Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.31
ENTSCHEID
vom 11. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Stiftung B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Juni 2018
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen
Einzelunternehmens „C____“ (Firmennummer CHE-[...]). Das Unternehmen bezweckt den
Betrieb einer Garage. Mit Entscheid vom 28. Juni 2018 eröffnete der
Zivilgerichtspräsident im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine
Forderung der Stiftung B____ (Gläubigerin) den Konkurs über A____.
Dagegen erhob A____
(Beschwerdeführer) am 3. Juli 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er
beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Auf Verfügung
des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts reichte der Beschwerdeführer am
9. Juli 2018 Beilagen zur Beschwerde ein. Von der Einholung von Vernehmlassungen
sah der Verfahrensleiter ab. Die Akten des Konkursamts Basel-Stadt wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hielt der Beschwerdeführer ein. Auf die auch
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.; 136 III 294
E. 3.2 S. 295; AGE BEZ.2018.2 vom 22. Januar 2018 E. 2.1; Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2010, Art. 174 SchKG N 20).
2.2 Der
Beschwerdeführer reichte zum Beweis, dass die Konkursforderung, einschliesslich
der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist, eine Quittung samt Abrechnung
des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 6. Juli 2018 über die Hinterlegung einer
Summe von CHF 21'096.– ein (Forderung von CHF 20'396.– zuzüglich Gebühren von
CHF 700.–). Aus diesen Urkunden geht hervor, dass der Beschwerdeführer die von
der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung, einschliesslich der Zinsen
und Kosten, beglichen hat. Damit ist die vollständige Tilgung der Schuld
bewiesen und mithin die eine Voraussetzung für die Aufhebung der
Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist erfüllt, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen. Dies setzt voraus, dass objektiv betrachtet liquide – das heisst
aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit denen fällige
Forderungen beglichen werden können (Fritschi,
Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 2003, S. 57, 63; vgl.
auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Die Zahlungsfähigkeit muss
nach dem Gesetzeswortlaut glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege
ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Der wichtigste Beleg in diesem
Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom
10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt
nicht nur die soeben dargelegte Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden
Mitteln zu tilgen (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn), sondern setzt auch die
„Lebensfähigkeit“ des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss
demgemäss auch im Zusammenhang mit den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen,
dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit
nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint.
Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die als Momentaufnahme
nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder
Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren
künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 332). Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb
lebensfähig ist (vgl. Walder/Kull/Kottmann,
in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage,
Zürich 1997/99, Art. 174 SchKG N 10; vgl. zum ganzen Absatz AGE BEZ.2017.44 vom
20. Oktober 2017 E. 2.3.1).
2.3.2 Im
vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 3. Juli 2018
sind insgesamt 91 Betreibungen verzeichnet. In 80 Betreibungen sind die
Forderungen beglichen (Status Z [Zahlung an das Betreibungsamt] und ZG [Zahlungsmeldung
des Gläubigers ohne Rückzug] sowie beglichene Forderung der Gläubigerin). Offen
sind 11 Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 34'603.70 (Status ZB
[Zahlungsbefehl], RV [Rechtsvorschlag], P [Pfändung], KA [Konkursandrohung] und
K [Konkurseröffnung]).
Die Saldi des
Geschäftskontos und des Privatkontos des Beschwerdeführers betragen minus CHF 2'878.68
und plus CHF 143.48 (vgl. Kontoauszüge per 1. Juli 2018, bei den Akten des
Konkursamts). Gemäss der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018
verfügt er in der Form der Liegenschaft [...] über ein Vermögen von CHF 2'000'000.–.
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer dieser Liegenschaft. Das Grundstück
ist aber mit Grundpfandrechten im Umfang von CHF 1'530'000.– belastet (vgl.
Grundbuchauszug vom 4. Dezember 2017, bei den Akten des Konkursamts). Zudem
beträgt der Wert der Liegenschaft gemäss Pfändungsvollzug bloss CHF 1'600'000.–
(E-Mail der Liegenschaftsverwaltung des Betreibungs- und Konkursamts vom 29.
Juni 2018, bei den Akten des Konkursamts). Schliesslich ist dieses Vermögen
nicht liquid. In der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 finden
sich zudem die folgenden Angaben: Kreditoren CHF 15'000.–, Debitoren CHF 28'000.–,
angefangene Arbeiten CHF 25'000.–, Occasion Fahrzeuge CHF 50'000.–, Inventar
Ersatzteile CHF 25'000.–. Bei den Kreditoren dürfte es sich zumindest teilweise
um zusätzliche Schulden zu den im Betreibungsregisterauszug verzeichneten
handeln. Der Beschwerdeführer unterliess es, nähere Angaben zu den behaupteten
Zahlen zu machen und Belege dafür einzureichen. Seine Parteibehauptungen allein
genügen nicht zur Glaubhaftmachung des Bestands und des Werts der Debitoren,
angefangenen Arbeiten, Occasion Fahrzeuge und Ersatzteile. Zudem ist davon
auszugehen, dass die betreffenden Vermögenswerte nicht liquid wären.
Den fälligen
Forderungen von mindestens CHF 34'603.70 stehen somit glaubhaft gemachte
liquide Mittel von bloss CHF 143.48 entgegen. Folglich ist der Beschwerdeführer
nicht in der Lage, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen.
Damit fehlt es an der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn. Eine zentrale
Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt.
2.3.3 Aus
dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug seines Privatkontos ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine monatliche AHV-Rente von CHF 2'030.–
erhält. Im vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug seines
Geschäftskontos für die Zeit vom 31. März bis 9. Juli 2018 sind möglicherweise
als Debitoreneingänge zu qualifizierende Gutschriften von insgesamt CHF 15'189.80
verzeichnet. Schliesslich kann der bei den Akten des Konkursamts befindlichen
E-Mail der Liegenschaftsverwaltung des Betreibungs- und Konkursamts vom 29.
Juni 2018 entnommen werden, dass die Liegenschaft [...] vermietet ist und
gemäss Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers einen Bruttoertrag von ca. CHF
4'500.– pro Monat abwerfe. Weitere Angaben zu den Einnahmen des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau finden sich nicht. Angaben zu den laufenden Ausgaben des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau fehlen vollständig. Ebenso fehlen jegliche Angaben zu
Aufwand und Ertrag des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers. Damit ist auch
die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn nicht glaubhaft gemacht.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu
tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52
der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. Juni 2018 (KB.2018.170) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.