Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.29
ENTSCHEID
vom 25.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 4. Juni 2018
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 13. August 2018
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) läuft ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs und
versuchter Geldwäscherei. Die Anklageschrift liegt seit dem 14. März 2018 vor. Mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juni 2018 wurde über A____ die
Sicherheitshaft ab dem 11. Juni 2018 wegen Fluchtgefahr auf die vorläufige Dauer
von 9 Wochen bis zum 13. August 2018 verlängert.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Schreiben vom 4. Juni 2018 Beschwerde erhoben und die
Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt, da keine Fluchtgefahr gegeben sei.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 8. Juni 2018 die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Sicherheitsleistung von CHF
10‘000.‒ aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Mit Eingabe vom 12. Juni
2018 hat sich der Beschwerdeführer mit der Leistung einer solchen Kaution einverstanden
erklärt und beantragt, die bei ihm beschlagnahmten CHF 8‘000.‒ seien
daran anzurechnen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Der
erforderliche dringende Tatverdacht ist angesichts der Umstände der Festnahme
klar gegeben und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Hingegen bestreitet er das Vorliegend des speziellen Haftgrundes der
Fluchtgefahr. Die deutsche Botschaft kenne seine Adresse und er würde
sich „schon blicken lassen“. Die Fluchtgefahr ist jedoch klar gegeben: Es ist
mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte angesichts der zu
erwartenden Freiheitsstrafe ein evidentes Interesse daran hat, sich dem Zugriff
der Strafverfolgung zu entziehen und nach Deutschland auszureisen, da er als
deutscher Staatsangehöriger nicht ausgeliefert würde.
2.2 Es
bleibt zu klären, ob der Fluchtgefahr durch eine Ersatzmassnahme in Form einer
Kaution von CHF 10‘000.‒ wirksam begegnet werden könnte, wie es die
Staatsanwaltschaft vorschlägt. Weiter ist zu prüfen, ob eine solche
Sicherheitsleistung teilweise aus den beim Beschwerdeführer beschlagnahmten CHF
8‘000.‒ bezahlt werden könnte, wie dieser es beantragt.
2.3 Der
Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in seiner Einvernahme vom
23. Dezember 2017 ein legales Einkommen von monatlich EUR 1‘300.‒
und Schulden im Umfang von EUR 15‘000.‒ bis 16‘000.‒. Dass er neben
den CHF 8‘000.‒ über die notwendigen legalen Mittel verfügt, um die von
der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Kaution von CHF 10‘000.‒ zu
leisten, ist somit auszuschliessen. Zu den bei ihm gefundenen CHF 8‘000.‒
sagte er in der genannten Befragung aus, er habe diese „aus dem Umschlag“
rausgeholt. Er bezog sich dabei auf das Couvert, welches er von B____ entgegennahm,
in welchem sich vermeintlich CHF 90‘000.‒ befanden. Da die Polizei
den zuständigen Bankangestellten instruiert hatte, B____ statt Geldnoten wertloses
Papier auszuhändigen, können die CHF 8‘000.‒ jedoch offensichtlich nicht
aus diesem Umschlag stammen. Als der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom
22. Februar 2018 nach der tatsächlichen Herkunft der CHF 8‘000.‒ gefragt
wurde, verweigerte er die Aussage. In seinem Schreiben vom 12. Juni 2018
behauptete er erstmals, es habe sich um sein eigenes Geld gehandelt, weshalb
dieses als Teil der zu leistenden Kaution zu verwenden sei. Es hätte jedoch gegebenenfalls
keinen Grund gegeben, dies zunächst zu leugnen und dann die Aussage zu
verweigern. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er bei seiner desolaten
Finanzlage überhaupt legalen Zugang zu einem Geldbetrag von dieser Höhe hatte.
Seine Behauptung in der Eingabe vom 12. Juni 2018, er habe zunächst Angst
gehabt, die Staatsanwaltschaft könnte ihn belasten, wenn er zugegeben hätte,
dass es sein Geld sei, ergibt schlicht keinen Sinn. Vielmehr hat er mittlerweile
offensichtlich erkannt, dass sich das Geld keinem konkreten Delikt zuweisen
lässt und daher versucht, es für sich verbuchen zu lassen. Wenn auch nicht geklärt
ist, woher die CHF 8‘000.‒ stammen, so deutet doch alles darauf hin,
dass es sich nicht um legal erlangtes Vermögen des Beschwerdeführers handelt.
Es kann daher nicht als Teil einer Sicherheitsleistung verwendet werden.
Der Beschuldigte
hat gemäss Anklage mit einem unbekannt gebliebenen Komplizen zusammengearbeitet
und dies in einem Bereich der Vermögenskriminalität, bei welchem im Erfolgsfall
hohe Geldbeträge erlangt werden ‒ es sei an dieser Stelle noch einmal auf
die CHF 8‘000.‒ ungeklärter Herkunft verwiesen. Auch wenn sich ein Angehöriger
des Beschwerdeführers bereit erklären würde, die Kaution zu leisten, stünde zu
befürchten, dass das Geld von Komplizen des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt
oder nach Zahlung und Verfall rückvergütet würde. Eine Kaution erscheint somit
ungeeignet, die drohende Fluchtgefahr zu bannen, und die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.