Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.62
ENTSCHEID
vom 14.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. März 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 14. Juni 2016
um 20:05 Uhr wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] auf der
Autobahn A2 in Basel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h (nach
Abzug der vom Bundesamt für Strassen [ASTRA] festgelegten Geräte- und
Messunsicherheit auf Autobahnen von 1–5 km/h) gemessen (erlaubte Höchstgeschwindigkeit:
80 km/h). Als Halter des entsprechenden Fahrzeugs wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit einer Busse von CHF 20.– belegt. Da er die Ordnungsbusse
nicht bezahlte, brachte die Kantonspolizei Basel-Stadt die Sache am 7. September
2017 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur
Anzeige. Am 11. September 2017 erliess dieselbe in der Folge einen
Strafbefehl. Der Beschwerdeführer wurde unter Auferlegung der Verfahrenskosten
in der Höhe von CHF 228.60 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit
CHF 20.– gebüsst (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]).
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2018 Einsprache. Da die
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde dieser zuständigkeitshalber
ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Verfügung vom 13. März 2018 trat
das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein. Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2018 Beschwerde eingereicht.
Diese ist dem Appellationsgericht am selben Tag zuständigkeitshalber
weitergeleitet worden.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Bei der
angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. März 2018 handelt
es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung und ist somit gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1 Die
Beschwerde ist in Schriftform und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Als schriftliche Eingabe ist die
Beschwerde zu datieren sowie durch den Beschwerdeführer selbst bzw. einen
zugelassenen Vertreter handschriftlich und eigenhändig zu unterzeichnen (Art.
379 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396
StPO N 12). Eine mittels E-Mail eingereichte Beschwerde genügt nach der
Rechtsprechung den Formerfordernissen nicht einmal dann, wenn sie mit einer fotokopierten
oder faksimilierten Unterschrift versehen worden ist (BGer 6B_902/2013 vom 28. Oktober
2013 E. 3.2, 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2, 1B_160/2013
vom 17. Mai 2013 E. 2.1).
2.2 Die
vom Beschwerdeführer am 27. März 2018 per E-Mail eingereichte Beschwerde erfüllt
diese Anforderungen nicht. Ob es sich einem juristischen Laien aus dem Wortlaut
der Rechtsmittelbelehrung erschliessen muss, dass der erforderlichen
Schriftform mit einem E-Mail nicht genüge getan ist, kann offen bleiben, denn
im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz explizit darauf
hingewiesen, dass ein E-Mail die Formerfordernisse nicht erfüllt.
2.3 Der
durch die elektronische Einreichung sowie das Fehlen der Unterschrift
entstandene Formmangel lässt sich auch nicht mittels einer Nachfrist beheben.
Würde so verfahren, könnten Verfahrensbeteiligte im Wissen um die ungenügende Unterschrift
am letzten Tag der Frist eine Eingabe mittels E-Mail einreichen, um sich
dadurch eine Verlängerung der Frist zu erschleichen (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 110 StPO N 11; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St.
Gallen 2011, N 416). Eine entsprechende Rückweisung aufgrund der fehlenden
Unterschrift erübrigt sich ferner ohnehin, da die Beschwerde auch bei formgültiger
Erhebung abzuweisen wäre (siehe dazu E.3) Auf die Beschwerde ist daher aus
formellen Gründen nicht einzutreten.
Die Beschwerde
wäre auch bei formgültiger Erhebung abzuweisen. Die Vorinstanz ist zu Recht
nicht auf die klar verspätete und zudem ebenfalls formungültige Einsprache
eingetreten. Sie hat dem Beschwerdeführer zudem bereits erläutert, dass das
Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet wurde, nachdem die Busse nach zugestellter
Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht bezahlt worden war und der
Strafbefehl am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch als zugestellt gilt,
womit seine Einsprache klar verspätet war.
Das
Strafbefehlsverfahren ist mit Kosten verbunden, welche gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Die Auslagen und Gebühren betragen
zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– (§ 7 Abs. 1 lit. a) aa) der Verordnung betreffend
die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG, 154.980]). Im vorliegenden
Fall wurde somit der Mindestansatz angewendet.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass mangels eingehaltener Form nicht auf die Beschwerde
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen
Kosten ferner vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(§ 40 Abs. 1 des baselstädtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement,
GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.