Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.23
ENTSCHEID
vom 21.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdeführerin
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 17.
April 2018
betreffend Revision
Sachverhalt
C____
(Vermieter und Beschwerdegegner) hatte am 23. Januar 2006 mit D____ einen
Mietvertrag über Lagerräume an der [...] in Basel abgeschlossen. Am 12. September
2015 kündigte er das Mietverhältnis per Ende März 2016. Die Kündigung richtete
er an A____ (Mieter 1 und Beschwerdeführer 1). Der Mieter 1 und die B____
(Mieterin 2 und Beschwerdeführerin 2) fochten die Kündigung bei der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) an. An der
Verhandlung vom 4. Februar 2016 schlossen die Parteien einen Teilvergleich ab,
wonach "heute" ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und den
Mietern 1 und 2 bestehe; gleichzeitig erging ein Urteilsvorschlag, mit welchem
die Kündigung für gültig erklärt und das Mietverhältnis bis Ende September 2016
erstreckt wurde. Dieser Urteilsvorschlag wurde rechtskräftig.
Mit
Gesuch vom 11. September 2017 beantragten die Mieter 1 und 2 bei der Schlichtungsstelle
die Revision des Urteilsvorschlags vom 4. Februar 2016. Nachdem an der
Verhandlung vom 26. Oktober 2017 keine Einigung erzielt worden war, stellte die
Schlichtungsstelle den beiden Mietern die Klagebewilligung aus. Am 16. November
2017 gelangten die Mieter mit einem Revisionsgesuch an das Zivilgericht
Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 12. Januar 2018 trat das Zivilgericht auf das
Gesuch nicht ein und überwies es zuständigkeitshalber an die
Schlichtungsstelle. Mit Entscheid vom 17. April 2018 trat die
Schlichtungsstelle auf das Revisionsgesuch vom 11. September 2017 nicht ein.
Den
schriftlich begründeten Entscheid haben die Mieter mit Beschwerde vom 16. Mai
2018 beim Appellationsgericht angefochten. Darin verlangen sie, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schlichtungsstelle anzuweisen,
auf das Revisionsgesuch vom 11. September 2017 einzutreten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht hat der Mieter 1 um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege
ersucht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort hat der Instruktionsrichter
verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der
Schlichtungsstelle auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Schlichtungsstelle ist auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer vom
11. September 2017 nicht eingetreten. Der Entscheid über das
Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziffer 1
in Verbindung mit Art. 332 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Die Beschwerdeführer haben diese fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist folglich
grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 3).
Zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Im
angefochtenen Entscheid legt die Schlichtungsstelle zunächst den Sachverhalt
dar (angefochtener Entscheid, S. 2 f.). Anschliessend legt sie die
Grundsätze der zivilprozessualen Revision dar (S. 3 oben). Die
Schlichtungsstelle hält zum einen fest, dass ein rechtlich geschütztes
Interesse der beiden Beschwerdeführer an der Aufhebung der Kündigung nicht erkennbar sei, da das
Mietverhältnis heute faktisch und rechtlich nicht mehr weitergeführt werden
könne. Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sei die Anfechtung der
Kündigung wegen Missbräuchlichkeit nicht notwendig; die Frage der
Missbräuchlichkeit der Kündigung könne ohne Weiteres im Schadenersatzprozess
beurteilt werden. Fehle es an einem rechtlich geschützten Interesse am
Revisionsgesuch, könne auf dieses nicht eingetreten werden (S. 3 Mitte).
Zum anderen müsste das Revisionsgesuch abgewiesen werden, wenn darauf
eingetreten werden könnte: Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein
Revisionsgesuch seien nicht erfüllt, da die Mieter echte Noven vorgetragen
hätten – und nicht unechte Noven, wie Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO vorsehe (S. 3
f.).
3.1 Die beiden Beschwerdeführer kritisieren die
Einschätzung der Schlichtungsstelle, wonach es an einem rechtlich geschützten
Interesse fehle, und begründen ihre Kritik eingehend (Beschwerde, S. 2–5).
3.2 Das kantonale Beschwerdeverfahren
dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen
Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten
Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321
Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens
dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Begründen
bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft
erachtet wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen
Rechtsmittelverfahren nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen
zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise
kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von
der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus,
dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels insoweit kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale
Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden
(zum Ganzen BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit
zahlreichen Hinweisen; AGE BEZ.2016.14 vom 8. August 2016 E. 3.1).
Enthält
ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine
Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich der Rechtsmittelkläger mit
allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut er dies nicht, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 43).
3.3 Im vorliegenden Fall enthält der
angefochtene Entscheid der Schlichtungsstelle eine Hauptbegründung für das
Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (Fehlen eines rechtlich geschützten
Interesses) und eine Eventualbegründung für die Abweisung des Revisionsgesuchs,
sofern auf dieses einzutreten wäre (Fehlen eines unechten Novums). In ihrer
Beschwerde setzen sich die Beschwerdeführer einzig mit der Hauptbegründung der Schlichtungsstelle auseinander,
äussern sich aber zur Eventualbegründung mit keinem Wort. Dies genügt den
Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann.
Dieses
Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, indem es sinnlose Rückweisungen an die
Vorinstanz vermeidet. Würde man nämlich – im Einklang mit dem Beschwerdeantrag
der Beschwerdeführer – den angefochtenen Entscheid der Schlichtungsstelle aufheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Schlichtungsstelle zurückweisen, wäre diese
gehalten, auf das vorliegenden Revisionsgesuch einzutreten und es – aus den von
ihr bereits genannten Überlegungen (Fehlen eines unechten Novums) – abzuweisen.
Die Beschwerdeführer könnten anschliessend wiederum Beschwerde erheben und die
Eventualbegründung prüfen lassen. Ein solches "tranchenweises Vorgehen"
wird verhindert, wenn die Beschwerdeführer gehalten sind, sich in ihrer
Beschwerdebegründung mit sämtlichen selbständigen Begründungen oder mit Haupt-
und Eventualbegründungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, über
deren Richtigkeit die Beschwerdeinstanz dann in einem einzigen Prozess befinden
kann.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden
kann, da sie in E. 3.2 dargelegten Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in der Sache abgewiesen
werden müsste, wenn darauf eingetreten werden könnte. Zur Begründung kann
vollumfänglich auf den Entscheid der Schlichtungsstelle verwiesen werden (vgl. angefochtener
Entscheid, S. 3 unten und 4 oben).
Aufgrund
dieser Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens haben die beschwerdeführenden Mieter die Prozesskosten zu tragen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für den Entscheid über
Revisionsgründe betragen CHF 200.– bis CHF 10‘000.– (§ 13 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall werden die
Gerichtskosten mit CHF 1'000.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist.
Der
Beschwerdeführer 1 stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine
Partei, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Im
vorliegenden Fall kann die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer
offengelassen werden, da ihr Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheint. Als
aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu betrachten, deren
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese (statt vieler BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397). Die
Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde, auf welche mangels genügender
Begründung nicht eingetreten werden kann, erscheinen beträchtlich geringer als
die Verlustgefahren (vgl. E. 3). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen. Dementsprechend
ist dem Vertreter des Beschwerdeführers 1 kein Honorar zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom
17. April 2018 (17/S-214) wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer 1
und 2 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–
in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer 1
Beschwerdeführerin 2
Beschwerdegegner
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.