Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.169
ENTSCHEID
vom 19.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. Oktober 2017
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Mit Verfügung
von 30. Oktober 2017 (Dispositiv Ziff. 1) legte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt im Strafverfahren VT.2016.[...] unter anderem die Höhe des Honorars
des amtlichen Verteidigers A____, eines in Zürich domizilierten Anwalts, fest.
Sie sprach ihm eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘597.– zu und nahm
dabei gegenüber der von Rechtsanwalt A____ eingereichten Honorarnote eine
Kürzung von CHF 2‘639.90 vor.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 10. November 2017 fristgerecht Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben, mit welcher er beantragt, Dispositiv Ziff. 1 der
genannten Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für seine Dienste als
amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von nicht weniger als insgesamt
CHF 5‘863.– zuzusprechen; alles unter o/e-Kostenfolge. In ihrer
Vernehmlassung vom 20. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat dazu
nicht repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die weiteren Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Art. 135
Abs. 3 lit. a StPO hält explizit fest, dass die amtliche Verteidigung einen Entschädigungsentscheid
der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art.
396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer ist ein im Kanton Zürich domizilierter Strafverteidiger. Er ist
auf sein Gesuch hin am 22. August 2016 zum amtlichen Verteidiger in
einem in Basel-Stadt gegen die in Basel wohnhafte B____ geführten
Strafverfahren bestellt worden. Dieses Verfahren ist mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Staatsanwältin C____, vom 20. Oktober 2017
eingestellt worden. Der Beschwerdeführer hat für seine Bemühungen eine
Entschädigung von insgesamt CHF 6‘236.90 verlangt. Diese ergibt sich aus
einem geltend gemachten Aufwand von 29,67 Stunden zu einem Ansatz von
CHF 200.–, Auslagen von CHF 191.90, wovon CHF 99.– Reisespesen,
und Mehrwertsteuer von 8 %; eine pauschale Entschädigung von CHF 378.– für die Bemühungen
des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht
war unter der Rubrik „Kostenvorschuss“ berücksichtigt (Schreiben vom 27.
Oktober 2017 mit Honorarnote, Akten, Band 6 Faszikel „Abschluss Vorverfahren“).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer in der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 30. Oktober 2017 eine Entschädigung von insgesamt
CHF 3‘597.– zugesprochen. Sie hat den geltend gemachten Aufwand um rund 13 ⅓ Stunden
auf rund 16 ⅓ Stunden (zu CHF 200.–) gekürzt. Ausserdem hat sie die geltend
gemachten Reisespesen von CHF 99.– nicht berücksichtigt, den Ansatz für
Fotokopien von CHF 0.50 auf CHF 0.25 reduziert und somit Auslagen von
insgesamt CHF 63.90 anerkannt. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kürzungen
des Stundenaufwands und die Nichterstattung der Reisespesen zusammengefasst damit,
dass der amtlichen Verteidigung praxisgemäss grundsätzlich keine Entschädigung
für Wegzeiten und -spesen ausgerichtet würden. Dies gelte – vorbehältlich einiger
Ausnahmen, von denen hier indes keine vorliege – auch für auswärtige
Anwältinnen und Anwälte. Die Bemühungen des Verteidigers in Zusammenhang mit
der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 11. August 2016 seien bereits
gesamthaft pauschal mit CHF 378.– entschädigt worden; eine darüber
hinausgehende Entschädigung werde nicht ausgerichtet.
2.3 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Kürzung. Er verlangt eine zusätzliche
Entschädigung von CHF 2‘000.– für insgesamt 10 Stunden Reisezeit, entsprechend
drei Reisen von Zürich nach Basel und zurück mit einer Wegzeit von je 100
Minuten pro Weg – dabei berücksichtige er nicht einmal mehr seine wegen einer
Knieoperation handicap-bedingte höhere Reisezeit von effektiv fast zwei Stunden
für einen Weg –, für die Fahrspesen von CH 99.– (3 x CHF 33.–, für das SBB
Ticket, Halbtaxtarif), sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 167.90,
insgesamt somit CHF 2‘266.90.
Er macht im
Wesentlichen geltend, bei ausserkantonaler amtlicher Verteidigung dürfe die
Reisezeit bei häufigeren und längeren Zugreisen nicht a priori von der
Entschädigung ausgeschlossen werden. Die Kantone und der Bund seien
verpflichtet, alle Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen
sind, zur Parteivertretung vor ihren Gerichtsbehörden uneingeschränkt
zuzulassen, und dürften keine zusätzlichen Auflagen stipulieren. Würde man bei
der Bemessung seiner Entschädigung auf einen ortsansässigen Anwalt abstellen,
so käme dies einer weitergehenden Anforderung gleich, welche dem Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA SR.935.61), insbesondere
Art. 4 BGFA, widerspräche. Es gebe keinen sachlich legitimierten Anlass,
weshalb seine amtlich vertretene Mandantin statt seiner einen ortsansässigen
Anwalt hätte beiziehen müssen. Seine Mandatierung sei somit zu Recht erfolgt
und damit sei auch der Aufwand für die Hin- und Rückreisen von Zürich nach
Basel samt Reisespesen vollständig zu entschädigen. Ausserdem sei er im
Zeitpunkt der Bestellung zum amtlichen Verteidiger im vorliegenden Verfahren
bereits in einem anderen Verfahren gegen seine Mandantin zum amtlichen
Verteidiger bestellt worden. Zudem figurierten im fraglichen Verfahren insgesamt
19 Beschuldigte und es erscheine schwierig, auch mit Blick auf mögliche
Interessenkollisionen, „im kleinen Kanton Basel-Stadt“ eine Verteidigung des
Vertrauens zu finden, welche nicht bereits auf die eine oder andere Art
involviert sei. Seine Mandatierung sei auch deshalb gerechtfertigt gewesen, so
dass ihm der ausgewiesene Aufwand für die Reisezeit und die Reisespesen zu
entschädigen seien.
3.1 Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif
am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Im Zuge der
Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechtes wurden die Anwaltstarife für
amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht. Dementsprechend variieren die
Entschädigungen von Kanton zu Kanton nach wie vor (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im Schweizerischen
Strafprozess, 2010, § 16 Kap. II Abs. 1; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 135 StPO N 3; vgl. auch: Aufzählung der Entschädigungstarife in
verschiedenen Kantonen in BGE 132 I 201 E. 7.3.1 – 7.3.3 S. 206 ff.). Mit
Hinweis auf eine Studie des Schweizerischen Anwaltsverbandes betreffend die
allgemeinen Aufwendungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat das
Bundesgericht eine Entschädigung in der Grössenordnung von CHF 180.– pro Stunde
als verfassungskonform erachtet (BGE 132 I 201 E. 7.4.1 S. 209 und E. 8.5 ff.
S. 216 ff.; vgl. dazu Fellmann, in
Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2013, Art. 12 N 143a).
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen
zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige
Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig
sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der
Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE
141 I 124 E. 3.1 S. 126). Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung
auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen
Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 141 IV I 124
E. 3.2 S. 126; 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2d S. 136). Im Rahmen des
Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten,
die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der
Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat
verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit
weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars
ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur
pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV
453 E. 2.5.1 S. 455). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 29
Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine
unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung besteht;
entschädigungspflichtig sind, wie bereits festgestellt, somit jene
Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im
Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind (BGE 141 I 124
E. 3.1 S. 126; s. auch Lieber,
a.a.O., Art. 35 N 6).
Obwohl die
Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss,
darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I
201 E. 7.3.4 S. 209; 122 I 1 E. 3a; Lieber,
a.a.O., Art. 135 N 5). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den
Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen –
Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist auch die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale zulässig und
verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (vgl. BGE 143
IV 453 E. 2 S. 454 f.; 141 I 124 E. 4.2 f. S. 127 f.; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 5; Ruckstuhl, in Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 5).
3.2 Für
die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin zugewiesenen
Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist diesem oder dieser
gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar,
unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der
genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten.
Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen
Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.- pro Stunde, zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Praxisgemäss werden den amtlichen
Verteidigerinnen und Verteidigern allerdings keine Entschädigungen für
Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und
Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des
Stadtkantons, den daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem
Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen
Anwältinnen und Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die
verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für
auswärtige Anwältinnen und Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem
Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung (AGE BES.2016.84
vom 1. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch AGE BE.2011.152 vom 8.
März 2012 E. 3.2.1, in BJM 2013 S. 48 ff. S. 52). Für nicht
ortsansässige Anwältinnen und Anwälte werden die Reisespesen praxisgemäss und
im Sinne einer Ausnahme allerdings immer dann ersetzt, wenn die von ihnen zu
vertretende Partei ihren Wohnsitz an der Geschäftsadresse der Anwältin oder des
Anwalts hat, wobei die Reisezeit auch in diesen Fällen nur ausnahmsweise
vergütet wird, nämlich jeweils dann, wenn ein Strafverfahren zunächst in einem
anderen Kanton geführt wurde und die betreffende Anwältin oder der Anwalt dort
bereits als amtliche Verteidigerin oder Verteidiger eingesetzt worden ist (BE.2011.152
vom 8. März 2012 E. 3.2.1, in BJM 2013 S. 48 ff. S. 52). Eine solche Ausnahmesituation
ist hier nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
3.3
3.3.1 Die
Staatsanwaltschaft, welche die Entschädigung der amtlichen Verteidigung dann
festzulegen hat, wenn sie das Verfahren zum Abschluss bringt (Lieber, a.a.O., Art. 135 StPO N 9),
wendet dazu die genannten Bestimmungen und Grundsätze an und hält sich an die soeben
skizzierte Praxis der baselstädtischen Gerichte, so auch vorliegend. Im Kanton
Basel-Stadt werden mit CHF 200.– insgesamt CHF 20.– mehr als der vom
Bundesgericht als zulässig anerkannte Stundenansatz von CHF 180.– gewährt. In
diesem Betrag ist, wie dargelegt, eine angemessene Wegentschädigung für
amtliche Verteidigungen, die auf dem Stadtgebiet ausgeübt werden, mitenthalten.
3.3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei ausserkantonaler Verteidigung dürfe die
Reisezeit bei häufigeren und längeren Zugreisen nicht a priori von der
Entschädigung ausgeschlossen werden, und beruft sich dafür auf Ruckstuhl (a.a.O., Art. 135 N 3) und Lieber (a.a.O., Art. 135 N 7). Das
Urteil des Bundesgericht, auf welches sich diese Autoren ihrerseits stützen
(BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009) ist insoweit nicht einschlägig, als es um
ein vor Bundesstrafgericht geführtes Verfahren ging, welches sich nach dem (damals
geltenden) Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege regelte, wobei gemäss
der Regelung des Bundesstrafgerichts der zeitliche Reiseaufwand offenbar prinzipiell
vergütet wurde. Im Übrigen kennt die baselstädtische Praxis, wie soeben
aufgezeigt, durchaus Ausnahmeregelungen in der Entschädigung auswärtiger
amtlicher Verteidiger (vgl. oben E. 3.2), um besonderen Konstellationen gerecht
zu werden. Hier liegt aber keine entsprechende Konstellation vor, vielmehr wohnte
die vom Beschwerdeführer amtlich verteidigte B____ in Basel-Stadt und wurde das
betreffende Strafverfahren von Anfang an in Basel-Stadt geführt (vgl. Akten, insbesondere
Band 1 Faszikel „zur Person“, Band 2 Faszikel „Allg. Teil“). Die Entschädigung
von Reisezeit und -spesen ist jedenfalls auch nach der baselstädtischen Praxis nicht
a priori ausgeschlossen.
3.3.3 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, Bund und Kantone seien verpflichtet, alle
Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, zur
Parteivertretung vor ihren Gerichtsbehörden uneingeschränkt zuzulassen, und dürften
keine zusätzlichen Auflagen stipulieren. Würde man bei der Bemessung seiner Entschädigung
als amtlicher Verteidiger auf einen ortsansässigen Anwalt abstellen, so käme
dies einer weitergehenden Anforderung gleich, welche Art. 4 BGFA widersprechen
würde.
Dem
Beschwerdeführer ist die Zulassung zu einem Basler Gericht nicht verwehrt
worden. Das BGFA ist somit insoweit nicht verletzt worden. Ausserdem lässt sich
aus der Freizügigkeit kein Anspruch ableiten, ausserhalb des Registerkantons zu
amtlichen Mandaten zugelassen zu werden (Fellmann,
a.a.O., Art. 4 N 15; vgl. auch Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. Auflage 2017, § 2 N 474).
Die Festsetzung
der Entschädigung auf CHF 200.–, inklusive allfälliger Wegentschädigungen,
ist keine zusätzliche Auflage, da sie für alle amtlichen Rechtsvertretungen
gültig ist. Dieser Stundenansatz liegt über der Minimalentschädigung, wie sie
vom Bundesgericht festgesetzt worden ist. Im Übrigen trifft die ortsfremden
Anwälte, anders als die im baselstädtischen Anwaltsregister eingetragenen
Anwältinnen und Anwälte, keine Pflicht zur Annahme von amtlichen Verteidigungen
im Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 12 lit. g BFGA. Aus der in dieser
Bestimmung statuierten Annahmepflicht kann aber kein freier Zugang zu amtlichen
Mandaten in anderen Kantonen abgeleitet werden (Fellmann,
Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 BGFA N 142a; Fellmann, Anwaltsrecht § 2 N 474). In der früheren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wurden kantonale Bestimmungen, welche den Zugang zu amtlichen
Verteidigungen auf die im Kanton domizilierten Anwältinnen und Anwälte
beschränken, unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit geprüft und für zulässig
befunden, mit der Begründung, sie würden auf sachlichen Gründen beruhen,
namentlich der besseren Kenntnis des kantonalen Prozessrechts, der Unterwerfung
unter die kantonale Disziplinarhoheit, dem Zwang zur Übernahme unentgeltlicher
Mandate und einem erhöhten finanziellen Aufwand für den Staat unter anderem
aufgrund des Entstehens von Reisekosten (vgl. BGE 95 I 409 E. 5 S.411; 113 Ia
69 E. 5c S. 70 f.). Mit Blick auf die bundesrechtliche Vereinheitlichung des Straf-
und Zivilprozessrechts erachtete das Bundesgericht das Argument der besseren
Kenntnis kantonalen Rechts zwar für nicht mehr relevant. Zudem hielt es fest,
dass – zumindest in Bezug auf grossflächige Kantone – die Bestellung einer
ausserkantonalen Anwältin oder eines ausserkantonalen Anwalts zur amtlichen
Verteidigung nicht notwendigerweise zu höheren Reisekosten führe. Demgegenüber
erachtete es die Argumente, wonach für innerkantonale Anwältinnen und Anwälte
in diesem Bereich eine Mandatsannahmepflicht bestehe und sie ausserdem der
Überwachungs- und Disziplinargewalt dieses Kantons unterstehen, weiterhin für valabel
(BGer 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1). Auch können durchaus praktische
Gründe gegen die Bestellung eines ausserkantonalen Anwalts zur Erledigung
amtlicher Verteidigungen sprechen, da etwa infolge langer Anfahrtswege die Flexibilität
in der Terminvereinbarung leiden kann (vgl. BGer 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008
E. 6).
3.3.4 Der
Beschwerdeführer ist in Zürich domiziliert, was jeweils zu einem längeren
Anreiseweg zu den baselstädtischen Gerichten und Behörden führt. Im Gegensatz
zu ortsansässigen Anwältinnen und Anwälten war er nicht zur Mandatsübernahme
gemäss Art. 12 lit. g BGFA verpflichtet, da er nicht im Anwaltsregister des
Kantons Basel-Stadt eingetragen ist. Aufgrund der gemachten Ausführungen ist
eine Honorierungsregelung, welche keine Entschädigung von Reiseweg und -spesen
vorsieht, zulässig, da sie gegenüber einem totalen Ausschluss ausserkantonaler
Anwältinnen und Anwälte zur Bestellung als amtliche Verteidigungen eine mildere
Massnahme darstellt. Schliesslich kann der Kanton Basel-Stadt als
ausserordentlich kleinflächiger Kanton auch ein finanzielles Interesse geltend
machen, entstünden doch dem Kanton bei der Abgeltung der Wegzeiten und -spesen
im Rahmen der Bestellung ausserkantonaler Anwältinnen und Anwälte durchaus
beachtliche Mehrkosten (AGE BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.2 mit
Hinweisen; vgl. auch AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1, in: BJM
2013 S. 48 ff. S. 52). Dies würde dem Gebot eines sparsamen Umgangs
mit öffentlichen Geldern widersprechen und ist in Anbetracht des Umstands, dass
innerkantonal genügend fähige spezialisierte Anwältinnen und Anwälte zur
Verfügung stehen – dazu gleich unten E. 3.3.6 –, nicht erstrebenswert.
Vorliegend haben
die ursprünglich geltend gemachten reinen Reisezeiten (13 ⅓ Stunden)
beispielsweise fast 45 % des gesamten geltend gemachten Aufwands (29 ⅔
Stunden) ausgemacht und einem finanziellen Mehraufwand von rund CHF 2‘666.–
entsprochen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine nicht bedürftige Partei,
welche selber für die Kosten ihrer Verteidigung aufkommen müsste, sich unter
diesen Umständen vernünftigerweise nicht zum Beizug eines ausserkantonalen
Verteidigers entschlossen hätte, sondern sich aus Gründen des möglichst
effizienten Einsatzes der vorhandenen Mittel für den Beizug einer kompetenten Anwältin
oder eines Anwalts am Ort des Verfahrens entschieden hätte. Derartige
Überlegungen dürfen auch bei amtlicher Verteidigung gelten. Es besteht wie
bereits dargelegt (E. 3.1) kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und
aufwändige amtliche Verteidigung; entschädigungspflichtig sind jene
Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im
Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind. Jedenfalls
gehen bei Nichtvorliegen von Ausnahmegründen die finanziellen Interessen des
Kantons gegenüber den Wünschen eines Betroffenen grundsätzlich vor
beziehungsweise können diesfalls ausserkantonale Anwälte die skizzierten
üblichen Entschädigungsbedingungen akzeptieren oder wahlweise von der Annahme
der Bestellung zum amtlichen Verteidiger absehen (AGE BE.2011.152 vom 8. März
2012, in: BJM 2013 S. 48ff. S. 56). Lässt sich ein ausserkantonaler Anwalt, im
Wissen um diese Entschädigungsmodalitäten, zum amtlichen Verteidiger bestellen,
so nimmt er die entsprechenden Entschädigungsbedingungen in Kauf, zumal solche
Zugreisen gegebenenfalls durchaus zur Regeneration, zur nötigen Fachlektüre und
Weiterbildung und – dank moderner technischer Möglichkeiten, die sehr diskretes
Arbeiten erlauben – allenfalls sogar zur Arbeit genutzt werden können.
3.3.5 Es
ist hier auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit einer
von den kantonalen Regelungen und der Praxis abweichenden Honorierung seiner
Tätigkeit als amtlicher Verteidiger hätte rechnen dürfen. Im Gegenteil war er gemäss
seinen eigenen Angaben vor der Übernahme einer amtlichen Verteidigung derselben
Beschuldigten bereits explizit darauf hingewiesen worden, dass die Reisezeit
und die Reisespesen nicht ersetzt werden (vgl. Schreiben vom 27. Oktober 2017
[Akten, Band 6 Faszikel „Abschluss Vorverfahren“]: „Staatsanwalt D____ hat mir
damals beim meinem Gesuch um Bestellung zum amtlichen Verteidigung von Frau B____
in seinem Verfahren am Telefon erklärt, dass ich auf Wunsch meiner Mandantin
schon bestellt werden könne, es soll mir aber bewusst sein, dass weder Reisezeit
noch Reisespesen vergütet werden. …“). Wenn der Anwalt sich, wie er weiter
schreibt, nicht sicher ist, ob er dies richtig verstanden hatte respektive ob dies
gängige Praxis oder lediglich die persönliche Ansicht des betreffenden
Staatsanwaltes war, so hätte er dies gegebenenfalls abklären können; die
entsprechende Praxis ist publiziert (vgl. BJM 2013, 48; Hinweis bei Lieber, a.a.O., Art. 135 N 7). Der Beschwerdeführer
hat die amtliche Verteidigung somit im Wissen darum übernommen, dass ihm Reisezeit
und -spesen nicht vergütet werden.
3.3.6 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Mandatierung sei auch gerechtfertigt
gewesen, da er dieselbe Mandantin damals bereits in einem anderen von
Staatsanwalt D____ geführten Verfahren vertreten habe. Ausserdem seien im fraglichen
Verfahren – damit ist offenbar das der vorliegenden Beschwerde zugrundliegende
Verfahren gemeint – 19 Beschuldigte aufgeführt, so dass es reichlich schwierig
sein dürfte, „im kleinen Kanton Basel-Stadt“ eine Verteidigung des Vertrauens zu
finden.
Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits
vor der Übernahme der amtlichen Verteidigung im anderen gegen seine Mandantin
geführten Verfahren darauf hingewiesen worden war, dass Reisezeit und -spesen
gemäss baselstädtischer Praxis nicht entschädigt werden. Er kann aus dem
bereits bestehenden Mandat somit nichts für seinen Standpunkt im vorliegenden
Verfahren ableiten. Zudem gibt es in Basel-Stadt – ein zwar kleinflächiger,
aber dichtbesiedelter Hochschul- und Stadtkanton – zahleiche Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte, von denen alleine über 90 auf dem Gebiet des Strafrechts
tätig sind (vgl. www.akbs.ch/de/anwaltsuche
[mit Suchkriterien Ort: Basel, Umkreis: 2 km, Tätigkeitsgebiet: Strafrecht,
Kanton: BS]). Dies erscheint ausreichend, um den Bedarf an qualifizierten amtlichen
Verteidigungen abzudecken, auch bei Berücksichtigung allfälliger
Interessenkollisionen. Von einem Notstand in Sachen Strafverteidigung kann,
auch in einem Verfahren mit 19 Beschuldigten, nicht die Rede sein. Es wird auch
nicht dargelegt, dass die Mandantin vergebens nach einer kompetenten
ortsansässigen Verteidigung gesucht hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, welche gegen die Annahme sprechen, dass sich auch eine ortsansässige
Anwältin oder ein Anwalt sich in angemessener Zeit die notwendige
Sachverhaltskenntnisse hätte aneignen, ein Vertrauensverhältnis zur Mandantin
hätte aufbauen und diese somit ebenso sachkundig, effektiv und engagiert hätte
verteidigen können. Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob die
vorgenannten Gründe (vgl. E. 3.2) die Ausnahmeregeln abschliessend festlegen
oder allenfalls weitere denkbare Ausnahmekonstellationen ein Abweichen von der
üblichen Entschädigungspraxis rechtfertigen könnten.
3.3.7 Schliesslich
erweist sich auch die pauschale Entschädigung für die Haftrichterverhandlung
vom 11. August 2016 als korrekt und angemessen. Die Festsetzung des Honorars im
Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf
wirksame Verteidigung nicht. Bei Honorarpauschalen wird der
effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE
143 IV 453 E. 2 S. 454 f. 141 I 124 E. 4.3, 4.4 S. 128 f.). Vorliegend wurde
dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Rahmen der Vertretung seiner
Mandantin bei der Haftrichterverhandlung praxisgemäss die übliche Pauschale von
insgesamt CHF 378.– ausgerichtet, was einem Aufwand von anderthalb Stunden
zum Ansatz von CHF 200.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, entspricht. Dies
scheint hier in einem vernünftigen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen zu
stehen. Die Haftrichterverhandlung hat laut Verhandlungsprotokoll rund 50
Minuten (inklusive Beratung und Eröffnung des Entscheides) gedauert (vgl. Akten,
Band 1 Faszikel „Anhalt/Haft“). Der Beschwerdeführer hat insgesamt 5 ½ Stunden
für diese Verhandlung geltend gemacht (Honorarnote in Akten, Band 6 Faszikel
„Abschluss Vorverfahren“). Laut seinen Angaben habe eine Wegstrecke knapp 2
Stunden betragen; Hin- und Rückreise zur Haftrichterverhandlung haben somit
insgesamt knapp vier Stunden gedauert. Der effektive Aufwand für die Vertretung
der Mandantin an der Haftrichterverhandlung hat somit – ohne Reisezeit – etwas
mehr als anderthalb Stunden betragen und ist mit der üblichen Pauschale durchaus
angemessen entschädigt worden.
Entsprechend diesen
Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erhoben werden
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).