Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.200
Verfügung vom 11. September 2017
Beweiswert des medizinischen
Gutachtens bejaht
Tatsachen
I.
Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin stammt
ursprünglich aus dem Kosovo und ist im Jahr 1994 in die Schweiz eingereist. Sie
ist Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 1995, 1998, 2001 und 2004. Die
Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat die Grundschule besucht, danach aber
keinen Beruf erlernt (vgl. IV-Akte 1). In der Schweiz hat sie laut IK-Auszug
(IV-Akte 24) in den Jahren 2003 bis 2005 und 2008 bis 2010 während weniger
Stunden in der Woche in der Reinigung gearbeitet. Ansonsten ging sie keiner
Erwerbstätigkeit nach.
Am 31. Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf eine seit vielen Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an
(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Abklärungen in Form
eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 41) ein und führte eine Abklärung
im Haushalt der Beschwerdeführerin (IV-Akte 14) durch. Gestützt auf die Einschätzungen
der Gutachter des C____ und der Fachperson Abklärungsdienst der IV-Stelle
ermittelte die Beschwerdegegnerin mittels gemischter Methode einen
Invaliditätsgrad von 13 % und verneinte dementsprechend mit Verfügung vom 11.
September 2017 (IV-Akte 51) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
II.
Gegen diese Verfügung wehrt sich die Beschwerdeführerin mit
Beschwerde vom 4. Oktober 2017, welche von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber
an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet wird.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28.
November 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. Februar 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat B____, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. Es
sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. März 2018 an
ihren Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2018
ist der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 8. Mai 2018 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung der Invalidität der
Beschwerdeführerin die gemischte Methode angewandt. Sie ist dabei davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 10 % als Erwerbstätige
und zu 90 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
des C____ nahm die Beschwerdegegnerin an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte wie auch in jeglicher körperlich
leichten bis intermittierenden mittelschweren Alternativtätigkeit vollschichtig
arbeitsfähig sei mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. Mittels
Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegnerin bei einem Erwerbsanteil
von 10 % einen Invaliditätsgrad von 0 %. Die im Haushaltsabklärungsbericht
ausgewiesene Einschränkung von 14 % ergab gewichtet einen Invaliditätsgrad von
12,6 %, womit gesamthaft eine Invalidität von 13 % resultierte. Dementsprechend
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, gemäss Diagnose des D____spitals
vom 21. November 2017 lägen verschiedene Krankheitsbilder vor, die in ihrer
Gesamtbetrachtung zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit führten. Dies stütze
auch der ärztliche Bericht von Dr. med. E____, in welchem eine Zuweisung an eine
orthopädische Klinik empfohlen werde. Auf das Gutachten des C____ könne jedenfalls
nicht abgestellt werden, da insbesondere die gesamtmedizinische Zusammenfassung
nicht nachvollziehbar sei. Es werde insbesondere nicht begründet, wie sich die
20 % Leistungseinschränkung zusammensetze. Bei einer Vielzahl von Krankheiten
könne beim Schlussresultat nicht einfach angenommen werden, jeder einzelne
Teilaspekt liege unter 20 %. Vielmehr führe die Vielzahl der einzelnen separaten
Krankheiten zu einer totalen Arbeitsunfähigkeit. Es handle sich beim C____-Gutachten
offensichtlich um ein Gefälligkeitsgutachten, mit welchem eine leidende Person
gesundgeschrieben werde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein externes
psychiatrisches Gutachten einzuholen und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.
3.1.
Zwischen den Parteien strittig und im Folgenden zu prüfen ist die
Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und namentlich der
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.
3.2.
Zur Klärung dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen
Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind
(BGE 125 V 351, E. 3). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Dennoch hat es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar
erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
3.3.
Die Verfügung vom 11. September 2017 stützt sich unter medizinischen
Gesichtspunkten auf das polydisziplinäre Gutachten des C____ vom 6. Juni 2017
(IV-Akte 41). Die Beschwerdeführerin wurde von Fachärzten der Disziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Psychotherapie,
Neurologie, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten sowie Lungenkrankheiten persönlich
untersucht.
Das Gutachten stellt zusammenfassend folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Chronische Lumboischialgie rechts, (2)
Verdacht auf Polyneuropathie der unteren Extremitäten, (3) Multifaktorielle
Kopfschmerzen, (4) Zervikogenes Schmerzsyndrom, (5) Leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit
links (6) Höchstgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts, (7) Obstruktives
Apnoe-/Hypopnoe-Syndrom. In der Beurteilung wird ausgeführt, es bestünden
Wechselwirkungen zwischen der einfachen Strukturierung, der knapp bis
unterdurchschnittlichen Intelligenz und der Fähigkeit der Beschwerdeführerin,
adäquat mit den somatischen Erkrankungen umzugehen. Diese hätten jedoch nur
einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
könne gesamtmedizinisch nicht nachvollzogen werden. Die Gutachter kommen aber
zum Schluss, dass körperlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten zu vermeiden
seien. Zusätzlich bestünden diverse qualitative Einschränkungen. So seien Tätigkeiten,
die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder ein intaktes Richtungshören
voraussetzten für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Des Weiteren sollten
Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit Zunahme der auditiven
Schwierigkeiten von der Beschwerdeführerin gemieden werden. Zudem seien
Schicht- und Nachtarbeiten sowie berufliche Chauffeurtätigkeiten nicht geeignet.
Sollte die Neubeurteilung der respiratorischen Schlafproblematik ein
Apnoe/Hypopnoe-Syndrom ausschliessen, würden diese Einschränkungen aber
entfallen. Aufgrund der aktuell angegebenen Beschwerden an der rechten Schulter
wäre es nicht sinnvoll, eine Überkopftätigkeit oder Tätigkeit längerdauernd
oder repetitiv auf oder über der Schulterhorizontalen zu suchen. Es fänden sich
aber keine eigentlichen organisch fassbaren Gründe für diese Beschwerden, wobei
die Untersuchung durch die Gegeninnervationen der Beschwerdeführerin etwas
eingeschränkt sei. Aus diesem Grund werde vorläufig sinnvollerweise auch auf
eine Tätigkeit auf oder über der Schulterhorizontalen zu verzichten sein. Körperlich
leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Arbeiten seien der
Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von
20 %. Der Beginn der 20%-igen Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv schwierig
festzusetzen. Arbiträr könne der im hausärztlichen Bericht genannte Zeitpunkt
vom April 2014 angenommen werden.
3.4.
Unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Begutachtung ergibt die Prüfung des Gutachtens des C____, dass es
auf allseitigen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden
ist, die Beschwerden der Beschwerdeführerin genügend berücksichtigt und die
Schlussfolgerungen zudem begründet sind. Das Gutachten ist demnach umfassend
und es kann grundsätzlich auf die ärztlichen Schlussfolgerungen abgestellt
werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu einem
anderen Ergebnis zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht,
das Gutachten sei nicht beweiswertig. Einerseits sei die gesamtmedizinische
Zusammenfassung nicht nachvollziehbar. Die involvierten Fachärzte
diagnostizierten verschiedene Krankheiten und diese Vielzahl der einzelnen
separaten Krankheiten führe zu einer totalen Arbeitsunfähigkeit. Es könne beim
Zusammentreffen mehrerer Krankheiten nicht eine isolierte Betrachtung erwogen
werden. Wie sich die 20 % Arbeitsunfähigkeit zusammensetze, werde nicht
dargelegt. Andererseits sei im Besonderen die psychiatrische Evaluation nicht
begründet und es sei diesbezüglich ein externes Gutachten einzuholen. Beim C____-Gutachten
handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsgutachten.
Dazu kann zunächst festgehalten werden, dass entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin in der Begutachtung des C____ keine isolierte
Betrachtung der einzelnen Krankheitsbilder stattgefunden hat, sondern die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – wie in einer polydisziplinären Begutachtung
üblich – im Rahmen einer Konsensbesprechung durch alle involvierten Gutachter
gemeinsam erfolgt ist (vgl. C____-Gutachten, S. 83; IV-Akte 41, S. 85). Sodann
führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kombination mehrerer
Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in unterschiedlichen
medizinischen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Beim
Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich
deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb die Leistungseinschränkung
diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen
Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_948/2012 vom 22.
Juli 2013, E. 4.3. mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen sind die Gutachter vorliegend
in den entsprechenden Teilgutachten unabhängig voneinander übereinstimmend zum
Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. So sind in der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sowohl der Rheumatologe, der Psychiater, der
Otorhinolaryngologe wie auch der Pneumologe von keiner Einschränkung in
quantitativer Hinsicht ausgegangen. Einzig der Neurologe hat eine Einschränkung
der Arbeits/Leistungsfähigkeit von 20 % angegeben, bezog diese Angabe aber auch
auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft. Insgesamt
haben die Gutachter somit im Wesentlichen qualitative Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit geltend gemacht, sprich das Leistungsprofil der
Beschwerdeführerin auf körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere
adaptierte Arbeiten beschränkt. In einer solchen leidensangepassten Tätigkeit
sei die Arbeitsfähigkeit vollschichtig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung
von 20 %. Damit werden die Gutachter in ihrer Einschätzung dem Gesamtbild der
diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführerin gerecht und es kann auf diese
ärztlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die psychiatrische
Evaluation sei nicht begründet, kann nicht gehört werden. So hat der
psychiatrische Gutachter Dr. med. F____ die Beschwerdeführerin während 2
Stunden befragt. Die im Gutachten wiedergegebene Anamnese ist ausführlich. So
hat der Gutachter die Beschwerdeführerin zu ihrer Kindheit und Jugend, zu ihrer
jetzigen familiären Situation sowie zu ihrer gesundheitlichen Situation und
ihrem Tagesablauf detailliert befragt. Seine Schlussfolgerung, dass bei der
Beschwerdeführerin kein psychiatrisches Leiden mit invalidisierendem Ausmass
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden könne, begründet er unter Ziffer
5 seines Gutachtens (IV-Akte 41, S. 49) ausführlich und nachvollziehbar. Inwiefern
die Evaluation unbegründet sein soll, wird durch die Beschwerdeführerin denn
auch in concreto nicht vorgebracht, weshalb darauf vorliegend nicht näher
eingegangen werden muss. Ebensowenig vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten
Beurteilungen des D____spitals und von Dr. E____ an diesem Schluss etwas zu
ändern. So kann der beim Gericht nicht eingegangene Bericht des D____spitals
vorliegend unberücksichtigt bleiben, da er nach dem massgebenden
Verfügungszeitpunkt erstellt wurde. Die Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen
Dr. E____lagen sodann den Gutachtern des C____ vor. Der Gutachter Dr. G____ hat
zur Divergenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf S. 30 des Gutachtens
(IV-Akte 41, S. 32) ausreichend Stellung genommen.
3.5.
Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die
Beweiswertigkeit des Gutachtens des C____ nicht in Zweifel zu ziehen. Es
erübrigen sich demnach auch ergänzende medizinische Abklärungen. Die
Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
mit einer Leistungseinschränkung von 20 % ausgegangen.
3.6.
Nur nebenbei sei erwähnt, dass bei Anwendung der gemischten Methode
mit einer Aufteilung von 10 % Erwerbs- und 90 % Haushaltstätigkeit – was auf den
Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung basiert (vgl.
IV-Akte 15) und von dieser auch im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden
ist – selbst die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100 % gesamthaft
lediglich zu einem Invaliditätsgrad von 23 % führte, womit die Rentenrelevanz
fehlt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin führen demnach auch unter diesem
Gesichtspunkt ins Leere.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 11. September
2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden
ist, ist ihrem Vertreter B____, Advokat, ein angemessenes Honorar zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel bei
durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.– (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist zu
berücksichtigen, dass der Vertreter erst beim zweiten Schriftenwechsel
zugezogen wurde und daher nur eine Rechtsschrift verfassen musste. Es
rechtfertigt sich darum ein um die Hälfte gekürztes Honorar in der Höhe von CHF
1‘325.–.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘325.– (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 102.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: