Ausschaffungshaft confirmed for six weeks

AUS.2018.61Tribunal Administrativo25 de jun. de 2018Confirmed

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Resumo Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the removal detention of A____, who lacked identity papers, used several identities, had prior and pending theft-related proceedings, and whose readmission to France had been refused. It found a concrete risk of absconding and held the detention necessary to secure removal. However, given the detention conditions for women, it confirmed the detention only for six weeks, until 5 August 2018. The request for free legal representation was rejected, and no court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3, Art. 80 Abs. 2 und 4 AuG; richterliche Haftprüfung der Ausschaffungshaft; konkrete Untertauchensgefahr insbesondere bei Identitätsverschleierung, fehlenden Ausweispapieren, Straffälligkeit und fehlender Mitwirkung. Die Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zulässig, muss aber auch hinsichtlich der Haftbedingungen und -dauer verhältnismässig bleiben; besondere Vollzugsumstände können eine nur befristete Bestätigung rechtfertigen. Die richterliche Behörde hat innert 96 Stunden mündlich zu prüfen, ob Haftrechtmässigkeit und Angemessenheit fortbestehen (consid. 1-3).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.61

URTEIL

vom 25. Juni 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Bosnien und Herzegowina,

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Juni 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Die gemäss eigenen Angaben aus Bosnien und Herzegowina stammende, auf einem Campingplatz in Mulhouse wohnhafte A____ wurde am 26. April 2018 im Kanton Bern wegen der versuchten Begehung eines Taschendiebstahls festgenommen. Es stellte sich heraus, dass sie bereits ein Jahr zuvor mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. März 2017 des versuchten Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden war. Auch damals hatte sie angegeben, über keinerlei Identitätspapiere zu verfügen, nannte als ihren Heimatstaat jedoch Kroatien. A____ ist überdies unter diversen Aliasnamen verzeichnet (siehe den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Mai 2018). Aufgrund des versuchten Diebstahls wurde im Kanton Bern ein Strafverfahren eingeleitet, welches zurzeit noch hängig ist. Am 27. April 2018 wurde sie dem Kanton Basel-Stadt zugeführt zur Verbüssung ihrer Freiheitsstrafe. Bereits während des Strafvollzugs gab ihr das Migrationsamt Basel-Stadt zu verstehen, dass sie sich ein Reisedokument beschaffen müsse, ansonsten sie nach Ablauf des Strafvollzugs in Ausschaffungshaft genommen werde. Als ihr dies nicht gelang, leitete das Migrationsamt selbst die erforderlichen Schritte ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg, mit Verfügung vom 21. Juni 2018 ordnete es überdies eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über die Beurteilte an. Am 22. Juni 2018 lehnten die französischen Behörden eine Rückübernahme von A____ ab. Am 24. Juni 2018 endete ihr Strafvollzug; seit dem 25. Juni 2018 ist die Haft einzig ausländerrechtlich begründet. An der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das durch die Beurteilte gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bereits mit begründeter Verfügung vom 22. Juni 2018 abgewiesen worden.

Erwägungen

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Haft der Beurteilten ist bis zum 24. Juni 2018 strafrechtlich begründet gewesen; erst ab dem 25. Juni 2018 handelt es sich um ausländerrechtliche Haft. Mit der heutigen Verhandlung ist die Frist von 96 Stunden deshalb ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügung vom 20. Juni 2018 aus der Schweiz weggewiesen, womit die erste Voraussetzung für die Anordnung von Haft erfüllt ist. Die Beurteilte gibt an, sie habe noch nie ein Ausweispapier besessen. Sie ist unter diversen Identitäten verzeichnet, die sich sowohl hinsichtlich ihres Familiennamens als auch ihres Vornamens und ihres Geburtsdatums unterscheiden. Selbst wenn sie, wie sie in der heutigen Verhandlung geltend gemacht hat, einmal den Namen ihrer Mutter und einmal den Namen ihres Vaters verwendet, lässt sich dies nicht erklären. Bei ihrer Festnahme vor gut einem Jahr hat sie behauptet, aus Kroatien (offenbar das Herkunftsland der Mutter) zu stammen, neu will sie Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (offenbar das Herkunftsland ihres Vaters) sein. In der Schweiz ist sie straffällig geworden (Verurteilung vom 17. März 2017 wegen versuchten Diebstahls); aktuell ist ein neues Strafverfahren wegen Diebstahlsversuch hängig. Frankreich, in welchem Land sie in den letzten Jahren wohnhaft gewesen ist und wo sich auch ihre übrige Familie, insbesondere ihre beiden noch kleinen Kinder aufhalten, hat ihre Rückübernahme abgelehnt. All dies deutet darauf hin, dass A____ im Falle ihrer Freilassung nicht in der Schweiz auf den Vollzug der Wegweisung in die ihr unbekannte Heimat Bosnien warten würde. Vielmehr liegt auf der Hand, dass sie unverzüglich versuchen würde, an ihren Wohnort in Frankreich, wo sich wie erwähnt auch ihre Kinder (5 und 1 ½ Jahre alt) aufhalten, zurückzukehren. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

Gemäss Art. 80 Abs. 4 AuG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung der Ausschaffungshaft unter anderem auch die Umstände des Haftvollzugs. Dazu ist vorliegend Folgendes festzuhalten: Die Beurteilte ist zwar in einer nur für ausländerrechtliche Haft vorgesehenen Abteilung im Untersuchungsgefängnis Waaghof untergebracht. Auch wenn sie dort mehr Freiheiten geniesst als die sich in Untersuchungshaft befindlichen Frauen, wird sie durch die Haft stärker eingeschränkt als dies der Fall ist bei den im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut untergebrachten Männern. Insbesondere kann der Umstand, dass wesentlich weniger Frauen in Ausschaffungshaft versetzt werden müssen als Männer, gegebenenfalls dazu führen, dass die Beurteilte während längerer Zeit als einzige Frau inhaftiert ist. Selbst wenn sich noch eine weitere Frau in Ausschaffungshaft befindet, besteht die Möglichkeit, dass sie keine gemeinsame Sprache sprechen und sich deshalb nicht miteinander unterhalten und gegenseitig unterstützen können. Je länger dieser Zustand dauert, desto eher wird eine weitere Haft als unverhältnismässig eingestuft werden müssen. Die Haft ist deshalb vorerst nur für sechs Wochen zu bestätigen. Ob sich eine längere Haft rechtfertigen würde, wäre nach Ablauf dieser Frist aufgrund der konkreten Verhältnisse neu zu beurteilen.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Das Gesuch der Beurteilten um unentgeltliche Rechtsvertretung ist bereits mit begründeter Verfügung vom 22. Juni 2018 abgewiesen worden. Allerdings ist dabei versehentlich keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, weshalb der Entscheid im vorliegenden Urteil nochmals festgehalten wird.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 5. August 2018, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die inhaftierte Ausländerin kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde der Ausländerin am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Palavras-chave

removal detentionrisk of abscondingidentity documentsmultiple identitiesproportionalitylegal aiddetention reviewimmigration enforcement

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Questão jurídica principal

Whether the ordered removal detention was lawful and necessary to secure execution of the removal order.

Decisão extraída

Yes. The removal order existed, and the circumstances showed a concrete risk of absconding, so detention was justified to secure removal.

Fundamentação extraída

The respondent used multiple identities, lacked identity papers, had prior and pending theft-related proceedings, and France refused readmission. These factors indicated that she would likely try to return to France rather than wait for removal to Bosnia and Herzegovina.

Questão jurídica principal

For how long the detention could be upheld at this review stage.

Decisão extraída

The detention was only confirmed for six weeks, until 2018-08-05, with any longer detention to be reassessed later on the concrete circumstances.

Fundamentação extraída

Although detention conditions were acceptable, the court considered the special burden of detention for women in the relevant facility and held that continued detention beyond six weeks required renewed assessment.

Questão jurídica principal

Whether the request for free legal representation should be granted.

Decisão extraída

No. The request was rejected, and the court noted that the issue was reiterated in the present judgment because the earlier refusal had lacked appellate instructions.

Fundamentação extraída

The court upheld the prior reasoned refusal of 2018-06-22.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged.

Decisão extraída

No costs were imposed; the proceeding was free of charge.

Fundamentação extraída

The applicable cantonal provision provides for no fee in this type of proceeding.

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