltend gemachten Umfang von CHF 20‘000.– bejaht werden. Zunächst
sei vorliegend das voreheliche, seit November 2006 dauernde Konkubinat entgegen
der Ansicht der Vorinstanz zu berücksichtigen und daher sei auch von einer
langen Ehedauer und damit von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (Berufung
Ziff. 7). Ohnehin sei aber das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe gemäss der
Praxis des Bundesgerichts nicht so relevant wie dies die Vorinstanz glauben
machen wolle. Vorliegend lasse hingegen die Vorinstanz eine Auseinandersetzung
mit den im Rahmen von Art. 125 ZGB wichtigen Kriterien des Alters sowie der
beinahe fehlenden beruflichen Erfahrung der Berufungsklägerin, die seit 1986
keiner Erwerbsarbeit mehr nachgegangen sei, sowie der Tatsache der zwischen den
Parteien vereinbarten Gütertrennung zu Unrecht gänzlich vermissen (Berufung Rz.
7).
2.5 Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst – wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt – auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend gewesen
ist oder nicht (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61). Das Zivilgericht stellte fest,
dass die Ehe nicht lebensprägend war (Entscheid E. 3.5). Die Berufungsklägerin
macht geltend, sie habe sich bereits vor der Ehe um den Haushalt gekümmert und
nicht gearbeitet, weil der Berufungsbeklagte dies ausdrücklich so gewollt habe.
Sie habe jederzeit zum Repräsentieren im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des
Berufungsbeklagten zur Verfügung stehen müssen (Berufung Rz. 7). Bei der
Prüfung, ob die Ehe lebensprägend gewesen ist, kann ein qualifiziertes
Konkubinat unter besonderen Umständen bis zu einem gewissen Grad Berücksichtigung
finden (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 125 N 66 f.
mit Hinweisen, vgl. dazu auch Gloor/Spycher,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 125 ZGB N 25). Das kann dazu führen,
dass die Vermutung, wonach eine Kurzehe von weniger als fünf Jahren nicht
lebensprägend sei, umgestossen und im konkreten Einzelfall auch eine kürzere
Ehe mit vorangegangenem langem Konkubinat als lebensprägend angesehen wird.
Eine unabdingbare Voraussetzung für den Einbezug des vorausgegangenen
Konkubinats in die Gesamtbetrachtung ist, dass dieses das Leben der Partner
nachhaltig geprägt hat. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der eine
Partner auf eine eigene ausserhäusliche Entfaltung verzichtet hat, um sich in
den Dienst des anderen zu stellen und dessen wirtschaftliches Fortkommen
entscheidend zu fördern bzw. zu ermöglichen (BGE 135 III 59 E. 4.4 S. 64).
Selbst wenn die Behauptungen der Berufungsklägerin zuträfen, hätte das
Konkubinat mit dem Berufungsbeklagten ihr Leben nicht nachhaltig geprägt.
Gemäss eigenen Angaben ging die Berufungsklägerin seit 1986 keiner Arbeit mehr
nach (Berufung Rz. 7; vgl. Duplik Rz. 14). Bevor sie den Berufungsbeklagten
kennengelernt habe, sei sie mit C____ verlobt gewesen. Auch während dieser
Verlobung habe sie keiner Arbeit nachgehen müssen (Duplik Rz. 13 f.). Somit hat
sich im Hinblick auf die ausserhäusliche Entfaltung der Berufungsklägerin mit
der Aufnahme der Beziehung zum Berufungsbeklagten nichts geändert. Unter
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts (Entscheid E. 3.5)
ist deshalb festzustellen, dass die Ehe nicht lebensprägend gewesen ist.
2.6 Bei
einer nicht lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich am vorehelichen Stand
anzuknüpfen. Der ansprechende Ehegatte ist so zu stellen, wie wenn die Ehe
nicht geschlossen worden wäre. Es ist mit anderen Worten zu fragen, welche
wirtschaftliche Stellung der Ehegatte im Scheidungszeitpunkt innehätte, wenn er
die Ehe nicht eingegangen wäre. Das bedeutet, dass bei der nicht
lebensprägenden Ehe ein Eheschaden zu vergüten ist, der gewissermassen dem
negativen Interesse entspricht. In diesem Rahmen ist allerdings nicht einfach
ein mathematisch berechneter Eheschaden zu vergüten. Der Unterhaltsbeitrag muss
vielmehr angesichts der Ehedauer und der anderen gesetzlichen Kriterien insgesamt
angemessen im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB sein (BGer 5C.244/2006 vom 13.
April 2007 E. 2.4.8).
2.6.1 Die
Berufungsklägerin behauptete, sie habe bei der Heirat mit dem Berufungsbeklagten
auf ihren nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer
ersten Ehe verzichten müssen. Sie nannte jedoch weder den Betrag des
nachehelichen Unterhalts noch ein Beweismittel für ihre Behauptung
(Klageantwort Rz. 6). Der Berufungsbeklagte bestritt die Behauptung der
Berufungsklägerin (Replik Rz. 67). Damit ist es ausgeschlossen, den
massgebenden Lebensstandard oder einen allfälligen Eheschaden mit einem
nachehelichen Unterhaltsanspruch aus erster Ehe zu begründen.
2.6.2 Die
Berufungsklägerin behauptete, sie sei mit C____ verlobt gewesen, bevor sie den
Berufungsbeklagten kennengelernt habe. Während der Verlobungszeit habe ihr C____
CHF 20‘000.– pro Monat zur Verfügung gestellt. Demzufolge habe sie bereits
vor der Ehe mit dem Berufungsbeklagten einen hohen Lebensstandard gehabt
(Duplik Rz. 13 f.). Diese Behauptungen wurden vom Berufungsbeklagten im
erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten und sind deshalb dem Urteil
zugrunde zu legen. Das Verlöbnis begründet weder einen klagbaren Anspruch auf
Eingehung der Ehe (Art. 90 Abs. 3 ZGB) noch einen Unterhaltsanspruch. Zudem hat
die Berufungsklägerin nicht einmal behauptet, dass es ohne die Ehe mit dem
Berufungsbeklagten zu einer Ehe mit C____ gekommen wäre. Damit steht keineswegs
fest, dass ihr im Scheidungszeitpunkt CHF 20‘000.– zur Verfügung gestanden
hätten, wenn sie die Ehe mit dem Berufungsbeklagten nicht eingegangen wäre.
Damit können der massgebende Lebensstandard oder ein allfälliger Eheschaden
auch nicht mit den Leistungen von C____ begründet werden.
2.6.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder der massgebende
Lebensstandard der Berufungsklägerin noch ein Eheschaden erstellt sind. Bereits
aus diesem Grund hat das Zivilgericht den Antrag auf Zusprechung eines
nachehelichen Unterhaltsbeitrags zu Recht abgewiesen. Im Übrigen ist dieser
Antrag auch deshalb abzuweisen, weil die Berufungsklägerin zumindest eine
wesentliche Voraussetzung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nicht
einmal behauptet hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehe als lebensprägend
qualifiziert wird oder nicht.
2.7 Nachehelicher
Unterhalt ist nur geschuldet, wenn es dem ansprechenden Ehegatten unmöglich
oder unzumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 125 ZGB N 6;
vgl. BGer 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 1.2). Entscheidend ist insoweit die
eigene finanzielle Leistungsfähigkeit der ansprechenden Partei (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125
ZGB N 19). Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind insbesondere
Einkommen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit, Ersatzeinkommen und Vermögenserträge
zu berücksichtigen (Gloor/Spycher,
a.a.O., Art. 125 ZGB N 7 und 9; Schwenzer/Büchler,
a.a.O., Art. 125 ZGB N 20, 27 und 30). Somit oblag es der Berufungsklägerin,
ihre fehlende Leistungsfähigkeit zu behaupten und im Bestreitungsfall zu
beweisen. Dazu hatte sie substanziierte Angaben zu ihren Einkünften zu machen
und diese im Bestreitungsfall zu beweisen. In ihrer Klageantwort behauptete die
Berufungsklägerin pauschal, sie erfülle die gesetzlichen Kriterien für
nachehelichen Unterhalt (Klageantwort Rz. 6). In ihrer Duplik machte sie zwar
geltend, eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben komme für sie nicht mehr in
Frage und sie habe keine Altersvorsorge, keine 2. und keine 3. Säule. Zudem
behauptete sie, ohne nachehelichen Unterhalt würden sich bei ihr existenzielle
Sorgen stellen, weil sie ihr Chalet in Gstaad veräussern müsste (Duplik Rz.
14). Sie blieb im erstinstanzlichen Verfahren im doppelten Schriftenwechsel
jedoch konkrete Angaben zu ihrem Vermögen und jegliche Angaben zu ihren
Vermögenserträgen schuldig. Erhebliche Vermögenserträge sind aber aufgrund der
im erstinstanzlichen Verfahren im doppelten Schriftenwechsel vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel keinesfalls auszuschliessen. Gemäss eigenen
Angaben baute die Berufungsklägerin mit geerbtem Geld ein Chalet in Gstaad
(Duplik Rz. 14) und bezahlte ihr der Berufungsbeklagte gestützt auf den zweiten
Nachtrag zum Ehevertrag schenkungshalber CHF 800‘000.– zur Amortisation
ihrer Hypothek auf dem Grundstück in Gstaad (Entscheid E. 5.1). Auch das
Zivilgericht stellte fest, der Ehevertrag sehe diverse Zuwendungen zu Gunsten
der Berufungsklägerin vor (Entscheid E. 3.6). Der Berufungsbeklagte bestritt
die Bedürftigkeit der Berufungsklägerin (Replik Rz. 36, 47 und 67; vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2017 S. 4). Somit wurde die fehlende
Leistungsfähigkeit von der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren im
doppelten Schriftenwechsel zumindest nicht substanziiert behauptet und trotz
Bestreitung nicht ansatzweise bewiesen. Auch aus diesem Grund ist ihr Antrag
auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags abzuweisen.
3.1 Die
Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihr im
Zusammenhang mit einer Schenkung unter Ehegatten des Berufungsbeklagten von
CHF 1.5 Mio. zu Unrecht lediglich Zinsbetreffnisse von 5 % auf
CHF 700‘000.– seit 1. Januar 2013 zugesprochen. Der Berufungsbeklagte
schulde der Berufungsklägerin darüber hinaus Verzugszins zu 5 % auf
CHF 500‘000.– vom 14. Mai 2012 bis zum 12. Juni 2012 sowie auf
CHF 300‘000.– vom 1. Januar 2013 bis zum 6. August 2013. Der Verzug sei
aufgrund der Verabredung je eines bestimmten Verfalltags gemäss Art. 102
Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) im 2. Nachtrag vom 13. April 2012
zum Ehevertrag eingetreten. Die Kritik der Berufungsklägerin erweist sich
bezüglich des geltend gemachten Verzugszinses auf der Summe von CHF 300‘000.–
als teilweise berechtigt.
3.2 Mit
Nachtrag vom 13. April 2012 (Klagbeilage 7) zum Ehevertrag vom 7. Februar 2008
verpflichtete sich der Berufungsbeklagte, der Berufungsklägerin „bis spätestens
31. Dezember 2012“ CHF 1,5 Mio. zu bezahlen, wobei eine Anzahlung von
CHF 500‘000.– innert 30 Tagen seit Unterzeichnung des Nachtrags zu
bezahlen war. Dabei handelte es sich um eine Schenkung. Der Berufungsbeklagte bezahlte
am 12. Juni 2012 CHF 500‘000.– und am 6. August 2013 weitere
CHF 300‘000.– (Klageantwort Ziff. III.B.3.2 S. 12; Klagbeilage 8).
Das Zivilgericht stellte mit eingehender Begründung fest, dem Berufungsbeklagten
sei der Nachweis weiterer Zahlungen in Erfüllung der Schuld von CHF 1,5
Mio. misslungen (Entscheid E. 5). Da diese Feststellung in der Berufungsantwort
nicht beanstandet wird, ist darauf abzustellen. Folglich schuldete der
Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis am
6. August 2013 nicht bloss CHF 700‘000.–, sondern CHF 1 Mio.
3.3 Das
Zivilgericht stellte fest, der Berufungsbeklagte habe mit Schreiben vom
3. Februar 2016 anerkannt, der Berufungsklägerin seit dem 1. Januar
2013 5 % Zins auf CHF 700‘000.– zu schulden (Entscheid E. 6.1 und
6.3). Dementsprechend verpflichtete es den Berufungsbeklagten in Ziff. 4 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids, der Berufungsklägerin innert zehn
Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils CHF 700‘000.–
nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen. Dieser Punkt wurde
von keiner Partei angefochten. Insoweit ist der Entscheid des Zivilgerichts folglich
in Teilrechtskraft erwachsen. Auf die Rüge des Berufungsbeklagten, das
Schreiben vom 3. Februar 2016 stelle keine Schuldanerkennung dar, ist
deshalb nicht einzutreten.
3.4 Gemäss
Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der mit der Zahlung einer geschenkten
Summe im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der
gerichtlichen Klage an Verzugszins zu bezahlen. Massgebend ist somit nicht
bereits der Verzugseintritt, sondern erst der Zeitpunkt, in dem die Gläubigerin
zur Durchsetzung ihres Anspruchs die Hilfe staatlicher Institutionen
beansprucht (Wiegand, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 105 OR N 2). Selbst wenn mit der Berufungsklägerin
davon ausgegangen würde, dass der Verzug des Berufungsbeklagten aufgrund der
Verabredung eines Verfalltags gemäss Art. 102 Abs. 2 OR bereits ohne Mahnung
eingetreten ist, schuldet der Berufungsbeklagte somit unter Vorbehalt der
Anerkennung einer Zinspflicht ab einem früheren Zeitpunkt erst ab der Anhebung
der Betreibung oder der gerichtlichen Klage Verzugszins. Dabei beginnt der Zinsenlauf
am ersten Tag nach der Anhebung der Betreibung oder Klage (Furrer/Wey, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 104 OR N
11; Weber, in: Berner Kommentar,
2000, Art. 104 OR N 41).
3.5 In
der Klageantwort behauptete die Berufungsklägerin, dass sie für die damals
ausstehende Forderung von CHF 1 Mio. am 7. Februar 2013 eine Betreibung gegen
den Berufungsbeklagten eingeleitet habe (Klageantwort Ziff. III.B.3.2 S. 12
f.). Die Einleitung der Betreibung ist durch das Betreibungsbegehren
(Klageantwortbeilage 17) bewiesen, der Zeitpunkt allerdings nicht. In der
Duplik behauptete und bewies die Berufungsklägerin, dass der Zahlungsbefehl dem
Berufungsbeklagten am 12. Februar 2013 zugestellt wurde (Duplik Ziff.
II.B.9 S. 5 f.; Duplikbeilage 2). Damit wurde die Betreibung spätestens am
12. Februar 2013 angehoben. Folglich schuldet der Berufungsbeklagte der
Berufungsklägerin auf dem Betrag von CHF 300‘000.– für die Zeit vom 13.
Februar bis 6. August 2013 Verzugszins von 5 %. Dies entspricht
CHF 7‘191.80 (175 Tage/365 Tage x 5/100 x CHF 300‘000.– = CHF 7‘191.78).
Insoweit ist der Antrag auf Zusprechung von Verzugszins gutzuheissen. Die
Mehrforderung ist abzuweisen.
4.1 Unter
Mitberücksichtigung der Zinsen werden der Berufungsklägerin gemäss dem
Entscheid des Appellationsgerichts weniger als 10 % mehr zugesprochen als
gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts. Diese geringfügige Abweichung
rechtfertigt keine vom angefochtenen Entscheid abweichende Verteilung der
erstinstanzlichen Kosten.
4.2
4.2.1 Für
die Kostenverteilung im Berufungsverfahren sind die vor der Berufungsinstanz
noch strittigen Rechtsbegehren massgeblich. Gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine
Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2
ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen
ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2016.12 vom 27.
Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3, und Tappy, CPC commenté, Basel 2011, Art.
106 N 16). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in
welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei
eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (AGE ZB.2016.12 vom
27. Januar 2017 E. 5; Rüegg/Rüegg,
a.a.O., Art. 106 N 5; vgl. Urwyler/Grütter,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.
106 N 5).
4.2.2 Gemäss
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren
von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen
gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur
bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139
III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich
von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will,
sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den
allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139
III 358 E. 3 S. 360). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein
Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die
familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip
(vgl. AGE ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six,
Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, S. 60). Mangels besonderer Umstände sind
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen
Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (vgl. AGE ZB.2017.47 vom 4.
April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4, ZB.2014.51 vom
16. April 2015 E. 7.1 und 7.3, BEZ.2013.17 vom 27. August 2013 E. 3,
BEZ.2013.10 vom 27. August 2013 E. 3). Besondere Umstände, die eine
Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, werden von der Berufungsklägerin
nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf
den teilrechtskräftigen Satz 1 der Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts
vom 25. Oktober 2017 CHF 700‘000.– zu bezahlen hat und diese folglich problemlos
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bezahlen.
4.3
4.3.1 Im
erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte
sei zu verurteilen, ihr einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 20‘000.–
zu bezahlen (Klageantwort Rechtsbegehren 13). Dieses Rechtsbegehren wurde vom
Zivilgericht abgewiesen (Entscheid Ziff. 2). Mit der Berufung hält die
Berufungsklägerin an ihrem Antrag fest (Berufung Rechtsbegehren 1a). Bei
wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als
Streitwert. Dieser wird nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber berechnet (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 92 N 2). Als Kapitalwert gilt
gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache
Betrag der einjährigen Leistung. Zur Bestimmung des für das Erreichen der
Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
massgebenden Streitwerts gilt der Art. 92 Abs. 2 ZPO entsprechende
zweite Satz von Art. 51 Abs. 4 BGG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch
für wiederkehrende Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss, aber offensichtlich
höchstens einige Jahre beträgt (BGer 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1
[vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens]). Bei der Bemessung
der Prozesskosten führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der
einjährigen Leistung in solchen Fällen zu Beträgen, die in keinem Verhältnis
zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache
für die Parteien stehen. Zumindest zu diesem Zweck ist deshalb auf den
Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer
abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (vgl. AGE
ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2; Diggelmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.
92 N 7; Stein-Wigger, a.a.O.,
Art. 92 N 10, van de Graaf, a.a.O.,
Art. 92 N 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kantone aufgrund
ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) bei der Bemessung der Prozesskosten von
den Regeln von Art. 91 ff. ZPO zur Bestimmung des Streitwerts abweichen können
(AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2; vgl. BGer 5A_599/2012 vom 16.
November 2012 E. 3.2.2; Tappy,
a.a.O., Art. 91 N 23; a.M. Suter/von
Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 96 N 12). Der Barwert der von der Berufungsklägerin
geltend gemachten Unterhaltsbeiträge entspricht einer lebenslänglichen
Verbindungsrente. Bei einem Alter des Mannes von 77 Jahren und einem Alter der
Frau von 56 Jahren sowie einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % beträgt der
Kapitalisierungsfaktor für eine lebenslängliche Verbindungsrente 9,63 (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln
und Berechnungsprogramme, 6. Auflage, Zürich 2013, Tabelle M5xy S. 230). Somit
beläuft sich der Streitwert des Rechtsbegehrens 1a auf CHF 2‘311‘200.– (9,63 x
12 x CHF 20‘000.– = CHF 2‘311‘200.–). Betreffend den nachehelichen
Unterhalt unterliegt die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren
vollständig.
4.3.2 Im
erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Berufungsklägerin weiter, der
Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihr innert zehn Tagen nach
rechtskräftigem Scheidungsurteil auf dem Betrag von CHF 500‘000.– für die
Zeit vom 14. Mai 2012 bis zum 12. Juni 2012 und auf dem Betrag von
CHF 300‘000.– für die Zeit vom 1. Januar bis zum 6. August 2013
Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Klageantwort Rechtsbegehren 8). Dieses
Rechtsbegehren wies das Zivilgericht ab (Entscheid Ziff. 4 und 5). Mit
Rechtsbegehren 1b der Berufung hält die Berufungsklägerin an ihrem Antrag fest.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werden Zinsen nicht zum Streitwert hinzugerechnet.
Dies gilt jedoch nur, wenn sie akzessorisch zu einer streitigen
Kapitalforderung geltend gemacht werden. Selbständig geltend gemachte
Zinsforderungen sind bei der Streitwertermittlung zu berücksichtigen (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 91 N 30
f.). Im Berufungsverfahren wird nur noch die Zinsforderung ohne die ihr
zugrunde liegende Kapitalforderung geltend gemacht. Folglich ist die
Zinsforderung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen. Der Streitwert
des Rechtsbegehrens 1b beträgt CHF 11‘013.70. Es wird vom Berufungsgericht
im Umfang von CHF 7‘191.80 gutgeheissen und im Umfang von
CHF 3‘821.90 abgewiesen.
4.3.3 Insgesamt
beträgt der zweitinstanzliche Streitwert CHF 2‘322‘213.70 und unterliegt
die Berufungsklägerin im Umfang von CHF 2‘315‘021.90 bzw. 99,7 %. Folglich hat
sie für das Berufungsverfahren die gesamten Gerichtskosten zu tragen und dem
Berufungsbeklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen.
4.4
4.4.1 Im
Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) in der Regel zwei Fünftel des
monatlichen Nettolohns der alleinverdienenden Ehegattin oder des alleinverdienenden
Ehegatten bzw. ein Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls
dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden
Partei. Bei Vermögen von über CHF 120‘000.– wird ein Zuschlag von 2,5 bis
5 Promille des Nettovermögens berechnet. Bei Unterhaltsklagen, separaten
güterrechtlichen Auseinandersetzungen sowie Abänderungen und Ergänzungen von
Scheidungsurteilen wird die Grundgebühr gemäss § 8 GGR grundsätzlich nach
Streitwert berechnet. Die Obergrenze bildet jedoch die nach den Grundsätzen von
§ 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren strittigen
Scheidungsprozess. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das
Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch
vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden.
4.4.2 Gemäss
der Steuererklärung 2015 beträgt das Erwerbseinkommen der Berufungsklägerin
CHF 11‘250.– pro Jahr und ist das Nettovermögen der Berufungsklägerin
negativ. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2015 betragen die AHV-Rente des Berufungsbeklagten
CHF 28‘200.– pro Jahr und das Nettovermögen des Berufungsbeklagten ohne
Berücksichtigung des Kapitalisierungsabzugs CHF 28‘429‘039.–. Damit
beträgt die Grundgebühr nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR
CHF 72‘168.43 ([CHF 11‘250.– / 12 + CHF 28‘200.– / 12] / 3 +
[2,5 x CHF 28‘429‘039.–] / 1‘000 = CHF 72‘168.43). Bei einem Streitwert
von über CHF 1‘000‘000.– bis CHF 5‘000‘000.– beträgt die Grundgebühr
gemäss § 5 Abs. 1 GGR CHF 30‘000.– bis CHF 60‘000.–. Interpoliert
beläuft sich die Grundgebühr bei einem Streitwert von CHF 2‘322‘213.70
damit auf CHF 39‘916.60. Aufgrund des im Verhältnis zum Streitwert
geringen Zeitaufwands des Gerichts (vgl. § 2 Abs. 1 lit b GGR) werden die Gerichtskosten
auf CHF 35‘000.– festgesetzt.
4.5
4.5.1 In
schriftlich geführten Scheidungsprozessen entspricht das Honorar gemäss § 15
Abs. 1 der Honorarordnung (HO, SG 291.400) in der Regel dem Monatseinkommen der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder 50 bis 100 % des höheren
Einkommens der Gegenpartei. Bei im Verhältnis zum Einkommen erheblichem
Vermögen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, bei streitigen güterrechtlichen
Auseinandersetzungen oder sonst komplizierten Fällen kann das Honorar gemäss
§ 15 Abs. 2 HO angemessen erhöht werden. In Prozessen über die Abänderung
von Unterhaltsbeiträgen nach erfolgter Scheidung sind gemäss § 15 Abs. 4 HO die
Vorschriften über vermögensrechtliche Zivilsachen massgebend. Das Honorar darf
aber den nach § 15 Abs. 1 und 2 HO berechneten Betrag nicht übersteigen. Diese
Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise
in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche
streitig sind, analog anzuwenden.
4.5.2 Das
Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren beträgt gemäss § 4 Abs. 1
lit. b Ziff. 14 HO bei einem Streitwert von über CHF 2 Mio. 1 bis 3 %,
mindestens aber CHF 60‘000.–. Bei einem Streitwert von CHF 2‘322‘213.70
ergibt dies CHF 60‘000.– bis CHF 69‘666.40. Der Veranlagungsverfügung
2015 sind betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten insbesondere die
folgenden Angaben zu entnehmen: Andere Entschädigungen CHF 15‘000.–, Eidg.
AHV/IV CHF 28‘200.–, Kapitalerträge Privat CHF 46‘061.00, Vermögensverwaltungskosten
CHF 23‘865.–, Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung CHF 320‘888.–, Unterhalt
effektiv CHF 93‘058.–. Folglich ist für die Bemessung des Honorars von
einem Monatseinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 24‘435.50 auszugehen
([CHF 15‘000.– + CHF 28‘200.– + CHF 46‘061.– – CHF 23‘865.–
- CHF 320‘888.– – CHF 93‘058.–] / 12 = CHF 24‘435.50). Das
Nettovermögen des Berufungsbeklagten von CHF 28‘429‘039.– ist im
Verhältnis zu diesem Einkommen erheblich und rechtfertigt deshalb eine
angemessene Erhöhung des Honorars. Die Parteientschädigung wird deshalb auf
CHF 35‘000.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Satz 2 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom
25. Oktober 2017 (F.2015.585) aufgehoben und durch die folgenden zwei Sätze
ersetzt: „Zudem wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten innert zehn Tagen
nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils auf dem Betrag von
CHF 300‘000.– für die Zeit vom 13. Februar bis zum 6. August 2013 Zins
zu 5 % zu bezahlen. Die Mehrzinsforderung wird abgewiesen.“
Die
weiter gehenden Begehren werden abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 35‘000.–.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 35‘000.–, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 2‘695.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.