Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.7
URTEIL
vom 27.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard,
Dr.
Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Beat
Jucker
Beteiligte
A____ , [...] 1993 Berufungskläger
[...], Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
C____
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 26. August 2016
betreffend Gefährdung des Lebens,
fahrlässige schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung
sowie Unterlassung der Nothilfe
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 26. August 2016 wurde A____(Berufungskläger) der
Gefährdung des Lebens, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, des
Raufhandels, der einfachen Körperverletzung sowie der Unterlassung der Nothilfe
schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (unter
Einrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen), davon zwei Jahre mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Von
der Anklage des Angriffs wurde er hingegen freigesprochen (AS Ziff. I.B.3). In
zivilrechtlicher Hinsicht wurde der Berufungskläger zur Zahlung von CHF 43'506.–
Schadenersatz (nebst 5 % Zins seit dem 1. November 2014) an das Opfer C____
verurteilt. Dessen Genugtuungsforderung sowie die Schadenersatzmehrforderung
wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe der Ansprüche jedoch
auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger wurde darüber hinaus zu CHF
6'377.50 Schadenersatz sowie zu je CHF 5'000.– Genugtuung an die Eltern
des Opfers (F____ und E____) verurteilt. Deren Mehrforderung im Betrag von CHF 1'173.30
wurde dagegen abgewiesen. Auf die Genugtuungsforderung des Bruders des Opfers (G____)
wurde nicht eingetreten. Überdies wurde C____ zu Lasten des Berufungsklägers eine
Parteientschädigung zugesprochen, welche unter Anrechnung des Honorars des unentgeltlichen
Vertreters auf CHF 2'128.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen)
festgesetzt wurde. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 6‘094.92 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 4‘500.–
auferlegt. Ferner wurde über den beschlagnahmten CS-Spray verfügt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, am 2. September
2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Berufung erklärt
und dieselbe mit Schreiben vom 3. Mai 2017 begründet. Der Berufungskläger
beantragt, er sei von der Anklage der Gefährdung des Lebens freizusprechen und
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von längstens zwei Jahren zu verurteilen (unter
Einrechnung der Untersuchungshaft). Zudem sei der vom Berufungskläger an C____
zu leistende Schadenersatz um CHF 18'199.50 nebst 5 % Zins seit dem
- November 2014 zu reduzieren und demgemäss die Forderung in diesem
Umfang abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge sowie in Bestätigung der
erstinstanzlich angeordneten amtlichen Verteidigung.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben innert Frist Nichteintreten auf
die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft
ersucht in ihrer Berufungsantwort vom 17. Mai 2017 indes um kostenpflichtige Abweisung
der Berufung. C____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 13. Juli 2017
die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers zu bestätigen. Mit Schreiben vom
23. April 2018 teilte der unentgeltliche Vertreter von C____ dem Appellationsgericht
mit, dass er an der Verhandlung vom 27. April 2018 nicht teilnehmen werde.
Gleichzeitig reichte er seine Honorarnote ein.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2018 wurde der Berufungskläger
befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Der
Berufungskläger wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens,
gegen die Strafzumessung sowie gegen den an C____ zu leistenden Schadenersatz
in Höhe von CHF 18'199.50 nebst 5 % Zins seit dem 1. November 2014. Die
Schuldsprüche wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Raufhandels,
einfacher Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe, der Entscheid über
die Zivilforderungen mit Ausnahme des Entscheids über den Schadenersatzanspruch
von C____ in Höhe von CHF 18‘199.50, die Verfügung über den
beschlagnahmten CS-Spray, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, die
Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters von C____ sowie die Zusprechung
einer über die vorgenannte Entschädigung hinausgehenden Parteientschädigung von
CHF 2‘128.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) an C____ (zu Lasten des
Berufungsklägers) sind nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft
erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im
Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
Der von der
Vorinstanz angenommene Tatverlauf ist (mit Ausnahme der in Erwägung 3 zu
behandelnden Einwendung) nicht bestritten, sodass diesbezüglich auf die
Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil, S. 16 ff.) verwiesen
werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.1 Der
Berufungskläger wendet sich als Erstes gegen den Schuldspruch wegen Gefährdung
des Lebens. Er bestreitet, dass er die gefährliche Situation (Abstand zwischen
Leitplanke und Geländerunterkante horizontal um 44 Zentimeter versetzt) habe
erkennen können, weshalb es bereits aus tatsächlichen Gründen am
Gefährdungsvorsatz fehle. Ferner könne man nicht einerseits einen
Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung verneinen und andererseits
dolus directus für die Lebensgefährdung annehmen (Berufungsbegründung, S. 2
ff.).
3.2 Die
Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe C____ unvermittelt derart geschlagen
und geschubst, dass dieser im Geländer zu liegen gekommen sei und sich über dem
Abgrund hängend gerade noch habe festhalten können. Damit habe er das Opfer in
unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gebracht. Auch wenn der Berufungskläger im
Zweifel (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut habe, dass C____
nicht in die Unterführung stürzen würde, so sei doch zumindest die Gefahr für
sein Leben derart offensichtlich gewesen, dass er diese gewollt haben müsse. Der
Berufungskläger habe sein Opfer quasi in einem Zug in die Leitplanke geschlagen,
welche nicht hoch sei. Das Risiko, dass C____ darüber stolpert und im Geländer
in Absturzgefahr zu liegen komme, sei gross gewesen. Auch habe der
Berufungskläger nicht mit Sicherheit davon ausgehen dürfen, dass sich C____
noch festhalten könne. Damit bestehe kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger
das Leben von C____ im Sinne von Art. 129 StGB vorsätzlich gefährdet habe.
3.3
3.3.1 Wer
einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129
StGB). Der Erfolg besteht in einer unvermittelten, direkt aus der Täterhandlung
entspringenden akuten Gefahr für das Leben (BGE 101 IV 154 E. 2 S. 159 f.; BGer 6P.141/2006
vom 28. Dezember 2006 E. 5.1; Trechsel/Mona,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 129 N 2 f.). Der Täter muss durch eine beliebige
Handlung einen Zustand schaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge die Wahrscheinlichkeit oder sehr nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht
(BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57 f.; Donatsch,
Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 75
f.).
3.3.2 Der
Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt direkten Vorsatz bezüglich der
Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr voraus, Eventualdolus genügt nicht
(vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Vorsatz bedeutet hier, dass der Täter sich
bewusst ist, durch sein Verhalten unmittelbare Lebensgefahr zu begründen. Es
ist hingegen nicht erforderlich, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr
will – in diesem Fall läge Tötungsversuch vor (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 165;
BGer 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.2.1; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 129 N 4; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.
12 N 19). Eine Verurteilung wegen Lebensgefährdung kommt demgemäss dann in
Betracht, wenn der Täter trotz erkannter Lebensgefahr handelt und sich mit der
unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner Handlung abfindet,
selbst wenn er darauf vertraut, sie werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76
E. 2.7 S. 81; AGE SB.2015.84 vom 15. November 2016 E. 3.4.2; vgl.
auch Maeder, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2013, Art. 129 StGB N 46).
3.4
3.4.1 Der
Absturz des Privatklägers (nach Aussage des Berufungsklägers anlässlich der
heutigen Verhandlung befand sich das spätere Opfer vor dem Übergriff etwa in
der Mitte der Strasse, ca. zwei Meter von der Leitplanke entfernt
[Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.]) indiziert eine erhebliche Krafteinwirkung seitens
des Berufungsklägers, zumal C____ grundsätzlich gut auf den Beinen und nicht
alkoholisiert war. Es muss also von einer explosiven Attacke mit hoher Dynamik
ausgegangen werden. Das Verhalten des Berufungsklägers kann damit nicht anders
interpretiert werden, als dass er C____ körperliches Leid zufügen bzw. ihm aus
Rache über den vorgängigen Pfefferspray-Angriff eine Abreibung verpassen
wollte.
3.4.2 Daraus
folgt aber nicht, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz bezüglich der
unmittelbaren Lebensgefahr handelte: Die Mitglieder des Appellationsgerichts –
die die Absturzstelle ebenso wie der Berufungskläger kennen – haben sich
längere Zeit mit den sich in den Akten (S. 1741, 1746 ff., 1845 ff.)
befindlichen Fotos der Absturzstelle, insbesondere mit den darin dargestellten
Massen der Leitplanke, des Geländers und dem vom Berufungskläger gerügten
Abstand zwischen Leitplanke und Geländer, auseinandergesetzt. Sie vermögen (im
Rahmen der Beratung in geordneter bzw. ruhender Atmosphäre) aufgrund der
räumlichen Anordnung von Leitplanke und Geländer nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit
auf die Erkennbarkeit einer Lebensgefahr (im Sinne eines dolus directus) zu
schliessen. Solches kann von einem in einer emotionalen Ausnahmesituation handelnden
Täter indessen umso weniger erwartet werden. Da die Tat des Berufungsklägers
eher eine spontane, wenig reflektierte Handlung war, die sich innerhalb von
wenigen Sekunden abgespielt hat, kann folglich nicht mit genügender Sicherheit hergeleitet
werden, dass der Berufungskläger die Absturzgefahr erkannte. Vielmehr muss
davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger das seiner Handlung inhärente
Risiko schlicht unterschätzt hat.
3.4.3 Auch
zeigt die in den Akten dokumentierte Tat-Rekonstruktion (vgl. S. 1745 ff.),
dass sich die Staatsanwaltschaft unsicher war, ob der vom Berufungskläger im Rahmen
seines Geständnisses (vgl. Einvernahme vom 25. November 2014, Akten
S. 1240 ff.) geschilderte Tathergang faktisch überhaupt möglich ist. Wenn die
Staatsanwaltschaft erst nach aufwendiger Rekonstruktion des Tathergangs zum
Schluss kommt, dass das berichtete „in den Leitplanken gelegen“ möglich ist, so
kann dem Berufungskläger (auch angesichts der Tatsache, dass sich der streitgegenständliche
Angriff während wenigen Sekunden abgespielt hat) bezüglich der Erkennbarkeit
von Lebensgefahr schwerlich direkter Vorsatz vorgeworfen werden.
3.4.4 Dazu
kommt, dass auch die Staatsanwaltschaft keinen dolus directus bezüglich der
Lebensgefahr darzustellen vermag. So führt sie in der Anklageschrift unter
Ziff. I.B.4.2 was folgt aus: “Mit seinen Schubsern, Schlägen und Tritten
brachte der Berufungskläger C____ nicht nur in unmittelbare Absturz- und damit
Lebensgefahr, sondern nahm die sich ihm aufdrängende Möglichkeit, dass C____
durch die Wucht seiner tätlichen Einwirkungen oder aber bei einem Fluchtversuch
auf die Fahrbahn der Brüglingerunterführung stürzen würde und sich dadurch
lebensgefährliche Sturzverletzungen zuziehen würde, billigend in Kauf
oder unterliess es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit zumindest, die
hohe Wahrscheinlichkeit dieser Folge zu berücksichtigen“. Damit schildert die
Staatsanwaltschaft offensichtlich einen Eventualdolus bzw. ein
Fahrlässigkeitsdelikt.
3.4.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger C____ zwar einen Denkzettel verpassen
wollte, bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr im Zweifel aber nicht mit
direktem Vorsatz handelte. Der Tatsache, dass sich der Vorfall in der Nacht
abspielte und es deshalb dunkel war, misst das Appellationsgericht keine
wesentliche Bedeutung zu, da die Strasse – wie sich auch aus den Akten ergibt
(vgl. S. 1741) – gut beleuchtet ist. Dass er aufgrund der vorgängigen
Pfefferspray-Attacke tränende Augen hatte und eine Sicht eingeschränkt gewesen
ist (Verhandlungsprotokoll, S. 5), bringt der Berufungskläger heute das erste
Mal vor, fällt indes für die Entscheidfindung des Appellationsgerichts nicht
ins Gewicht.
3.4.6 Bei
diesem Ergebnis braucht nicht auf die Kritik des Berufungsklägers, wonach nicht
einerseits Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung verneint und andererseits
dolus directus für die Lebensgefährdung angenommen werden könne, eingegangen zu
werden. Es bleibt auf die Möglichkeit, den Rettungsversuch des Berufungsklägers
als misslungene tätige Reue (im Rahmen einer eventualvorsätzlichen
Körperverletzung) zu qualifizieren, welche lediglich bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen wäre, hinzuweisen. Dies ist indessen aufgrund des Verbots der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) in casu nicht zu diskutieren.
4.1 Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht
aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1
StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Legt das Gericht bei einer abweichenden
tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als
den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch
respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn sich die
Anklage auf eine Tat bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere
Tatbestände erfüllen soll (Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf
einen Teil der Tatbestände hat lediglich in Form eines diesbezüglichen
Schuldspruchs zu ergehen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; BGer
6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013
E. 2.4.2; AGE SB.2015.53 vom 2. Februar 2018 E. 9.1, SB.2017.56
vom 29. Januar 2018 E. 3.4, SB.2014.118 vom 9. Dezember 2015 E. 3.4; Heimgartner/Niggli, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 351 StPO N 6; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.
426 StPO N 6).
4.2 Vorliegend
wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger gemäss Anklageschrift (Ziff.
I.B.4) bezüglich der identischen Tathandlung Gefährdung des Lebens sowie
schwere – eventualiter – fahrlässige schwere Körperverletzung vor. Nachdem die
Vorinstanz den Berufungskläger wegen Gefährdung des Lebens und fahrlässiger
schwerer Körperverletzung verurteilte, verneint das Appellationsgericht – wie
soeben ausgeführt – das Erfüllen des Tatbestands der Gefährdung des Lebens. Da
der Berufungskläger indessen für dieselbe Tathandlung wegen fahrlässiger
schwerer Körperverletzung (bereits rechtskräftig) verurteilt wurde, hat der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend kein formeller Freispruch
bezüglich der Anklage der Gefährdung des Lebens zu erfolgen.
4.3 Aus
denselben Gründen hätte die Vorinstanz den Berufungskläger (formell) nicht von
der Anklage des Angriffs (AS Ziff. I.B.3) freisprechen dürfen.
5.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 10;
AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die
Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters.
Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und
die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in
Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
5.2
5.2.1 Ausgangslage
der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung,
Raufhandels, einfacher Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe.
5.2.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten, welche mit der gleichen
Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV
101 E. 2b S. 104; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010
vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4).
5.2.3 Das
Gesetz legt für alle Tatbestände, wegen welchen der Berufungskläger verurteilt
wurde, denselben Strafrahmen fest (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren). Aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen, die C____ durch den Vorfall
erlitten hat, erscheint dem Appellationsgericht indessen die fahrlässige
schwere Körperverletzung als schwerstes Delikt. Demzufolge muss in einem ersten
Schritt aufgrund von objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten die
Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung
festgelegt werden.
5.3
5.3.1 Das
Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen
innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das
Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen
mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was
nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2016.114
vom 15. September 2017 E. 3.5.1, SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1).
5.3.2 Das
Verschulden des Berufungsklägers wiegt in objektiver Hinsicht eher schwer: Der
Berufungskläger scheute nicht davor zurück, aus völlig nichtigem Anlass,
nämlich aus Rache über die vorgängige Pfefferspray-Attacke, auf ein ihm völlig
unbekanntes Opfer loszugehen, welches er kritiklos den französischen Gegnern
aus dem Parkhaus zuordnete. Zu Lasten des Berufungsklägers ist auch zu berücksichtigen,
dass C____ durch die Attacke sein bisheriges Leben verlor und seine berufliche
Existenz zerstört wurde. In subjektiver Hinsicht sind die durch den
Alkoholkonsum verursachte Enthemmung und die unter [...] herrschende
Gruppendynamik leicht strafmildernd zu berücksichtigen.
5.3.3 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten ist bezüglich der fahrlässigen schweren
Körperverletzung von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
5.4
5.4.1 Das
dem Berufungskläger im Rahmen des Tatbestands der Unterlassung der Nothilfe zur
Last zu legende Verschulden ist ebenfalls nicht mehr am unteren Strafrahmen
anzusiedeln. Es liegt ein eher schwerer Fall einer Verletzung der
Hilfeleistungspflicht vor. Es bestand zweifellos die konkrete Gefahr, dass der
regungslos auf der Fahrbahn liegende C____ von einem Fahrzeug überfahren wird.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Privatkläger unter diesen Umständen sterben
könnte, war weitaus grösser, als dass er überlebt. Zwar war es für den
Berufungskläger im Vergleich zu seinen Kollegen die grössere Überwindung, für C____
Hilfe anzufordern, trug er doch die Verantwortung dafür, dass dieser in die Unterführung
gefallen ist. Auch bestand das Risiko, dass gegen ihn eine Strafverfolgung
eingeleitet werden könnte. Dennoch hätte die Möglichkeit bestanden, anonym die
Polizei zu verständigen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine hypothetische Freiheitsstrafe
von zwölf Monaten angemessen.
5.4.2 In
Bezug auf den Raufhandel und die einfache Körperverletzung wiegt das
Verschulden des Berufungsklägers hingegen nicht allzu schwer. Obwohl der
Berufungskläger als eigentlicher Rädelsführer bezeichnet werden muss, haben die
Beteiligten des Raufhandels keine gravierenden Verletzungen davongetragen und erscheint
der Faustschlag gegen C____ im Vergleich zum späteren Angriff als minder schwer.
Da die durch den Berufungskläger verwirklichten Delikte in einem Gesamtkomplex
betrachtet werden müssen und es sich darüber hinaus aus spezialpräventiven
Gründen rechtfertigt, auch für diese Taten eine Freiheitsstrafe auszusprechen
(Art. 41 Abs. 1 StGB), ist für beide Delikte eine hypothetische Freiheitsstrafe
von je zwei Monaten zu veranschlagen.
5.5 Isoliert
betrachtet würde aus der Kumulation der Freiheitsstrafen eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten resultieren. In Anwendung des
Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die für die fahrlässige
Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe jedoch
„nur“ angemessen zu erhöhen und nicht mathematisch genau zu addieren. Vorliegend
erscheint eine Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe um sieben Monate, auf
insgesamt 27 Monate, angemessen.
5.6
5.6.1 Der
heute 24-jährige Berufungskläger wurde in [...] geboren und ist [...] [...]
aufgewachsen, wobei [...]. [...]. Der kinderlose Berufungskläger durchlief die
obligatorischen Schulen und nahm danach eine Lehre als [...] in Angriff, welche
er nach einem Jahr jedoch wieder abbrach. Nach einem weiteren Schuljahr hat er
eine Lehre [...] angefangen und diese erfolgreich abgeschlossen. In der Folge
arbeitete er bei [...]. Heute ist er bei [...][...] beschäftigt [...]. [...]
Berufungskläger ist laut Strafregisterauszug vom 27. März 2018 noch nie bzw. seit
dem Vorfall nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten, was gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entlastend, sondern vielmehr neutral
zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.).
5.6.2 Was
das Nachtatverhalten anbelangt, kann dem Berufungskläger in Bezug auf das
Delikt zum Nachteil von C____ zugutegehalten werden, dass er im Hinblick auf
seine Täterschaft und den Hergang der Tat ein Geständnis abgelegt hat und dabei
auch vor Gericht geblieben ist. Zudem hat er von Beginn weg sein Fehlverhalten
in Bezug auf die Unterlassung der Nothilfe eingeräumt und sein diesbezügliches
Verhalten nicht beschönigt. Obwohl er aus nicht restlos nachvollziehbaren
Gründen bisher keine Schadenersatzzahlungen an C____ geleistet hat (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.), sind seine vor Gericht geäusserten
Reuebekenntnisse doch als aufrichtig zu werten und es ist eine gewisse Einsicht
in das Unrecht der Tat spürbar.
5.6.3 Von
der anhand des Asperationsprinzips festgelegten Freiheitsstrafe von 27 Monaten
sind aufgrund des soeben Referierten drei Monate abzuziehen, sodass sich daraus
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten ergibt.
5.7 Der
sozial bestens integrierte Berufungskläger verfügt – wie bereits erwähnt – über
keine Vorstrafen und wurde nach dem streitgegenständlichen Vorfall auch nicht
mehr straffällig. Bei dieser Ausgangslage kann ihm angesichts der im Vergleich
zum vorinstanzlichen Urteil um neun Monate reduzierten Freiheitsstrafe gerade
noch der bedingte Strafvollzug gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aus
denselben Gründen ist die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei
Jahren zu belassen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.1 Der
Berufungskläger wendet sich auch gegen seine Verurteilung zu Schadenersatz bezüglich
der von C____ geltend gemachten Mehrkosten (in Höhe von CHF 18‘199.50) im
Zusammenhang mit dem Bau seines Eigenheims. Der Berufungskläger bestreitet,
dass die Mehrkosten ohne das Ereignis vom 1. November 2014 nicht
entstanden wären. Namentlich sei kein Baubeschrieb, welcher die geplanten Eigenleistungen
ausweisen würde, eingereicht worden. Zudem sei zu beachten, dass C____ in Bezug
auf seinen Lohnausfall zu 100 % entschädigt werde. Zusätzlich seien ihm unter
dem Titel „Haushaltsschaden“ rund CHF 10‘000.– zugesprochen worden. Bei
voller Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Führung eines eigenen Haushalts könne
jedoch nicht davon ausgegangen werden, der Betreffende wäre darüber hinaus noch
imstande gewesen, Bauarbeiten für mehr als CHF 18‘000.– auszuführen.
6.2 Wie
bereits das Strafgericht ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 55)
ist es keineswegs ungewöhnlich, dass ein junger Mann, der nicht allzu vermögend
ist, gewisse Arbeiten an seinem sich im Bau befindenden Haus selber vornimmt,
zumal die geplanten Tätigkeiten (Malerarbeiten, Gestaltung des Aussenbereichs, Verlegen
von Fliessen) Arbeiten darstellen, die typischerweise auch von Laien ausgeführt
werden. Ebenfalls für die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers
spricht die Tatsache, dass die entsprechenden Arbeiten erst nach dem
streitgegenständlichen Vorfall in Auftrag gegeben wurden. Da das verwendete
Material nicht in die Schadensberechnung einbezogen wurde, hat der
Berufungskläger auch seiner Schadenminderungsobliegenheit (Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen
Obligationenrechts [OR, SR 220]) Genüge getan. Wie sein Vertreter zudem
zu Recht ausführt (Berufungsantwort, Ziff. 6 f.), hätte der vor dem
streitgegenständlichen Vorfall als Koch arbeitende Berufungskläger an seinen
zwei freien Wochentagen am Haus arbeiten können. Zudem standen ihm noch drei
Wochen Ferien zur Verfügung und hätte er auch auf die Unterstützung seines
Vaters zählen dürfen.
6.3 Im
Ergebnis besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger die erwähnten
Arbeiten in Angriff genommen hätte, wäre er durch den Vorfall vom 1. November
2014 bzw. den diesbezüglichen Verletzungsfolgen nicht daran gehindert worden.
Da die Schadenersatzforderung durch die eingereichten Rechnungen hinreichend
substantiiert und nachgewiesen ist (vgl. Akten, S. 2198 ff., 2260 ff.), wird der
Berufungskläger (auch im Berufungsverfahren) zur Zahlung von Schadenersatz in
Höhe von CHF 18‘199.50 an C____ verurteilt.
7.1
7.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
7.1.2 Da
der Berufungskläger aufgrund des ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen
Sachverhalts wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Raufhandels,
einfacher Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe (rechtskräftig)
schuldig gesprochen wurde, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
belassen. Da er entgegen dem erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht mehr wegen
des Tatbestands der Gefährdung des Lebens verurteilt wird, ist die
erstinstanzliche Urteilsgebühr um 50 % zu reduzieren. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 6‘094.92
sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘250.–.
7.2
7.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
7.2.2 Der
Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als dass er nicht
mehr wegen des Tatbestands der Gefährdung des Lebens verurteilt wird. Einen diesbezüglichen
formellen Freispruch erreicht er jedoch – wie bereits erwähnt – nicht. Darüber
hinaus erreicht er insofern ein günstigeres Ergebnis, als dass er keine
Freiheitsstrafe (mehr) absitzen muss. In Bezug auf die Zivilforderung von C____
unterliegt der Berufungskläger indessen vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund
erscheint eine Reduktion der zweitinstanzlichen Kosten um die Hälfte
angemessen, sodass dem Berufungskläger ebensolche von CHF 500.– auferlegt
werden.
8.1 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei Stunden Aufwand für die
heutige Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
8.2 Der
unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, D____, macht mit seinem
Leistungsnachweis vom 23. April 2018 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 1‘525.55
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der moderat ausgefallene
Aufwand von fünfeinhalb Stunden entstand im Zusammenhang mit dem
Berufungsverfahren und erscheint insgesamt angemessen. Indessen beträgt der
Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
praxisgemäss (vgl. AGE SB.2016.11 vom 14. Juni 2017 E. 5, SB.2016.18 vom 31. März
2017 E. 6, SB.2015.11 vom 5. April 2016 E. 6.3, BES.2016.62 vom 13. Februar
2017) CHF 200.– und nicht wie geltend gemacht CHF 250.–. Darüber hinaus
sind viereinhalb Stunden Aufwand im Jahr 2017 angefallen. Diesbezüglich ist der
Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden. Für den genauen Betrag der Entschädigung
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.3 Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger
mit seiner Berufung – wie erwähnt – etwa zu 50 % durchgedrungen ist, umfasst
die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers
im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 50 % des
zugesprochenen Honorars. In zivilrechtlicher Hinsicht unterliegt der
Berufungskläger indessen vollumfänglich, sodass die Rückerstattungspflicht
bezüglich des Honorars des unentgeltlichen Vertreters von C____ 100 % beträgt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
26. August 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Raufhandels,
einfacher Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe
Entscheid über die Zivilforderungen mit Ausnahme des Entscheids über den
Schadenersatzanspruch von C____ in Höhe von CHF 18‘199.50 (betreffend
Bauarbeiten an dessen Einfamilienhaus)
Verfügung über den beschlagnahmten CS-Spray
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters von C____
Zusprechung einer über die vorgenannte Entschädigung hinausgehenden
Parteientschädigung von CHF 2‘128.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) an C____
gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____
A____ wird verurteilt zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25. November
2014 bis 17. Dezember 2014 (23 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 40, 42 Abs.
1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 18‘199.50 Schadenersatz nebst
5 % Zins seit dem 1. November 2014 an C____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 6‘094.92 sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘250.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘550.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 42.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 440.15 (8 % auf CHF 3‘185.20.‒ sowie 7,7 % auf
CHF 2‘407.30), somit total CHF 6‘032.65, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von
50 % vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, D____,
werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1‘100.‒ und
ein Auslagenersatz von CHF 41.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 90.60
(8 % auf CHF 900.‒ sowie 7,7 % auf CHF 241.50), somit
total CHF 1‘232.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).