Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.198
URTEIL
vom 26. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. Mai 2017
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Der italienische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geb. [...] 1958, lebte von 1963 bis
Dezember 1993 in der Schweiz, kehrte dann in seine Heimat Italien zurück, wo er
sich mehr als 13 Jahre aufhielt. Per 1. Juli 2007 nahm er erneut Wohnsitz in
der Schweiz. Hier erhielt er zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages
eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 1. Februar 2008 nach erfolgtem Antritt
eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA.
Nach seiner mit
Urteil des Strafgerichts vom 16. Dezember 2010 erfolgten Verurteilung zu 24
Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer
Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 20.–
und zu einer Busse von CHF 500.– wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln wie auch des Bezuges
von Sozialhilfeleistungen im damaligen Betrag von CHF 71’418.75 wurde der
Rekurrent vom Migrationsamt mit Schreiben vom 21. Februar 2012 verwarnt. Nach
einer weiteren, mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 8. Mai 2013 wegen geringfügigen Diebstahls erfolgten
Verurteilung zu einer Busse von CHF 450.–, einer ablehnenden
Rentenverfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 12. Februar 2013, weiteren
Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das
Migrationsamt dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 25.
November 2014 nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 23. Mai 2017 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Juni und 14. August 2017
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 29. August 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen hat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf eine Wegweisung. Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 15. November
2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit
Eingabe vom 20. Dezember 2017 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
29. August 2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist
das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011
vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober
2013 E. 1).
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2
Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.
Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni
2016 E. 1.3).
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gilt das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
für den Aufenthalt des Rekurrenten als italienischen Staatsangehörigen nur
soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält. Das AuG kommt
nur zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für die Rechtsstellung
des Rekurrenten enthält.
2.2 Nach
der von der Vorinstanz zutreffend referierten Regelung in Art. 1 und 3 ff.
FZA i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA haben Angehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Anspruch, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den
Nachweis der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
erbringen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird einem Arbeitnehmer,
der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen
ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren
ausgestellt (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Voraussetzung dafür ist nach Art. 6
Abs. 3 Anhang I FZA die Vorlage eines gültigen Einreisedokuments und eine
Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung. Diese
Bewilligung wird nach ihrem Ablauf automatisch um mindestens fünf Jahre
verlängert. Ist der Bewilligungsinhaber beim Ablauf der erstmaligen
fünfjährigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seit mehr als
zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos, so kann die
Gültigkeitsdauer der neuen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA beschränkt werden; die Aufenthaltsbewilligung darf jedoch ein Jahr
nicht unterschreiten. Die Bewilligung darf aber nicht allein deshalb entzogen
werden, weil der Arbeitnehmer vorübergehend keine Beschäftigung mehr hat, sei
es, weil er infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden
ist, sei es, weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist. Ist die ausländische
Person aber nach erfolgter Verlängerung immer noch ohne Arbeit, so entfällt die
Arbeitnehmereigenschaft, weshalb die Anwesenheit beendet werden darf, falls
keine andere Verbleiberechts- oder Freizügigkeitssituation besteht (vgl. BGer 2C_1060/2013
vom 25. November 2013 E. 3.1; Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage, Basel 2009, Rz. 8.37; jeweils m.w.H.).
2.3 Bezogen
auf den Rekurrenten hat die Vorinstanz diesbezüglich erwogen, dass der
Rekurrent nach einer mehrjähriger Landesabwesenheit von Dezember 1993 bis Juni
2007 per 1. Juli 2007 erneuten Wohnsitz in Basel genommen und nach dem Antritt
eines Arbeitsverhältnisses von mindestens einjähriger Dauer per 1. Februar 2008
gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erhalten hat. Nach einem beim Fischen erlittenen Unfall habe er seine vom
15. November 2007 bis zum 15. September 2008 dauernde Stelle bei der Firma B____
aufgeben müssen und habe infolge einer vollen Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgehen können, weshalb er ab dem 1. Dezember 2009 von der
Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt worden sei. Bereits in diesem
Zeitpunkt sei er wieder als arbeitsfähig und vermittelbar eingestuft und
deshalb per Januar 2010 beim Arbeitsintegrationszentrum (AlZ) angemeldet
worden. Da er aber kein Interesse gezeigt habe, sei er vom AlZ sodann wieder
abgemeldet worden. Durch dieses an den Tag gelegte Desinteresse an der Aufnahme
einer neuerlichen unselbständigen Erwerbstätigkeit habe der Rekurrent seinen
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person
verloren. In jedem Fall hätten aber spätestens aufgrund seiner bis zur
Verlängerungsprüfung vom 9. Mai 2012 bereits gut dreieinhalb Jahre dauernden
Erwerbslosigkeit keinerlei ernsthafte Aussichten mehr darauf bestanden, dass er
in absehbarer Zeit eine Neuanstellung hätte finden können. Schliesslich sei der
Rekurrent im Zeitpunkt der Verlängerungsprüfung seiner Aufenthaltsbewilligung
durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2012 seit mehr als zwölf
aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos, weswegen ihm seine Bewilligung
gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu Recht nur um ein Jahr verlängert
worden sei. Auch während dieser einjährigen Verlängerungszeit habe sich dessen Situation
nicht verbessert. Zwar habe er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
einen per 1. Oktober 2014 auf Stundenlohnbasis abgeschlossenen Arbeitsvertrag
mit der Firma C____ AG eingereicht, der aber bereits per 7. November 2014
wieder gekündet worden sei und im Übrigen bloss eine wöchentliche Arbeitszeit
von minimal vier Stunden aufgewiesen habe. Weder dieses Arbeitsverhältnis noch
ein bloss fünf Tage währendes Arbeitsverhältnis mit der D____ GmbH vom 15. bis
zum 19. Dezember 2014 habe somit aufgrund der äusserst kurzen Dauer eine neue
Arbeitnehmereigenschaft des Rekurrenten zu begründen vermocht. Soweit der Rekurrent
schliesslich mit Verweis auf ein Schreiben der Firma E____ GmbH geltend mache,
dass er aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung keine neue Stelle
gefunden habe, verkenne er, dass ihm das Migrationsamt fortlaufend
Anmeldebescheinigungen ausgestellt habe, die ihm explizit die Beibehaltung des
bisherigen Aufenthaltsstatus sowie die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
attestiert hätten.
Zusammenfassend
hat die Vorinstanz geschlossen, dass es dem Rekurrenten somit seit der Beendigung
des mit der Firma B____ eingegangenen Arbeitsverhältnisses per 15. September
2008 nicht mehr gelungen sei, eine (nennenswerte) unselbständige Erwerbstätigkeit
in Angriff zu nehmen, geschweige denn sich von der seit Dezember 2009 bis heute
ununterbrochen fortwährenden Sozialhilfeunterstützung loszulösen, respektive
die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 6 Abs. 1
und Abs. 6 Anhang I FZA wiederzuerlangen, sodass seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 6 Abs. 6 Anhang I
FZA im Umkehrschluss i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) zu Recht nicht
mehr verlängert worden sei. Mit dem Wegfall des Aufenthaltsrechts des
Rekurrenten sei auch dessen Wegweisung aus der Schweiz angezeigt.
2.4
2.4.1 Diesen
Ausführungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, die vom Rekurrenten
mit seiner Rekursbegründung nicht mehr substantiiert bestritten werden, kann in
allen Teilen gefolgt werden.
2.4.2 Nichts
zu seinen Gunsten kann der Rekurrent aus seiner Anmeldung beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ableiten, ist es ihm doch auch mit dessen
Hilfe, soweit er diese überhaupt in Anspruch genommen hat, offensichtlich nicht
gelungen, eine über Einsätze von kürzester Dauer hinausgehende Arbeitsstelle zu
finden.
Wie der
Rekurrent selber ausführen lässt, liess sich auch die Absicht, mit F____ eine
Garage zu eröffnen, nicht umsetzen. Dies geht bereits aus den vom Rekurrenten
im verwaltungsinternen Verfahren gemachten Angaben und eingereichten Belegen
vor (Eingaben vom 17. und 30. Januar 2014, Bestätigung vom 25. Januar 2014).
Obwohl er und Herr F____ gemäss der genannten Bestätigung „die ganze
Einrichtung für die neue Garage zusammen“ gehabt haben sollen, war in der Folge
von einer Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit keine Rede mehr.
Soweit sich der
Rekurrent weiter darauf beruft, dass ihn die E____ GmbH unbefristet angestellt
hätte, kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der
Rekurrent konnte gegenüber diesem Arbeitgeber mit seiner Anmeldebescheinigung
ausweisen, dass ein Verlängerungsverfahren beim Migrationsamt hängig war und er
einer Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Daraus folgt, dass ihm auf der
Grundlage eines neuen Arbeitsvertrages unter Vorbehalt von Widerrufsgründen
gemäss Art. 62 AuG in Verbindung mit Art. 5 Anhang I FZA eine
Bewilligung zu erteilen gewesen wäre. Der Rekurrent kann daher aus dem
Schreiben der E____ GmbH an das Migrationsamt vom 8. Januar 2016 nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
2.4.3 Während
der Rekurrent noch im vorinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf seine
Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der G____ GmbH einen
Aufenthaltsanspruch als Selbständigerwerbender behauptet hat, beruft er sich im
vorliegenden Verfahren nun als Novum auf eine Anstellung bei der Firma H____
AG. Unter Berufung auf einen Einzelarbeitsvertrag vom 17. März 2017 macht er eine
Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % geltend und legt die
Lohnabrechnungen für die Monate Juni und Juli 2017 ins Recht.
Mit ihrer
Vernehmlassung hat das JSD nachgewiesen, dass der Rekurrent gemäss einem Auszug
aus dem Handelsregister vom 7. November 2017 einziges Mitglied des
Verwaltungsrates und Geschäftsführer der H____ AG ist. Er sei daher aufgrund
seiner leitenden Funktion und Stellung in der Firma als Selbständigerwerbender
anzusehen. Er habe den Nachweis zu erbringen, dass er mit seiner Firma einer
effektiven und existenzsichernden Geschäftstätigkeit nachgehe, was unter
Vorlage von Geschäftsbüchern zu belegen sei. Weiter macht die Vorinstanz unter
Verweis auf einen entsprechenden E-Mail-Verkehr geltend, dass der Rekurrent
gegenüber der Sozialhilfe angegeben habe, die eigene Firma sei seine einzige
Chance gewesen, nicht ausgewiesen zu werden. Er habe nun eine halbe Million Franken
Schulden und müsse Aufträge hereinholen, um das Geschäft halten zu können.
Schliesslich verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf einen Rapport
der Kantonspolizei Zürich vom 22. September 2017. Gemäss diesem Rapport wird
der Rekurrent im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Erwerben und Tragen
einer verbotenen Waffe (Elektroschockgerät) sowie Aufbewahren, Verwahren oder
Überlassen von Verbrecherwerkzeug beschuldigt. Weiter soll die Kantonspolizei
gemäss ihrem Rapport anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Firma H____ AG in
Dietikon ein komplett leeres Büro angetroffen haben. Es habe nichts darauf
hingedeutet, dass in jenem Büro gearbeitet werde. Es liege der Verdacht nahe,
dass der Rekurrent eine „Scheinfirma“ habe, wobei unklar sei, wofür er sie
nutze. Bei seiner Einvernahme zur Sache vom 21. September 2017 gab er an, bei
der Firma H____ AG sei ausser ihm niemand angestellt. Es sei allen gekündet
worden, weil keine Aufträge eingegangen seien. Da er erst seit dreieinhalb bis
vier Monaten selbständig sei, kämen im Moment noch fast keine Aufträge.
Mit seiner
Replik hat der Rekurrent schliesslich mit einem Handelsregisterauszug vom
20. Dezember 2017 nachgewiesen, dass er seit dem 4. Dezember 2017
nicht mehr Verwaltungsrat und Geschäftsführer der sich nunmehr in Liquidation
befindlichen H____ AG ist.
Daraus folgt,
dass der Rekurrent offensichtlich auch aufgrund dieser Tätigkeit die
Arbeitnehmereigenschaft nicht wieder hat erwerben können. Auch konnte der
Rekurrent mit dieser Tätigkeit keinen Status als Selbständigerwerbender
begründen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rekurrenten bei der G____ GmbH verwiesen
werden (Ziff. 6 f. S. 9 f. des angefochtenen Entscheids).
2.4.4 Schliesslich
macht der Rekurrent unter Verweis auf einen von Prof. Dr. med. I____
ausgestellten Unfallschein replicando geltend, am 23. August 2017 bei
einem unverschuldeten Auffahrunfall ein Schleudertrauma und verschiedene
Rippenquetschungen erlitten und seither arbeitsunfähig zu sein. Der Rekurrent
leitet daraus selber nichts ab. In Frage käme einzig die Anwendung von Art. 6
Abs. 6 Anhang I FZA. Danach darf einem Arbeitnehmer, dessen
Beschäftigung entfallen ist, die Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen
werden, weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig
ist. Vorliegend ist diese geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aber lange nach
dem Wegfall der Arbeitnehmereigenschaft eingetreten, weshalb der Rekurrent
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
2.4.5 Einen
Aufenthaltsanspruch als Nichterwerbstätiger macht der Rekurrent im vorliegenden
Rekursverfahren nicht geltend (vgl. oben E. 1.3). Da er über keinen
Aufenthaltstitel mehr verfügt, führt die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung auch zur Wegweisung aus der Schweiz (Art. 64 Abs. 1 lit.
c AuG). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Ziff. 8 f. S. 10 des angefochtenen Entscheids).
Mit den
Erwägungen der Vorinstanz sind die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz auch
als verhältnismässig zu qualifizieren.
3.1 Zur
Verhältnismässigkeit der angeordneten Rückkehr nach Italien hat die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid (Ziff. 10 S. 10 ff.) erwogen, der
damals 49-jährige Rekurrent sei vor knapp 10 Jahren zwecks Erwerbstätigkeit
wieder in die Schweiz eingereist. Unter Berücksichtigung seines früheren
Aufenthalts sei seine Anwesenheit in der Schweiz mit insgesamt 40 Jahren von
langer Dauer. Gleichwohl habe er sich hier wirtschaftlich nicht integriert, da
er seit Dezember 2009 keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit nachgehe und
Sozialhilfe in Höhe von insgesamt CHF 213’720.60 bezogen habe. Im
kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister seien Betreibungen von CHF 2’623.70
und elf Verlustscheine von CHF 12’301.45 verzeichnet. Gegen seine soziale
Integration sprächen die strafrechtlichen Verurteilungen vom 16. Dezember 2010
und vom 8. Mai 2013. Insoweit bestehe ein öffentliches Interesse, seinen
Aufenthalt zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beenden. Lediglich
in sprachlicher Hinsicht sei er gut integriert. Er verfüge hierzulande über
keine persönlichen Beziehungen; seine Mutter und die übrige Verwandtschaft
lebten in Italien. Da er insgesamt 18 Jahre – davon mehr als 13 Jahre als
Erwachsener – in Italien gelebt habe, sei ihm eine Rückkehr dorthin zumutbar.
Er müsse seine Pläne, eine Firma aufzubauen, in seinem Heimatland umsetzen.
3.2 Mit
diesen Erwägungen hat die Vorinstanz eine Ermessenausübung vorgenommen, die
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration des Rekurrenten gemäss Art. 96 AuG in zutreffender Weise
berücksichtigt, so dass die mit seinem Rekurs vorgebrachten Argumente daran
nichts zu ändern vermögen. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass er seit
Juni 2017 bei der Sozialhilfe abgemeldet sei, vermag er nicht darzutun,
wovon er seither seinen Lebensunterhalt zu bestreiten vermag. Soweit er
behauptet, seither wieder arbeitstätig zu sein, vermag er weder ein
Erwerbseinkommen noch eine konkrete, lukrative Erwerbstätigkeit zu benennen und
zu belegen. Auch wenn er somit aktuell keine Leistungen der Sozialhilfe
beziehen mag, so besteht aufgrund der bisherigen Entwicklung nach
wie vor die konkrete Gefahr, dass der Rekurrent wieder in Sozialhilfeabhängigkeit
geraten würde.
Entgegen
der diesbezüglichen Bestreitung erscheint auch die Feststellung der fehlenden
sozialen Integration des Rekurrenten durch die Vorinstanz zutreffend. Ebenfalls
zu folgen ist der Vorinstanz in der Feststellung der Zumutbarkeit einer
Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat. Der Rekurrent hat dort von 1993 bis
2007 gelebt. Seither konnte er sich in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt
beruflich integrieren. Wenn er daher geltend macht, in Italien kein Auskommen
finden zu können, so gilt dies in gleicher Weise offensichtlich auch für die
Schweiz. Es kann daher auch ohne weitere Berücksichtigung des im Kanton Zürich
hängigen Strafverfahrens gegen den Rekurrenten mit den Erwägungen der Vorinstanz
festgestellt werden, dass die Wegweisung des Rekurrenten verhältnismässig
erscheint. Der Rekurrent hat demnach die Schweiz zu verlassen.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.