Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.43
ENTSCHEID
vom 21. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
c/o [...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. September 2017
betreffend Nichtigkeit der
Kündigungen
Sachverhalt
A____ (Berufungsklägerin)
ist die Tochter von C____ (Erblasser). Dieser lebte bis zu seinem Tod am 10.
Dezember 2003 mit seiner Ehefrau D____ (Mutter der Berufungsklägerin) in einer
6-Zimmerwohnung und einer 4 ½-Zimmerwohnung im 5. Stock am [...] in Basel. Die
beiden Wohnungen sind miteinander verbunden, so dass sie zusammen bewohnt
werden können. Die Berufungsklägerin hat einen Bruder, E____, der von den Eltern
enterbt worden war. Nach dem Tod von C____ entbrannte zwischen der Berufungsklägerin,
ihrer Mutter und ihrem Bruder ein Erbschaftsstreit, der weiterhin andauert. Die
B____ (Beklagte und Berufungsbeklagte), deren Alleinaktionär E____ gewesen war,
ist Eigentümerin der Liegenschaften am [...]. Am 19. Dezember 2014 kündigte sie
die Vertragsverhältnisse über die beiden Wohnungen per Ende März 2015 mit der
Begründung, es bestehe Eigenbedarf. Sie sandte der Berufungsklägerin sowie
deren Mutter und Bruder je separate Kündigungsformulare.
Die
Berufungsklägerin focht die beiden Kündigungen bei der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) an. Die beiden Schlichtungsgesuche
richteten sich dabei einzig gegen die Berufungsbeklagte. Nachdem an der
Schlichtungsverhandlung keine Einigung hatte erzielt werden können, stellte die
Schlichtungsstelle am 12. August 2015 zwei Klagebewilligungen aus. Mit Klage
vom 8. September 2015 gelangte die Berufungsklägerin an das Zivilgericht
Basel-Stadt und beantragte, es seien die beiden Kündigungen für nichtig zu
erklären. Diese Klage richtete sich einzig gegen die Berufungsbeklagte. Mit
einer zweiten Klage vom 10. September 2015, die sich nicht nur gegen die
Berufungsbeklagte, sondern auch die Mutter und den Bruder richtete, verlangte
die Berufungsklägerin zudem, dass die Kündigungen als missbräuchlich aufzuheben
seien (Zivilgerichtsverfahrensnummer MG.2015.49 und
Appellationsgerichtsverfahrensnummer ZB.2017.44). Am 11. Februar 2016 fand
die Hauptverhandlung statt; zeitgleich wurde auch das Paralellverfahren
(MG.2015.49) verhandelt. Gleichentags sistierte die Instruktionsrichterin die
beiden Verfahren. Nachdem sie am 4. Juli 2017 die Sistierung aufgehoben hatte,
fand am 25. September 2017 eine zweite Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid
vom gleichen Tag trat das Zivilgericht auf die vorliegende Klage
(Nichtigerklärung der beiden Kündigungen) nicht ein. Auf Antrag der
Berufungsklägerin wurde ihr der schriftlich begründete Entscheid am
30. Oktober 2017 zugestellt.
Dagegen hat die
Berufungsklägerin am 27. November 2017 Berufung beim Appellationsgericht erhoben.
Darin verlangt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom
20. März 2018 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der
Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall ist dieser
Streitwert unbestrittenermassen erreicht. Auf die im Übrigen fristgerecht
erhobenen Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend
E. 3). Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.1 Das
Zivilgericht hat zunächst die Prozessvoraussetzungen geprüft. Aufgrund der
Angaben der Berufungsklägerin liege eine mietrechtliche Streitigkeit vor, die
eine Liegenschaft in Basel betreffe, weshalb das Zivilgericht Basel-Stadt örtlich
(angefochtener Entscheid, E. 1.2) und das Einzelgericht sachlich zuständig
sei (E. 1.3). Das Zivilgericht hat bei der Prüfung der
Prozessvoraussetzungen sodann offen gelassen, ob die Berufungsklägerin ein
genügendes Rechtsschutzinteresse hat (E. 1.4). Es hat jedoch das Vorliegen
von gültigen Klagebewilligungen verneint: Es sei nicht nachgewiesen, dass die
Nutzung der beiden Wohnungen am [...] entgeltlich erfolgt sei. Demgemäss sei
anzunehmen, dass die entsprechenden Rechtsverhältnisse nicht Mietverhältnisse
seien. Die Schlichtungsstelle sei somit für die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens sachlich nicht zuständig gewesen; die von ihr ausgestellten
Klagebewilligungen stammten folglich von einer unzuständigen Behörde und seien
daher ungültig. Auf die Klage könne deshalb nicht eingetreten werden
(E. 1.5).
Darüber
hinausgehend hat das Zivilgericht begründet, weshalb die Klage abzuweisen wäre,
wenn auf sie eingetreten werden könnte. Bei Prozessen mit oder unter Erben sei
vorausgesetzt, dass sämtliche Erben in das Verfahren einbezogen seien, sei es
auf der Kläger- oder der Beklagtenseite. Die ursprünglich zwischen der
Beklagten und dem Erblasser begründeten Vertragsverhältnisse über die Nutzung
der beiden Wohnungen fielen unbestrittenermassen in dessen Nachlass. Die Erben
– also Mutter, Bruder und Schwester (Berufungsklägerin) – hätten demzufolge
alle in das vorliegende Verfahren auf der Kläger- oder Beklagtenseite einbezogen
werden müssen. Da die Berufungsklägerin nicht einmal ihre Mutter als
unbestrittene Miterbin in das vorliegende Verfahren involviert habe, fehle ihr
die Aktivlegitimation beziehungsweise fehle der Berufungsbeklagten allein die
Passivlegitimation. Die Klage müsste aus diesem Grund auch abgewiesen werden
(E. 2).
2.2 In
ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin zum einen eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Im Bereich der Prozessvoraussetzungen
gelte der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht müsse nähere Abklärungen
treffen, sobald sich bezüglich des Vorliegens von positiven Prozessvoraussetzungen
beziehungsweise des Nichtvorliegens von negativen Prozessvoraussetzungen
Bedenken ergäben, die auf eine mögliche Unzulässigkeit der Klage schliessen
liessen. In diesen Fällen müsse das Gericht die Parteien auffordern,
unvollständige Vorträge zu ergänzen und Unterlagen beizubringen. Das
Zivilgericht sei davon ausgegangen, dass das Bestehen eines Mietverhältnisses
nicht nachgewiesen sei. Anstatt autoritativ das Bestehen eines
Mietverhältnisses zu verneinen, wäre das Zivilgericht im Rahmen der
richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verpflichtet gewesen, diesen
Umstand zu klären und den Parteien Gelegenheit zu geben, diesen Nachweis zu erbringen
bzw. glaubhaft zu machen (Berufung, S. 4 f.).
Zum anderen
verstosse der Entscheid auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Der
Streitwert des Verfahrens liege offensichtlich über CHF 100'000.–, weshalb
die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens hätten
verzichten können. Fehle es an der Klagebewilligung, habe das Gericht zu
prüfen, ob nicht eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert
über CHF 100'000.– vorliege. Diesfalls sei der beklagten Partei aus
verfahrensökonomischen Gründen Gelegenheit zu geben, nachträglich ihren
Verzicht auf den Schlichtungsversuch zu erklären. Dies habe das Zivilgericht
versäumt. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien aufgrund des Streitwerts auf
die Schlichtung verzichten können; es sei diesfalls "zu formaljuristisch",
auf die Klage nicht einzutreten, weil möglicherweise nicht die zuständige
Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt habe (Berufung, S. 5 f.).
3.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht der Berufungsklägerin darzutun, auf welchen
Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Die Berufungsklägerin hat somit zu erklären,
weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein
soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (statt vieler Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36; aus der
Rechtsprechung BGE 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375 f.). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere
selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat
sich die Berufungsklägerin mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen;
tut sie dies nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz, ebenda, Vorbemerkungen zu den
Art. 308–318 N 43; Hungerbühler/
Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar,
2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016, Art. 311 N 42 f.;
BGer 5A_936/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2 Im
vorliegenden Fall enthält der angefochtene Entscheid eine Hauptbegründung für das
Nichteintreten auf die Klage (E. 1: Fehlen einer gültigen Klagebewilligung) und
eine Eventualbegründung für die Abweisung der Klage, sofern auf diese
einzutreten wäre (E. 2: Fehlen der Aktiv- bzw. Passivlegitimation). In ihrer
Berufung setzt sich die Berufungsklägerin einzig mit der Hauptbegründung des
Zivilgerichts auseinander, äussert sich aber zur Eventualbegründung mit keinem
Wort. Dies genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb
auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
Dieses Vorgehen
ist prozessökonomisch sinnvoll, indem es sinnlose Rückweisungen an die Vorinstanz
vermeidet. Würde man nämlich – im Einklang mit dem Berufungsantrag der
Berufungsklägerin – den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid aufheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückweisen, wäre das
Zivilgericht gehalten, auf die vorliegende Klage einzutreten und sie – aus den
vom Zivilgericht bereits genannten Überlegungen (Fehlen der Aktiv- bzw.
Passivlegitimation) – abzuweisen. Die Berufungsklägerin könnte anschliessend
wiederum Berufung erheben und die Eventualbegründung prüfen lassen. Ein solches
"tranchenweises Vorgehen" wird verhindert, wenn die Berufungsklägerin
gehalten ist, sich in ihrer Berufungsbegründung mit sämtlichen selbständigen
Begründungen bzw. mit Haupt- und Eventualbegründungen des Gerichts
auseinanderzusetzen, über deren Richtigkeit die Berufungsinstanz dann in einem
einzigen Berufungsprozess befinden kann.
Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist auf die Berufung gegen den angefochtenen Entscheid
nicht einzutreten.
Gemäss dem
Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs.
1 Ziff. 1 der Gerichtsgebührenverordnung [GebV, SG 154.810], die im
vorliegenden Fall noch anwendbar ist [§ 41 Abs. 2 des per
- Januar 2018 in Kraft getretenen Reglements über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810]). Bei einer – sehr moderaten – erstinstanzlichen
Gerichtsgebühr von CHF 750.– (angefochtener Entscheid, E. 3, S. 11)
erscheinen zweitinstanzliche Gerichtskosten von CHF 1'100.– als
angemessen.
Die
Berufungsklägerin hat sodann der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu
zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren berechnet sich
die Parteientschädigung nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO,
SG 291.400]). Das Zivilgericht hat bei einem – unbestritten gebliebenen –
Streitwert von CHF 120'000.– ein Grundhonorar von CHF 10'000.–
eingesetzt (angefochtener Entscheid, E. 3 S. 11), wobei dieses eine
Rechtsschrift und eine Verhandlung umfasst (§ 3 Abs. 2 HO). Für
die Berechnung der Parteientschädigung gilt es zunächst den Drittelabzug gemäss
§ 12 Abs. 1 Satz 1 HO (gerundet CHF 3'400.–) zu
berücksichtigen sowie den Umstand, dass im vorliegenden Fall lediglich eine
Rechtsschrift verfasst (und nicht auch eine Verhandlung durchgeführt) werden
musste, was zusätzlich zu einem Abzug von einem Drittel auf CHF 6'600.– (=
CHF 4'400.–) führt. Hiervon ist schliesslich ein Abzug von einem Viertel
(= CHF 1'100.–) vorzunehmen, da im Parallelberufungsverfahren ZB.2017.44
(praktisch) identische Rügen erhoben worden sind, was auf der Beklagtenseite zu
Synergieeffekten und entsprechend zu (praktisch) identischen Berufungsantworten
geführt hat. Die Berufungsklägerin schuldet der Berufungsbeklagten
für das Berufungsverfahren dementsprechend eine Parteientschädigung von
CHF 3'300.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 25. September 2017 (MG.2015.47) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.–.
Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
CHF 3'300.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 254.10.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.